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{'item': 'W257 2188270-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW257 2188270-1 SpruchW257 2188270-1/78E, W257 2188270-1/78E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Julia ECKER, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.01.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 und am 26.05.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Julia ECKER, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.01.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 und am 26.05.2020 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, gemeinsam mit seinem um 3 Jahre älteren Bruder XXXX (ho Verfahrenszahl XXXX ) am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter und seine Geschwister würden bereits in Österreich leben. Er brachte bei der Erstbefragung durch die Polizei am gleichen Tag vor, dass die Taliban die Volksgruppe der Hazara umbringen würden und deswegen seine Familie bereits vor 20 Jahren in den Iran geflohen seien. Im Iran hätte sie illegal gelebt und die iranischen Behörden hätten versucht sie nach Afghanistan zurückzuschicken oder sie hätten in den syrischen Krieg ziehen sollen. Zuletzt hätte er im Iran, in der Stadt XXXX gelebt. Seine Mutter heißt XXXX und ist am XXXX geboren (IFA-Zahl: XXXX ).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, gemeinsam mit seinem um 3 Jahre älteren Bruder römisch 40 (ho Verfahrenszahl römisch 40 ) am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter und seine Geschwister würden bereits in Österreich leben. Er brachte bei der Erstbefragung durch die Polizei am gleichen Tag vor, dass die Taliban die Volksgruppe der Hazara umbringen würden und deswegen seine Familie bereits vor 20 Jahren in den Iran geflohen seien. Im Iran hätte sie illegal gelebt und die iranischen Behörden hätten versucht sie nach Afghanistan zurückzuschicken oder sie hätten in den syrischen Krieg ziehen sollen. Zuletzt hätte er im Iran, in der Stadt römisch 40 gelebt. Seine Mutter heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren (IFA-Zahl: römisch 40 ). 1.2. Am 14.08.2017 wurde er von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: „BFA“ genannt) zu den Fluchtgründen einvernommen. Dabei brachte er hinsichtlich seiner sozialen Verhältnissen, ergänzend zu der Ersteinvernahme vor, dass er vor ca. drei Monaten den Glauben gewechselt hätte. Seine Mutter, seine Schwester und seine drei Brüder würden hier in Österreich leben. Er hätte in der Kirche schon viele Freunde gefunden und würde einen Deutschkurs besuchen. Er könne nicht mit seiner Familie in einer Unterkunft leben, weil er bereits volljährig sei. Er würde in XXXX in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Er sei noch nicht Christ, denn dieser Prozess würde laut Pfarrer ein Jahr dauern. Seine beiden Brüder und seine Schwester seien bereits getauft und seien Christen.1.2. Am 14.08.2017 wurde er von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: „BFA“ genannt) zu den Fluchtgründen einvernommen. Dabei brachte er hinsichtlich seiner sozialen Verhältnissen, ergänzend zu der Ersteinvernahme vor, dass er vor ca. drei Monaten den Glauben gewechselt hätte. Seine Mutter, seine Schwester und seine drei Brüder würden hier in Österreich leben. Er hätte in der Kirche schon viele Freunde gefunden und würde einen Deutschkurs besuchen. Er könne nicht mit seiner Familie in einer Unterkunft leben, weil er bereits volljährig sei. Er würde in römisch 40 in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Er sei noch nicht Christ, denn dieser Prozess würde laut Pfarrer ein Jahr dauern. Seine beiden Brüder und seine Schwester seien bereits getauft und seien Christen. Er sei ledig und hätte keine Kinder. Er sei fünf Jahre im Iran zur Schule gegangen. Zuletzt wäre er ca. 2012/2013 in Afghanistan, in der Stadt XXXX , gewesen und wäre dort ein Jahr geblieben. Dort hätte er mit seiner Mutter und seiner Schwester und seinen drei Brüdern gewohnt. Sein Bruder XXXX wäre für den Unterhalt aufgekommen und sei das später zum Militär eingerückt. Sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Sein Bruder XXXX hätte die Familie gut versorgen können. Sie seien gezwungen worden, in den Iran zu flüchten, später sei sein Bruder von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Im Iran hätte er gehört, dass viele Afghanen in den Krieg nach Syrien geschickt werden, deswegen wäre er nach Europa geflohen. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden. Er sei ledig und hätte keine Kinder. Er sei fünf Jahre im Iran zur Schule gegangen. Zuletzt wäre er ca. 2012 aus 2013, in Afghanistan, in der Stadt römisch 40 , gewesen und wäre dort ein Jahr geblieben. Dort hätte er mit seiner Mutter und seiner Schwester und seinen drei Brüdern gewohnt. Sein Bruder römisch 40 wäre für den Unterhalt aufgekommen und sei das später zum Militär eingerückt. Sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Sein Bruder römisch 40 hätte die Familie gut versorgen können. Sie seien gezwungen worden, in den Iran zu flüchten, später sei sein Bruder von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Im Iran hätte er gehört, dass viele Afghanen in den Krieg nach Syrien geschickt werden, deswegen wäre er nach Europa geflohen. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden. Sein Bruder XXXX hätte ihn zum Christentum bewogen. Im Islam sei alles unter Zwang und man müsse den Dschihad betreiben. Er persönlich sei gegen die Gewalt. Er bekenne sich zur evangelischen Kirche und besuche jeden Sonntag die Kirche in XXXX . Er würde auch einen Taufkurs besuchen.Sein Bruder römisch 40 hätte ihn zum Christentum bewogen. Im Islam sei alles unter Zwang und man müsse den Dschihad betreiben. Er persönlich sei gegen die Gewalt. Er bekenne sich zur evangelischen Kirche und besuche jeden Sonntag die Kirche in römisch 40 . Er würde auch einen Taufkurs besuchen. Seine Verwandten würden alle im Iran leben. Er war im Iran nicht gläubig gewesen. Für ihn wäre fasten und beten nicht wichtig gewesen. Er hätte nur den Namen als Moslem getragen. Am 10.05.2018 wurde er getauft. (OZ 5). 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die Behörde führte aus, dass sie bei dem BF keine innere Überzeugung zum Christentum erkennen hätte können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde führte aus, dass sie bei dem BF keine innere Überzeugung zum Christentum erkennen hätte können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Die Behörde führte aus, dass sie bei dem BF keine innere Überzeugung zum Christentum erkennen hätte können, zudem sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. 1.4. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er gleich mehrfach der seitens UNHCR aufgestellten Risikogruppe angehöre. (

  1. i)Er werde im Falle einer Rückführung als „verwestlicht“ wahrgenommen und deswegen verfolgt. (
  2. ii)Er gehöre der Volksgruppe der Hazaras an, welche in Afghanistan verfolgt werden (Bericht vom 03.03.2017). (iii) Er wäre zum Christentum konvertiert und würde auch aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme der Pfarrerin und einer weiteren Person. 1.5. Der Verfahrensakt langte am 15.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen. Am 18.05.2018 legte er den Taufschein vor, demnach er am 10.05.2018 getauft wurde (OZ 5). Ebenso wurde eine „Petition“ mit einer Unterschriftenliste zur Unterstützung des BF vorgelegt. Zudem wurde beantragt, dass zwei Zeugen vor dem Gericht einvernommen werden sollen (OZ 6). 1.6. Am 18.06.2019 langte eine Mitteilung des Lehrbetriebsberechtigten (Hotel XXXX ) ein. Darin beschrieb dieser, dass das Lehrverhältnis zu dem BF „zum Wohle aller in dem Betrieb“ mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Mit 16.06.2019 wurde er – im zweiten Lehrjahr - dienstfrei gestellt. (OZ 7). Das BFA übersandte idF einen Lehrlingsbescheid. Demnach hatte das oa Gasthof die Berechtigung, den BF vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2020 als Koch auszubilden. Ebenso wurde vorgelegt, dass der Lehrbetrieb den BF zweimal schriftlich ermahnte (einmal am 20.02.2019). Darin wird er vom Lehrlingsausbilder aufgefordert Drohungen und das Unruhestiften zu unterlassen. In der zweiten Ermahnung wurde er als undankbar, respektlos und unkollegial beschrieben. Es wurde eine Mediation durchgeführt, die eben zu der oben angeführten Auflösung des Lehrverhältnisses führte (OZ 9). Am 20.08.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Lehrverhältnis beendet wurde.1.6. Am 18.06.2019 langte eine Mitteilung des Lehrbetriebsberechtigten (Hotel römisch 40 ) ein. Darin beschrieb dieser, dass das Lehrverhältnis zu dem BF „zum Wohle aller in dem Betrieb“ mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Mit 16.06.2019 wurde er – im zweiten Lehrjahr - dienstfrei gestellt. (OZ 7). Das BFA übersandte in der Fassung einen Lehrlingsbescheid. Demnach hatte das oa Gasthof die Berechtigung, den BF vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2020 als Koch auszubilden. Ebenso wurde vorgelegt, dass der Lehrbetrieb den BF zweimal schriftlich ermahnte (einmal am 20.02.2019). Darin wird er vom Lehrlingsausbilder aufgefordert Drohungen und das Unruhestiften zu unterlassen. In der zweiten Ermahnung wurde er als undankbar, respektlos und unkollegial beschrieben. Es wurde eine Mediation durchgeführt, die eben zu der oben angeführten Auflösung des Lehrverhältnisses führte (OZ 9). Am 20.08.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Lehrverhältnis beendet wurde. 1.7. Am 17.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt in der er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei wurden Zweifel betreffend seiner Aussagefähigkeit offenkundig. Es folgt ein Auszug aus dieser Verhandlungsschrift. Die für die Aussagefähigkeit relevanten Textteile sind unterstrichen. „R: Haben Sie heute die Medikamente eingenommen? BF2: Ja, ich muss sie jeden Tag nehmen. R: Was haben Sie heute in der Früh genommen? BF2: Die Tabletten, die mir der Arzt verschrieben hat. Ich weiß nicht, wie sie heißen. R: Haben Sie die Tabletten mit? BF2: Nein. Bis zum 22. muss ich diese Tabletten nehmen, dann bekomme ich die Spritzen. R an RV: Ist er immer so? Ich habe das Gefühl, dass er ein bisschen schläfrig wirkt. R an Regierungsvorlage, Ist er immer so? Ich habe das Gefühl, dass er ein bisschen schläfrig wirkt. RV: Ja, vor einem Jahr war es besser, aber seit der Krankheit ist er so. Letzte Woche haben wir eine Besprechung gehabt und er hat wenig gesprochen. Ich weiß nicht, ob er mit den Gedanken bei der Sache ist, das ist mein Eindruck. Regierungsvorlage, Ja, vor einem Jahr war es besser, aber seit der Krankheit ist er so. Letzte Woche haben wir eine Besprechung gehabt und er hat wenig gesprochen. Ich weiß nicht, ob er mit den Gedanken bei der Sache ist, das ist mein Eindruck. R an BF2: Wie fühlen Sie sich? BF2: Gut. Ich nehme diese Medikamente und die machen müde. BF2 beginnt zu weinen. R: Warum weinen Sie? BF2 gibt keine Antwort. R: Wegen den Medikamenten? BF2 gibt keine Antwort. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF2 weint Z2 wird in den Verhandlungssaal gebeten. R wiederholt die Frage. BF2: Ich werde umgebracht. R: Warum? BF2: Weil in Afghanistan der Krieg herrscht. Ich möchte frei leben, ich möchte frei meine Meinung kundtun, ich möchte das tun, was ich will, die Religion ausüben, die ich möchte und nicht das, was mir erzwungen wird. Es ist doch nicht meine Schuld, dass ich als Afghane oder Moslem geboren wurde. Ich habe all das bereits einmal gesagt, warum… R: Ich halte Sie für einvernahmefähig. RV: Ich bezweifle die Einvernahmefähigkeit und beantrage die Einholung eines neurologischen Gutachtens. Regierungsvorlage, Ich bezweifle die Einvernahmefähigkeit und beantrage die Einholung eines neurologischen Gutachtens. BF2: Nein, ich kann heute die Fragen beantworten. RV: Ich halte meinen Antrag aufrecht.Regierungsvorlage, Ich halte meinen Antrag aufrecht. BF2: Ich werde antworten. Die Verhandlung wird um 11:41 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 11:43 Uhr fortgesetzt. RV: Wir haben uns beraten, BF2 wird die Einvernahme vornehmen. Wenn er nicht mehr kann, wird er es deutlich sagen.Regierungsvorlage, Wir haben uns beraten, BF2 wird die Einvernahme vornehmen. Wenn er nicht mehr kann, wird er es deutlich sagen. R: Besuchten Sie im Iran oder in Afghanistan eine Moschee? BF2: Sehr wenig bzw. alle paar Monate vielleicht ein Mal. Da haben mich auch meine Freunde mitgenommen. R: Warum gingen Sie nur 5 Jahre zur Schule und Ihr Bruder 12 Jahre? Was haben Sie gemacht? Sie sagten, Sie waren noch nicht arbeiten? BF2: Ab und zu habe ich irgendwo einmal ausgeholfen. R: Beteten Sie regelmäßig, als Sie noch im Iran oder in Afghanistan waren? BF2: Nein. R: Fühlen Sie sich als Christ? BF2: Ja. R: Warum? BF2: Jesus Christus hat mir ein neues Leben geschenkt. Er erlaubte mir ein neues Leben zu beginnen. R: Was meinen Sie damit? BF2: Dass ich die schlechten Dinge in der Vergangenheit vergesse, meine Sünden sind mir vergeben worden und ich kann ein neues Leben beginnen. R: Worin besteht Ihr neues Leben? BF2: Ab dem Zeitpunkt, als ich getauft wurde. R: Worin bestand Ihr neues Leben? BF2: Ich verstehe Sie nicht. R erklärt die Frage. BF2: Ich habe die alten Dinge komplett vergessen. Ich habe die schlechten Dinge, all das, was mir schlechtes angetan wurde, vergessen und vergeben. R: Erklären Sie mir das genauer, welche schlechten Dinge Sie meinen. BF2: Mit schlechten Dingen meine ich, dass ich mich nicht weiterbilden konnte, nicht frei leben konnte, nicht das leben konnte, was ich wollte. R: Das können Sie hier machen? BF2: Ja, ich konnte hier was lernen, eine Lehre habe ich hier gemacht. Ich kann mich hier als ein Christ neben den anderen bewegen und frei leben. R: Um diese Freiheit zu bekommen, mussten Sie ein Christ werden? BF2: Ich habe das Christentum kennengelernt. R wiederholt die Frage. BF2: Das war eines von den Dingen, die ich gemacht habe. Ich kann hier frei leben, ich kann hier frei meine Religion ausüben. Dort, wo ich war, konnte ich nicht zur Schule gehen. R: Aber, dass Sie die Lehre beginnen können, hier zur Schule gehen können und Freiheit haben, hängt an unserer Staatsform und nicht von der Religion ab. Die Freiheiten hätten Sie auch bekommen, wenn Sie Moslem geblieben wären. BF2: Ja, Sie haben mich gefragt, warum ich Christ geworden bin und ich habe verschiedene Dinge beantwortet. Vielleicht ist es durcheinandergeraten. Sie haben mich gefragt, warum ich Christ geworden bin. Der Grund ist, weil ich mich dafür interessierte und langsam mich informierte. Mein Deutschkurs hat dort stattgefunden, ich habe daran teilgenommen und habe ihre Rituale dort gesehen und langsam kennengelernt. Das hat mir gefallen und danach hat mich mein Bruder, der auch Christ geworden ist, darüber informiert. Ich fragte ihn diesbezüglich. Danach habe ich selber die Taufvorbereitungskurse besucht. R: Können Sie mir jetzt noch einmal sagen, weswegen Sie gesagt haben, dass Sie ein neues Leben haben? BF2: In meinem früheren Leben würde ich, wenn mein Leben beendet gewesen wäre, verurteilt werden. Ich würde seitens meiner früheren Religion und das frühere Leben, das ich geführt habe, beurteilt werden. R: Von wem würden Sie beurteilt werden, wenn Sie sterben? BF2: Von denjenigen, der mir meine Religion erzwungen hat. Von der dortigen Gesellschaft und dortigen Kultur. Jesus Christus hat unsere Sünden gebüßt und hat für uns ein neues Leben begonnen. R: Weswegen sind Sie Christ geworden? Welchen inneren Entschluss gab es dazu? Gab es irgendein Ereignis oder irgendein Punkt? Gab es ein Zeitraum? BF2: Als ich in Griechenland war, hat mir jemand geholfen. Er hatte ein Kreuz auf der Brust hängen. Mein hauptsächliches Interesse begann, als ich den Deutschkurs in der Kirche begonnen habe. R: Was hat es bei Ihnen innerlich bewirkt, dass Sie Christ werden? Erzählen Sie mir davon. BF2: Ich fühlte mich erleichtert, weil ich ein neues Leben angefangen habe. R: Wo Sie nach Europa gekommen sind, ist das Ihr neues Leben? BF2: Mir wurde in meinem früheren Leben sehr viel Unrecht getan. Ich war sehr viel unter Druck. Ich wusste nicht in meinem früheren Leben, dass ich vergeben muss. R: Wem oder was mussten Sie vergeben? BF2: Jeden Tag passierten Dinge, kleine und große. R: Sagen Sie mir konkret, welche Dinge. BF2: Verspottet und belogen werden zum Beispiel. R: Denen haben Sie vergeben und deswegen ist das ein neues Leben für Sie, ist das richtig? BF2: Ja. R: Was ist für Sie so anziehend an dem Christentum? BF2: Die Liebe zu Gott, zu den Mitmenschen, zu den nächsten. R: Und das gibt es in dem Islam nicht? BF2: Vielleicht gibt es im Islam sowas, aber das, was ich gesehen habe, hat nur mir und meinem Leben geschadet. R: Was genau? BF2: Die Ungleichheit zwischen Männern und Frauen, Steinigung der Frauen, einander umbringen und solche Dinge. R: Das passiert hier auch, außer der Steinigung. BF2: Vielleicht existiert so etwas in diesem Land, aber ich rede von der Religion. R: Schreibt der Islam vor, dass Männer und Frauen ungleich sein sollen? BF2: Sicherlich ist das geschrieben, ich habe den Koran aber nicht gelesen. R: Woher wollen Sie das wissen? BF2: Weil ich dort in dieser Gesellschaft gelebt habe. Ein Mann kann 4 Frauen haben. R: Was ist so schlecht daran? BF2: Das ist schlecht. R: Warum? BF2: Dazu sieht man die Ungleichberechtigung zwischen Mann und Frauen. R: Sie meinen der Islam ist ungleich und Christen sind alle gleich? BF2: Ja. R: Islam steht für die Ungleichheit und das Christentum für die Gleichheit, ist das so? BF2: Ja. R: Können Sie sich vorstellen, dass Sie hier in Österreich einfach weiterhin Moslem gewesen wären? Dann wären auch Männer und Frauen gleich. Ich verstehe noch immer nicht, warum Sie deswegen glauben, Christ werden zu müssen, weil die Gleich- bzw. Ungleichheit ergibt sich durch die Gesetze. BF2: Ich rede jetzt nur über die Religion. Was im Gesetz steht, steht getrennt. R: Glauben Sie, dass ein Moslem in Österreich 4 Frauen heiraten kann? BF2: Nein. R: Warum haben Sie sich gerade die evangelische Kirche ausgesucht? BF2: Ich habe dort die Deutschkurse begonnen und später davon erfahren. R: Was war so anziehend? BF2: Mir hat die Geschichte von Martin Luther und die Freiheit gefallen. R: Welche Freiheiten meinen Sie? BF2: Dass alle, die die Bibel lesen konnten und er die Bibel in allen Sprachen übersetzt hat. R: Das ist keine Freiheit. Meine Frage war, welche Freiheiten haben Sie so interessiert? BF2: Die Freiheit, dass die evangelischen Priester heiraten dürfen und die anderen nicht. R: Wie oft gehen Sie in die Messe? BF2: Wenn ich nicht arbeiten muss, meistens sonntags. R: Was müssen Sie arbeiten? BF2: Früher meinte ich. R: Wie oft gehen Sie jetzt in die Messe? BF2: Jeden Sonntag. R: Sie gehen jeden Sonntag in die Kirche? BF2: Ja. R: In welchem Zeitraum gehen Sie schon jeden Sonntag in die Kirche? BF2: Davor war ich im Krankenhaus und letzten Sonntag war ich in die Kirche. R wiederholt und erklärt die Frage. BF2: Wenn ich nicht gearbeitet habe, bin ich immer hingegangen. Grundsätzlich war ich im Monat ein bis zwei Mal 100% in der Kirche. R: Können Sie mir das Glaubensbekenntnis aufsagen? BF2: Ich glaube an Gott, den Schöpfer. (BF2 wiederholt) R: Wie viele Sakramente kennt die evangelische Kirche? BF2: Das weiß ich nicht genau. R: Was feiert man am Reformationstag? BF2: … RV: Ich ersuche die Verhandlung abzubrechen, ich weiß, dass er die Fragen beantworten kann. Er hat mir aus freier Erzählung seine Kenntnisse über das Christentum gesagt. Die Zeugin kann dies auch bestätigen, dass der BF2 diese Fragen auch beantworten kann. Regierungsvorlage, Ich ersuche die Verhandlung abzubrechen, ich weiß, dass er die Fragen beantworten kann. Er hat mir aus freier Erzählung seine Kenntnisse über das Christentum gesagt. Die Zeugin kann dies auch bestätigen, dass der BF2 diese Fragen auch beantworten kann. R: Ich kann auch meinem Empfinden jetzt nicht erkennen, dass der BF2 nicht verhandlungsfähig ist. Er hat sich sogar gebessert. RV: Ich bin kein Facharzt, dass ich seine Einvernahmefähigkeit beurteilen kann. Regierungsvorlage, Ich bin kein Facharzt, dass ich seine Einvernahmefähigkeit beurteilen kann. Die Verhandlung wird um 12:17 Uhr unterbrochen und um 12:39 Uhr fortgesetzt. R: Ich habe Zweifel, dass Sie vollkommen einvernahmefähig sind, deswegen werde ich sie begutachten lassen von einem Arzt und wir müssen die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt machen. BF2: Ich möchte weitermachen. R: Beschluss: Die Verhandlung, hinsichtlich BF2, wird auf unbestimmte Zeit vertagt. BF2 wird aufgefordert den Verhandlungssaal um 12:42 Uhr zu verlassen. ...“ 1.8. Am 20.12.2019 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Darin wurde bekräftigt, dass der BF zum evangelischen Glauben übergetreten sei. Ebenso wurde auf die Situation der Konvertierten in Afghanistan hingewiesen. 1.9. Am hsg Schreiben vom 17.01.2020 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass beabsichtigt wird, XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Gutachter zu bestellen und mögen Einwendungen dagegen vorgebracht werden. Nachdem keine Einwendungen gegen den Gutachter einlangten wurde mit Beschluss vom 24.01.2020 der Arzt zum Gutachter bestellt (OZ 20). 1.9. Am hsg Schreiben vom 17.01.2020 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass beabsichtigt wird, römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Gutachter zu bestellen und mögen Einwendungen dagegen vorgebracht werden. Nachdem keine Einwendungen gegen den Gutachter einlangten wurde mit Beschluss vom 24.01.2020 der Arzt zum Gutachter bestellt (OZ 20). 1.10. Mit E-Mail vom 20.01.2020 wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vorgelegt. Demnach darf die „ XXXX “ den BF in der Zeit vom 20.01.2020 bis zum 19.01.2021 als Küchengehilfe einstellen.1.10. Mit E-Mail vom 20.01.2020 wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vorgelegt. Demnach darf die „ römisch 40 “ den BF in der Zeit vom 20.01.2020 bis zum 19.01.2021 als Küchengehilfe einstellen. 1.11. Mit Schreiben vom 21.02.2020 (OZ 24) ersuchte die PI XXXX im Auftrag der StA XXXX um Übersendung des Gutachtens, nachdem der BF wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 1 SMG zur Anzeige gebracht wurde.1.11. Mit Schreiben vom 21.02.2020 (OZ 24) ersuchte die PI römisch 40 im Auftrag der StA römisch 40 um Übersendung des Gutachtens, nachdem der BF wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG zur Anzeige gebracht wurde. 1.12. Am 25.02.2020 wurde nach einer Untersuchung in Beisein einer Dolmetscherin seiner Muttersprache das psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstellt und dem Gericht vorgelegt. Der Gutachter beantwortete folgende Fragen (OZ 26). „1. Liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche? Beim 26-jährigen Untersuchten findet sich aus psychiatrischer Sicht ein Zustand nach psychotischer Episode im Sinne einer akut schizophrenformen psychotischen Störung (ICD-10: F23.2). Es kam beim Untersuchten vermutlich ab Herbst 2019 zum Auftreten einer psychotischen Symptomatik, wobei in den Befunden paranoide Wahnideen, Beeinflussungswahn, akustische und optische Halluzinationen und Denkstörungen beschrieben wurden. Es erfolgte eine ambulante Behandlung Anfang November 2019 im Psychiatrischen Zentrum des Otto-Wagner-Spitals und dann auch eine stationäre Behandlung an der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX und danach bis dato eine Behandlung beim Psychosozialen Dienst in Wien. Es wurde der Untersuchte auf eine medikamentöse neurologische Behandlung eingestellt. Es erfolgte eine ambulante Behandlung Anfang November 2019 im Psychiatrischen Zentrum des Otto-Wagner-Spitals und dann auch eine stationäre Behandlung an der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 und danach bis dato eine Behandlung beim Psychosozialen Dienst in Wien. Es wurde der Untersuchte auf eine medikamentöse neurologische Behandlung eingestellt. Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt fand sich keine akutpsychotische Symptomatik mehr. Es fand sich ein diskret postpsychotisches Syndrom mit depressiver Stimmungslage, geringgradiger Affektverflachung, sehr leichtgradige Konzentrationsstörungen, geringgradiger Antriebsverminderung und eine zeitweise bestehende Schlafstörung. Die derzeit noch fassbare psychische Symptomatik kann auch im Sinne einer Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10:F43.22) gesehen werden, wobei die Belastung durch die derzeitige Migrationssituation und insbesondere Belastung und Ängste betreffend der weiteren Zukunft zur Symptomatik beitragen können. Weiteres ist ein Cannabismissbrauch bekannt im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10: F12.1), wobei derzeit Abstinenz angeführt wird. Es kann die abgelaufene psychotische Symptomatik differentialdiagnostisch einerseits im Sinne einer cannabisinduzierten Psychose gesehen werden, kann auch im Sinn einer Erstmanifestation im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung differentialdiagnostisch gesehen werden. 1.
  3. b)Ist diese behandelbar? Wenn ja – wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente. Es befindet sich der Untersuchte in einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, ist auch auf eine neuroleptische Medikation, nämlich Abilfiy 10 mg 1 x 1 eingestellt. Die Fortführung der psychiatrischen Behandlung und medikamentösen Einstellung ist medizinisch indiziert. Die bisherige Behandlung hat bereits zu einer wesentlichen Besserung der psychiatrischen Symptomatik geführt. 1.
  4. c)Welche Folgen hätte ein Abbruch der Behandlung? Bei Abbruch der Behandlung, insbesondere bei einer Unterbrechung der medikamentösen Behandlung, ist ein Wiederauftreten der psychotischen Symptomatik nicht ausschließbar. 2.
  5. a)Sind die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. die vorgelegten Befunde, die Niederschrift vor der Behörde und vor dem Gericht am 17.12.2019) auf eine eventuell vorliegende krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen bzw. durch diese erklärbar?2.
  6. a)Sind die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche die vorgelegten Befunde, die Niederschrift vor der Behörde und vor dem Gericht am 17.12.2019) auf eine eventuell vorliegende krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen bzw. durch diese erklärbar? Eine Durchsicht der Niederschrift der Behörde vom 14.09.2016 ergab keine konkreten hinwiese, dass Angaben durch eine psychische Störung beeinflusst waren. Es ist auch für diesen Zeitraum kein Hinweis fassbar, dass damals bereits eine psychotische Störung bestanden hätte. Betreffend der Niederschrift vom Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2019 ist festzuhalten, dass der Untersuchte erst 2 Wochen davor aus der stationären Behandlung wegen einer psychotischen Störung entlassen worden war. Es findet ich in der Niederschrift zwar keine konkreten Hinweise, dass Angaben eventuell durch psychotisches Denken beeinflusst waren, aber es kann dies auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Festzuhalten ist aber, dass anzunehmenderweise zum damaligen Zeitpunkt die Konzentrationsfähigkeit noch krankheitsbedingt gestört war. 2.
  7. b)Wenn ja, ist diese zeitlich eingrenzbar? Entfällt 2.
  8. c)Ist eine allfällige psychische Störung auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Flucht zu sehen oder hat diese schon im Herkunftsstaat bestanden? Es finden sich aufgrund der Angaben des Betroffenen keine Hinweise, dass die 2019 bestanden habenden psychische Störungen im Sinne einer psychotischen Episode bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte. Es finden sich auch keine Hinwiese, dass diese im Zusammenhang mit Erlebnissen auf der Flucht zu sehen ist. 3.
  9. a)Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Wiedergabefähigkeit bzw. ist er grundsätzlich in der Lage das Erlebte wiederzugeben? Es ist derzeit beim Untersuchten keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die die Gedächtnisleistungen beeinträchtigen würde und ihn grundsätzlich außer Lage setzen würde, Erlebtes wiederzugeben. 3.
  10. b)Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit? Es ist derzeit keine psychische Erkrankung fassbar, die die Wahrnehmungsfähigkeit beschränken würde. im Rahmen der psychotischen Episode fand sich eine Störung der Wahrnehmungsfähigkeit im Sinne von berichteten akustischen und optischen Halluzinationen. 3.
  11. c)Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. Gedächtnisleistung? Es ist derzeit beim Untersuchten keine psychische Erkrankung fassbar, die die Erinnerungsfähigkeit bzw. die Gedächtnisleistungen einschränken würde. 3.
  12. d)Ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen? Es ist der Untersuchte grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derzeit voll orientiert und es ist derzeit keine psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. 4. Ist der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig? Es ist derzeit der Untersuchte aufgrund der wesentlichen Besserungen des psychischen Störungsbildes in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und es ist auch derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. 5. Ist der Beschwerdeführer geschäftsfähig? Es ist beim Untersuchten derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die die Geschäftsfähigkeit einschränken würde. 6. Bedarf der Beschwerdeführer eines Sachwalters? Es ist beim Untersuchten derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass er nicht in der Lage wäre, seine Angelegenheiten einer Gefahr eines Nachteiles selbständig zu regeln. Es ist derzeit aus psychiatrischer Sicht die Einleitung eines Sachwalterschafts/Erwachsenenvertreterverfahrens nicht indiziert. 7. Welche gesundheitliche Folgen hätte eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan? Inwieweit die fassbare psychische Störung, die nunmehr wesentlich gebessert ist unter Belastung einer Rückführung nach Afghanistan eine neuerliche Verschlechterung erfahren würde, kann derzeit nicht prognostiziert werden. 8.
  13. a)Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Afghanistan aus ärztlicher Sicht möglich? Es ist beim Untersuchten derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass durch die Reisefähigkeit eingeschränkt wäre. 8.
  14. b)Würde eine allfällige Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? Inwieweit eine Rückführung nach Afghanistan und die damit verbundenen Belastungen zu einer Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik führen würde, kann derzeit nicht prognostiziert werden, aber auch nicht ausgeschlossen werden. 8.
  15. c)Wäre der Beschwerdeführer in der Lage in Afghanistan den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen? Es ist beim Untersuchten derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, in Afghanistan den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. 8.
  16. d)Ist der Beschwerdeführer eigen- und fremdgefährdend? Es ergaben sich aus den bisherigen Informationen, vorliegenden Befunden und der Befunderhebung keine Hinweise auf eine derzeitige Fremd- oder Eigengefährdung.“ 1.13. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 19.03.2020 zur Stellungnahme am übermittelt. Am 23.03.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein (OZ 28). Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aus der Sicht der Behörde weiterhin zulässig sei. Aus dem Gutachten ergebe sich kein Sachverhalt der ein Gesundheitsrisiko darstellen würde. Aus den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass eine medizinische bzw. neurologische Behandlung in Afghanistan möglich und zugänglich sei. Es gibt sowohl in Kabul als auch in Mazar-e Sharif Einrichtungen die derartige Leistungen anbieten würden, sodass der Beschwerdeführer im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Betreuung oder etwaige Kontrollen diese aufsuchen könne. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019. Unter Punkt 22 ist die medizinische Versorgung und unter Punkt 22.1. ist die Versorgung hinsichtlich psychiatrischer Erkrankungen dargelegt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Gutachten langte nicht ein. Ebenso wurde kein Gegengutachten erstellt. 1.14. Am 17.04.2020 wurde den Verfahrensparteien die aktuelle Lage in Afghanistan durch die bis dorthin bekannten Länderinformationsblätter und Länderinformationsquellen zum Parteiengehör übermittelt. (OZ 31). Es handelt sich um folgende Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019962/AFGH_LIB_2019_11_13_KE.pdf EASO-Bericht vom April 2019; Country Guidance: Afghanistan 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf EASO-Bericht vom April 2019; Country Guidance: Afghanistan 2018, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1449845/90_1542006632_unhcr-2018-08-30-afg-richtlinien.pdf 1.15. Am 20.04.2020 brachte die Behörde dazu eine Stellungnahme ein. Darin wird auf das Bedenken vom 17.04.2020 Bezug genommen, und zusammengefasst vorgebracht das die aktuelle Pandemie bezüglich Corona kein Grund darstellen würde den Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurück führen zu können. Er hätte keine psychische Erkrankung und auch sonst liegen keine Gutachten vor welche ihm hinsichtlich dieser Pandemie als besonders vulnerabel darstellen würde. 1.16. Am 11.05.2020 kam es zu einem Wechsel hinsichtlich der Rechtsvertretung (OZ 37). 1.17. Am 13.05.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass die Finanzpolizei gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag erhoben hat. (OZ 38). 1.18. Am 22.05.2020 langte eine Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH in Namen des Beschwerdeführers ein. Eine Vollmacht des Beschwerdeführers an die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH wurde jedoch nicht vorgelegt. 1.19. Am 26.05.2020 wurde der BF im Beisein der Behörde ein zweites Mal einvernommen. Nachdem sich aus dem Gutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Verhandlung möglicherweise Konzentrationsschwierigkeiten hatte, wurde seitens des Gerichtes nochmals auf die mögliche Konversion des Beschwerdeführers eingegangen. Nach Abschluss der Verhandlung verlangten beide Parteien, dass sie nochmals Stellungnahme einbringen können, dies ihnen zugesichert wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden die bisherigen Angaben wiederholt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vermeinte, dass laut der EASO Richtlinien lediglich gesunde Männer zurückgesandt werden können. Der Beschwerdeführer sei aber gerade nicht gesund und deswegen müsse er zumindest subsidiären Schutz bekommen. Eingebracht wurde ein „Fachärztlicher Befundbericht“ vom 22.05.202. Demnach muss der BF ua. das Medikament ABILIFY im Ausmaß von einmal täglich einnehmen. Zu diesem Medikament wurde ein Preisvergleich vorgelegt, demnach das Medikament hier in Europa 11,56 Euro für 49 Stück kostet, wobei die Dosis bei dem Preisvergleich mit 15 mg angegeben wurde. Der BF muss laut dem Gutachten (sh Punkt 1.12) allerdings 10 mg einnehmen. Der Fachärztliche Befund geht wiederum von einer Dosis idH von 15 mg aus. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass dem BF diese Kosten nicht zumutbar wären und so eine Rückführung auch nicht möglich sei. 1.20. Am 26.05.2020 übersandte die Behörde den Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Beschwerdeführer. Demnach beschäftigte die XXXX , sein jetziger Arbeitgeber (sh Punkt 1.10), den Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ohne einer entsprechenden Bewilligung nach dem AuslBG vom 28.12.2019 bis zum 02.01.2020. (OZ 40). Der Beschwerdeführer ist XXXX wohnhaft und aufrecht gemeldet. 1.20. Am 26.05.2020 übersandte die Behörde den Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Beschwerdeführer. Demnach beschäftigte die römisch 40 , sein jetziger Arbeitgeber (sh Punkt 1.10), den Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ohne einer entsprechenden Bewilligung nach dem AuslBG vom 28.12.2019 bis zum 02.01.2020. (OZ 40). Der Beschwerdeführer ist römisch 40 wohnhaft und aufrecht gemeldet. 1.21. Am 03.06.2020 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF ein. Darin wird auf die aktuelle COVID-Pandemie eingegangen. Die Sicherheitslage hätte sich verschlechtert (Bericht von Thomas Ruttig vom 25.05.2020) und zudem sei er chronisch krank und würde im Falle eine Rückführung – neben der Stigmatisierung als Christ - in eine unmenschliche Lage gelangen. 1.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen. Das BvWG schenkte dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Konversion keinen Glauben. Es führte dazu auszugsweise aus:1.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen. Das BvWG schenkte dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Konversion keinen Glauben. Es führte dazu auszugsweise aus: „Der Beschwerdeführer ist im moslemischen Glauben ca 25 Jahre lang aufgewachsen. Eine andere Religion kannte er nicht. Seine Weltanschauung war bis zum 25igsten Lebensjahr islamisch geprägt. Erst in Österreich wurde er auf das Christentum aufmerksam. Das Gericht geht davon aus, dass eine kindliche und jugendliche Prägung für den späteren Lebensverlauf und die Ideologie entscheidend ist. Hier fällt bei ihm zuerst einmal auf, dass er nicht besonders religiös aufgewachsen ist. Eine innere Auseinandersetzung mit dem Glauben oder religiösen Werten nahm er nicht vor bzw. lebte diese nicht. Wenn nun dieser innere Diskurs – gerade als Jugendlicher – fehlt, ist es nur schwer nachvollziehbar, dass er mit diesem inneren Diskurs erst hier in Österreich, anfängt. Dies wird noch dadurch erschwert, indem er erst mit 22 Jahren mit dem Christentum in Kontakt trat. Es fehlt die klare Darlegung, dass er einen innere durch den Glauben begleitenden Auseinandersetzung vor dem Grenzübertritt nach Österreich geführt hat. Dabei spielt weniger die Religionsrichtung eine Rolle als die Entwicklung der geistig-seelischen Reife. Erst dieser Diskurs ermöglicht einen Menschen zu dem eingeschlagenen bzw angeborenen (islamischen) Lebensbild eine kritische Haltung zu entwickeln um später davon durch einen inneren Prozess davon abfallen zu können. Das Gericht geht davon aus, dass ein durch christliche Werte geprägtes Lebensbild nicht alleine durch das Beantworten von Wissensfragen über die (hier: evangelische) Kirche überzeugend dargelegt werden kann. Erst die klare intrinsische Motivation und die anschließende Änderung der Persönlichkeit bewirken, dass er diese nicht mehr ablegen könne und ihm in Afghanistan dazu zwingen würde, seine christliche Persönlichkeit zu verleugnen. Er ist allerdings erst mit 22 Jahren mit den Christen in Berührung gekommen. Die letzten 4 Jahre verbrachte er als „Christ“, wobei er zudem noch durch den Wohnortwechsel die Europäische Kultur kennen lernte, wobei eine Trennung beider Aspekte für sich schon sehr schwer ist. Das Gericht geht davon aus, dass man nur von etwas Abfallen kann, was man vorher auch besitzt. Wenn ein Ungläubiger bzw jemand, der nicht aktiv gläubig war, vorbringt vom Glauben abgefallen zu sein, kann dies nur sein, wenn er vorher auch aktiv gläubig war. Ein Wechsel der Religionen ist zwar amtlich möglich, dies bewirkt aber noch keine Änderung in der Persönlichkeit. Gerade hier ist es für das erkennende Gericht wichtig, diesen Anfangszweifel, durch eine klare Darlegung des BF, dass er den christlichen Glauben nunmehr vollends angenommen hat, auszuräumen. Dabei genügt es allerdings nicht, dass der BF in die christliche Gemeinschaft durch eine Taufe aufgenommen wurde und er Wissensfragen beantworten kann, sondern muss es für das Gericht darlegen, dass er eine innere Einstellung angenommen hat, die es ihm unmöglich macht, in Afghanistan – im Falle einer Rückführung – zu leugnen. Aber genau diesen Aspekt konnte der BF nicht darlegen. [...]“ 1.23. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof am 11.03.2021 folge und führte darin ( XXXX ) auszugsweise aus: 1.23. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof am 11.03.2021 folge und führte darin ( römisch 40 ) auszugsweise aus: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber in den letzten vier Jahren in Österreich in einer evangelischen Kirchengemeinde engagiert gewesen sei und diese Zeit, wie es das Verwaltungsgericht ausdrückt, als „Christ“ verbracht habe. Nähere Feststellungen über seine - aktenkundige - Taufe im Jahr 2018 traf das BVwG zwar nicht, zog diese aber auch nicht in Zweifel. Entscheidend erschien dem BVwG, dass die Konversion nicht ernsthaft erfolgt sei, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan den Glauben nicht mehr ausüben und ihm deshalb keine Verfolgung drohen werde. Zu Recht wendet die Revision dagegen ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. So wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigen muss (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Schon diesem Erfordernis hat das BVwG nicht entsprochen, indem es sich mit der in der Revision angesprochenen Zeugenaussage eines Mitglieds der evangelischen Kirchengemeinde, in welcher der Revisionswerber engagiert ist, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl diese Zeugin nähere Angaben über die religiösen Aktivitäten und religiösen Einstellungen des Revisionswerbers gemacht hatte. Zu Recht wendet die Revision dagegen ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. So wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigen muss vergleiche etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Schon diesem Erfordernis hat das BVwG nicht entsprochen, indem es sich mit der in der Revision angesprochenen Zeugenaussage eines Mitglieds der evangelischen Kirchengemeinde, in welcher der Revisionswerber engagiert ist, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl diese Zeugin nähere Angaben über die religiösen Aktivitäten und religiösen Einstellungen des Revisionswerbers gemacht hatte. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung Erfahrungssätze anwendet, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. So hält es dem Revisionswerber beispielsweise entgegen, dass eine kindliche und jugendliche Prägung für den späteren Lebensverlauf und die Ideologie entscheidend sei und deshalb schwer nachvollziehbar sei, dass er mit dem inneren Diskurs zum Glauben erst in Österreich angefangen habe. Zutreffend führt die Revision aus, dass dem Revisionswerber damit von vornherein abgesprochen wird, auch als Erwachsener einen (ernsthaften) Glaubenswechsel vornehmen zu können; ein Erfahrungssatz, der nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Auch die Erwägung des BVwG, man könne nur von etwas abfallen, was man vorher besessen habe, weshalb jemand, der zuvor nicht aktiv gläubig gewesen sei (gemeint offenbar der Revisionswerber), nicht vom Glauben abgefallen sein könne, ist eine rein semantische Argumentation ohne jeglichen Begründungswert für die fallbezogen entscheidungsrelevanten Fragen, nämlich, ob der Revisionswerber wegen eines Glaubenswechsels asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn das BVwG gestützt auf seine kritikwürdigen Ausführungen von einem „Anfangszweifel“ spricht, den der Revisionswerber im Zuge des Beweisverfahrens ausräumen müsse. [...]“ 1.24. Das Erkenntnis wurde am 31.03.2021 den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugesandt (OZ 65). Es langte zu diesem Erk keine Stellungnahme ein. Das BVwG erließ in der Folge ein weiteres Erkenntnis und stellte es – nachdem der Beschwerdeführer vermeintlich unvertreten war – diesem direkt und der Behörde zu. Am 31.05.2021 rief die Rechtsvertretung, welche den BF vor dem VwGH beim BVwG an und gab bekannt, dass sie die Vertretung weiterhin innehat und dem BF ein Schriftstück (das zweite Erkenntnis) zugestellt worden sei. Sie selbst hätte das Erkenntnis nicht bekommen. Sie führte aus, dass das Erkenntnis ihr zugestellt werden möge und berief sich auf die erteilte Vollmacht nach § 8 RAO. Tatsächlich hatte die Rechtsvertretung auch vor dem BVwG die Rechtsvertretung inne (und nicht nur vor dem VwGH). Dies ergibt sich dadurch, dass ihr der Beschluss des BVwG vom 11.12.2020 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dessen Antrag zugleich mit der ao Revision eingebracht wurde, ihr zugestellt wurde und nicht den BF direkt. Damit hatte das BVwG bereits bei dem Beschluss die Rechtsanwältin als Rechtsvertretung angesehen und bestand kein Grund davon bei dem Erkenntnis abzugehen. Das Erkenntnis, welche dem BF direkt (und dem BFA) zugestellt wurde, hatte somit keine Wirkung.1.24. Das Erkenntnis wurde am 31.03.2021 den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugesandt (OZ 65). Es langte zu diesem Erk keine Stellungnahme ein. Das BVwG erließ in der Folge ein weiteres Erkenntnis und stellte es – nachdem der Beschwerdeführer vermeintlich unvertreten war – diesem direkt und der Behörde zu. Am 31.05.2021 rief die Rechtsvertretung, welche den BF vor dem VwGH beim BVwG an und gab bekannt, dass sie die Vertretung weiterhin innehat und dem BF ein Schriftstück (das zweite Erkenntnis) zugestellt worden sei. Sie selbst hätte das Erkenntnis nicht bekommen. Sie führte aus, dass das Erkenntnis ihr zugestellt werden möge und berief sich auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 8, RAO. Tatsächlich hatte die Rechtsvertretung auch vor dem BVwG die Rechtsvertretung inne (und nicht nur vor dem VwGH). Dies ergibt sich dadurch, dass ihr der Beschluss des BVwG vom 11.12.2020 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dessen Antrag zugleich mit der ao Revision eingebracht wurde, ihr zugestellt wurde und nicht den BF direkt. Damit hatte das BVwG bereits bei dem Beschluss die Rechtsanwältin als Rechtsvertretung angesehen und bestand kein Grund davon bei dem Erkenntnis abzugehen. Das Erkenntnis, welche dem BF direkt (und dem BFA) zugestellt wurde, hatte somit keine Wirkung. Der Rechtsvertretung wurde daher nochmals die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten und ihr das Erkenntnis des VwGH zugesandt. Am 17.06.2021 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertreterin ein. Darin führte sie auszugsweise aus: „In der Revision hat der BF unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung und in intensiver Auseinandersetzung sowohl mit dem Sachverhalt als auch mit den beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG und seiner rechtlichen Beurteilung im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis vom 12.6.2020 dargelegt, dass die Konversion des BF bei korrekter, an höchstgerichtlichen Leitlinien orientierter Rechtsprechung, als glaubhaft befunden hätte werden und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Der BF verweist insbesondere auf S. 14f seiner Revision und zitiert auszugsweise: „Das BVwG hätte nämlich letztlich, der Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach dann, wenn sich im Zuge einer detaillierten Befragung von Zeugen keine klaren Hinweise für eine ‚Scheinkonversion‘ ergeben, das BVwG im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über lange Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer solchen Scheinkonversion ausgehen darf (vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440-8), nicht von einer Scheinkonversion ausgehen dürfen: Klare Hinweise auf eine Scheinkonversion haben sich im Zuge der Befragung der Zeugin XXXX nicht ergeben, im Zuge der Befragung weiterer Zeugen zum christlichen Glauben bzw. der nach außen hin gelebten inneren Überzeugung des RW zu seinem Glauben wären solche ebenso wenig aufgekommen. [...] Der BF ersucht das BVwG darum, sollte seine Konversion nicht ohnehin für glaubhaft befunden und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden, aktuelles Lände-rinformationsmaterial heranzuziehen, in dem auch auf Folgen des Abzugs internationaler Truppen aus Afghanistan und aktuelle Auswirkungen der „dritten Welle“ der COVID-19-Pandemie in Afghanistan eingegangen wird. Der BF geht, auch angesichts seines Gesundheitszustands (vgl. ausführlich S. 15ff der Revision des BF), in einer Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass – ungeachtet seiner Konversion – Art 3 EMRK zum gegenwärtigen Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünde, was der BF anhand aktueller Länderberichte gerne näher erläutern kann. Sollte das Gericht sich nicht ohnehin auf entsprechende Berichte stützen, bringt der BF seiner Mitwirkungspflicht nachkommend gerne aktuelles Berichtsmaterial hierzu ein.“ Der Bericht und dieser Antrag auf Einvernahme weiterer Zeuginnen wird später behandelt.„Das BVwG hätte nämlich letztlich, der Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach dann, wenn sich im Zuge einer detaillierten Befragung von Zeugen keine klaren Hinweise für eine ‚Scheinkonversion‘ ergeben, das BVwG im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über lange Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer solchen Scheinkonversion ausgehen darf vergleiche VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440-8), nicht von einer Scheinkonversion ausgehen dürfen: Klare Hinweise auf eine Scheinkonversion haben sich im Zuge der Befragung der Zeugin römisch 40 nicht ergeben, im Zuge der Befragung weiterer Zeugen zum christlichen Glauben bzw. der nach außen hin gelebten inneren Überzeugung des RW zu seinem Glauben wären solche ebenso wenig aufgekommen. [...] Der BF ersucht das BVwG darum, sollte seine Konversion nicht ohnehin für glaubhaft befunden und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden, aktuelles Lände-rinformationsmaterial heranzuziehen, in dem auch auf Folgen des Abzugs internationaler Truppen aus Afghanistan und aktuelle Auswirkungen der „dritten Welle“ der COVID-19-Pandemie in Afghanistan eingegangen wird. Der BF geht, auch angesichts seines Gesundheitszustands vergleiche ausführlich S. 15ff der Revision des BF), in einer Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass – ungeachtet seiner Konversion – Artikel 3, EMRK zum gegenwärtigen Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünde, was der BF anhand aktueller Länderberichte gerne näher erläutern kann. Sollte das Gericht sich nicht ohnehin auf entsprechende Berichte stützen, bringt der BF seiner Mitwirkungspflicht nachkommend gerne aktuelles Berichtsmaterial hierzu ein.“ Der Bericht und dieser Antrag auf Einvernahme weiterer Zeuginnen wird später behandelt. 1.25. Am 25.06.2021 wurde den Verfahrensparteien noch die zuletzt aktualisierten Länderinformationen zur Stellungnahem vorgelegt. Sie hatte die Möglichkeit binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Diese Länderinformationen lauten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Afghanistan aus dem COI-CMS, generiert am: 11.06.2021, Version 4 Die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 25. Juni 2021 https://covid19.who.int/region/emro/country/af abgerufen am 25. Juni 2021 (WHO) 1.26. Mit Schreiben vom 09.07.2021 wurde zu den Länderberichten eine Stellungnahme eingebracht. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Einvernahme und dass zwei Zeuginnen geladen werden sollen. Diese würden den Beweis erbringen können, dass er sich aktiv christlich betätigte (erste Zeugin; zurzeit als er noch in OÖ lebte), und auch, dass er dies weiterhin machen würde (zweite Zeugin; in Bezug zum jetzigen Wohnort). Die beiden Zeuginnen mögen jedoch erst im September geladen werden. Ebenso wurden weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Nämlich eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und ein Schreiben der Pfarrerin, welche auch als Zeugin einvernommen werden wolle. Weiters wurde folgender Bericht vorgelegt „Erfahrung und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Herausgegeben von Diakonie Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Hessen, Juni 2021 von Friederike Stahlmann“.1.26. Mit Schreiben vom 09.07.2021 wurde zu den Länderberichten eine Stellungnahme eingebracht. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Einvernahme und dass zwei Zeuginnen geladen werden sollen. Diese würden den Beweis erbringen können, dass er sich aktiv christlich betätigte (erste Zeugin; zurzeit als er noch in OÖ lebte), und auch, dass er dies weiterhin machen würde (zweite Zeugin; in Bezug zum jetzigen Wohnort). Die beiden Zeuginnen mögen jedoch erst im September geladen werden. Ebenso wurden weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Nämlich eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 und ein Schreiben der Pfarrerin, welche auch als Zeugin einvernommen werden wolle. Weiters wurde folgender Bericht vorgelegt „Erfahrung und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Herausgegeben von Diakonie Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Hessen, Juni 2021 von Friederike Stahlmann“. 1.27. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF sich aus ernsthafter innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe, sondern sei vielmehr von einer behaupteten Konversion aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Der erkennende Richter habe festgehalten, dass der BF in der Lage gewesen sei, einige Wissensfragen zum Christentum unsubstantiiert und oberflächlich zu beantworten, wobei jedoch auch gleichzeitig die aufgezeigten doch gravierenden Wissenslücken existent gewesen wären, obgleich sich der BF bereits seit 2016 für das Christentum interessieren würde. Dies spreche lediglich dafür, dass sich der BF teilweise grundsätzliches und rudimentäres Wissen über den christlichen Glauben aneignet habe. Dies sei aber aufgrund der mittlerweile doch nicht völligen kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich für den BF nicht mehr mit großen Schwierigkeiten verbunden.1.27. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF sich aus ernsthafter innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe, sondern sei vielmehr von einer behaupteten Konversion aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Der erkennende Richter habe festgehalten, dass der BF in der Lage gewesen sei, einige Wissensfragen zum Christentum unsubstantiiert und oberflächlich zu beantworten, wobei jedoch auch gleichzeitig die aufgezeigten doch gravierenden Wissenslücken existent gewesen wären, obgleich sich der BF bereits seit 2016 für das Christentum interessieren würde. Dies spreche lediglich dafür, dass sich der BF teilweise grundsätzliches und rudimentäres Wissen über den christlichen Glauben aneignet habe. Dies sei aber aufgrund der mittlerweile doch nicht völligen kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich für den BF nicht mehr mit großen Schwierigkeiten verbunden. Der Beschwerdeführer sei weitgehend gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden keine außergewöhnlichen Umstände aufweisen. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellte keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar. Er verfüge zudem über fünf Jahre Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung als Koch und Kochgehilfe Zudem würde der Beschwerdeführer eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau sowie Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er könne sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er habe zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfüge dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er könne sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer sei zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt werde. Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.Der Beschwerdeführer sei weitgehend gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden keine außergewöhnlichen Umstände aufweisen. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellte keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar. Er verfüge zudem über fünf Jahre Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung als Koch und Kochgehilfe Zudem würde der Beschwerdeführer eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau sowie Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er könne sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er habe zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfüge dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er könne sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer sei zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt werde. Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer gehöre auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen können würde. Bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif könne der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden. Dem Beschwerdeführer sei es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute komme – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit würden auch die beiden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorliegen. 1.28. Gegen das Erkenntnis des BVwG XXXX , XXXX erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revision an den VwGH. Im aktenkundigen Schriftsatz von Rechtsanwältin Dr.in Julia ECKER, die sich am XXXX mit einer außerordentlichen Revision an den VwGH wandte, wurde festgehalten, neben der ausführlichen Schilderung der Gründe, warum das Erkenntnis des BVwG mangelhaft sei, weil es sich nicht ordnungsgemäß mit der der Konversion, der psychischen Erkrankung des BF und der Situation bezüglich COVID-19 in Afghanistan auseinandergesetzt habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt Mazar-e Sharif, wie sich aus übermittelten Länderinformationsmaterial ergeben würde, umkämpftes Kriegsgebiet gewesen sei. Angesichts des raschen Vormarsches der Taliban und der schlechten Kampfmoral der Truppen der damals noch existenten Islamischen Republik Afghanistan – all das habe sich aus übermitteltem Länderberichtsmaterial ergeben – sei absehbar gewesen, dass die Lage in der Stadt weiter eskalieren bzw. die Taliban weiter voranschreiten werden. In rechtlicher Hinsicht habe damit für den Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif aufgrund der eben geschilderten Sicherheitslage das reale Risiko bestanden, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden und, damit zusammenhängend, Opfer unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung zu werden. Der Ansiedlung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif sei schon daher Art 3 EMRK, Art 4 GRC und Art 15b sowie Art15c StatusRL entgegengestanden.1.28. Gegen das Erkenntnis des BVwG römisch 40 , römisch 40 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revision an den VwGH. Im aktenkundigen Schriftsatz von Rechtsanwältin Dr.in Julia ECKER, die sich am römisch 40 mit einer außerordentlichen Revision an den VwGH wandte, wurde festgehalten, neben der ausführlichen Schilderung der Gründe, warum das Erkenntnis des BVwG mangelhaft sei, weil es sich nicht ordnungsgemäß mit der der Konversion, der psychischen Erkrankung des BF und der Situation bezüglich COVID-19 in Afghanistan auseinandergesetzt habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt Mazar-e Sharif, wie sich aus übermittelten Länderinformationsmaterial ergeben würde, umkämpftes Kriegsgebiet gewesen sei. Angesichts des raschen Vormarsches der Taliban und der schlechten Kampfmoral der Truppen der damals noch existenten Islamischen Republik Afghanistan – all das habe sich aus übermitteltem Länderberichtsmaterial ergeben – sei absehbar gewesen, dass die Lage in der Stadt weiter eskalieren bzw. die Taliban weiter voranschreiten werden. In rechtlicher Hinsicht habe damit für den Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif aufgrund der eben geschilderten Sicherheitslage das reale Risiko bestanden, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden und, damit zusammenhängend, Opfer unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung zu werden. Der Ansiedlung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif sei schon daher Artikel 3, EMRK, Artikel 4, GRC und Artikel 15 b, sowie Art15c StatusRL entgegengestanden. Es sei überdies im Entscheidungszeitpunkt angesichts der landesweiten und dynamischen Eskalation des Bürgerkrieges in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher schon am 07.07.2021 in seinem Schriftsatz zurecht davon ausgegangen, dass die Geschehnisse in Afghanistan derart dynamisch wären, dass ein hinreichend sicherer Ort und somit ein möglicher, auch iSd § 11 AsylG zumutbarer Ansiedlungsort nicht identifizierbar gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in weiten Landesteilen Kampfhandlungen stattgefunden hätten und sich Frontverläufe rasch ändern können würden.Es sei überdies im Entscheidungszeitpunkt angesichts der landesweiten und dynamischen Eskalation des Bürgerkrieges in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher schon am 07.07.2021 in seinem Schriftsatz zurecht davon ausgegangen, dass die Geschehnisse in Afghanistan derart dynamisch wären, dass ein hinreichend sicherer Ort und somit ein möglicher, auch iSd Paragraph 11, AsylG zumutbarer Ansiedlungsort nicht identifizierbar gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in weiten Landesteilen Kampfhandlungen stattgefunden hätten und sich Frontverläufe rasch ändern können würden. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Hinblick auf seine psychische Gesundheit, sondern auch darüber hinaus in vielfacher Hinsicht vulnerabel sei. Es sei zu beachten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, - dass der Beschwerdeführer in der als innerstaatlicher Schutzalternative herangezogenen Stadt Mazar-e Sharif ein familiäres Netzwerk vorfinden würde, dass der Beschwerdeführer großteils außerhalb Afghanistans aufgewachsen ist und Afghanistan ihm praktisch ein fremdes Land ist, - dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer diskriminierten Minderheit angehören würde, - dass der Beschwerdeführer christlichen Glaubens sei bzw. selbst den – verfehlten – Feststellungen des BVwG folgend jedenfalls nicht streng muslimisch gläubig sei, womit er sich von der in Afghanistan lebenden Mehrheitsbevölkerung in religiöser und kultureller Hinsicht deutlich unterscheiden würde. Aber auch abseits der Sicherheitslage sei die Ansicht des BVwG, dem Beschwerdeführer wäre es in Mazar-e Sharif möglich, auch ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte seine Existenz zu sichern, nicht vertretbar. Zunächst hätte das BVwG aktuelle Feststellungen zu Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zum Entscheidungszeitpunkt treffen müssen, zumal das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS vom 11.06.2021 vorgelegen wäre. 1.29. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu.1.29. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu. 1.30. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , wurde festgehalten, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestehe, abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit werde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.1.30. Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgehalten, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestehe, abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit werde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde begründet sei und dazu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die – zulässige – Beschwerde entspricht hinsichtlich des aufhebenden Spruchteiles in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2021, E 3047/2021, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen eine in den wesentlichen Entscheidungsgründen gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wenden würde.Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde begründet sei und dazu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die – zulässige – Beschwerde entspricht hinsichtlich des aufhebenden Spruchteiles in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2021, E 3047 aus 2021,, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen eine in den wesentlichen Entscheidungsgründen gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wenden würde. Der Verfassungsgerichtshof könne sich daher darauf beschränken, insbesondere auf Rz 19 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 3047/2021 am 24. September 2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen würde, dass sich spätestens mit 12. Juni 2021 eine wesentliche Veränderung der Sachlage abgezeichnet habe – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.Der Verfassungsgerichtshof könne sich daher darauf beschränken, insbesondere auf Rz 19 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 3047 aus 2021, am 24. September 2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen würde, dass sich spätestens mit 12. Juni 2021 eine wesentliche Veränderung der Sachlage abgezeichnet habe – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , wurde festgehalten, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , XXXX abgelehnt wurde und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werde sodass dieser Spruchpunkt nicht verfahrensgegenständlich ist.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgehalten, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.) des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 abgelehnt wurde und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werde sodass dieser Spruchpunkt nicht verfahrensgegenständlich ist. 2.1. Zum Beschwerdeführer individuell: [Leben in Afghanistan/Iran]: Der BF führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist nach wie vor schiitischer Moslem. Er ist XXXX in Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter verzog die Familie in den Iran (sh Seite 7 der NS am 17.12.2019). Er besuchte dort 5 Jahre zur Schule. 2012/2013, als er ca. 18 Jahre alt war, verzog die Familie wieder nach Afghanistan zurück und siedelten sich wieder in XXXX an. Dort blieben sie ein Jahr und übersiedelten anschließend wieder zurück in den Iran. Von dort zog die Familie schließlich nach Europa. Bis zur Einreise nach Österreich (und nach der Beweiswürdigung auch darüber hinaus) gehörte er zwar den islam-schiitischen Glauben an, praktizierte diese Religion allerding nicht aktiv.[Leben in Afghanistan/Iran]: Der BF führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist nach wie vor schiitischer Moslem. Er ist römisch 40 in Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter verzog die Familie in den Iran (sh Seite 7 der NS am 17.12.2019). Er besuchte dort 5 Jahre zur Schule. 2012 aus 2013,, als er ca. 18 Jahre alt war, verzog die Familie wieder nach Afghanistan zurück und siedelten sich wieder in römisch 40 an. Dort blieben sie ein Jahr und übersiedelten anschließend wieder zurück in den Iran. Von dort zog die Familie schließlich nach Europa. Bis zur Einreise nach Österreich (und nach der Beweiswürdigung auch darüber hinaus) gehörte er zwar den islam-schiitischen Glauben an, praktizierte diese Religion allerding nicht aktiv. 2.1.1. [Soziale Verhältnisse] Er hat folgende engere Verwandte: ● Bruder XXXX Mit Bescheid vom 10.12.2018, Zl. 1104002203-160167479/BMI-EAST_WEST, bekam er einen positiven Asylbescheid wegen Konversion zum Christentum bzw dem Abfall vom islamische Glauben. Er ist derzeit arbeitslos.  Bruder römisch 40 Mit Bescheid vom 10.12.2018, Zl. 1104002203-160167479/BMI-EAST_WEST, bekam er einen positiven Asylbescheid wegen Konversion zum Christentum bzw dem Abfall vom islamische Glauben. Er ist derzeit arbeitslos. ● Bruder XXXX derzeit arbeitslos.  Bruder römisch 40 derzeit arbeitslos. ● Schwester XXXX derzeit arbeitslos.  Schwester römisch 40 derzeit arbeitslos. ● Mutter XXXX derzeit arbeitslos. Mutter römisch 40 derzeit arbeitslos. Der BF lebt mit ihnen gemeinsam in einem Haushalt in 1110 Wien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater vor 10 Jahren verstorben sei. ● Bruder XXXX . ( XXXX ) Er wohnt derzeit nicht in diesem Haushalt. Bruder römisch 40 . ( römisch 40 ) Er wohnt derzeit nicht in diesem Haushalt. 2.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine Verwandten mehr in Afghanistan hat. Er hat zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits und drei Tanten, sowie vier Onkel väterlicherseits. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass alle diese Verwandte - wie er vor dem BvWG vorbringt - im Iran leben und dass er zu ihnen keinen Kontakt mehr hat. 2.1.3. [Ausbildung und Berufsausbildung]: Der BF besuchte 5 Jahre lang die Schule in seiner Heimatregion. Er hat in Afghanistan oder Iran keinen Beruf ausgeübt. Er spricht die Sprache Dari und ein wenig Deutsch. In Österreich hat er eine Lehre als Koch begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er arbeitet derzeit als Aushilfskraft in eine Wiener Restaurant im 3. Wiener Gemeindebezirk, wo er derzeit ca 1.100.- bis 1.200.- Euro netto verdient. Eine Beschäftigungsbewilligung hierzu liegt vor. Er ist der einzige im Haushalt, der einen regelmäßigen Beruf nachgeht und Einkommen erzielt. 2.1.4. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er hatte zwar Kontakt zu Suchtmittel nach dem SMG, wurde deswegen zur Anzeige gebracht, aber deswegen nicht verurteilt. Eine Anklage wurde ebenso bis jetzt nicht erhoben. 2.1.5. Der BF ist weitgehend gesund. 2.2. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit April 2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. 2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B2, wobei er die Prüfung diesbezüglich noch nicht abgeschlossen hat (sh Punkt 1.9). Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse. 2.4. Er arbeitet regelmäßig ehrenamtlich, indem er bei der evangelischen Kirche mithilft. 2.5. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Österreicher/Innen knüpfen und engagiert sich innerhalb der evangelischen Kirche. Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in Österreich (sh dazu Punkt 2.1.1). Er lebt mit diesen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ist von diesen nicht finanziell abhängig. Er hat keine Sorgepflichten in Österreich. 2.6. Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen, den Gemeindemitgliedern sowie den Lehrern als höflich, leistungsstark, motiviert, anpassungsfähig, beschrieben. 2.7. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.7.1. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kommt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem stetigen Vorstoß der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif immer schlechter wird. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar bzw. der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban ungewiss. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohen.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), drohen. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz XXXX oder nach Afghanistan allgemein – bei einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in einer afghanischen Großstadt –, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz römisch 40 oder nach Afghanistan allgemein – bei einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in einer afghanischen Großstadt –, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 2.8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Stand 16.09.2021: COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsr

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