GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 233,70 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit E-Mail vom 10.11.2021 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen eines Verfahrens zur GZ. XXXX , mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten aus dem Akt in die deutsche Sprache beauftragt. römisch eins.1. Mit E-Mail vom 10.11.2021 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen eines Verfahrens zur GZ. römisch 40 , mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten aus dem Akt in die deutsche Sprache beauftragt. I.2. Am 11.11.2021 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Übersetzung der Dokumente und brachte im Wege des ERV auch folgenden Gebührenantrag für Dolmetscher betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX zur GZ. XXXX ein:römisch eins.2. Am 11.11.2021 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Übersetzung der Dokumente und brachte im Wege des ERV auch folgenden Gebührenantrag für Dolmetscher betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung römisch 40 zur GZ. römisch 40 ein: Honorarnote Nr. 689 vom 11.11.2021 Erbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: 11.11.2021 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG € Übersetzung(
AG“ für die Übersetzung einen 50 %-Zuschlag der Grundgebühr für die Übersetzung in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr in der Höhe von € 30,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG“ für die Übersetzung einen 50 %-Zuschlag der Grundgebühr für die Übersetzung in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr in der Höhe von € 30,
AG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten sei.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 16.12.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Übersetzungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021 keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des , Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG beinhaltet habe, vielmehr sei lediglich um eine Übersetzung ohne die Setzung einer konkreten Frist ersucht worden, weshalb das Eineinhalbfache der Grundgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten sei. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, , 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß. Zu A) Zur Mühewaltungsgebühr
AGZur Mühewaltungsgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG
AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.
Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c). Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG ist darauf ausgelegt, dass der Zuschlag genau dann gebührt, wenn die Übersetzungstätigkeit in dieser Zeit aufgrund einer Anordnung des Gerichts zu erfolgen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG4 Anm. 3) und 7) zu § 54 GebAG)
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG ist darauf ausgelegt, dass der Zuschlag genau dann gebührt, wenn die Übersetzungstätigkeit in dieser Zeit aufgrund einer Anordnung des Gerichts zu erfolgen hat vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG4 Anmerkung 3) und 7) zu Paragraph 54, GebAG) Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50%. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG4 E 7 zu § 54 GebAG)Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50%. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG4 E 7 zu Paragraph 54, GebAG) Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist
Vm § 53 Abs. 1 GebAG der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail der Gerichtsabteilung XXXX vom 10.11.2021 wurde der Antragsteller mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten (28 Seiten) beauftragt: „Wie telefonisch besprochen, sende ich Ihnen die Dokumente aus dem Akt XXXX (Name: XXXX geb.: XXXX aus XXXX ) und bitte um die Übersetzung.“ Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist
Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 10.11.2021 wurde der Antragsteller mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten (28 Seiten) beauftragt: „Wie telefonisch besprochen, sende ich Ihnen die Dokumente aus dem Akt römisch 40 (Name: römisch 40 geb.: römisch 40 aus römisch 40 ) und bitte um die Übersetzung.“ Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts enthielt keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wird lediglich um eine Übersetzung ohne die Setzung einer Frist ersucht, weshalb das Eineinhalbfache der Grundgebühr
AG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten ist.Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts enthielt keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des , Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, vielmehr wird lediglich um eine Übersetzung ohne die Setzung einer Frist ersucht, weshalb das Eineinhalbfache der Grundgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG € Übersetzung(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2248954.1.00
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