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{'item': 'W163 2242611-1'}

Obsah (13)§§ 66§ 55§ 70§ 2§ 54§§ 51§ 8§ 31§ 54a§ 9Art. 8§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW163 2242611-1 Spruch, W163 2242611-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 66, 70 Abs. 3 FPG idg

F stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 66, 70, Absatz 3, FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine serbische Staatsangehörige, stellte am 05.03.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der dafür zuständigen Behörde.
  4. Am 12.03.2020 übermittelte die zuständige Behörde eine Anfrage

§ 55NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).2.

Am 12.03.2020 übermittelte die zuständige Behörde eine Anfrage

Paragraph 55, NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

  1. Am 12.08.2020 wurde die BF vor dem BFA zum Gegenstand „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.05.2020 wurde über die BF wegen der Verletzung des § 54 Abs 6 iVm § 77 Z 5 NAG eine Geldstrafe von 230,-- Euro verhängt.
  3. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.05.2020 wurde über die BF wegen der Verletzung des Paragraph 54, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 77, Ziffer 5, NAG eine Geldstrafe von 230,-- Euro verhängt.
  4. Am 01.04.2021 wurde die BF vor dem BFA zum Gegenstand „Ausweisung“ niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 wurde die BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70

Abs 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen am 08.04.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 07.05.2021 beim BFA einlangte.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.05.2021 vom BFA vorgelegt.
  3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihres rechtlichsfreundlichen Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Die BF führt den Namen XXXX , geboren XXXX , in XXXX , Bosnien und Herzegowina.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren römisch 40 , in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Erkrankung der Schilddrüse, ist darüber hinaus aber gesund und arbeitsfähig. Die BF hielt sich zwischen 2010 und 2015 während der Zeit, für die sie sich für touristische Zwecke sichtvermerkfrei aufhalten durfte, mehrmals im Bundesgebiet bei ihrem späteren Ehegatten auf. Seit März 2015 hält sich die BF durchgehend im Bundesgebiet auf, ist gemeldet und verfügt über ein Aufenthaltsrecht. Lediglich für Familienbesuche reiste die BF in den letzten Jahren wiederholt nach Serbien. Die BF hat keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet. Familienmitglieder ihres verstorbenen, zweiten Mannes leben im Bundesgebiet. Die BF hat Kontakt zu diesen. Am 05.03.2015 ehelichte die BF den kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Aufgrund dieser geschlossenen Ehe erhielt die BF eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit von 06.03.2015 bis 06.03.2020 mit dem Aufenthaltszweck „Angehörige eines EWR-Bürgers oder eines Schweizer Bürgers“. Am 25.03.2015 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.Am 05.03.2015 ehelichte die BF den kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Aufgrund dieser geschlossenen Ehe erhielt die BF eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit von 06.03.2015 bis 06.03.2020 mit dem Aufenthaltszweck „Angehörige eines EWR-Bürgers oder eines Schweizer Bürgers“. Am 25.03.2015 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die BF lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat auch nicht erneut geheiratet. Sie ist Hauptmieterin einer Wohnung in Linz und zahlt eine monatliche Miete von 480,-- Euro. Die BF bekommt eine Witwenpension nach ihrem verstorbenen Mann in der Höhe von rund 830,-- Euro monatlich. Sie geht seit 30.12.2021 einer Erwerbstätigkeit nach, bei der sie rund 340,-- Euro monatlich verdient. Sie verfügt über eine bedingte Einstellungszusage bei einem näher bezeichneten Unternehmen. Die BF hat Ersparnisse in Höhe von rund 6.000,-- Euro. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschzertifikate erworben, ist jedoch zu einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 angemeldet und versteht einfache Fragen auf Deutsch und kann diese sinnzusammenhängend beantworten. Die BF hat soziale Kontakte geknüpft und mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt, die ihr Wohlverhalten bescheinigen und sich für ihren Verbleib im Bundesgebiet aussprechen. Die BF unterstützt Nachbarn bei Verrichtungen des täglichen Lebens. Die BF ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert sie sich ehrenamtlich in einem solchen. Die BF wurde einmal wegen der Verletzung des § 54 Abs 6 iVm § 77 Abs 1 Z 5 NAG zu einer Geldstrafe von 230,-- Euro verurteilt.Die BF wurde einmal wegen der Verletzung des Paragraph 54, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG zu einer Geldstrafe von 230,-- Euro verurteilt. Der BF ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  6. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  7. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  8. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  9. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der im Akt aufliegenden Kopie des serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und zur Muttersprache stützen sich ebenfalls auf die im Akt einliegende Kopie des serbischen Reisepasses und auf die Angaben der BF im Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 3f).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und zur Muttersprache stützen sich ebenfalls auf die im Akt einliegende Kopie des serbischen Reisepasses und auf die Angaben der BF im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 3f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV S.3) sowie die vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung ergibt sich daraus nicht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV S.3) sowie die vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung ergibt sich daraus nicht. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung und der Aktenlage. Dass sie sich bereits vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen jener Zeit, für die sie sich für touristische Zwecke sichtvermerkfrei aufhalten durfte, mehrmals im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass sie seit März 2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass die BF wiederholt für Familienbesuche nach Serbien reiste, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass die BF weder über Verwandte noch über sonstige Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass Verwandte des verstorbenen zweiten Mannes der BF im Bundesgebiet leben und sie Kontakt zu diesen hat, aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Verehelichung und zum Tod des Ehemannes der BF gründen auf deren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, der vorgelegten Heiratsurkunde und der vorgelegten Sterbeurkunde des Ehemannes. Die Feststellungen zum seit März 2015 bestehenden Aufenthaltsrecht stützt sich auf einen IZR-Auszug sowie der im Akt in Kopie einliegenden Aufenthaltskarte aus denen sich ergibt, dass der der BF erteilte Aufenthaltstitel und die ihr erteilte Aufenthaltskarte bis 06.03.2020 gültig war und das Verfahren auf Verlängerung bei der Niederlassungsbehörde noch anhängig ist. Dass die BF nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt und auch nicht erneut geheiratet hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso ergibt sich aus diesen Angaben, den vorgelegten Unterlagen und einem ZMR-Auszug, dass die BF Hauptmieterin einer Wohnung in Linz ist und dafür eine monatliche Miete von 480,-- Euro bezahlt. Die Feststellungen zum Bezug der Witwenpension, der Erwerbstätigkeit, der bedingten Einstellungszusage und den Ersparnissen gründen auf den Angaben der BF, einem vorgelegten Versicherungsauszug, den vorgelegten Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt sowie einem vorgelegten Arbeitsvertrag. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen sowie der Tatsache, dass die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA in Deutsch durchgeführt wurden. Mangels Vorlage von Unterlagen und aufgrund der Angaben, dass die BF keine Deutschkurse besucht habe, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Dass sie sich inzwischen für einen Deutschkurs angemeldet hat, ergibt sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Anlage ./B). Die Feststellungen zu den geknüpften sozialen Kontakten ergeben sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben mehrere Privatpersonen, welche der BF Wohlverhalten bescheinigen und sich für den Verbleib der BF im Bundesgebiet aussprechen. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergeben sich auch die Hilfstätigkeiten der BF in der Nachbarschaft. Dass die Beschwerdeführerin weder Mitglied in einem Verein ist noch sich in einem solchen ehrenamtlich engagiert, hat sie in der Beschwerdeverhandlung angegeben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung zur über die BF verhängte Verwaltungsstrafe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Straferkenntnis. Die Feststellung, dass die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung strafrechtlich unbescholten ist, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  10. Zu Spruchteil A)römisch drei.
  11. Zu Spruchteil A)

§ 2Abs.

4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg. cit).

Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Ziffer 10, leg. cit). Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Serbien grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch ihre Ehe mit einem EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Serbien grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch ihre Ehe mit einem EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

§ 54Abs.

5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). Die entsprechende Bestimmung im NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Die BF ist Staatsangehöriger von Serbien und hat am 05.03.2015 einen in Österreich lebende kroatischen Staatsangehörige im Bundesgebiet geheiratet. Der Ehemann der BF verstarb am 25.03.2015 im Bundesgebiet. Demzufolge erwarb die BF mit ihrer Verehelichung mit einem Unionsbürger den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Zif. 10 iVm. Zif. 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde. (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des "Rechtes auf Freizügigkeit" genügt.)Demzufolge erwarb die BF mit ihrer Verehelichung mit einem Unionsbürger den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Zif. 10 in Verbindung mit Zif. 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde. vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des "Rechtes auf Freizügigkeit" genügt.) Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 66 FPG gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 66, FPG gestützt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Im vorliegendem Fall verstarb der Ehemann der BF, einem freizügigkeitsbeanspruchenden EWR-Bürger, nach zwanzig Tagen Ehe. Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes

§ 54Abs.

3 NAG sind – in Ermangelung einer mindestens einjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als Angehöriger vor dem Tod des EWR-Bürgers – nicht erfüllt.Im vorliegendem Fall verstarb der Ehemann der BF, einem freizügigkeitsbeanspruchenden EWR-Bürger, nach zwanzig Tagen Ehe. Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes

Paragraph 54, Absatz 3, NAG sind – in Ermangelung einer mindestens einjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als Angehöriger vor dem Tod des EWR-Bürgers – nicht erfüllt. Es ist der belangten Behörde sohin im Ergebnis beizupflichten, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 54 Abs. 3 NAG ist das abgeleitete, unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers seit dem Tod des Ehemannes der BF am 25.03.2015 erloschen.Mangels Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 54, Absatz 3, NAG ist das abgeleitete, unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers seit dem Tod des Ehemannes der BF am 25.03.2015 erloschen. Im Ergebnis kommt daher der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet nicht mehr zu und hat die BF mangels fünf Jahre dauerndem, rechtmäßigem Aufenthalt als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht

§ 54a

NAG erworben, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Ausweisungstatbestand des § 66 Abs. 1 FPG 2005 herangezogen hat.Im Ergebnis kommt daher der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet nicht mehr zu und hat die BF mangels fünf Jahre dauerndem, rechtmäßigem Aufenthalt als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 54 a, NAG erworben, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Ausweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 herangezogen hat.

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb ein Eingriff in ihr Familienleben auszuschließen ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als fünfjährigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als fünfjährigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die BF hält sich seit März 2015 – sohin knapp sieben Jahre – abgesehen von mehreren Aufenthalten zu Besuchszwecken im Herkunftsstaat – durchgehend im Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Fall ist zwar zu berücksichtigen, dass die BF lediglich bis zum Tod ihres Ehemannes über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in Österreich verfügte. Nichtsdestotrotz war ihr darüberhinausgehender Aufenthalt

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG 2005 rechtmäßig. Die BF bezieht eine Witwenpension nach ihrem Mann, ist krankenversichert und hat sich soziale Kontakte aufgebaut. Bis auf die Nichtmeldung des Todes ihres freizügigkeitsberechtigten Ehemannes und der daraus resultierenden Erlassung eines Straferkenntnisses, mit welchem die BF zu einer Geldstrafe von 230,-- Euro verurteilt wurde, sind keine verwaltungsrechtlichen Verstöße hervorgekommen. Die BF hält sich seit März 2015 – sohin knapp sieben Jahre – abgesehen von mehreren Aufenthalten zu Besuchszwecken im Herkunftsstaat – durchgehend im Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Fall ist zwar zu berücksichtigen, dass die BF lediglich bis zum Tod ihres Ehemannes über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in Österreich verfügte. Nichtsdestotrotz war ihr darüberhinausgehender Aufenthalt

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 rechtmäßig. Die BF bezieht eine Witwenpension nach ihrem Mann, ist krankenversichert und hat sich soziale Kontakte aufgebaut. Bis auf die Nichtmeldung des Todes ihres freizügigkeitsberechtigten Ehemannes und der daraus resultierenden Erlassung eines Straferkenntnisses, mit welchem die BF zu einer Geldstrafe von 230,-- Euro verurteilt wurde, sind keine verwaltungsrechtlichen Verstöße hervorgekommen. Durch die im Verfahren präsentierten Deutschkenntnisse und der Anmeldung zu einem Sprachkurs wird der Wille der BF, sich in Österreich dauerhaft aufhalten zu wollen, dokumentiert. Aufgrund der Witwenpension, welche die BF erhält, und der inzwischen aufgenommenen Erwerbstätigkeit in Österreich ist davon auszugehen, dass die BF willens und in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Insbesondere die vorgelegte bedingte Einstellungszusage und die inzwischen aufgenommene Erwerbstätigkeit lassen darauf schließen, dass die BF auch weiterhin selbsterhaltungsfähig sein wird. Wenn die BF auch kein Familienleben im Bundesgebiet aufweist, so verfügt diese jedoch über ein, wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst einräumt, Privatleben. Die BF lebt seit März 2015 durchgehend im Bundesgebiet, pflegt den Kontakt zu den Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes sowie zu anderen Personen, welche sie unter anderem auch in ihrem täglichen Leben unterstützt. So begleitet sie beispielsweise einen auf einen Rollator angewiesenen Mann bei Wegen außer Haus, unterstützt einen Nachbar aufgrund dessen gesundheitlichen Zustandes bei Arbeiten des täglichen Lebens und hilft in der Nachbarschaft mit. Einige Privatpersonen bescheinigen der BF Wohlverhalten und sprechen sich für ihren Verbleib im Bundesgebiet aus. Die bestehenden Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, die sich auf Aufenthalte zu Besuchszwecken reduzieren, sind vor dem Hintergrund, dass ihre drei erwachsenen Söhne mit deren Familien in Serbien leben, zu sehen und erreichen kein Ausmaß, das sich bei der Gegenüberstellung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen relativierend auswirken würde. Im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG ist insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und des bestehenden Aufenthaltsrechts, der strafrechtlichen Unbescholtenheit, der bestehenden intensiven persönlichen Kontakte und der mittlerweile geringen Bindungen zum Herkunftsstaat davon auszugehen, dass gegenständlich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an ihrer Ausweisung überwiegen. Deren Ausspruch bedeutet daher eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK und erfolgte die Ausweisung daher nicht zu Recht, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ist insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und des bestehenden Aufenthaltsrechts, der strafrechtlichen Unbescholtenheit, der bestehenden intensiven persönlichen Kontakte und der mittlerweile geringen Bindungen zum Herkunftsstaat davon auszugehen, dass gegenständlich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an ihrer Ausweisung überwiegen. Deren Ausspruch bedeutet daher eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK und erfolgte die Ausweisung daher nicht zu Recht, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Mit Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides wurde ausgesprochen, dass

§ 70Abs.

3 FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch angeführten Bescheides wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, und damit einhergehend auch für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, gegenständlich nicht vorliegen, war der Bescheid auch hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, und damit einhergehend auch für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, gegenständlich nicht vorliegen, war der Bescheid auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben. III.2. Zu Spruchteil B) römisch drei.2. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2242611.1.00

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