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{'item': 'G315 2167550-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlG315 2167550-1 SpruchG315 2167550-1/37E, G315 2167550-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.04.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt,

die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

  1. Mit dem am 04.08.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 01.08.2017 erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.
  2. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten oder allenfalls eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen,

eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

  1. Mit dem am 04.08.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 01.08.2017 erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.
  2. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten oder allenfalls eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen,

eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Der Beschwerde waren bereits aktenkundige Unterlagen zum Deutschkurs des BF vom Juni 2017 sowie eine Anmeldebestätigung des BF bei einem Freiwilligenzentrum vom 26.07.2017 vorgelegt, wonach der BF seit 03.07.2017 für die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit vorgemerkt sei, es aber aufgrund der beschränkten Anzahl an Einsatzmöglichkeiten zu längeren Wartezeiten komme.

  1. Die gegenständliche Beschwerde zum Bescheid vom 14.08.2017 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurde ursprünglich der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L519 abgenommen und der Gerichtsabteilung L526 neu zugewiesen.
  3. Mit Schreiben der bisherigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 03.11.2017 wurde eine Teilnahmebestätigung des BF über einen Deutschkurs auf Stufe A1/2 von Juli bis September 2017 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben der bisherigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 03.11.2017 wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - ÖSD-Deutschzertifikat auf Niveau A1 vom 19.12.2017; - Teilnahmebestätigung über die Teilnahme des BF an einer gemeinnützigen Tätigkeit von September bis Oktober 2017 für einen Naturpark (Sammeln von Fallobst und Pflege von Streuobstwiesen); - Unterstützungsschreiben vom 12.02.2018 eines Vereins für Menschen mit geringem Einkommen, wonach sich der BF seit 27.11.2017 für wöchentlich etwa 10 bis 12 Stunden auf ehrenamtlicher Basis bei der Warenübernahme für den Sozialmarkt engagierte;
  5. Mit Schreiben der bisherigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 21.12.2018 wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Teilnahmebestätigung des BF über einen Deutschkurs auf Stufe A2/1 von Oktober bis November 2018 vom 28.11.2018; - Übermittlung eines Stellenangebotes des AMS vom 23.01.2017 als Landarbeiter; - Antrag des BF auf eine zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) als Pizzakoch vom 12.05.2017; - Antrag des BF auf eine zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, AuslBG (Kontingentbewilligung) als Pizzakoch vom 12.05.2017; - Einladung des AMS zu einer Jobmesse am 14.11.2017;
  6. Am 25.02.2020 wurden von der bisherigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) zur GISA-Zahl: 31932264 über ein seit 26.08.2019 bestehendes freies Gewerbe des BF mit dem Gewerbewortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ sowie zugehöriges Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.08.2019;- Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) zur GISA-Zahl: 31932264 über ein seit 26.08.2019 bestehendes freies Gewerbe des BF mit dem Gewerbewortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ sowie zugehöriges Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.08.2019; - Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.08.2019 über Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zur Mitführpflicht eines beglaubigten Auszuges aus dem GISA;- Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.08.2019 über Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zur Mitführpflicht eines beglaubigten Auszuges aus dem GISA; - Ein als „Werkvertrag“ betitelter Vertrag des BF mit dem Unternehmen „ XXXX “ über die Tätigkeit als Zusteller von Speisen und Getränken vom 01.08.2019; - Ein als „Werkvertrag“ betitelter Vertrag des BF mit dem Unternehmen „ römisch 40 “ über die Tätigkeit als Zusteller von Speisen und Getränken vom 01.08.2019; - Konvolut an Monatsabrechnungen für die Zustellleistungen des BF vom 31.08.2019, vom 30.09.2019, vom 31.10.2019, vom 30.11.2019, vom 21.12.2019 und vom 31.01.2020;
  7. Am 24.06.2020 langte zudem die Lohn-/Gehaltsabrechnung des BF aus April 2020 (Netto-Bezug von EUR 657,04) und Mai 2020 (Netto-Bezug von EUR 755,00) als Erntehelfer im Zeitraum von 10.04.2020 bis 16.05.2020 ein.
  8. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die bisherige Rechtsvertretung des BF ihre Vertretungsvollmacht zum 31.12.2020 zurück.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 wurde der BF im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufgefordert, allfällige Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen Problemlage in seinem Herkunftsstaat binnen zwei Wochen bekannt zu geben und vom Bundesverwaltungsgericht konkret gestellte Fragen auch zu seiner Integration unter Vorlage möglicher Bescheinigungsmittel für seine Angaben zu beantworten.
  11. Am 18.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF ein.
  12. Mit Schriftsatz vom 24.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, nahm der BF unter Beantwortung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 gestellten Fragen schriftlich Stellung und legte unter einem nachfolgende Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) vor: - drei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen (einmal undatiert sowie vom 21.03.2021 und vom 19.03.2021); - Nichtbetriebsmeldung der WKO vom 06.08.2020 betreffend das Ruhen der Gewerbeausübung des BF seit 01.04.2020; - Antrag des BF auf eine zeitlich befristete Arbeitsbewilligung als Stammsaisonarbeitskraft vom 10.06.2020; - Bescheid des AMS vom 12.10.2020 über die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines Antrages vom 07.10.2020 als Hilfskoch (Branchenkontingent) für die Zeit von 01.11.2020 bis 31.12.2020 im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von brutto EUR 1.446,00; - Bescheid des AMS vom 17.11.2020 über die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines Antrages vom 11.12.2020 als Hilfskoch (Branchenkontingent) für die Zeit von 01.01.2021 bis 16.03.2021 im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden und einem Stundenlohn von brutto EUR 8,89; - Meldung des Endes der Beschäftigung des BF am 16.03.2021 an das AMS; - Arbeitsbestätigung der „ XXXX “ vom 16.03.2021, wonach der BF seit 08.08.2020 bis 16.03.2021 in einem China-Restaurant gearbeitet hat und eine Weiterbeschäftigung des BF angestrebt werde;- Arbeitsbestätigung der „ römisch 40 “ vom 16.03.2021, wonach der BF seit 08.08.2020 bis 16.03.2021 in einem China-Restaurant gearbeitet hat und eine Weiterbeschäftigung des BF angestrebt werde; - Lohn-/Gehaltsabrechnung aus der Tätigkeit des BF als Hilfskoch in einem Chinarestaurant für August 2020 bis Februar 2021;
  13. Gemeinsam mit der Ladung zu der für 14.06.2021 geplanten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem BF eine Liste mit dem Pfad zum Abruf von Länderinformationen auf elektronischem Weg (Linkliste) zum Herkunftsland Irak zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprachen Arabisch bzw. Kurdisch-Sorani teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde erörtert,

der Antrag der Rechtsvertretung auf Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch („Bhedini“) der erkennenden Richterin zu spät, nämlich erst am 14.06.2021, dem Tag der mündlichen Verhandlung, vorgelegt wurde und der vom Gericht bestellte Dolmetscher nur die Sprachen Arabisch und Kurdisch-Sorani verstehe. Aus diesem Grund wurde vom Gericht in dieser Verhandlung beschlossen, einige Fragen mit der Rechtsvertreterin des BF zu erklären. Diese bezogen sich insbesondere auf die vom BF vorgelegten Unterlagen zu seiner Berufstätigkeit in Österreich. Der Rechtsvertretung wurde aufgetragen, binnen drei Wochen alle Unterlagen vorzulegen, aus welchen sich die Legalität der Erwerbstätigkeiten des BF im Inland belegen lässt, darunter Gewerbeberechtigung, korrespondierende Unterlagen über die tatsächlich erfolgte selbstständige Tätigkeit, Meldung beim Sozialversicherungsträger, beim AMS und den Steuerbehörden etc.). Dem BF wurde weiters eingeräumt, binnen derselben Frist Belege für seine Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen. Erörtert wurde insbesondere die rechtlche Einordnung des vom BF vorgelegten Werkvertrag, wobei die Richterin Zweifel erkennen ließ,

es sich bei der darin vereinbarten Tätigkeit tatsächlich um eine unselbständige Tätigkeit handelt. Weiters wurden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformationen erörtert und wurde von der Rechtsvertretung zur Lage im Herkunftsstaat Stellung genommen. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt.

  1. Am 17.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Bundesamt weitergeleitete Liste des AMS für März 2021 ein, auf dem die erteilten Beschäftigungsbewilligungen ersichtlich sind. Demnach wurde dem BF mit Bescheid vom 29.03.2021 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von 21.03.2021 bis 09.05.2021 erteilt.
  2. Mit am 06.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 05.07.2021 nahm der BF zu seiner Erwerbstätigkeit und sonstigen Integration in Österreich Stellung und legte die nachfolgenden Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) vor: - Bestätigung des AMS vom 15.06.2021 zur Vormerkung zur Arbeitssuche des BF ab 11.05.2021; - Bescheid des AMS vom 02.04.2020 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines Antrages vom 02.04.2020 als Erntehelfer (Branchenkontingent) für die Zeit von 06.04.2020 bis 26.06.2020 im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von brutto EUR 1.360,00; - Versicherungsdatenauszug des BF für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 15.06.2021; - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 24.06.2021, wonach beim Beschwerdeführer keine Beitragsrückstände bestehen; - Kontoauszug der SVS vom 23.01.2021, der einen Saldo von EUR 0,00 aufweist; - Lohnzettel der BUN OG (China-Restaurant „ XXXX “) für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 09.05.2021 sowie Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2021 mit einem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.281,45; - Lohnzettel der BUN OG (China-Restaurant „ römisch 40 “) für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 09.05.2021 sowie Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2021 mit einem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.281,45; - Bescheid des AMS vom 21.07.2020 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines Antrages vom 15.06.2020 als Hilfskoch (Branchenkontingent) für die Zeit von 21.07.2020 bis 31.10.2020 im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von brutto EUR 1.446,00; - Bestätigung der WKO über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 04.06.2020 und Löschung der Mitgliedschaft des BF bei der Wirtschaftskammer vom 15.06.2021; - Bescheid des AMS vom 29.03.2021 über die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines Antrages vom 16.02.2021 als Küchengehilfe (Branchenkontingent) für die Zeit von 21.03.2021 bis 09.05.2021 im Ausmaß von 37 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von brutto EUR 1.446,00; - Einkommenssteuerbescheid des BF vom 22.06.2021 für das Jahr 2019 nach Beschwerdevorentscheidung, wonach die bisher festgesetzte Einkommenssteuer in Höhe von EUR 1.585,00 mit EUR 0,00 festgesetzt wurde sowie zugehörige Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 26.06.2021, wonach das Steuerkonto des BF nunmehr einen Saldo von EUR 0,00 aufweist; - Versicherungsbestätigung der SVS vom 24.06.2021, wonach der BF im Zeitraum von 26.08.2019 bis 31.03.2020 jeweils in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert gewesen ist;
  3. Mit einer weiteren, am 05.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden, Urkundenvorlage, wurden vom BF bzw. seiner Rechtsvertretung nachfolgende Unterlagen vorgelegt (sofern nicht bereits aktenkundig): - Einkommenssteuerbescheid vom 29.06.2021 für das Jahr 2020 über eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 822,00 samt zugehöriger Buchungsmittelung; - Arbeitsvorvertrag bzw. Dienstvertrag vom 05.07.2021, aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF, der die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, bei einem Pizza-Restaurant im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.350,00;
  4. Gemeinsam mit der Ladung zu der für 25.10.2021 geplanten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem BF eine aktualisierte Linkliste mit Länderinformationen zum Herkunftsland Irak zum Stand September 2021 zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt.
  5. Mit am 19.10.2021 einlangendem Schriftsatz vom 18.10.2021 beantragte der BF, seine Freundin, eine österreichische Staatsangehörige, in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis des Vorliegens seines schützenswerten Privat- und Familienlebens als Zeugin zu vernehmen. Die Zeugin würde von der Rechtsvertretung Stellig gemacht werden. Dazu wurde der Rechtsvertretung vom Gericht per E-Mail vom 20.10.2021 mitgeteilt,

die Zeugin Stellig gemacht werden könne, wiewohl nicht garantiert werden könne,

die Zeugin in dieser Verhandlung auch befragt wird; ob Zeit für eine Befragung gegeben sei, hänge von der Dauer der Befragung des BF ab.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmanji (Bhedini) teilnahmen. Die Verhandlung wurde in der Sprache Kurdisch –Bhedini abgehalten. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde die vom BF zur Verhandlung Stellig gemachte Freundin als Zeugin vernommen. Im Zuge der Verhandlung wurden zudem nachfolgende Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) vorgelegt: - Anmeldebestätigung des ÖIF vom 19.10.2021 für eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 am 04.11.2021; - Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum August 2020 bis Mai 2021 bei der „ XXXX “ als Hilfskoch (Beschäftigungsantritt 10.08.2020);- Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum August 2020 bis Mai 2021 bei der „ römisch 40 “ als Hilfskoch (Beschäftigungsantritt 10.08.2020); Dem BF wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage eines gültigen Arbeitsvorvertrages sowie von Dokumenten der Staatsanwaltschaft bezüglich des vom BF vorgebrachten Rücktritts von der Verfolgung bezogen auf seine Anzeige vom 11.09.2016 eingeräumt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
  2. Nach beantragter und gewährter Fristverlängerung bis 08.11.2021 langte am 09.11.2021 die mit 08.11.2021 datierte schriftliche Stellungnahme samt Vorlage von Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Verständigung des Beschuldigten der Staatanwaltschaft Wels vom 11.12.2018 vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit bezogen auf die Anzeige vom 11.09.2016; - Verständigung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Wels vom 08.11.2016 über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung bezogen auf die Anzeige vom 11.09.2016 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren; - unbefristeter Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatsbruttolohn in Höhe von EUR 1.550,00 gemäß Kollektivvertrag für Gastronomie als Hilfsarbeiter vom 05.11.2021
  3. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2021 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu den aktuellen Länderberichten Stellung zu nehmen.
  4. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten gab der BF nicht an, jedoch legte er zwei Einstellungszusagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch- Bhedini, er ist ledig und hat auch keine Kinder (vgl. Erstbefragung vom 13.04.2015, S 1 ff; aktenkundige Kopien des jeweils im Original vorgelegten irakischen Personalausweises, irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des irakischen Führerscheines samt Untersuchungsbericht hinsichtlich des Personalausweises; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 1 ff; schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021, S 1 f; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 3 ff).1.
  7. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch- Bhedini, er ist ledig und hat auch keine Kinder vergleiche Erstbefragung vom 13.04.2015, S 1 ff; aktenkundige Kopien des jeweils im Original vorgelegten irakischen Personalausweises, irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des irakischen Führerscheines samt Untersuchungsbericht hinsichtlich des Personalausweises; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 1 ff; schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021, S 1 f; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 3 ff). Geboren wurde der BF in XXXX (in der Folge: Q.) im Gouvernement Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend: ARK)/Irak. Er hat dort insgesamt neun Jahre eine Schule besucht und anschließend in Q. von 2013 bis 2014 als Hilfsarbeiter in einer Fabrik für Fenster und Türen gearbeitet. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht absolviert. Die Tätigkeit musste er wegen der schlechten Wirtschaftssituation seines Dienstgebers beenden. Nach Beendigung seiner Tätigkeit etwa Ende des Jahres 2014 lebte er wieder für rund drei Monate von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, mit welchen er auch immer im gemeinsamen Haushalt in Q. in der Provinz Dohuk, rund 30 km von XXXX entfernt, lebte, bevor er Ende Februar 2015 in die Türkei ausreiste (vgl. Erstbefragung vom 13.04.2015, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 4 ff; schriftliche Stellungnahm vom 26.03.2021, S 2; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 9 f & 12).Geboren wurde der BF in römisch 40 (in der Folge: Q.) im Gouvernement Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend: ARK)/Irak. Er hat dort insgesamt neun Jahre eine Schule besucht und anschließend in Q. von 2013 bis 2014 als Hilfsarbeiter in einer Fabrik für Fenster und Türen gearbeitet. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht absolviert. Die Tätigkeit musste er wegen der schlechten Wirtschaftssituation seines Dienstgebers beenden. Nach Beendigung seiner Tätigkeit etwa Ende des Jahres 2014 lebte er wieder für rund drei Monate von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, mit welchen er auch immer im gemeinsamen Haushalt in Q. in der Provinz Dohuk, rund 30 km von römisch 40 entfernt, lebte, bevor er Ende Februar 2015 in die Türkei ausreiste vergleiche Erstbefragung vom 13.04.2015, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 4 ff; schriftliche Stellungnahm vom 26.03.2021, S 2; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 9 f & 12). In Q./Dohuk leben nach wie vor die beiden Eltern, die zwei Brüder und vier Schwestern des BF im gemeinsamen Haushalt. Der Vater bezieht als ehemaliger Peshmerga eine Pension und bewirtschaftet die Familie zudem eine eigene kleine Landwirtschaft in Q./Dohuk. Insbesondere zum Vater hat der BF nach wie vor in größeren zeitlichen Abständen, jedoch regelmäßig Kontakt (vgl. Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 4 ff; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 12).In Q./Dohuk leben nach wie vor die beiden Eltern, die zwei Brüder und vier Schwestern des BF im gemeinsamen Haushalt. Der Vater bezieht als ehemaliger Peshmerga eine Pension und bewirtschaftet die Familie zudem eine eigene kleine Landwirtschaft in Q./Dohuk. Insbesondere zum Vater hat der BF nach wie vor in größeren zeitlichen Abständen, jedoch regelmäßig Kontakt vergleiche Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 4 ff; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 12). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl. Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 3; schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021, S 2; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 3 f).Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die im Irak nicht behandelbar wären vergleiche Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 3; schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021, S 2; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 3 f). 1.
  8. Der BF verließ den Irak zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt rund um den 20.02.2015 und reiste illegal und schlepperunterstützt von XXXX /ARK in die Türkei, wo er sich etwa einen Monat aufhielt und von dort aus über eine dem BF unbekannte Route, jedenfalls aber über Bulgarien, wo er sich rund 40 Tage aufhielt, und Serbien, ebenfalls schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo er am 12.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Reise betrugen rund USD 10.000,00 bis USD 11.000,00 (vgl. Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3 ff; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 5 f; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 10).1.
  9. Der BF verließ den Irak zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt rund um den 20.02.2015 und reiste illegal und schlepperunterstützt von römisch 40 /ARK in die Türkei, wo er sich etwa einen Monat aufhielt und von dort aus über eine dem BF unbekannte Route, jedenfalls aber über Bulgarien, wo er sich rund 40 Tage aufhielt, und Serbien, ebenfalls schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo er am 12.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Reise betrugen rund USD 10.000,00 bis USD 11.000,00 vergleiche Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3 ff; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 5 f; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 10). 1.
  10. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden,

der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden,

der BF konkretes Ziel einer individuellen Bedrohung durch Familienangehörige seiner ehemaligen Geliebten, im Rahmen eines Stammeskonfliktes, durch Mitglieder des IS, schiitischer Milizen oder anderer bewaffneter Gruppierungen ist. 1.4. Es kann nicht festgestellt werden,

dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mensch mit Schulbildung und Berufserfahrung. Er verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie durch seine nach wie vor in Q./Dohuk lebende Kernfamilie, bestehend aus beiden Eltern, zwei Brüdern und vier Schwestern, auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihm ist darüber hinaus die (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.

  1. Es konnte beim BF kein Reisepass sichergestellt werden. Seine Angaben zur Identität können jedoch aufgrund der von ihm vorgelegten originalen irakischen Dokumente, konkret des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises, verifiziert werden (vgl. aktenkundige Kopien des im Original vorgelegten irakischen Personalausweises und des im Original vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises; sowie Bericht über die erfolgte Dokumentenprüfung der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.05.2017).1.
  2. Es konnte beim BF kein Reisepass sichergestellt werden. Seine Angaben zur Identität können jedoch aufgrund der von ihm vorgelegten originalen irakischen Dokumente, konkret des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises, verifiziert werden vergleiche aktenkundige Kopien des im Original vorgelegten irakischen Personalausweises und des im Original vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises; sowie Bericht über die erfolgte Dokumentenprüfung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.05.2017). 1.
  3. Seit seiner Asylantragstellung hält sich der BF ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 16.04.2015 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.12.2021).1.
  4. Seit seiner Asylantragstellung hält sich der BF ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 16.04.2015 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.12.2021). Er reiste unrechtmäßig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 02.12.2021).Er reiste unrechtmäßig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 02.12.2021). 1.6.
  5. Erstmals im Juni 2017 ließ sich der BF bei einem Freiwilligenzentrum für die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit vormerken (vgl. Anmeldebestätigung vom 26.07.2017). Im Zeitraum September bis Oktober 2017 nahm der BF an einer gemeinnützigen Tätigkeit für einen Naturpark (Sammeln von Fallobst und Pflege von Streuobstwiesen) teil (vgl. aktenkundige Teilnahmebestätigung) und engagierte sich von Ende November 2017 bis zumindest Anfang Februar 2018 wöchentlich etwa 10 bis 12 Stunden auf ehrenamtlicher Basis bei der Warenübernahme für einen Sozialmarkt (vgl. aktenkundiges Unterstützungsschreiben eines privaten Vereins für Menschen mit geringem Einkommen vom 12.02.2018).1.6.
  6. Erstmals im Juni 2017 ließ sich der BF bei einem Freiwilligenzentrum für die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit vormerken vergleiche Anmeldebestätigung vom 26.07.2017). Im Zeitraum September bis Oktober 2017 nahm der BF an einer gemeinnützigen Tätigkeit für einen Naturpark (Sammeln von Fallobst und Pflege von Streuobstwiesen) teil vergleiche aktenkundige Teilnahmebestätigung) und engagierte sich von Ende November 2017 bis zumindest Anfang Februar 2018 wöchentlich etwa 10 bis 12 Stunden auf ehrenamtlicher Basis bei der Warenübernahme für einen Sozialmarkt vergleiche aktenkundiges Unterstützungsschreiben eines privaten Vereins für Menschen mit geringem Einkommen vom 12.02.2018). 1.6.
  7. Der BF hat im Zeitraum Juli bis September 2017 einen Deutschkurs auf Niveau A1/2 absolviert (vgl. Teilnahmebestätigung vom 19.09.2017) und am 19.12.2017 eine ÖSD-Deutschsprachprüfung auf Sprachniveau A1 bestanden (vgl. mit Stellungnahme vom 03.11.2017 vorgelegtes aktenkundiges Prüfungszeugnis). Im Zeitraum Oktober bis November 2018 absolvierte der BF einen weiteren Deutschkurs auf Niveau A2/1 (vgl. Teilnahmebestätigung vom 28.11.2018) und von 19.01.2021 bis 11.03.2021 einen Deutsch-Integrationskurs auf Niveau A2 (vgl. aktenkundige Kursbestätigung vom 11.03.2021). Die Integrationsprüfung auf dem Deutsch-Niveau A2 am 22.03.2021 und am 30.06.2021 hat der BF jeweils nicht bestanden (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021 und schriftliche Stellungnahme vom 05.07.2021; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 11; neuerliche Anmeldung zur Integrationsprüfung A2 für 04.11.2021).1.6.
  8. Der BF hat im Zeitraum Juli bis September 2017 einen Deutschkurs auf Niveau A1/2 absolviert vergleiche Teilnahmebestätigung vom 19.09.2017) und am 19.12.2017 eine ÖSD-Deutschsprachprüfung auf Sprachniveau A1 bestanden vergleiche mit Stellungnahme vom 03.11.2017 vorgelegtes aktenkundiges Prüfungszeugnis). Im Zeitraum Oktober bis November 2018 absolvierte der BF einen weiteren Deutschkurs auf Niveau A2/1 vergleiche Teilnahmebestätigung vom 28.11.2018) und von 19.01.2021 bis 11.03.2021 einen Deutsch-Integrationskurs auf Niveau A2 vergleiche aktenkundige Kursbestätigung vom 11.03.2021). Die Integrationsprüfung auf dem Deutsch-Niveau A2 am 22.03.2021 und am 30.06.2021 hat der BF jeweils nicht bestanden vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021 und schriftliche Stellungnahme vom 05.07.2021; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 11; neuerliche Anmeldung zur Integrationsprüfung A2 für 04.11.2021). Der BF meldete sich erneut für eine Integrationsprüfung auf Niveau A2 am 04.11.2021 an (vgl. aktenkundige Anmeldebestätigung vom 19.10.2021). Ein Prüfungsergebnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht übermittelt. Es konnte daher nicht festgestellt werden,

der BF eine Integrationsprüfung bestanden und die dafür vorausgesetzten Kenntnisse für das Sprachniveau A2 belegen kann.Der BF meldete sich erneut für eine Integrationsprüfung auf Niveau A2 am 04.11.2021 an vergleiche aktenkundige Anmeldebestätigung vom 19.10.2021). Ein Prüfungsergebnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht übermittelt. Es konnte daher nicht festgestellt werden,

der BF eine Integrationsprüfung bestanden und die dafür vorausgesetzten Kenntnisse für das Sprachniveau A2 belegen kann. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung an den BF auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen konnte der BF verstehen und – wenn auch langsam und leise – auf Deutsch beantworten.

der BF jedoch über maßgebliche Deutschkenntnisse auf einem nach dem Europäischen Referenzrahmen zuordenbaren Niveau verfügt, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 8).Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung an den BF auf Deutsch gerichteten und nicht übersetzten Fragen konnte der BF verstehen und – wenn auch langsam und leise – auf Deutsch beantworten.

der BF jedoch über maßgebliche Deutschkenntnisse auf einem nach dem Europäischen Referenzrahmen zuordenbaren Niveau verfügt, konnte nicht festgestellt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 8). 1.6.

  1. Der BF führt in Österreich seit rund zwei Jahren mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , eine Beziehung. Der BF und seine Freundin leben bisher aber nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht keine gemeinsame Haushaltskassa und finden auch keine gegenseitigen Übernachtungen in der Wohnung des jeweils anderen statt. Der BF wurde bisher auch nicht den Eltern seiner Freundin vorgestellt und hat die Beziehung erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung am 25.10.2021 im Schriftsatz vom 18.10.2021 vorgebracht. Ein gegenseitiges besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis konnte demnach nicht festgestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 8 ff und S 19 f; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 02.12.2021).1.6.
  2. Der BF führt in Österreich seit rund zwei Jahren mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Beziehung. Der BF und seine Freundin leben bisher aber nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht keine gemeinsame Haushaltskassa und finden auch keine gegenseitigen Übernachtungen in der Wohnung des jeweils anderen statt. Der BF wurde bisher auch nicht den Eltern seiner Freundin vorgestellt und hat die Beziehung erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung am 25.10.2021 im Schriftsatz vom 18.10.2021 vorgebracht. Ein gegenseitiges besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis konnte demnach nicht festgestellt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 8 ff und S 19 f; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 02.12.2021). In Österreich oder der Europäischen Union leben keine Familienangehörige oder Verwandte des BF (vgl. Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 10; schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021, S 2).In Österreich oder der Europäischen Union leben keine Familienangehörige oder Verwandte des BF vergleiche Erstbefragung vom 13.04.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 18.10.2016, S 10; schriftliche Stellungnahme vom 24.03.2021, S 2). Entsprechend der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist davon auszugehen,

er jedenfalls über soziale Bezüge, Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt. Dazu konnte er auch drei Unterstützungsschreiben vorlegen (vgl. aktenkundige Empfehlungsschreiben, einmal undatiert sowie vom 19.03.2021 und vom 21.03.2021).Entsprechend der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist davon auszugehen,

er jedenfalls über soziale Bezüge, Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt. Dazu konnte er auch drei Unterstützungsschreiben vorlegen vergleiche aktenkundige Empfehlungsschreiben, einmal undatiert sowie vom 19.03.2021 und vom 21.03.2021). 1.

  1. Zumindest ab Jänner 2017 bemühte sich der BF um die Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit. So wurde dem BF etwa am 23.01.2017 vom AMS ein Stellenangebot als Landarbeiter mit Einladung zur Bewerbung übermittelt (vgl. aktenkundiges Stellenangebot). 1.
  2. Zumindest ab Jänner 2017 bemühte sich der BF um die Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit. So wurde dem BF etwa am 23.01.2017 vom AMS ein Stellenangebot als Landarbeiter mit Einladung zur Bewerbung übermittelt vergleiche aktenkundiges Stellenangebot). 1.7.
  3. Am 12.05.2017 stelle der BF zudem erstmals einen Antrag auf eine zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) als Pizzakoch (vgl. aktenkundiger Antrag). Dem Antrag wurde jedoch vom AMS entweder nicht entsprochen oder nahm der BF die Beschäftigung dann nicht auf (vgl. Sozialversicherungsdaten des BF vom 02.12.2021).1.7.
  4. Am 12.05.2017 stelle der BF zudem erstmals einen Antrag auf eine zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, AuslBG (Kontingentbewilligung) als Pizzakoch vergleiche aktenkundiger Antrag). Dem Antrag wurde jedoch vom AMS entweder nicht entsprochen oder nahm der BF die Beschäftigung dann nicht auf vergleiche Sozialversicherungsdaten des BF vom 02.12.2021). 1.7.
  5. Am 01.08.2018 schloss der BF mit dem Unternehmen „ XXXX – Service GmbH“ einen als Werkvertrag betitelten Vertrag als Zusteller von Speisen und Getränken (vgl. aktenkundiger Vertrag). Der BF meldete sodann mit 26.08.2019 zur GISA-Zahl: XXXX ein freies Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ an (vgl. aktenkundiger GISA-Auszug vom 29.08.2019 samt zugehöriges Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 29.08.2019).1.7.
  6. Am 01.08.2018 schloss der BF mit dem Unternehmen „ römisch 40 – Service GmbH“ einen als Werkvertrag betitelten Vertrag als Zusteller von Speisen und Getränken vergleiche aktenkundiger Vertrag). Der BF meldete sodann mit 26.08.2019 zur GISA-Zahl: römisch 40 ein freies Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ an vergleiche aktenkundiger GISA-Auszug vom 29.08.2019 samt zugehöriges Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 29.08.2019). Der BF arbeitete daraufhin exklusiv für zwei in Linz und Traun situierte „ XXXX “–Filialen als Zusteller, und zwar mindestens im Zeitraum von 22.08.2019 bis Jänner 2020 (vgl. aktenkundiges Konvolut an Monatsabrechnungen für Zustellleistungen des BF vom 31.08.2019, vom 30.09.2019, vom 31.10.2019, vom 30.11.2019, vom 21.12.2019 und vom 31.01.2020).Der BF arbeitete daraufhin exklusiv für zwei in Linz und Traun situierte „ römisch 40 “–Filialen als Zusteller, und zwar mindestens im Zeitraum von 22.08.2019 bis Jänner 2020 vergleiche aktenkundiges Konvolut an Monatsabrechnungen für Zustellleistungen des BF vom 31.08.2019, vom 30.09.2019, vom 31.10.2019, vom 30.11.2019, vom 21.12.2019 und vom 31.01.2020). Der BF wurde am 22.08.2019 gegen 11:15 Uhr von Organen der Finanzpolizei beim Einladen einer gefüllten Essenszustelltasche in einem PKW mit der Aufschrift „ XXXX “ betreten. Nach Ansicht der Finanzpolizei lag tatsächlich eine unselbstständige Beschäftigung vor, sodass die präsumtive Dienstgeberin, die „ XXXX “, wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angezeigt und überdies eine Meldung an die zuständige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wegen der Meldepflichtverletzung erging. Seitens der ÖGK wurde über die „ XXXX “ in der Folge ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG verhängt. Dagegen erhob die „ XXXX “ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der BF insgesamt zwei Mal als Zeuge vernommen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2021 (schriftlich ausgefertigt am 25.05.2021), L501 XXXX , wurde die Beschwerde der „ XXXX “ gegen die Verhängung des Beitragszuschlages als unbegründet abgewiesen. Als Vorfrage war dabei das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses des BF zu beurteilen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis vom 25.05.2021, welches in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erörtert wurde).Der BF wurde am 22.08.2019 gegen 11:15 Uhr von Organen der Finanzpolizei beim Einladen einer gefüllten Essenszustelltasche in einem PKW mit der Aufschrift „ römisch 40 “ betreten. Nach Ansicht der Finanzpolizei lag tatsächlich eine unselbstständige Beschäftigung vor, sodass die präsumtive Dienstgeberin, die „ römisch 40 “, wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angezeigt und überdies eine Meldung an die zuständige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wegen der Meldepflichtverletzung erging. Seitens der ÖGK wurde über die „ römisch 40 “ in der Folge ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verhängt. Dagegen erhob die „ römisch 40 “ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der BF insgesamt zwei Mal als Zeuge vernommen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2021 (schriftlich ausgefertigt am 25.05.2021), L501 römisch 40 , wurde die Beschwerde der „ römisch 40 “ gegen die Verhängung des Beitragszuschlages als unbegründet abgewiesen. Als Vorfrage war dabei das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses des BF zu beurteilen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis vom 25.05.2021, welches in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erörtert wurde). Das Bundesverwaltungsgericht stellte aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, vor allem der Zeugenaussage des BF, in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 25.05.2021 fest,

es sich bei der vom BF ausgeübten Tätigkeit um keine selbständige Tätigkeit handelte. Die entsprechenden Feststellungen lauten wie folgt [Fehler im Original, Anm.]: „II.

  1. Feststellungen: Die bP mit Sitz in XXXX , betreibt das Restaurant „ XXXX “ (in der Folge „PZ“) in XXXX , sowie ein weiteres in XXXX . Vertreten wird die bP durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX , und Prokurist XXXX . Die bP verfügt für den Standort XXXX , mit der weiteren Betriebsstätte in XXXX über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen des § 142 Abs. 1 Z. 2 - 4 der GewO 1994“.Die bP mit Sitz in römisch 40 , betreibt das Restaurant „ römisch 40 “ (in der Folge „PZ“) in römisch 40 , sowie ein weiteres in römisch 40 . Vertreten wird die bP durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 , und Prokurist römisch 40 . Die bP verfügt für den Standort römisch 40 , mit der weiteren Betriebsstätte in römisch 40 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen des Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 der GewO 1994“. Die Firma XXXX (in der Folge Firma „PM“) wird durch die Geschäftsführer XXXX , jeweils selbständig vertreten.Die Firma römisch 40 (in der Folge Firma „PM“) wird durch die Geschäftsführer römisch 40 , jeweils selbständig vertreten. Die Firma XXXX (in der Folge Service GmbH) mit dem Geschäftszweig „Anbietung von Büro- und Logistikdienstleistungen für Unternehmen“ wird von den Geschäftsführern XXXX vertreten.Die Firma römisch 40 (in der Folge Service GmbH) mit dem Geschäftszweig „Anbietung von Büro- und Logistikdienstleistungen für Unternehmen“ wird von den Geschäftsführern römisch 40 vertreten. Der irakische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr „MB“) verfügte im Zeitraum 26.08.2019 – 04.06.2020 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“; als Standort der Gewerbeberechtigung scheint die Anschrift XXXX , auf. Beim Ausfüllen des Gewerbeanmeldungsformulars war ihm eine Angestellte der beschwerdeführenden Partei behilflich. Die Service GmbH hat mit dem irakischen Staatsangehörigen einen Werkvertrag über die Zustellung von Speisen und Getränken abgeschlossen. Der irakische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge Herr „MB“) verfügte im Zeitraum 26.08.2019 – 04.06.2020 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“; als Standort der Gewerbeberechtigung scheint die Anschrift römisch 40 , auf. Beim Ausfüllen des Gewerbeanmeldungsformulars war ihm eine Angestellte der beschwerdeführenden Partei behilflich. Die Service GmbH hat mit dem irakischen Staatsangehörigen einen Werkvertrag über die Zustellung von Speisen und Getränken abgeschlossen. Im Zuge einer am 22.8.2019 gegen 11:15 Uhr im Restaurant „ XXXX “ („PZ“) in XXXX , durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 40 wurde der irakische Staatsangehörige beim Einladen einer gefüllten Essenszustelltasche in einen Pkw mit der Aufschrift samt Logo „ XXXX “ (PZ) betreten. Der 22.8.2019 war der
  2. Tag, an dem der irakische Staatsangehörige selbstständig Pizzen auslieferte; zuvor hatte er ohne Entgelt an 2 Tagen ca. 2 Stunden lang einen Zusteller der bP beim Pizzaausliefern für die bP begleitet, welcher ihm alles zeigte und beibrachte. Für die Zustellungen verwendete er ca. 2 Wochen lang den ihm von der bP zur Verfügung gestellten Pkw, später seinen eigenen Pkw. Er erhielt von der bP eine Karte für Zustelldienste, sodass er bei Auslieferungen kurzfristig halten konnte. Auf dieser Karte stand der Name PZ; sein privater Pkw wies keine Werbung für die PZ auf. Die für die Zustellungen verwendete Warmhaltetasche stand im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.Im Zuge einer am 22.8.2019 gegen 11:15 Uhr im Restaurant „ römisch 40 “ („PZ“) in römisch 40 , durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 40 wurde der irakische Staatsangehörige beim Einladen einer gefüllten Essenszustelltasche in einen Pkw mit der Aufschrift samt Logo „ römisch 40 “ (PZ) betreten. Der 22.8.2019 war der
  3. Tag, an dem der irakische Staatsangehörige selbstständig Pizzen auslieferte; zuvor hatte er ohne Entgelt an 2 Tagen ca. 2 Stunden lang einen Zusteller der bP beim Pizzaausliefern für die bP begleitet, welcher ihm alles zeigte und beibrachte. Für die Zustellungen verwendete er ca. 2 Wochen lang den ihm von der bP zur Verfügung gestellten Pkw, später seinen eigenen Pkw. Er erhielt von der bP eine Karte für Zustelldienste, sodass er bei Auslieferungen kurzfristig halten konnte. Auf dieser Karte stand der Name PZ; sein privater Pkw wies keine Werbung für die PZ auf. Die für die Zustellungen verwendete Warmhaltetasche stand im Eigentum der beschwerdeführenden Partei. Der irakische Staatsangehörige war zumindest im Zeitraum 1.8.2019 bis einschließlich 28.2.2020 für die beschwerdeführende Partei tätig, er lieferte Pizzen für die Betriebsstätten der beschwerdeführenden Partei in Linz und Traun aus. Er nahm nur für die beschwerdeführende Partei Zustelldienste vor. Einmal im Monat konnte er seine Dienstzeiten in eine Liste eintragen. Im Falle seiner Verhinderung wurde die Schicht von der bP einem anderen Fahrer übergeben oder konnte er - nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten - die Schicht mit einem anderen für die beschwerdeführende Partei tätigen Zusteller tauschen. Wenn der Vertreter der beschwerdeführenden Partei den irakischen Staatsangehörigen innerhalb einer Schicht mit einer Zustellung beauftragte, so hatte dieser die Zustellung zu übernehmen, auch wenn diese Zustellungen knapp vor 24 Uhr hereinkamen und er eigentlich nur bis 24 Uhr hätte arbeiten müssen. Die beschwerdeführende Partei verfügte über ein Computersystem, in dem alle Zusteller unter einer bestimmten Nummer eingespeichert waren. Nahm ein Zusteller gerade eine Zustellung vor, dann war er im System gesperrt und kam der nächste Zusteller an der Reihe. Der irakische Staatsangehörige hatte dieses Computersystem auf seinem Handy installiert und sah er so sofort, wenn er eine Zustellung vorzunehmen hatte. Die Bestellungen langten in der Pizzeria entweder telefonisch oder per Internet ein. Eine Rechnung war für den Kunden bestimmt, ein Duplikat verblieb in der Firma. Es wurde bereits bei der Bestellung abgeklärt, ob mit Bankomatkarte oder bar bezahlt wird. Wollte der Kunde mit Bankomatkarte bezahlen, so nahm der irakische Staatsangehörige die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Bankomatkasse mit, ansonsten kassierte er bar. Abgerechnet wurde immer zu Schichtende; anhand der in der Firma verbliebenen Duplikate der Rechnungen hatte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Kontrolle über den vom Zusteller kassierten Betrag, welcher ihm zu übergeben war. Fehlbeträge gingen zu Lasten des irakischen Staatsangehörigen. Wurde eine Pizza kalt geliefert, so hatte dies keine Konsequenzen für den irakischen Staatsangehörigen. Zwischen den Zustellungen hielt sich der irakische Staatsangehörige in der Pizzeria der beschwerdeführenden Partei auf, faltete Pizzakartons, half beim Verpacken der Pizzen für die Zustellungen, sortierte Getränke ein, putzte am Wochenende und brachte den Müll weg. Ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei kam am Ende der Woche und erstellte gemeinsam mit dem irakischen Staatsangehörigen dessen Rechnungen. Er teilte ihm mit, in welchen Zeitabschnitten er wie viele Zustellungen vorgenommen hat. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erstellte die Rechnungen am PC, druckte sie aus und diktierte anschließend dem irakischen Staatsangehörigen die noch fehlenden Daten. Die Originalrechnungen behielt sich dieser, die Kopie erhielt der irakische Staatsangehörige. Die Sätze für die einzelnen Zustellfahrten wurden von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben. Der irakische Staatsangehörige war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht durch die bP zur Sozialversicherung angemeldet.“ Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt,

es sich bei der Tätigkeit des irakischen Staatsangehörigen unmittelbar im Restaurant bzw. seiner Zustelltätigkeit aufgrund der beweiswüdigend ausfühlich erörterten Umstände nicht um ein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen handle. Dieses dauerhafte Bemühen habe er aber nicht gegenüber der im „Werkvertrag“ angeführten GmbH, sondern gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gegenüber der das Risiko des Restaurantsbetriebs treffenden Partei erbracht. Das Gericht schlussfolgerte,

diese sohin als Dienstgeberin iSv § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung war für das Gericht somit jedenfalls davon auszugehen,

der irakische Staatsangehörige am Kontrolltag von der beschwerdeführenden Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt wurde.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt,

es sich bei der Tätigkeit des irakischen Staatsangehörigen unmittelbar im Restaurant bzw. seiner Zustelltätigkeit aufgrund der beweiswüdigend ausfühlich erörterten Umstände nicht um ein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen handle. Dieses dauerhafte Bemühen habe er aber nicht gegenüber der im „Werkvertrag“ angeführten GmbH, sondern gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gegenüber der das Risiko des Restaurantsbetriebs treffenden Partei erbracht. Das Gericht schlussfolgerte,

diese sohin als Dienstgeberin iSv Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren ist. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung war für das Gericht somit jedenfalls davon auszugehen,

der irakische Staatsangehörige am Kontrolltag von der beschwerdeführenden Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG beschäftigt wurde. Obwohl in dem vom Gericht beigeschaften und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2021 (schriftlich ausgefertigt am 25.05.2021) zur Zahl L501 XXXX die selbstständige Tätigkeit des BF als Zusteller im Rahmen der Vorfragebeantwortung als unselbstständige Erwerbstätigkeit beurteilt wurde, wurden seitens der ÖGK bisher keine Änderungsmeldungen der Sozialversicherungsdaten veranlasst (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 02.12.2021).Obwohl in dem vom Gericht beigeschaften und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2021 (schriftlich ausgefertigt am 25.05.2021) zur Zahl L501 römisch 40 die selbstständige Tätigkeit des BF als Zusteller im Rahmen der Vorfragebeantwortung als unselbstständige Erwerbstätigkeit beurteilt wurde, wurden seitens der ÖGK bisher keine Änderungsmeldungen der Sozialversicherungsdaten veranlasst vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 02.12.2021). Dennoch ist festzustellen,

der BF offenbar bewusst in Umgehung der Bestimmungen des AuslBG sowie des ASVG, nämlich ohne Vorliegen einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung und Anmeldung zur Sozialversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, tatsächlich eine unselbstständige Beschäftigung ausgeübt hat.Dennoch ist festzustellen,

der BF offenbar bewusst in Umgehung der Bestimmungen des AuslBG sowie des ASVG, nämlich ohne Vorliegen einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung und Anmeldung zur Sozialversicherung als Dienstnehmer gemäß , Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, tatsächlich eine unselbstständige Beschäftigung ausgeübt hat. Am 01.04.2020 meldete der BF das Ruhen seines Gewerbes (vgl. Nichtbetriebsmeldung der WKO vom 06.08.2020). Mit 04.06.2020 legte der BF seine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ zurück und wurde seine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gelöscht (vgl. Bestätigung der WKO über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 04.06.2020 und Löschung der Mitgliedschaft des BF bei der Wirtschaftskammer vom 15.06.2021).Am 01.04.2020 meldete der BF das Ruhen seines Gewerbes vergleiche Nichtbetriebsmeldung der WKO vom 06.08.2020). Mit 04.06.2020 legte der BF seine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ zurück und wurde seine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gelöscht vergleiche Bestätigung der WKO über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit 04.06.2020 und Löschung der Mitgliedschaft des BF bei der Wirtschaftskammer vom 15.06.2021). Der BF war im Zeitraum von 26.08.2019 bis 31.03.2020 aufgrund der Gewerbeberechtigung (bis zur Meldung des Nichtbetriebes ab 01.04.2020) jeweils in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ex lege pflichtversichert (vgl. Versicherungsbestätigung der SVS vom 24.06.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.12.2021). Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) bestehen keine Beitragsrückstände des BF (vgl. Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 24.06.2021; Kontoauszug der SVS vom 23.01.2021).Der BF war im Zeitraum von 26.08.2019 bis 31.03.2020 aufgrund der Gewerbeberechtigung (bis zur Meldung des Nichtbetriebes ab 01.04.2020) jeweils in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ex lege pflichtversichert vergleiche Versicherungsbestätigung der SVS vom 24.06.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.12.2021). Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) bestehen keine Beitragsrückstände des BF vergleiche Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 24.06.2021; Kontoauszug der SVS vom 23.01.2021). Die für das Veranlagungsjahr 2019 ursprünglich vom Finanzamt festgesetzte Einkommenssteuer in Höhe von EUR 1.585,00 wurde nach Beschwerde des BF mit Beschwerdevorentscheidung mit Einkommenssteuerbescheid vom 22.06.2021 auf EUR 0,00 korrigiert und die vom BF bereits geleistete Einkommenssteuer an diesen retourniert (vgl. Einkommenssteuerbescheid des BF vom 22.06.2021 für das Jahr 2019 sowie Buchungsmitteilung vom 26.06.2021). Mit Einkommenssteuerbescheid vom 29.06.2021 wurde für das Veranlagungsjahr 2020 eine Abgabengutschrift des BF in Höhe von EUR 822,00 festgestellt und dem BF auch ausbezahlt (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 29.06.2021 samt zugehöriger Buchungsmitteilung). Der BF weist daher keine Steuerschulden auf.Die für das Veranlagungsjahr 2019 ursprünglich vom Finanzamt festgesetzte Einkommenssteuer in Höhe von EUR 1.585,00 wurde nach Beschwerde des BF mit Beschwerdevorentscheidung mit Einkommenssteuerbescheid vom 22.06.2021 auf EUR 0,00 korrigiert und die vom BF bereits geleistete Einkommenssteuer an diesen retourniert vergleiche Einkommenssteuerbescheid des BF vom 22.06.2021 für das Jahr 2019 sowie Buchungsmitteilung vom 26.06.2021). Mit Einkommenssteuerbescheid vom 29.06.2021 wurde für das Veranlagungsjahr 2020 eine Abgabengutschrift des BF in Höhe von EUR 822,00 festgestellt und dem BF auch ausbezahlt vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 29.06.2021 samt zugehöriger Buchungsmitteilung). Der BF weist daher keine Steuerschulden auf. 1.7.

  1. Dem BF wurde in weiterer Folge vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer (40 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.360,00) für den Zeitraum von 06.04.2020 bis 26.06.2020 erteilt (vgl. Bescheid des AMS vom 02.04.2020). 1.7.
  2. Dem BF wurde in weiterer Folge vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer (40 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.360,00) für den Zeitraum von 06.04.2020 bis 26.06.2020 erteilt vergleiche Bescheid des AMS vom 02.04.2020). Der BF war sodann im Zeitraum von 10.04.2020 bis 16.05.2020 als Erntehelfer sozialversichert erwerbstätig und erhielt dafür im April 2020 ein Nettoentgelt in Höhe von EUR 657,04 und im Mai 2020 ein Nettoentgelt in Höhe von EUR 755,00 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.12.2021; aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnung des BF vom April 2020 und vom Mai 2020).Der BF war sodann im Zeitraum von 10.04.2020 bis 16.05.2020 als Erntehelfer sozialversichert erwerbstätig und erhielt dafür im April 2020 ein Nettoentgelt in Höhe von EUR 657,04 und im Mai 2020 ein Nettoentgelt in Höhe von EUR 755,00 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.12.2021; aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnung des BF vom April 2020 und vom Mai 2020). 1.7.
  3. Für den Zeitraum von 15.06.2020 bis 09.05.2021 verfügte der BF durchgehend über immer wieder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen des AMS als Küchenhilfe bzw. Hilfskoch, und zwar: - Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch (37,5 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.446,00) für den Zeitraum 15.06.2020 bis 31.10.2020 (vgl. aktenkundiger Bescheid des AMS vom 15.06.2020);- Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch (37,5 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.446,00) für den Zeitraum 15.06.2020 bis 31.10.2020 vergleiche aktenkundiger Bescheid des AMS vom 15.06.2020); - Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch (37,5 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.446,00) für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.12.2020 (vgl. aktenkundiger Bescheid des AMS vom 12.10.2020);- Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch (37,5 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.446,00) für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.12.2020 vergleiche aktenkundiger Bescheid des AMS vom 12.10.2020); - Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch (37,5 Wochenstunden bei Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 8,89) für den Zeitraum 01.01.2021 bis 16.03.2021 (vgl. aktenkundiger Bescheid des AMS vom 17.12.2020);- Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch (37,5 Wochenstunden bei Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 8,89) für den Zeitraum 01.01.2021 bis 16.03.2021 vergleiche aktenkundiger Bescheid des AMS vom 17.12.2020); - Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe (37 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.446,00) für den Zeitraum vom 21.03.2021 bis 09.05.2021 (vgl. Liste des AMS für März 2021; aktenkundiger Bescheid vom 29.03.2021);- Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe (37 Wochenstunden bei monatlichem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.446,00) für den Zeitraum vom 21.03.2021 bis 09.05.2021 vergleiche Liste des AMS für März 2021; aktenkundiger Bescheid vom 29.03.2021); Der BF war ab 10.08.2020 durchgehend bis 09.05.2021 bei der „ XXXX “ in deren China-Restaurant „ XXXX “ als Hilfskoch bzw. Küchenhilfe erwerbstätig und brachte monatlich durchschnittlich ca. EUR 1.200,00 netto ins Verdienen (vgl. aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen Zeitraum August 2020 bis Mai 2021 bei der „BUN OG“ als Hilfskoch).Der BF war ab 10.08.2020 durchgehend bis 09.05.2021 bei der „ römisch 40 “ in deren China-Restaurant „ römisch 40 “ als Hilfskoch bzw. Küchenhilfe erwerbstätig und brachte monatlich durchschnittlich ca. EUR 1.200,00 netto ins Verdienen vergleiche aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen Zeitraum August 2020 bis Mai 2021 bei der „BUN OG“ als Hilfskoch). Ab 11.05.2021 wurde der BF beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt (vgl. aktenkundige Bestätigung des AMS vom 15.06.2021). Ein weiterer Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung wurde vom AMS im August 2021 abgewiesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 11).Ab 11.05.2021 wurde der BF beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt vergleiche aktenkundige Bestätigung des AMS vom 15.06.2021). Ein weiterer Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung wurde vom AMS im August 2021 abgewiesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 11). 1.7.
  4. Der Beschwerdeführer bezog von seiner Einreise bzw. Asylantragstellung im April 2015 bis August 2019 und nunmehr wieder seit Mai 2021 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. Grundversorgungdatenauszug vom 02.12.2021; schriftliche Stellungnahme vom des BF vom 08.11.2021).1.7.
  5. Der Beschwerdeführer bezog von seiner Einreise bzw. Asylantragstellung im April 2015 bis August 2019 und nunmehr wieder seit Mai 2021 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche Grundversorgungdatenauszug vom 02.12.2021; schriftliche Stellungnahme vom des BF vom 08.11.2021). Der BF legte einen Dienstvertrag vom 05.07.2021, aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF, der die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, bei einem Pizza-Restaurant im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.350,00 vor, jedoch kann dem Dienstvertrag nicht entnommen werden, wer der Vertragpartner oder die Vertragspartnerin ist. Bei dem im Vertrag dazu angeführten Namen, „ XXXX “, handelt es sich offensichtlich nicht um eine natürliche Person und stellt dies auch keine gesetzeskonforme Bezeichnung für eine juristische Person dar (vgl. aktenkundiger Dienstvertrag vom 05.07.2021; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 7).Der BF legte einen Dienstvertrag vom 05.07.2021, aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF, der die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, bei einem Pizza-Restaurant im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.350,00 vor, jedoch kann dem Dienstvertrag nicht entnommen werden, wer der Vertragpartner oder die Vertragspartnerin ist. Bei dem im Vertrag dazu angeführten Namen, „ römisch 40 “, handelt es sich offensichtlich nicht um eine natürliche Person und stellt dies auch keine gesetzeskonforme Bezeichnung für eine juristische Person dar vergleiche aktenkundiger Dienstvertrag vom 05.07.2021; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2021, S 7). Er legte jedoch im Verfahren einen – neuerlich mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltsbewilligung aufschiebend bedingten und nach Ablauf des Probemonats unbedingten – Dienstvertrag vom 05.11.2021 über eine Beschäftigung als Gastronomie-Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem kollektivvertraglichen Monatslohn in Höhe von brutto EUR 1.550,00 des Einzelunternehmens XXXX („ XXXX “) vor (vgl. mit Stellungnahme vom 08.11.2021 vorgelegter Dienstvertrag vom 05.11.2021).Er legte jedoch im Verfahren einen – neuerlich mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltsbewilligung aufschiebend bedingten und nach Ablauf des Probemonats unbedingten – Dienstvertrag vom 05.11.2021 über eine Beschäftigung als Gastronomie-Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem kollektivvertraglichen Monatslohn in Höhe von brutto EUR 1.550,00 des Einzelunternehmens römisch 40 („ römisch 40 “) vor vergleiche mit Stellungnahme vom 08.11.2021 vorgelegter Dienstvertrag vom 05.11.2021). Mit Stellungnahme vom 18.01.2022 legte er den oben genannten Vertrag ein weiteres Mal vor. Zeitgleich legte er einen Vertrag mit der XXXX , dem Betreiber eines Chinarestaurants vor, mit welchem unter der aufschiebenden Bedingung des Erhaltes eines Aufenthaltstitels vereinbart wurde,

der BF in diesem Restaurant eine Beschäftigung als Gastronomie-Hilfsarbeiter im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden und einem kollektivvertraglichen Monatslohn in Höhe von brutto EUR 1.500,00 ausüben wird (vgl. mit Stellungnahme vom 18.01.2022 vorgelegter Dienstverträge vom 05.11.2021 und vom 10.01.2022).Mit Stellungnahme vom 18.01.2022 legte er den oben genannten Vertrag ein weiteres Mal vor. Zeitgleich legte er einen Vertrag mit der römisch 40 , dem Betreiber eines Chinarestaurants vor, mit welchem unter der aufschiebenden Bedingung des Erhaltes eines Aufenthaltstitels vereinbart wurde,

der BF in diesem Restaurant eine Beschäftigung als Gastronomie-Hilfsarbeiter im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden und einem kollektivvertraglichen Monatslohn in Höhe von brutto EUR 1.500,00 ausüben wird vergleiche mit Stellungnahme vom 18.01.2022 vorgelegter Dienstverträge vom 05.11.2021 und vom 10.01.2022). 1.

  1. Der Aufenthalt des BF war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  2. Der Aufenthalt des BF war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  3. Der BF wurde am 11.09.2016 wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 StGB angezeigt (vgl. Polizeibericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.09.2016). 1.
  4. Der BF wurde am 11.09.2016 wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen gemäß Paragraph 218, StGB angezeigt vergleiche Polizeibericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.09.2016). Der Anzeige lag der Vorwurf zugrunde,

der BF am 04.09.2016 in XXXX eine Frau dadurch,

er ihr nicht bloß flüchtig unter den Rock gegriffen habe, sexuell belästigt habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft trat jedoch im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren am 08.11.2016 von der Verfolgung vorläufig zurück (vgl. Schreiben der Staatsanwaltshaft vom 08.11.2016, Zahl 44 BAZ 1147/16d). Der Anzeige lag der Vorwurf zugrunde,

der BF am 04.09.2016 in römisch 40 eine Frau dadurch,

er ihr nicht bloß flüchtig unter den Rock gegriffen habe, sexuell belästigt habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft trat jedoch im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren am 08.11.2016 von der Verfolgung vorläufig zurück vergleiche Schreiben der Staatsanwaltshaft vom 08.11.2016, Zahl 44 BAZ 1147/16d). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11.12.2018 wurde dem BF der endgültige Rücktritt von der Verfolgung mitgeteilt (vgl. Schreiben der Staatsanwaltshaft vom 11.12.2018, Zahl 44 BAZ 1147/16d).Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11.12.2018 wurde dem BF der endgültige Rücktritt von der Verfolgung mitgeteilt vergleiche Schreiben der Staatsanwaltshaft vom 11.12.2018, Zahl 44 BAZ 1147/16d). Der BF ist somit strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 02.12.2021).Der BF ist somit strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 02.12.2021). 1.

  1. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen: 1.10.
  2. Zur Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und den Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Stand 04.01.2022 gab es im Irak 2.13 Mio bestätigte COVID-19 Erkrankungen 24 267 Todesfälle und bis 18.01.2021 waren 14,9% vollständig geimpft und 21,9% erhielten mindestens eine Impfdosis (vgl. z.B. https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 20.01.2022).Mit Stand 04.01.2022 gab es im Irak 2.13 Mio bestätigte COVID-19 Erkrankungen 24 267 Todesfälle und bis 18.01.2021 waren 14,9% vollständig geimpft und 21,9% erhielten mindestens eine Impfdosis vergleiche z.B. https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 20.01.2022). Der Zusammenfassung der WKO lässt sich Folgendes entnehmen (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html): „Aktuell & Wichtig ● Alle Passagiere müssen bei AUSREISE aus dem Irak einen negativen PCR-Test vorlegen, um einen irakischen Flughafen betreten zu dürfen. ● Erste Dosis des COVID-19-Impfstoffs gilt als Voraussetzung für die Ausnahme der nächtlichen Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen. ● Nationales Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.3.
  3. ● Der Irak hat das Ein- und Ausreiseverbot für 21 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. ● Die Region Kurdistan hat das Ein- und Ausreiseverbot für 22 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. ● Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. ● Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. ● Alle Ministerien arbeiten wieder mit voller Kapazität. Einreise und Reisebestimmungen Erleichterung für Geimpfte Erleichterung für Genesene Erleichterung für Getestete Ja Nein Ja Kurdistan: Vollständig geimpfte Personen müssen sich bei Einreise keinem COVID-19-Test unterziehen. Irak: Negativer PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden alt ist; Kurdistan: Negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, sollte dieser nicht vorliegen muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr: ● Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. ● Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. ● Reisen in den Iran sind aus dem Irak und der Region Kurdistan wieder gestattet. Irak Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das Testergebnis muss ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorgezeigt werden. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.
  4. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesen und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Der Irak hat das Einreiseverbot aus folgenden Ländern wieder aufgehoben: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, der Slowakei, Südafrika, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Flüge zwischen dem Irak und Südafrika sind bis auf weiteres eingestellt worden. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Kurdistan Alle Reisenden in die Region Kurdistan müssen vor Abreise über einen negativen PCR Test verfügen, welcher nicht älter als 48h ist. Sollte dieser nicht vorliegen, muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses muss eine 14-tägige Quarantäne angetreten werden. Generell ist weder für geimpfte noch ungeimpfte Personen, die bei Abflug einen negativem PCR Test vorweisen konnten, bei Ankunft in Kurdistan ein weiterer PCR Test notwendig. Flüge zwischen der Region Kurdistan und Indien sind bis auf weiteres eingestellt worden. Personen, die von Indien in die Region Kurdistan reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft für 14 Tage unter Quarantäne stellen. Es gilt das Einreiseverbot für Touristen, welche nicht geimpft sind. Es sei denn, sie verfügen über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben:Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia.Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben:, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Die Landesgrenze mit der Türkei ist wieder geöffnet. Bei Auftreten von Symptomen muss das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Hinweis: Alle Passagiere, die sich in den letzten 30 Tagen im Iran aufgehalten haben, dürfen nicht in Erbil einreisen. Vom österreichischen Außenministerium ist für den Irak die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) ausgegeben. Außerdem warnt das österreichische Außenministerium vor einem hohen Sicherheitsrisiko im Irak in Bezug auf COVID-19 da die registrierten Fälle laut WHO seit neuestem wieder steigen. Es empfiehlt sich, die jeweils aktuellen Reiseinformationen des Außenministeriums und der Botschaft zu konsultieren. Regelungen für den Güterverkehr Luftfracht Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wurden am
  5. Juli für kommerzielle Linienflüge wiedereröffnet. Es ist zu beachten,

die Zollbehörden nur in einem beschränkten Maß verfügbar sind, die Priorität liegt auf Not- und Hilfsgütern. Seefracht Die Häfen von Umm Qassr (UMQ) und Khor Al-Zubair (KAZ) operieren wieder im Normalbetrieb. Regierungsbehörden, wie z.B. das Zollamt arbeiten jedoch nur im beschränktem Maße. Straßenfracht Der Irak hat Anfang September seine Landgrenzen wieder geöffnet. Die örtliche Zollbehörde ist für die Überprüfung der Güter zuständig. Türkischen Fahrern ist es nicht erlaubt in den Irak einzureisen, daher müssen an der Grenze, entweder die Güter umgeladen werden oder es findet ein Tausch der Sattelzugmaschine statt. Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben ● Nächtliche Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen von 21:00 – 5:00 Uhr. ● Geimpfte Personen (erste Dosis) dürfen sich an Wochenenden während der nächtlichen Ausgangssperre frei bewegen. ● Parks, Fitnesscenter, Kinos, Schwimmbäder, Veranstaltungsräume, Einkaufszentren. Restaurants, Cafés und Bars sind unter Auflage des Gesundheitskomitees geöffnet. ● Kindergärten, Schulen und Universitäten sind wieder geöffnet. ● Versammlungsverbot bleibt aufrecht. ● Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. ● Ministerien arbeiten wieder mit voller Kapazität. ● Ab dem 20.

  1. wird nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. ● Ab 15.
  2. sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. ● Moscheen sind geöffnet. ● Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Kurdistan ● Nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. ● Reisen zwischen der Region Kurdistan und dem Irak sind wieder erlaubt. ● Irakische Patienten, die in der Region Kurdistan dringend medizinische Versorgung benötigen, Geschäftsleute und Investoren dürfen mit einem gültigen, negativen PCR-Test einreisen. ● Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen sind von dieser Regelung ausgenommen. ● Reisen innerhalb der Region Kurdistan ist an Wochenenden wieder erlaubt. ● Kindergärten und Schulen sind wieder geöffnet. ● Universitäten sind wieder geöffnet. ● Öffentliche und private Institute des Bildungsministeriums sind wieder geöffnet. ● Ministerien und öffentliche Einrichtungen sind wieder geöffnet, Maskenpflicht für alle. ● Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. ● Geschäfte, Restaurants, Einkaufszentren, Cafés, Fitness und Sportzentren sind wieder geöffnet. ● Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art, Trauerversammlungen sind weiterhin nicht erlaubt. ● In öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sowie in Einkaufszentren und Märkten gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske und zur Einhaltung der Abstandsregeln. ● Ebenso Personen, die sich in Fahrzeugen, einschließlich Taxis und Privatwägen befinden, müssen Gesichtsmasken tragen. Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft ● Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-
  3. ● Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. ● Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt. […]“ 1.10.
  4. Zur sonstigen asyl- und abschiebungsrelevanten allgemeinen Lage im Irak werden auszugsweise folgende Feststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS, Version 4 (Datum der Veröffentlichung: 15.10.2021) getroffen: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: - Internet und soziale Medien - Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Protestbewegung - Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Haftbedingungen - Kinder/ Bildungszugang - Bewegungsfreiheit - Grundversorgung und Wirtschaft - Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak - Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak - Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Medizinische Versorgung - Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen,

auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. Hinsichtlich der Ergebnisse der jüngsten Wahlen vom 10.10.2021 wird darauf hingewiesen,

in Ermangelung des Vorliegens eines Endergebnisses und noch offener Anfechtungen und Einsprüche diese noch nicht in die aktuellen Länderinformationen aufgenommen worden sind. Im Zuge der nächsten Teilaktualisierung werden die Wahlergebnisse, eine etwaige Regierungsbildung sowie deren politische Auswirkungen berücksichtigt werden. COVID-19 Letzte Änderung: 15.10.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. […] Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD 30.6.2021) Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD 30.6.2021). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 30.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021 - Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021 - IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 15.10.2021 […] Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan Letzte Änderung: 15.10.2021 Die Kurdische Region im Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt,

die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und

die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a).Die Kurdische Region im Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vergleiche Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt,

die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und

die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 3.3.2021). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig. Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für Minderheiten reserviert, und zwar nach ethnischen und nicht nach religiösen Gesichtspunkten. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFAT 17.8.2020, S.18, FH 3.3.2021). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 3.3.2021).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 3.3.2021). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig. Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für Minderheiten reserviert, und zwar nach ethnischen und nicht nach religiösen Gesichtspunkten. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.18, FH 3.3.2021). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 3.3.2021). Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,

Artikel 140

der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert,

Artikel 140

aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,

Artikel 140

der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert,

Artikel 140aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).

Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches von einem irakischen Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vgl. FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93% der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des sog. Islamischen Staates unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 22.1.2021; S.18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Seither ist die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 22.1.2021; S.18).Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches von einem irakischen Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vergleiche FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93% der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des sog. Islamischen Staates unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 22.1.2021; S.18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Seither ist die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 22.1.2021; S.18). Obgleich sich der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRI in Erbil im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt (AA 12.1.2019; vgl. BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des irakischen Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie ausbleibende Transferleistungen aus Bagdad, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende (AA 22.1.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Der Finanzausschuss des Parlaments stellte die Bedingung,

die KRI ihre gesamten Einnahmen aus dem Ölsektor und dem Nicht-Ölsektor abgeben muss, um von ihrem Anteil am Haushalt zu profitieren, welcher jedoch geringer ausfällt, als die von der KRG benötigte Summe (Kurdistan24 12.11.2020). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den sog. IS leicht. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der PKK und der PMF-Kräfte (Al Monitor 13.10.2020).Obgleich sich der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRI in Erbil im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt (AA 12.1.2019; vergleiche BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des irakischen Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie ausbleibende Transferleistungen aus Bagdad, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende (AA 22.1.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Der Finanzausschuss des Parlaments stellte die Bedingung,

die KRI ihre gesamten Einnahmen aus dem Ölsektor und dem Nicht-Ölsektor abgeben muss, um von ihrem Anteil am Haushalt zu profitieren, welcher jedoch geringer ausfällt, als die von der KRG benötigte Summe (Kurdistan24 12.11.2020). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den sog. IS leicht. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der PKK und der PMF-Kräfte (Al Monitor 13.10.2020). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 3.3.2021). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, 7f.; vgl. AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weit verbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 22.1.2021, S.9). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vgl. ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018).Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 3.3.2021). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, 7f.; vergleiche AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weit verbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 22.1.2021, S.9). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vergleiche ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte allerdings seit Sommer 2020 auch in der KRI zu lokal begrenzten, aber teilweise gewaltsamen Protesten (AA 22.1.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vgl. Al Jazeera 8.12.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte allerdings seit Sommer 2020 auch in der KRI zu lokal begrenzten, aber teilweise gewaltsamen Protesten (AA 22.1.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu forder

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