RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW277 2247144-1 Spruch, W277 2247144-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom XXXX abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Begehung von Delikten nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung von Delikten nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Begehung von Delikten nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren, verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Begehung von Delikten nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 , unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren, verurteilt. 2.1.
- Die Probezeit zu BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde auf XXXX verlängert.2.1.
- Die Probezeit zu BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde auf römisch 40 verlängert.
- Der BF wurde zuletzt am XXXX aufgrund einer Straftat nach § 27 SMG im kriminalpolizeilichen Aktenindex vorgemerkt. Die Staatsanwaltschaft ist am XXXX , Zl. XXXX , vorläufig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurückgetreten (AS 17).
- Der BF wurde zuletzt am römisch 40 aufgrund einer Straftat nach Paragraph 27, SMG im kriminalpolizeilichen Aktenindex vorgemerkt. Die Staatsanwaltschaft ist am römisch 40 , Zl. römisch 40 , vorläufig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurückgetreten (AS 17).
- Am XXXX stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (AS 3ff).
- Am römisch 40 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (AS 3ff). 4.
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX erging eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ an den BF (AS 9ff), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, insbesondere seiner Suchtmitteldelinquenz, keine positive Zukunftsprognose möglich und daher begründet davon auszugehen sei, dass er das beantragte Dokument benützen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aus diesem Grund würde ein Passversagungsgrund vorliegen und sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen. Dem wurde die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 4.
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 erging eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ an den BF (AS 9ff), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, insbesondere seiner Suchtmitteldelinquenz, keine positive Zukunftsprognose möglich und daher begründet davon auszugehen sei, dass er das beantragte Dokument benützen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aus diesem Grund würde ein Passversagungsgrund vorliegen und sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen. Dem wurde die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 4.
- Mit Stellungnahme vom XXXX (AS 89f) wurde unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nur bei grenzüberschreitender Suchgiftkriminalität als erfüllt anzusehen sei. Den zitierten Fällen sei ein die Grenzmenge übersteigender, gewerbsmäßiger Suchgifthandel im Rahmen einer kriminellen Organisation, zugrunde gelegen. Vor dem Hintergrund, dass der BF lediglich wegen des Erwerbs und des Besitzes verurteilt worden sei und er weiters einem Erwerbseinkommen aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung XXXX nachgehe, sei nicht ersichtlich, weshalb er einen Konventionsreisepass benützen würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Ein Versagungsgrund sei daher nicht gegeben.4.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 (AS 89f) wurde unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur bei grenzüberschreitender Suchgiftkriminalität als erfüllt anzusehen sei. Den zitierten Fällen sei ein die Grenzmenge übersteigender, gewerbsmäßiger Suchgifthandel im Rahmen einer kriminellen Organisation, zugrunde gelegen. Vor dem Hintergrund, dass der BF lediglich wegen des Erwerbs und des Besitzes verurteilt worden sei und er weiters einem Erwerbseinkommen aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung römisch 40 nachgehe, sei nicht ersichtlich, weshalb er einen Konventionsreisepass benützen würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Ein Versagungsgrund sei daher nicht gegeben. 4.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde die rechtskräftige Verurteilung zu Zl. XXXX , sowie XXXX Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex an, von welchen XXXX einschlägig seien. Aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, insbesondere seiner Suchtmitteldelinquenz, sei keine positive Zukunftsprognose möglich und begründet davon auszugehen, dass er das beantragte Dokument benützen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aus diesem Grund würde ein Passversagungsgrund vorliegen. 4.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde die rechtskräftige Verurteilung zu Zl. römisch 40 , sowie römisch 40 Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex an, von welchen römisch 40 einschlägig seien. Aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, insbesondere seiner Suchtmitteldelinquenz, sei keine positive Zukunftsprognose möglich und begründet davon auszugehen, dass er das beantragte Dokument benützen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aus diesem Grund würde ein Passversagungsgrund vorliegen. 4.3.
- Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 95ff). Dabei wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass er im Bundesgebiet lediglich ein Mal wegen des Vergehens des Suchmittelbesitzes einer kleinen Menge zum persönlichen Gebrauch verurteilt worden sei. Seither wäre nicht verurteilt worden, weshalb nicht von einem „fortgesetzten rechtswidrigen Verhalten“ des BF gesprochen werden könne, zumal auch kein Hinweis auf eine grenzüberschreitende Tatbegehungsgefahr bestehe. Zudem bestreite er sein Einkommen durch eine Vollzeitbestätigung XXXX .
- Mit Schriftsatz erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 95ff). Dabei wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass er im Bundesgebiet lediglich ein Mal wegen des Vergehens des Suchmittelbesitzes einer kleinen Menge zum persönlichen Gebrauch verurteilt worden sei. Seither wäre nicht verurteilt worden, weshalb nicht von einem „fortgesetzten rechtswidrigen Verhalten“ des BF gesprochen werden könne, zumal auch kein Hinweis auf eine grenzüberschreitende Tatbegehungsgefahr bestehe. Zudem bestreite er sein Einkommen durch eine Vollzeitbestätigung römisch 40 .
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Unter „Bemerkungen zum Verfahren“ wurde seitens BFA folgendes angeführt:
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Unter „Bemerkungen zum Verfahren“ wurde seitens BFA folgendes angeführt: Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer „[…] lediglich ein Mal wegen des Vergehens des Suchtmittelbesitzes zum persönlichen Gebrauch verurteilt und dies im XXXX [wurde]“ und „[…] ein offenbar am XXXX geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien bisher zu keiner weiteren Verurteilung des BF [geführt hat]“, darf seitens der belangten Behörde angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX wegen des Verdachtes nach § 27 SMG polizeilich in Erscheinung getreten ist. Die XXXX ist in der Folge am XXXX gemäß § 35 SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. Für den Rücktritt ist eine hinreichende Sachverhaltsklärung auch hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung erforderlich. Weiters trat der Beschwerdeführer am XXXX nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verdachtes der Begehung einschlägiger nach dem SMG unter Strafe gestellter Handlungen (§ 27 SMG), polizeilich in Erscheinung. Die seitens der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose wird - samt der der Entscheidung zu Grunde gelegten Sanktionsresistenz des Beschwerdeführers – nunmehr auch durch seine rechtskräftige Verurteilung ( XXXX ) durch das LG Strafsachen Wien, XXXX , wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und § 83 StGB (Tatzeit: XXXX ) zu einer bedingten Freiheitsstrafe XXXX zusätzlich unterstrichen.Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer „[…] lediglich ein Mal wegen des Vergehens des Suchtmittelbesitzes zum persönlichen Gebrauch verurteilt und dies im römisch 40 [wurde]“ und „[…] ein offenbar am römisch 40 geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien bisher zu keiner weiteren Verurteilung des BF [geführt hat]“, darf seitens der belangten Behörde angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 27, SMG polizeilich in Erscheinung getreten ist. Die römisch 40 ist in der Folge am römisch 40 gemäß Paragraph 35, SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. Für den Rücktritt ist eine hinreichende Sachverhaltsklärung auch hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung erforderlich. Weiters trat der Beschwerdeführer am römisch 40 nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verdachtes der Begehung einschlägiger nach dem SMG unter Strafe gestellter Handlungen (Paragraph 27, SMG), polizeilich in Erscheinung. Die seitens der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose wird - samt der der Entscheidung zu Grunde gelegten Sanktionsresistenz des Beschwerdeführers – nunmehr auch durch seine rechtskräftige Verurteilung ( römisch 40 ) durch das LG Strafsachen Wien, römisch 40 , wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und Paragraph 83, StGB (Tatzeit: römisch 40 ) zu einer bedingten Freiheitsstrafe römisch 40 zusätzlich unterstrichen.
- Das BVwG führte eine Strafregisterauskunft durch. Dabei erscheinen folgende Verurteilungen auf: 01) BG XXXX vom XXXX 01) BG römisch 40 vom römisch 40 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreFreiheitsstrafe römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX zu BG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre 02) LG XXXX 02) LG römisch 40 §§ 125, 126
(1)Z 7 StGBParagraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7, StGB § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreFreiheitsstrafe römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zum Vorverfahren und der Person des BF 1.1.
- Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom XXXX abgewiesen wurde. Mit Bescheid des UBAS vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1.
- Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten: Mit Urteil des BG XXXX , wurde der BF nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX , wurde der BF nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z7 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , unter Setzung einer Probezeit von XXXX , verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der BF nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Z7 StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 , unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 , verurteilt. Der BF weist im Kriminalpolizeilichen Aktenindex XXXX Eintragungen auf, von denen XXXX in Zusammenhang mit dem SMG (§ 27) stehen, und zwar aus den Jahren XXXX (3.), XXXX (4.), XXXX (5.), XXXX (6.) und XXXX (7.). Hinsichtlich der Eintragung zu 4., Tatzeit XXXX , trat die Staatsanwaltschaft am XXXX , endgültig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurück (AS 16). Hinsichtlich der Eintragung zu 5., Tatzeit XXXX , wurde der BF, wie oben angeführt, am XXXX verurteilt. Hinsichtlich der Eintragung zu 7., Tatzeit XXXX , trat die Staatsanwaltschaft am XXXX , vorläufig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurück (AS 17).Der BF weist im Kriminalpolizeilichen Aktenindex römisch 40 Eintragungen auf, von denen römisch 40 in Zusammenhang mit dem SMG (Paragraph 27,) stehen, und zwar aus den Jahren römisch 40 (3.), römisch 40 (4.), römisch 40 (5.), römisch 40 (6.) und römisch 40 (7.). Hinsichtlich der Eintragung zu 4., Tatzeit römisch 40 , trat die Staatsanwaltschaft am römisch 40 , endgültig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurück (AS 16). Hinsichtlich der Eintragung zu 5., Tatzeit römisch 40 , wurde der BF, wie oben angeführt, am römisch 40 verurteilt. Hinsichtlich der Eintragung zu 7., Tatzeit römisch 40 , trat die Staatsanwaltschaft am römisch 40 , vorläufig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurück (AS 17). 1.
- Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
- Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend die Gewährung des Status eines Asylberechtigten ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet sind dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen. Dem im Verwaltungsakt enthaltenen Kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 15ff) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Eintragung zu
- (AS 16), Tatzeit XXXX , endgültig, sowie hinsichtlich der Eintragung zu
- (AS 17), Tatzeit XXXX , vorläufig zurückgetreten ist.Dem im Verwaltungsakt enthaltenen Kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 15ff) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Eintragung zu
- (AS 16), Tatzeit römisch 40 , endgültig, sowie hinsichtlich der Eintragung zu
- (AS 17), Tatzeit römisch 40 , vorläufig zurückgetreten ist. Der BF wurde im Bundesgebiet folglich insgesamt ein Mal rechtskräftig aufgrund einer (nach dem SMG einschlägigen) Tat am XXXX mit Urteil vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet folglich insgesamt ein Mal rechtskräftig aufgrund einer (nach dem SMG einschlägigen) Tat am römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Kriminalität, für welche der BF den beantragten Konventionsreisepass verwenden würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dass der BF zuletzt im Bundesgebiet wegen schwerer Sachbeschädigung und Körperverletzung verurteilt wurde vermag eine grenzüberschreitende Kriminalität nicht zu begründen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses 3.1.
- Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.1.
- Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. 3.1.
- Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FrPolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist folglich, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261).3.1.
- Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrPolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist folglich, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261). Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2011/95/EU zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen der Ausstellung eines Reisepapieres entgegen, wenn der Versagungsgrund nach der Z 3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt ist (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen der Ausstellung eines Reisepapieres entgegen, wenn der Versagungsgrund nach der Ziffer 3, des Paragraph 92, Absatz eins, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt ist (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz kann - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Suchmittel erfolgte - die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen. Auch kann dem nicht entgegenstehen, dass seit dieser Straftat vier Jahre vergangen sind (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 mit Hinweis auf Erk 2.12.2008, 2005/18/0614, sowie 30.11.2005, 2005/18/0633).Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz kann - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Suchmittel erfolgte - die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen. Auch kann dem nicht entgegenstehen, dass seit dieser Straftat vier Jahre vergangen sind (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 mit Hinweis auf Erk 2.12.2008, 2005/18/0614, sowie 30.11.2005, 2005/18/0633). Nach § 94 Abs. 5 FPG sind die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden. 3.1.
- Dem BF wurde mit Bescheid des UBAS vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Daher ist ihm auf Antrag ein Konventionspass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt.3.1.
- Dem BF wurde mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Daher ist ihm auf Antrag ein Konventionspass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt. Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX , wegen des Konsums von Suchtgiften gemäß wegen § 27 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass er am XXXX von einem unbekannten Täter in XXXX erworben und besessen hat. Dem Urteil folgend handelte es sich hierbei ausschließlich um Eigengebrauch.Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 , wegen des Konsums von Suchtgiften gemäß wegen Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass er am römisch 40 von einem unbekannten Täter in römisch 40 erworben und besessen hat. Dem Urteil folgend handelte es sich hierbei ausschließlich um Eigengebrauch. Weitere Verurteilungen des BF nach dem SMG im Bundesgebiet liegen nicht vor. Mit Urteil des LG XXXX , wurde der BF nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z7 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , unter Setzung einer Probezeit von XXXX , verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der BF nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Z7 StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 , unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 , verurteilt. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Konventionsreisepass in Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG eigens dafür benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Konventionsreisepass in Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eigens dafür benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde verweist in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf den Kriminalpolizeilichen Aktenindex, welchem XXXX Eintragungen zu entnehmen sind, von welchen XXXX nach dem SMG einschlägig sind und begründet damit die hohe Widerholungsgefahr und Delinquenz des BF. Jedoch wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Strafverfahren gegen den BF eingeleitet bzw. ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten. Eine Anzeige allein ist nicht geeignet um einen begründeten Verdacht zu erheben, dass der BF das beantragte Reisedokument dafür benützen würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen bzw. für den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgiften zu verwenden.Die belangte Behörde verweist in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf den Kriminalpolizeilichen Aktenindex, welchem römisch 40 Eintragungen zu entnehmen sind, von welchen römisch 40 nach dem SMG einschlägig sind und begründet damit die hohe Widerholungsgefahr und Delinquenz des BF. Jedoch wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Strafverfahren gegen den BF eingeleitet bzw. ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten. Eine Anzeige allein ist nicht geeignet um einen begründeten Verdacht zu erheben, dass der BF das beantragte Reisedokument dafür benützen würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen bzw. für den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgiften zu verwenden. Die Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex beziehen sich die Jahre XXXX .Obzwar der BF etwa zuletzt aufgrund einer Straftat nach § 27 SMG XXXX im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vorgemerkt wurde, ist Staatsanwaltschaft am XXXX , gem. § 35 SMG vorläufig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurückgetreten, weshalb der BF auch bezüglich dieses Deliktes strafgerichtlich unbescholten bleibt. Die Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex beziehen sich die Jahre römisch 40 .Obzwar der BF etwa zuletzt aufgrund einer Straftat nach Paragraph 27, SMG römisch 40 im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vorgemerkt wurde, ist Staatsanwaltschaft am römisch 40 , gem. Paragraph 35, SMG vorläufig von einer diesbezüglichen Verfolgung zurückgetreten, weshalb der BF auch bezüglich dieses Deliktes strafgerichtlich unbescholten bleibt. Auch wurde der BF im Bundesgebiet nicht aufgrund des Handels mit Suchtgiften verurteilt, sondern ausschließlich aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgifts nach Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch. Dem Urteil des BG XXXX folgend hat er somit keine großen Mengen Suchtmittel erworben, um diese in Verkehr zu bringen. Auch wurde der BF im Bundesgebiet nicht aufgrund des Handels mit Suchtgiften verurteilt, sondern ausschließlich aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgifts nach Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch. Dem Urteil des BG römisch 40 folgend hat er somit keine großen Mengen Suchtmittel erworben, um diese in Verkehr zu bringen. Der BF wurde im Bundesgebiet auch nicht wegen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verurteilt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm gesetzte Suchtgiftdelikt im Jahre XXXX in einem Zusammenhang mit der Verwendung eines Reisepasses, in der Absicht Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, steht (vgl. VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486). Auch können dem Akteninhalt keine Ermittlungsergebnisse betreffend den begründeten Verdacht, dass der BF aktuell einen (grenzüberschreitend) Suchtgifthandel betreibt ist, entnommen werden. Der BF wurde im Bundesgebiet auch nicht wegen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verurteilt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm gesetzte Suchtgiftdelikt im Jahre römisch 40 in einem Zusammenhang mit der Verwendung eines Reisepasses, in der Absicht Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, steht vergleiche VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486). Auch können dem Akteninhalt keine Ermittlungsergebnisse betreffend den begründeten Verdacht, dass der BF aktuell einen (grenzüberschreitend) Suchtgifthandel betreibt ist, entnommen werden. Gegenwärtig kann im gegenständlichen Fall von einer diesbezüglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung daher nicht ausgegangen werden, weshalb der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid, Zl. XXXX , zu beheben. Im gegenständlichen Fall ist der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid, Zl. römisch 40 , zu beheben. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen haben die Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht beantragt.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen haben die Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht beantragt. 3.
- Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2247144.1.00