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{'item': 'W159 2245330-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW159 2245330-1 Spruch, W159 2245330-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitisch muslimischen Glaubens, volljährig und verwitwet gelangte mit ihrer Tochter XXXX und ihrem Sohn XXXX (volljährig) am 04.02.2021 am Flughafen XXXX , legal mit dem Flugzeug über Istanbul nach Österreich. Die Beschwerdeführerin brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022, sowie der ihrer Tochter, Nr. XXXX ausgestellt am 02.02.2017 in Vorlage. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem Visum D Nr. XXXX , ihre Tochter mit einem Visum D Nr. XXXX , beide gültig von 04.02.2021 bis 03.06.2021, ausgestellt in XXXX , nach Österreich ein. Sie gab an, sie sei obsorgeberechtigt für ihre Tochter.Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitisch muslimischen Glaubens, volljährig und verwitwet gelangte mit ihrer Tochter römisch 40 und ihrem Sohn römisch 40 (volljährig) am 04.02.2021 am Flughafen römisch 40 , legal mit dem Flugzeug über Istanbul nach Österreich. Die Beschwerdeführerin brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022, sowie der ihrer Tochter, Nr. römisch 40 ausgestellt am 02.02.2017 in Vorlage. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem Visum D Nr. römisch 40 , ihre Tochter mit einem Visum D Nr. römisch 40 , beide gültig von 04.02.2021 bis 03.06.2021, ausgestellt in römisch 40 , nach Österreich ein. Sie gab an, sie sei obsorgeberechtigt für ihre Tochter. Am 16.02.2021 erfolgte die Erstbefragung durch die LPD XXXX , XXXX . Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Sohn XXXX , XXXX sei in Österreich aufhältig. Des Weiteren erklärte sie, zu dem Grund, warum sie das Herkunftsland verlassen habe, dass ihr Sohn XXXX vor etwa zwei Jahren einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Sie wolle in Österreich leben, weil hier ihr Sohn leben würde. Am 16.02.2021 erfolgte die Erstbefragung durch die LPD römisch 40 , römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Sohn römisch 40 , römisch 40 sei in Österreich aufhältig. Des Weiteren erklärte sie, zu dem Grund, warum sie das Herkunftsland verlassen habe, dass ihr Sohn römisch 40 vor etwa zwei Jahren einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Sie wolle in Österreich leben, weil hier ihr Sohn leben würde. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie befragt an, in Afghanistan herrsche Krieg. Ihr Ehemann sei verstorben und sie wolle mit ihren Kindern bei ihrem ältesten Sohn hier in Österreich leben. Afghanistan sei unsicher. Es sei zu gefährlichen gewesen, die Kinder in die Schule gehen zu lassen. Am 14.07.2021, Zl. XXXX erfolgte eine Niederschrift im Verfahren vor der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Es wurden u.a. die Tazkira (Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin) und die Heiratsurkunde zum Akt genommen.Am 14.07.2021, Zl. römisch 40 erfolgte eine Niederschrift im Verfahren vor der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Es wurden u.a. die Tazkira (Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin) und die Heiratsurkunde zum Akt genommen. Sie gab befragt an, sie sei derzeit gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei Hazara, schiitische Muslima, bezeichne sich als gemäßigt religiös und spreche Dari. Sie habe keine Schule in Afghanistan besucht und habe ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft und Arbeiterin in einer Stickerei bestritten. In Afghanistan habe sie in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Ort XXXX gewohnt. Weder sie, noch ihre Eltern, ihre Geschwister oder nahe Angehörige seien politisch in Afghanistan tätig gewesen. Sie habe in keinem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht. In Österreich würde sie zusammen mit ihren Kindern leben. Sie spreche nicht Deutsch und habe keinen österreichischen Freundeskreis. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Sie sei auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie sei vor fünf Monaten in Österreich eingereist, sei in der Grundversorgung und ihr Sohn würde arbeiten gehen und sie unterstützen. Sie gab befragt an, sie sei derzeit gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei Hazara, schiitische Muslima, bezeichne sich als gemäßigt religiös und spreche Dari. Sie habe keine Schule in Afghanistan besucht und habe ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft und Arbeiterin in einer Stickerei bestritten. In Afghanistan habe sie in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Ort römisch 40 gewohnt. Weder sie, noch ihre Eltern, ihre Geschwister oder nahe Angehörige seien politisch in Afghanistan tätig gewesen. Sie habe in keinem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht. In Österreich würde sie zusammen mit ihren Kindern leben. Sie spreche nicht Deutsch und habe keinen österreichischen Freundeskreis. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Sie sei auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie sei vor fünf Monaten in Österreich eingereist, sei in der Grundversorgung und ihr Sohn würde arbeiten gehen und sie unterstützen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Ermordung ihres Ehemannes und ihrer dreijährigen Tochter durch die Taliban bedroht worden wäre, weswegen sie ausgereist seien. Ihr in Österreich lebende Sohn habe eine Familienzusammenführung beantragt und sie seien legal nach Österreich gekommen. Nach Manuduktion durch den einvernehmenden Referenten stellte die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter XXXX einen Antrag auf Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.Nach Manuduktion durch den einvernehmenden Referenten stellte die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter römisch 40 einen Antrag auf Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie gab befragt an, sie habe in der Erstbefragung angegeben, dass ihr Ehemann verstorben wäre, aber der Dolmetscher habe offensichtlich die Probleme mit den Taliban nicht übersetzt. Vor fünf Jahren sei ihr Ehemann durch die Taliban getötet worden. Er und die dreijährige Tochter seien beim Warten auf ein Taxi von den Taliban erschossen worden. Der Ehemann sei von Beruf Dolmetscher bei den US-Soldaten in der Provinz Ghor gewesen. Den Taliban sei berichtet worden, dass er an jenem Abend zu Hause gewesen wäre. Sie habe am 16.02.2021, nach 10tägiger Quarantäne, den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil das Leben ihrer Kinder und ihr Leben in Gefahr sei. Mit Bescheid vom 20.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 20.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Das Vorbringen sei nicht genügend substantiiert. Die belangte Behörde nahm auch an, dass der vorgelegte Drohbrief der Taliban eine Fälschung sei. Unter anderem habe ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes darauf hingewiesen, dass viele Personen solche Briefe vorlegen würden, um ihren Asylgrund zu stärken. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise vorliegen würde, welche gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass die Behörde von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgehe. Auch würde das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zutreffen, die Beschwerdeführerin würde mit ihren volljährigen Söhnen XXXX sowie ihrer minderjährigen Tochter XXXX in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie würde auch über keine Kernfamilie mehr in Afghanistan verfügen und es werde besonders auf das Wohl der minderjährigen Tochter Bedacht genommen. Dementsprechend sei subsidiärer Schutz zu gewähren und dieser im Spruchpunkt III. mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu verbinden gewesen. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise vorliegen würde, welche gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass die Behörde von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgehe. Auch würde das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zutreffen, die Beschwerdeführerin würde mit ihren volljährigen Söhnen römisch 40 sowie ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie würde auch über keine Kernfamilie mehr in Afghanistan verfügen und es werde besonders auf das Wohl der minderjährigen Tochter Bedacht genommen. Dementsprechend sei subsidiärer Schutz zu gewähren und dieser im Spruchpunkt römisch drei. mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu verbinden gewesen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, wurden die Bescheide der Beschwerdeführerin, sowie ihrer minderjährigen Tochter XXXX , vertreten durch die Beschwerdeführerin, hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Grundsätzlich wurde auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verwiesen. Die vorgelegten Drohbriefe seien aufgrund des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin sicher nicht gefälscht gewesen. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen festzustellen, bzw. zu ermitteln welche Folgen die Asylantragstellung in Österreich für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte. Die Behörde habe auch verkannt, dass die Taliban sehr wohl Interesse an dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt hätten, da dieser für die US-Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen wäre. Die vorliegenden mangelhaften Länderberichte seien zusätzlich nur mangelhaft ausgewertet worden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, wurden die Bescheide der Beschwerdeführerin, sowie ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 , vertreten durch die Beschwerdeführerin, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Grundsätzlich wurde auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verwiesen. Die vorgelegten Drohbriefe seien aufgrund des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin sicher nicht gefälscht gewesen. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen festzustellen, bzw. zu ermitteln welche Folgen die Asylantragstellung in Österreich für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte. Die Behörde habe auch verkannt, dass die Taliban sehr wohl Interesse an dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt hätten, da dieser für die US-Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen wäre. Die vorliegenden mangelhaften Länderberichte seien zusätzlich nur mangelhaft ausgewertet worden. In der Stellungnahme vom 13.12.2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde im Falle einer Rückkehr befürchten, nach wie vor von den Taliban verfolgt zu werden. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen würden, dramatisch erhöht. Aus den Medienberichten würde sich ergeben, dass die Taliban von Tür zu Tür gehen würden, um Gegner aufzuspüren. Dies würde durch das aktualisierte LIB, Version 5, vom 16.09.2021 bestätigt werden. Am 16.

  1. übermittelte „PatInnen für alle“ ein Empfehlungsschreiben für die Familie XXXX .Am 16.
  2. übermittelte „PatInnen für alle“ ein Empfehlungsschreiben für die Familie römisch 40 . An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021 nahmen die Beschwerdeführerin, ihre mj. Tochter sowie ihr Sohn XXXX als BeschwerdeführerInnen, eine Vertreterin der BBU als Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021 nahmen die Beschwerdeführerin, ihre mj. Tochter sowie ihr Sohn römisch 40 als BeschwerdeführerInnen, eine Vertreterin der BBU als Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die Rechtsvertreterin brachte ein Empfehlungsschreiben des Vereins „PatInnen für alle“, sowie eine Seminarteilnahmebestätigung „Jugend und Politik im Dialog“, in Vorlage. Verlesen wurde der, den älteren Sohn XXXX betreffende Bescheid des BFA sowie das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG.Die Rechtsvertreterin brachte ein Empfehlungsschreiben des Vereins „PatInnen für alle“, sowie eine Seminarteilnahmebestätigung „Jugend und Politik im Dialog“, in Vorlage. Verlesen wurde der, den älteren Sohn römisch 40 betreffende Bescheid des BFA sowie das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG. Anmerkung: Die Beschwerdeführerin erschien mit einem locker gebundenen, hellblauen Kopftuch, sodass die Haare sichtbar sind, ohne Hijab oder Tschador. Die Beschwerdeführerin gab an, sie halte ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie wies daraufhin, sie habe in der Erstbefragung bereits angegeben, dass sowohl ihr Mann als auch ihre dreijährige Tochter von den Taliban getötet worden seien. Sie gab des Weiteren an, sie sei afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitische Muslima. Sie sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf, XXXX geboren worden. Sie wisse ihr genaues Geburtsdatum nicht, jedoch wisse sie, dass sie 43 Jahre alt sei. Sie habe im Laufe ihres Lebens in ihrem Heimatdorf gelebt. Sie sei Analphabetin, besuche jedoch zurzeit einen Deutschkurs.Sie gab des Weiteren an, sie sei afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitische Muslima. Sie sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf, römisch 40 geboren worden. Sie wisse ihr genaues Geburtsdatum nicht, jedoch wisse sie, dass sie 43 Jahre alt sei. Sie habe im Laufe ihres Lebens in ihrem Heimatdorf gelebt. Sie sei Analphabetin, besuche jedoch zurzeit einen Deutschkurs. Ihre Ehe sei eine arrangierte Ehe gewesen. Ihr Mann sei kein Verwandter und etwa drei Jahre älter als sie gewesen. Sie erzählte: „Solange mein Mann gelebt hat, hat er gearbeitet und ich muss auch dazu sagen, es ging uns gut, ich würde sagen, bessere Mittelschicht. Aber, nachdem die Taliban sowohl meinen Mann als auch meine Tochter getötet haben, ging es uns wirtschaftlich immer schlechter. …, ich habe nach dem Tod meines Mannes sowohl als Putzfrau als auch als Schneiderin gearbeitet, um die Familie durchzubringen.“ In Afghanistan würden ihre zwei Brüder und zwei Schwestern sowie eine Schwester im Iran leben. Sie würde in keinem Kontakt zu ihren Geschwistern stehen. Befragt zur ihrem Ehemann erläuterte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann als Dolmetscher mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und als Schweißer tätig gewesen sei. Ihr Mann habe einen intensiven, einjährigen Englischkurs absolviert. Danach habe er mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Freunde von ihm, die die Beschwerdeführerin nicht gekannt hätte, hätten ihm den Job vermittelt. Diese Freunde habe er während seines Kurses kennengelernt. Die Beschwerdeführerin erzählte: „Ich wusste und er hat mir auch gesagt, dass er über seinen Job nicht sprechen darf. Aber er sagte, dass er für das amerikanische Militär gedolmetscht hat.“ Diese Dolmetschertätigkeit habe er fast immer in der Provinz Ghor ausgeübt. Der Richter erkundigte sich, wann und wie seine Probleme mit den Taliban begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Es hat so begonnen, dass eines Tages drei Taliban und der Imam der Moschee unseres Ortes zu uns nach Hause gekommen sind und nach meinem Mann gefragt haben. Ich sagte ihnen, dass ich nicht weiß, wo er sei. Nachher wollte er meinen Sohn XXXX mitnehmen und ich war damit nicht einverstanden und ich habe den Imam der Moschee gebeten, sich als Vermittler zwischen den Taliban und unserer Familie zur Verfügung zu stellen und er hat das auch getan. Er hat dann gesagt, dass sie der Familie solange Zeit geben, bis der Mann zurück nach Hause kommt. Somit haben sie meinen Sohn XXXX nicht mitgenommen.“ Dies hätte sich drei Tage, bevor ihr Mann getötet worden sei, zugetragen. Der Richter erkundigte sich, wann das gewesen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete „Ich weiß nicht, wann das war.“ Die Beschwerdeführerin erzählte weiter: „Am Tag darauf habe ich meinen Mann angerufen und ihn vor der Anwesenheit der Taliban bei uns gewarnt. Er sagte, dass wir uns vorbereiten sollen, dass er nach drei Tagen kommen würde und wir alle nach Herat übersiedeln müssen. Tatsächlich ist er nach drei Tagen spät abends nach Hause gekommen und hat gesagt, dass wir heute Abend noch spät abends den Ort verlassen und nach Herat übersiedeln müssen. … Wir waren bei den Vorbereitungen, den Ort zu verlassen, als an der Tür geklopft wurde. Mein Mann ist zur Tür gegangen, um die Tür aufzumachen und meine jüngste Tochter war auch in seinem Arm. Plötzlich habe ich Schüsse gehört. Als ich hin zur Tür wollte, habe ich gesehen, dass sowohl mein Mann als auch meine Tochter vor der Tür lagen. Ich habe bemerkt, dass ich den beiden nicht mehr helfen kann. Deshalb bin ich zurück ins Haus gelaufen, um XXXX zu warnen, dass sie jetzt vielleicht noch hineinkommen und uns alle töten werden. … Nein, sie sind nicht hereingekommen, weil ich habe mit all meiner Kraft geschrien und um Hilfe gebeten habe. Ich habe sehr flüchtig gesehen, dass sie mit dem Motorrad weggefahren sind.“Der Richter erkundigte sich, wann und wie seine Probleme mit den Taliban begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Es hat so begonnen, dass eines Tages drei Taliban und der Imam der Moschee unseres Ortes zu uns nach Hause gekommen sind und nach meinem Mann gefragt haben. Ich sagte ihnen, dass ich nicht weiß, wo er sei. Nachher wollte er meinen Sohn römisch 40 mitnehmen und ich war damit nicht einverstanden und ich habe den Imam der Moschee gebeten, sich als Vermittler zwischen den Taliban und unserer Familie zur Verfügung zu stellen und er hat das auch getan. Er hat dann gesagt, dass sie der Familie solange Zeit geben, bis der Mann zurück nach Hause kommt. Somit haben sie meinen Sohn römisch 40 nicht mitgenommen.“ Dies hätte sich drei Tage, bevor ihr Mann getötet worden sei, zugetragen. Der Richter erkundigte sich, wann das gewesen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete „Ich weiß nicht, wann das war.“ Die Beschwerdeführerin erzählte weiter: „Am Tag darauf habe ich meinen Mann angerufen und ihn vor der Anwesenheit der Taliban bei uns gewarnt. Er sagte, dass wir uns vorbereiten sollen, dass er nach drei Tagen kommen würde und wir alle nach Herat übersiedeln müssen. Tatsächlich ist er nach drei Tagen spät abends nach Hause gekommen und hat gesagt, dass wir heute Abend noch spät abends den Ort verlassen und nach Herat übersiedeln müssen. … Wir waren bei den Vorbereitungen, den Ort zu verlassen, als an der Tür geklopft wurde. Mein Mann ist zur Tür gegangen, um die Tür aufzumachen und meine jüngste Tochter war auch in seinem Arm. Plötzlich habe ich Schüsse gehört. Als ich hin zur Tür wollte, habe ich gesehen, dass sowohl mein Mann als auch meine Tochter vor der Tür lagen. Ich habe bemerkt, dass ich den beiden nicht mehr helfen kann. Deshalb bin ich zurück ins Haus gelaufen, um römisch 40 zu warnen, dass sie jetzt vielleicht noch hineinkommen und uns alle töten werden. … Nein, sie sind nicht hereingekommen, weil ich habe mit all meiner Kraft geschrien und um Hilfe gebeten habe. Ich habe sehr flüchtig gesehen, dass sie mit dem Motorrad weggefahren sind.“ Die Beschwerdeführerin erläuterte, ihr Mann sei aus zwei Gründen zur Tür gegangen: „Erstens, XXXX war in seinem Zimmer, um seinen Koffer vorzubereiten und zweitens hat mein Mann gedacht, dass draußen der Taxifahrer schon war, der uns nach Herat hätte bringen sollen.“Die Beschwerdeführerin erläuterte, ihr Mann sei aus zwei Gründen zur Tür gegangen: „Erstens, römisch 40 war in seinem Zimmer, um seinen Koffer vorzubereiten und zweitens hat mein Mann gedacht, dass draußen der Taxifahrer schon war, der uns nach Herat hätte bringen sollen.“ In derselben Nacht sei XXXX geflüchtet. „Wie gesagt, ich habe ihn gewarnt und er ist geflüchtet zu einem Freund seines Vaters. Ich weiß nicht, wo dieser gewohnt hat. Von dort ist er dann nach Pakistan und dann weiter in den Iran und schließlich nach Europa.“In derselben Nacht sei römisch 40 geflüchtet. „Wie gesagt, ich habe ihn gewarnt und er ist geflüchtet zu einem Freund seines Vaters. Ich weiß nicht, wo dieser gewohnt hat. Von dort ist er dann nach Pakistan und dann weiter in den Iran und schließlich nach Europa.“ Der Richter erkundigte sich, wie lange haben sich die Beschwerdeführerin mit den beiden verbliebenen Kindern noch in Afghanistan aufgehalten habe. Diese antwortete: „Ca. eineinhalb Jahre war ich noch in der Provinz Ghazni mit meinen Kindern. Nach eineinhalb Jahren bin ich weiter nach Herat.“ In diesen eineinhalb Jahren hätte sie KEINE Probleme mit den Taliban gehabt. Sie hätten in ihrem Heimatdorf in ihrem Haus fast immer versteckt gelebt. Nur, wenn es notwendig gewesen sei, seien sie hinausgegangen. Danach hätten sie noch etwa dreieinhalb Jahre in Herat gelebt. Es sei zwar nichts passiert, jedoch gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in dieser Zeit in Angst gelebt und versucht so wenig wie möglich Kontakt zu den Leuten zu haben. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei die Angst gewesen. Sie hätten während dieser Zeit nur in Angst gelebt und sie habe nicht den Rest ihres Lebens in solcher Angst leben wollen. Sie habe nicht unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes und ihrer kleinen Tochter ausreisen können, da sie kein Geld gehabt hätte, eine Witwe gewesen sei und die Kinder zu jung gewesen waren. Sie habe als Schneiderin gearbeitet und gespart, um die Reise nach Europa zu finanzieren. Nachdem sie in XXXX das Visum erhalten hätten, seien sie nach Kabul zurückgefahren und über die Türkei nach Europa gereist. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei die Angst gewesen. Sie hätten während dieser Zeit nur in Angst gelebt und sie habe nicht den Rest ihres Lebens in solcher Angst leben wollen. Sie habe nicht unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes und ihrer kleinen Tochter ausreisen können, da sie kein Geld gehabt hätte, eine Witwe gewesen sei und die Kinder zu jung gewesen waren. Sie habe als Schneiderin gearbeitet und gespart, um die Reise nach Europa zu finanzieren. Nachdem sie in römisch 40 das Visum erhalten hätten, seien sie nach Kabul zurückgefahren und über die Türkei nach Europa gereist. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zurzeit keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs, einen Alphabetisierungskurs. Bevor sie in Österreich arbeiten könne, müsse sie ihr Deutsch verbessern. Danach wolle sie arbeiten. Sie gab an, sie würde mit ihren Kindern in einer Wohnung leben. Ihr ältester Sohn würde als Fliesenleger arbeiten und sie finanziell unterstützen. Sie würde den Haushalt führen. Sie habe auch Kontakte zu Österreichern, ihre Freunde, die zur Verhandlung mitgekommen seien. In ihrer Freizeit würde sie vor dem Fernseher sitzen, um ihr Deutsch zu verbessern. Aus gesundheitlichen Gründen würde sie keinen Sport treiben. Der Richter erkundigte sich: „Hat sich Ihr Leben, seit Sie in Österreich sind, verändert?“ Die Beschwerdeführerin antwortete: „Ja, Gott sei Dank. Das beste Beispiel ist, dass ich dort nie in der Nacht richtig schlafen konnte. Aber seit ich hier bin, schlafe ich ruhig.“ Auf die Frage des Richters: „Wollen Sie die Freiheiten, die einer Frau in Österreich zustehen, auch in Anspruch nehmen oder wollen Sie sich eher am Leben der Frauen in Afghanistan orientieren und sich die dortige Lebensweise auch in Österreich bewahren?“ antwortete die Beschwerdeführerin: „Ich würde gern wie die Frauen hier in Österreich leben.“ Sie sei auch gegen das frühe Heiraten. Sie würde ihrer Tochter Entscheidungsfreiheit geben und ihr raten soweit es ihr möglich sei, sich weiterzubilden. Sie wolle auch nicht, dass ihre Tochter ein Kopftuch trage, und würde ihres auch gerne ablegen. Sie würde auch ihrer Tochter erlauben, Sport auszuüben. Wenn ihr ihre Tochter erzählen würde, dass sie einen Freund habe, würde sie nichts sage, denn das sei ihre Entscheidung. Sie würde auch nichts sagen, wenn dieser Freund ein Christ sei. Der Richter erkundigte sich, was mit der Beschwerdeführerin geschehen würde, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde. Sie führte aus: „Erstens muss ich sagen, jetzt ist die Situation noch schlimmer geworden, seit die Taliban die Macht gekommen sind. Zweitens besteht wegen der Tätigkeit meines Mannes für mich und meine Kinder nach wie vor eine Gefahr.“ Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021, Version 5, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Weiters bestehe die Möglichkeit, in der Stellungnahme Rechtsausführungen zum Verhandlungsergebnis zu tätigen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021, Version 5, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Weiters bestehe die Möglichkeit, in der Stellungnahme Rechtsausführungen zum Verhandlungsergebnis zu tätigen. Verlesen wurde der Strafregisterauszug, in welchem keine Verurteilung aufscheint. In der Stellungnahme vom 21.12.2021 wurde auf die Situation von afghanischen Frauen in Afghanistan hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich sehr westlich orientiert vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt und ihre liberalen Sichtweisen und Einstellungen selbstbewusst und als für sie selbstverständlich aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und hätte bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Regime der Taliban keinerlei Möglichkeiten auf ein selbstbestimmtes Leben für sich und ihre minderjährige Tochter. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021 sei die besondere Gefährdungslage von Frauen und Mädchen in Afghanistan zu entnehmen: Es spräche von Ermordungen und Hetzjagten von Frauen, Arbeitsverboten für Frauen, gewaltsame Auflösungen von Frauendemonstrationen, Sportverbote für Frauen und Einschränkungen im Recht auf Bildung von Frauen. Insbesondere hinsichtlich aus dem Ausland zurückkehrenden Frauen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese im Fokus der Taliban auf Grund einer unterstellten Verwestlichung stehen werden und einer massiven Verfolgung ausgesetzt wären. Bereits bisher haben Länderberichte und Ländergutachten bestätigt, dass Rückkehrer*innen dem „dem generellen Verdacht ausgesetzt seien, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten und sich bewusst dem Machtanspruch der Taliban entzogen zu haben“. Des Weiteren gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Mit der erneuten Machtübernahme der Taliban über Afghanistan sei die Volksgruppe der Hazara sowie die Religionsgruppe der Schiiten akut gefährdet, asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Das LIB vom 16.09.2021 beziehe sich auf den Bericht von Amnesty International vom 19.08.2021, der bestätigt, dass zB. neun Hazara von den Taliban massakriert worden seien nachdem diese im Vormonat Ghazni unter ihre Kontrolle gebracht hatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin, führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, verwitwet, volljährig und schiitische Muslima. Die brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022, mit einem Visum D Nr. XXXX , gültig von 04.02.2021 bis 03.06.2021, ausgestellt in XXXX ) in Vorlage. Die Beschwerdeführerin ist obsorgeberechtigt für ihre minderjährige Tochter.Die Beschwerdeführerin, führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, verwitwet, volljährig und schiitische Muslima. Die brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022, mit einem Visum D Nr. römisch 40 , gültig von 04.02.2021 bis 03.06.2021, ausgestellt in römisch 40 ) in Vorlage. Die Beschwerdeführerin ist obsorgeberechtigt für ihre minderjährige Tochter. Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte in Afghanistan einen einjährigen Englischkurs und dolmetschte anschließend für die US-Amerikaner in der Provinz Ghor. Die Taliban erfuhren von dieser Tätigkeit und erschossen ihn und die dreijährige Tochter im Jahr 2016, nachdem er von seiner Tätigkeit nach Hause gekommen war und in einem Taxi mit seiner Familie von seinem Heimatdorf in Ghazni nach Herat flüchten wollte. Unmittelbar darauf flüchtete der Sohn XXXX welcher am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter, geb. XXXX sowie ihr damals mj. Sohn XXXX verblieben im Heimatdorf für etwa eineinhalb Jahre und zogen anschließend nach Herat, wo sie sich dreieinhalb Jahre aufhielten. Sie blieben von den Taliban unbehelligt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte in Afghanistan einen einjährigen Englischkurs und dolmetschte anschließend für die US-Amerikaner in der Provinz Ghor. Die Taliban erfuhren von dieser Tätigkeit und erschossen ihn und die dreijährige Tochter im Jahr 2016, nachdem er von seiner Tätigkeit nach Hause gekommen war und in einem Taxi mit seiner Familie von seinem Heimatdorf in Ghazni nach Herat flüchten wollte. Unmittelbar darauf flüchtete der Sohn römisch 40 welcher am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter, geb. römisch 40 sowie ihr damals mj. Sohn römisch 40 verblieben im Heimatdorf für etwa eineinhalb Jahre und zogen anschließend nach Herat, wo sie sich dreieinhalb Jahre aufhielten. Sie blieben von den Taliban unbehelligt. Im Rahmen einer Familienzusammenführung reiste die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern nunmehr legal nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt und vorerst eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Beschwerdeführerin ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, sie lebt mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in einer Wohnung. Ihr ältester Sohn ist als Fliesenleger tätig und unterstützt seine Mutter finanziell. Auf die Frage des Richters, ob sich etwas in ihrem Leben hier in Österreich geändert habe, antworte die Beschwerdeführerin, dass sie hier ruhig schlafen könne. Sie gab befragt des Weiteren an, sie „würde gern wie die Frauen hier in Österreich leben.“ Sie erklärte, dass sie es ihrer Tochter freistellen werde sich weiterzubilden und ihren Partner auszusuchen, auch wenn er Christ sei. Die Beschwerdeführerin ist nicht strafrechtlich verurteilt lt. Strafregisterauszug. 1.
  6. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt: Schiiten - Letzte Änderung: 14.09.2021 Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021). Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt]Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021). Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt] Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html , Zugriff 1.9.2021 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 1.9.2021 Hazara - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen HazaraDie Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara Bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.
  7. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018). In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).Bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.
  8. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018). In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf , Zugriff 2.9.2021 • AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ , Zugriff 7.9.2021 • AJ - Al Jazeera (9.5.2021): Grief and anger after deadly blasts target Afghan school, https://www.aljazeera.com/news/2021/5/9/afghans-grieve-after-deadly-blasts-target-school-girls-in-kabul , Zugriff 2.9.2021 • AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf , Zugriff 2.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban ’tortured and massacred’men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463 , Zugriff 7.9.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html , Zugriff 2.9.2021 • GS - Global Security (21.8.2012): Ismailis, https://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/ismaili.htm , Zugriff 2.9.2021 • MEI - Middle Eastern Institute (10.2018): The Fatemiyoun Division: Afghan Fighters in the Syrian Civil War, https://www.mei.edu/sites/default/files/2018-11/PP11_Schneider.pdf , Zugriff 2.9.2021 • MRG - Minority Rights Group (o.D.c.) [letztes Referenzdatum 12.2017]: Afghanistan - Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras/ , Zugriff 2.9.2021 • NYT - New York Times (9.5.2021): Bombing Outside Afghan School Kills at Least 50, With Girls as Targets, https://www.nytimes.com/2021/05/08/world/asia/bombing-school-afghanistan.html , Zugriff 2.9.2021 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Afghanistan] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021 • TN - Tolonews (8.5.2021): Blasts Near Girls’ School in Kabul; 30 People Killed, https://tolonews.com/afghanistan-172024 , Zugriff 2.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021 • WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes tollon Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikesshiite ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.html?utm_term=.a0a208a8f985 , Zugriff 2.9.2021 Frauen - Letzte Änderung: 16.09.2021 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert – darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert – darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021).Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021). Quellen: • AJ - Al Jazeera (16.8.2021): As the Taliban seized cities, they sent women home, https://www.aljazeera.com/economy/2021/8/16/as-the-taliban-seized-cities-they-sent-women-packing-home , Zugriff 7.9.2021 • AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan women demand rights as Taliban seek recognition, https://apnews.com/article/middle-east-taliban-9ff0ffd05b66f3e48c5871c04386c529 , Zugriff 7.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021): Afghanistan: Women beaten for demanding their rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-58491747 , Zugriff 9.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women’s rights protest in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-58450230 , Zugriff 7.9.2021 • CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips against Afghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-taliban-government-intl/index.html , Zugriff 9.9.2021 • CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family, https://edition.cnn.com/2021/09/06/asia/taliban-afghanistan-pregnant-policewoman-murder-intl/index.html; Zugriff 9.9.2021 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.9.2021): Taliban untersagen vorerst weitere Proteste, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-untersagen-vorerst-weitere-proteste-17528130.html , Zugriff 9.9.2021 • France 24 (11.9.2021): Veiled protest: Afghan women rally in support of the Taliban, https://www.france24.com/en/live-news/20210911-veiled-protest-afghan-women-rally-in-support-of-the-taliban ,Zugriff 14.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women’s Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan , Zugriff 7.9.2021 • IWPR - Institute for War and Peace Reporting (8.3.2021): Afghanistan: „They Are Trying to Silence Women Forever“, https://www.ecoi.net/en/document/2046826.html , Zugriff 6.9.2021 • NPR - National Public Radio (8.9.2021): Afghan Women Will Be Banned From Playing Sports, A Taliban Official Says, https://www.npr.org/2021/09/08/1035202289/afghan-women-banned-sports-taliban-cricket-afghanistan , Zugriff 9.9.2021 • NYT - New York Times (11.9.2021): At Pro-Taliban Protest, a Symbol of America’s Lost Influence: Faces Obscured by Veils, https://www.nytimes.com/2021/09/11/world/europe/afghanistan-womenburqas. html , Zugriff 14.9.2021 • REU - Reuters (6.9.2021): A curtain divides male, female students as Afghan universities reopen, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/curtain-divides-male-female-students-afghan-universities-reopen-2021-09-06/ , Zugriff 7.9.2021 • REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/ , Zugriff 8.9.2021 • RSF - Reporters Sans Frontières (11.3.2021): Situation getting more critical for Afghan women journalists, report says, https://rsf.org/en/news/situation-getting-more-critical-afghan-women-journalists-report-says , Zugriff 6.9.2021 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html , Zugriff 6.9.2021 • Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte, https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/ , Zugriff 6.9.2021 • TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-avetheir-approval; Zugriff 9.9.2021 • UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021 • USAT - USA Today (3.9.2019): Afghanistan peace talks: Lasting peace is impossible without women at the negotiating table, https://eu.usatoday.com/story/opinion/2019/09/03/afghanistan-peace-talks-taliban-women-stakes-column/2155196001/ , Zugriff 6.9.2021 • WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates controlover Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-talibanupdates, Zugriff 7.9.2021 Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin: - durch Erstbefragung nach AsylG durch LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 16.02.2021 - durch Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Außenstelle Wien am 14.07.2021, - durch Befragung der Beschwerdeführerin, ihrer mj. Tochter XXXX und ihres Sohnes XXXX , im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021-durch Vorhalt des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht- durch Befragung der Beschwerdeführerin, ihrer mj. Tochter römisch 40 und ihres Sohnes römisch 40 , im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021, -durch Vorhalt des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht - durch Einsicht in den Bescheid von XXXX vom 05.07.2017, Zl. XXXX und in das Erkenntnis von XXXX vom 09.07.2018, Zl. XXXX - durch Einsicht in den Bescheid von römisch 40 vom 05.07.2017, Zl. römisch 40 und in das Erkenntnis von römisch 40 vom 09.07.2018, Zl. römisch 40 - und Einsichtnahme in das Strafregister.
  9. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen beruhen auf den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen – deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde – einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Dem Länderdokument wurde auch von Beschwerdeführerseite nicht entgegengetreten, sondern lediglich zusätzliche Argumente für eine etwaige Asylgewährung wegen „westlicher Orientierung“ vorgebracht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  10. GP; AB 328 BlgNR
  11. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  12. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  13. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  14. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  15. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  16. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  17. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.) Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des vorhandenen Passes nachgewiesen werden - afghanischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022, mit einem Visum D Nr. XXXX , gültig von 04.02.2021 bis 03.06.2021, ausgestellt in XXXX . Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des vorhandenen Passes nachgewiesen werden - afghanischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022, mit einem Visum D Nr. römisch 40 , gültig von 04.02.2021 bis 03.06.2021, ausgestellt in römisch 40 . Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf deren plausiblen, gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Auch die Feststellungen zur Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf deren plausible Angaben. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wurden deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann für die US-Amerikaner gedolmetscht hat und deswegen er sowie die dreijährige Tochter bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, ist plausibel und mit dem Vorbringen ihres Sohnes XXXX übereinstimmend. Im Gegensatz zu ihrem Sohn, der unmittelbar auf die Ermordung seines Vaters flüchtete, um aus dem Visier der Taliban zu geraten und am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, verblieben die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter, geb. XXXX sowie ihr damals mj. Sohn XXXX für etwa eineinhalb Jahre, im Heimatdorf und zogen anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Da der unmittelbar verfolgte Ehemann, welcher als Dolmetscher gearbeitet hatte, bereits getötet war, und ihr älterer Sohn bereits ausgereist war, blieben sie und die Kinder von den Taliban in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nachdem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann für die US-Amerikaner gedolmetscht hat und deswegen er sowie die dreijährige Tochter bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, ist plausibel und mit dem Vorbringen ihres Sohnes römisch 40 übereinstimmend. Im Gegensatz zu ihrem Sohn, der unmittelbar auf die Ermordung seines Vaters flüchtete, um aus dem Visier der Taliban zu geraten und am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, verblieben die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter, geb. römisch 40 sowie ihr damals mj. Sohn römisch 40 für etwa eineinhalb Jahre, im Heimatdorf und zogen anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Da der unmittelbar verfolgte Ehemann, welcher als Dolmetscher gearbeitet hatte, bereits getötet war, und ihr älterer Sohn bereits ausgereist war, blieben sie und die Kinder von den Taliban in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nachdem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant. Die Beschwerdeführerin ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, sie lebt mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in einer Wohnung. Ihr ältester Sohn ist als Fliesenleger tätig und unterstützt seine Mutter finanziell. Auf die Frage des Richters, ob sich etwas in ihrem Leben hier in Österreich geändert habe, antworte die Beschwerdeführerin, dass sie hier ruhig schlafen könne. Sie gab befragt des Weiteren an, sie „würde gern wie die Frauen hier in Österreich leben.“ Sie erklärte, dass sie es ihrer Tochter freistellen werde, sich weiterzubilden und ihren Partner auszusuchen. Diese Haltung der Beschwerdeführerin ist für das Bundesverwaltungsgericht zu wenig, um sie als westlich orientierte Frau einstufen. Weder durch ihr äußeres Erscheinungsbild noch durch ihre Erzählungen vermittelte die Beschwerdeführerin, dass sie eine westliche Gesinnung dauerhaft verinnerlicht hat und die Ausübung ihrer Grundrechte integrierender Bestanteil ihres Lebens ist. Für sie ist es vorerst vorrangig in Sicherheit zu leben, was nachdem Erlebten auch verständlich ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen Eindruck. Die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung, auch als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würde, konnte das Gericht, insbesondere auch in Anbetracht der noch kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich noch nicht feststellen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Einsicht in den aktuellen Auszug aus dem Strafregister, wo keine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen ist.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  19. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  20. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann für die US-Amerikaner gedolmetscht hat und deswegen er sowie die dreijährige Tochter bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, plausibel und mit dem Vorbringen ihres Sohnes XXXX vom 26.06.20216 übereinstimmend. Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann für die US-Amerikaner gedolmetscht hat und deswegen er sowie die dreijährige Tochter bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, plausibel und mit dem Vorbringen ihres Sohnes römisch 40 vom 26.06.20216 übereinstimmend. Die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter, geb. XXXX sowie ihr damals mj. Sohn XXXX verblieben für etwa eineinhalb Jahre, im Heimatdorf und zogen anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Nachdem ihr Ehemann getötet worden war und sich der ältere Sohn auf der Flucht nach Europa befand, blieben sie und die Kinder von den Taliban in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nachdem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant, zumal Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, asylrechtlich nicht beachtlich sind (so schon VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150, VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400).Die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter, geb. römisch 40 sowie ihr damals mj. Sohn römisch 40 verblieben für etwa eineinhalb Jahre, im Heimatdorf und zogen anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Nachdem ihr Ehemann getötet worden war und sich der ältere Sohn auf der Flucht nach Europa befand, blieben sie und die Kinder von den Taliban in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nachdem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant, zumal Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, asylrechtlich nicht beachtlich sind (so schon VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150, VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Betreffend der behaupteten geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" ist auszuführen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen, ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (vgl. AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ist nicht von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung aller afghanischer Frauen auszugehen (siehe auch jüngst BWvG vom 20.12.2021, W222 2188413-1/18Z).Betreffend der behaupteten geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" ist auszuführen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen, ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können vergleiche AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ist nicht von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung aller afghanischer Frauen auszugehen (siehe auch jüngst BWvG vom 20.12.2021, W222 2188413-1/18Z). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte, und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH vom 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Der VwGH stellte dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).Der VwGH stellte dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). Der VwGH führte zuletzt in dem Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0459-0464-9 grundsätzlich aus: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch westlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544 bis 0547, mwN).„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch westlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544 bis 0547, mwN). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).“Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).“ Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalt sin Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem westlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalt sin Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem westlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN). Im vorliegenden Fall führte das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren. Sie ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen um berufstätig sein zu können. Zurzeit lebt sie mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in einer Wohnung. Ihr ältester Sohn ist als Fliesenleger tätig und unterstützt seine Mutter finanziell. Auf die Frage des Richters, ob sich etwas in ihrem Leben hier in Österreich geändert habe, antworte die Beschwerdeführerin, dass sie hier ruhig schlafen könne. Sie gab befragt des Weiteren an, sie „würde gern wie die Frauen hier in Österreich leben.“ Diese Haltung der Beschwerdeführerin ist für das Bundesverwaltungsgericht noch zu wenig, um sie als westlich orientierte Frau einstufen, vielmehr legt sie den Fokus auf die Sicherheitslage in Afghanistan. Weder durch ihr äußeres Erscheinungsbild noch durch ihre Erzählungen vermittelte die Beschwerdeführerin, dass bei ihr (schon) eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin von einfacher Abstammung ist. Für sie ist es vorerst vorrangig in Sicherheit zu leben, was nachdem Erlebten auch verständlich ist. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes hier in Österreich ist eine Ausübung der Grundrechte und einer selbstbestimmten Lebensführung und Geisteshaltung (noch) nicht integrierender Bestandteil ihres Lebens, wobei bereits Ansätze in diese Richtung nicht verkannt würden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen Eindruck. Die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung, auch als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würde, konnte das Gericht , insbesondere auch in Anbetracht der noch kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich (noch) nicht feststellen. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Letztlich gilt es festzuhalten, dass auch die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde war im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde war im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2245330.1.00

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