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{'item': 'W245 2232525-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW245 2232525-1 Spruch, W245 2232525-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) hat bei der Staatsanwaltschaft Wien (in der Folge auch „StA Wien“) mehrere Mitglieder sowie eine Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit VfGH-Entscheidungen betreffend Pensionsansprüche des BF wegen § 302 Abs. 1 StGB angezeigt (siehe VWA ./11, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) hat bei der Staatsanwaltschaft Wien (in der Folge auch „StA Wien“) mehrere Mitglieder sowie eine Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit VfGH-Entscheidungen betreffend Pensionsansprüche des BF wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB angezeigt (siehe VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Mit Schreiben vom 14.02.2019 brachte der BF eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz, in der Folge „belangte Behörde“ auch „bB“) ein (VWA ./1, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 14.02.2019 brachte der BF eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz, in der Folge „belangte Behörde“ auch „bB“) ein (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). In dieser Aufsichtsbeschwerde gab der BF an, dass er eine Strafanzeige wegen Missbrauch der Amtsgewalt bei der StA Wien unter AZ XXXX eingebracht habe (siehe I.1). In dieser Strafanzeige habe sich der BF als Opfer und als Privatbeteiligter deklariert. Die StA Wien habe jedoch von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, da kein Anfangsverdacht bestanden habe. Die StA Wien habe ihre Entscheidung gegenüber dem BF nicht begründet. Ein gegen die Entscheidung der StA Wien erhobener Einspruch habe das Landesgericht für Strafsachen Wien als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien habe der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nicht Folge gegeben.In dieser Aufsichtsbeschwerde gab der BF an, dass er eine Strafanzeige wegen Missbrauch der Amtsgewalt bei der StA Wien unter AZ römisch 40 eingebracht habe (siehe römisch eins.1). In dieser Strafanzeige habe sich der BF als Opfer und als Privatbeteiligter deklariert. Die StA Wien habe jedoch von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, da kein Anfangsverdacht bestanden habe. Die StA Wien habe ihre Entscheidung gegenüber dem BF nicht begründet. Ein gegen die Entscheidung der StA Wien erhobener Einspruch habe das Landesgericht für Strafsachen Wien als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien habe der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nicht Folge gegeben. Der BF führte aus, er wolle im Wege einer Aufsichtsbeschwerde eine Änderung der Entscheidung der StA Wien herbeiführen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien nicht mehr möglich sei,. Eine Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft Wien (in der Folge auch „OStA Wien“) sei nicht sinnvoll, da sie ohnehin gemäß § 8 StAG von der Vorgangsweise unterrichtet bzw. im Gerichtsverfahren involviert gewesen sei. Dabei habe die OStA Wien in ihrer Stellungnahme vermieden, sich zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der StA Wien zu äußern. Insbesondere habe die OStA Wien nicht zu erkennen gegeben, dass sie etwas gegen die Entscheidung der StA Wien unternehmen werde.Der BF führte aus, er wolle im Wege einer Aufsichtsbeschwerde eine Änderung der Entscheidung der StA Wien herbeiführen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien nicht mehr möglich sei,. Eine Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft Wien (in der Folge auch „OStA Wien“) sei nicht sinnvoll, da sie ohnehin gemäß Paragraph 8, StAG von der Vorgangsweise unterrichtet bzw. im Gerichtsverfahren involviert gewesen sei. Dabei habe die OStA Wien in ihrer Stellungnahme vermieden, sich zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der StA Wien zu äußern. Insbesondere habe die OStA Wien nicht zu erkennen gegeben, dass sie etwas gegen die Entscheidung der StA Wien unternehmen werde. Ferner teilte der BF in seiner Aufsichtsbeschwerde mit, dass die StA Wien im Gerichtsverfahren ihre Entscheidung – keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – damit begründet habe, dass der BF offensichtlich versucht hätte, sich mit seiner Anzeige einen Instanzenzug zu verschaffen. Weiters habe die StA Wien erklärt, dass aus der Anzeige des BF ein wissentlicher Befugnismissbrauch (gemeint der Richter des Verfassungsgerichtshofes) nicht entnommen werden habe können. Dazu gab der BF an, dass diese Erklärung der StA Wien aktenwidrig und eklatant unwahr sei. Der BF habe bei jeder Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Detail ausgeführt, warum sie falsch sei. Vor diesem Hintergrund hätte die StA Wien von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nur dann absehen dürfen, wenn sie bei jeder Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nachgewiesen hätte, dass sie nicht falsch gewesen wäre. I.
  5. Mit Schreiben vom 21.03.2019 teilte die bB dem BF mit, dass die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 37 StAG an die zuständige OStA Wien weitergeleitet worden sei (VWA ./2, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 21.03.2019 teilte die bB dem BF mit, dass die Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 37, StAG an die zuständige OStA Wien weitergeleitet worden sei (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  7. In einer weiteren Eingabe vom 16.08.2019 teilte der BF der bB mit (VWA ./3, siehe Punkt II.2), dass die OStA Wien sein Schreiben vom 14.02.2019 (siehe VWA ./1) an die StA Wien weitergeleitet habe. In der Folge habe die StA Wien mit einer Erledigung vom 02.04.2019 erklärt, dass zu Recht mangels Anfangsverdachts von einer Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen worden sei. Eine nähere Begründung enthalte diese Erledigung der StA Wien jedoch nicht. In einem Schreiben vom 29.04.2019 an die Leiterin der StA Wien habe der BF nochmals ausführlich die Sach- und Rechtslage dargelegt. Jedoch sei dieses Schreiben von der StA Wien nicht beantwortet worden. Anschließend habe sich der BF mit einer Eingabe vom 24.06.2019 an die OStA Wien gewandt. In ihrer Erledigung vom 30.07.2019 habe die OStA Wien dem BF mitgeteilt, dass ihm kein Recht auf eine Begründung zustehe. römisch eins.
  8. In einer weiteren Eingabe vom 16.08.2019 teilte der BF der bB mit (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2), dass die OStA Wien sein Schreiben vom 14.02.2019 (siehe VWA ./1) an die StA Wien weitergeleitet habe. In der Folge habe die StA Wien mit einer Erledigung vom 02.04.2019 erklärt, dass zu Recht mangels Anfangsverdachts von einer Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen worden sei. Eine nähere Begründung enthalte diese Erledigung der StA Wien jedoch nicht. In einem Schreiben vom 29.04.2019 an die Leiterin der StA Wien habe der BF nochmals ausführlich die Sach- und Rechtslage dargelegt. Jedoch sei dieses Schreiben von der StA Wien nicht beantwortet worden. Anschließend habe sich der BF mit einer Eingabe vom 24.06.2019 an die OStA Wien gewandt. In ihrer Erledigung vom 30.07.2019 habe die OStA Wien dem BF mitgeteilt, dass ihm kein Recht auf eine Begründung zustehe. In seiner Eingabe vom 16.08.2019 gab der BF ferner an, dass eine „schiefe Optik“ vorliegen würde, die sich aus der beharrlichen Begründungsverweigerung – zuerst vom Verfassungsgerichtshof und nachfolgend auch von der Justiz – ergebe. In Anbetracht der zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Ansehen des Verfassungsgerichtshofes teilte der BF mit, dass er bereits in einem Schreiben an die OStA Wien ein „Friedensangebot“ unterbreitet habe, was seine Person betreffe: Wenn der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidungen ändern würde, sodass er klaglos gestellt wäre, so würde er sich aus dem Komplex des Strafverfahrens zurückziehen und seine Rolle als Opfer und Privatbeteiligter nicht weiterverfolgen. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass es ihm klar sei, dass der Bundesminister dem Verfassungsgerichtshof keine Weisung erteilen könne. Jedoch könne der Bundesminister die bloße Information dem Verfassungsgerichtshof völlig formlos („formlosen Telefonanruf beim VfGH“) zukommen lassen, dass das Ansehen des Verfassungsgerichtshofes in der Öffentlichkeit geschädigt werden könnte und dass diese Gefahr dadurch abgewendet werden könnte, wenn der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit sehe, den BF klaglos zu stellen. Ferner gab der BF an, dass der ganze Fall auch dadurch überschattet sei, dass Österreich die Opferschutzrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Die staatsanwaltschaftlichen Dienststellen und die Gerichte hätten das Unionsrecht gröblichst missachtet, indem sie die Anträge des BF totgeschwiegen hätten. Schließlich erklärte der BF, dass die Europäische Kommission prüfe, ob die Opferschutzrichtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Für die bevorstehenden Kontakte mit der Europäischen Kommission könne es nützlich sein, wenn im gegenständlichen Fall bereits eine richtlinienkonforme Lösung gefunden werde. Auch könne so ein gesteigertes mediales Interesse vermieden werden. I.
  9. Mit Schreiben vom 19.11.2019 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) ersuchte der BF um Beantwortung seiner Anfrage vom 16.08.2019.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 19.11.2019 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) ersuchte der BF um Beantwortung seiner Anfrage vom 16.08.
  11. I.
  12. Mit Erledigung vom 04.12.2019 teilte die bB mit (VWA ./5, siehe Punkt ), dass aus ihrer Sicht keine fachaufsichtlichen Bedenken in Bezug auf das Vorgehen der StA Wien zum Verfahren AZ XXXX bestehen würden. Ferner gab die bB an, dass aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gewaltentrennung ihr verwehrt sei, Entscheidungen der unabhängigen Gerichte zu überprüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren. römisch eins.
  13. Mit Erledigung vom 04.12.2019 teilte die bB mit (VWA ./5, siehe Punkt ), dass aus ihrer Sicht keine fachaufsichtlichen Bedenken in Bezug auf das Vorgehen der StA Wien zum Verfahren AZ römisch 40 bestehen würden. Ferner gab die bB an, dass aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gewaltentrennung ihr verwehrt sei, Entscheidungen der unabhängigen Gerichte zu überprüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren. I.
  14. Mit Eingabe vom 27.02.2020 (VWA ./6, siehe Punkt II.2) begehrte der BF Auskunft gemäß § 2 AuskunftspflichtG (siehe Punkt II.1.5).römisch eins.
  15. Mit Eingabe vom 27.02.2020 (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2) begehrte der BF Auskunft gemäß Paragraph 2, AuskunftspflichtG (siehe Punkt römisch zwei.1.5). I.
  16. Mit Erledigung vom 12.03.2020 teilte die bB mit (VWA ./7, siehe Punkt II.2), dass die Aufsichtsbeschwerde vom 14.02.2019 gemäß § 37 Abs. 1 StAG zuständigkeitshalber an die OStA Wien weitergeleitet und das Verfahren der StA Wien zu AZ XXXX bereits einer aufsichtsbehördlichen Prüfung unterzogen worden sei. Der bB würden keine Erkenntnisse vorliegen, welche Bedenken gegen die StA Wien im Verfahren zu AZ XXXX zu begründen vermögen. römisch eins.
  17. Mit Erledigung vom 12.03.2020 teilte die bB mit (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2), dass die Aufsichtsbeschwerde vom 14.02.2019 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StAG zuständigkeitshalber an die OStA Wien weitergeleitet und das Verfahren der StA Wien zu AZ römisch 40 bereits einer aufsichtsbehördlichen Prüfung unterzogen worden sei. Der bB würden keine Erkenntnisse vorliegen, welche Bedenken gegen die StA Wien im Verfahren zu AZ römisch 40 zu begründen vermögen. Ergänzend führte die bB aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet seien, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Ein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO liege dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden könne, dass eine Straftat begangen worden wäre. Aus der Wortfolge „bestimmte Anhaltspunkte“ ergebe sich, dass bloße Vermutungen jedenfalls nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen würden. Die „bestimmten Anhaltspunkte“ müssen sich zunächst auf einen bestimmten Sachverhalt, der den Verdacht einer Verwirklichung eines Tatbildes einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründe, beziehen; sodann aber auch darauf, ob eine bzw. welche bestimmte Person der Straftat verdächtig sei bzw. welcher Grad des Tatverdachts vorliege. Ergänzend führte die bB aus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet seien, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Ein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO liege dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden könne, dass eine Straftat begangen worden wäre. Aus der Wortfolge „bestimmte Anhaltspunkte“ ergebe sich, dass bloße Vermutungen jedenfalls nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen würden. Die „bestimmten Anhaltspunkte“ müssen sich zunächst auf einen bestimmten Sachverhalt, der den Verdacht einer Verwirklichung eines Tatbildes einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründe, beziehen; sodann aber auch darauf, ob eine bzw. welche bestimmte Person der Straftat verdächtig sei bzw. welcher Grad des Tatverdachts vorliege. Fallbezogen habe die StA Wien im Verfahren zu AZ XXXX einen Anfangsverdacht in Richtung § 302 Abs. 1 StGB verneint, weil der Anzeige des BF ein wissentlicher Befugnismissbrauch der genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht entnommen werden könne. Die StA Wien sah daher zutreffend gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Bei einer Anzeigenzurücklegung gemäß § 35c StAG sehe das Gesetz eine Pflicht zur Bekanntgabe von Gründen nicht vor, sodass eine ausführliche Begründung, warum die StA Wien kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, gesetzeskonform nicht erfolgt sei. Fallbezogen habe die StA Wien im Verfahren zu AZ römisch 40 einen Anfangsverdacht in Richtung Paragraph 302, Absatz eins, StGB verneint, weil der Anzeige des BF ein wissentlicher Befugnismissbrauch der genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht entnommen werden könne. Die StA Wien sah daher zutreffend gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Bei einer Anzeigenzurücklegung gemäß Paragraph 35 c, StAG sehe das Gesetz eine Pflicht zur Bekanntgabe von Gründen nicht vor, sodass eine ausführliche Begründung, warum die StA Wien kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, gesetzeskonform nicht erfolgt sei. I.
  18. Mit Eingabe vom 26.03.2020 (VWA ./8, siehe Punkt II.2) teilte der BF mit, dass er mit Schreiben vom 12.03.2020 (VWA ./7) die begehrte Auskunft nicht erhalten habe. Deshalb stelle er gemäß § 4 AuskunftspflichtG einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache. römisch eins.
  19. Mit Eingabe vom 26.03.2020 (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2) teilte der BF mit, dass er mit Schreiben vom 12.03.2020 (VWA ./7) die begehrte Auskunft nicht erhalten habe. Deshalb stelle er gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache. I.
  20. Mit Erledigung vom 31.03.2020 (VWA ./9, siehe Punkt II.2) teilte die bB mit, dass ein zu erlassender Bescheid inhaltlich keine weiterführenden Aussagen enthalten könne, als die bereits erfolgte Beantwortung (VWA ./7). Darüber hinaus wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass der Anwendungsbereich des AuskunftspflichtG sich im Übrigen nicht auf die Gerichtsbarkeit erstrecke, sodass keine Auskünfte betreffend die rechtsprechende Tätigkeit der Staatsanwälte als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erteilen seien. Schließlich wurde der BF darüber in informiert, dass ein Bescheid nach dem AuskunftspflichtG gebührenpflichtig sei. römisch eins.
  21. Mit Erledigung vom 31.03.2020 (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2) teilte die bB mit, dass ein zu erlassender Bescheid inhaltlich keine weiterführenden Aussagen enthalten könne, als die bereits erfolgte Beantwortung (VWA ./7). Darüber hinaus wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass der Anwendungsbereich des AuskunftspflichtG sich im Übrigen nicht auf die Gerichtsbarkeit erstrecke, sodass keine Auskünfte betreffend die rechtsprechende Tätigkeit der Staatsanwälte als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erteilen seien. Schließlich wurde der BF darüber in informiert, dass ein Bescheid nach dem AuskunftspflichtG gebührenpflichtig sei. I.
  22. Mit Eingabe vom 22.04.2020 (VWA ./10, siehe Punkt II.2) replizierte der BF umfassend die Erledigung der bB (VWA ./9) und führte aus, dass aus der Erledigung der bB ein rechtmäßiger Grund für die Verweigerung der Auskunft nicht zu entnehmen sei. römisch eins.
  23. Mit Eingabe vom 22.04.2020 (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2) replizierte der BF umfassend die Erledigung der bB (VWA ./9) und führte aus, dass aus der Erledigung der bB ein rechtmäßiger Grund für die Verweigerung der Auskunft nicht zu entnehmen sei. I.
  24. Mit Bescheid vom 19.05.2020 sprach die bB aus, dass dem BF hinsichtlich seiner Begehren vom 24.02.2020 (eingelangt am 27.02.2020, siehe VWA ./6) und 17.04.2020 (eingelangt am 22.04.2020, siehe VWA ./10) kein Recht auf Auskunft nach dem AuskunftspflichtG zustehe. Die begehrte Auskunft werde nicht erteilt (VWA ./11, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  25. Mit Bescheid vom 19.05.2020 sprach die bB aus, dass dem BF hinsichtlich seiner Begehren vom 24.02.2020 (eingelangt am 27.02.2020, siehe VWA ./6) und 17.04.2020 (eingelangt am 22.04.2020, siehe VWA ./10) kein Recht auf Auskunft nach dem AuskunftspflichtG zustehe. Die begehrte Auskunft werde nicht erteilt (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend teilte die bB mit, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen würden, die Bedenken gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren zu AZ XXXX zu begründen vermochten. Zudem erklärte die bB, dass die Auskunftspflicht nur die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde umfasse, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Behörde werde daher im Wege der Auskunftspflicht nicht die Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen gegenüber dem anfragenden Bürger zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen. Begründend teilte die bB mit, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen würden, die Bedenken gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren zu AZ römisch 40 zu begründen vermochten. Zudem erklärte die bB, dass die Auskunftspflicht nur die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde umfasse, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Behörde werde daher im Wege der Auskunftspflicht nicht die Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen gegenüber dem anfragenden Bürger zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen. Weiters gab die bB an, soweit der BF im Ergebnis eine Begründung für das Vorgehen der StA Wien gemäß § 35c StAG erlangen wolle, sei zu beachten, dass unter den Organen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur Bundesorgane zu verstehen seien, die und soweit sie mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut seien. Nicht umfasst seien hingegen Angelegenheiten der Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit, zu welchen gemäß Art. 90a B-VG auch Staatsanwälte zählen würden.Weiters gab die bB an, soweit der BF im Ergebnis eine Begründung für das Vorgehen der StA Wien gemäß Paragraph 35 c, StAG erlangen wolle, sei zu beachten, dass unter den Organen des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur Bundesorgane zu verstehen seien, die und soweit sie mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut seien. Nicht umfasst seien hingegen Angelegenheiten der Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit, zu welchen gemäß Artikel 90 a, B-VG auch Staatsanwälte zählen würden. Schließlich führte die bB aus, dass eine Anzeigenzurücklegung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35c StAG keine Verständigungspflicht gemäß § 194 StPO auslöse. Eine Pflicht zur Bekanntgabe von Gründen sehe das Gesetz nicht vor. Fallkonkret ziehe das Auskunftsersuchen auf eine Bekanntgabe der Gründe für das Vorgehen nach § 35c StAG ab. Eine solche – gesetzlich nicht vorgesehene – Bekanntgabe der Gründe könne der Auskunftswerber, der im Verfahren der StA Wien keine Parteistellung genieße, jedoch weder im Wege der Fachaufsicht noch durch eine Auskunft iSd AuskunftspflichtG erwirken. Schließlich führte die bB aus, dass eine Anzeigenzurücklegung durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 35 c, StAG keine Verständigungspflicht gemäß Paragraph 194, StPO auslöse. Eine Pflicht zur Bekanntgabe von Gründen sehe das Gesetz nicht vor. Fallkonkret ziehe das Auskunftsersuchen auf eine Bekanntgabe der Gründe für das Vorgehen nach Paragraph 35 c, StAG ab. Eine solche – gesetzlich nicht vorgesehene – Bekanntgabe der Gründe könne der Auskunftswerber, der im Verfahren der StA Wien keine Parteistellung genieße, jedoch weder im Wege der Fachaufsicht noch durch eine Auskunft iSd AuskunftspflichtG erwirken. Der Bescheid der bB wurde vom BF am 25.05.2020 übernommen (VWA ./12, siehe Punkt II.2).Der Bescheid der bB wurde vom BF am 25.05.2020 übernommen (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  26. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 18.06.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./13, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde gab der BF im Wesentlichen an, dass er das Ziel verfolge, eine Änderung der rechtswidrigen Entscheidung in seinen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zu erreichen. römisch eins.
  27. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 18.06.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde gab der BF im Wesentlichen an, dass er das Ziel verfolge, eine Änderung der rechtswidrigen Entscheidung in seinen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zu erreichen. Zum Auskunftsbegehren erklärte der BF, dass unter Berücksichtigung der Materialen zum AuskunftspflichtG Auskünfte auch Informationen über die Gründe behördlichen Verhaltens erfassen würden. Ferner teilte der BF mit, dass der Wirkungsbereich eines Verwaltungsorgans ausschlaggebend für die Reichweite seiner Auskunftspflicht sei. Im gegenständlichen Fall sei von Bedeutung, dass zum Wirkungskreis der bB auch die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft gehöre. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüfe die bB Entscheidungen der Staatsanwaltschaften auf deren Richtigkeit, um erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen zu können. Habe nun die Staatsanwaltschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wegen des Verstoßes des Amtsmissbrauches Entscheidungen von Behörden oder Gerichten auf deren Richtigkeit zu prüfen gehabt, so habe die bB bei der Ausübung der Fachaufsicht ebenso diese fremden Entscheidungen auf deren Richtigkeit zu prüfen, wenn dies erforderlich wäre, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Der Wirkungsbereich der bB und damit ihre Auskunftspflicht erstrecke sich insoweit auch auf Aufgaben, die an sich nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehören würden. Auch gab der BF an, dass ein Auskunftsverbot für die Rechtsprechung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei und auch nicht aus dem beschlossenen Gesetzestext zu entnehmen sei. Daher könne entgegen den Ausführungen der bB, ein solches nicht bestehende Verbot nicht umgangen werden. Zusammenfassend führte der BF aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil ihm zu Unrecht die begehrte Auskunft verweigert worden sei. Ein gesetzlicher Verweigerungsgrund liege nicht vor, der Antrag ziele auch nicht auf eine Umgehung eines gesetzlichen Auskunftsverbots ab. Eine solche Umgehung wäre übrigens – selbst wenn sie zuträfe – sanktionslos und könne nicht zur Begründung der Verweigerung der Auskunft verwendet werden. I.
  28. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./14) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 29.06.2020 von der bB vorgelegt (OZ 1). Eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde des BF erfolgte von der bB nicht (VWA ./14).römisch eins.
  29. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./14) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 29.06.2020 von der bB vorgelegt (OZ 1). Eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde des BF erfolgte von der bB nicht (VWA ./14). I.
  30. Mit Eingabe vom 30.07.2021 erläuterte der BF nochmals umfassend die Aspekte seiner Bescheidbeschwerde.römisch eins.
  31. Mit Eingabe vom 30.07.2021 erläuterte der BF nochmals umfassend die Aspekte seiner Bescheidbeschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  32. Feststellungen:römisch zwei.
  33. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  34. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  35. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  36. Zur Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder und Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes:römisch zwei.1.
  37. Zur Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder und Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes: Der BF hat mehrere Mitglieder und eine Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Verfassungsgerichtshofs-Entscheidungen betreffend Pensionsansprüche des BF wegen § 302 Abs. 1 StGB angezeigt. Der BF hat mehrere Mitglieder und eine Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Verfassungsgerichtshofs-Entscheidungen betreffend Pensionsansprüche des BF wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB angezeigt. II.1.
  38. Zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 35c StAG durch die Staatsanwaltschaft Wien:römisch zwei.1.
  39. Zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG durch die Staatsanwaltschaft Wien: Die StA Wien verneinte im Verfahren zu AZ XXXX nach Anzeige des BF (siehe Punkt II.1.2) das Vorliegen eines Anfangsverdachts und sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 35c StAG ab.Die StA Wien verneinte im Verfahren zu AZ römisch 40 nach Anzeige des BF (siehe Punkt römisch zwei.1.2) das Vorliegen eines Anfangsverdachts und sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 35 c, StAG ab. Die vom Auskunftswerber begehrte Einstellungsbegründung verweigerte die StA Wien ebenso wie die begehrte Akteneinsicht unter dem Hinweis darauf, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als unzulässig zurück. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nicht Folge. II.1.
  40. Zur Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 04.12.2019:römisch zwei.1.
  41. Zur Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 04.12.2019: Mit Erledigung vom 04.12.2019 teilte die bB dem BF mit, dass gegen das Vorgehen der StA Wien gemäß § 35c StAG im Verfahren zu AZ XXXX keine fachaufsichtlichen Bedenken bestehen.Mit Erledigung vom 04.12.2019 teilte die bB dem BF mit, dass gegen das Vorgehen der StA Wien gemäß Paragraph 35 c, StAG im Verfahren zu AZ römisch 40 keine fachaufsichtlichen Bedenken bestehen. II.1.
  42. Zum Antrag des BF auf Auskunftserteilung vom 27.02.2020:römisch zwei.1.
  43. Zum Antrag des BF auf Auskunftserteilung vom 27.02.2020: „…Gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz richte ich an Sie ein Begehren um Auskunft, auf Grund welcher Sachverhaltselemente oder Überlegungen Sie zum Ergebnis gelangt sind, dass gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 35c StAG im Verfahren zu AZ XXXX keine fachaufsichtlichen Bedenken bestehen, dass also entgegen der Darstellung in der Anzeige nicht einmal ein Anfangsverdacht bestehe.„…Gemäß Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz richte ich an Sie ein Begehren um Auskunft, auf Grund welcher Sachverhaltselemente oder Überlegungen Sie zum Ergebnis gelangt sind, dass gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 35 c, StAG im Verfahren zu AZ römisch 40 keine fachaufsichtlichen Bedenken bestehen, dass also entgegen der Darstellung in der Anzeige nicht einmal ein Anfangsverdacht bestehe. Hinsichtlich der Textgestaltung Ihrer Antwort bitte ich Sie darauf zu achten, daß nicht etwa versehentlich nur in anderer Umschreibung bloß die Behauptung aufgestellt wird, daß das Verhalten der Staatsanwaltschaft Wien dem Gesetz entsprochen habe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Sie sich darauf zurückziehen würden, daß die Staatsanwaltschaft Wien keinen Anfangsverdacht gesehen habe. Es geht hier um die Offenlegung der hierfür maßgeblichen Gründe. Ersparen Sie mir bitte ein Nachhaken mit einem ergänzenden Antrag. …“ II.1.
  44. Auskunftserteilung durch die belangte Behörde am 12.03.2020:römisch zwei.1.
  45. Auskunftserteilung durch die belangte Behörde am 12.03.2020: Der bB liegen keine Erkenntnisse vor, die Bedenken gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren zu AZ XXXX begründen können.Der bB liegen keine Erkenntnisse vor, die Bedenken gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren zu AZ römisch 40 begründen können. II.
  46. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  47. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Aufsichtsbeschwerde des BF mit Schreiben vom 14.02.2019 (siehe Punkt I.2), ./2 – Mitteilung der bB über die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an OStA Wien vom 21.03.2019 (siehe Punkt I.3), ./3 – Schreiben des BF an die bB vom 16.08.2019 (siehe Punkt I.4), ./4 – Schreiben des BF an die bB vom 19.11.2019 (siehe Punkt I.5), ./5 – Erledigung der bB vom 04.12.2019 (siehe Punkt I.6), ./6 – Eingabe des BF vom 27.02.2020 (siehe Punkt I.7), ./7 – Erledigung der bB vom 12.03.2020 (siehe Punkt I.8), ./8 – Eingabe des BF vom 26.03.2020 (siehe Punkt I.9), ./9 – Erledigung der bB vom 31.03.2020 (siehe Punkt I.10), ./10 – Eingabe des BF vom 22.04.2020 (siehe Punkt I.11), ./11 – Bescheid der bB vom 19.05.2020 (siehe Punkt I.1, I.12), ./12 – Übernahmebestätigung vom 25.05.2020 (siehe Punkt I.12), ./13 – Beschwerde des BF vom 19.06.2020 (siehe Punkt I.13) und ./14 – Aktenvermerk zur Aktenvorlage an das BVwG vom 22.06.2020 (siehe Punkt I.14)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Aufsichtsbeschwerde des BF mit Schreiben vom 14.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./2 – Mitteilung der bB über die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an OStA Wien vom 21.03.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./3 – Schreiben des BF an die bB vom 16.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./4 – Schreiben des BF an die bB vom 19.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./5 – Erledigung der bB vom 04.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.6), ./6 – Eingabe des BF vom 27.02.2020 (siehe Punkt römisch eins.7), ./7 – Erledigung der bB vom 12.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./8 – Eingabe des BF vom 26.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./9 – Erledigung der bB vom 31.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.10), ./10 – Eingabe des BF vom 22.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.11), ./11 – Bescheid der bB vom 19.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.1, römisch eins.12), ./12 – Übernahmebestätigung vom 25.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.12), ./13 – Beschwerde des BF vom 19.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.13) und ./14 – Aktenvermerk zur Aktenvorlage an das BVwG vom 22.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.14)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
  48. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  49. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  50. Zur Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder und Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes:römisch zwei.2.
  51. Zur Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder und Schriftführerin des Verfassungsgerichtshofes: Die dahingehende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (siehe ua VWA ./11, Seite 2). II.2.
  52. Zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 35c StAG durch die Staatsanwaltschaft Wien:römisch zwei.2.
  53. Zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG durch die Staatsanwaltschaft Wien: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (siehe ua VWA ./11, Seite 2). II.2.
  54. Zur Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 04.12.2019:römisch zwei.2.
  55. Zur Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 04.12.2019: Die dahingehende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (siehe VWA ./5 und VWA ./11, Seite 3). II.2.
  56. Zum Antrag des BF auf Auskunftserteilung vom 27.02.2020:römisch zwei.2.
  57. Zum Antrag des BF auf Auskunftserteilung vom 27.02.2020: Die dahingehende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (siehe VWA ./6 und VWA ./11, Seite 3). II.2.
  58. Auskunftserteilung durch die belangte Behörde am 12.03.2020:römisch zwei.2.
  59. Auskunftserteilung durch die belangte Behörde am 12.03.2020: Die dahingehende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (siehe VWA ./7 und VWA ./11, Seite 3). II.
  60. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  61. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  62. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  63. Zur Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AuskunftspflichtG sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AuskunftspflichtG sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
  64. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
  65. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: II.3.2.
  66. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  67. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art. 20 Abs. 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 20, Absatz 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. § 1 Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG) lautet:Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG) lautet:
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. § 1 Staatsanwaltsgesetz (StAG) – Aufgaben der Staatsanwaltschaften – lautet:Paragraph eins, Staatsanwaltsgesetz (StAG) – Aufgaben der Staatsanwaltschaften – lautet: Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig. § 35c Staatsanwaltsgesetz (StAG) – Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – lautet:Paragraph 35 c, Staatsanwaltsgesetz (StAG) – Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – lautet: Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 8, f und Paragraphen 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß. II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.10.2013, 2013/03/0109).Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.10.2013, 2013/03/0109). Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche (vgl. VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 11.12.2012, 2012/05/0199; 14.12.1995, 94/19/1174) bzw. Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche vergleiche VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 11.12.2012, 2012/05/0199; 14.12.1995, 94/19/1174) bzw. Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Soweit der BF um Auskunft ersuchte, aufgrund welcher Sachverhaltselemente oder Überlegungen die bB zum Ergebnis gelangt sei, dass gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 35c StAG im Verfahren zu AZ XXXX keine fachaufsichtlichen Bedenken bestehen würden, so hat dies die bB unmissverständlich damit beantwortet, dass keine Erkenntnisse – sprich Tatsachen – vorliegen würden, die Bedenken gegen das Vorgehen der StA Wien im Verfahren zu AZ XXXX begründen könnten. Dazu führte die bB ergänzend aus, dass die StA Wien zutreffend gemäß § 35c StAG von einer Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgesehen habe, weil fallbezogen im Verfahren zu AZ XXXX ein Anfangsverdacht in Richtung § 302 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen sei. Denn aus der Anzeige des BF habe ein wissentlicher Befugnismissbrauch der genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht entnommen werden können (siehe dazu VWA ./7). Aus diesen Erklärungen der bB wird ersichtlich, dass die bB die Vorgehensweise der StA Wien im Verfahren zu AZ XXXX verifizierte. Auch begründete die bB nachvollziehbar ihr Ergebnis, weil sie offenbar – wie die StA Wien – der Ansicht ist, dass aus der Anzeige des BF ein wissentlicher Befugnissmissbrauch der genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entnehmen ist. Im Ergebnis nahm die bB sogar eine gedrängte Darstellung vor (siehe § 194 StPO bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens). Soweit der BF um Auskunft ersuchte, aufgrund welcher Sachverhaltselemente oder Überlegungen die bB zum Ergebnis gelangt sei, dass gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 35 c, StAG im Verfahren zu AZ römisch 40 keine fachaufsichtlichen Bedenken bestehen würden, so hat dies die bB unmissverständlich damit beantwortet, dass keine Erkenntnisse – sprich Tatsachen – vorliegen würden, die Bedenken gegen das Vorgehen der StA Wien im Verfahren zu AZ römisch 40 begründen könnten. Dazu führte die bB ergänzend aus, dass die StA Wien zutreffend gemäß Paragraph 35 c, StAG von einer Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgesehen habe, weil fallbezogen im Verfahren zu AZ römisch 40 ein Anfangsverdacht in Richtung Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht vorgelegen sei. Denn aus der Anzeige des BF habe ein wissentlicher Befugnismissbrauch der genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht entnommen werden können (siehe dazu VWA ./7). Aus diesen Erklärungen der bB wird ersichtlich, dass die bB die Vorgehensweise der StA Wien im Verfahren zu AZ römisch 40 verifizierte. Auch begründete die bB nachvollziehbar ihr Ergebnis, weil sie offenbar – wie die StA Wien – der Ansicht ist, dass aus der Anzeige des BF ein wissentlicher Befugnissmissbrauch der genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entnehmen ist. Im Ergebnis nahm die bB sogar eine gedrängte Darstellung vor (siehe Paragraph 194, StPO bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens). In diesem Zusammenhang erklärte der BF in seiner Bescheidbeschwerde, dass im Rahmen seines Auskunftsbegehrens nicht gerügt worden sei, dass die Entscheidung (gemeint der Staatsanwaltschaft) nicht begründet worden sei (VWA ./13, Seite 26). Mit dem Auskunftsbegehren habe er herausfinden wollen, ob und gegebenenfalls warum das Ministerium (bB) die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes alle für richtig gehalten habe (VWA ./13, Seite 6). Zudem begehre er auch eine – nähere – Begründung des behördlichen Handelns oder Unterlassens (VWA ./13, Seite 8). Die Intention des BF, dass er mit dem Auskunftsbegehren habe herausfinden wollen, ob und gegebenenfalls warum die bB die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes alle für richtig gehalten habe, kann nicht im Rahmen eines Auskunftsbegehrens erreicht werden. Das AuskunftspflichtG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen – wie Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide (fallbezogen Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien, siehe Punkt II.1.3 bzw. auch Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes), in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskunftspflichtG soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Zudem ist die bB keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052), die uU für die beabsichtigten Zwecke des BF hilfreich sein könnten. Vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen daher die Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./13, Seite 20
  1. f)ins Leere, dass die bB im Rahmen ihrer Fachaufsicht ebenso fremde Entscheidungen (fallbezogen gemeint die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes) auf deren Richtigkeit zu prüfen gehabt hätte, wenn dies erforderlich wäre, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der StA Wien zu beurteilen. Die bB ist nicht angehalten, Wertungen betreffend Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vorzunehmen und diese dem BF mitzuteilen. Darüber hinaus ist die bB nicht verpflichtet, in Angelegenheiten der (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit Auskünfte gemäß § 1 AuskunftspflichtG zu erteilen. Die Intention des BF, dass er mit dem Auskunftsbegehren habe herausfinden wollen, ob und gegebenenfalls warum die bB die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes alle für richtig gehalten habe, kann nicht im Rahmen eines Auskunftsbegehrens erreicht werden. Das AuskunftspflichtG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen – wie Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide (fallbezogen Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien, siehe Punkt römisch zwei.1.3 bzw. auch Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes), in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskunftspflichtG soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Zudem ist die bB keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052), die uU für die beabsichtigten Zwecke des BF hilfreich sein könnten. Vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen daher die Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./13, Seite 20
  2. f)ins Leere, dass die bB im Rahmen ihrer Fachaufsicht ebenso fremde Entscheidungen (fallbezogen gemeint die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes) auf deren Richtigkeit zu prüfen gehabt hätte, wenn dies erforderlich wäre, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der StA Wien zu beurteilen. Die bB ist nicht angehalten, Wertungen betreffend Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vorzunehmen und diese dem BF mitzuteilen. Darüber hinaus ist die bB nicht verpflichtet, in Angelegenheiten der (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit Auskünfte gemäß Paragraph eins, AuskunftspflichtG zu erteilen. Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass die Staatsanwaltschaft Wien nicht als Organ der Gerichtsbarkeit tätig geworden sei, weil sie es abgelehnt habe, Ermittlungsfunktionen wahrzunehmen (VWA ./13, Seite 14; OZ 2, Seite 23), so ist diese Rechtsansicht des BF unzutreffend. Es ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft auch bei der Entscheidung gemäß § 35c StAG, von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig wird. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Daher bezog sich das Auskunftsbegehren des BF auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von einer Auskunftspflicht erfasst ist (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Folglich besteht schon aus diesem Grund weder für die Staatsanwaltschaft noch für die bB eine Auskunftspflicht, da sich das Auskunftsbegehren des BF fallbezogen auf eine Anzeigenzurücklegung gemäß § 35c StAG bezieht, welche zweifelsfrei eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit darstellt. Soweit der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass die Staatsanwaltschaft Wien nicht als Organ der Gerichtsbarkeit tätig geworden sei, weil sie es abgelehnt habe, Ermittlungsfunktionen wahrzunehmen (VWA ./13, Seite 14; OZ 2, Seite 23), so ist diese Rechtsansicht des BF unzutreffend. Es ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft auch bei der Entscheidung gemäß Paragraph 35 c, StAG, von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig wird. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Daher bezog sich das Auskunftsbegehren des BF auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von einer Auskunftspflicht erfasst ist (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Folglich besteht schon aus diesem Grund weder für die Staatsanwaltschaft noch für die bB eine Auskunftspflicht, da sich das Auskunftsbegehren des BF fallbezogen auf eine Anzeigenzurücklegung gemäß Paragraph 35 c, StAG bezieht, welche zweifelsfrei eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit darstellt. Auch können entgegen der Rechtsansicht des BF (VWA ./13, Seite 8 ff; OZ 2, Seite 2
  3. ff)Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein: Der Gesetzgeber definiert in den Materialien die Auskunft als Wissenserklärungen. Mit dieser Definition grenzt der Gesetzgeber die Auskunft von solchen Mitteilungen ab, die nicht ein gesichertes Wissen, sondern bloß Mutmaßungen, Meinungen, Prognosen oder Absichten eines Verwaltungsorgans zum Gegenstand haben. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Verlangen auf Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handels oder Unterlassens nicht vom Begriff der „Auskunft“ als einer Wissenserklärung im Sinne des AuskunftspflichtG umfasst ist. Mit der Verpflichtung zur Auskunft wurde nämlich im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Zwar können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.10.2013, 2013/03/0109; 22.04.2002, 2002/10/0034). Vor dem Hintergrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung konnte der Rechtsansicht des BF nicht gefolgt werden. Auch können entgegen der Rechtsansicht des BF (VWA ./13, Seite 8 ff; OZ 2, Seite 2
  4. ff)Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein: Der Gesetzgeber definiert in den Materialien die Auskunft als Wissenserklärungen. Mit dieser Definition grenzt der Gesetzgeber die Auskunft von solchen Mitteilungen ab, die nicht ein gesichertes Wissen, sondern bloß Mutmaßungen, Meinungen, Prognosen oder Absichten eines Verwaltungsorgans zum Gegenstand haben. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Verlangen auf Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handels oder Unterlassens nicht vom Begriff der „Auskunft“ als einer Wissenserklärung im Sinne des AuskunftspflichtG umfasst ist. Mit der Verpflichtung zur Auskunft wurde nämlich im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Zwar können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.10.2013, 2013/03/0109; 22.04.2002, 2002/10/0034). Vor dem Hintergrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung konnte der Rechtsansicht des BF nicht gefolgt werden. Zusammengefasst kommt dem BF kein Auskunftsrecht hinsichtlich Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit zu. Dazu zählen auch Anzeigenzurücklegungen gemäß § 35c StAG. Zudem ist ein Verlangen auf Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handels oder Unterlassens nicht vom Begriff der „Auskunft“ als eine Wissenserklärung im Sinne des AuskunftspflichtG umfasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Zusammengefasst kommt dem BF kein Auskunftsrecht hinsichtlich Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit zu. Dazu zählen auch Anzeigenzurücklegungen gemäß Paragraph 35 c, StAG. Zudem ist ein Verlangen auf Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handels oder Unterlassens nicht vom Begriff der „Auskunft“ als eine Wissenserklärung im Sinne des AuskunftspflichtG umfasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.3. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.3.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. II.3.
  3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2232525.1.00

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