RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlI419 2247191-1 SpruchI419 2247191-1/11E, I419 2247191-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ausgesprochen, als Tag der Geltendmachung gelte der 15.06.2021 (Punkt 1). Ab diesem Tag bestehe mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Punkt 2). Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei erst am 15.06.2021 geltend gemacht worden, die Beschwerdeführerin habe aber bereits ab 01.06.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Beschwerdehalber wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe Ende April 2021 ihre Arbeitslosigkeit ab 02.05.2021 telefonisch beim AMS gemeldet und sei nach Anmeldung im eAMS-Konto mittels der zugesandten Zugangsdaten – ein Antragsformular habe sie nicht erhalten – davon ausgegangen, dass ihr Arbeitslosengeld gewährt werde. Mitte Mai, als sie dem AMS telefonisch ihre bevorstehende Arbeitsaufnahme am 01.06.2021 angekündigt habe, sei ihr lediglich aufgetragen worden, eine Kopie des Dienstvertrags der neuen Beschäftigung zu übermitteln, weitere Unterlagen oder ein Beratungsgespräch seien nicht nötig. Dennoch habe das AMS sie dann am 20.05.2021 aufgefordert, Lohnzettel und eine ausgefüllte „Grenzgängerniederschrift“ einzureichen, was sie auch getan und diese Urkunden in den Briefkasten des AMS gelegt habe. Die Beschwerdeführerin sei aber weder telefonisch, noch in den „darauffolgenden schriftlichen Mitteilungen“ darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Antrag selbst bislang nicht eingereicht worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass Punkt 1 zu lauten habe, auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführerin werde festgestellt, „dass auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin [hier folgt deren Namen] vom 15.06.2021 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Tag der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld der 15.06.2021 gilt“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
- Die Beschwerdeführerin ist Anfang 50, Österreicherin und in XXXX geboren, wo sie seit zumindest mehr als 20 Jahren wohnt und auch geheiratet hat. Gearbeitet hat sie 2000 nur im Ausland, zuletzt als „ XXXX “ bei einer AG in der XXXX , bezog aber 2009 zweimal Arbeitslosengeld vom AMS XXXX .
- Die Beschwerdeführerin ist Anfang 50, Österreicherin und in römisch 40 geboren, wo sie seit zumindest mehr als 20 Jahren wohnt und auch geheiratet hat. Gearbeitet hat sie 2000 nur im Ausland, zuletzt als „ römisch 40 “ bei einer AG in der römisch 40 , bezog aber 2009 zweimal Arbeitslosengeld vom AMS römisch 40 .
- Sie gab diesem am 26.04.2021 vormittags telefonisch den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 02.05.2021 bekannt. Die Sachbearbeiterin H. vermerkte, dass ihr ein Antragsformular zugesendet werden müsse („ALG-ANTR bitte zusenden“). Am selben Tag sandte das AMS der Beschwerdeführerin die Zugangsdaten für das eAMS-Konto und das Antragsformular. Die Beschwerdeführerin hat die Zugangsdaten spätestens am 06.05.2021 erhalten, als sie ihr e-AMS-Konto damit aktivierte und hatte damit die Möglichkeit, Arbeitslosengeld online oder – nach Erhalt eines gedruckten Formulars – mittels Papierantrag zu beantragen.
- Am 07.05.2021 stellte die Sachbearbeiterin Me. des AMS sich der Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Onlinebetreuung“ per Nachricht über e-AMS als deren neue Beraterin vor und teilte ihr mit, dass der Antrag noch nicht beim AMS eingelangt sei: „Der Antrag ist noch nicht zurück gebracht? 10.5.21 wäre Rückgabefrist“. Sie werde der Beschwerdeführerin einen Termin für ein Telefonat mitteilen, um darin weitere Schritte besprechen zu können.
- Die Beschwerdeführerin hat diese Nachricht am 09.05.2021 gelesen, einem Sonntag. Sie versuchte am 11.05.2021 Frau Me. zu erreichen, die sie am nächsten Tag, dem
- (Mittwoch vor einem Feiertag), zurückrief. Dabei teilte die Beschwerdeführerin Frau Me. mit, dass sie ab 01.06.2021 wieder eine Stelle habe und dem AMS den Arbeitsvertrag übermitteln werde. Frau Me. hielt zum Gesprächsinhalt ferner fest: „Antrag gibt sie ab“
- In den Tagen darauf deponierte die Beschwerdeführerin die Arbeitsbescheinigung ihrer vorangegangenen Beschäftigung in der Schweiz und den mit 01.05.2021 datierten Arbeitsvertrag mit ihrer neuen Arbeitgeberin dort im Einlaufkasten des AMS, laut Eingangsstempel spätestens am 17.05.
- Die Arbeitsbescheinigung einer früheren Arbeitgeberin übermittelte sie dem AMS (eingescannt) am 20.05.
- Am selben Tag übermittelte Frau Me. der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung, und eine weitere Sachbearbeiterin des AMS, Frau Mo., trug ihr die Vorlage von Lohnzetteln aus der Schweiz sowie der ausgefüllten „GrenzgängerInnenniederschrift“ bis 04.06.2021 auf. Die Beschwerdeführerin ersuchte darauf per e-AMS am 25.05.2021 um Zusendung des Formulars für die genannte Niederschrift, da sie dieses nicht finden könne. Dieses übermittelte ihr am nächsten Tag Frau K., eine weitere AMS-Mitarbeiterin. Ein Formular für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld forderte die Beschwerdeführerin nicht an.
- Am 01.06.2021 trat die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle an, und am 13.06.2021 erkundigte sie sich per e-AMS danach, wann ihr das Arbeitslosengeld für den Vormonat überwiesen werde. Frau Ko. teilte ihr am nächsten Tag mit, das Antragsformular sei „nicht zurückgebracht“ worden, und ohne den Antrag eine Berechnung nicht möglich.
- Darauf stellte die Beschwerdeführerin am 15.06.2021 per e-AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu dem sie angab: „Antrag wurde nur wiedereröffnet nach Absprache mit AMS weil der original Antrag nicht auffindbar ist“. Im Begleitschreiben dazu gab sie an, sie habe alles in den Briefkasten vor dem AMS-Gebäude „eingeschmissen“, es sei dreist, ihr zu unterstellen, die hätte „nichts zurückgebracht“. Das AMS habe alle Unterlagen erhalten, nun erwarte sie die umgehende Überweisung des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes.
- Die Beschwerdeführerin wusste spätestens seit 09.05.2021, als sie die Nachricht des AMS vom 07.05.2021 las, dass Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS einbringen musste. Sie hat dies (nach dem letzten Antrag von 2009) nicht vor dem 15.06.2021 getan.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch die auf Aufforderung nachgereichte Beschwerdevorentscheidung, eine Abfrage des Melderegisters ZMR und einen Auszug der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin. Die Möglichkeit der Online-Antragstellung ergibt sich aus der Übermittlung der Zugangsdaten und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag per e-AMS online eingebracht hat. Der Inhalt der Nachricht des AMS vom 07.05.2021 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck des Schreibens. Die Beschwerdeführerin hat (zum Parteiengehör des AMS vom 06.09.2021) unbestritten gelassen, dass sie diese Nachricht am 09.05.2021 gelesen hat, was auch der Lebenserfahrung entspricht, zumal sie das Konto erst drei Tage zuvor aktiviert hatte und nicht wissen konnte, wie häufig sie Nachrichten erhalten würde. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet für den Zeitraum zwischen Erhalt der e-AMS-Zugangsdaten und Mitte Mai keine Aktivitäten der Beschwerdeführerin außer der (unverzüglichen) Anmeldung im e-AMS-Konto. „Mitte Mai“ (den Feststellungen nach: am 12.05.) habe sie die bevorstehende Arbeitsaufnahme telefonisch gemeldet. Dazu führt die Beschwerde einerseits aus, die Mitarbeiterin habe mitgeteilt, es seien keine Unterlagen mehr nötig, andererseits aber, es sei der Beschwerdeführerin aufgetragen worden, den neuen Dienstvertrag vorzulegen. Ob diese die Mitarbeiterin, die auch vermerkte: „Antrag gibt sie ab“, missverstanden hat, kann dahinstehen, weil sie – wenn schon nicht seit ihrem Arbeitslosengeldbezug 2009 – bereits ab dem 09.
- wusste, dass die Geltendmachung von Arbeitslosengeld nur mittels eines Antrags erfolgen kann, den sie noch zu stellen hatte. Es braucht demnach auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob es für erwachsene, seit Jahrzehnten in Österreich lebende und von hier stammende Arbeitnehmerinnen wie die Beschwerdeführerin (auch wenn sie in die Schweiz pendeln) nicht schlechthin als notorisch zu betrachten ist, dass ohne Antrag kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Die Beschwerde beschränkt sich betreffend den weiteren Ablauf bis 15.
- darauf, weder „telefonisch noch in den darauffolgenden schriftlichen Mitteilungen“ sei die Beschwerdeführerin auf das Fehlen des Antrags aufmerksam gemacht worden, man habe nur die „Grenzgängerniederschrift“ und die Lohnzettel von ihr gefordert, die sie in den besagten Briefkasten geworfen habe. An jenem 15.
- habe sie dann nochmals Kontakt mit dem AMS aufgenommen, um zu erfahren, warum kein Arbeitslosengeld überwiesen worden sei. Davon abgesehen, dass es sich dabei nach den Feststellungen um den 13.
- handelte, ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nach dem Anfordern des Formulars „Grenzgängerniederschrift“ dieses ausgefüllt und es (oder die angeforderten Lohnzettel) in den Briefkasten des AMS geworfen hätte. Wenn sie dem AMS (am 15.06.) schrieb, sie habe alles in den Briefkasten „eingeschmissen“, bezieht sich das nach dem Akteninhalt auf die mit Eingangsdatum 17.
- gestempelten Urkunden, wohingegen die zuletzt genannten Dokumente erst am 20.
- angefordert wurden, aber nicht auf einen Antrag oder die später (und wie festgestellt von einer anderen Mitarbeiterin) nachgeforderten. Es konnte daher jedenfalls – auch, weil unstrittig – festgestellt werden, dass der erforderliche Antrag nicht vor 15.
- eingebracht wurde, da dieser dafür beim AMS auch hätte eingehen müssen. Ob das betreffende Papierformular der Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder erst später verlorenging („Antrag nicht auffindbar“, 15.06.; laut Kundin „Antrag verloren gegangen“, AMS-Vermerk vom 16.06.), muss nicht festgestellt werden, weil es ihr jedenfalls möglich war, sich ein solches (wie das der „Grenzgängerniederschrift“) zu beschaffen, sodass sie außer einem Online- auch einen „Papierantrag“ hätte stellen können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die wie die Beschwerdeführerin über ein sicheres elektronisches Konto beim AMS (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind (was fallbezogen auf Grund der Vormerkung zur Arbeitsuche vom 26.04.2021 auch zutraf).3.1 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die wie die Beschwerdeführerin über ein sicheres elektronisches Konto beim AMS (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind (was fallbezogen auf Grund der Vormerkung zur Arbeitsuche vom 26.04.2021 auch zutraf). Nach der Rechtsprechung enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 30.06.2010, 2010/08/0134, je mwN)Nach der Rechtsprechung enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 30.06.2010, 2010/08/0134, je mwN) Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037)Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen solchen Fehler der Behörde zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle gemäß § 17 Abs. 4 AlVG zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen solchen Fehler der Behörde zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen. Auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037) Demnach wäre der Beschwerdeführerin auch dann kein Anspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung zugekommen, hätte das AMS sie überhaupt nicht über das Erfordernis informiert, einen Antrag einzubringen oder ihr gar mitgeteilt, dies wäre nicht nötig, und (schon dem Wortlaut nach) auch nicht, wäre sie aus anderen Gründen der Ansicht gewesen, die Auszahlung von Arbeitslosengeld würde auch ohne Antrag erfolgen. Die Rechtssache ist daher unter dem Aspekt zu beurteilen, dass die Geltendmachung von Arbeitslosengeld erst am 15.06.2021 erfolgte. Ab dem Tag der Geltendmachung gebührt gemäß § 17 Abs. 1 AlVG Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch darauf nicht nach § 16 ruht, ausnahmsweise auch rückwirkend unter den Voraussetzungen der Z. 1 (Arbeitslosigkeit ab Samstag, Sonntag oder Feiertag und Geltendmachung am ersten Werktag danach) oder Z. 2 (Arbeitslosmeldung vorab, Geltendmachung sowie allenfalls erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit), die beide hier nicht vorliegen.Die Rechtssache ist daher unter dem Aspekt zu beurteilen, dass die Geltendmachung von Arbeitslosengeld erst am 15.06.2021 erfolgte. Ab dem Tag der Geltendmachung gebührt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch darauf nicht nach Paragraph 16, ruht, ausnahmsweise auch rückwirkend unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, (Arbeitslosigkeit ab Samstag, Sonntag oder Feiertag und Geltendmachung am ersten Werktag danach) oder Ziffer 2, (Arbeitslosmeldung vorab, Geltendmachung sowie allenfalls erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit), die beide hier nicht vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 zur Verfügung, „wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist“. Arbeitslos ist nach § 12 Abs. 1 Z. 3 AlVG, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, zur Verfügung, „wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist“. Arbeitslos ist nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Mit der Arbeitsaufnahme ab 01.06.2021 erfüllte die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Arbeitslosigkeit nicht mehr, sodass sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand und demnach auch am 15.06.2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, weshalb das AMS den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Die mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Neuformulierung des Spruchpunkts 1 bei inhaltlicher Abweisung („keine Folge gegeben“) änderte daran nichts. Demnach war wie geschehen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegen dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt und ausreichende Ermittlungsergebnisse vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Parteien haben keine Verhandlung beantragt.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Parteien haben keine Verhandlung beantragt. Daher konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2247191.1.00