RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlI419 2247470-1 SpruchI419 2247470-1/11E, I419 2247470-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages von € 278,69 zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Dieser habe am 07.07.2020 einen namentlich genannten Bezieher von Notstandshilfe bei seinem Verkaufsstand beschäftigt, wovon der Genannte nicht das AMS unterrichtet habe, jedoch diese Beschäftigung nicht zeitgerecht an den zuständigen Träger der Sozialversicherung gemeldet.
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages von € 278,69 zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Dieser habe am 07.07.2020 einen namentlich genannten Bezieher von Notstandshilfe bei seinem Verkaufsstand beschäftigt, wovon der Genannte nicht das AMS unterrichtet habe, jedoch diese Beschäftigung nicht zeitgerecht an den zuständigen Träger der Sozialversicherung gemeldet.
- In der als Berufung bezeichneten Beschwerde wird dagegen vorgebracht, beim Beschwerdeführer sei eine abgabenrechtliche Außenprüfung der Jahre 2017 und 2018 im Gange, in deren Zuge festgestellt werden werde, „ob Abgaben- und Beitragspflicht in Österreich vorliegt“. Da dies präjudiziell sei, werde nach Abschluss der Prüfung eine „detaillierte Begründung“ nachgereicht werden. Auf § 64 AVG (aufschiebende Wirkung, Anm.) werde verwiesen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt.Auf Paragraph 64, AVG (aufschiebende Wirkung, Anmerkung werde verwiesen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt.
- Das AMS legte die Beschwerde mit einer Stellungnahme vor, wonach sich die in § 25 Abs. 2 AlVG genannte Meldepflicht eines Dienstgebers an den Krankenversicherungsträger vom Vorliegen der Beitragspflicht ableite und demnach eine Vorfrage zu klären sei, die das AMS nicht habe abschließend prüfen können. Auf eine Verhandlung werde verzichtet.
- Das AMS legte die Beschwerde mit einer Stellungnahme vor, wonach sich die in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG genannte Meldepflicht eines Dienstgebers an den Krankenversicherungsträger vom Vorliegen der Beitragspflicht ableite und demnach eine Vorfrage zu klären sei, die das AMS nicht habe abschließend prüfen können. Auf eine Verhandlung werde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
- Der Beschwerdeführer italienischer Staatsangehörigkeit betreibt seit 2017 das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe in der Tiroler Gemeinde W., Berufszweig Marktfahrer, seit 2020 und 2021 auch an je einem weiteren Standort in zwei anderen Gemeinden. An der Anschrift des Standortes in W. ist er seit September 2020 auch mit einem „Nebenwohnsitz“ gemeldet.
- Am 07.07.2020 beschäftigte er am Standort in W., ohne dies dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, um 09:10 Uhr den türkischen Staatsangehörigen K., der zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe empfing. Der Genannte wurde von der Finanzpolizei beim Stapeln von Obst am Verkaufsstand angetroffen, während der Beschwerdeführer und ein zweiter (unangemeldeter) Beschäftigter Obst von einem LKW zum Verkaufsstand brachten. Er, K., wohnt seit mehr als 10 Jahren mit Hauptwohnsitz an der Anschrift dieses Gewerbestandortes (in einer anderen Unterkunft als der Beschwerdeführer). Das AMS hat ihn rechtskräftig zur Rückerstattung der gewährten Notstandshilfe für vier Wochen verpflichtet.
- Gemäß dem am 07.07.2020 zutreffenden Kollektivvertrag für Angestellte im Handel (ab 01.01.2020) waren Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf in „Beschäftigungsgruppe 1“ einzustufen, nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in dieser Beschäftigungsgruppe dann in das
- Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2-6). Die Gehaltstafel A (Allgemeiner Groß- u. Kleinhandel) sah für „Beschäftigungsgruppe 1“ ein monatliches Mindestgehalt von € 1.589,-- vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang in I. und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt, ergänzt durch Abfragen des ZMR und des Firmen-ABC der WKO (firmen.wko.at).Der Verfahrensgang in römisch eins. und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt, ergänzt durch Abfragen des ZMR und des Firmen-ABC der WKO (firmen.wko.at). Der Kollektivvertrag und die Tabellen von 2020 zum Mindestlohn finden sich auf der Homepage der WKO (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kollektivvertrag-angestellte-im-handel-2020.html#heading_Abschnitt_3__Entgelt).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilstattgebung: 3.1 Nach § 25 Abs. 2 AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.1 Nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 3.2 Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die dieser Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Ein angemessenes Entgelt gilt im Zweifel als bedungen. (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0179, mwN) Kein Dienstverhältnis liegt aber dann vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0262) Ein Dienstverhältnis ist eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, sodass damit die unwiderlegliche Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG gilt, dass es sich bei der nicht gemeldeten Beschäftigung um eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit gehandelt hat. In § 25 Abs. 2 AlVG ist ferner angeordnet, dass in einem solchen Fall, wenn auch keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, die regionale Geschäftsstelle des AMS dem Dienstgeber einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben hat.Ein Dienstverhältnis ist eine Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG, sodass damit die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, dass es sich bei der nicht gemeldeten Beschäftigung um eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit gehandelt hat. In Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist ferner angeordnet, dass in einem solchen Fall, wenn auch keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, die regionale Geschäftsstelle des AMS dem Dienstgeber einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben hat. 3.3 Die Anmeldung des K. unterblieb und erfolgte somit auch nicht zeitgerecht. Den Feststellungen nach wurde dieser rechtskräftig zur Rückzahlung der Notstandshilfe verpflichtet. Weder die Beschwerde noch die Stellungnahme des AMS begründen schlüssig, warum eine Betriebsprüfung für 2017 und 2018 Aufschlüsse über Sachverhalte des Juli 2020 geben soll. Ebenso wenig erschließt sich, warum ein Einzelunternehmen mit Standort in Tirol einen Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz hier, den es in seinem Betrieb am Standort beschäftigt, nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden hätte. Nach § 3 Abs. 1 ASVG gelten unselbstständige Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, als im Inland beschäftigt. Auch Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes gelten nach Abs. 3 als im Inland beschäftigt, selbst dann, wenn dieser im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, ASVG gelten unselbstständige Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, als im Inland beschäftigt. Auch Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes gelten nach Absatz 3, als im Inland beschäftigt, selbst dann, wenn dieser im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Es kann damit auch dahinstehen, ob es sich bei den Verkaufseinrichtungen, die der Beschwerdeführer am Standort in W. verwendet, um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs. 1 GewO 1994 oder andernfalls doch eine Niederlassung, Geschäftsstelle oder Niederlage im Sinn des ASVG handelt, zumal K., der dort wohnte, seine Beschäftigung an seinem im Inland gelegenen Wohnsitz ausgeübt hat.Es kann damit auch dahinstehen, ob es sich bei den Verkaufseinrichtungen, die der Beschwerdeführer am Standort in W. verwendet, um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 oder andernfalls doch eine Niederlassung, Geschäftsstelle oder Niederlage im Sinn des ASVG handelt, zumal K., der dort wohnte, seine Beschäftigung an seinem im Inland gelegenen Wohnsitz ausgeübt hat. 3.4 Nach der Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird, und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117)3.4 Nach der Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird, und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117) 3.5 Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt (außer bei Lehrlingen) 6 % der Beitragsgrundlage (im Rahmen der Höchstgrenzen des ASVG) und ist grundsätzlich vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen (§ 2 Abs. 1 und 3 AMPFG). Das Doppelte ist daher 12 %.3.5 Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt (außer bei Lehrlingen) 6 % der Beitragsgrundlage (im Rahmen der Höchstgrenzen des ASVG) und ist grundsätzlich vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen (Paragraph 2, Absatz eins und 3 AMPFG). Das Doppelte ist daher 12 %. Der kollektivvertragliche Monatslohn von € 1.589,-- entspricht einem wöchentlichen von € 370,77 (7 * 1.589 / 30) und somit für sechs Wochen einem von € 2.224,
- Davon 12 % sind gerundet € 266,
- Im Akt ergeben sich keine Hinweise, dass K. wegen Berufserfahrung oder Qualifikation in eine „höhere“ Beschäftigungsstufe einzuordnen gewesen wäre. Die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte – rechnerisch nicht weiter detaillierte – Vorschreibung von € 278,69 ist daher betragsmäßig nicht korrekt. 3.6 Demnach war der Beschwerde insofern stattzugeben, als der Sonderbeitrag, den der Beschwerdeführer zu leisten hat, nicht € 278,69 ausmacht, sondern auf Basis des anzuwendenden kollektivvertraglichen Mindestlohns € 266,95 beträgt. Daher war der Spruch dahingehend abzuändern. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Abgrenzung von Gefälligkeiten von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Unterbleiben eine Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Zumal die unterlassene Anmeldung des K. nicht bestritten wurde, lag auch kein Grund für die Befragung des Zeugen oder des Beschwerdeführers vor. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Zumal die unterlassene Anmeldung des K. nicht bestritten wurde, lag auch kein Grund für die Befragung des Zeugen oder des Beschwerdeführers vor. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2247470.1.00