RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW192 2227787-2 Spruch, W192 2227787-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2021, Zahl 370581408-211157366, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2021, Zahl 370581408-211157366, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 BFA-VG i.d.g F. und §§ 52, 53 und 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 BFA-VG i.d.g F. und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 18.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er stelle nach rechtskräftiger Entscheidung über seine Anträge auf internationalen Schutz neuerlich einen Antrag, weil sein Leben in Gefahr sei. Er habe von 2008 bis zu seiner Festnahme am 19.01.2020 als Informant für die Polizei gearbeitet. In Österreich bedrohe ihn niemand, aber Menschen in Serbien und Bosnien würden ihm drohen. Die Behörde könne bei der betreffenden Polizeidienststelle nachfragen. In Österreich seien wegen Informationen des Beschwerdeführers Menschen inhaftiert worden, die sich am Beschwerdeführer rächen wollten. Der Beschwerdeführer sei kein bosnischer Staatsangehöriger. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, getötet zu werden. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die bezeichnete Polizeidienststelle zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung um eine Stellungnahme ersucht. Aus einem von Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Botschaft von Bosnien und Herzegowina in Wien vom 23.03.2021 geht hervor, dass die Botschaft eine Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer kein Bürger von Bosnien und Herzegowina sei und keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina habe, nicht ausstelle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 1992 mit seinen Eltern in Kroatien gewohnt habe und dann nach Deutschland gegangen sei. Er sei im Februar 2006 nach Österreich gekommen und habe niemals einen Aufenthaltstitel gehabt und sei nur jeweils nach dem Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er keine Staatsangehörigkeit habe und führte zum Vorhalt, dass die bosnische Botschaft ihn als bosnischen Staatsbürger identifiziert habe, an, dass er nie in Bosnien gelebt habe. Der Beschwerdeführer stehe in einer Lebensgemeinschaft und habe zwei Kinder mit der Partnerin, welche das Sorgerecht für die Kinder habe. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Serbien. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Asylwerber gewesen und sei 2006 nach Kroatien abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer stelle einen Asylantrag, weil er von 2008 bis zu seiner Festnahme 2020 als Informant für die Polizei gearbeitet habe. Er habe gegen Leute ausgesagt und Informationen weitergegeben. Zur Frage, zu welchen Inhaftierungen er beigetragen habe, brachte er vor, dass er sich keine Namen erinnern könne. Die Behörde könne dies bei der bezeichneten Polizeidienststelle überprüfen. Seine Kontaktperson sei ein mit einem Vornamen bezeichneter Beamter. Auf Befragen, wieso er glaube, dass Menschen ihn töten wollten, brachte er vor, dass er vor den Menschen gewarnt worden sei. Diese Leute hätten erfahren, dass sie wegen des Beschwerdeführers im Gefängnis seien, weil er mit ihnen zusammen gewesen aber nie festgenommen worden sei. Auf Nachfrage über die Warnung brachte er vor, dass „sie“ nachgefragt hätten, wo der Beschwerdeführer lebe. Auf weitere Nachfrage nannte der Beschwerdeführer einen Vornamen einer Person und gab an, dass er nicht wisse wie, wo und wann diese Nachfragen passiert seien. Dies sei nicht persönlich zum Beschwerdeführer gesagt worden, sondern andere Leute seien befragt worden. Der Beschwerdeführer habe darüber durch einen Bekannten erfahren. Zur Frage, woher sich dabei gerade aufgehalten habe, brachte er vor, dass er in Freiheit gewesen sei und in einem bestimmten Bezirk gelebt habe. Zu einem konkreten Ort des Ereignisses machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Der Beschwerdeführer fürchte im Herkunftsstaats von „den Leuten“ umgebracht zu werden. In Österreich habe er keine Probleme, die Polizei beschütze ihn. Der Beschwerdeführer sei im Bereich der Vermögenskriminalität, nicht der Drogenkriminalität tätig gewesen. Die zuvor mit einem Vornamen bezeichnete Person sei aufgrund einer Information des Beschwerdeführers mit illegalen Suchtmitteln festgenommen worden, der Beschwerdeführer denke 2009, sei sich aber nicht sicher. Der Beschwerdeführer sei für seine Zusammenarbeit von der Polizei bis 2010 fix bezahlt worden und habe danach nur Prämien erhalten. Der Beschwerdeführer sei auch bereits während seines Aufenthaltes in Deutschland wegen Diebstahl in Haft angehalten worden. Zum Vorhalt der sieben in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, wegen der die Erlassung eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach sieben Tagen wieder nach Österreich zurückkehren werde. In Bosnien habe er niemanden und wisse nicht, wo er leben solle. Der Beschwerdeführer habe während der Haft gearbeitet. Er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Situation in Bosnien. Seitens der vom Beschwerdeführer bezeichneten Polizeidienststelle wurde dem BFA mit Nachricht vom 25.11.2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Vertrauensperson und Informant tätig gewesen sei. Es seien durch seine Informationen vor mehreren Jahren 4 bis 5 Festnahmen im Bereich der Suchtgiftkriminalität erfolgt. Die Daten des Beschwerdeführers seien mit Sicherheit nicht an Verdächtige oder Beschuldigte weitergegeben worden. Seit etwa vier Jahren bestehe kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer und dieser werde nicht mehr als Informant geführt. Es sei immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen und er sei als Hinweisgeber nicht mehr tragbar gewesen. Zum Inhalt dieser Mitteilung wurde den Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA vom 29.11.2021 Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Er teilte dazu mit Schreiben vom 01.12.2021 mit, dass er im Sommer und Herbst 2018 mit einem Kriminalbeamten Kontakt gehabt habe und gegen Bezahlung Informationen weitergegeben habe. Im Schreiben seien nur 4 bis 5 Festnahmen im Bereich der Suchtmittelkriminalität genannt. Weitere Informationen des Beschwerdeführers hätten zu Festnahmen wegen Diebstahl in Deutschland und in der Schweiz geführt. Aufgrund der Informationen werde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verfolgt und mit dem Tode bedroht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.)
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch acht.) Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch die bosnische Botschaft in Österreich als bosnischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne auch auf das Sozialhilfesystem zurückgreifen, weshalb nicht festgestellt werde, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und nehme auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer sei 2006 nach Österreich eingereist und habe mehrere Asylanträge gestellt, welche abgewiesen worden seien. Er habe in Österreich niemals über einen Aufenthaltsstatus abgesehen von jenem als Asylwerber verfügt. Der Beschwerdeführer sei unverheiratet und habe zwei Kinder, wobei seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht zukomme. Der Beschwerdeführer spreche gebrochen Deutsch, sei außerhalb von Justizanstalten keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keine ausgeprägte private und familiäre Integration in Österreich, sondern seinen Aufenthalt zur kontinuierlichen Begehung von Strafrechtsdelikten genützt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation wurde im angefochtenen Bescheid mit ausführlicher tragender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt und weiters festgestellt, dass auch bei Wahrunterstellung der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, Schutz vor der behaupteten Bedrohung durch die Behörden im Heimatland zu erhalten.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 30.12.2021 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Bosnien wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Informant der österreichischen Polizei verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Kinder mit einer österreichischen Staatsbürgerin und sei mit der Kindesmutter regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe sich als Hausmann intensiv der Erziehung seiner Kinder gewidmet und stelle für die Kinder eine wichtige Bezugsperson dar. Das Funktionieren der Familie sei stark von seiner Anwesenheit in Österreich abhängig. Die Lebensgefährtin könne sich die Wohnung der Familie nicht mehr leisten, wenn der Beschwerdeführer nicht in Österreich wäre. In der Beschwerde wurden hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz keine Mängel des angefochtenen Bescheids behauptet und wurde insbesondere auch der Beweiswürdigung nicht entgegengetreten. Zur Rückkehrkehrentscheidung und zum Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar wegen erheblichen Straftaten verurteilt worden sei, jedoch auch erhebliche Bindungen zu Österreich vorliegen, die bei der Entscheidung berücksichtigt hätten werden müssen. Die Behörde habe lediglich auf die vorliegende Verurteilung abgestellt ohne auf Erschwerungs- und Milderungsgründe und Umstände der Tat einzugehen. Ebenso wäre der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, was zum Ergebnis geführt hätte, dass von diesen keine ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr ausgehe, „zumal dies seine erste Verurteilung darstellt“. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und entgegen dem tatsächlichen Inhalts des Schriftsatzes vorgebracht, dass der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten worden sei. Weiters wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände nötig. Es wurde die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin zur Ausgestaltung und Intensität des Familienlebens beantragt. In der Beschwerde wurden hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz keine Mängel des angefochtenen Bescheids behauptet und wurde insbesondere auch der Beweiswürdigung nicht entgegengetreten. Zur Rückkehrkehrentscheidung und zum Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar wegen erheblichen Straftaten verurteilt worden sei, jedoch auch erhebliche Bindungen zu Österreich vorliegen, die bei der Entscheidung berücksichtigt hätten werden müssen. Die Behörde habe lediglich auf die vorliegende Verurteilung abgestellt ohne auf Erschwerungs- und Milderungsgründe und Umstände der Tat einzugehen. Ebenso wäre der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, was zum Ergebnis geführt hätte, dass von diesen keine ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr ausgehe, „zumal dies seine erste Verurteilung darstellt“. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und entgegen dem tatsächlichen Inhalts des Schriftsatzes vorgebracht, dass der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten worden sei. Weiters wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände nötig. Es wurde die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin zur Ausgestaltung und Intensität des Familienlebens beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas, ledig und Vater zweier Kinder im Alter von etwa 8 und 11 Jahren. Er führt mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung und wohnte mit dieser wie mit den gemeinsamen Kindern vor dem aktuellen Haftantritt wie den Zeiten zwischen den vorhergehenden Haftaufenthalten im gemeinsamen Haushalt. Der Kindesmutter kommt das Sorgerecht für die beiden Kinder zu. Der Beschwerdeführer besuchte in Jugoslawien die Pflichtschule und absolvierte eine Ausbildung zum Kellner. 1992 begab er sich nach Deutschland und reiste im Jahr 2006 nach Österreich ein. Er ist seit 10.04.2006 im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seitdem hier durchgehend auf. Am 26.05.2006 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde – nach einem Rechtsgang bis zum VwGH – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates in zweiter Instanz in allen Spruchpunkten abgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 10.08.2006 in Rechtskraft. Am 03.08.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Dieser Antrag wurde –wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes endgültig zurückgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 29.04.2008 in Rechtskraft. Am 03.08.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Dieser Antrag wurde –wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes endgültig zurückgewiesen; diese Entscheidung erwuchs am 29.04.2008 in Rechtskraft. Am 13.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Mit Schreiben vom 22.11.2017 und vom 19.01.2018 setzte das BFA den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinem gemäß § 55 AsylG gestellten Antrag nicht stattzugeben und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Am 13.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Mit Schreiben vom 22.11.2017 und vom 19.01.2018 setzte das BFA den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinem gemäß Paragraph 55, AsylG gestellten Antrag nicht stattzugeben und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Am 05.11.2018, 27.11.2018, 30.11.2018, 17.12.2018 sowie 16.01.2019 wurde seitens der belangten Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt, wobei die beiden jüngsten Anträge zum Erfolg führten. Es lag eine Zustimmung Bosnien-Herzegowinas vom 11.12.2018 vor, wonach die bosnische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Am 13.12.2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag nach § 55 AsylG zurück und stellte zugleich einen solchen auf Duldung iSd § 46a FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2019, Zahl 370581408/191031186 wurde dieser Antrag gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Am 13.12.2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag nach Paragraph 55, AsylG zurück und stellte zugleich einen solchen auf Duldung iSd Paragraph 46 a, FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2019, Zahl 370581408/191031186 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 19.12.2019, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei, gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 01.04.2020 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird; diese Entscheidung erwuchs am 02.04.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 19.12.2019, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei, gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 01.04.2020 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird; diese Entscheidung erwuchs am 02.04.2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer leidet nicht an irgendwelchen Krankheiten und er ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus besitzt. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern konnten keine weiteren – wie auch immer gearteten – Bindungen zu Österreich in gesellschaftlicher, familiärer, beruflicher, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bis dato keiner Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Einkommen oder eigenes Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf: Zuständiges LG in Rechtskraft erwachsen am 22.05.2006 wegen versuchten Diebstahls und Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 17, 15, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;Zuständiges LG in Rechtskraft erwachsen am 22.05.2006 wegen versuchten Diebstahls und Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 17, 15, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 24.08.2006, wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 229 Abs. 1, 241 E/3 sowie § 130 4 Fall
- Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren;Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 24.08.2006, wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 229, Absatz eins, 241, E/3 sowie Paragraph 130, 4 Fall
- Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren; Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 03.10.2009, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 269 Abs. 1,
- und
- Fall, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 03.10.2009, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 269, Absatz eins, 3 und 4, Fall, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 02.07.2010, wegen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten;Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 02.07.2010, wegen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten; Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 23.03.2013, wegen dauernder Sachentziehung, Urkundenunterdrückung, Einbruchsdiebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 135 Abs. 1, 229 Abs. 1, 127, 129 Z 1 241 e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren;Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 23.03.2013, wegen dauernder Sachentziehung, Urkundenunterdrückung, Einbruchsdiebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraphen 135, Absatz eins, 229, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, 241 e Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren; Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 24.09.2014, wegen teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 147 Abs. 2, 148
- Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren:Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 24.09.2014, wegen teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Fall, 147 Absatz 2, 148,
- Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren: Nach diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin schuldig gesprochen, durch die Begehung von schweren Betrügereien im Bereich des Bestellungsbetruges unter Verwendung falscher Daten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde aufgetreten zu sein, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Vielzahl der Tatbegehungen bewertet; Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 17.02.2020, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie dauernder Sachentziehung gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 15, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 298 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren:Zuständiges LG, in Rechtskraft erwachsen am 17.02.2020, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie dauernder Sachentziehung gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 15, 229, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, 298, Absatz eins und Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren: Im Rahmen dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe gewerbsmäßig in mehrfachen Angriffen in 7 Fällen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Transportmittel, nämlich in Pkw mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen, wobei er die Taten am 15.11.2019, 16.11.2019, 17.11.2019, 29.11.2019
(2x), 06.12.2019 und 29.12.2019 begangen hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer versucht, anderen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, nämlich am 07.12.2019 dem Geschädigten eine Handtasche mit darin befindlichen Wertgegenständen, indem er die Fensterscheibe eines Pkw eingeschlagen und die darin befindliche Handtasche samt Geldbörse an sich genommen habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil er von einer anderen Person auf frischer Tat betreten worden sei und er deshalb von seinem Vorhaben abgelassen habe. Zudem habe er am 15.11.2019 versucht, einer weiteren Geschädigten Wertgegenstände wegzunehmen, indem er die Fensterscheibe des Opfer-Pkw eingeschlagen und die darin befindliche Handtasche samt Geldbörse an sich genommen habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil sich darin keine Wertgegenstände befunden hätten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer darin angelastet, er habe in 7 Fällen am 15.11.2019 (1 und 2), 17.11.2019
(3)29.11.2019 (4 und 5), 06.12.2019
(6)und 29.12.2019
(7)Urkunden, über welche er nicht habe verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsachen gebraucht werden Ferner wurde er in diesem Urteil schuldig gesprochen, er habe am 15.11.2019 eine Bankomatkarte und am selben Tag einem weiteren Geschädigten eine Bankomat- wie eine Kreditkarte, am 17.11.2019 eine Bankomat- und Kreditkarte, am 29.11.2019 eine Bankomat- und Kreditkarte, am selben Tag eine weitere Bankomatkarte und am 29.12.2019 zwei Bankomatkarten entfremdet. Zudem habe er am 09.12.2019 einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er zwecks Verschleierung bei einer Polizeiinspektion Anzeige wegen Diebstahls durch unbekannte Täter erstattet habe. Schließlich wurde ihm angelastet, er habe am 17.11.2019 eine Handtasche, am 15.11.2019 eine Handtasche samt darin befindlicher Geldbörse, am 29.11.2019 eine Geldbörse sowie am 29.12.2019 Gutscheine im Wert von € 125,00 wie eine Geldbörse dauernd entzogen, indem er diese Gegenstände weggeworfen habe. Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung durch Auffinden der Sachen, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzung des § 39 StGB gewertet.Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung durch Auffinden der Sachen, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 39, StGB gewertet. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 20.01.2010 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert. Der Entlassungstermin ist der 19.01.
- Insgesamt weist der Beschwerdeführer 15 Anhaltungen in Justizanstalten und 3 in Polizeianhaltezentren auf und wurde seit April 2006 mit Unterbrechungen etwa achteinhalb Jahre angehalten. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung des vorliegenden weiteren Folgeantrages erstatteten Verfolgungsbehauptungen, er sei im Herkunftsstaat wegen seiner Tätigkeit als Informant bei einer österreichischen Behörde durch Personen bedroht, welche aufgrund seiner Hinweise an die Behörde Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen geworden seien, ist nicht glaubhaft. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.
- Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (27.4.2021b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 27.4.2021 DS - Der Standard (4.5.2021): International Europa Bosnien-Herzegowina, Pandemie, Erste heißersehnte Impfdosen der EU auf den Balkan geliefert, https://www.derstandard.at/story/2000126383110/erste-heissersehnte-impfdosen-der-eu-auf-den-balkan-geliefert, Zugriff 5.5.2021 FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 10.5.2021 FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, , https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 10.5.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html, Zugriff 26.4.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html, Zugriff 26.4.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (6.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Politische Lage Letzte Änderung: 27.07.2021 Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51% des Territoriums, ca. 63% der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49% des Territoriums, ca. 35% der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.). Mit der Entscheidung des Lenkungsausschusses (Stearing Board) des Friedensimplementierungsrats (PIC) für Bosnien und Herzegowina ist der erfahrene CSU-Politiker, Christian Schmidt, mit der Funktion des Hohen Representanten (HR) betraut worden. Dieser hat die Aufgabe, den Friedensvertrag von Dayton, der den blutigen Bosnienkrieg (1992-1995) beendete, zu überwachen und den politisch-zivilen Teil des Abkommens zu implementieren. Durch die ständigen Blockaden vor allem seitens der bosnischen Serben und bosnischen Kroaten ist der bosnische Staat heute praktisch funktionsunfähig und zeigt kaum Fortschritte auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie. Schon seit Jahren versucht Moskau eine Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten (OHR) zu erreichen, was die Krise in Bosnien in absehbarer Weise noch vergrößern und das Bestehen dieses Staates gefährden würde (DW 7.6.2021). Die in ihren jeweilige Volksgruppen dominierenden National-Parteien haben bei den Kommunalwahlen in BuH empfindliche Niederlagen einstecken müssen. In der Hauptstadt Sarajevo verlor die muslimisch-bosniakische Regierungspartei SDA mehrere Stadtteile an ein links-liberales Oppositionsbündnis. Im serbischen Landesteil, der RS, verlor die Regierungspartei SNSD des serbischen Präsidentschaftsmitglieds Milorad Dodik die Bürgermeisterwahl in der Regionshauptstadt Banja Luka. Bosnische Medien werteten die Wahlergebnisse als Beginn eines möglichen Wandels. Sie schrieben sie auch dem Versagen der National-Parteien bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu, von der BuH besonders hart betroffen ist. So gab es etwa Korruption im Zusammenhang mit dem Kauf medizinischer Geräte (DW 16.11.2020). Bosnien und Herzegowina muss im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 die 14 Schlüsselprioritäten umsetzen, die in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Mai 2019 zum Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft genannt wurden. Die Stellungnahme ist ein umfassender Fahrplan für tiefgreifende Reformen in den Bereichen Demokratie/Funktionsweise der staatlichen Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte sowie öffentliche Verwaltung. Bosnien und Herzegowina muss seinen rechtlichen und institutionellen Rahmen - wo erforderlich auch auf Verfassungsebene - grundlegend verbessern, um den Anforderungen für die EU-Mitgliedschaft gerecht zu werden. Die Erfüllung der 14 Schlüsselprioritäten wird es dem Land ermöglichen, Beitrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen. Im Juli 2020 verabschiedeten alle Regierungsebenen den strategischen Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, was zur Umsetzung der Schlüsselpriorität 14 beitrug. Nun müssen alle Regierungsebenen den entsprechenden Aktionsplan annehmen. Bosnien und Herzegowina hat im September 2020 die überarbeitete nationale Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen angenommen, und damit einen Beitrag zur Schlüsselpriorität 5 geleistet. Ferner sind Vorbereitungen für die Tagungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses im Gange. Bosnien und Herzegowina muss auch bei den anderen Schlüsselprioritäten Fortschritte erzielen (VB 7.5.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (30.11.2020a): Bosnien und Herzegowina, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnien-und-herzegowina/207680, Zugriff 26.4.2021 DW - Deutsche Welle Gastkolumne (7.6.2021): Christian Schmidt - der richtige Mann für Bosnien und Herzegowina, https://www.dw.com/de/gastkolumne-christian-schmidt-der-richtige-mann-f%C3%Bcr-bosnien-und-herzegowina/a-57803671, Zugriff 5.7.2021 Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina, Zugriff 27.7.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021). Quellen: BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit,Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021 DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 16.4.2021 DS - Der Standard (27.4.2021): Kolumne, Paul Lendvai, Die "tickende Zeitbombe" auf dem Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000126164069/die-tickende-zeitbombe-auf-dem-balkan; Zugriff 27.4.2021
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 14.07.2021 Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität (EK 10.2020). Im September 2020 verabschiedete der Ministerrat von BuH die im Mai 2018 vorgelegte, lang verzögerte überarbeitete nationale Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen. Die Strategie zielt darauf ab, Fälle von Kriegsverbrechen effizient vom Staat an Gerichte der unteren Ebene zu verteilen, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen. Die NGO TRIAL International äußerte die Sorge, dass im Jahr 2020, 25 Jahre nach dem Völkermord von Srebrenica, Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen immer noch geleugnet oder bagatellisiert werden. Nach Angaben der OSZE waren im August 2020 243 Kriegsverbrecherprozesse gegen 483 Angeklagte vor allen Gerichten in BuH anhängig. Zwischen Januar und Juli 2020 fällten die Gerichte in BuH in 11 Fällen erstinstanzliche Urteile; 12 der 19 Angeklagten wurden verurteilt. Im gleichen Zeitraum fällten bosnische Gerichte in sechs Fällen rechtskräftige Urteile, fünf von neun Angeklagten wurden verurteilt und in zwei Fällen endete das Verfahren mit dem Tod des Angeklagten (HRW 13.1.2021). In zwei unterschiedlichen Fällen wurden gegen zwei bosnische Staatsbürger, die im Zuge der Rückkehraktionen Ende 2019 aus Syrien nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurden, entsprechende Urteile wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen in Syrien oder im Irak und Mitgliedschaft bei ISIS vom Staatsgericht ausgesprochen. Im ersten Fall wurde ein 22-jähriger Bosnier, der als Minderjähriger mit seiner Familie nach Syrien und Irak verzogen war, rechtskräftig zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt. Im zweiten Fall wurde ein 27-jähriger Bosnier wegen Teilnahme an Kriegshandlungen und Anstiftung zum Terrorismus durch Propagandavideos erstinstanzlich zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sakib MAHMULJIN, der ehemalige Kommandant der Dritten Kompanie der Armee der Republik BuH, wo ein Teil auch die „El Mujahidin“ Sektion war, wurde vom zuständigen Gericht in Sarajevo wegen Kriegsverbrechen, begangen 1995 gegen serbische Kriegsgefangene und Zivilisten in der Gegend von Zavidovici und Vozuca in Zentralbosnien, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (VB 7.5.2021). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 5.4.2021). Die von den zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina erarbeiteten Gesetzesänderungen für Richter und Staatsanwälte, die im sogenannten höchstrichterlichen und staatsanwaltschaftlichem Gremium (High Judicial and Prosecutorial Council - HJPC) zusammengefasst sind, sollen für eine transparente Umsetzung von Regelungen im Zusammenhang mit Interessenskonflikt, Transparenz bei Bestellungen und Ernennungen, Disziplinarrecht und ‐Prozeduren für Staatsanwälte und Richter in BuH sorgen. Die „Venedig Kommission“ des Europarats und deren Mitglieder üben deutliche Kritik an der Vorlage und verweisen darauf, dass trotz bereits mehrfach geübter Kritik essenzielle Änderungen ausgeblieben sind und dies einer bewussten Verweigerung gleichkommt, da bereits 2014 auf notwendige Anpassungen im Sinne der Annäherung an die EU - Richtlinien hingewiesen wurde (VB 6.5.2021). Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 7.5.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Bosnia and Herzegovina 2020 Report [SWD
(2020)350 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040142/bosnia_and_herzegovina_report_2020.pdf, Zugriff 26.4.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html, Zugriff 26.4.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (6.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.07.2021 Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 1.2021). Ein von Österreich angeführtes Konsortium mit Kroatien als Junior Partner wurde im Jänner 2021 mit der Durchführung des Twinning-Projektes „EU 4 Fight against Cybercrime in BiH“ betraut. Aufgrund der aktuellen Lage betreffend die Pandemie ist der Beginn des Projekts (vorgesehen für März 2021) zumindest bis Mai 2021 verschoben worden (VB 7.5.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 27.07.2021 Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021). Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Es gab zwar keine Berichte, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen anwandten, aber auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die in den Vorjahren berichtete Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen beendet hätten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2019 129 Beschwerden, gegenüber 144 im Jahr 2018. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Im August 2019 verurteilte der UN-Ausschuss gegen Folter auf eine Petition von Opfern sexueller Kriegsgewalt hin die Praxis der Anwendung von Verjährungsfristen bei Entschädigungsansprüchen und forderte Bosnien und Herzegowina auf, ein wirksames Entschädigungssystem auf nationaler Ebene zu schaffen, um Folteropfern eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewähren. Die Gesetzgebung zum Strafvollzug ist weder landesweit ausreichend harmonisiert noch vollständig an europäische und internationale Standards angeglichen (EK 6.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Bosnia and Herzegovina 2020 Report [SWD
(2020)350 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040142/bosnia_and_herzegovina_report_2020.pdf, Zugriff 26.4.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021
- Korruption Letzte Änderung: 27.07.2021 Die Regierung verfügt zwar über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, aber der politische Druck verhindert oft die Anwendung dieser Mechanismen. Die Regierung hat hauptsächlich mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft die Polizei- und Sicherheitskräfte geschult, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Die Schulung von Polizeibeamten hat auch Komponenten des Ethik und Antikorruptionstrainings enthalten. Korruption seitens der Beamten ist strafbar, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und die öffentliche Korruption nicht als ernsthaftes Problem eingestuft. Die Gerichte haben Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht bearbeitet, und in den meisten abgeschlossenen Fällen wurden Bewährungsstrafen verhängt. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken und die Korruption ist in vielen politischen und wirtschaftlichen Institutionen weiterhin weit verbreitet. Besonders häufig ist die Korruption im Gesundheits- und Bildungswesen, bei den öffentlichen Beschaffungsprozessen, bei der lokalen Verwaltung und bei den Beschäftigungsverfahren in öffentlicher Verwaltung. Die mehrstufige Regierungsstruktur gibt korrupten Beamten reichlich Gelegenheit, "Dienstleistungsgebühren" zu verlangen, insbesondere in den lokalen Regierungsinstitutionen (USDOS 30.3.2021). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und auf allen Regierungsebenen gibt es Anzeichen für politische Einflussnahme, die sich direkt auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es gibt keinen Fortschritt bei der effektiven Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Die mangelnde Harmonisierung der Gesetzgebung im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordination behindern weiterhin die Korruptionsbekämpfung. Die Erfolgsbilanz bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung weiterhin sehr begrenzt (EK 6.10.2020; vgl. VB 7.5.2021, AA 5.4.2021).Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und auf allen Regierungsebenen gibt es Anzeichen für politische Einflussnahme, die sich direkt auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es gibt keinen Fortschritt bei der effektiven Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Die mangelnde Harmonisierung der Gesetzgebung im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordination behindern weiterhin die Korruptionsbekämpfung. Die Erfolgsbilanz bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung weiterhin sehr begrenzt (EK 6.10.2020; vergleiche VB 7.5.2021, AA 5.4.2021). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2020 rangiert BuH unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Ende Jänner 2021 begann der mit Spannung erwartete Korruptionsprozess gegen Premierminister der Föderation BuH, seiner Stellvertreterin, den ehemaligen Vorsitzenden der föderalen Zivilschutzagentur und einen Unternehmer, die gemeinsam für den Ankauf von 100 Stück in China produzierter Beatmungsgeräte und Zusatzausrüstungen für medizinisches Personal im Kampf gegen die Pandemie verantwortlich zeichnen. Laut Anklage entstand dabei durch Korruption, Missbrauch des Amtes und weiterer Delikte ein Schaden von mehr als 6 Millionen Euro. Die Aufträge für diese dringend benötigten medizinischen Produkte wurden dabei ohne Ausschreibungen an eine Firma, die für die Produktion von Obst und Gemüse zuständig ist, vergeben. Neben der Tatsache, dass die in China angekauften Geräte unbrauchbar sind, ist vor allem die augenscheinliche Unverfrorenheit, eine solche wichtige Ausschreibung an eine „Obstfirma“ zu vergeben, besonders bemerkenswert. Zu Prozessbeginn haben sich sämtliche Angeklagten für „nicht schuldig“ erklärt (VB 7.5.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Bosnia and Herzegovina 2020 Report [SWD
(2020)350 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040142/bosnia_and_herzegovina_report_2020.pdf, Zugriff 26.4.2021 TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bih, Zugriff 3.5.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Ombudsmann Letzte Änderung: 27.07.2021 Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle, was innerhalb der Institution manchmal zu Meinungsverschiedenheiten führt bei der Einschätzung, was eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten (USDOS 30.3.2021). Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2020 einlangten, verringerte sich auf 2.716 Fälle, um 502 weniger als im Jahr 2019 (3.218 Fälle). Mit den aus den Vorjahren übertragenen Fällen (2.031) wurden 4.747 Beschwerden bearbeitet, davon 2.859 erledigt. Die meisten Beschwerden betrafen Verstöße gegen die bürgerlichen und politischen Rechte -
- Der Sitz der Institution befindet sich in Banja Luka. Weitere Ombudsmannbüros gibt es in Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko sowie eine Außenstelle in Livno (OM BuH 3.2021). Quellen: OM BuH - Ombudsmann für Menschenrechte BiH (3.2021): Annual Report on results of the activities of the Institution of Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina for 2020, https://www.ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2021030808580995bos.pdf, Zugriff 26.4.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021
- Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 27.07.2021 Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Der Blick auf die NATO und eine mögliche Mitgliedschaft waren ausschlaggebend für eine erfolgreiche Militärreform auf gesamtstaatlicher Ebene, in Zuge derer auch die allgemeine Wehrpflicht zum
- Jänner 2006 abgeschafft und das Militär in eine Freiwilligenarmee umgebaut wurde (BICC 1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 1.2021). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2020_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 26.4.2021
- Haftbedingungen Letzte Änderung: 27.07.2021 Laut aktuellem Jahresbericht 2020 vom März 2021 des Ombudsmanns für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina ist der Staat seiner Verpflichtung zur Einrichtung einer unabhängigen Stelle mit dem Auftrag, Besuche in allen Haftanstalten zu ermöglichen, noch nicht nachgekommen. BuH ist das einzige Land, das kein Mitglied der Einbindung der nationalen Präventionsmechanismen südosteuropäischer Länder ist. Die Zusammenarbeit der Organe für die Strafvollstreckung mit der Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte bezüglich Beschwerden im Jahr 2020 war, trotz der außergewöhnlichen Umstände verursacht durch die COVID-19 Pandemie, gut. Im Berichtszeitraum erhielt die Abteilung für die Überwachung und Ausübung der Rechte von inhaftierten Personen insgesamt 92 Beschwerden. Die meisten eingegangenen Beschwerden betreffen die Gesundheitsversorgung von verurteilten und inhaftierten Personen, in denen der Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere zu fachärztlichen oder diagnostischen Untersuchungen, für unzureichend gehalten wird. Eine Reihe von Haftanstalten in BuH hat immer noch keinen vollzeitbeschäftigten Hausarzt, wie durch die europäischen Gefängnisregeln erforderlich ist. Einrichtungen, die keinen vollzeitbeschäftigten Allgemeinarzt haben, stellen Vertragsärzte ein, die verpflichtet sind, den inhaftierten Personen regelmäßige Gesundheitsdienste anzubieten. Ungeachtet aller Schwierigkeiten, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden, wurde das Staatsgefängnis am
- Juli 2020 offiziell in Betrieb genommen. Der Bau und Funktion dieses Gefängnisses entspricht voll und ganz den europäischen Gefängnisstandards. Alle Strafanstalten haben während der Corona Pandemie eine Reihe von hygienischen und epidemiologischen Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit der inhaftierten und verurteilten Personen zu schützen (OM 3.2021). Physische und sanitäre Bedingungen zwischen den einzelnen Haftanstalten in BuH können variieren, entsprechen aber im Allgemeinen den Anforderungen für die Unterbringung von Gefangenen und Inhaftierten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt. Das Gefängnissystem des Landes ist weder vollständig an die europäischen Standards angeglichen, noch entspricht es diesen. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gelten in einigen Fällen für ein und denselben Bereich unterschiedliche gesetzliche Regelungen, was oft zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führte, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder in welcher Entität sie ihre Strafe verbüßten. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden weitreichende Besuchsrechte eingeräumt (USDOS 30.3.2021). Die physischen und hygienischen Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind je nach Standort unterschiedlich, werden jedoch im Allgemeinen als minderwertig angesehen. Nicht alle Gefängnisse verfügten über umfassende Gesundheitseinrichtungen mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen haben diese Einrichtungen Teilzeitpraktiker unter Vertrag genommen. Es gab keine Gefängniseinrichtungen, die für Gefangene mit körperlichen Behinderungen geeignet waren. Mehrere Polizeistationen im selben Polizeiverwaltungsbezirk mussten dieselben Einrichtungen nutzen. Ein Platzmangel machte es der Polizei auch schwer, männliche, weibliche und minderjährige Häftlinge zu trennen, wenn eine große Anzahl von Häftlingen untergebracht war. In den Hafteinrichtungen einiger Polizeistationen fehlte natürliches Licht und die Belüftung war schlecht. Die materiellen Bedingungen der meisten Polizeigewahrsamseinrichtungen lagen im Allgemeinen unter den EU-Standards. Das Gefängnissystem des Landes ist weder vollständig harmonisiert noch entspricht es vollständig den europäischen Standards. Die Regierung erlaubte unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch und gewährte den Vertretern der internationalen Gemeinschaft ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen und Gefangenen. Das Internationale Roten Kreuz Komitee, das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT), der Ombudsmann und andere Nichtregierungsorganisationen (NGO) hatten Zugang zu Gefängnis- und Hafteinrichtungen unter der Zuständigkeit der Justizministerien auf Staats- und Entitätsebene. Im Juni 2020 besuchte das CPT zum achten Mal Gefängnisse und Hafteinrichtungen im Land. Bis September hatte das CPT seinen Bericht über den Besuch nicht veröffentlicht (VB 7.5.2021). Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, in besonderen Fällen (z. B. Kriegsverbrechen, organisiertes Verbrechen, o. ä.) bestehen Verlängerungsmöglichkeiten. Es gibt regelmäßige Haftprüfungstermine. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, sollen die notwendige medizinische Versorgung erhalten sowie die Möglichkeit bekommen, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen und Angehörige zu informieren. Diese Bestimmungen werden grundsätzlich eingehalten. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, sodass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 5.4.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 OM BuH - Ombudsmann für Menschenrechte BiH (3.2021): Annual Report on results of the activities of the Institution of Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina for 2020, https://www.ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2021030808580995bos.pdf, Zugriff 26.4.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Todesstrafe Letzte Änderung: 27.07.2021 Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in Bosnien und Herzegowina am 1.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Der in der Verfassung der Republika Srpska enthaltene Artikel zur Todesstrafe wurde im Oktober 2019 als verfassungswidrig erklärt und ist nun nichtig. Beide Entitäten haben die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 5.4.2021; vgl. EK 6.10.2020).Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in Bosnien und Herzegowina am 1.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Der in der Verfassung der Republika Srpska enthaltene Artikel zur Todesstrafe wurde im Oktober 2019 als verfassungswidrig erklärt und ist nun nichtig. Beide Entitäten haben die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 5.4.2021; vergleiche EK 6.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Bosnia and Herzegovina 2020 Report [SWD
(2020)350 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040142/bosnia_and_herzegovina_report_2020.pdf, Zugriff 26.4.2021
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 5.4.2021). Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51% der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31%, Katholiken 15% und andere, darunter Protestanten und Juden, 3%. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der RS, die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka. Religionsgemeinschaften von Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierungen durch die Kommunalbehörden bei der Nutzung von religiösem Eigentum und der Erteilung von Genehmigungen für neue religiöse Objekte. Seit 2010 registrierte der Interreligiöser Rat insgesamt 219 Angriffe auf religiöse Amtsträger und Stätten. Die Polizei hatte nur bei 75 Angriffen die Täter identifiziert und die Gerichte nur 23 dieser Fälle verfolgt. Das IRC (Interreligious Council), eine Nichtregierungsorganisation, die sich aus Vertretern der vier wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammensetzt, berichtete erneut, dass die Behörden unannehmbar langsam vorgehen, um religiös motivierte Verbrechen zu untersuchen und zu verfolgen (USDOS 10.6.2020a). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und September 2020 91 Hassverbrechen, von denen die meisten religiös oder ethnisch motiviert waren, sechs davon mit körperlicher Gewalt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts liefen acht Verfahren gegen die Täter, von denen zwei verurteilt wurden (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043526.html, Zugriff 26.4.2021 USDOS - US Department of State (10.6.2020a): 2019 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031217.html, Zugriff 5.4.2021
- Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (27.4.2021b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 27.4.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021
- Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021). Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.
- Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 Fond PIO RS (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) (
- 2021): Penzija za april
- (Höhe der Pensionen im April 2021), http://www.fondpiors.org/2021/05/07/%d0%9f%d0%b5%d0%bd%d0%b7%d0%b8%d1%98%d0%b0-%d0%b7%d0%b0-%d0%b0%d0%bf%d1%80%d0%b8%d0%bb-2021/?lng=lat, Zugriff 10.5.2021 FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BiH) (4.2021): Penzije za mart
- (Höhe der Pensionen im März 2021), http://www.fzmiopio.ba/index.php?option=com_content&view=article&id=467%3Apenzije-za-mart-6-aprila&catid=35%3Anovosti&Itemid=64&lang=ba, Zugriff 10.5.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (4.5.2021): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 10.5.2021
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.07.2021 Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021). Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021). Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021). Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021). Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021). Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2021): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#par_textimage_6, Zugriff 10.5.2021 DS - Der Standard (4.5.2021): International Europa Bosnien-Herzegowina, Pandemie, Erste heißersehnte Impfdosen der EU auf den Balkan geliefert, https://www.derstandard.at/story/2000126383110/erste-heissersehnte-impfdosen-der-eu-auf-den-balkan-geliefert, Zugriff 5.5.2021 FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 10.5.2021 FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, , https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 10.5.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Rückkehr Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021). Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021). Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 26.4.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048112.html, Zugriff 26.4.2021 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (7.5.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation: Die Feststellungen über die Identität, den Aufenthalt in Jugoslawien und dortigen Schulbesuch, die Aufenthalte in Österreich und Deutschland sowie Lebensverhältnisse in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Vertretungsbehörde dieses Staates im fremdenpolizeilichen Vorverfahren bestätigt. Die dagegen seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA erhobenen Einwendungen hat er in der Beschwerde nicht aufrecht erhalten. Die Feststellungen zu den asyl--und fremdenrechtlichen Vorverfahren ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs-und Gerichtsakten sowie einer Auskunft aus dem IZR. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keine erlaubte Erwerbstätigkeit außerhalb der Strafhaft ausgeübt hat, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellung des angefochtenen Bescheids auch nicht bestritten. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus Auskünften aus dem Strafregister sowie aus dem Inhalt der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilskopien. Die Feststellung über die Summe der Zeiten der Anhaltungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Inhalt des ZMR. Das Beschwerdevorbringen, es liege eine „erste Verurteilung“ (S. 6, Abs.5 des Beschwerdeschriftsatzes) vor, erfolgte offenkundig irrtümlich. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus Auskünften aus dem Strafregister sowie aus dem Inhalt der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilskopien. Die Feststellung über die Su