← Österreich

{'item': 'W153 2196438-1'}

Obsah (14)§ 10§ 52Art. 133§ 40§ 57§ 46§ 53§ 55§ 46a§ 9Art. 8§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW153 2196438-1 Spruch, W153 2196438-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins., erster Satz, ersatzlos behoben wird und Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz, zu lauten hat: „

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ II.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsangehöriger der VR China wurde am 21.04.2016 im Bundesgebiet in einem Chinarestaurant bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne diesbezügliche Berechtigung betreten. Der BF war im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines gültigen nationalen polnischen Aufenthaltstitels. Aufgrund der Ausübung der unerlaubten Erwerbstätigkeit hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG vom 21.04.2016 wurde der BF aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates seines Aufenthaltstitels zu begeben. Sollte der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom 21.04.2016 wurde der BF aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates seines Aufenthaltstitels zu begeben. Sollte der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Am 27.04.2018 wurde der BF neuerlich in einem Chinarestaurant bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne diesbezügliche Berechtigung betreten. Er wies sich zunächst mit gefälschten ungarischen Dokumenten aus. Gegen den BF wurde

§ 40

BFA-VG die Festnahme ausgesprochen und er in ein PAZ überstellt.Am 27.04.2018 wurde der BF neuerlich in einem Chinarestaurant bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne diesbezügliche Berechtigung betreten. Er wies sich zunächst mit gefälschten ungarischen Dokumenten aus. Gegen den BF wurde

Paragraph 40, BFA-VG die Festnahme ausgesprochen und er in ein PAZ überstellt. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.07.2018 wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung führte der BF aus, seit rund drei bis vier Monaten bei seiner Verlobten in Österreich zu leben. Er habe auch früher dort gewohnt. Er wisse nicht, weshalb er an dieser Wohnadresse nicht aufrecht gemeldet sei. In der Wohnung sei auch der gemeinsame zwei Monate alte Sohn aufhältig. Der BF sei erstmals im Herbst 2016 nach Österreich gekommen. Nach rund einem Monat sei er nach Polen gereist und habe dort den Aufenthaltstitel bekommen. Im November 2016 sei er wieder nach Österreich gereist und halte sich seither durchgehend hier auf. Er habe seitdem im Bundesgebiet in unterschiedlichen chinesischen Restaurants gearbeitet. Ein Arbeitgeber des BF hätte ihm die ungarischen Dokumente besorgt. Am 28.04.2018 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Er führte aus, dass er erstmals im September 2015 in den Schengenraum, genauer nach Polen, eingereist sei. Er habe von der VR China aus einen polnischen Aufenthaltstitel beantragt. Er sei bereits in der VR China Koch gewesen und sei nach Europa gekommen, um sein Leben zu verbessern. Im Oktober 2015 sei er nach Österreich weitergereist. Seitdem sei er zwei Mal zurück nach Polen gereist und habe sich dort bei einer Firma angemeldet, um den polnischen Aufenthaltstitel zu bekommen. Es habe sich um eine Scheinanmeldung gehandelt. Seit April 2016 halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er damals kein Deutsch gesprochen habe und das Schriftstück daher nicht verstanden habe. Er habe nicht gewusst, dass er sich maximal 90 Tage in Österreich aufhalten dürfe. Er habe vor, seine Verlobte im Juni zu heiraten. Abgesehen von seiner Verlobten und seinem Kind seien keine Angehörigen in Österreich wohnhaft. In der VR China sei die Mutter des BF wohnhaft; seinen Vater kenne er nicht und er habe keine Geschwister. Vor seiner Ausreise habe er in Shanghai als Koch gearbeitet. Er wolle nicht in die VR China zurückkehren, sondern wolle nach Polen. In der VR China habe er Koch gelernt und die Universität, Studienzweig Maschinenbau, abgeschlossen. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und besuche die evangelische Glaubensgemeinschaft. Am 28.04.2018 wurde der BF aus der Anhaltung aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung einer Staatsanwaltschaft vom 07.05.2018 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) ein Strafantrag eingebracht wurde.Mit der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung einer Staatsanwaltschaft vom 07.05.2018 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) ein Strafantrag eingebracht wurde. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.04.2018 erhob der BF am 17.05.2018 gegenständliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 23.08.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF vom 13.09.2018 wegen §§ 223 Abs. 2, 224

  1. Fall, 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie das Personenübergabeprotokoll der deutschen Polizei betreffend die Übernahme des BF am 02.07.2019 von Deutschland vor. Mit Schreiben vom 23.08.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF vom 13.09.2018 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224,
  2. Fall, 223 Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie das Personenübergabeprotokoll der deutschen Polizei betreffend die Übernahme des BF am 02.07.2019 von Deutschland vor. Mit Schreiben vom 20.09.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung des BF aus dem Bundesgebiet vor. Der BF reiste am 03.09.2021 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die VR China aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der VR China. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Chinesisch. Der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der BF wurde erstmals am 21.04.2016 im Bundesgebiet in einem Chinarestaurant bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Dem damaligen Arbeitgeber legte der BF einen österreichischen Aufenthaltstitel mit einer Aliasidentität vor. Der BF war im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels. Der BF kam in Folge der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Polen nicht nach. Am 27.04.2018 wurde der BF erneut im Bundesgebiet in einem Chinarestaurant bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der BF wies sich mit anderen Identitätsdaten und gefälschten ungarischen Dokumenten (Personalausweis, ID-Karte) sowie einer e-Card laufend auf diese Identität aus. Aus dem Auszug des AJ-WEB Auskunftsverfahrens ergibt sich, dass der BF unter den Identitätsdaten seines chinesischen Reisepasses im Zeitraum von 02.09.2015 bis 15.01.2016 und 18.04.2016 bis 21.04.2016 in Österreich erwerbstätig angemeldet war. Unter den Identitätsdaten der vom BF vorgelegten (gefälschten) ungarischen Dokumente scheinen im AJ-WEB Erwerbstätigkeiten in den Zeiträumen 01.09.2016 bis 30.09.2017, 06.10.2017 bis 16.10.2017, 17.10.2017 bis 11.12.2017, 18.12.2017 bis 21.12.2017, 08.01.2018 bis 23.01.2018, 29.01.2018 bis 28.02.2018, 06.03.2018 bis 21.03.2018, 02.03.2018 bis laufend und 26.03.2018 bis laufend unselbstständige Erwerbstätigkeiten auf. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde am 07.05.2018 wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) und am 13.09.2018 wegen §§ 223 Abs. 2, 224
  4. Fall, 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) Anklage erhoben. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde am 07.05.2018 wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) und am 13.09.2018 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224,
  5. Fall, 223 Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) Anklage erhoben. Der BF reiste am 03.09.2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus. Der BF lebte in Österreich zeitweise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, deren zwei Kindern und dem gemeinsamen Sohn. Der XXXX in Österreich geborene Sohn des BF ist Staatsangehöriger der VR China und im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit einer Gültigkeit bis zum 26.02.
  6. Der BF lebte in Österreich zeitweise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, deren zwei Kindern und dem gemeinsamen Sohn. Der römisch 40 in Österreich geborene Sohn des BF ist Staatsangehöriger der VR China und im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit einer Gültigkeit bis zum 26.02.
  7. Der BF hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der BF weist in Österreich lediglich eine aufrechte Meldung von 19.05.2017 bis 07.06.2017 auf. Der BF war bereits in der VR China als Koch erwerbstätig, weist eine mehrjährige Schulbildung sowie einen Universitätsabschluss in der VR China auf. Die Mutter des BF ist in der VR China wohnhaft. Der BF verfügt(e) über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und einen polnischen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 23.03.2016 mit einer Gültigkeit bis 02.02.
  8. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen bezüglich der Identität sowie der Staatsangehörigkeit der BF ergaben sich insbesondere aus dem vorgelegten chinesischen Reisepass und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben und dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung wonach der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.04.2018, in welcher der BF ausführte, er sei im Herbst 2016 nach Österreich gekommen. Nach einem Monat sei er nach Polen gereist, um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Zwei Tage später – im November 2016 – sei er wieder nach Österreich gereist. Seitdem sei er durchgehend in Österreich aufhältig. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2018 führte der BF wiederrum aus, das erste Mal im September 2015 nach Polen eingereist zu sein. Er habe von der VR China aus einen polnischen Aufenthaltstitel beantragt. In Polen habe er sich rund einen Monat aufgehalten und sei dann im Oktober 2015 nach Österreich gereist. Inzwischen sei er zwei Mal nach Polen zurückgekehrt und habe sich dort bei einer polnischen Firma angemeldet, um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Er habe bei der polnischen Firma jedoch nicht gearbeitet; es sei eine Scheinanmeldung gewesen. Nachdem er im April 2016 den Aufenthaltstitel in Polen bekommen habe, sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Unter den Identitätsdaten des BF scheint im AJ-WEB Auskunftsverfahren wiederrum eine erstmalige Anmeldung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit 02.09.2015 auf. Die Feststellungen betreffend die Betretungen des BF bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten des BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des AJ-WEB Auskunftsverfahrens und den Angaben des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.04.2018 wonach er in Österreich in unterschiedlichen chinesischen Restaurant gearbeitet habe. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen betreffend die Anklageerhebungen gegen den BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung betreffend die freiwillige Ausreise des BF in die VR China ergibt sich aus der vorgelegten Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben. So führte er aus, in Österreich eine Verlobte zu haben und mit dieser, deren zwei Kindern und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt gelebt zu haben. Die Feststellung zur fehlenden Integration des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er nicht gut Deutsch spreche, lediglich einen eine Woche dauernden Deutschkurs und einmal wöchentlich eine evangelische Glaubensgemeinschaft besucht habe. Die Feststellungen betreffend den Sohn des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des IZR. Dem Zentralen Melderegister lässt sich entnehmen, dass der BF lediglich eine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Zeitraum 19.05.2017 bis 07.06.2017 aufweist. Dass der BF nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, welcher ihn zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigte, lässt sich einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister entnehmen. Die Feststellungen zum Leben des BF in der VR China und dem Aufenthaltsort seiner Angehörigen ergeben sich aus seinen Angaben.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum ersten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen GründenZum ersten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Da der BF bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da der BF bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24).Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu beheben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24). Zum zweiten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides – RückkehrentscheidungZum zweiten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ Das BFA hat sich in Spruchpunkt I. zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da der BF im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Das BFA hat sich in Spruchpunkt römisch eins. zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da der BF im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Der BF reiste jedoch am 03.09.2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus. Zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt befindet er sich somit nicht mehr im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234N, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten „Umstieg“ von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auf § 52 Abs. 5 FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 (iVm Rz 3)).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234N, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten „Umstieg“ von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 in Verbindung mit Rz 3)). In der Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, traf der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den relevanten Prüfumfang bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG 2005 bei zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegendem Inhaltsaufenthalt des Fremden weiters folgende maßgebliche Ausführungen:In der Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, traf der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den relevanten Prüfumfang bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 bei zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegendem Inhaltsaufenthalt des Fremden weiters folgende maßgebliche Ausführungen: „Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt IV. B. 5.
  3. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;).„Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt römisch vier. B. 5.
  4. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;). § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich ‚auch‘ für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann.Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich ‚auch‘ für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann. Die Sinnhaftigkeit dieser auf den ersten Blick ohnehin nur Selbstverständliches anordnenden Regelung erschließt sich mit Blick auf § 21 Abs. 5 BFA-VG. Darin wird angeordnet:Die Sinnhaftigkeit dieser auf den ersten Blick ohnehin nur Selbstverständliches anordnenden Regelung erschließt sich mit Blick auf Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG. Darin wird angeordnet: ‚
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.‘ Damit wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag; die Prüfungskompetenz des BVwG wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (in diesem Sinn ausdrücklich die ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, nämlich zu § 57 FPG in der Stammfassung, 952 BlgNR
  1. GP 99; siehe zu nachfolgenden Vorgängerregelungen auch zusammenfassend VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127, Punkte 4.2.
  2. und 4.3.
  3. der Entscheidungsgründe). Im hier maßgeblichen Zusammenhang bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Es wird nämlich ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente (siehe oben Rn. 11). Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz § 21 Abs. 5 BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen ‚in der Sache selbst‘, auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. Dem hat das BVwG hier, wie schon erwähnt, entsprochen.“Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (in diesem Sinn ausdrücklich die ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, nämlich zu Paragraph 57, FPG in der Stammfassung, 952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 99; siehe zu nachfolgenden Vorgängerregelungen auch zusammenfassend VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127, Punkte 4.2.
  5. und 4.3.
  6. der Entscheidungsgründe). Im hier maßgeblichen Zusammenhang bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Es wird nämlich ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente (siehe oben Rn. 11). Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen ‚in der Sache selbst‘, auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. Dem hat das BVwG hier, wie schon erwähnt, entsprochen.“ Demnach ist die Rechtmäßigkeit der vom BFA während aufrechten Aufenthaltes des BF in Österreich im Grunde zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.Demnach ist die Rechtmäßigkeit der vom BFA während aufrechten Aufenthaltes des BF in Österreich im Grunde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der minderjährige, im Jahr XXXX geborene, Sohn des BF ist in Österreich aufhältig und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der BF lebte laut eigenen Angaben mit diesem und der Kindesmutter sowie zweier weiterer Kinder seiner Lebensgefährtin zeitweise im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Ein Familienleben in Österreich liegt demnach vor.Der minderjährige, im Jahr römisch 40 geborene, Sohn des BF ist in Österreich aufhältig und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der BF lebte laut eigenen Angaben mit diesem und der Kindesmutter sowie zweier weiterer Kinder seiner Lebensgefährtin zeitweise im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Ein Familienleben in Österreich liegt demnach vor. Es darf im gegenständlichen Fall jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine zeitlich befristete Trennung handelt, sodass diese im speziellen gegenständlichen Fall zumutbar ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es durch das gegen den BF erlassene Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. dass ein enges Familienband zerrissen wird (EGMR Urteil vom 02.04.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Die relevante Rechtsprechung zeigt darüber hinaus, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Dahingehend ist festzuhalten, dass es der Lebensgefährtin sehr wohl zumutbar ist den BF in der VR China zu besuchen.Die relevante Rechtsprechung zeigt darüber hinaus, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Dahingehend ist festzuhalten, dass es der Lebensgefährtin sehr wohl zumutbar ist den BF in der VR China zu besuchen. Dabei ist aber noch die Frage zu klären, (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des BF in die VR China fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu dem Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dabei ist aber noch die Frage zu klären, vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des BF in die VR China fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu dem Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.01.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.01.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Im vorliegenden Fall, war es dem BF zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens bzw. im Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Jahr XXXX im Bundesgebiet bewusst, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Der BF wurde bereits im Jahr 2016 bei der Ausübung von unerlaubten Tätigkeiten betreten und missachtete die daraufhin ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise. Der BF verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, verstieß gegen seine melderechtlichen Verpflichtungen, wies sich mit gefälschten Dokumenten und Alias-Identitäten aus und lebte im Verborgenen.Im vorliegenden Fall, war es dem BF zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens bzw. im Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet bewusst, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Der BF wurde bereits im Jahr 2016 bei der Ausübung von unerlaubten Tätigkeiten betreten und missachtete die daraufhin ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise. Der BF verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, verstieß gegen seine melderechtlichen Verpflichtungen, wies sich mit gefälschten Dokumenten und Alias-Identitäten aus und lebte im Verborgenen. Auch seine diesbezüglichen Angaben lassen keinerlei Einsicht des BF in Bezug auf seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung erkennen. Der BF führte beispielsweise aus, er habe sich nunmehr im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet, um zu vermeiden, dass seine Lebensgefährtin und das Kind Probleme bekommen. Wenn er sich angemeldet hätte, hätte er maximal drei Monate im Bundesgebiet verbleiben dürfen. Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gemeinsame Kind innerhalb des unsicheren Aufenthaltes des BF gezeugt wurde, wobei unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies allein dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann sohin eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind.Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann sohin eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind. Würde sich der BF im gegenständlichen Fall erfolgreich auf ein Familienleben berufen können, obwohl er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung, die Verwendung gefälschter Dokumente, unter Umgehung der Einreisebestimmungen, Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und melderechtlichen Verpflichtungen, zu legalisieren versuchte, käme dies einer Benachteiligung jener Fremden gleich, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, nach Ablauf des Einreiseverbotes und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Auch ist es dem BF zumutbar für die Zeit der Trennung das Familienleben per Telefon, E-Mail-Verkehr bzw. Besuche seiner Lebensgefährtin aufrecht zu halten.Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, nach Ablauf des Einreiseverbotes und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Auch ist es dem BF zumutbar für die Zeit der Trennung das Familienleben per Telefon, E-Mail-Verkehr bzw. Besuche seiner Lebensgefährtin aufrecht zu halten. Da die erforderliche Intensität nicht gegeben ist, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Da die erforderliche Intensität nicht gegeben ist, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine relevante sprachliche und auch berufliche Integration in Österreich vorliegen, oder berücksichtigungswürdige soziale Kontakte, abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn bestehen würden. Der BF hat an keinen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution, oder hat maßgebliche soziale Kontakte im Bundesgebiet. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Seinen vorhandenen Bindungen zu Österreich, stehen ebenso Bindungen an seinen Herkunftsstaat VR China gegenüber. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat wieder zurechtzufinden, zumal er dort über seine Mutter verfügt. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus der VR China den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist Chinesisch, er ist gesund und hat in der VR China die Schule und Universität besucht und war erwerbstätig. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Da der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Österreich bereits verlassen hat, war nunmehr die Rückkehrentscheidung der Behörde

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG zu bestätigen.Da der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Österreich bereits verlassen hat, war nunmehr die Rückkehrentscheidung der Behörde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu bestätigen. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der AbschiebungZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die VR China für unzulässig erklärt. Eine Abschiebung des BF in die VR China ist daher zulässig. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]“ Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Das BFA erließ über den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Das BFA führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 erfüllt sei, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei, der ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätte. Er habe gefälschte ungarische Dokumente benutzt, um ein Arbeits- und Aufenthaltsrecht vorzutäuschen und sei unter der Aliasidentität diversen angemeldeten unselbständigen Tätigkeiten nachgegangen. Der BF habe hierdurch gegen das AuslBG und das FPG verstoßen und sie diesbezügliche bereits zwei Mal angezeigt worden. Der BF sei nicht dazu bereit, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und stelle dies eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA erließ über den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Das BFA führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, erfüllt sei, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei, der ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätte. Er habe gefälschte ungarische Dokumente benutzt, um ein Arbeits- und Aufenthaltsrecht vorzutäuschen und sei unter der Aliasidentität diversen angemeldeten unselbständigen Tätigkeiten nachgegangen. Der BF habe hierdurch gegen das AuslBG und das FPG verstoßen und sie diesbezügliche bereits zwei Mal angezeigt worden. Der BF sei nicht dazu bereit, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und stelle dies eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es ist auszuführen, dass der BF mehrmals bei der Ausübung einer Tätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.Es ist auszuführen, dass der BF mehrmals bei der Ausübung einer Tätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN). Im vorliegenden Fall wurde bereits 2016 bei einer durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass der BF, ohne dass er eine Beschäftigungsbewilligung hatte, als Küchenhilfe beschäftigt gewesen ist und dem damaligen Arbeitgeber einen österreichischen Aufenthaltstitel mit Aliasidentitäten vorlegte und behauptete, diese Person zu sein. Der BF kam daraufhin der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nicht nach. Er wurde 2018 erneut bei der Ausübung von Küchenhilfstätigkeiten ohne Beschäftigungsbewilligung betreten. Er wies sich zunächst mit gefälschten ungarischen Dokumenten und einer neuen Aliasidentität aus. Auch bestritt der BF diese Beschäftigung(en) zu keinem Zeitpunkt. Da der BF bei der ersten Beschäftigung betreten und angezeigt wurde und er auch bezüglich der zweiten Tätigkeit keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung hat, ist die Erwägung das BFA zusammenschauend vertretbar und nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der BF explizit zur Verrichtung von unerlaubten Tätigkeiten nach Österreich eingereist. So gab er selbst an, er sei von Polen weiter nach Österreich gereist, da er in Polen von Landsmännern gehört habe, dass man in Österreich mehr verdiene. Dem BF ist folglich vorzuwerfen, dass er unter Umgehung der Bestimmungen des österreichischen Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechts zur Schwarzarbeit nach Österreich gekommen ist. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260). Überdies hat der BF wissentlich gegen seine Meldeverpflichtungen und die maximale Aufenthaltsdauer in Österreich verstoßen. Nach seinen Angaben, war ihm bewusst, dass er sich aufgrund seines polnischen Aufenthaltstitels nur drei Monate im Bundesgebiet aufhalten dürfe und habe er deswegen keine behördliche Meldung vorgenommen. Laut den Ausführungen des BF reiste er bereits Ende 2015 bzw. Anfang 2016 ins Bundesgebiet ein. Er war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nur zwischen 19.05.2017 und 07.06.2017 behördlich gemeldet. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt und hat sich somit unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Der BF hat somit jahrelang die Bestimmungen nach dem FPG, dem MeldeG und dem AuslBG übertreten und stellt dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Schwarzarbeit wird bekämpft, da dadurch die Wirtschaft gefährdet wird und erhebliche Ausfälle an Steuern verursacht werden. Auch gehen hohe Summen an Sozialversicherungsbeiträgen durch Schwarzarbeit verloren. Schwarzarbeit schädigt somit sowohl den Fiskus als auch die Sozialversicherungsträger. Nichtangemeldete und unerlaubte Erwerbstätigkeit stellen eines der Haupthemmnisse für Wachstum und Beschäftigung in Europa dar. Sie verzerrt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und beschränkt die Produktivität. Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ist ein zentrales Anliegen jeder Regierung und gibt es einen eindeutig nachgewiesenen Zusammenhang zwischen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler Zuwanderung. Dies betrifft auch die unerlaubte Erwerbstätigkeit mit Anmeldung. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF hat auch nicht bestritten, unerlaubten Beschäftigungen nachgegangen zu sein. Er wurde zwei Mal bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung direkt betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur bereits bei einmaliger Verwirklichung von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, zumal sich der BF offensichtlich mit der Absicht, dieser Beschäftigung einen längeren Zeitraum nachzugehen, in das Bundesgebiet begab und die Beschäftigung auch jahrelang ausübte.Der BF hat auch nicht bestritten, unerlaubten Beschäftigungen nachgegangen zu sein. Er wurde zwei Mal bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung direkt betreten, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur bereits bei einmaliger Verwirklichung von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, zumal sich der BF offensichtlich mit der Absicht, dieser Beschäftigung einen längeren Zeitraum nachzugehen, in das Bundesgebiet begab und die Beschäftigung auch jahrelang ausübte. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0147; vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0147; vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über ein Familienleben. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der BF in der VR China sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über ein Familienleben. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der BF in der VR China sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung (Aufnahme einer illegalen Beschäftigung und illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mehreren Jahren sowie wiederholte Verwendung von Aliasidentitäten und gefälschten Dokumenten und jahrelange Missachtung von Meldeverpflichtungen) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbots größeres Gewicht beizumessen als seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Sowohl der Umstand, dass sich der BF rund fünf bis sechs Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung von Erwerbstätigkeiten ohne Bewilligung finanziert hat, der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist, gegen seine melderechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat und sich wiederholend mit Aliasidentitäten bzw. gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat, sprechen dafür, dass eine entsprechende Gefährdung vom BF ausgeht und diese auch künftig bestehen wird. Auch konnte der BF nicht nachweisen, dass er über finanzielle Mittel aus legalen Quellen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. All dies spricht dafür, dass er erneut Beschäftigungen annimmt, ohne dafür die arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zu haben. Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste nach Österreich ein, wo er unerlaubt Erwerbstätigkeiten nachging, ohne dass er etwaige Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen einholte. Der BF zeigte sich auch überhaupt nicht einsichtig betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit. So muss ihm spätestens seit dem Jahr 2016 und der Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet sein unrechtmäßiges Verhalten bekannt gewesen sein. Trotzdem verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, nahm erneut illegalen Erwerbstätigkeiten an und verstieß wissentlich gegen seine Meldeverpflichtungen und lebte im Verborgenen. Fehlende Einsicht zeugt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine erhebliche Wiederholungsgefahr, da er schon nach der ersten Tatbegehung das Unrecht seines Handelns nicht erkennen will und ihn deswegen nichts von einer weiteren Begehung abhält. Somit ist wahrscheinlich, dass der BF wieder in den Schengen-Raum einreisen würde, um mit der Verrichtung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten Geld zu verdienen. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Die mögliche Höchstdauer von fünf Jahren wurde nicht ausgeschöpft, sondern die Dauer des Einreiseverbots im unteren bis mittleren Bereich angesetzt. Da ein Zurückgehen der vom BF ausgehenden Gefährdung aufgrund der oben dargelegten Umstände in näherer Zukunft nicht zu erwarten ist, und er auch darüber hinaus ein maßgebliches Fehlverhalten an den Tag legte, erweist sich eine Dauer von zwei Jahren als angemessen. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“ Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2196438.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.