RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlI419 2246342-1 SpruchI419 2246342-1/10E, I419 2246342-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2021 auf Arbeitslosengeld abgelehnt. Dieser sei als ordentlicher Studierender an einer Universität inskribiert und gelte daher nicht als arbeitslos.
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe immer schon neben seiner Ausbildung gearbeitet, um diese zu finanzieren, und sich 2018 entschlossen, nach dem Abschluss des Masterstudiums ein PhD-Studium zu beginnen. Dies beinhalte eigenständiges Arbeiten an Publikationen und sei ein langjähriger Prozess. Ohne eine Anstellung an der Universität sei es unumgänglich, neben dem Studium zu arbeiten und dieses deshalb auch mitunter pausieren zu lassen.
- Nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ferner vor, er habe zuletzt am 29.06.2020 eine Pflichtveranstaltung seines Studiums mit einem Online-Wochenendmodul absolviert. Sogar dies sei demnach mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Seither und auch in näherer Zukunft habe er aber ohnedies keine verpflichtenden Lehrveranstaltungen, die einer Vermittlung am Arbeitsmarkt entgegenstünden. Ob er in seiner Freizeit an der Dissertation arbeite, sei nicht entscheidend für die Frage, ob er arbeitslos sei. Weder habe er in den letzten 12 Monaten Kurse belegt, also auch keine drei Monate überschreitende Ausbildung gemacht, noch finde die Vermutung auf ihn Anwendung, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt, weil er sowohl unmittelbar vor der Antragstellung als auch überwiegend während seiner ganzen Studienzeit mit 20 Wochenstunden oder mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In seinem Fall genüge ferner die Erfüllung der kleinen Anwartschaft, weil er bereits von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Bildungskarenz gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
- Der Beschwerdeführer ist Anfang 30 und war in den Sommern 2003 bis 2006 jeweils in den Ferien als Arbeiter vollversichert beschäftigt, daneben von März 2005 bis November 2008 geringfügig. Nach der Reifeprüfung absolvierte er von Oktober 2008 bis Jänner 2010 den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst. Von Mitte April 2010 bis Ende Dezember 2016 war er Angestellter einer GmbH, davon 26 Monate geringfügig und 52,5 Monate (die letzten 23 ab 01.02.2016) vollversichert beschäftigt. Von 01.
- bis 31.12.2017 bezog er Weiterbildungsgeld. Darauf war er von 08.
- bis 30.06.2018 (174 Tage) und neuerlich von 14.12.2020 bis 09.07.2021 (208 Tage) vollversichert beschäftigt. Zuletzt arbeitete er für eine Personalüberlassungsgesellschaft und erzielte dabei mit einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden Einkommen von € 14.048,85 brutto zuzüglich Sonderzahlungen, d. h. im Monatsschnitt (30 Tage) € 2.026,
- Er absolvierte in den Studienjahren 2012/13 bis 2015/16 ein wirtschaftswissenschaftliches Bakkalaureatsstudium sowie vom Wintersemester 2016/17 bis 25.10.2018 das Masterstudium und betreibt seit 09.11.2018 als ordentlicher Studierender das Doktoratsstudium an der Universität Innsbruck, in dessen Rahmen er eine betriebswirtschaftliche Dissertation zu verfassen hat.
- Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie Arbeitslosengeld bezogen, frühere Anträge von 2010 und 2020 hatte das AMS abgewiesen. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete, weil er nach einem Freizeitunfall keine schwere körperliche Tätigkeit verrichten hatte können. Für die folgenden Tagen
- bis 17.07.2021 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch eine Abfrage des Registers der Versicherungszeiten. Das Beschäftigungsausmaß vor der Arbeitslosigkeit ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers, für die neben dem festgestellten Einkommen auch spricht, dass Doktoratsstudien der Lebenserfahrung nach oftmals auch von vollzeitig beschäftigten Studierenden betrieben werden (auch solchen, die nicht an der betreffenden Einrichtung angestellt sind) und die Anwesenheitserfordernisse diesem Umstand Rechnung tragen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung: 3.1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1 Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 3 lit f unter anderem, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder sich, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, einer praktischen Ausbildung unterzieht.Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, unter anderem, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder sich, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, einer praktischen Ausbildung unterzieht. 3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, wie er in der Schule oder dem Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer „Hochschule“ bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „ordentliche Hörer“. Für diese kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes (Fachhochschul-) Studium berufsbegleitend angeboten wird. (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011, mwN)3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, wie er in der Schule oder dem Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Soweit die Vermutung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sich auf den Besuch einer „Hochschule“ bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „ordentliche Hörer“. Für diese kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes (Fachhochschul-) Studium berufsbegleitend angeboten wird. (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011, mwN) 3.3 Nach § 12 Abs. 4 AlVG gilt jedoch abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung (u. a.) als arbeitslos, wer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass dies ohne Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 (Rahmenfristerstreckung) der Fall ist und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gilt.3.3 Nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt jedoch abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung (u. a.) als arbeitslos, wer die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass dies ohne Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, (Rahmenfristerstreckung) der Fall ist und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gilt. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14, nach dessen Abs. 2 die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, aber auch dann, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt, nach welchem insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches reichen. In diesem Fall kann die Rahmenfrist um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG, also auch Ausbildungszeiten, erstreckt werden. (VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265).Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,, nach dessen Absatz 2, die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, aber auch dann, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt, nach welchem insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches reichen. In diesem Fall kann die Rahmenfrist um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des Paragraph 15, AlVG, also auch Ausbildungszeiten, erstreckt werden. (VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265). 3.4 In § 14 Abs. 7 AlVG ist festgelegt, dass die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld als „weitere“ im Sinn des eben genannten Abs. 2 gilt.3.4 In Paragraph 14, Absatz 7, AlVG ist festgelegt, dass die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld als „weitere“ im Sinn des eben genannten Absatz 2, gilt. Den Feststellungen nach hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 Weiterbildungsgeld bezogen. Demnach ist die Anwartschaft fallbezogen (auch) erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.5 Wenn das AMS in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung davon ausgeht, dies müsse in 52 Wochen von 24 Monaten der Fall gewesen sein, ist dies nicht die einzige Möglichkeit, weil nicht von einer erstmaligen Inanspruchnahme auszugehen war. 3.6 Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer in den 12 Monaten vor Geltendmachung seines Anspruchs 208 Tage (ab 14.12.2020) vollversichert beschäftigt, also 29 Wochen und 5 Tage. Demnach kann dahinstehen, ob sein Universitätsstudium in diesen 12 Monaten eine Ausbildungsdauer von nicht mehr als insgesamt 3 Monaten umfasste, und ferner auch, welche Zeiten zur Verlängerung der Rahmenfrist nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG als solche einer Ausbildung infrage kommen, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde.Demnach kann dahinstehen, ob sein Universitätsstudium in diesen 12 Monaten eine Ausbildungsdauer von nicht mehr als insgesamt 3 Monaten umfasste, und ferner auch, welche Zeiten zur Verlängerung der Rahmenfrist nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG als solche einer Ausbildung infrage kommen, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde. 3.7 Zu prüfen bleibt, ob auch die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG vorliegt. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. (VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mwN).3.7 Zu prüfen bleibt, ob auch die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG vorliegt. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. (VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mwN). Dem Beschwerdeführer war den Feststellungen nach bisher in der Lage, eine Erwerbstätigkeit im Ausmaß von mehr als 20 Wochenstunden auszuüben, woran ihn die fortdauernde Anmeldung zum Doktoratsstudium nicht hinderte. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch sonst aus dem Akt sind Gründe ersichtlich, warum er dies nicht mehr können sollte. Es liegt demnach auch die erforderliche Verfügbarkeit neben dem Verfassen der Dissertation vor. 3.8 Nach all dem war der Beschwerde daher dem Grunde nach stattzugeben. Nach § 11 Abs. 2 ASVG besteht allerdings die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter. Den Feststellungen nach waren das fallbezogen acht Tage.3.8 Nach all dem war der Beschwerde daher dem Grunde nach stattzugeben. Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht allerdings die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter. Den Feststellungen nach waren das fallbezogen acht Tage. Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. (Vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079).Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. (Vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079). 3.9 Demnach war der Beschwerde in der Weise stattzugeben, dass die Beschwerdevorentscheidung in einen Zuspruch von Arbeitslosengeld abzuändern war, welches dem Beschwerdeführer nicht ab Antragstellung, sondern nach Ende der Pflichtversicherung und somit ab 18.07.2021 zu gewähren ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Beschäftigungen während ordentlichen Studien und von Urlaubsersatzleistungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Beschäftigungen während ordentlichen Studien und von Urlaubsersatzleistungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2246342.1.00