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{'item': 'G314 2226363-1'}

Obsah (9)Art 133§ 55§ 66§ 70§ 51§ 54§ 8§ 9Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlG314 2226363-1 SpruchG314 2226363-1/11E, G314 2226363-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX .2018 beim XXXX , als Behörde nach dem NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 .2018 beim römisch 40 , als Behörde nach dem NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben vom XXXX .2019 informierte XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er habe keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen und verfüge weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.

§ 55Abs 3 NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.

Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 informierte römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er habe keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen und verfüge weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 10.10.2019 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte nicht darauf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er Notstands- bzw. Überbrückungshilfe beziehe und nicht nachgewiesen habe, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei und eine umfassende Krankenversicherung bestünde. Er habe keine Stellungnahme abgegeben, woraus geschlossen werden könne, dass er an einem weiteren Verbleib in Österreich kein Interesse habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er Notstands- bzw. Überbrückungshilfe beziehe und nicht nachgewiesen habe, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei und eine umfassende Krankenversicherung bestünde. Er habe keine Stellungnahme abgegeben, woraus geschlossen werden könne, dass er an einem weiteren Verbleib in Österreich kein Interesse habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Abänderung dahingehend begehrt, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt, in eventu ein Aufenthaltstitel

§§ 55, 56 Asyl

G erteilt werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er um eine neue Beschäftigung bemüht sei und ab Dezember 2019 einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Er sei nur während der Arbeitssuche von Arbeitslosenunterstützung abhängig. Eine Ausweisung sei keinesfalls geboten, sondern vielmehr dauerhaft unzulässig. Jedenfalls hätte das BFA ihm einen Aufenthaltstitel

§§ 55, 57 Asyl

G erteilen müssen.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Abänderung dahingehend begehrt, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt, in eventu ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 56, AsylG erteilt werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er um eine neue Beschäftigung bemüht sei und ab Dezember 2019 einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Er sei nur während der Arbeitssuche von Arbeitslosenunterstützung abhängig. Eine Ausweisung sei keinesfalls geboten, sondern vielmehr dauerhaft unzulässig. Jedenfalls hätte das BFA ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen müssen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde (allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) als unbegründet abzuweisen. Der BF, der aktuell in Untersuchungshaft sei, erfülle die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht. Im Fall seiner strafgerichtlichen Verurteilung sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beabsichtigt. Das BVwG führte am 25.11.2021 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF einvernommen wurde. Er wurde aufgefordert, binnen vier Wochen eine aktuelle Therapiebestätigung sowie Nachweise für eine aufrechte Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel (allenfalls durch einen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau) und nach Möglichkeit einen polnischen Strafregisterauszug vorzulegen. Am 13.12.2021 legte der BF Kopien der Mitteilung über den Anspruch auf Notstandshilfe und seiner E-Card vor. Feststellungen: Der am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch; er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.Der am römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch; er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist seit XXXX mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Seit XXXX sind die Ehegatten an derselben Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist Vater einer volljährigen Tochter aus einer früheren Beziehung, die in Polen lebt. Sein Vater, ein österreichischer Staatsbürger, zu dem er regelmäßig Kontakt hat, lebt in Österreich.Der BF ist seit römisch 40 mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Seit römisch 40 sind die Ehegatten an derselben Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist Vater einer volljährigen Tochter aus einer früheren Beziehung, die in Polen lebt. Sein Vater, ein österreichischer Staatsbürger, zu dem er regelmäßig Kontakt hat, lebt in Österreich. Der BF hat einen polnischen Reisepass, der am XXXX .2012 vom polnischen Konsulat in Wien ausgestellt wurde und bis XXXX .2022 gültig ist.Der BF hat einen polnischen Reisepass, der am römisch 40 .2012 vom polnischen Konsulat in Wien ausgestellt wurde und bis römisch 40 .2022 gültig ist. Der BF absolvierte in seiner Heimat nach der Schule eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker; danach war er in verschiedenen Branchen erwerbstätig, und zwar zunächst in Polen, später für mehrere Jahre in Deutschland. Erstmals war der BF zwischen XXXX 2011 und XXXX 2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 war er in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, nachdem er eine Ausbildung zum Führen von Hubstaplern („Staplerschein“) gemacht hatte. Danach bezog er (mit Unterbrechungen) bis XXXX 2013 Arbeitslosengeld. Anschließend kehrte er nach Polen zurück. Erstmals war der BF zwischen römisch 40 2011 und römisch 40 2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 2013 war er in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, nachdem er eine Ausbildung zum Führen von Hubstaplern („Staplerschein“) gemacht hatte. Danach bezog er (mit Unterbrechungen) bis römisch 40 2013 Arbeitslosengeld. Anschließend kehrte er nach Polen zurück. Ab XXXX 2017 hielt sich der BF wieder in Österreich auf, wo er seit XXXX .2017 wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er war hier nicht mehr erwerbstätig, sondern bezog von XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran von XXXX .2018 bis XXXX .2021 mit kurzen Unterbrechungen Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. 2019 und 2021 bezog er mehrfach für kurze Zeit Krankengeld. Seit XXXX .2021 bezieht er wieder Notstandshilfe von EUR 23,53 pro Tag (entspricht ca. EUR 720 pro Monat). Außerdem wird er von seiner Frau finanziell unterstützt, die in Österreich nicht erwerbstätig ist, aber in Polen ein Unternehmen betreibt und sich abwechselnd in Österreich und in Polen aufhält. Die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung kann nicht festgestellt werden. Der BF kehrt regelmäßig, ungefähr einmal in zwei Monaten für ca. zwei Wochen, nach Polen zurück, um im Unternehmen seiner Frau mitzuhelfen. Er ist in Österreich aktuell aufgrund des Notstandshilfebezugs krankenversichert; davor bestand ein Krankenversicherungsschutz in Polen aufgrund der Mitversicherung mit seiner Ehefrau.Ab römisch 40 2017 hielt sich der BF wieder in Österreich auf, wo er seit römisch 40 .2017 wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er war hier nicht mehr erwerbstätig, sondern bezog von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2021 mit kurzen Unterbrechungen Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. 2019 und 2021 bezog er mehrfach für kurze Zeit Krankengeld. Seit römisch 40 .2021 bezieht er wieder Notstandshilfe von EUR 23,53 pro Tag (entspricht ca. EUR 720 pro Monat). Außerdem wird er von seiner Frau finanziell unterstützt, die in Österreich nicht erwerbstätig ist, aber in Polen ein Unternehmen betreibt und sich abwechselnd in Österreich und in Polen aufhält. Die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung kann nicht festgestellt werden. Der BF kehrt regelmäßig, ungefähr einmal in zwei Monaten für ca. zwei Wochen, nach Polen zurück, um im Unternehmen seiner Frau mitzuhelfen. Er ist in Österreich aktuell aufgrund des Notstandshilfebezugs krankenversichert; davor bestand ein Krankenversicherungsschutz in Polen aufgrund der Mitversicherung mit seiner Ehefrau. Beim BF wurde 2018 eine Leberzyste festgestellt, die in der Folge mehrere Krankenhausaufenthalte notwendig machte. Aktuell ist die medizinische Behandlung abgeschlossen; es sind lediglich regelmäßige Kontrolluntersuchungen notwendig. Aufgrund dieser Erkrankung soll der BF keine schweren Lasten tragen; abgesehen davon ist er arbeitsfähig. Am XXXX .2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, über den bisher noch nicht entschieden wurde.Am römisch 40 .2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten können nicht festgestellt werden. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 wurde er nach einer Auseinandersetzung mit seiner nunmehrigen Ehefrau in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde diversionell erledigt und ihm die Weisung erteilt, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Die Probezeit endete im XXXX 2021.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten können nicht festgestellt werden. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 wurde er nach einer Auseinandersetzung mit seiner nunmehrigen Ehefrau in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde diversionell erledigt und ihm die Weisung erteilt, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Die Probezeit endete im römisch 40 2021. Der BF verfügt nicht über so ausreichende finanzielle Mittel, dass sein Aufenthalt und seine Existenz in Österreich ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert wären. Er hat wegen Krankenhausaufenthalten ohne Versicherungsschutz Schulden von etwa EUR 36.000, die exekutiv betrieben werden, und zahlt monatliche Raten von EUR 150 an den Gerichtsvollzieher. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsschritte gesetzt. , Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt, auf den Aussagen des BF, auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie auf Sozialversicherungsdaten. Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem Reisepass hervor, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt. Seine polnische Muttersprache ist angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal eine Verständigung mit der vom BVwG beigezogenen Polnischdolmetscherin problemlos möglich war. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse sind aufgrund der Aufenthalte in Deutschland und Österreich glaubhaft. Die Heiratsurkunde des BF liegt in Kopie vor. Die Feststellungen über seinen Vater und seine Tochter können anhand der glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso die Feststellungen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit vor der Einreise in das Bundesgebiet. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR, aus dem auch hervorgeht, dass seine Ehefrau an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Da sich diese nach der Darstellung des BF abwechselnd in Österreich und in Polen aufhält, wo sie ein Unternehmen betreibt, steht trotz dieser Meldung nicht fest, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich befindet. Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe sowie Krankengeld sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Vor dem BVwG schilderte er die Ausbildung zum Hubstaplerführer. Eine aktuelle Mitteilung über den Anspruch auf Notstandshilfe wurde vorgelegt. Mangels einer entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung ist davon auszugehen, dass der BF den in der Beschwerde erwähnten Arbeitsplatz nicht angetreten hat, sodass dazu keine Feststellung getroffen wird. Der aktuelle Krankenversicherungsschutz folgt aus dem Notstandshilfebezug. Der BF gab bei der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er zuvor in Polen aufgrund der Mitversicherung mit seiner Frau, die dort selbständig erwerbstätig ist, krankenversichert war. Eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF im Inland ist weder seiner Aussage noch sonstigen Beweisergebnissen (insbesondere den Versicherungsdaten) zu entnehmen. Dies deckt sich damit, dass ihr laut IZR keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und sie dies bislang auch nicht beantragt hat, zumal sie nach Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet von XXXX 2015 bis XXXX 2016 und von XXXX 2017 bis XXXX 2020 laut ZMR erst seit XXXX .2021 wieder hier gemeldet ist. Es ist vor diesem Hintergrund auch plausibel, dass der BF regelmäßig nach Polen zurückkehrt, wie er dies bei der Beschwerdeverhandlung schilderte.Eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF im Inland ist weder seiner Aussage noch sonstigen Beweisergebnissen (insbesondere den Versicherungsdaten) zu entnehmen. Dies deckt sich damit, dass ihr laut IZR keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und sie dies bislang auch nicht beantragt hat, zumal sie nach Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet von römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 und von römisch 40 2017 bis römisch 40 2020 laut ZMR erst seit römisch 40 .2021 wieder hier gemeldet ist. Es ist vor diesem Hintergrund auch plausibel, dass der BF regelmäßig nach Polen zurückkehrt, wie er dies bei der Beschwerdeverhandlung schilderte. Die Feststellungen zu den medizinischen Problemen des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG, die im Einklang mit dem wiederholten Bezug von Krankengeld 2019 und 2021 sowie mit den angegebenen Schulden für (offenbar mangels einer Krankenversicherung privat zu bezahlende) Krankenhausaufenthalte stehen. Da der BF bei Beschwerdeerhebung einen Arbeitsplatz in Aussicht hatte und regelmäßig im Unternehmen seiner Ehefrau mithilft, ist davon auszugehen, dass er (abgesehen vom Tragen schwerer Lasten) grundsätzlich arbeitsfähig ist. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für wesentliche finanzielle Mittel des BF, die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen ermöglichen würden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gegenüberstellung der ihm gewährten Notstandshilfe (die das Fehlen sonstiger Einkünfte voraussetzt) und der (exekutiv betriebenen und in Raten gezahlten) Schulden. Das Einkommen der Ehefrau des BF, aus dem ein entsprechender Unterhaltsanspruch abgeleitet werden könnte, wurde von ihm trotz eines entsprechenden Auftrags nicht konkret nachgewiesen. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom XXXX .2019 und wird zudem durch eine entsprechende Eintragung im IZR bestätigt.Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .2019 und wird zudem durch eine entsprechende Eintragung im IZR bestätigt. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen, und auf seinen Angaben vor dem BVwG. Ein polnischer Strafregisterauszug wurde nicht vorgelegt. Da dem BVwG trotz entsprechender Bemühungen kein ECRIS-Auszug des BF übermittelt wurde, muss zur Frage allfälliger strafgerichtlicher Verurteilungen in anderen Staaten eine Negativfeststellung getroffen werden. Eine Therapiebestätigung wurde trotz eines entsprechenden Auftrags ebenfalls nicht vorgelegt. Es ist aber nachvollziehbar, dass das Strafverfahren gegen den BF, das 2019 zu seiner Untersuchungshaft geführt hatte, nicht in einer Verurteilung resultierte, sondern durch Diversion, wie er vor dem BVwG angab. Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger Polens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Er kann daher

§ 66

Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.Als Staatsangehöriger Polens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er kann daher

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind

§ 66

Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung

§ 66

Abs 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind

Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz 3, FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 51

Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da sich der BF zwischen Ende 2013/Anfang 2014 und Ende 2017 nicht im Bundesgebiet aufhielt, wurde die Kontinuität seines Aufenthalts unterbrochen. Er hält sich nunmehr seit XXXX 2017 und damit seit etwas mehr als vier Jahren wieder hier auf, ohne dass er während dieser Zeit im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Da er in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG nicht erfüllt. Er hat (auch wenn berücksichtigt wird, dass Notstandshilfe keine Sozialhilfeleistung ist, siehe VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211) keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG nachgewiesen: Weder bezieht er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch hat er andere Vermögenswerte oder Ersparnisse. Seine Schulden übersteigen die ihm gewährte Notstandshilfe, deren Höhe deutlich unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von aktuell EUR 1.030,49 liegt, bei weitem. Er wird zwar zusätzlich von seiner Ehefrau unterstützt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung oder eines allfälligen Unterhaltsanspruchs nicht nachgewiesen wurde, sodass auch in diesem Zusammenhang nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann, zumal auch die Unterstützung durch seine Ehefrau es dem BF nicht ermöglicht, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, wie die Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher zeigen. Der BF absolviert in Österreich keine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG.Da sich der BF zwischen Ende 2013/Anfang 2014 und Ende 2017 nicht im Bundesgebiet aufhielt, wurde die Kontinuität seines Aufenthalts unterbrochen. Er hält sich nunmehr seit römisch 40 2017 und damit seit etwas mehr als vier Jahren wieder hier auf, ohne dass er während dieser Zeit im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Da er in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt. Er hat (auch wenn berücksichtigt wird, dass Notstandshilfe keine Sozialhilfeleistung ist, siehe VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211) keine ausreichenden Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen: Weder bezieht er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch hat er andere Vermögenswerte oder Ersparnisse. Seine Schulden übersteigen die ihm gewährte Notstandshilfe, deren Höhe deutlich unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von aktuell EUR 1.030,49 liegt, bei weitem. Er wird zwar zusätzlich von seiner Ehefrau unterstützt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung oder eines allfälligen Unterhaltsanspruchs nicht nachgewiesen wurde, sodass auch in diesem Zusammenhang nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann, zumal auch die Unterstützung durch seine Ehefrau es dem BF nicht ermöglicht, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, wie die Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher zeigen. Der BF absolviert in Österreich keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Aus § 51 Abs 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH 11.08.2017, Ro 2015/10/0019). Solche besonderen Gründe liegen nicht vor, weil der BF weder vorübergehend arbeitsunfähig ist noch nachgewiesen hat, dass er unfreiwillig arbeitslos ist oder inzwischen eine Berufsausbildung begonnen hat, zumal er während seines nunmehrigen Aufenthalts noch nie erwerbstätig war. Ihm kommt daher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Gründen des § 55 Abs 3 NAG nicht zu. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden, zumal er weder den in der Beschwerde angegebenen Arbeitsplatz angetreten noch einen anderen in Aussicht hat. Aus Paragraph 51, Absatz 2, NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH 11.08.2017, Ro 2015/10/0019). Solche besonderen Gründe liegen nicht vor, weil der BF weder vorübergehend arbeitsunfähig ist noch nachgewiesen hat, dass er unfreiwillig arbeitslos ist oder inzwischen eine Berufsausbildung begonnen hat, zumal er während seines nunmehrigen Aufenthalts noch nie erwerbstätig war. Ihm kommt daher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht zu. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden, zumal er weder den in der Beschwerde angegebenen Arbeitsplatz angetreten noch einen anderen in Aussicht hat. Die Ausweisung ist daher nicht zu beanstanden, zumal der BF noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vgl. § 53a Abs 1 NAG). Die Ausweisung ist daher nicht zu beanstanden, zumal der BF noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG). Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er außer seinem Vater keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich erst seit wenigen Jahren wieder hier aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Seine Ehefrau ist in Polen erwerbstätig, wohin auch der BF regelmäßig zurückkehrt, sodass von entsprechend starken Bindungen zu seinem Heimatstaat auszugehen ist. Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er außer seinem Vater keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich erst seit wenigen Jahren wieder hier aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Seine Ehefrau ist in Polen erwerbstätig, wohin auch der BF regelmäßig zurückkehrt, sodass von entsprechend starken Bindungen zu seinem Heimatstaat auszugehen ist. Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Die §§ 55 ff AsylG gelten dem Gesetzeswortlaut folgend für Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 2 Z 10 FPG. Eine Anwendung auf EWR-Bürger wie den BF kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht, sodass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung jedenfalls unbegründet ist. Die Paragraphen 55, ff AsylG gelten dem Gesetzeswortlaut folgend für Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, FPG. Eine Anwendung auf EWR-Bürger wie den BF kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht, sodass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung jedenfalls unbegründet ist. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2226363.1.00

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