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{'item': 'W159 2245332-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 3§§ 4§ 74§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW159 2245332-1 Spruch, W159 2245332-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitisch moslemischen Glaubens und minderjährig gelangte mit ihrer Mutter, geb. XXXX und ihrem Bruder XXXX (volljährig) am 04.02.2021 am Flughafen Wien Schwechat, legal mit dem Flugzeug über Istanbul nach Österreich. Die Beschwerdeführerin brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 02.02.2017, mit dem Visum D Nr. XXXX , ausgestellt in Islamabad in Vorlage. Ihre Mutter reiste mit ihrem afghanischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022 und dem Visum D Nr. XXXX , ebenfalls ausgestellt in Islamabad ein. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, sie sei obsorgeberechtigt für ihre Tochter. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitisch moslemischen Glaubens und minderjährig gelangte mit ihrer Mutter, geb. römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 (volljährig) am 04.02.2021 am Flughafen Wien Schwechat, legal mit dem Flugzeug über Istanbul nach Österreich. Die Beschwerdeführerin brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 02.02.2017, mit dem Visum D Nr. römisch 40 , ausgestellt in Islamabad in Vorlage. Ihre Mutter reiste mit ihrem afghanischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 29.01.2017, gültig bis 29.01.2022 und dem Visum D Nr. römisch 40 , ebenfalls ausgestellt in Islamabad ein. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, sie sei obsorgeberechtigt für ihre Tochter. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Am 16.02.2021 erfolgte die Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch die LPD XXXX , IFA-Zahl: XXXX . Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, ihr Sohn Reza, geb. am 07.10.2000, IFA XXXX sei in Österreich aufhältig. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie befragt an, in Afghanistan herrsche Krieg. Ihr Ehemann sei verstorben und sie wolle mit ihren Kindern bei ihrem ältesten Sohn hier in Österreich leben. Afghanistan sei unsicher. Es sei zu gefährlich gewesen, die Kinder in die Schule gehen zu lassen. Am 16.02.2021 erfolgte die Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch die LPD römisch 40 , IFA-Zahl: römisch 40 . Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, ihr Sohn Reza, geb. am 07.10.2000, IFA römisch 40 sei in Österreich aufhältig. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie befragt an, in Afghanistan herrsche Krieg. Ihr Ehemann sei verstorben und sie wolle mit ihren Kindern bei ihrem ältesten Sohn hier in Österreich leben. Afghanistan sei unsicher. Es sei zu gefährlich gewesen, die Kinder in die Schule gehen zu lassen. Am 14.07.2021, Zl. XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Am 14.07.2021, Zl. römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes und ihrer dreijährigen Tochter durch die Taliban bedroht worden wäre, weswegen sie ausgereist seien. Ihr in Österreich lebende Sohn habe eine Familienzusammenführung beantragt und sie seien legal nach Österreich gekommen. Nach Manuduktion durch den einvernehmenden Referenten stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter XXXX , die Beschwerdeführerin, einen Antrag auf Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG. Sie gab an, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.Nach Manuduktion durch den einvernehmenden Referenten stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter römisch 40 , die Beschwerdeführerin, einen Antrag auf Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG. Sie gab an, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit Bescheid vom 20.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 20.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu den Spruchpunkten I. und II. führte die belangte Behörde aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Herkunftsstaates keine eigenen Gründe für die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Es würde in einem Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG der Beschwerdeführerin derselbe Schutz zustehen wie ihrer Mutter. XXXX sei die Bezugsperson der Beschwerdeführerin iSd § 34 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und ihr wurde mit Bescheid vom 20.07.2021, Zl. XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin der gleiche Schutz zu gewähren.Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Herkunftsstaates keine eigenen Gründe für die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Es würde in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG der Beschwerdeführerin derselbe Schutz zustehen wie ihrer Mutter. römisch 40 sei die Bezugsperson der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und ihr wurde mit Bescheid vom 20.07.2021, Zl. römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin der gleiche Schutz zu gewähren. Auch würde das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zutreffen, die Beschwerdeführerin würde mit ihrer Mutter und ihren volljährigen Brüdern XXXX in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie würde auch über keine Kernfamilie mehr in Afghanistan verfügen und es werde besonders auf das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Dementsprechend sei im Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen gewesen.Auch würde das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zutreffen, die Beschwerdeführerin würde mit ihrer Mutter und ihren volljährigen Brüdern römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie würde auch über keine Kernfamilie mehr in Afghanistan verfügen und es werde besonders auf das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Dementsprechend sei im Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen gewesen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, wurden die Bescheide der minderjährigen Beschwerdeführerin, vertreten durch die ihre Mutter und jener der Mutter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Grundsätzlich wurde auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verwiesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen bzw. zu ermitteln, welche Folgen die Asylantragstellung in Österreich für die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätten. Die vorliegenden mangelhaften Länderberichte seien zusätzlich nur mangelhaft ausgewertet worden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, wurden die Bescheide der minderjährigen Beschwerdeführerin, vertreten durch die ihre Mutter und jener der Mutter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Grundsätzlich wurde auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verwiesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen bzw. zu ermitteln, welche Folgen die Asylantragstellung in Österreich für die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätten. Die vorliegenden mangelhaften Länderberichte seien zusätzlich nur mangelhaft ausgewertet worden. In der Stellungnahme vom 13.12.2021 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie würde im Falle einer Rückkehr befürchten, nach wie vor von den Taliban verfolgt zu werden. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen würden, dramatisch erhöht. Am 16.12. übermittelte „PatInnen für alle“ ein Empfehlungsschreiben für die Familie XXXX .Am 16.12. übermittelte „PatInnen für alle“ ein Empfehlungsschreiben für die Familie römisch 40 . An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021 nahmen die Beschwerdeführerin, ihre Mutter als gesetzliche Vertretung und als Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder XXXX als Beschwerdeführer, eine Vertreterin der BBU als Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021 nahmen die Beschwerdeführerin, ihre Mutter als gesetzliche Vertretung und als Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder römisch 40 als Beschwerdeführer, eine Vertreterin der BBU als Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die Rechtsvertreterin brachte ein Empfehlungsschreiben des Vereins „PatInnen für alle“, sowie eine Seminarteilnahmebestätigung „Jugend und Politik im Dialog“, in Vorlage. Verlesen wurde der, den älteren Bruder XXXX betreffende Bescheid des BFA sowie das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG.Die Rechtsvertreterin brachte ein Empfehlungsschreiben des Vereins „PatInnen für alle“, sowie eine Seminarteilnahmebestätigung „Jugend und Politik im Dialog“, in Vorlage. Verlesen wurde der, den älteren Bruder römisch 40 betreffende Bescheid des BFA sowie das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG. Die Befragung der Beschwerdeführerin erfolgt im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin. Anmerkung: Die Beschwerdeführerin erschien mit langen, offenen Haaren, ohne Kopftuch und in einem rosa Kapuzensweatshirt – insgesamt westlich gekleidet. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie fünf Jahre in Afghanistan die Schule besuchen hätte können. Sie könne sich nicht mehr an die Ermordung ihres Vaters in Afghanistan erinnern und habe auch keinen Kontakt mehr zu Verwandten oder Freundinnen in Afghanistan. Der Richter erkundigte sich, was sie hier in Österreich nun mache. Sie antwortete, dass sie die zweite Klasse Mittelschule als außerordentliche Schülerin besuchen würde. Sie würde mit ihren Mitschülern und Mitschülerinnen lernen und noch zusätzlich Deutschförderunterricht erhalten. Sie denke, dass sie im Unterricht mit der deutschen Sprache mitkomme. Ihre Lieblingsgegenstände seien Englisch und Deutsch. Sie erklärte, sie verstehe sich sehr gut mit ihren älteren Brüdern, diese würden keineswegs versuchen sie zu kontrollieren. Sie würde Kontakt zu österreichischen Jugendlichen, jedoch hauptsächlich in der Schule pflegen. In ihrer Freizeit versuche sie, auch am Wochenende weiter Deutsch zu lernen, und sie helfe meiner Mutter jeden Tag beim Deutschlernen. Der Richter erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin irgendeinen Sport betreiben würde. Sie verneinte. Sie gab jedoch an, sie könne Radfahren und würde gerne schwimmen lernen. Welche Kleidung sie beim Schwimmen tragen würde, könne sie mangels Erfahrung noch nicht sagen. Sie nehme auch am Turnunterricht in der Schule teil. Die Beschwerdeführerin erklärte sie würde eine Ausbildung einer möglichst baldigen Heirat vorziehen. Ihr Wunsch sei, dass sie in der Zukunft hoffentlich als Ärztin arbeiten könne und im Nebenberuf wolle sie als Dolmetscherin tätig sein. Befragt gab sie des Weiteren an, dass es für sie keine Rolle spielen würde, ob ihre Mutter oder ihre Brüder ihren zukünftigen Partner aussuchen würden. Ihr Leben hätte sich jedenfalls in Österreich verändert: Sie könne beispielsweise hier ohne weiteres zur Schule gehen, ohne Angst zu haben. Sie würde sich frei fühlen. Sie würde sich auch anders anziehen als in Afghanistan, sie könne sich ihre Kleidung selbst aussuchen. Auf die Frage „Was würde geschehen, wenn du nach Afghanistan zurückkehren würdest?“, antwortete die Beschwerdeführerin: „Z.B. sind die Taliban dort und das bedeutet, dass die Situation noch schlechter geworden ist.“ Die Taliban würden ihr nicht erlauben so ein Leben, wie sie es hier in Österreich führen würde, zu führen, sie würden sie töten.

§ 45

Abs.3 AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021, Version 5, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Weiters bestehe die Möglichkeit, in der Stellungnahme Rechtsausführungen zum Verhandlungsergebnis zu tätigen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021, Version 5, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Weiters bestehe die Möglichkeit, in der Stellungnahme Rechtsausführungen zum Verhandlungsergebnis zu tätigen. In der Stellungnahme vom 21.12.2021 wurde auf die Situation von afghanischen Frauen in Afghanistan hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten sich sehr westlich orientiert vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt und ihre liberalen Sichtweisen und Einstellungen selbstbewusst und als für sie selbstverständlich aufgezeigt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und hätte bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Regime der Taliban keinerlei Möglichkeiten auf ein selbstbestimmtes Leben für sich und ihre minderjährige Tochter. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021 sei die besondere Gefährdungslage von Frauen und Mädchen in Afghanistan zu entnehmen: Es spräche von Ermordungen und Hetzjagten von Frauen, Arbeitsverboten für Frauen, gewaltsame Auflösungen von Frauendemonstrationen, Sportverbote für Frauen und Einschränkungen im Recht auf Bildung von Frauen. Insbesondere hinsichtlich aus dem Ausland zurückkehrenden Frauen, sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese im Fokus der Taliban auf Grund einer unterstellten Verwestlichung stehen werden und einer massiven Verfolgung ausgesetzt wären. Bereits bisher haben Länderberichte und Ländergutachten bestätigt, dass Rückkehrer*innen dem „dem generellen Verdacht ausgesetzt seien, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten und sich bewusst dem Machtanspruch der Taliban entzogen zu haben“. Des Weiteren gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Mit der erneuten Machtübernahme der Taliban über Afghanistan sei die Volksgruppe der Hazara sowie die Religionsgruppe der Schiiten akut gefährdet, asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Das LIB vom 16.09.2021 beziehe sich auf den Bericht von Amnesty International vom 19.08.2021, der bestätigt, dass zB. neun Hazara von den Taliban massakriert worden seien, nachdem diese im Vormonat Ghazni unter ihre Kontrolle gebracht hatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, minderjährig und schiitisch muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 02.02.2017, mit dem Visum D Nr. XXXX , ausgestellt in Islamabad in Vorlage. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist obsorgeberechtigt für die minderjährige Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, minderjährig und schiitisch muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin brachte ihren afghanischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 02.02.2017, mit dem Visum D Nr. römisch 40 , ausgestellt in Islamabad in Vorlage. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist obsorgeberechtigt für die minderjährige Beschwerdeführerin. Der Vater der Beschwerdeführerin dolmetschte für die US-Amerikaner in der Provinz Ghor. Die Taliban erfuhren von dieser Tätigkeit und erschossen ihn und die dreijährige Schwester im Jahr 2016, nachdem er von seiner Tätigkeit nach Hause gekommen war und in einem Taxi mit seiner Familie von seinem Heimatdorf in Ghazni nach Herat flüchten wollte. Unmittelbar darauf flüchtete der Bruder XXXX welcher am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter der Beschwerdeführerin verblieb mit der mj. Beschwerdeführerin sowie ihr damals mj. Bruder XXXX im Heimatdorf für etwa eineinhalb Jahre und zogen anschließend nach Herat, wo sie sich dreieinhalb Jahre aufhielten. Sie blieben von den Taliban unbehelligt. Der Vater der Beschwerdeführerin dolmetschte für die US-Amerikaner in der Provinz Ghor. Die Taliban erfuhren von dieser Tätigkeit und erschossen ihn und die dreijährige Schwester im Jahr 2016, nachdem er von seiner Tätigkeit nach Hause gekommen war und in einem Taxi mit seiner Familie von seinem Heimatdorf in Ghazni nach Herat flüchten wollte. Unmittelbar darauf flüchtete der Bruder römisch 40 welcher am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter der Beschwerdeführerin verblieb mit der mj. Beschwerdeführerin sowie ihr damals mj. Bruder römisch 40 im Heimatdorf für etwa eineinhalb Jahre und zogen anschließend nach Herat, wo sie sich dreieinhalb Jahre aufhielten. Sie blieben von den Taliban unbehelligt. Im Rahmen einer Familienzusammenführung reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Bruder XXXX nunmehr legal nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt und vorerst eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Im Rahmen einer Familienzusammenführung reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Bruder römisch 40 nunmehr legal nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt und vorerst eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt, alle Familienmitglieder leben in einem Haushalt. Die Beschwerdeführerin besucht als außerordentliche Schülerin die
  5. Klasse Mittelschule. Hier in Österreich kann sie ohne Angst in die Schule gehen. Sie pflegt Kontakt zu österreichischen Jugendlichen hauptsächlich in der Schule. Sie ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und hilft ihrer Mutter diese zu erlernen. Die Beschwerdeführerin treibt keinen Sport, kann Radfahren und möchte Schwimmen lernen. Welche Kleidung sie beim Schwimmen tragen würde, könne sie mangels Erfahrung noch nicht sagen. Sie nimmt auch am Turnunterricht in der Schule teil. Die Beschwerdeführerin zieht eine Ausbildung einer möglichst baldigen Heirat vor. Sie möchte gerne Ärztin und im Nebenberuf Dolmetscherin werden. Sie meint, es spiele für sie keine Rolle ob ihre Mutter oder ihre Brüder ihren zukünftigen Partner aussuchen würden. Die Beschwerdeführerin ist nicht strafrechtlich verurteilt lt. Strafregisterauszug. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG W 2245330-1 abgewiesen. 1.
  6. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt: Frauen Schiiten - Letzte Änderung: 14.09.2021 Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021). Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt]Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021). Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt] Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html , Zugriff 1.9.2021 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 1.9.2021 Hazara - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 30.3.2021). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen HazaraDie Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt (USDOS 30.3.2021). Das von schiitischen Hazara Bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.

  1. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018). In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.
  2. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018). In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021 • AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf , Zugriff 2.9.2021 • AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ , Zugriff 7.9.2021 • AJ - Al Jazeera (9.5.2021): Grief and anger after deadly blasts target Afghan school, https://www.aljazeera.com/news/2021/5/9/afghans-grieve-after-deadly-blasts-target-school-girls-in-kabul , Zugriff 2.9.2021 • AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf , Zugriff 2.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban ’tortured and massacred’men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463 , Zugriff 7.9.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html , Zugriff 2.9.2021 • GS - Global Security (21.8.2012): Ismailis, https://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/ismaili.htm , Zugriff 2.9.2021 • MEI - Middle Eastern Institute (10.2018): The Fatemiyoun Division: Afghan Fighters in the Syrian Civil War, https://www.mei.edu/sites/default/files/2018-11/PP11_Schneider.pdf , Zugriff 2.9.2021 • MRG - Minority Rights Group (o.D.c.) [letztes Referenzdatum 12.2017]: Afghanistan - Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras/ , Zugriff 2.9.2021 • NYT - New York Times (9.5.2021): Bombing Outside Afghan School Kills at Least 50, With Girls as Targets, https://www.nytimes.com/2021/05/08/world/asia/bombing-school-afghanistan.html , Zugriff 2.9.2021 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Afghanistan] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021 • TN - Tolonews (8.5.2021): Blasts Near Girls’ School in Kabul; 30 People Killed, https://tolonews.com/afghanistan-172024 , Zugriff 2.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021 • WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes tollon Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikesshiite ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.html?utm_term=.a0a208a8f985 , Zugriff 2.9.2021 Frauen - Letzte Änderung: 16.09.2021 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden.Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert – darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021).Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert – darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021). Quellen: • AJ - Al Jazeera (16.8.2021): As the Taliban seized cities, they sent women home, https://www.aljazeera.com/economy/2021/8/16/as-the-taliban-seized-cities-they-sent-women-packing-home , Zugriff 7.9.2021 • AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan women demand rights as Taliban seek recognition, https://apnews.com/article/middle-east-taliban-9ff0ffd05b66f3e48c5871c04386c529 , Zugriff 7.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021): Afghanistan: Women beaten for demanding their rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-58491747 , Zugriff 9.9.2021 • BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women’s rights protest in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-58450230 , Zugriff 7.9.2021 • CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips against Afghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-taliban-government-intl/index.html , Zugriff 9.9.2021 • CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family, https://edition.cnn.com/2021/09/06/asia/taliban-afghanistan-pregnant-policewoman-murder-intl/index.html; Zugriff 9.9.2021 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.9.2021): Taliban untersagen vorerst weitere Proteste, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-untersagen-vorerst-weitere-proteste-17528130.html , Zugriff 9.9.2021 • France 24 (11.9.2021): Veiled protest: Afghan women rally in support of the Taliban, https://www.france24.com/en/live-news/20210911-veiled-protest-afghan-women-rally-in-support-of-the-taliban ,Zugriff 14.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women’s Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan , Zugriff 7.9.2021 • IWPR - Institute for War and Peace Reporting (8.3.2021): Afghanistan: „They Are Trying to Silence Women Forever“, https://www.ecoi.net/en/document/2046826.html , Zugriff 6.9.2021 • NPR - National Public Radio (8.9.2021): Afghan Women Will Be Banned From Playing Sports, A Taliban Official Says, https://www.npr.org/2021/09/08/1035202289/afghan-women-banned-sports-taliban-cricket-afghanistan , Zugriff 9.9.2021 • NYT - New York Times (11.9.2021): At Pro-Taliban Protest, a Symbol of America’s Lost Influence: Faces Obscured by Veils, https://www.nytimes.com/2021/09/11/world/europe/afghanistan-womenburqas. html , Zugriff 14.9.2021 • REU - Reuters (6.9.2021): A curtain divides male, female students as Afghan universities reopen, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/curtain-divides-male-female-students-afghan-universities-reopen-2021-09-06/ , Zugriff 7.9.2021 • REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/ , Zugriff 8.9.2021 • RSF - Reporters Sans Frontières (11.3.2021): Situation getting more critical for Afghan women journalists, report says, https://rsf.org/en/news/situation-getting-more-critical-afghan-women-journalists-report-says , Zugriff 6.9.2021 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html , Zugriff 6.9.2021 • Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte, https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/ , Zugriff 6.9.2021 • TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-avetheir-approval; Zugriff 9.9.2021 • UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021 • USAT - USA Today (3.9.2019): Afghanistan peace talks: Lasting peace is impossible without women at the negotiating table, https://eu.usatoday.com/story/opinion/2019/09/03/afghanistan-peace-talks-taliban-women-stakes-column/2155196001/ , Zugriff 6.9.2021 • WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates controlover Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-talibanupdates, Zugriff 7.9.2021 Kinder - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem
  3. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem
  4. Januar und dem
  5. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von der UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem
  6. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem
  7. Januar und dem
  8. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von der UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). [Über Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf Kinder, Schulbildung von Mädchen und Rekrutierung von Minderjährigen sind noch keine validen Informationen bekannt] Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html , Zugriff 6.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (7.6.2021): „Forgotten Children“ - Children detained in Afghanistan for alleged association with armed groups, June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054357/afghanistan-forgotten-children-06222021.pdf , Zugriff 6.9.2021 • NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Populationof A fghanistan 2 020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/ برآورد-نفوس-کشور-/ 06p. ۱۳۹۹ -نسخۀ-اول df, Zugriff 6.9.2021 • UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021 • UNFPA - (18.12.2018): Young people make their voices heard through the Afghan Youth Parliament, https://afghanistan.unfpa.org/en/news/young-people-make-their-voices-heard-through-afghan-youth-parliament , Zugriff 6.9.2021 • Ventevogel, Peter/Jordans, Mark J.D./Eggerman, Mark/van Mierlo, Bibiane/Panter-Brick, Catherine

(2013): Child Mental Health, Psychosocial Well-Being and Resilience in Afghanistan: A Review and Future Directions. In: Fernando, Chandi/Ferrari, Michael (Hg.), Handbook of Resilience in Children of War, https://www.researchgate.net/publication/264557725_Child_Mental_Health_Psychosocial_ Well-Being_and_Resilience_in_Afghanistan_A_Review_and_Future_Directions , Zugriff 6.9.2021 • WL - Watchlist (1.9.2021): Children and Armed Conflict Monthly Update – September 2021, https://reliefweb.int/report/afghanistan/children-and-armed-conflict-monthly-update-september-2021 , Zugriff 9.9.2021 • WoM - Worldometers (6.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/worldpopulation/afghanistan-population/ , Zugriff 6.9.2021 Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin: - durch Erstbefragung nach AsylG durch LPD XXXX vom 16.02.2021 - durch Erstbefragung nach AsylG durch LPD römisch 40 vom 16.02.2021 - durch Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Außenstelle Wien am 14.07.2021, - durch Befragung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und des Bruders XXXX , im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021-durch Vorhalt des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht- durch Befragung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und des Bruders römisch 40 , im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021, -durch Vorhalt des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht - durch Einsicht in den Bescheid von XXXX vom 05.07.2017, Zl. XXXX und in das Erkenntnis von XXXX vom 09.07.2018, Zl. XXXX - durch Einsicht in den Bescheid von römisch 40 vom 05.07.2017, Zl. römisch 40 und in das Erkenntnis von römisch 40 vom 09.07.2018, Zl. römisch 40
  1. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen beruhen auf den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen – deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde – einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Dem Länderdokument wurde auch von Beschwerdeführerseite nicht entgegengetreten, sondern lediglich zusätzliche Argumente für eine etwaige Asylgewährung wegen „westlicher Orientierung“ vorgebracht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  2. GP; AB 328 BlgNR
  3. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  4. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  5. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  6. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  7. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  8. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  9. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.) Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter. Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf deren plausiblen, gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wurden deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches auf dem Vorbringen der Mutter beruht, dass ihr Vater für die US-Amerikaner gedolmetscht hat und weswegen er sowie die dreijährige Schwester bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, ist plausibel und mit dem Vorbringen des Bruders XXXX übereinstimmend. Im Gegensatz zu ihrem Bruder, der unmittelbar auf die Ermordung seines Vaters flüchtete, um aus dem Visier der Taliban zu geraten und am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, verblieben die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder XXXX für etwa eineinhalb Jahre im Heimatdorf und zogen anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Der Vater der Beschwerdeführerin war bereits getötet worden und ihr älterer Bruder ausgereist. In den verbleibenden Familienangehörigen sahen die Taliban keine Gefahr. So blieb die restliche Familie in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nach dem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches auf dem Vorbringen der Mutter beruht, dass ihr Vater für die US-Amerikaner gedolmetscht hat und weswegen er sowie die dreijährige Schwester bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, ist plausibel und mit dem Vorbringen des Bruders römisch 40 übereinstimmend. Im Gegensatz zu ihrem Bruder, der unmittelbar auf die Ermordung seines Vaters flüchtete, um aus dem Visier der Taliban zu geraten und am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, verblieben die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder römisch 40 für etwa eineinhalb Jahre im Heimatdorf und zogen anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Der Vater der Beschwerdeführerin war bereits getötet worden und ihr älterer Bruder ausgereist. In den verbleibenden Familienangehörigen sahen die Taliban keine Gefahr. So blieb die restliche Familie in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nach dem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einer Wohnung. Sie besucht die
  10. Klasse Mittelschule und ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. In ihrer Freizeit hilft sie auch ihrer Mutter der deutschen Sprache mächtig zu werden. Auf die Frage des Richters, ob sich etwas in ihrem Leben hier in Österreich geändert habe, antworte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne Angst in die Schule gehen kann. Sie schätzt es auch, sich so kleiden zu können, wie sie möchte. Sie plant es auch einen Beruf erlernen. Bei der Frage des Richters bezüglich ihrer Partnerwahl, antwortete sie, dass es ihr egal sei, ob die Mutter den Partner wähle oder sie sich selbst einen Partner wählen würde. Auch bei der Wahl der Schwimmkleidung ist sie sich noch nicht sicher. Durch diese Aussagen schließt das Gericht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters noch sehr kindlich in ihrer Denkweise ist und, dass sie sich der soziokulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan noch nicht bewusst ist. Für sie sowie für ihre Mutter ist es vorerst vorrangig in Sicherheit zu leben, sich integrieren zu können und eventuell einen Beruf zu erlernen. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes hier in Österreich hat die Beschwerdeführerin und ihre Mutter offensichtlich noch nicht eine westliche Gesinnung und die Ausübung ihrer Grundrechte entsprechend verinnerlicht, die Beschwerdeführerin auch wegen ihres noch sehr jugendlichen Alters. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen Eindruck. Die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung, auch als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würde, konnte das Gericht noch nicht feststellen. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG W 2245330-1 abgewiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, dass ihr Vater für die US-Amerikaner gedolmetscht hat, weswegen er sowie die dreijährige Schwester bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, plausibel und mit dem Vorbringen ihres Bruders XXXX 26.06.20216 übereinstimmend. Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, dass ihr Vater für die US-Amerikaner gedolmetscht hat, weswegen er sowie die dreijährige Schwester bei der geplanten Flucht von den Taliban erschossen wurden, plausibel und mit dem Vorbringen ihres Bruders römisch 40 26.06.20216 übereinstimmend. Die Beschwerdeführerin verblieb mit ihrer Mutter und ihrem Bruder XXXX etwa eineinhalb Jahre, im Heimatdorf und die kleine Familie zog anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Die Beschwerdeführerin konnte fünf Jahre die Schule in Afghanistan besuchen. Nachdem ihr Vater getötet worden war und sich der ältere Sohn auf der Flucht nach Europa befand, blieb die Familie von den Taliban in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nachdem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre Mutter) als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant. Zumal Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, asylrechtlich nicht beachtlich sind (so schon VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150, VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400).Die Beschwerdeführerin verblieb mit ihrer Mutter und ihrem Bruder römisch 40 etwa eineinhalb Jahre, im Heimatdorf und die kleine Familie zog anschließend für dreieinhalb Jahre nach Herat. Die Beschwerdeführerin konnte fünf Jahre die Schule in Afghanistan besuchen. Nachdem ihr Vater getötet worden war und sich der ältere Sohn auf der Flucht nach Europa befand, blieb die Familie von den Taliban in weiterer Folge unbeachtet und unbehelligt. Die beantragte Familienzusammenführung erfolgte etwa 5 Jahre nachdem fluchtauslösenden Ereignis. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre Mutter) als fluchtauslösendes Ereignis ist somit nicht mehr zeitlich relevant. Zumal Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, asylrechtlich nicht beachtlich sind (so schon VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150, VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Betreffend der behaupteten geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" ist auszuführen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau, in diesem Fall ein junges, kindliches Mädchen ist, für sich alleine genommen, ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (vgl. AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ist nicht von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung aller afghanischen Frauen auszugehen (siehe auch jüngst BVwG vom 20.12.2021, W222 2188413-1/18Z.)Betreffend der behaupteten geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" ist auszuführen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau, in diesem Fall ein junges, kindliches Mädchen ist, für sich alleine genommen, ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können vergleiche AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ist nicht von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung aller afghanischen Frauen auszugehen (siehe auch jüngst BVwG vom 20.12.2021, W222 2188413-1/18Z.) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte, und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH vom 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Der VwGH stellte dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).Der VwGH stellte dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). Der VwGH führte zuletzt in dem Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0459-0464-9 grundsätzlich aus: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch westlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544 bis 0547, mwN).„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch westlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544 bis 0547, mwN). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).“Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).“ Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalt sin Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem westlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalt sin Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem westlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN). Im vorliegenden Fall führte das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist sich in Österreich zu integrieren. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einer Wohnung, besucht die Schule und pflegt Kontakt zu gleichaltrigen Mitschülern und Mitschülerinnen in der Schule. Außerhalb der Schule hat sie fast keinen Kontakt zu den Mitschülern und Mitschülerinnen. Sie strebt eine Berufsausbildung an und hat diesbezüglich hochgesteckte Ziele. Sie schätzt, dass sie ohne Angst die Schule besuchen kann und sich nach ihren Vorstellungen kleiden kann. Die Beschwerdeführerin vermittelte aber auch durch Aussagen wie etwa es sei ihr egal, ob ihr ein Ehepartner ausgewählt werde oder sie in sich selber aussuchen könne, dass sie sich der soziokulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan noch nicht bewusst ist was vor allem mit ihren noch sehr jugendlichen Alter zusammenhängt. Für sie sowie für ihre Mutter ist es vorerst vorrangig in Sicherheit zu leben, was nach dem Erlebten auch verständlich ist. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes hier in Österreich kann sie offensichtlich noch nicht ausreichend die unterschiedliche Lebensweise, einerseits der zwanghaften gesellschaftlichen Gepflogenheiten für die Frauen in Afghanistan und einer selbstbestimmten Lebensführung und Geisteshaltung erfassen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen Eindruck. Die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter bemüht sind, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung, auch als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würde, konnte das Gericht weder bei der Beschwerdeführerin, noch bei ihrer Mutter, feststellen. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Letztlich gilt es festzuhalten, dass auch die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG W159 2245330-1 abgewiesen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde war im Ergebnis auch nach persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde war im Ergebnis auch nach persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2245332.1.00

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