Obsah (10)
§ 3§ 57§ 9§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46§ 8§ 144RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlL512 2168692-1 Spruch, L512 2168692-1/52E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 57 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), stellte nach seiner Überstellung
der Dublin II Verordnung aus XXXX nach Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), stellte nach seiner Überstellung
der Dublin römisch zwei Verordnung aus römisch 40 nach Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 31.01.2014 Folgendes vor: Er sei ledig, Moslem/Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und habe zehn Jahre die Schule in Bangladesch besucht. Zuletzt habe er als XXXX gearbeitet.Er sei ledig, Moslem/Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und habe zehn Jahre die Schule in Bangladesch besucht. Zuletzt habe er als römisch 40 gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass im Jahr XXXX 2 Personen, es handelte sich um Brüder, welche politisch aktiv waren, in der Wohngegend des BF umgebracht worden wären. Es seien zahlreiche Personen angezeigt worden. Der Name des BF sei auch angeführt worden. Seit damals sei der BF schon auf der Flucht. XXXX Personen seien aufgrund dieses Vorfalles zum Tode verurteilt worden. Der BF könne nicht mehr nach Bangladesch zurückkehren, weil er Angst habe festgenommen zu werden.Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass im Jahr römisch 40 2 Personen, es handelte sich um Brüder, welche politisch aktiv waren, in der Wohngegend des BF umgebracht worden wären. Es seien zahlreiche Personen angezeigt worden. Der Name des BF sei auch angeführt worden. Seit damals sei der BF schon auf der Flucht. römisch 40 Personen seien aufgrund dieses Vorfalles zum Tode verurteilt worden. Der BF könne nicht mehr nach Bangladesch zurückkehren, weil er Angst habe festgenommen zu werden. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst festgenommen, eingesperrt sowie zum Tode verurteilt zu werden [Aktenseite (AS) 21 ff.]. Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz „BFA“) gab der BF am 14.07.2015 und 21.06.2017 im Wesentlichen in Bezug auf seinen Fluchtgrund an, er habe im Jahr XXXX eine gerichtliche Entscheidung erhalten, dass er des Mordes beschuldigt werde und zum Tode verurteilt worden sei. Von der Anzeige habe der BF aus der Zeitung erfahren. Die Polizei habe die Beschuldigten zu Hause gesucht. In einem Verein/Club der Awami League seien im Jahr XXXX zwei Leute, die BNP Mitglieder waren, erschlagen worden. Daraufhin seien XXXX Leute angezeigt und XXXX zum Tode verurteilt worden. Die restlichen Personen seien teilweise zu lebenslanger Haft bzw. einigen Jahren Haft verurteilt oder freigelassen worden. Der BF sei unschuldig. Wenn man den BF ergreifen würde, würde er gehängt werden. Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz „BFA“) gab der BF am 14.07.2015 und 21.06.2017 im Wesentlichen in Bezug auf seinen Fluchtgrund an, er habe im Jahr römisch 40 eine gerichtliche Entscheidung erhalten, dass er des Mordes beschuldigt werde und zum Tode verurteilt worden sei. Von der Anzeige habe der BF aus der Zeitung erfahren. Die Polizei habe die Beschuldigten zu Hause gesucht. In einem Verein/Club der Awami League seien im Jahr römisch 40 zwei Leute, die BNP Mitglieder waren, erschlagen worden. Daraufhin seien römisch 40 Leute angezeigt und römisch 40 zum Tode verurteilt worden. Die restlichen Personen seien teilweise zu lebenslanger Haft bzw. einigen Jahren Haft verurteilt oder freigelassen worden. Der BF sei unschuldig. Wenn man den BF ergreifen würde, würde er gehängt werden. I.2. In weiterer Folge wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 355 ff.).römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) (AS 355 ff.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde zusammengefasst, dass der BF einen Sachvortrag vorgetragen habe, der sich als wahr herausstellte, die Identität des BF jedoch nicht feststehe. Daher könne auch die Verurteilung des BF nicht diesem zugerechnet werden. Der BF habe zudem nicht unverzüglich um Schutz angesucht, habe widersprechende Angaben zum fluchtauslösenden Umstand, seiner Einreise und seiner Identität getätigt. Im Falle der Wahrheitsunterstellung würde dem BF einen innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen (AS 429 ff.)römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde zusammengefasst, dass der BF einen Sachvortrag vorgetragen habe, der sich als wahr herausstellte, die Identität des BF jedoch nicht feststehe. Daher könne auch die Verurteilung des BF nicht diesem zugerechnet werden. Der BF habe zudem nicht unverzüglich um Schutz angesucht, habe widersprechende Angaben zum fluchtauslösenden Umstand, seiner Einreise und seiner Identität getätigt. Im Falle der Wahrheitsunterstellung würde dem BF einen innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen (AS 429 ff.) I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 und 2 FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG vorliegen würden. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften vollinhaltlich Beschwerde erhoben (AS 467 ff.).römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften vollinhaltlich Beschwerde erhoben (AS 467 ff.). I.
- Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. römisch eins.
- Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. I.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. wurde
§ 8Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
I.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde eine Revision seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergriffen.römisch eins.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde eine Revision seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergriffen. I.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Verfahren eine Beiziehung eines medizinischer Sachverständigen notwendig gewesen wäre.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Verfahren eine Beiziehung eines medizinischer Sachverständigen notwendig gewesen wäre. I.
- Nach Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den BF – nach entsprechender Aufforderung durch das BVwG - wurde eine medizinische Befundinterpretation zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des BF in Auftrag gegeben.römisch eins.
- Nach Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den BF – nach entsprechender Aufforderung durch das BVwG - wurde eine medizinische Befundinterpretation zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des BF in Auftrag gegeben. I.
- Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. römisch eins.
- Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. I.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF erneut die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen, seiner Rückkehrsituation sowie dem Ergebnis einer medizinischen Befundinterpretation Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF erneut die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen, seiner Rückkehrsituation sowie dem Ergebnis einer medizinischen Befundinterpretation Stellung zu nehmen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus der Stadt Dhaka stammt und die Sprachen Bengali, Hindi, Urdu und Arabisch spricht. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen und dem moslemischen/sunnitischen Glauben an. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF leidet aktuell nachgewiesenermaßen an fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulen & Gelenksveränderungen sowie unter einer Stoffwechselbelastung bei Übergewicht. Die Erkrankungen wirken sich nicht wesentlich auf den Alltag des BF aus, d.h. nicht wesentlich auf die Aktivitäten des täglichen Lebens. Er kann sämtliche Tätigkeiten im Haushalt durchführen. Des Weiteren ist er zur Mobilität im weiteren Sinne in der Lage (Einkauf, Behördengänge, etc.). Der BF ist nach eigenem Bekunden arbeitsfähig, anderes ist in den vorliegenden med. Befunden nicht dokumentiert. Dem BF wurden im Wesentlichen ein Standardanalgetikum im Hinblick auf ein chron. rezidiv. Schmerzsyndrom empfohlen (Seractil) sowie Metformin & Atorvastatin im Hinblick auf eine Stoffwechselbelastung bei Übergewicht. Hinzu kamen über die Jahre weitere symptomatische Medikamente wie z.B. ein lokales Pilzmittel für die Haut. Für die kardiale Medikation besteht eine fragliche Indikation. Bei Absetzung der Medikation käme es beim BF im Wesentlichen zur einer Verschlechterung seines chron.-rezidiv. Schmerzsyndroms sowie einer erhöhten Stoffwechselbelastung. Aufgrund der kardialen Medikation kann diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden. Darüber haus wurde dem BF in der Vergangenheit mehrfach eine Physiotherapie empfohlen. Der BF ist reisefähig. Eine Weiterführung seiner Schmerz- & Stoffwechsel-bezogenen Medikation ist erforderlich, letzteres solange keine Gewichtsreduktion erreicht werden konnte. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF ist ledig. Eine Tante, ein Cousin und eine Cousine des BF leben in Bangladesch. Der BF war vor seiner Ausreise aus Bangladesch beruflich tätig. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich seit Jänner 2014 in Österreich. Der BF war im Besitz eines Schengen Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX . Der BF war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX .Der BF war im Besitz eines Schengen Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft römisch 40 , gültig vom römisch 40 bis römisch 40 . Der BF war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für römisch 40 , gültig vom römisch 40 bis römisch 40 . Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF lebt in einer Mietwohnung. Der BF war ehrenamtlich tätig, in dem er bspw. in der Sprache Englisch für andere Asylwerber im Asylquartier beim Arzt dolmetschte, Monatsfahrkarten verwaltete, bei XXXX oder bei Ärzten dolmetschte. Der BF nahm an diversen Integrationsveranstaltungen teil.Der BF war ehrenamtlich tätig, in dem er bspw. in der Sprache Englisch für andere Asylwerber im Asylquartier beim Arzt dolmetschte, Monatsfahrkarten verwaltete, bei römisch 40 oder bei Ärzten dolmetschte. Der BF nahm an diversen Integrationsveranstaltungen teil. Der BF leistete XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten in der Gemeinde XXXX .Der BF leistete römisch 40 gemeinnützige Hilfstätigkeiten in der Gemeinde römisch 40 . Der BF besuchte Deutschkurse. Der BF hat die ÖSD Prüfung Deutsch auf Niveau A1 mit „bestanden“, auf Niveau A2 am XXXX mit „bestanden“ absolviert.Der BF besuchte Deutschkurse. Der BF hat die ÖSD Prüfung Deutsch auf Niveau A1 mit „bestanden“, auf Niveau A2 am römisch 40 mit „bestanden“ absolviert. Der BF hat vom XXXX bis XXXX an einem Englisch Kurs auf A2 Niveau teilgenommen., Der BF hat vom römisch 40 bis römisch 40 an einem Englisch Kurs auf A2 Niveau teilgenommen. Der BF hatte vom XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) bzw. vom XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe/Abwascher im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent), vom XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Abwascher/Hausmeister im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent), vom XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Abwascher im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent), vom XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Abwascher im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent).Der BF hatte vom römisch 40 bis römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe/Abwascher im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent), vom römisch 40 bis römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Abwascher/Hausmeister im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent), vom römisch 40 bis römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Abwascher im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent), vom römisch 40 bis römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Abwascher im Ausmaß von 40 Stunden eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent). Derzeit ist der BF als Abwascher seit dem XXXX beschäftigt. Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt € XXXX .Derzeit ist der BF als Abwascher seit dem römisch 40 beschäftigt. Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt € römisch 40 . Der BF war vom XXXX bis XXXX im Zuge der Grundversorgung sozialversichert, in den Zeiträumen vom XXXX - XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX selbstversichert. In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX sowie ab XXXX bis dato im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeiten versichert. In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe.Der BF war vom römisch 40 bis römisch 40 im Zuge der Grundversorgung sozialversichert, in den Zeiträumen vom römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 selbstversichert. In den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 sowie ab römisch 40 bis dato im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeiten versichert. In den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe. Der BF hat am XXXX einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert.Der BF hat am römisch 40 einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF erhielt vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.Der BF erhielt vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Bangladeschrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Bangladesch Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). KritischeRegierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Quellen: • AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/22 51062, Zugriff 25.5.2021 • AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punishedfor her journalistic work, Zugriff 19.5.2021 https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 18.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.5.2021 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Ban-gladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021 • GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-d er-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 • GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/ban gladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 • HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021 • iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefwe b.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_03202 1.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_% C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021 • TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-closeborders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mitDas politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz derAL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRWNachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_- 21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf , Zugriff 10.11.2020 • DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party’s Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaiban dha-3-by-polls-underway , Zugriff 10.11.2020 • DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-a s-prime-minister/a-47513555 , Zugriff 10.11.2020 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021) • FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asi a/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 10.11.2020 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/ , Zugriff 10.11.2020 • OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files /2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 11.11.2020 • NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuh rerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195 , Zugriff 10.11.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATPDie Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solcheAngriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund derAnkunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund derAnkunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence -in-bangladesh/ , Zugriff 5.11.2020 • AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021 • BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangl adesch/ , Zugriff 27.5.2021 • CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/ , Zugriff 28.5.2021 • DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-borderdeaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021 • EDA- Eidgenössischen Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda. admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuer bangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 28.5.2021 • SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 • SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/inci dents-data/bangladesh , Zugriff 28.5.2021 • UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 • FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-r eport-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 • FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/a sia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 3.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_202 0_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.06.2021 Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Battalion umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei derAufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vgl. USDOS 30.3.2021)Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei derAufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021) Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin,Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei undArmee, sind gut ausgebildet und mit modernerAusrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuern“ getötet (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der „Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten“ - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021). Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeiystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmal schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 19.5.2021 • AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 19.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 9.11.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 16.06.2021 Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.3.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, ODHIKAR 25.1.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.1.2021; vgl.Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.3.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, ODHIKAR 25.1.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.3.2021; vgl. AHRC 10.12.2020).USDOS 30.3.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.3.2021; vergleiche AHRC 10.12.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während dieser Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020), Sicherheitskräfte sollen Methoden von Folter - gelegentlich mit Todesfolge - anwenden, um Schmiergelder oder Geständnisse zu erpressen und Informationen von mutmaßlichen Militanten und Mitgliedern politischer Oppositionsparteien zu erhalten (USDOS 30.3.2021). Auch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019). Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.1.2021; vgl AI 7.4.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 7.4.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 7.4.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von Jänner bis Dezember 2020 wurden landesweit 31 Personen verschleppt. Sechs von ihnen wurden bisher tot aufgefunden, 22 tauchten wieder auf, der Verbleib der restlichen Personen ist unklar (ODHIKAR 25.1.2021). Die meisten Opfer des Verschwindenlassens wurden als Oppositionsführer und Dissidenten identifiziert (TDPA 2.1.2021). Es wird behauptet, dass staatliche Sicherheitskräfte in diese Verschleppungen involviert sind, in einigen Fällen wurden Beweise dafür sichergestellt. Auch gibt es Vorwürfe, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Identität verheimlichten und Menschen unter der Identität anderer Kräfte oder Behörden verschleppen (ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung verfolgt Andersdenkende mit dem Digital Security Act-2018 (DSA), dem Special Powers Act-1974 und anderen Gesetzen (AHRC 10.12.2020) und ignoriert wichtige Empfehlungen der Vereinten Nationen und anderer Organisationen, bzw. weist zurück. Insbesondere im Hinblick auf das harte Durchgreifen gegen die freie Meinungsäußerung unter dem DSA und den zunehmenden Fällen von Verschleppungen und Tötungen (HRW 13.1.2021). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Maßnahmen zur Verfolgung von Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen sind als gering zu bezeichnen (OMCT 7.2019). Trotzdem fällte im September 2020 ein Gericht in Dhaka erstmals ein Urteil nach dem „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ (Gesetz zur Verhinderung von Folter und Gefangenentod) und verurteilte drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020 AHRC – Asian Human Rights Commission (Autor), HRW – Human Rights Watch (Autor), FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), AFAD - Asian Federation Against Involuntary Disappearances; et al. (Autor)(10.12.2020): International Community: Stand against Authoritarian Rule in Bangladesh, http://www.humanrights.asia/news/ahrc-news/AHRC-JST-013-2020/ , Zugriff 15.6.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 19.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 19.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ODHIKAR - Banglad. Menschenrechtsorganisation (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021 • OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangl adesh/2019/08/d25471/ , Zugriff 2.4.2020 • OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files /2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 • OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2 018/06/d24943/ , Zugriff 2.4.2020 • TDPA – The daily Prothom Alo (2.1.2021): https://www.prothomalo.com/bangladesh/cr ime/, , [Die DB-Untersuchung kam heraus, der Geschäftsmann wurde vom RAB abgeholt], Zugriff 19.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 16.06.2021 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politischeKorruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
- Rang unter 180 Staaten (vgl. 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020).Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
- Rang unter 180 Staaten vergleiche 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vergleiche TI 23.1.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (UDOS 30.3.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit desAusnahmezustandes vor allemAngehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.3.2021). Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 3.3.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchickern von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [(Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 • LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden] (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1 226_1551169348_190225550.pdf , Zugriff 19.5.2021 ND – Naya diganta (1.5.2020): https://www.dailynayadiganta.com/last-page/499177/ , Zugriff 19.5.2021 • ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • TDM – The daily Manabzamin (3.4.2020): . [138 Säcke Reis der VGD-Regierung im Haus des A-League-Führers], https://www.mzamin.com/artic le.php?mzamin=220308 , Zugriff 19.5.2021 • TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd , Zugriff 19.5.2021 • TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https:// www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf , Zugriff 10.11.2020 • TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publ ikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf , Zugriff 10.11.2020 • TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https: //www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd , Zugriff 10.11.2020 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 16.06.2021 Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten (FH 3.3.2021). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 30.3.2021). Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 9.2020). Menschenrechts-NGOs in Bangladesch üben oft harsche Kritik an der Regierung, sehen sich aber nicht generell mit staatlichen Repressionen konfrontiert. Die Situation hat sich in den letzten Jahren stark verbessert. NGOs, die in den Bereichen Menschenrechten, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich allerdings nach wie vor umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen ausgesetzt, bzw. werden in bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB 9.2020). Einschüchterungsversuche und einzelne Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger lassen Menschenrechtsorganisationen nur sehr vorsichtig vorgehen. Der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung ist hoch (AA 21.6.2020). Menschenrechtsgruppen praktizieren Selbstzensur und Bedrohungen von Extremisten sowie eine zunehmend autoritär agierende Regierungspartei führten zu einer verminderten Stärke der Zivilgesellschaft (USDOS 30.3.2021). Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020,USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.3.2020). Die NGO Affairs Bureau, die für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.6.2020). Im September 2019 verbot die Regierung zwei NGOs ihre Tätigkeiten in den Rohingya-Flüchtlingslagern, nachdem diese angeblich eine Anti-Patriotismus-Kampagne in Myanmar unterstützt hatten. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch die Aktivitäten von NGOs zu LGBTI-Themen und religiösen Minderheitengruppen ein (FHAlle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020,USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.3.2020). Die NGO Affairs Bureau, die für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.6.2020). Im September 2019 verbot die Regierung zwei NGOs ihre Tätigkeiten in den Rohingya-Flüchtlingslagern, nachdem diese angeblich eine Anti-Patriotismus-Kampagne in Myanmar unterstützt hatten. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch die Aktivitäten von NGOs zu LGBTI-Themen und religiösen Minderheitengruppen ein (FH 3.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • AI - Amnesty International (13.12.2018): Rights at stake in Bangladesh on Human Rights Day, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454524.html , Zugriff 16.11.2020 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen „die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten“ sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der XXXX zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021).Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der römisch 40 zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
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- Oktober 2018 trat mit dem „Digital Security Act“ (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSAeingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. FH 2020).Am
- Oktober 2018 trat mit dem „Digital Security Act“ (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSAeingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche FH 2020). Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vgl. FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vergleiche FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und(ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen „Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook“ an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020).Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen „Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook“ an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Die „Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Anfang April 2020 blockierte die BRTC den Radio Free Asia-Ableger BenarNews, nachdem der Sender über ein durchgesickertes UN-Memo berichtet hatte, in dem gewarnt wurde, dass eine hohe Anzahl von Bangladescher an COVID-19 sterben könnten, wenn die Regierung keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Während der Zugang im Mai 2020 teilweise wiederhergestellt wurde, stellen Beobachter fest, dass die BenarNews-Website bis zum Jahresende gelegentlich blockiert wurde (USDOS 30.3.2021). Im Laufe des Jahres 2020 schränkte die Regierung den 3G- und 4G-Mobilfunk-Internetdienst in den Rohingya-Flüchtlingslagern aus „Sicherheitsgründen“ ein und wies die Mobilfunkanbieter an, keine SIM-Karten mehr an Rohingya-Flüchtlinge zu verkaufen (USDOS 30.3.2021). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 9.2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden 74 Journalisten körperlich verletzt, 31 angegriffen, 28 attackiert, 17 bedroht, sieben verhaftet, einer gefoltert, drei entführt, vier belästigt und 70 Journalisten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 25.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020 • AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punishedfor her journalistic work, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesch 2020,
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§ 144
Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.1.2021).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wur