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{'item': 'W245 2241673-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW245 2241673-1 Spruch, W245 2241673-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) begehrte am 12.11.2020 Auskunft vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) zum Thema „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“ (VWA ./1, siehe Punkt II.1.2 sowie II.2). Weiters ersuchte der BF die Pressestelle der bB um Beantwortung der Anfrage (VWA ./5, Seite 3).römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) begehrte am 12.11.2020 Auskunft vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) zum Thema „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“ (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.1.2 sowie römisch zwei.2). Weiters ersuchte der BF die Pressestelle der bB um Beantwortung der Anfrage (VWA ./5, Seite 3). I.
  3. Am 27.11.2020 verwies die bB auf Inhalte ihrer Website und führte aus, dass es ihr derzeit nicht möglich sei, auf einzelne Fragestellungen im Detail einzugehen (VWA ./5, Seite 3, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Am 27.11.2020 verwies die bB auf Inhalte ihrer Website und führte aus, dass es ihr derzeit nicht möglich sei, auf einzelne Fragestellungen im Detail einzugehen (VWA ./5, Seite 3, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  5. Am 27.11.2020 führte der BF aus, dass er auf der Website der bB zu den gestellten Fragen keine Antwort finden könne und ersuchte um baldige inhaltliche Beantwortung. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH und EGMR wies der BF auf seinen Status als Journalist und „public watchdog“ hin (VWA ./5, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  6. Am 27.11.2020 führte der BF aus, dass er auf der Website der bB zu den gestellten Fragen keine Antwort finden könne und ersuchte um baldige inhaltliche Beantwortung. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH und EGMR wies der BF auf seinen Status als Journalist und „public watchdog“ hin (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  7. Am 11.01.2021 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides über die Nichterteilung der beantragten Auskünfte (VWA ./5, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  8. Am 11.01.2021 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides über die Nichterteilung der beantragten Auskünfte (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  9. Am 28.01.2021 erklärte das „Bürgerservice“ der bB in einem internen E-Mail, dass die Anfrage des BF mittels „Standard-Wording“ beantwortet worden sei. Da der BF mit der Beantwortung nicht zufrieden gewesen sei, sei von ihm die Ausstellung eines Bescheides beantragt worden (VWA ./2, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  10. Am 28.01.2021 erklärte das „Bürgerservice“ der bB in einem internen E-Mail, dass die Anfrage des BF mittels „Standard-Wording“ beantwortet worden sei. Da der BF mit der Beantwortung nicht zufrieden gewesen sei, sei von ihm die Ausstellung eines Bescheides beantragt worden (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  11. In gegenständlicher Sache erhob der BF am 22.02.2021 eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft (VWA ./5, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  12. In gegenständlicher Sache erhob der BF am 22.02.2021 eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  13. In einer Stellungnahme zum Verfahrensakt vom 05.03.2021 gab die bB an, dass gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen seien, welcher die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige bzw. wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert werde. Um die Anfragen des BF zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie nicht aufgebracht werden könnten (VWA ./3, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  14. In einer Stellungnahme zum Verfahrensakt vom 05.03.2021 gab die bB an, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen seien, welcher die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige bzw. wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert werde. Um die Anfragen des BF zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie nicht aufgebracht werden könnten (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  15. Mit Bescheid vom 08.03.2021 wies die bB den Antrag des BF auf Erteilung der Auskunft gemäß § 4 iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz ab. Begründend führte die bB aus, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A, VII/A/11 und VII/A/12 der bB seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung voll ausgelastet seien. Um die gestellten Fragen zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen. römisch eins.
  16. Mit Bescheid vom 08.03.2021 wies die bB den Antrag des BF auf Erteilung der Auskunft gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz ab. Begründend führte die bB aus, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A, VII/A/11 und VII/A/12 der bB seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung voll ausgelastet seien. Um die gestellten Fragen zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen. Der Bescheid wurde am 15.03.2021 vom BF übernommen (VWA ./4, siehe Punkt II.2).Der Bescheid wurde am 15.03.2021 vom BF übernommen (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  17. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 12.04.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./5, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  18. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 12.04.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte der BF aus, dass Frage 1 durch einfache Suchanfragen in dem verwendeten Dokumentenverwaltungssystem oder im Elektronischen Akt ohne nennenswerten Aufwand beantwortbar sei. Die Fragen 2, 3 und 4 könnten durch die vollständige Übersendung der Wortprotokolle der Meetings der Corona-Ampelkommission und Eingaben ihrer Mitglieder beantwortet werden. Die in der Frage 10 erwähnten Informationen seien in einer explizit per Gesetz eingerichteten Datenbank vorhanden und könnten ohne großen Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Ferner erklärte der BF, dass eine Einschränkung der für die Behörde zur Verfügung stehenden Ressourcen auf interne Zuständigkeiten dazu führe, dass die Behörde jegliche Auskunftspflichten durch interne Änderungen von Zuständigkeiten umgehen könnte. Dies sei nicht im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes. Schließlich führte der BF aus, dass er durch die Vorgangsweise der bB in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Auskunftserteilung gemäß Art. 10 EMRK verletzt sei. In diesem Zusammenhang verwies der BF inhaltlich auf folgende Entscheidungen: EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg. Österreich, Bsw. 39534/07; EGMR vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag gg. Ungarn, Bsw. 18030/11; VfGH vom 04.03.2021, E4037/2020 und VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083.Schließlich führte der BF aus, dass er durch die Vorgangsweise der bB in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 10, EMRK verletzt sei. In diesem Zusammenhang verwies der BF inhaltlich auf folgende Entscheidungen: EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg. Österreich, Bsw. 39534/07; EGMR vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag gg. Ungarn, Bsw. 18030/11; VfGH vom 04.03.2021, E4037/2020 und VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/
  19. I.
  20. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.04.2021 von der bB vorgelegt. Eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF erfolgte seitens der bB nicht (VWA ./6, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  21. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.04.2021 von der bB vorgelegt. Eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF erfolgte seitens der bB nicht (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  22. Am 07.01.2022 beantragte der BF die Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der Mitarbeiter der bB XXXX und XXXX , die den Bescheid erstellt haben, zur Feststellung des tatsächlich zu erwartenden Aufwandes für die Beantwortung der Anfrage des BF sowie zur Feststellung, welche sonstigen Aufgaben der Verwaltung ansonsten beeinträchtigt wären (OZ 2).römisch eins.
  23. Am 07.01.2022 beantragte der BF die Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der Mitarbeiter der bB römisch 40 und römisch 40 , die den Bescheid erstellt haben, zur Feststellung des tatsächlich zu erwartenden Aufwandes für die Beantwortung der Anfrage des BF sowie zur Feststellung, welche sonstigen Aufgaben der Verwaltung ansonsten beeinträchtigt wären (OZ 2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  24. Feststellungen:römisch zwei.
  25. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  26. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  27. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  28. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“:römisch zwei.1.
  29. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“: Das Auskunftsbegehren des BF vom 12.11.2020 enthält folgende Fragen: „Im Herbst wurde eine Teststrategie definiert, die auch die Verwendung von Antigentests beinhaltet.
  30. Gab es zur Umsetzung dieser Teststrategie Weisungen oder Erlässe im Haus oder Richtung der Landes- oder Bezirksgesundheitsämter? Wann und mit welchem Inhalt?
  31. Gab es zur Teststrategie Diskussionen der Coronavirus-Taskforce? Wann, welche Kritikpunkte kam daran auf? (Wahlweise kann diese Frage auch durch Übersendung der Protokolle bzw. Empfehlungen der Coronavirus-Taskforce beantwortet werden)
  32. Wann wurde die Ampel-Kommission von dieser Teststrategie informiert, war sie bei der Ausarbeitung involviert?
  33. Kam in der Ampel-Kommission oder von Mitgliedern der Ampel-Kommission Kritik an der Teststrategie auf?
  34. Welche Antigentests wurden durch die österreichischen Behörden getestet oder evaluiert? Mit welchen Ergebnissen?
  35. Werden mittlerweile auch Testungen in einer zentralen Datenbank dokumentiert? In welcher Struktur? Welcher Anteil der Testungen ist darin dokumentiert? Mit welchen zusätzlichen Informationen?
  36. Werden mittlerweile auch negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst, oder weiterhin nur positive Testergebnisse?
  37. Wie ändern sich die Meldeketten für die Testungen durch die Einführung von Antigentests?
  38. Wird bei einem positiven Fall im EMS hinterlegt, über welche Test-Methoden der Nachweis stattgefunden hat?
  39. Wie viele COVID-Testungen und Screeningprogramme sind im Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen laut §§ 5a und 5b Epidemiegesetz gemeldet? In welchen Branchen wurden diese durchgeführt, und in welchen Bundesländern? In welcher Datenstruktur sind diese abgelegt?“
  40. Wie viele COVID-Testungen und Screeningprogramme sind im Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen laut Paragraphen 5 a und 5 b Epidemiegesetz gemeldet? In welchen Branchen wurden diese durchgeführt, und in welchen Bundesländern? In welcher Datenstruktur sind diese abgelegt?“ II.1.
  41. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  42. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers: Der BF ist Datenjournalist und betreibt unter „ XXXX “ einen Newsletter mit über 5.000 täglichen Abonnenten und ein Dashboard mit über zehntausend täglichen Zugriffen.Der BF ist Datenjournalist und betreibt unter „ römisch 40 “ einen Newsletter mit über 5.000 täglichen Abonnenten und ein Dashboard mit über zehntausend täglichen Zugriffen. II.1.
  43. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde:römisch zwei.1.
  44. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde: Die bB hat nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der pauschale Hinweis – hohes Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie – ist nicht geeignet, einen Auskunftsverweigerungsgrund zu begründen. Die bB hat nach Einlangen der Bescheidbeschwerde des BF bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. II.
  45. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  46. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – E-Mail des BF vom 12.11.2020 (siehe Punkt I.1), ./2 – E-Mail des Bürgerservice der bB vom 28.01.2020 (siehe Punkt I.5), ./3 – Darstellung des Sachverhalts vom 05.03.2021 im Verfahrensakt (siehe Punkt I.7), ./4 – Bescheid der bB vom 08.03.2021, vom BF übernommen am 15.03.2021 (siehe Punkt I.8), ./5 – Bescheidbeschwerde des BF vom 09.04.2021, eingelangt am 12.04.2021 (siehe Punkt I.1, I.2, I.3, I.4, I.6, I.9), ./6 – Begleitschreiben der bB im Rahmen der Aktenvorlage vom 20.04.2021 (siehe Punkt I.10) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – E-Mail des BF vom 12.11.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – E-Mail des Bürgerservice der bB vom 28.01.2020 (siehe Punkt römisch eins.5), ./3 – Darstellung des Sachverhalts vom 05.03.2021 im Verfahrensakt (siehe Punkt römisch eins.7), ./4 – Bescheid der bB vom 08.03.2021, vom BF übernommen am 15.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.8), ./5 – Bescheidbeschwerde des BF vom 09.04.2021, eingelangt am 12.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.1, römisch eins.2, römisch eins.3, römisch eins.4, römisch eins.6, römisch eins.9), ./6 – Begleitschreiben der bB im Rahmen der Aktenvorlage vom 20.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.10) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
  47. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  48. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  49. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“:römisch zwei.2.
  50. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“: Die Feststellung beruht auf dem E-Mail des BF vom 12.11.2020 (VWA ./1). II.2.
  51. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.
  52. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers: Die Feststellung beruht auf den glaubhaften Angaben des BF, welche er am 13.11.2020 der bB mitteilte (VWA ./5, Seite 3). II.2.
  53. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde:römisch zwei.2.
  54. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde: Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens lässt sich zunächst festhalten, dass grundsätzlich eine Verpflichtung der bB zur Auskunftserteilung besteht und im Falle der Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über die Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, zu treffen sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Umstände streng zu prüfen sind (vgl. II.3.1.2). Zur Erhebung dieser Umstände hat die bB amtswegig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ihre Entscheidung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachvollziehbar zu begründen (§§ 58 und 62 AVG).Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens lässt sich zunächst festhalten, dass grundsätzlich eine Verpflichtung der bB zur Auskunftserteilung besteht und im Falle der Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über die Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, zu treffen sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Umstände streng zu prüfen sind vergleiche römisch zwei.3.1.2). Zur Erhebung dieser Umstände hat die bB amtswegig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ihre Entscheidung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachvollziehbar zu begründen (Paragraphen 58 und 62 AVG). Der verfahrensgegenständliche Bescheid (VWA ./4) enthält im Wesentlichen das Auskunftsbegehren des BF, die Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz) sowie einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung vom 27.11.2018, Ra 2017/02/0141.Der verfahrensgegenständliche Bescheid (VWA ./4) enthält im Wesentlichen das Auskunftsbegehren des BF, die Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen eins und 4 Auskunftspflichtgesetz) sowie einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung vom 27.11.2018, Ra 2017/02/
  55. Zur Verweigerung des Auskunftsbegehrens führte die bB – pauschal und unbegründet – aus, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien. Um die gestellten Fragen zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen (VWA ./4, Seite 4). Aus dieser Begründung ist die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Erhebung von Beweisen und deren Würdigung) nicht zu entnehmen. Aufgrund eines nicht erkennbaren Ermittlungsverfahrens liegt daher auch eine schlüssige Begründung zur Auskunftsverweigerung nicht vor. Es kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage die Aussage (Feststellung) der bB, wonach die zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 „voll ausgelastet“ wären, getroffen wurde. Dies gilt auch für die Aussage der bB, dass zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden müssten. Ebenso für die Erklärungen der bB, dass es zeitlicher und personeller Ressourcen bedürfe, welche aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt sind keine konkreten Ermittlungsschritte (Erhebungen, Nachfragen, Stellungnahmen, etc.) ersichtlich, welche die getätigten Aussagen (Feststellungen) der bB ansatzweise belegen könnten. Im Ergebnis wird nur – lapidar – darauf verwiesen, dass aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie eine Beantwortung der Fragen nicht möglich sei (VWA ./3 und VWA ./4, Seite 4). Nähere Begründungen dahingehend, warum zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden müssten bzw. nachvollziehbare Erklärungen dahingehend, dass für die Anfragebeantwortung, zeitliche und personelle Ressourcen erforderlich sind, welche aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens nicht aufgebracht werden können, fehlen. Die Behauptung der bB, dass aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie eine Beantwortung der Fragen nicht möglich sei, befreit die bB nicht von notwendigen Ermittlungen und nachvollziehbaren Begründungen. Auch der übrige Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB ist nicht geeignet, die Begründung im bekämpften Bescheid (VWA ./4, Seite 4) zu belegen: So ist im vorgelegten Verfahrensakt der bB ein E-Mail-Verkehr enthalten (siehe VWA ./1 und VWA ./2), welcher Anfragen des BF beinhaltet. Angaben hinsichtlich konkreter Zuständigkeiten von Abteilungen, Belastungssituationen, Stellungnahmen etc. können aus diesem E-Mail-Verkehr jedoch nicht gewonnen werden. Der Aktenvermerk („Sachverhalt zu 2021-0.171.347“) vom 05.03.2021 (VWA ./3) enthält im Wesentlichen die Begründung des bekämpften Bescheides (VWA ./4, Seite 4). Anzumerken ist jedoch, dass aus dem Aktenvermerk (VWA ./3, siehe auch Punkt I.7) nicht entnommen werden kann, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien. Auf welcher Grundlage die bB die volle Auslastung begründet, ist daher weder aus dem Bescheid noch aus dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. Auch ist aus dem Aktenvermerk bzw. Verfahrensakt nicht erkennbar, welche konkreten Ermittlungen die bB getätigt hat, die dazu geführt haben, dass eine Beantwortung der Fragestellungen des BF zu einer Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der bB führen könnten. Der Aktenvermerk („Sachverhalt zu 2021-0.171.347“) vom 05.03.2021 (VWA ./3) enthält im Wesentlichen die Begründung des bekämpften Bescheides (VWA ./4, Seite 4). Anzumerken ist jedoch, dass aus dem Aktenvermerk (VWA ./3, siehe auch Punkt römisch eins.7) nicht entnommen werden kann, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien. Auf welcher Grundlage die bB die volle Auslastung begründet, ist daher weder aus dem Bescheid noch aus dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. Auch ist aus dem Aktenvermerk bzw. Verfahrensakt nicht erkennbar, welche konkreten Ermittlungen die bB getätigt hat, die dazu geführt haben, dass eine Beantwortung der Fragestellungen des BF zu einer Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der bB führen könnten. Zu den Ausführungen der bB, dass einzelne Abteilungen voll ausgelastet seien, wird angemerkt, dass diesen ohnehin kein Begründungswert zukommt, da die funktionelle Zuständigkeit einzelner Abteilungen bloß eine Sache der inneren organisatorischen Gliederung darstellt, welche nach außen keine rechtliche Bedeutung entfaltet. Auch ist angesichts einzelner Fragestellungen nicht erkennbar, dass hierfür umfassende Erhebungen erforderlich wären. So kann die Frage des BF „Werden mittlerweile auch negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst, oder weiterhin nur positive Testergebnisse?“ kurz entweder mit „Es werden negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst“ oder mit „Es werden keine negativen Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst“ beantwortet werden. Daraus lässt sich schließen, dass die bB ohne eingehende Verifizierung der Fragestellungen die Beantwortung der Fragestellungen des BF mit dem pauschalen Verweis auf das hohe Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie ablehnte. Im Übrigen kann eine pauschale Verweigerung der Auskunft nicht damit begründet werden, dass einzelne Fragen nicht beantwortet werden können (vgl. II.3.1.3).Auch ist angesichts einzelner Fragestellungen nicht erkennbar, dass hierfür umfassende Erhebungen erforderlich wären. So kann die Frage des BF „Werden mittlerweile auch negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst, oder weiterhin nur positive Testergebnisse?“ kurz entweder mit „Es werden negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst“ oder mit „Es werden keine negativen Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst“ beantwortet werden. Daraus lässt sich schließen, dass die bB ohne eingehende Verifizierung der Fragestellungen die Beantwortung der Fragestellungen des BF mit dem pauschalen Verweis auf das hohe Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie ablehnte. Im Übrigen kann eine pauschale Verweigerung der Auskunft nicht damit begründet werden, dass einzelne Fragen nicht beantwortet werden können vergleiche römisch zwei.3.1.3). Insgesamt haben die Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Die Verwaltungsbehörden haben ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihrer Entscheidung zu den fallbezogenen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren kann nicht entnommen werden, auf welche Erhebungen bzw. Beweismittel die bB ihre Aussagen (Feststellungen) im bekämpften Bescheid (VWA ./4, Seite 4) stützt. Sohin war angesichts des vorgelegten Verwaltungsaktes festzustellen, dass die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist der pauschale Hinweis – hohes Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie – nicht geeignet, einen Auskunftsverweigerungsgrund zu begründen. Sohin war dies festzustellen. Schließlich hat die bB bis zur Aktenvorlage an das BVwG weiterhin die Möglichkeit, Ermittlungen zu tätigen und die Ergebnisse der Ermittlungen der Aktenvorlage beizuschließen. Aus dem Begleitschreiben der bB im Zuge der Aktenvorlage (VWA ./6) ist nichts Inhaltliches zur Auskunftsverweigerung zu entnehmen. Auch geht die bB bei ihrer Beschwerdevorlage mit keinem Wort auf das Beschwerdevorbringen des BF (VWA ./5) ein. Somit war festzustellen, dass die bB nach Beschwerdeerhebung bis zur Aktenvorlage an das BVwG kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. II.
  56. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  57. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Auskunftspflichtgesetz sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Auskunftspflichtgesetz sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
  58. Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde:römisch zwei.3.
  59. Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde: II.3.1.
  60. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.
  61. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 20, Absatz 4, B-VG lautet: Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. § 1 Auskunftspflichtgesetz lautet:Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz lautet:

(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. § 28 VwGVG – Erkenntnisse – lautet auszugsweise:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, VwGVG – Erkenntnisse – lautet auszugsweise:,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.,
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] II.3.1.
  1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.1.
  2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006). Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006). Insgesamt besteht daher grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).Insgesamt besteht daher grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128).Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128). In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN). II.3.1.
  3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.
  4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Behördliche Entscheidungen haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Behördliche Entscheidungen haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Erwägungen die bB zum Ergebnis gelangt, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien. Auch wurde u.a. nicht nachvollziehbar dargestellt, dass für die Beantwortung der Fragen des BF zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden müssten. Insgesamt konnte aus dem bekämpften Bescheid bzw. vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt nicht entnommen werden, dass die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF ein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass im Hinblick auf den durch das Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände erfordert, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Hingegen hat die bB im gegenständlichen Verfahren kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch die Begründung im angefochtenen Bescheid ist mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwH). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Erwägungen die bB zum Ergebnis gelangt, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien. Auch wurde u.a. nicht nachvollziehbar dargestellt, dass für die Beantwortung der Fragen des BF zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden müssten. Insgesamt konnte aus dem bekämpften Bescheid bzw. vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt nicht entnommen werden, dass die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF ein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass im Hinblick auf den durch das Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände erfordert, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Hingegen hat die bB im gegenständlichen Verfahren kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch die Begründung im angefochtenen Bescheid ist mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwH). Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Auskunftsverweigerung (wie im vorliegenden Fall aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie) – im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – die Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Selbst im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung ist nämlich die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN). Ferner kann eine pauschale Verweigerung der Beantwortung von Fragestellungen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner Fragen die Beantwortung nicht möglich ist oder Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wären in einem derartigen Fall jene Fragestellungen zu beantworten, wo keine Gründe der Auskunftsverweigerung bestehen und hinsichtlich Fragestellungen, wo ein Auskunftsverweigerungsgrund besteht, eine bescheidmäßige Absprache vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Ferner kann eine pauschale Verweigerung der Beantwortung von Fragestellungen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner Fragen die Beantwortung nicht möglich ist oder Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wären in einem derartigen Fall jene Fragestellungen zu beantworten, wo keine Gründe der Auskunftsverweigerung bestehen und hinsichtlich Fragestellungen, wo ein Auskunftsverweigerungsgrund besteht, eine bescheidmäßige Absprache vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch den Ausführungen der bB, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien, kommt kein Begründungswert zu, da die funktionelle Zuständigkeit einzelner Abteilungen bloß eine Sache der inneren organisatorischen Gliederung darstellt, welcher nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 28.05.2013, 2012/17/0169). Auch den Ausführungen der bB, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien, kommt kein Begründungswert zu, da die funktionelle Zuständigkeit einzelner Abteilungen bloß eine Sache der inneren organisatorischen Gliederung darstellt, welcher nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 28.05.2013, 2012/17/0169). Wie festgestellt, hat die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF sowie nach Beschwerdeerhebung des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) war die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Wie festgestellt, hat die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF sowie nach Beschwerdeerhebung des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) war die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. Die bB hat im fortgesetzten Verfahren zunächst neuerlich unter Beachtung der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Auskunftspflichtgesetz zunächst zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie die begehrten Auskünfte erteilt. Für den Fall, dass die bB weiterhin der Ansicht ist, dass die Beantwortung einzelner Fragen des BF nicht möglich ist, hat sie dazu nachvollziehbare Feststellungen für die jeweiligen Fragestellungen zu treffen. Dies setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, welches die Erhebung von Beweismitteln und deren Würdigung miteinschließt. Auch hat die bB selbst im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Da die Kenntnisse betreffend die angefragten Auskünfte und die zur Auskunftserteilung erforderlichen Ressourcen bei der bB liegen, und auch die Verfahrensökonomie eine derartige Vorgangsweise nicht ausschließt, war die Rechtssache der bB – soweit sie sich nicht doch zu einer Auskunftserteilung veranlasst sieht – zu einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrungsergänzung zurückzuverweisen. II.3.
  5. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  6. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.2.
  7. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  8. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
  4. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird., II.3.2.
  5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  6. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Da der vorliegende angefochtene Bescheid zu beheben war, war gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Da der vorliegende angefochtene Bescheid zu beheben war, war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. II.
  7. Zur Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers:römisch zwei.
  8. Zur Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers: Am 07.01.2022 beantragte der BF die Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der Mitarbeiter der bB XXXX und XXXX , die den Bescheid erstellt haben, zur Feststellung des tatsächlich zu erwartenden Aufwandes für die Beantwortung der Anfrage des BF sowie zur Feststellung, welche sonstigen Aufgaben der Verwaltung ansonsten beeinträchtigt wären (OZ 2).Am 07.01.2022 beantragte der BF die Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der Mitarbeiter der bB römisch 40 und römisch 40 , die den Bescheid erstellt haben, zur Feststellung des tatsächlich zu erwartenden Aufwandes für die Beantwortung der Anfrage des BF sowie zur Feststellung, welche sonstigen Aufgaben der Verwaltung ansonsten beeinträchtigt wären (OZ 2). Schon vor dem Hintergrund der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB war der Beweisantrag des BF abzulehnen. Zudem ist aus dem Antrag des BF nicht ersichtlich, welche konkreten Wahrnehmungen die Mitarbeiter, die den Bescheid erstellt haben, bezeugen sollten, zumal sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, dass die bB kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (siehe dazu auch Punkt II.2.4). Auch ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen diese Mitarbeiter bezeugen könnten, die zur Bestimmung des Aufwandes für die Beantwortung der Anfragestellung des BF von Bedeutung sein könnten. Zudem ist aus dem Antrag des BF nicht ersichtlich, welche konkreten Wahrnehmungen die Mitarbeiter, die den Bescheid erstellt haben, bezeugen sollten, zumal sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, dass die bB kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.2.4). Auch ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen diese Mitarbeiter bezeugen könnten, die zur Bestimmung des Aufwandes für die Beantwortung der Anfragestellung des BF von Bedeutung sein könnten. Die Befragung der Mitarbeiter der bB XXXX und XXXX , die den Bescheid erstellt haben, zur Feststellung des tatsächlich zu erwartenden Aufwandes für die Beantwortung der Anfrage des BF sowie zur Feststellung, welche sonstigen Aufgaben der Verwaltung ansonsten beeinträchtigt wären, stellt daher im Ergebnis ein unzulässiger Erkundungsbeweis dar, da erst mit Hilfe dieser Mitarbeiter Tatsachen und Beweismittel erhoben werden sollen, die z.B. für die Bestimmung des Aufwandes für die Beantwortung der Anfragestellung des BF bedeutsam sein könnten. Die Befragung der Mitarbeiter der bB römisch 40 und römisch 40 , die den Bescheid erstellt haben, zur Feststellung des tatsächlich zu erwartenden Aufwandes für die Beantwortung der Anfrage des BF sowie zur Feststellung, welche sonstigen Aufgaben der Verwaltung ansonsten beeinträchtigt wären, stellt daher im Ergebnis ein unzulässiger Erkundungsbeweis dar, da erst mit Hilfe dieser Mitarbeiter Tatsachen und Beweismittel erhoben werden sollen, die z.B. für die Bestimmung des Aufwandes für die Beantwortung der Anfragestellung des BF bedeutsam sein könnten. Sohin war der Beweisantrag des BF abzulehnen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2241673.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.