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{'item': 'W282 2250477-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2022 GeschäftszahlW282 2250477-1 Spruch, W282 2250477-1/9E W282 2250478-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022, Zlen W282 2250477-1/7E und W282 2250478-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA, über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022, Zlen W282 2250477-1/7E und W282 2250478-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: „Gemäß §30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß §30 Absatz 2, VwGG hat der VwGH der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, uns die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wir weisen auf das (sogar vom BVwG festgestellte) Verlöbnis von mir, XXXX , mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX hin. Wir sind schon über fünf Jahre zusammen und möchten so bald, wie es nur möglich ist, heiraten. Eine vorzeitige Ausreise würde unsere Beziehung schwer belasten und unser Verlöbnis würde darunter leiden. Außerdem sind wir, XXXX , in Österreich sozial verankert, haben viele Freunde und sind strafrechtlich unbescholten.Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, uns die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wir weisen auf das (sogar vom BVwG festgestellte) Verlöbnis von mir, römisch 40 , mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 hin. Wir sind schon über fünf Jahre zusammen und möchten so bald, wie es nur möglich ist, heiraten. Eine vorzeitige Ausreise würde unsere Beziehung schwer belasten und unser Verlöbnis würde darunter leiden. Außerdem sind wir, römisch 40 , in Österreich sozial verankert, haben viele Freunde und sind strafrechtlich unbescholten. Wie bereits in der Schubhaftbeschwerde ausführlich dargelegt, weisen wir erneut auf die kriegerischen Zustände in Armenien hin. Wir sind beide im wehrpflichtfähigen Alter und laufen dort zumindest in Gefahr, eingezogen zu werden und an dem „Drohnenkrieg'' zwischen Armenien und Aserbaidschan eingesetzt zu werden.“ Dann verwies der Antragsteller auf die allgemeine Situation in Armenien (Wehrpflicht, Konflikt Armenien/Aserbaidschan. „Obwohl man also geglaubt hat, dass sich die Lage durch die Krisengespräche beruhigt hat, „erschüttern neue Kämpfe die Region". Was als nächstes in der Grenzregion und wohl in ganz Armenien passiert, kann absolut niemand vorhersagen. Die Lage dort ist somit wirklich desaströs und die Nachteile, welche uns in unserem Herkunftsstaat drohen, im Vergleich mit den Gefahren für die öffentlichen Interessen in Österreich bei einem Verbleib, wiegen um ein Vielfaches schwerer. Selbst im Falle der Erfolglosigkeit der gegenständlichen Revision, stellen wir bis zu unserer Abschiebung keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar. Schließlich garantierte XXXX auch für unsere Wohnstätte und unseren Unterhalt. Nicht einmal finanziell, geschweige denn in irgendeiner anderen Hinsicht, fallen wir dem Staat Österreich zur Last.“Selbst im Falle der Erfolglosigkeit der gegenständlichen Revision, stellen wir bis zu unserer Abschiebung keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar. Schließlich garantierte römisch 40 auch für unsere Wohnstätte und unseren Unterhalt. Nicht einmal finanziell, geschweige denn in irgendeiner anderen Hinsicht, fallen wir dem Staat Österreich zur Last.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom

  1. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom
  2. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom
  3. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom
  4. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom
  5. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom
  6. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  7. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  8. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist darüber hinaus in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist darüber hinaus in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6). Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2250477.1.00

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