RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW272 2250483-1 Spruch, W272 2250483-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 21.12.2021, Zahl XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 21.12.2021, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Asylverfahren:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine reiste im September 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2021 einen ersten Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat obdachlos sei und sein Haus habe verkaufen müssen, um seine Schulden zu begleichen. Er sei nach Polen gefahren, um dort Geld zu verdienen. Es habe leider nicht geklappt und es seien ihm seine Dokumente gestohlen worden. Nun sei er hier um Geld zu verdienen, in seiner Heimat könne er nicht überleben. Bei Rückkehr befürchte er, dass er obdachlos bleiben und auf der Straße leben müsse, mehr könne er nicht hinzufügen. Dies seien seine Verfolgungs- und Fluchtgründe. In Polen habe es ihm nicht gut gefallen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2021, gab er im Wesentlichen an, dass in der Ukraine geboren und gelebt habe. Seine Eltern seien verstorben, er sei ledig und habe keine Kinder. Er spreche ukrainisch und russisch und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe keine Dokumente und auch keine bei dem ukrainischen Konsulat in Polen erhalten. Er sei gesund und unbescholten. Nach Österreich sei er illegal eingereist, da er keinen Reisepass habe. Zuletzt habe er in Lviv gewohnt, jedoch dort alles verkauft. In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannte, keine Arbeit und habe keine Kurse besucht oder sei auch kein Mitglied bei einem Verein. In der Ukraine sei die wirtschaftliche Lage nicht gut und er habe von Gelegenheitsjobs gelebt. Er habe 9 Jahre die Grundschule und Hauptschule besucht. Er habe niemanden in der Ukraine. Als Grund für seinen Asylantrag gab er im Wesentlichen an, dass er in der Ukraine untergehen werde, da er dort nichts habe und der Staat ihn nicht unterstütze. Es herrsche Armut, es seien ausschließlich wirtschaftliche Gründe warum er das Land verlassen habe. Er werde weder bedroht noch sei er verfolgt worden. Er werde jedoch dort nicht überleben. Bei der zweiten niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 17.09.2021 gab er ergänzend an, dass er darum bitte, hier bleiben zu können, da er zuhause nicht überlebe, er werde nicht zurechtkommen und auf der Straße landen, da er Alkoholkrank sei und dies sein sicheres Untergehen bedeute. Ansonsten habe er keine weiteren Gründe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe, noch eine solche von amts wegen festgestellt werden konnte. Der BF habe aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen. Der BF sei jedoch arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung sei gewährleistet, wodurch ihm nicht die Lebensgrundlage entzogen wäre und er nicht in eine aussichtlose Lage geraten würde. In Österreich habe er keine sozialen Kontakte. Da der BF keine Mittel zum Unterhalt nachweisen konnte und er missbräuchlich den Antrag auf internationalen Schutz stellte, sei ein Einreiseverbot geboten. Die Ukraine gehöre zu den sicheren Herkunftsländern gemäß § 1 Z. 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) wodurch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtzuerkennung einer Frist zu freiwilligen Ausreise gerechtfertigt ist. Der BF habe keine schützenwerten privaten oder familiären Interessen in Österreich und wiege das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Fremdenwesen höher, wodurch auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da keine Gründe einer Gefährdung für den BF gegeben seien, sei auch die Abschiebung in die Ukraine zulässig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter Spruchpunkt römisch fünf wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe, noch eine solche von amts wegen festgestellt werden konnte. Der BF habe aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen. Der BF sei jedoch arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung sei gewährleistet, wodurch ihm nicht die Lebensgrundlage entzogen wäre und er nicht in eine aussichtlose Lage geraten würde. In Österreich habe er keine sozialen Kontakte. Da der BF keine Mittel zum Unterhalt nachweisen konnte und er missbräuchlich den Antrag auf internationalen Schutz stellte, sei ein Einreiseverbot geboten. Die Ukraine gehöre zu den sicheren Herkunftsländern gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) wodurch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtzuerkennung einer Frist zu freiwilligen Ausreise gerechtfertigt ist. Der BF habe keine schützenwerten privaten oder familiären Interessen in Österreich und wiege das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Fremdenwesen höher, wodurch auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da keine Gründe einer Gefährdung für den BF gegeben seien, sei auch die Abschiebung in die Ukraine zulässig. Der Bescheid wurde am 17.09.2021 zugestellt und da der BF keine Beschwerde erhob, wurde dieser rechtskräftig. Der BF beantragte eine Unterstützungsleistung im Rahmen seiner freiwilligen Rückkehr mit Schreiben vom 30.09.
- Da die BBU keinen Kontakt mehr mit dem BF hatte, widerrief sie das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr mit email vom 03.11.
- Gegen den BF erfolgte mit Schreiben des BFA vom 19.10.2021 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG.Gegen den BF erfolgte mit Schreiben des BFA vom 19.10.2021 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der BF wurde am 09.11.2021 durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Graz beamtshandelt und festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.11.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde ein HRZ – Verfahren eingeleitet. Die Vertretung des ukrainischen Staates bestätigte die ukrainische Staatsbürgerschaft des BF und die Rückübernahme. Am 23.11.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.11.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde ein HRZ – Verfahren eingeleitet. Die Vertretung des ukrainischen Staates bestätigte die ukrainische Staatsbürgerschaft des BF und die Rückübernahme. Am 23.11.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Gegenständliches (zweites) Asylverfahren:
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen für die neue Antragstellung gab er zusammengefasst an, dass sich nichts geändert habe, er habe einfach neu angesucht. Er werde in der Ukraine nicht überleben. Er habe dort keine Arbeit und fürchte, dass er dort Alkoholiker werde und sich auch etwas antue. Dies sei ihm im Oktober bewusst geworden. Er habe nur eine Bitte, in Österreich bleiben zu können, denn in der Ukraine überlebe er nicht.
- Am 29.11.2021 habe der BF eine andere Person attackiert. Der BF sei betrunken gewesen und habe sich bei der Amtshandlung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls aggressiv verhalten. Es wurde festgestellt, dass der BF aufgrund eines aggressiven Verhaltens schon am 25.11.2021 im Spital aufhältig war, daher wurde der BF wiederum in die Krankenanstalt vorgeführt, da aufgrund seines aggressiven Verhaltens eine akute Selbst- und Fremdgefährdung nicht abzuwenden war. Der BF wurde bei der Amtshandlung nicht verletzt und behauptete auch nicht verletzt zu sein.
- Der BF steht im Verdacht am 03.12.2021 das Vergehen des tätlichen Angriffs auf ein Mitglied einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation gem. § 91 a StGB zum Nachteil einer anderen Person begangen zu haben.
- Der BF steht im Verdacht am 03.12.2021 das Vergehen des tätlichen Angriffs auf ein Mitglied einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation gem. Paragraph 91, a StGB zum Nachteil einer anderen Person begangen zu haben.
- Der BF wurde am 13.12.2021 im Zuge der gemischten Streife mit der italienischen Polizei am Hbf Villach als Insasse des REX 1821 durch Beamte einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei der BF keinerlei erforderliche Reisedokumente vorweisen konnte. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA RD Villach zu einem Festnahmeauftrag um 11:05 ins PAZ Villach eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des BFA Regionaldirektion Kärnten, Zahl 1284732410/211922682 vom 13.12.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
- Der BF wurde am 13.12.2021 im Zuge der gemischten Streife mit der italienischen Polizei am Hbf Villach als Insasse des REX 1821 durch Beamte einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei der BF keinerlei erforderliche Reisedokumente vorweisen konnte. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA RD Villach zu einem Festnahmeauftrag um 11:05 ins PAZ Villach eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des BFA Regionaldirektion Kärnten, Zahl 1284732410/211922682 vom 13.12.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
- Am 16.12.2021 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt wurde. Er gab hierbei zusammengefasst an, dass er neben Ukrainisch noch Spanisch spreche, da er zwei Jahre in Spanien auf den Feldern gearbeitet habe. Zu seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert, es passe alles, er nehme zurzeit Schlaftabletten, diese jedoch nicht regelmäßig. Er sei katholischen Glaubens, habe keine Kinder und sei ledig. In Österreich habe er keine Beziehung oder Freunde oder Verwandte. Zuletzt habe er in Lemberg, im Dorf XXXX gelebt. Er habe die Ukraine vor ca. 1 ½ Jahren verlassen und habe in einer Fabrik in der Stadt Ternopil gearbeitet. Zu seinem vorherigen Verfahren habe sich nichts geändert, es seien noch immer dieselben Gründe. Er habe in der Ukraine niemanden, es sei auch schwer zurückzukehren. In Österreich gebe es mehr Möglichkeiten. So gehe er herum und frage nach Essen und so lebe er hier. Nach Italien habe er wollen, da es hier keine Arbeitsmöglichkeiten gebe und in Italien gebe es Ukrainer, die ihn bei der Suche nach Arbeit helfen könnten. Er möchte Asyl, damit er Arbeit haben könne, er glaube nicht, dass er in der Ukraine überleben könne. Er liebe die Ukraine, aber er sehe keine Perspektiven dort. Übergeben wurde die Länderinformationen zur Staatendokumentation vom 19.10.
- Am 16.12.2021 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt wurde. Er gab hierbei zusammengefasst an, dass er neben Ukrainisch noch Spanisch spreche, da er zwei Jahre in Spanien auf den Feldern gearbeitet habe. Zu seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert, es passe alles, er nehme zurzeit Schlaftabletten, diese jedoch nicht regelmäßig. Er sei katholischen Glaubens, habe keine Kinder und sei ledig. In Österreich habe er keine Beziehung oder Freunde oder Verwandte. Zuletzt habe er in Lemberg, im Dorf römisch 40 gelebt. Er habe die Ukraine vor ca. 1 ½ Jahren verlassen und habe in einer Fabrik in der Stadt Ternopil gearbeitet. Zu seinem vorherigen Verfahren habe sich nichts geändert, es seien noch immer dieselben Gründe. Er habe in der Ukraine niemanden, es sei auch schwer zurückzukehren. In Österreich gebe es mehr Möglichkeiten. So gehe er herum und frage nach Essen und so lebe er hier. Nach Italien habe er wollen, da es hier keine Arbeitsmöglichkeiten gebe und in Italien gebe es Ukrainer, die ihn bei der Suche nach Arbeit helfen könnten. Er möchte Asyl, damit er Arbeit haben könne, er glaube nicht, dass er in der Ukraine überleben könne. Er liebe die Ukraine, aber er sehe keine Perspektiven dort. Übergeben wurde die Länderinformationen zur Staatendokumentation vom 19.10.
- Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 (zugestellt am 21.12.2021) wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der BF sei ledig, habe keine Kinder, ukrainischer Staatsbürger und habe 9 Jahre die Schule besucht. Er habe vor der Ausreise in Lemberg, im Dorf XXXX gelebt. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Gegen den BF besteht keine vorgebrachte noch objektiv feststellbare Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Ukraine. Der BF könne wie bisher in der Ukraine einer Arbeit nachgehen und auf die ukrainischen Sozialleistungen zurückgreifen, wodurch keine Gefahr bestehe, dass der BF in eine aussichtslose Lage gerate. Auch die noch bestehende Coronapandemie habe die Lage nicht verändert und es bestehe kein „real – risk“ für den BF, zumal er keine Erkrankungen habe. Auch nach der Rückkehr aus Spanien, sei es ihm möglich gewesen, wiederum in der Ukraine ein Leben aufzubauen und seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befrieden. Auch die Lage in der Ukraine habe sich nicht geändert und sei die Ukraine, noch immer ein sicherer Herkunftsstaat, daher liegen auch hier kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor. Da gegen den Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen.
- Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 (zugestellt am 21.12.2021) wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der BF sei ledig, habe keine Kinder, ukrainischer Staatsbürger und habe 9 Jahre die Schule besucht. Er habe vor der Ausreise in Lemberg, im Dorf römisch 40 gelebt. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Gegen den BF besteht keine vorgebrachte noch objektiv feststellbare Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Ukraine. Der BF könne wie bisher in der Ukraine einer Arbeit nachgehen und auf die ukrainischen Sozialleistungen zurückgreifen, wodurch keine Gefahr bestehe, dass der BF in eine aussichtslose Lage gerate. Auch die noch bestehende Coronapandemie habe die Lage nicht verändert und es bestehe kein „real – risk“ für den BF, zumal er keine Erkrankungen habe. Auch nach der Rückkehr aus Spanien, sei es ihm möglich gewesen, wiederum in der Ukraine ein Leben aufzubauen und seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befrieden. Auch die Lage in der Ukraine habe sich nicht geändert und sei die Ukraine, noch immer ein sicherer Herkunftsstaat, daher liegen auch hier kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor. Da gegen den Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen.
- Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 30.12.2021 gegen den Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin kritisierte er im Wesentlichen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe und sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er Angst habe in die Ukraine zurückzukehren, da dort obdachlos sei und niemanden mehr habe und vermutlich sterben werde. Da nicht ausgeschlossen sei, dass hieraus eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zu erfolgen sei, sei eine Zurückweisung nicht rechtens. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da der die Verhängung des Einreiseverbotes auch dem persönlichen Eindruck von besonderer Bedeutung zukomme. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden und daher eine mündliche Verhandlung notwendig. Die Beschwerde brachte verschiedene Judikate vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum katholischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er spricht Ukrainisch sowie Russisch hat geringe Spanischkenntnisse. Vor der Auseise lebte er in Lemberg, im Dorf XXXX 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum katholischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er spricht Ukrainisch sowie Russisch hat geringe Spanischkenntnisse. Vor der Auseise lebte er in Lemberg, im Dorf römisch 40 1.
- Im Heimatland hat der BF keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig erklärt. Eine aufschiebende Wirkung wurde aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 15.10.2021 (24 Uhr) in Rechtskraft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der BF keine maßgeblichen Fluchtgründe geltend und ihm keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft gemacht hat. Er ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der BF sei arbeitsfähig und gesund und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat sei gewährleistet, er würde in keine aussichtlose Situation geraten. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte und gehe keiner Beschäftigung nach und beziehe Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig. Begründet wurden diese im Wesentlichen damit, dass der BF selbst ausführte die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er sei gesund und habe keine lebensbedrohlichen Krankheiten. Er könne bei Rückkehr die sozialen Leistungen des Staates in Anspruch nehmen. Sonstige Verfolgungshandlungen gegen den BF oder etwaige Bedrohungen wurden nicht vorgebracht noch konnten von Amtswegen festgestellt werden. Auch in der Ukraine seien medizinische Betreuungen möglich und bedürfe der BF in Österreich keine welche in der Ukraine nicht auch möglich wären. Die Coronpandemie führe auch nicht dazu, dass der BF einer Gefährdung ausgesetzt sei. Die Situation in der Ukraine stelle sich als sicher dar, auch sei der Staat gemäß Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Es liegt auch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor, weil der Beschwerdeführer weder Verwandte noch sonstige soziale Kontakte in Österreich habe. Das Einreiseverbot wurde erlassen, da der BF nicht in der Lage war den Besitz von Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes nachzuweisen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2021 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete den Antrag mit „Es hat sich nicht geändert. Ich habe einfach erneu angesucht.“ „Ich werde in der Ukraine nicht überleben können. Ich habe dort keine Arbeit. Ich fürchte, dass ich dort Alkoholiker werde und mir dann auch etwas antue.“ Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 (zugestellt am 21.12.2021) wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergaben hat. Weiters wurde ein Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 (zugestellt am 21.12.2021) wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergaben hat. Weiters wurde ein Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot (Bescheid vom 17.09.2021, Zahl XXXX ).Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot (Bescheid vom 17.09.2021, Zahl römisch 40 ). 1.
- Im aktuellen Asylverfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz brachte – der belangten Behörde wird gefolgt - der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor und die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich seinen Herkunftsstaat Ukraine nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich ausschließlich auf wirtschaftliche Fluchtgründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorverfahren Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Vorverfahren vorbrachte oder vorbringen hätte können. So brachte er selbst wieder vor, dass sich keine Änderung seit dem letzten rechtskräftigen Bescheid ergeben habe. Er habe Angst zurückzukehren, da er keine Arbeit habe, niemanden kenne und befürchte Alkoholiker zu werden und sich selbst etwas anzutun. Er habe Angst, dass er in der Ukraine aufgrund der schlechten Arbeitslage nicht überleben könne. Eine Angst vor Verfolgung oder Bedrohung wurde nicht vorgebracht und kann aus seinen Aussagen auch nicht erkannt werden. Die Ängste beziehen sich ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des BF in der Ukraine, über welche bereits im Erstbescheid abgesprochen wurde. Eine Bedrohung oder Verfolgung des BF wurde im Erstverfahren nicht festgestellt und wird auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG nicht festgestellt. 1.
- Ebenso besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren. Bei einer Rückkehr in die Ukraine droht dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für ihn als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1.
- Ebenso besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren. Bei einer Rückkehr in die Ukraine droht dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für ihn als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Corona-Pandemie besteht für den Herkunftsstaat Ukraine derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.1.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Corona-Pandemie besteht für den Herkunftsstaat Ukraine derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt. Die Corona-Pandemie ist als Pandemie auf der ganzen Welt vorhanden und der Beschwerdeführer hat in der Ukraine kein größeres Risiko an Covid-19 zu erkranken als in Österreich. Außerdem ist der Beschwerdeführer gesund und leidet an keiner Risikoerkrankung gemäß der COVID-19-Risikogruppenverordnung (BGBL.II 203/2020) t und somit ist das Risiko daran schwer zu erkranken oder gar den Tod zu erleiden geringer als für Risikopatienten sowie auch nicht höher als in Österreich. Die Ukraine verfügt auch über einen Impfstoff und eine intakte medizinische Versorgung. Dies wurde auch bereits im Erstverfahren berücksichtigt.Die Corona-Pandemie ist als Pandemie auf der ganzen Welt vorhanden und der Beschwerdeführer hat in der Ukraine kein größeres Risiko an Covid-19 zu erkranken als in Österreich. Außerdem ist der Beschwerdeführer gesund und leidet an keiner Risikoerkrankung gemäß der COVID-19-Risikogruppenverordnung (BGBL.II 203 aus 2020,) t und somit ist das Risiko daran schwer zu erkranken oder gar den Tod zu erleiden geringer als für Risikopatienten sowie auch nicht höher als in Österreich. Die Ukraine verfügt auch über einen Impfstoff und eine intakte medizinische Versorgung. Dies wurde auch bereits im Erstverfahren berücksichtigt. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er ist bis auf Schlafprobleme und, wogegen er bei Bedarf Medikamente einnimmt, gesund. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich hat der BF keine Verwandten oder sonstige sozialen Kontakte. Er besuchte keine Kurse oder ist Mitglied in einem Verein. Bis zu seiner Ausreise arbeitete der BF in einer Fabrik in der Ukraine. Er hat Berufserfahrungen als Gelegenheitsarbeiter und hat nach einer Arbeitstätigkeit in Spanien, in seiner Heimat wieder Fuß gefasst. Er besuchte die Schule 9 Jahre lang. Er kennt die ukrainische Kultur, spricht Ukrainisch, Russisch und ein wenig Spanisch. An seinem Privat- und Familienleben hat sich ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dargetan. Er kann als ukrainischer Staatsbürger weiterhin die Sozialleistungen in Anspruch nehmen und hat Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sowie sprachlich und sozial nicht besonders integriert. Er besitzt keine Geldmittel und kann nicht für seinen Unterhalt sorgen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache ist insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder des persönlichen Umstandes des Beschwerdeführers oder des Privat- und Familienlebens eingetreten. Das erkennende Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung abschließend und vollständig auf die bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Entscheidung stützen und teilt die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Feststellungen. 1.
- Zur aktuellen Situation in der Ukraine, werden folgende Feststellungen basierend auf die eingeführten Länderinformationen im angefochtenen Bescheid getroffen (Länderinformation der Staatendokumentation zur Ukraine aus dem COI-CMS vom 19.10.2021, Version 5): Politische Lage Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 14.10.2021 Durch die Ereignisse der letzten Jahre hat die ukrainische Regierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014 durch ein international nicht anerkanntes Referendum von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Außerdem haben sich Teile der Ostukraine als von der Ukraine unabhängig erklärt. Diese separatistischen Gebiete bezeichnen sich selbst als die Volksrepubliken Donezk und Lugansk. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten vorerst nicht für die Halbinsel Krim und die Gebiete der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig – nähere Informationen sind den Länderinformationen zu entnehmen. Hinweis: Die vorliegende Länderinformation geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen dagegen ein. Solche Informationen werden, soweit vorhanden, in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit sich diesbezüglich rasch verändernder Entwicklungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu besuchen. Covid-19-Situation Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021). Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vergleiche UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021). An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vergleiche WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021). Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021). Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021). Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom
- Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021). Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben. Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2021): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 15.10.2021 GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (14.10.2021): Все про вакцинацію від COVID-19 в Україні [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine], https://vaccination.covid19.gov.ua/, Zugriff 15.10.2021 GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Часті питання [FAQs], https://vaccination.covid19.gov.ua/faq, Zugriff 15.10.2021 Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (15.10.2021): Оперативна інформація про поширення та профілактику COVID-19 [Operative Information über die Ausbreitung und Vorbeugung gegen COVID-19], https://www.kmu.gov.ua/news/operativna-informaciya-pro-poshirennya-ta-profilaktiku675-covid-19, Zugriff 15.10.2021 IU – Interfaks Ukraine (14.10.2021): В Украине за сутки зафиксировано 18 881 новый случай заболевания СOVID-19, выздоровело 7 630 человек, 412 умерло – Минздрав [In der Ukraine innerhalb 24 Stunden 18.881 COVID-Neuinfektionen, 7.630 Genesungen, 412 Todesfälle - Gesundheitsministerium], https://interfax.com.ua/news/general/773535.html, Zugriff 15.10.2021 KP – Kyiv Post (13.10.2021): COVID-19 in Ukraine: 16,309 new cases, 471 new deaths, 79,515 new vaccinations, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/covid-19-in-ukraine-16309-new-cases-471-new-deaths-79515-new-vaccinations.html, Zugriff 15.10.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.9.2021): Ukraine Extends State Of Emergency Amid New Wave Of COVID-19 Infections, https://www.rferl.org/a/ukraine-covid-state-emergency/31469287.html, Zugriff 15.10.2021 UA – Ukraine-Analysen (16.7.2021): Covid-19-Chronik, 10.6.-11.7.2021 (Nr. 254), https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/254-1/UkraineAnalysen254.pdf, Zugriff 15.10.2021 UNIAN – Українське Незалежне Інформаційне Агентство Новин [Ukrainische unabhängige Nachrichtenagentur] (13.10.2021): Минздрав расширит перечень профессий для обязательной вакцинации от коронавируса [Gesundheitsministerium erweitert Liste betreffend Impfpflicht für Berufsgruppen], https://health.unian.net/country/minzdrav-rasshirit-perechen-professiy-dlya-obyazatelnoy-vakcinacii-ot-koronavirusa-novosti-ukrainy-11576563.html?_gl=1*1smlvcw*_ga*MTQ5NDM5MTkyMS4xNjIwNjY3OTg1*_ga_P6EEJX21DY*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw..*_ga_JLSK4Y8K67*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw, Zugriff 15.10.2021 UP – Ukrainska Prawda (13.10.2021): Ситуація із розповсюдженням Covid-19 у Києві стрімко погіршується – Кличко [Situation wegen Verbreitung von Covid-19 in Kiew verschlimmert sich rapide - Klitschko], https://www.pravda.com.ua/news/2021/10/13/7310330/, Zugriff 15.10.2021 WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (31.8.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-ukraine.html, Zugriff 15.10.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 14.10.2021 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vgl. USDOS 30.3.2021a).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a).Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Seit
- März 2020 ist Denis Schmigal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 1.6.2021b). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021b): Ukraine: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/steckbrief/201830, Zugriff 4.8.2021 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 DS – Der Standard (22.7.2019): Diener des Volkes werden Kiew regieren, https://www.derstandard.at/story/2000106566433/diener-des-volkes-werden-kiew-regieren, Zugriff 6.8.2021 FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050462.html, Zugriff 8.7.2021 FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (28.10.2020): Wolodymyr Selenskij kämpft um seine politische Zukunft, https://www.hss.de/news/detail/wolodymyr-selenskij-kaempft-um-seine-politische-zukunft-news6799/, Zugriff 5.8.2021 OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019a): UKRAINE: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 21 JULY 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/9/439634_0.pdf, Zugriff 5.8.2021 OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019b): UKRAINE: PRESIDENTIAL ELECTION 31 March and 21 April 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/8/3/439631_0.pdf, Zugriff 4.8.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 252) / Wolodymyr Ischtschenko (7.6.2021a): Selenskyj symbolisiert die Krise der politischen Repräsentation, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/252/UkraineAnalysen252.pdf, Zugriff 5.8.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 252) / Eduard Klein (7.6.2021b): Das Vertrauen und die Hoffnung auf einen Aufbruch schwinden, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/252/UkraineAnalysen252.pdf, Zugriff 5.8.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ZO – Zeit Online (21.5.2019): Ukrainer wählen am
- Juli ein neues Parlament, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/ukraine-wolodymyr-selenskyj-parlament-neuwahlen, Zugriff 4.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.10.2021 In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 30.5.2021). Russland hat im März 2014 die Krim völkerrechtswidrig annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (insbesondere Russland, Polen, Belarus) geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden und Opfer resultieren auch aus Kampfmittelrückständen (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskijs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
- Dezember 2019, wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (u.a. Gefangenenaustausch) (AA 30.5.2021). Der letzte größere Gefangenenaustausch zwischen der ukrainischen Regierung und den selbsternannten Republiken fand im Dezember 2019 statt (IWPR 11.5.2021). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt der im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Sonderstatus für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, welcher unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde (AA 30.5.2021). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 30.5.2021). Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vgl. UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl. SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vergleiche UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vergleiche SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vgl. KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vgl. UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl. ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vergleiche KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vergleiche UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vergleiche ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 GUG – Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen
(2021): Книга пам’яті полеглих за Україну: 2021 р. [Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen: 2021], http://memorybook.org.ua/index48.htm, Zugriff 9.8.2021 ICG – International Crisis Group (20.4.2021): Responding to the New Crisis on Ukraine’s Borders, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050000.html, Zugriff 9.8.2021 IWPR – Institute for War and Peace Reporting (11.5.2021): Ukrainian Prisoner-of-War Exchange Deadlocked, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051294.html, Zugriff 9.8.2021 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Dr. Brigitta Triebel, Oleksii Leznov (4.2021): Länderbericht: Eskalation in der Ostukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048942/Eskalation+in+der+Ostukraine+-+Versch%C3%A4rfte+Sicherheitslage+im+russisch-ukrainischen+Konflikt.pdf, Zugriff 9.8.2021 ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 PC – Protection Cluster (5.2021): Ukraine, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/05_2021_protection_cluster_factsheet_eng.pdf, Zugriff 27.7.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.5.2021): Russia Says Half A Million Passports Issued In Eastern Ukraine In Last Two Years, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050736.html, Zugriff 9.8.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Fabian Burkhardt (8.2020): Russia’s "Passportisation" of the Donbas (SWP Comment Nr. 41), https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2020C41_Donbas.pdf, Zugriff 10.8.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 251) / Jakob Hauter (17.5.2021): Krieg und Frieden im Donbas: Lehren aus dem russischen Truppenaufmarsch, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/251/UkraineAnalysen251.pdf, Zugriff 9.8.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.10.2021 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am
- Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 238) / Maria Popova und Mykhailo Zhernakov (10.9.2020): Das Trugbild vom Durchbruch zum Rechtsstaat: Justizreform nach der Revolution der Würde, https://laender-analysen.de/ukraine-analysen/238/UkraineAnalysen238.pdf, Zugriff 26.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Ukraine – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/ukraine, Zugriff 22.7.2021 WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.10.2021 Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium und die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die Souveränität und territoriale Integrität des Landes und der Landesgrenzen. Das Verteidigungsministerium übt Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt mittels der Steuerpolizei Gesetzesvollzugsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben bzgl. Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 30.3.2021a). Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Mitglieder der Sicherheitskräfte begingen mehrere Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Dies führte zu einem Klima der Straflosigkeit. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte der Regierung fest (USDOS 30.3.2021a). Für keines der Opfer von Verschwindenlassen, geheimer Haft sowie Folter und anderen Misshandlungen durch den SBU in den Jahren 2014-2016 gab es eine Wiedergutmachung, und auch die strafrechtliche Verfolgung der Tatverdächtigen blieb aus (AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch die Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anm. der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020).Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anmerkung der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vgl. NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vergleiche NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html, Zugriff 6.7.2021 BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029521/country_report_2020_UKR.pdf, Zugriff 6.7.2021 NP – Nationalpolizei [Ukraine] (26.9.2019): Клименко Ігор Володимирович: Керівництво Національної поліції України [Klimenko Igor Wolodimirowitsch: Leitung der Nationalpolizei der Ukraine],– http://npu.gov.ua/materials/kerivnicztvo-naczionalnoji-policziji-ukrajini/klimenko-Igor-volodimirovich/, Zugriff 26.7.2021 ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 18.10.2021 Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, welche gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020, OHCHR o.D., COE o.D.). Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, welche gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, OHCHR o.D., COE o.D.). Es gibt Berichte, dass Strafvollzugsbehörden an Folter und anderen grausamen Bestrafungen beteiligt sind. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommenen Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden dürfen, gibt es Berichte über Geständnisse, welche von Exekutivbeamten durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden. Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. OHCHR 3.2021). Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsschutzgruppe reichen Personen, welche während ihrer Untersuchungshaft Folter ausgesetzt waren, häufig keine Beschwerden ein, weil sie eingeschüchtert werden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a).Es gibt Berichte, dass Strafvollzugsbehörden an Folter und anderen grausamen Bestrafungen beteiligt sind. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommenen Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden dürfen, gibt es Berichte über Geständnisse, welche von Exekutivbeamten durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden. Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche OHCHR 3.2021). Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsschutzgruppe reichen Personen, welche während ihrer Untersuchungshaft Folter ausgesetzt waren, häufig keine Beschwerden ein, weil sie eingeschüchtert werden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden dem Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) weiterhin Vorwürfe zugetragen, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU Personen in sowohl offiziellen als auch inoffiziellen Haftanstalten festhält und misshandelt, um Informationen zu erhalten und Verdächtige unter Druck zu setzen, damit sie gestehen oder kooperieren. Die Anzahl der gemeldeten Fälle war erheblich geringer als in den vergangenen Jahren. HRMMU vermutet, dass solche Fälle zu selten gemeldet werden, weil entweder die Opfer oft in Haft bleiben, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder wegen mangelnden Vertrauens in das Justizsystem. Dem HRMMU zufolge geben Ermittlungsdefizite in zuvor dokumentierten Fällen von Folter und körperlichen Misshandlungen nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 30.3.2021a). Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, einige wenige Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten, und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. HRMMU, das sonst in regierungskontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangenheit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Personen, gegen welche der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (AA 30.5.2021). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbass) werden alle Formen von Dissens weiterhin unterdrückt, u.a. durch Festnahmen, Verhöre, Folter und andere Misshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Misshandlungen Schläge, Zwangsarbeit, seelische und körperliche Folter, öffentliche Erniedrigungen und sexuelle Gewalt (USDOS 30.3.2021a).In den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbass) werden alle Formen von Dissens weiterhin unterdrückt, u.a. durch Festnahmen, Verhöre, Folter und andere Misshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Misshandlungen Schläge, Zwangsarbeit, seelische und körperliche Folter, öffentliche Erniedrigungen und sexuelle Gewalt (USDOS 30.3.2021a). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html, Zugriff 6.7.2021 COE – Council of Europe (o.D.): The CPT and Ukraine, https://www.coe.int/en/web/cpt/ukraine, Zugriff 22.7.2021 OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047309/31stReportUkraine-en.pdf, Zugriff 20.7.2021 OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 22.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 Korruption Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020). In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 AC – Atlantic Council / Willem Buiter (19.6.2021): Ukraine’s choice: corruption or growth, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-choice-corruption-or-growth/, Zugriff 16.7.2021 ACAC – Anti-Corruption Action Centre (o.D.): реальність — результати: Ключові результати нашої роботи [Realität - Resultate: Zentrale Ergebnisse unserer Tätigkeit], https://antac.org.ua/, Zugriff 16.7.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.7.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021 EN – EurasiaNet (15.4.2021): Ukraine’s anti-corruption effort struggles, but soldiers on, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049604.html, Zugriff 16.7.2021 FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 Landinfo [Norwegen] (2.3.2020): Ukraina: Korrupsjonsbekjempelse og beskyttelse for varslere av korrupsjon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025536/Temanotat-Ukraina-Korrupsjonsbekjempelse-og-varslere-02032020.pdf, Zugriff 15.7.2021 ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (27.3.2021): Ukraine's President Sacks Constitutional Court Head In Deepening Crisis Over Anti-Graft Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047893.html, Zugriff 16.7.2021 TI – Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 15.7.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 243) / Andrii Nekoliak (27.11.2020): Das ukrainische Verfassungsgericht kippt Teile der Antikorruptionsreform in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/243/UkraineAnalysen243.pdf, Zugriff 15.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 19.10.2021 Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a). Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021). Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Ki