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{'item': 'W235 2249569-2'}

Obsah (15)§ 7Art. 133§ 67§ 70§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW235 2249569-2 Spruch, W235 2249569-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien und befindet sich aktuell in Strafhaft.
  2. Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2021 ordnungsgemäß und nachweislich persönlich zugestellt. Die Übernahme des Bescheides wurde vom Beschwerdeführer am Zustellschein durch eigenhändige Unterschrift bestätigt (vgl. AS 437). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2021 ordnungsgemäß und nachweislich persönlich zugestellt. Die Übernahme des Bescheides wurde vom Beschwerdeführer am Zustellschein durch eigenhändige Unterschrift bestätigt vergleiche AS 437). Laut Rechtsmittelbelehrung im Bescheid beträgt die Rechtsmittelfrist vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (vgl. Seite 22 des angefochtenen Bescheides) und endete daher mit Ablauf des 02.12.2021.Laut Rechtsmittelbelehrung im Bescheid beträgt die Rechtsmittelfrist vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vergleiche Seite 22 des angefochtenen Bescheides) und endete daher mit Ablauf des 02.12.

  1. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer mit Unterstützung des XXXX der Justizanstalt XXXX am 21.12.2021 eingebracht. Ausgeführt wurde, dass im Zeitraum 22.11.2021 bis 06.12.2021 die XXXX mit mehreren positiven COVID-19 Fällen konfrontiert gewesen sei, die zu erhöhten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen geführt hätten. Unter anderem sei auch die Abteilung des Beschwerdeführers unter Quarantäne gesetzt worden. Daher sei es den anstaltsinternen Fachbereichen sowie externen Vertretungen und Vereinen nur mit Verzögerung möglich gewesen, der Insassenbetreuung nachzukommen. Auch die Zustellung der Post habe nur mit Verzögerungen ausgeführt werden können. Der Bescheid sei verspätet beim Beschwerdeführer angekommen und habe daher die Beschwerdefrist nicht eingehalten werden können. Es werde ersucht, die Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen und zu bearbeiten.
  2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer mit Unterstützung des römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 am 21.12.2021 eingebracht. Ausgeführt wurde, dass im Zeitraum 22.11.2021 bis 06.12.2021 die römisch 40 mit mehreren positiven COVID-19 Fällen konfrontiert gewesen sei, die zu erhöhten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen geführt hätten. Unter anderem sei auch die Abteilung des Beschwerdeführers unter Quarantäne gesetzt worden. Daher sei es den anstaltsinternen Fachbereichen sowie externen Vertretungen und Vereinen nur mit Verzögerung möglich gewesen, der Insassenbetreuung nachzukommen. Auch die Zustellung der Post habe nur mit Verzögerungen ausgeführt werden können. Der Bescheid sei verspätet beim Beschwerdeführer angekommen und habe daher die Beschwerdefrist nicht eingehalten werden können. Es werde ersucht, die Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen und zu bearbeiten. 4.
  3. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 04.11.2021 die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits mit Ablauf des 02.12.2021 geendet hat und die am 21.12.2021 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. 4.
  4. Mit Stellungnahme vom 18.01.2022 legte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021 erneut vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Nordmazedonien, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2021 rechtmäßig zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 02.12.
  6. Die am 21.12.2021 eingebrachte Beschwerde erwies sich sohin als verspätet.
  7. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere das Datum der Zustellung durch persönliche Übernahme, bestätigt durch die Unterschrift des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Zustellschein, der sich im Original im Verwaltungsakt befindet. Darüber hinaus wurde das Datum der Zustellung bzw. die ordnungsgemäße Zustellung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. 3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche hierzu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.2.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 04.11.2021 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 04.11.2021 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 02.12.2021 (Donnerstag) geendet. Nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 04.11.2021 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 02.12.2021 (Donnerstag) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde am 21.12.2021 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen. Da die gegenständliche Beschwerde am 21.12.2021 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2249569.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.