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{'item': 'W205 2210207-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW205 2210207-3 Spruch, W205 2210207-3/3Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Im Beschwerdefall kam das BFA zu dem Ergebnis, dass Ghana ein sicheres Herkunftsland sei und die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden und gebe es keine Änderungen im Privat- und Familienleben. Bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Dieser Auffassung wird in dieser Generalität nicht gefolgt: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist – anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist – anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Sichere Herkunftsstaaten sind u.a. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG). Gemäß § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat.Sichere Herkunftsstaaten sind u.a. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat. Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass - hier: nach Art 3 MRK - geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441).Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass - hier: nach Artikel 3, MRK - geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441). Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Stellungnahme vom 10.12.2021 insbesondere vorgebracht, die Mutter des von der Beschwerdeführerin „misshandelten“ Kindes wolle sie umbringen und es bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch die Justiz ein weiteres Mal verurteilt werde, wobei in Ghana menschenrechtswidrige Haftbedingungen und Polizeibrutalität gegenüber Festgenommenen herrschen würde. Betreffend diese Stellungnahme wurde im angefochtenen Bescheid bloß auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Ghana verwiesen (vgl. BS 36). Sonstige Ausführungen zu der in der Stellungnahme geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie einer ihr allenfalls drohenden Verurteilung und Haftstrafe können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ferner wurde beweiswürdigend zur Situation im Fall der Rückkehr festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig sei, in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in ihrer Heimat stünde, die gängige Amtssprache beherrsche und Unterstützung in Anspruch nehmen könnte. Im Ergebnis ging die belangte Behörde– wie bereits angeführt –davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei ihrer Rückkehr nach Ghana gegeben sei.Betreffend diese Stellungnahme wurde im angefochtenen Bescheid bloß auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Ghana verwiesen vergleiche BS 36). Sonstige Ausführungen zu der in der Stellungnahme geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie einer ihr allenfalls drohenden Verurteilung und Haftstrafe können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ferner wurde beweiswürdigend zur Situation im Fall der Rückkehr festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig sei, in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in ihrer Heimat stünde, die gängige Amtssprache beherrsche und Unterstützung in Anspruch nehmen könnte. Im Ergebnis ging die belangte Behörde– wie bereits angeführt –davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei ihrer Rückkehr nach Ghana gegeben sei. Angesichts der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Ghana ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ohne vorherige Prüfung nicht völlig auszuschließen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine

Art. 2oder 3 EMRK bedeuten könnte.

Vielmehr bedarf es zur abschließenden Beurteilung des Beschwerdefalles einer sorgfältigen Prüfung.Angesichts der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Ghana ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ohne vorherige Prüfung nicht völlig auszuschließen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine

Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten könnte.

Vielmehr bedarf es zur abschließenden Beurteilung des Beschwerdefalles einer sorgfältigen Prüfung. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.

  1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.
  2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
  5. § 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden.
  6. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2210207.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.