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{'item': 'W229 2247562-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 49§ 13§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 19§ 8§ 4§ 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW229 2247562-2 Spruch, W229 2247562-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin

§ 49Al

VG ab dem 01.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte.1. Mit Bescheid vom 05.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin

Paragraph 49, AlVG ab dem 01.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Kontrolltermin am 01.10.2021 ohne FFP2-Maske erschienen sei. Trotz Aufforderung und Belehrung habe sie keine FFP2-Maske aufgesetzt, die Betreuung habe daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Termin ihrerseits definitiv eingehalten worden sei, allerdings sei ihr der Zutritt verweigert worden, dies habe sie auf Video festgehalten. Sie habe bereits schriftlich und auch telefonisch festgehalten, dass ihr das Einhalten der 3-G-Regel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Der Bezug sei daher unrechtmäßig gesperrt worden. Sie habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die vorgenommenen Handlungen und Aussagen gegen die Menschrechte und den Nürnberger Kodex verstoßen. Weiters ziehe sie, je nach Verlauf, in Erwägung den internationalen Gerichtshof in NL Den Haag dbzgl. zu kontaktieren, wobei bereits von den Anwälten für Aufklärung XXXX und Kollegen eine Strafanzeige gegen die Regierung betreffend die rechtswidrigen Verordnungen erstattet worden sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Termin ihrerseits definitiv eingehalten worden sei, allerdings sei ihr der Zutritt verweigert worden, dies habe sie auf Video festgehalten. Sie habe bereits schriftlich und auch telefonisch festgehalten, dass ihr das Einhalten der 3-G-Regel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Der Bezug sei daher unrechtmäßig gesperrt worden. Sie habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die vorgenommenen Handlungen und Aussagen gegen die Menschrechte und den Nürnberger Kodex verstoßen. Weiters ziehe sie, je nach Verlauf, in Erwägung den internationalen Gerichtshof in NL Den Haag dbzgl. zu kontaktieren, wobei bereits von den Anwälten für Aufklärung römisch 40 und Kollegen eine Strafanzeige gegen die Regierung betreffend die rechtswidrigen Verordnungen erstattet worden sei. Überdies monierte die Beschwerdeführerin, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß unterfertigt sei, da dieser nur mit einer Paraphe versehen sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 wies das AMS die Beschwerde ab (Spruchpunkt I.).

§ 13Abs. 2 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.10.2021 ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 wies das AMS die Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.10.2021 ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keinen 3-G-Nachweis verfüge, das Tragen einer FFP2-Maske verweigere und kein Maskenbefreiungsattest vorgelegt habe. Die Hausordnung des AMS schreibe die Aufforderung zum 3-G-Nachweis vor, es sei denn, der Kunde trage eine FFP-2-Maske oder habe Maskenbefreiung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stelle das Vorortsein vor dem AMS-Gebäude keine Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins dar. Eine Betreuung im Rahmen des Kontrollmeldetermins könne im Freien ohne technische Hilfsmittel nicht durchgeführt werden. Der Kontrollmeldetermin am 01.10.2021 gelte somit als nicht eingehalten und liege daher ein Kontrollmeldeversäumnis vor. All die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen können nicht als Rechtfertigungsgründe herangezogen werden, zumindest eine FFP2-Maske beim Kontrolltermin zu tragen. Im gegebenen Fall liege kein triftiger Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Kontrollmeldung am 01.10.2021 vor. Die Beschwerdeführerin habe erst wieder Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wenn sie persönlich mit einem entsprechenden Mund-Nasenschutz in der regionalen Geschäftsstelle vorspreche. Hinsichtlich der Ausführungen, der Bescheid sei nur mit einer Paraphe versehen, hielt das AMS fest, dass dieser vom Abteilungsleiter des AMS unterfertigt worden sei, dies sei seine Unterschrift und keine Paraphe. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiven Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 4. Die Beschwerdeführerin erhob erneut Beschwerde, welche vom AMS als Vorlageantrag gewertet wurde. Darin wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen eine Befreiung für die Maskentragepflicht, allerdings müsse sie diese aus Datenschutzgründen, außer einem Mediziner, nicht vorlegen. Sämtliche dem AMS umgehend übermittelten Fakten und Beweise seien in keinster Weise akzeptiert worden. Der offensichtlich verfügbare Zeitrahmen sei letztendlich mehr als ausgenutzt worden, um sie für ihr verwerfliches Verhalten im Zuge einer Machtdemonstration zu maßregeln. Ausführungen betreffend den mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde tätigte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben nicht. 5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen insbesondere durch vollversicherte Beschäftigungen sowie den Bezug von Krankengeld. Zuletzt bezog sie ab 03.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 02.09.2021 Notstandshilfe. Mit Schreiben des AMS vom 27.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Betreuungstermin am 14.09.2021 eingeladen. Zu diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht und teilte dem AMS telefonisch mit, dass sie keine Maske trage. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin vom AMS mit Schreiben vom 14.09.2021 ein Kontrollmeldetermin am 01.10.2021 um 11:30 Uhr. Die Terminvorschreibung enthielt die Rechtsfolgen

§ 49Al

VG des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen.Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin vom AMS mit Schreiben vom 14.09.2021 ein Kontrollmeldetermin am 01.10.2021 um 11:30 Uhr. Die Terminvorschreibung enthielt die Rechtsfolgen

Paragraph 49, AlVG des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen. Die Terminvorschreibung wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Brief gesendet, welcher nach einem Zustellversuch am 20.09.2021 zur Abholung bei der Post hinterlegt wurde. Die Abholungsfrist dauerte von 21.09.2021 bis 11.10.

  1. Die Beschwerdeführerin übernahm das Schreiben am 11.10.
  2. Am 30.09.2021 um 16:39 Uhr erhielt die Beschwerdeführerin eine Terminerinnerung für die Kontrollmeldung am 01.10.2021 per SMS. Am 01.10.2021 erschien die Beschwerdeführerin zwar vor der regionalen Geschäftsstelle, aufgrund ihres Entschlusses, keine FFP2-Maske zu tragen, wurde ihr vom Sicherheitsdienst der Zutritt zur Geschäftsstelle verwehrt. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zum Kontrollmeldetermin beim AMS und sprach dort in der Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht persönlich vor. Ein ärztliches Attest bezüglich der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske wurde von der Beschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.10.2021 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab 01.10.2021 eingestellt. Anschließend an die Rechtsmittelbelehrung enthält das Dokument folgenden Absatz: „Für den Leiter XXXX Service für ArbeitskräfteAbteilungsleiter“ römisch 40 , Service für Arbeitskräfte, Abteilungsleiter“ Über dem Namen befindet sich die Unterschrift des Abteilungsleiters. Außerdem wurde handschriftlich auf dem Dokument: „Orig. per RSb an PZ. 05.10.2021“ sowie eine weitere Unterschrift des XXXX vermerkt.Über dem Namen befindet sich die Unterschrift des Abteilungsleiters. Außerdem wurde handschriftlich auf dem Dokument: „Orig. per RSb an PZ. 05.10.2021“ sowie eine weitere Unterschrift des römisch 40 vermerkt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreitet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung (siehe dazu sogleich unter 3.). Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 15.12.
  4. Die Einladung zum Betreuungsgespräch am 14.09.2021 liegt im Akt ein. Der Aktenvermerk des AMS vom 14.09.2021 über das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin mit dem AMS am 14.09.2021 befindet sich ebenso im Akt. Die Feststellungen zur Zusendung des Kontrollmeldetermins, ergeben sich einerseits aus dem Einladungsschreiben vom 14.09.2021, welches auch die Rechtsfolgenbelehrung enthält, sowie aus dem Rückschein der Post. Die Feststellungen zum Erinnerungs-SMS beruhen auf dem KOM Sendeprotokoll des AMS sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin vom Kontrollmeldetermin erfuhr, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie zum angeführten Termin vor der Geschäftsstelle des AMS erschien. Dass die Beschwerdeführerin das Gebäude der Geschäftsstelle nicht betrat, da sie keine FFP2-Maske trug, ergibt sich sowohl aus dem Vermerk des AMS vom 01.10.2021 („Betreff: Kd war beim AMS, wurde aber nicht eingelassen“), als auch aus dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Kontrollmeldetermin beim AMS vorgesprochen hätte, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch wurde dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Tragens einer FFP2-Maske sind aus dem Akt nicht ersichtlich; weder erfolgte einer Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde noch des Vorlageantrages. Überdies führt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11.10.2021 selbst aus, dass sie dies trotz Aufforderung seitens des AMS aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen wolle. Die Feststellungen zur Unterschrift auf dem gegenständlichen Bescheid vom 05.10.2021 beruhen einerseits auf der Einsicht in die Durchschrift des Dokuments sowie auf dem Aktenvermerk des AMS vom 09.12.2021, in welcher der Abteilungsleiter des AMS angibt, dass es sich um seine Unterschrift handle und er alles auf diese Art unterfertige.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zum Vorliegen eines rechtswirksamen Bescheids: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051 mwN.). Wie bereits festgehalten, handelt es sich bei dem handschriftlichen Buchstabengebilde auf der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 05.10.2021 um die Unterschrift des Abteilungsleiters XXXX . Eine Unterschrift muss nach der Rechtsprechung des VwGH weder lesbar sein noch mit der Anzahl der Buchstaben des Namens übereinstimmen, sondern muss ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, muss diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen können (vgl. VwGH 21.06.2020, Ra 2020/02/0165 mwN.). Dies ist gegenständlich der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich gegenständlich somit nicht nur um eine Paraphe, sondern um eine Unterschrift.Wie bereits festgehalten, handelt es sich bei dem handschriftlichen Buchstabengebilde auf der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 05.10.2021 um die Unterschrift des Abteilungsleiters römisch 40 . Eine Unterschrift muss nach der Rechtsprechung des VwGH weder lesbar sein noch mit der Anzahl der Buchstaben des Namens übereinstimmen, sondern muss ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, muss diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen können vergleiche VwGH 21.06.2020, Ra 2020/02/0165 mwN.). Dies ist gegenständlich der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich gegenständlich somit nicht nur um eine Paraphe, sondern um eine Unterschrift. Die Erledigung vom 05.10.2021 stellt somit einen rechtsgültigen Bescheid dar. 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 47.

(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 278/2021 idF BGBl. II Nr. 396/2021, lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2021,, lauten: „§ 1.
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. […] Kundenbereiche § 4.
(1)Beim Betreten und Befahren des KundenbereichsParagraph 4,
(1)Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
  1. von öffentlichen Apotheken,
  2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
  3. von Banken und
  4. von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
  5. von Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(1a)Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis

§ 1Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(1a)Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(2)Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr. […]
(2)Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr. […] Ort der beruflichen Tätigkeit § 9.
(1)Arbeitsorte dürfen durchParagraph 9,
(1)Arbeitsorte dürfen durch
  1. Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  2. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a)[…]
(1b)In Bezug auf von § 4 Abs. 1a erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis

§ 1Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 vorweisen.

(1b)In Bezug auf von Paragraph 4, Absatz eins a, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 vorweisen.

(2)Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Abs. 1 gilt nicht, wenn

(2)Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Absatz eins, gilt nicht, wenn 1. die Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 einen Nachweis

§ 1Abs.

2 Z 1 bis 5 und1. die Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 einen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 2. Kunden oder Parteien einen Nachweis

§ 1Abs.

22. Kunden oder Parteien einen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2 vorweisen. […] Ausnahmen § 19.

(1)Diese Verordnung gilt nichtParagraph 19,
(1)Diese Verordnung gilt nicht
  1. […]
  2. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen. […]
(3)Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
  1. […]
  2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. […] Glaubhaftmachung § 20.
(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 19ist auf Verlangen gegenüberParagraph 20,

(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber

  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

§ 8Abs.

4 COVID-19-MG,3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.

(2)Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
  1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
  2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
  3. die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. […]“. 3.3.
  4. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).3.3.
  5. Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183). Da ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dienst, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.).Da ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dienst, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt vergleiche VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). 3.3.
  6. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins samt Rechtsfolgenbelehrung vom AMS an die Beschwerdeführerin per RSb-Brief versendet und nach einem Zustellversuch am 20.09.2021 ab dem 21.09.2021 zur Abholung bei der Post hinterlegt.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz gilt ein hinterlegtes Dokument ab dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall ist dies der 21.09.

  1. Dass die Beschwerdeführerin während der Abholfrist ortsabwesend gewesen wäre oder sonstige Zustellmängel vorgelegen wären, wurde von ihr nicht vorgebracht, so führt sie im Schreiben vom 01.10.2021 lediglich „persönliche Gründe“ an, aufgrund derer sie die Sendung noch nicht behoben habe. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, von der Terminvorschreibung sowie von den Rechtfolgen der Nichteinhaltung des Termins Kenntnis zu erlangen. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Terminvorschreibung tatsächlich erst am 11.10.2021 abholte, ist darauf zu verweisen, dass es für die Wirksamkeit und Rechtsmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht darauf ankommt, ob das hinterlegte Schriftstück tatsächlich behoben wird (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061, mwN). Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS somit wirksam vorgeschrieben. 3.3.
  2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins samt Rechtsfolgenbelehrung vom AMS an die Beschwerdeführerin per RSb-Brief versendet und nach einem Zustellversuch am 20.09.2021 ab dem 21.09.2021 zur Abholung bei der Post hinterlegt.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gilt ein hinterlegtes Dokument ab dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall ist dies der 21.09.

  1. Dass die Beschwerdeführerin während der Abholfrist ortsabwesend gewesen wäre oder sonstige Zustellmängel vorgelegen wären, wurde von ihr nicht vorgebracht, so führt sie im Schreiben vom 01.10.2021 lediglich „persönliche Gründe“ an, aufgrund derer sie die Sendung noch nicht behoben habe. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, von der Terminvorschreibung sowie von den Rechtfolgen der Nichteinhaltung des Termins Kenntnis zu erlangen. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Terminvorschreibung tatsächlich erst am 11.10.2021 abholte, ist darauf zu verweisen, dass es für die Wirksamkeit und Rechtsmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht darauf ankommt, ob das hinterlegte Schriftstück tatsächlich behoben wird vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061, mwN). Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS somit wirksam vorgeschrieben. 3.3.
  2. Gegenständlich nahm die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 01.10.2021 nicht wahr, da sie zwar rechtzeitig bei der regionalen Geschäftsstelle eintraf, das Gebäude jedoch aufgrund ihres Entschlusses, keine FFP2 Maske zu tragen, nicht betrat und somit keine Vorsprache stattfand. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe den Termin zum angegebenen Zeitpunkt eingehalten, ist festzuhalten, dass das bloße Eintreffen vor Ort keine Wahrnehmung der Kontrollmeldung darstellt. So ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher festgehalten hat, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall ist daher eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen (vgl. VwGH 04.06.2020, 2019/08/0002). 3.3.
  3. Gegenständlich nahm die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 01.10.2021 nicht wahr, da sie zwar rechtzeitig bei der regionalen Geschäftsstelle eintraf, das Gebäude jedoch aufgrund ihres Entschlusses, keine FFP2 Maske zu tragen, nicht betrat und somit keine Vorsprache stattfand. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe den Termin zum angegebenen Zeitpunkt eingehalten, ist festzuhalten, dass das bloße Eintreffen vor Ort keine Wahrnehmung der Kontrollmeldung darstellt. So ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher festgehalten hat, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall ist daher eine Kontrollmeldung im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht als erfolgt anzusehen vergleiche VwGH 04.06.2020, 2019/08/0002). Die Beschwerdeführerin, welche das AMS nicht betreten und nicht beim Berater vorgesprochen hat, hat somit den ihr wirksam vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.10.2021 um 11:30 Uhr nicht eingehalten. 3.3.
  4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei der Zutritt zur Geschäftsstelle des AMS verweigert worden, da sie keine FFP2-Maske tragen habe wollen, ihr sei jedoch das Einhalten der 3-G-Regel sowie das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist Folgendes festzuhalten: Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 Rz 11ff).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, Rz 11ff). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt, nämlich dem 01.10.2021, bestand

§ 4Abs. 1 und 2 der 2. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 278/2021 id

F BGBl. II Nr. 396/2021, beim Betreten des Kundenbereichs von Verwaltungsbehörden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard iSd § 1 Abs. 1 der 2. COVID-19-MV idgF. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei vom Tragen einer Maske ausgenommen, wurde dies von ihr nicht in geeigneter Weise

§ 20Abs.

1 und 2 der 2. COVID-19-MV glaubhaft gemacht, da sie kein Attest oder medizinische Befunde vorlegte. Mit ihrem Vorbringen, sie habe die entsprechenden Unterlagen lediglich einem Arzt oder der Polizei vorzuzeigen, übersieht sie, dass

§ 20Abs.

1 Z 2 und Abs. 2 der 2. COVID-19-MV das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung des Tragens einer FFP2-Maske gegenüber Behörden, etwa dem AMS, bei Parteienverkehr durch eine von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – trotz der Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht – vorliegend insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, als es sich um einen ihrer persönlichen Sphäre zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann, nämlich ihrer persönlichen gesundheitlichen Situation, aufgrund derer ihr die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht zugemutet werden könne (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 10). Mangels entsprechender Nachweise – wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin weder vor dem AMS noch im Rahmen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages entsprechende Nachweise vorgelegt und ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen – ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin persönlich das Tragen einer FFP2-Maske nicht zumutbar gewesen sein sollte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten Ausführungen zum Datenschutz die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland betreffen und gegenständlich somit keine Anwendung finden.Zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt, nämlich dem 01.10.2021, bestand

Paragraph 4, Absatz eins und 2 der

  1. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2021,, beim Betreten des Kundenbereichs von Verwaltungsbehörden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard iSd Paragraph eins, Absatz eins, der
  2. COVID-19-MV idgF. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei vom Tragen einer Maske ausgenommen, wurde dies von ihr nicht in geeigneter Weise

Paragraph 20, Absatz eins und 2 der 2. COVID-19-MV glaubhaft gemacht, da sie kein Attest oder medizinische Befunde vorlegte. Mit ihrem Vorbringen, sie habe die entsprechenden Unterlagen lediglich einem Arzt oder der Polizei vorzuzeigen, übersieht sie, dass

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, der

  1. COVID-19-MV das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung des Tragens einer FFP2-Maske gegenüber Behörden, etwa dem AMS, bei Parteienverkehr durch eine von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – trotz der Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht – vorliegend insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, als es sich um einen ihrer persönlichen Sphäre zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann, nämlich ihrer persönlichen gesundheitlichen Situation, aufgrund derer ihr die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht zugemutet werden könne vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 10). Mangels entsprechender Nachweise – wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin weder vor dem AMS noch im Rahmen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages entsprechende Nachweise vorgelegt und ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen – ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin persönlich das Tragen einer FFP2-Maske nicht zumutbar gewesen sein sollte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten Ausführungen zum Datenschutz die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland betreffen und gegenständlich somit keine Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die allgemeinen – im Widerspruch zum anerkennten wissenschaftlichen Konsens stehenden – Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Wirksamkeit von FFP2-Masken und die Gesundheitsschädigung durch das Tragen von Masken, da dadurch der erforderliche individuelle Nachweis, weshalb ihr das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen nicht zugemutet werden kann, nicht erbracht wird. Da somit auch kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.3.
  2. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf den Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), welcher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung getroffen worden ist. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag kein Vorbringen gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erstattet hat. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Wie bereits festgehalten, bestreitet die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten auch nicht, sondern bestreitet insbesondere die Rechtsansicht der belangten Behörde. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Wie bereits festgehalten, bestreitet die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten auch nicht, sondern bestreitet insbesondere die Rechtsansicht der belangten Behörde. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2247562.2.00

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