RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW116 2186631-1 Spruch, W116 2186631-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. 1105546101-160243981, zu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. 1105546101-160243981, zu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsbürgerin, Araberin und Muslimin, stellte nach illegaler Einreise am 15.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie Syrien wegen des Krieges und der Zerstörung der ganzen Stadt durch den IS (Islamische Staat) verlassen habe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor dem Krieg. 1.
- Am 24.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Verfahrensanordnung gemäß §°29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien informiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1105546101-160243981, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017, W 239 2138594-1/4E, wurde der rechtzeitigen Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.1.
- Am 24.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Verfahrensanordnung gemäß §°29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien informiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1105546101-160243981, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017, W 239 2138594-1/4E, wurde der rechtzeitigen Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Kurdin und am XXXX legal aus Syrien ausgereist sei. Sie habe in der Heimat keine Verwandten mehr, es seien alle ausgereist. Sie verneinte jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Sie sei wegen dem Krieg geflüchtet. Die Menschenrechte seien mit Füßen getreten worden und es sei zu Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammenfassend an, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht gewesen und sie habe Angst gehabt, entführt oder vergewaltigt zu werden. Auf die Frage, ob sie persönlich von jemandem verfolgt wurde, erwiderte sie, persönlich nicht, sie habe aber nicht warten wollen, bis es irgendwann einmal dazu kommt. Weiters verneinte sie Probleme mit Gerichten, Sicherheitsbehörden oder dem Militär in Syrien und sonstige Fluchtgründe. Die momentane Lage in ihrer Heimatstadt XXXX bezeichnete sie als schlecht und berichtete, dass sich der IS in der Umgebung der Stadt befinden würde. Man habe in der Stadt nicht das Gefühl, sicher zu sein, diese würde von der Regierung immer wieder beschossen werden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst vor dem syrischen Geheimdienst habe, zumal es auch wegen der Asylantragstellung im Ausland zu einer Verfolgung kommen könnte, wenn dies bekannt würde. Sie habe auch Angst wegen der allgemein schlechten Lage Abschließend bestätigte sie, dass sie nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafrechtlich verurteilt worden sei, und dass sie und ihre Familienangehörigen sich niemals politisch oder religiös betätigt hätten.1.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Kurdin und am römisch 40 legal aus Syrien ausgereist sei. Sie habe in der Heimat keine Verwandten mehr, es seien alle ausgereist. Sie verneinte jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Sie sei wegen dem Krieg geflüchtet. Die Menschenrechte seien mit Füßen getreten worden und es sei zu Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammenfassend an, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht gewesen und sie habe Angst gehabt, entführt oder vergewaltigt zu werden. Auf die Frage, ob sie persönlich von jemandem verfolgt wurde, erwiderte sie, persönlich nicht, sie habe aber nicht warten wollen, bis es irgendwann einmal dazu kommt. Weiters verneinte sie Probleme mit Gerichten, Sicherheitsbehörden oder dem Militär in Syrien und sonstige Fluchtgründe. Die momentane Lage in ihrer Heimatstadt römisch 40 bezeichnete sie als schlecht und berichtete, dass sich der IS in der Umgebung der Stadt befinden würde. Man habe in der Stadt nicht das Gefühl, sicher zu sein, diese würde von der Regierung immer wieder beschossen werden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst vor dem syrischen Geheimdienst habe, zumal es auch wegen der Asylantragstellung im Ausland zu einer Verfolgung kommen könnte, wenn dies bekannt würde. Sie habe auch Angst wegen der allgemein schlechten Lage Abschließend bestätigte sie, dass sie nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafrechtlich verurteilt worden sei, und dass sie und ihre Familienangehörigen sich niemals politisch oder religiös betätigt hätten.
- Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, am 24.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, am 24.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht entsprochen hätten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bzw. persönliche Bedrohung erwähnt. Bei den von ihr geschilderten Vorfällen würde es sich zwar ohne Zweifel um erschreckende Begleiterscheinungen des innerstaatlichen Konflikts in Syrien, jedoch um keine asylrelevante Verfolgung handeln. Der Aspekt, dass die allgemeine Lage in Syrien so schlecht und sie deshalb geflohen sei, könnte nicht als persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden. Sie habe auch jegliche asylrelevante Verfolgung verneint und auch wegen ihrer legalen Ausreise könnte eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden. Allein aufgrund ihrer Behauptungen, dass die Menschenrechte mit Füßen getreten würden, bzw. dass es zu Entführungen und Vergewaltigungen kommen würde, könnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ihr persönlich Ähnliches passieren würde. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe würden (ohnehin) durch die Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt werden. 2.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.
- Mit Schreiben vom 29.01.2018 wurde von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht. Darin werden im Wesentlichen Auszüge des Fact Finding Mission Reports der Staatendokumentation des BFA vom August 2017, insbesondere zur Lage der Frauen in Syrien bzw. zur Wehrdienstverweigerung angeführt. Danach würde die syrische Regierung auch Familienmitglieder inhaftieren, um Männer im wehrfähigen Alter dazu zu bringen, sich der Armee anzuschließen. Wie die Beschwerdeführerin in der Einvernahme dargelegt habe, sei ihr asylberechtigter, in Österreich lebender Bruder vor dem IS und dem Militärdienst in Syrien geflohen bzw. habe sie Angst vor dem syrischen Geheimdienst, der Rückkehrer wegen ihrer Asylantragstellung verfolgen würde. Die Beschwerdeführerin hätte daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der alleinstehenden westlich orientierten Frauen bzw. der Familie ihres vor dem Militärdienst geflohenen Bruders und aufgrund ihrer Asylantragstellung eine asylrelevante Verfolgung in Syrien zu befürchten. 2.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. ihres bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die auszugsweise angeführten Länderberichte des angefochtenen Bescheides die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer eindeutig asylrelevanten Verfolgung sowohl aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, als auch aufgrund der ihr unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung als abgelehnte Asylwerberin, die „falsche Informationen über Syrien im Ausland verbreitet hat“, vollinhaltlich bestätigen würden. Darüber hinaus habe die Behörde auch die Tatsache, dass die Schwester und auch der wehrpflichtige Bruder in Österreich asylberechtigt seien, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Anschließend wird auf die Stellungnahme vom 29.01.2018 hingewiesen und der darin zitierte Fact Finding Mission Report der Staatendokumentation des BFA vom August 2017 hinsichtlich der Lage der Frauen in Syrien bzw. bezüglich Wehrdienstverweigerung auszugsweise angeführt. Danach würde die syrische Regierung auch Familienmitglieder inhaftieren, um Männer im wehrfähigen Alter dazu zu bringen, sich der syrischen Armee anzuschließen. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise nämlich mit ihrem vor dem IS und dem Militärdienst geflüchteten Bruder in einem Familienverband zusammengewohnt. Ferner habe sie im Verfahren von ihrer Angst vor dem syrischen Geheimdienst berichtet, der Leute wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland verfolgen würde. Im Falle ihrer Rückkehr wäre sie eine vollkommen alleinstehende junge Frau ohne soziale oder familiäre Netzwerke. Zudem sei ihre Heimatstadt umkämpft und der IS habe erst Anfang Jänner
(2018)neuerlich Gebiete in XXXX unter seine Kontrolle gebracht, wobei zehntausende Menschen – unter ihnen auch ihre Familie – geflohen seien. Anhand ihrer Aussagen bei der Einvernahme, welche in den Länderfeststellungen Bestätigung finden, sei davon auszugehen, dass den syrischen Stellen bekannt sei, dass ihr Bruder vor dem Militärdienst geflüchtet sei und in Österreich Asyl beantragt bzw. dass sie einen Asylantrag eingebracht habe. Weiters würde die syrische Regierung den Berichten zufolge bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern, etwa die Asylantragstellung, als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung bzw. Zivilisten aus einer Region, in der es Proteste oder eine Präsenz von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen geben würde, als der bewaffneten Opposition zugehörig betrachten. Die Beschwerdeführerin würde daher auch wegen ihrer Abstammung aus XXXX als der Opposition zugehörig angesehen und verfolgt werden. Zusammenfassend würde ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der alleinstehenden westlich orientierten Frauen bzw. der Familie ihres vor dem Militärdienst geflohenen Bruders und aufgrund ihrer Asylantragstellung eine asylrelevante Verfolgung drohen. 2.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. ihres bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die auszugsweise angeführten Länderberichte des angefochtenen Bescheides die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer eindeutig asylrelevanten Verfolgung sowohl aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, als auch aufgrund der ihr unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung als abgelehnte Asylwerberin, die „falsche Informationen über Syrien im Ausland verbreitet hat“, vollinhaltlich bestätigen würden. Darüber hinaus habe die Behörde auch die Tatsache, dass die Schwester und auch der wehrpflichtige Bruder in Österreich asylberechtigt seien, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Anschließend wird auf die Stellungnahme vom 29.01.2018 hingewiesen und der darin zitierte Fact Finding Mission Report der Staatendokumentation des BFA vom August 2017 hinsichtlich der Lage der Frauen in Syrien bzw. bezüglich Wehrdienstverweigerung auszugsweise angeführt. Danach würde die syrische Regierung auch Familienmitglieder inhaftieren, um Männer im wehrfähigen Alter dazu zu bringen, sich der syrischen Armee anzuschließen. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise nämlich mit ihrem vor dem IS und dem Militärdienst geflüchteten Bruder in einem Familienverband zusammengewohnt. Ferner habe sie im Verfahren von ihrer Angst vor dem syrischen Geheimdienst berichtet, der Leute wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland verfolgen würde. Im Falle ihrer Rückkehr wäre sie eine vollkommen alleinstehende junge Frau ohne soziale oder familiäre Netzwerke. Zudem sei ihre Heimatstadt umkämpft und der IS habe erst Anfang Jänner
(2018)neuerlich Gebiete in römisch 40 unter seine Kontrolle gebracht, wobei zehntausende Menschen – unter ihnen auch ihre Familie – geflohen seien. Anhand ihrer Aussagen bei der Einvernahme, welche in den Länderfeststellungen Bestätigung finden, sei davon auszugehen, dass den syrischen Stellen bekannt sei, dass ihr Bruder vor dem Militärdienst geflüchtet sei und in Österreich Asyl beantragt bzw. dass sie einen Asylantrag eingebracht habe. Weiters würde die syrische Regierung den Berichten zufolge bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern, etwa die Asylantragstellung, als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung bzw. Zivilisten aus einer Region, in der es Proteste oder eine Präsenz von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen geben würde, als der bewaffneten Opposition zugehörig betrachten. Die Beschwerdeführerin würde daher auch wegen ihrer Abstammung aus römisch 40 als der Opposition zugehörig angesehen und verfolgt werden. Zusammenfassend würde ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der alleinstehenden westlich orientierten Frauen bzw. der Familie ihres vor dem Militärdienst geflohenen Bruders und aufgrund ihrer Asylantragstellung eine asylrelevante Verfolgung drohen.
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 3.
- Am 19.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres rechtlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch.Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, dass sie Kurdin und Muslimin sei. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie habe mit ihren Eltern, drei Schwestern und einem Bruder zusammengelebt. Sie habe in Österreich geheiratet und habe keine Kinder. Sie habe eine Ausbildung zum Barista gemacht arbeite bei einer namentlich genannten österreichischen Bäckereikette 3.
- Am 19.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres rechtlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch., Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, dass sie Kurdin und Muslimin sei. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie habe mit ihren Eltern, drei Schwestern und einem Bruder zusammengelebt. Sie habe in Österreich geheiratet und habe keine Kinder. Sie habe eine Ausbildung zum Barista gemacht arbeite bei einer namentlich genannten österreichischen Bäckereikette Im Jänner 2016 sei sie ausgereist. Zirka ein Jahr vor ihr sei eine Schwester und zirka zwei Monate vor ihr sei ihr Bruder ausgereist. Nach ihr sei auch der Rest der Familie ausgereist. Die Schwester habe Syrien verlassen, weil sie an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen vom Regime verfolgt worden sei. Auch ihr Bruder habe sich aktiv gegen das Regime gestellt und ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Das Regime habe nach ihm gesucht und habe flüchten müssen. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester würden sich in Österreich aufhalten, die Eltern seien in der Türkei.Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie bei ihren bisherigen Befragungen alle Gründe angegeben habe. Sie habe jedoch danach festgestellt, dass nicht alle ihre Angaben so aufgenommen worden seien, wie sie es gesagt habe. Es würden Punkte fehlen, wobei sie nicht wisse, ob diese untergegangen oder vom Dolmetscher nicht verstanden worden seien. Sie habe damals auch gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei und dass sie vom syrischen Regime bedroht worden sei. Es habe einen syrischen Sicherheitsbeamten gegeben, der sie verfolgt und unter Druck gesetzt habe. Sie habe in einem Büro für technisches Zeichen im Bezirk Zakhta Al-Asi in XXXX gearbeitet. Dies sei ein Bezirk, in dem es sehr viele Kontrollpunkte des syrischen Regimes gebe, wie auch viele Behörden des Regimes. Auf der einen Seite ihres Büros habe das Gebäude des Regierungssitzes der Provinz von XXXX und auf der anderen Seite hätten die Büros der Sicherheitsabteilung gelegen. Eines Tages sei dieser Sicherheitsbeamte zu ihnen ins Büro gekommen und habe vorgegeben, er wolle einen technischen Plan gezeichnet bekommen. Er sei an sie verwiesen worden und habe dadurch ihre Telefonnummer erhalten. Fortan habe er begonnen, sie anzurufen und zu terrorisieren. Er habe gesagt, dass er schon wisse, wer sie sei, dass sie als Kurdin und Teilnehmerin an Demonstrationen als Oppositionelle gegen das syrische Regime sei. Entweder sie mache alles, was er von ihr verlange, oder er würde dafür sorgen, dass sie verhaftet werde. Dieser Sicherheitsbeamte habe ihr wiederholt gesagt, dass er alles über sie wisse und dass er in der Sicherheitszentrale einen Akt über sie angelegt hätte. Der Sicherheitszentrale sei bekannt, dass sie Kurdin und Unterstützerin der Opposition sei, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe und sich seit jeher als Unterstützerin für die Rechte der Kurden bekennen würde. Er wisse, dass auch ihre Familie oppositionell sei und an regimekritischen und kurdenunterstützenden Demonstrationen teilgenommen hätte. Er habe gedroht, sie verhaften und ihr schlimme Dinge antun zu lassen. Von diesen Dingen, die er aufgezählt habe, sei Vergewaltigung noch das kleinere Übel gewesen. Angesichts dieser Bedrohung habe sie nicht mehr im Land bleiben können und sei gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Im Jänner 2016 sei sie ausgereist. Zirka ein Jahr vor ihr sei eine Schwester und zirka zwei Monate vor ihr sei ihr Bruder ausgereist. Nach ihr sei auch der Rest der Familie ausgereist. Die Schwester habe Syrien verlassen, weil sie an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen vom Regime verfolgt worden sei. Auch ihr Bruder habe sich aktiv gegen das Regime gestellt und ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Das Regime habe nach ihm gesucht und habe flüchten müssen. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester würden sich in Österreich aufhalten, die Eltern seien in der Türkei., Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie bei ihren bisherigen Befragungen alle Gründe angegeben habe. Sie habe jedoch danach festgestellt, dass nicht alle ihre Angaben so aufgenommen worden seien, wie sie es gesagt habe. Es würden Punkte fehlen, wobei sie nicht wisse, ob diese untergegangen oder vom Dolmetscher nicht verstanden worden seien. Sie habe damals auch gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei und dass sie vom syrischen Regime bedroht worden sei. Es habe einen syrischen Sicherheitsbeamten gegeben, der sie verfolgt und unter Druck gesetzt habe. Sie habe in einem Büro für technisches Zeichen im Bezirk Zakhta Al-Asi in römisch 40 gearbeitet. Dies sei ein Bezirk, in dem es sehr viele Kontrollpunkte des syrischen Regimes gebe, wie auch viele Behörden des Regimes. Auf der einen Seite ihres Büros habe das Gebäude des Regierungssitzes der Provinz von römisch 40 und auf der anderen Seite hätten die Büros der Sicherheitsabteilung gelegen. Eines Tages sei dieser Sicherheitsbeamte zu ihnen ins Büro gekommen und habe vorgegeben, er wolle einen technischen Plan gezeichnet bekommen. Er sei an sie verwiesen worden und habe dadurch ihre Telefonnummer erhalten. Fortan habe er begonnen, sie anzurufen und zu terrorisieren. Er habe gesagt, dass er schon wisse, wer sie sei, dass sie als Kurdin und Teilnehmerin an Demonstrationen als Oppositionelle gegen das syrische Regime sei. Entweder sie mache alles, was er von ihr verlange, oder er würde dafür sorgen, dass sie verhaftet werde. Dieser Sicherheitsbeamte habe ihr wiederholt gesagt, dass er alles über sie wisse und dass er in der Sicherheitszentrale einen Akt über sie angelegt hätte. Der Sicherheitszentrale sei bekannt, dass sie Kurdin und Unterstützerin der Opposition sei, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe und sich seit jeher als Unterstützerin für die Rechte der Kurden bekennen würde. Er wisse, dass auch ihre Familie oppositionell sei und an regimekritischen und kurdenunterstützenden Demonstrationen teilgenommen hätte. Er habe gedroht, sie verhaften und ihr schlimme Dinge antun zu lassen. Von diesen Dingen, die er aufgezählt habe, sei Vergewaltigung noch das kleinere Übel gewesen. Angesichts dieser Bedrohung habe sie nicht mehr im Land bleiben können und sei gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Auf die Frage, was der Beamte von ihr verlangt habe, gab sie an, dass er sie zu einer sexuellen Beziehung zwingen wollte und sie gewusst habe, dass er dem Sicherheitsdienst angehöre. Sie hätte sich ihm nicht widersetzen können; ihr seien nur die Möglichkeiten geblieben, auf seine Wünsche einzugehen, sich verhaften zu lassen oder zu flüchten. Ihr Bruder habe zu diesem Zeitpunkt Syrien bereits verlassen gehabt. Auf Vorhalt, dass die Einsichtnahme in den Asylakt ihres Bruders ergeben habe, dass dieser nichts von Demonstrationen erwähnt, sondern Furcht vor der Rekrutierung durch die syrische Armee vorgebrat habe, gab sie an, dass sie wisse, dass ihr Bruder an Demonstrationen teilgenommen habe. Ursprünglich sei es Gesetz in Syrien gewesen, dass einzelne Söhne nicht zum Militärdienst eingezogen werden. Das Assad-Regime habe dieses Gesetz jedoch gekippt und halte sich nicht mehr daran. Wenn ihr Bruder daher gesagt habe, dass er vor dem Militärdienst geflüchtet sei, dann werde das stimmen. Er sei Mathematik-Lehrer gewesen und sie wisse, dass Vertreter des Regimes an ihn herangetreten seien und ihn aufgefordert hätten, ihnen für ihre Angehörigen vorab Prüfungsfragen auszuhändigen. Ihr Bruder hätte das jedoch nie getan und sei auch deswegen von Angehörigen des Regimes immer wieder bedroht worden. Sie selbst habe bisher nichts von den Demonstrationen erzählt, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass bekannt sei, dass alle Oppositionellen an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen würden. Sie habe als Kurdin keinerlei Rechte, nicht das Recht ihre Sprache zu sprechen, ihre Kultur zu pflegen, diese weiterzugeben oder auch nur selbstsicher aufzutreten und zu sagen, dass sie Kurdin sei.Sie habe auch hier in Österreich drei bis vier Mal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Demonstrationen, an denen ich teilgenommen habe, hätten im März anlässlich des Beginns der syrischen Revolution stattgefunden. Bei diesen Demos hätten sie Gerechtigkeit, Freiheit, die Entlassung aller politischen Gefangenen und den Rücktritt des Regimes gefordert. Es sei ihr ganz wichtig, dass bei diesen Demonstrationen auch die Freilassung von Oppositionellen und politischen Gefangenen gefordert würden, denn der Bruder ihres Mannes gehöre zu jenen Gefangenen, die verschwunden seien und von denen man, nachdem sie vom syrischen Regime verschleppt worden seien, nichts mehr wisse.Im Falle einer Rückkehr würde sie vom syrischen Regime sofort verhaftet werden. Nicht nur weil sie Kurdin sei und einer Familie angehöre, die in den Augen des syrischen Regimes oppositionell sei, sondern sie scheine auch selbst als Oppositionelle beim Regime auf. Man würde sie kurzerhand verhaften, ins Gefängnis stecken und es sei bekannt, was Frauen in den syrischen Gefängnissen geschehen würde. Es wäre ihr sicherer Tod. Außerdem habe sie in Syrien keinerlei Familie oder Bezug mehr. Ein Cousin väterlicherseits habe noch vor der Revolution lange beim syrischen Militär gedient. Er habe jedoch das Vorgehen des Regimes gegen die Aktivisten der Revolution mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können und sei deswegen aus der Armee desertiert. Man habe ihn erwischt und umgebracht. Der Rest seiner Familie habe Syrien verlassen. Sie habe auch einen Cousin mütterlicherseits, der verfolgt worden sei und Syrien verlassen habe. Als Folge habe auch seine gesamte Familie Syrien verlassen müssen. Sie habe dort niemanden mehr.Sie verfolge die Ereignisse in Syrien. Das habe sie auch schon gemacht, als sie in Syrien gewesen sei, wobei das syrische Fernsehen z.B. nie Berichte über die Demonstrationen gesendet habe. Die Nachrichten seien oft verfälscht und ganz einfach unwahr. Auch aus Österreich verfolge sie die Ereignisse in Syrien. Das Regime nehme immer mehr Gebiete ein und XXXX sei nach wie vor in den Händen des Regimes.Sie habe hauptsächlich an Demonstrationen in Damaskus und Damaskus Umgebung teilgenommen und zwar ab dem Beginn der Revolution. In XXXX habe sie eher zurückhaltend an Demonstrationen teilgenommen, weil das Regime dort besonders brutal gegen Demonstranten vorgegangen sei. Außerdem habe das Regime immer Spione geschickt, die an solchen Demonstrationen teilgenommen, Demonstranten fotografiert und dafür gesorgt hätten, dass sie vom Regime verhaftet wurden. Sie erinnere sich gut an die Frage beim BFA nach einer Bedrohung oder Verfolgung. Der Dolmetscher habe die Frage wie folgt formuliert: „Hat sich Ihnen eine Person in den Weg gestellt und Sie physisch direkt bedroht, z.B. indem sie auf Sie geschossen hätte?“ Die so formulierte Frage habe sie natürlich verneint, weil sie dieser Sicherheitsbeamte ja angerufen und nur verbal bedroht habe. Sie hätte niemals darauf gewartet, bis sich ihr dieser Beamte irgendwo in den Weg stelle oder ihr auflauerte. Es sei für diese Leute leicht zu behaupten, dass sie sie umbringen hätten müssen, weil sie in ihrer Anwesenheit z.B. das syrische Regime beleidigt hätte. Bei einer Kurdin sei das für den Beamten besonders leicht. Hätte er sie auf der Straße umgebracht, hätte niemand zweimal danach gefragt.Letzten Sonntag habe sie an einer Demonstration vor der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emiraten teilgenommen, weil weil die Regierung der Emirate ihre Beziehungen zum syrischen Regime wieder normalisieren und ein syrisches Konsulat eröffnen wolle. Sie hätten dagegen demonstriert und neuerlich die Entlassung aller politischen Gefangenen gefordert. Die Beschwerdeführerin legte dazu zwei Fotos vor, welche sie mit der Flagge der syrischen Revolution vor einem Gebäude zeigen, das von Sicherheitsbeamten bewacht wird. Auf dem Foto sind auch weitere Demonstranten mit solchen Flaggen und ein Zeitungsständer der Kronenzeitung zu erkennen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren Dienstvertrag mit einer größeren Bäckereikette, ein Zertifikat betreffend ihre Ausbildung zur Barista, einen Vertrag betreffend die Erhöhung der wöchentlichen Stundenanzahl und Gehaltsabrechnungsbelege betreffend die Monate August 2021 bis Dezember 2021 vor. Sie selbst habe bisher nichts von den Demonstrationen erzählt, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass bekannt sei, dass alle Oppositionellen an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen würden. Sie habe als Kurdin keinerlei Rechte, nicht das Recht ihre Sprache zu sprechen, ihre Kultur zu pflegen, diese weiterzugeben oder auch nur selbstsicher aufzutreten und zu sagen, dass sie Kurdin sei., Sie habe auch hier in Österreich drei bis vier Mal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Demonstrationen, an denen ich teilgenommen habe, hätten im März anlässlich des Beginns der syrischen Revolution stattgefunden. Bei diesen Demos hätten sie Gerechtigkeit, Freiheit, die Entlassung aller politischen Gefangenen und den Rücktritt des Regimes gefordert. Es sei ihr ganz wichtig, dass bei diesen Demonstrationen auch die Freilassung von Oppositionellen und politischen Gefangenen gefordert würden, denn der Bruder ihres Mannes gehöre zu jenen Gefangenen, die verschwunden seien und von denen man, nachdem sie vom syrischen Regime verschleppt worden seien, nichts mehr wisse., Im Falle einer Rückkehr würde sie vom syrischen Regime sofort verhaftet werden. Nicht nur weil sie Kurdin sei und einer Familie angehöre, die in den Augen des syrischen Regimes oppositionell sei, sondern sie scheine auch selbst als Oppositionelle beim Regime auf. Man würde sie kurzerhand verhaften, ins Gefängnis stecken und es sei bekannt, was Frauen in den syrischen Gefängnissen geschehen würde. Es wäre ihr sicherer Tod. Außerdem habe sie in Syrien keinerlei Familie oder Bezug mehr. Ein Cousin väterlicherseits habe noch vor der Revolution lange beim syrischen Militär gedient. Er habe jedoch das Vorgehen des Regimes gegen die Aktivisten der Revolution mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können und sei deswegen aus der Armee desertiert. Man habe ihn erwischt und umgebracht. Der Rest seiner Familie habe Syrien verlassen. Sie habe auch einen Cousin mütterlicherseits, der verfolgt worden sei und Syrien verlassen habe. Als Folge habe auch seine gesamte Familie Syrien verlassen müssen. Sie habe dort niemanden mehr., Sie verfolge die Ereignisse in Syrien. Das habe sie auch schon gemacht, als sie in Syrien gewesen sei, wobei das syrische Fernsehen z.B. nie Berichte über die Demonstrationen gesendet habe. Die Nachrichten seien oft verfälscht und ganz einfach unwahr. Auch aus Österreich verfolge sie die Ereignisse in Syrien. Das Regime nehme immer mehr Gebiete ein und römisch 40 sei nach wie vor in den Händen des Regimes., Sie habe hauptsächlich an Demonstrationen in Damaskus und Damaskus Umgebung teilgenommen und zwar ab dem Beginn der Revolution. In römisch 40 habe sie eher zurückhaltend an Demonstrationen teilgenommen, weil das Regime dort besonders brutal gegen Demonstranten vorgegangen sei. Außerdem habe das Regime immer Spione geschickt, die an solchen Demonstrationen teilgenommen, Demonstranten fotografiert und dafür gesorgt hätten, dass sie vom Regime verhaftet wurden. Sie erinnere sich gut an die Frage beim BFA nach einer Bedrohung oder Verfolgung. Der Dolmetscher habe die Frage wie folgt formuliert: „Hat sich Ihnen eine Person in den Weg gestellt und Sie physisch direkt bedroht, z.B. indem sie auf Sie geschossen hätte?“ Die so formulierte Frage habe sie natürlich verneint, weil sie dieser Sicherheitsbeamte ja angerufen und nur verbal bedroht habe. Sie hätte niemals darauf gewartet, bis sich ihr dieser Beamte irgendwo in den Weg stelle oder ihr auflauerte. Es sei für diese Leute leicht zu behaupten, dass sie sie umbringen hätten müssen, weil sie in ihrer Anwesenheit z.B. das syrische Regime beleidigt hätte. Bei einer Kurdin sei das für den Beamten besonders leicht. Hätte er sie auf der Straße umgebracht, hätte niemand zweimal danach gefragt., Letzten Sonntag habe sie an einer Demonstration vor der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emiraten teilgenommen, weil weil die Regierung der Emirate ihre Beziehungen zum syrischen Regime wieder normalisieren und ein syrisches Konsulat eröffnen wolle. Sie hätten dagegen demonstriert und neuerlich die Entlassung aller politischen Gefangenen gefordert. Die Beschwerdeführerin legte dazu zwei Fotos vor, welche sie mit der Flagge der syrischen Revolution vor einem Gebäude zeigen, das von Sicherheitsbeamten bewacht wird. Auf dem Foto sind auch weitere Demonstranten mit solchen Flaggen und ein Zeitungsständer der Kronenzeitung zu erkennen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren Dienstvertrag mit einer größeren Bäckereikette, ein Zertifikat betreffend ihre Ausbildung zur Barista, einen Vertrag betreffend die Erhöhung der wöchentlichen Stundenanzahl und Gehaltsabrechnungsbelege betreffend die Monate August 2021 bis Dezember 2021 vor. Der rechtliche Vertreter stellte den Antrag der Beschwerde stattzugeben. Die Beschwerdeführerin schloss sich diesem Antrag an. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei es ihr sehr schlecht gegangen. Nun habe sie sich gefangen und sei dabei, sich ihr Leben aufzubauen. Zum Glück habe sie eine Arbeit gefunden, weil es ihr sehr wichtig sei, selbstständig an der Gesellschaft teilzunehmen und etwas beizutragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.02.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX . Diese Stadt steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 . Diese Stadt steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Sie hat Syrien am XXXX legal mit dem Flugzeug in Richtung Libanon verlassen und ist dann in die Türkei weitergereist, wo sie sich ein Monat in Izmir aufgehalten hat. Danach ist sie nach Griechenland auf eine griechische Insel und in der Folge nach Athen gereist. Anschließend ist sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich in Österreich eingereist, wo sie am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie hat in Österreich einen slowakischen Staatsbürger syrischer Abstammung geheiratet.Sie hat Syrien am römisch 40 legal mit dem Flugzeug in Richtung Libanon verlassen und ist dann in die Türkei weitergereist, wo sie sich ein Monat in Izmir aufgehalten hat. Danach ist sie nach Griechenland auf eine griechische Insel und in der Folge nach Athen gereist. Anschließend ist sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich in Österreich eingereist, wo sie am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie hat in Österreich einen slowakischen Staatsbürger syrischer Abstammung geheiratet. Ihr Bruder und ihre Schwester leben als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet. Ihrem Bruder wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der Verweigerung des Wehrdienstes im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser als Regimegegner angesehen wird und in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Aus diesem Grunde ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin als Familienangehörige bei einer möglichen Rückkehr in die Heimat ebenso in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und dass ihr damit asylrelevante Verfolgung drohen würde. Auch ihre Eltern haben Syrien bereits verlassen und leben in der Türkei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat keinen weiteren Familienanschluss. Die Beschwerdeführerin hat auch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen, wobei auch gegen das syrische Regime demonstriert wurde. Sie hat ihre Heimat verlassen, weil sie als Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Mitglied einer von den Behörden als Regimegegner wahrgenommenen Familie zu Recht eine vom den syrischen Behörden ausgehende, maßgebliche und asylrelevante Verfolgung befürchtete. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: „Politische Lage Letzte Änderung: 30.09.2021 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Seitdem haben IS-Kämpfer das ganze Jahr 2019 über mit Guerillataktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führer angegriffen (FH 4.3.2020) Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack at Afrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134, Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2019 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427445/488327_en.pdf, Zugriff 29.9.2021 COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parliament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 DS - Der Standard (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei "Präsidentenwahl" 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 11.6.2021 DS - Der Standard (21.7.2020): Assads Baath-Partei gewinnt Mehrheit bei Parlamentswahl in Syrien, https://www.derstandard.at/story/2000118902082/assads-baath-partei-gewinnt-mehrheit-bei-parlamentswahl-in-syrien, Zugriff 18.8.2020 DS - Der Standard (15.10.2019): "Schmerzhafter Kompromiss" für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an, Zugriff 19.8.2020 Duclos, M. in Atlantic Council (31.7.2020): The Syrian parliamentary elections were a mockery, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/the-syrian-parliamentary-elections-were-a-mockery/, Zugriff 15.9.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2030806.html, Zugriff 27.9.2021 IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (10.2018): Factsheet Syrien No. 70,
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In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates", https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020 TWP - The Washington Post (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftscenter Amman (11.2018): Außenwirtschaft: Update Syrien, Zugriff 1.3.2019, liegt in der Staatendokumentation auf Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.10.2021 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021) Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021 CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey‘s military offensive in Syria, https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html, Zugriff 9.10.2020 DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark] / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 8.9.2020 DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020 DS - Der Standard (17.10.2019): USA zerstören nach Nordsyrien-Abzug Waffenlager in Zementfabrik aus der Luft, https://www.derstandard.at/story/2000110026710/usa-zerstoeren-nach-abzug-waffenlager-in-zementfabrik-aus-der-luft, Zugriff 9.10.2020 DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen, https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien, Zugriff 9.10.2020 DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 FAZ - 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Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 3.2.2021 SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en.pdf, Zugriff 10.2.2020 UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 1.10.2021 UNMAS - United Nations Mine Action Service (6.2020): Syria, Explosive Hazard Contamination, https://www.unmas.org/en/programmes/syria, Zugriff 9.10.2020 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 01.10.2021 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 174 Kinder und 74 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 174 Kinder und 74 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 30.3.2021). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019).Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 30.3.2021). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.11.2019): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/21601427/Deutschland___Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_20.11.2019)%2C_20.11.2019.pdf?nodeid=21602084&vernum=-2, Zugriff 26.8.2020 AI - Amnesty International (7.4.2021): Syrien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048575.html, Zugriff 10.6.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2021, Zugriff 1.10.2020 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2043510.html, Zugriff 26.1.2021 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2022683.html, Zugriff 22.7.2020 NMFA - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands - Department for Country of Origin Information Reports [Niederlande] (7.2019): Country of Origin Information Report Syria - The security situation [Niederlande], per E-Mail am 27.8.2019 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 SNHR - Syrian Network for Human Rights (14.6.2021): Death Toll due to Torture, https://sn4hr.org/blog/2021/06/14/death-toll-due-to-torture/, Zugriff 30.9.2021 SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 3.2.2021 TWP - The Washington Post (23.12.2018): Syria’s once teeming prison cells being emptied by mass murder, https://www.washingtonpost.com/graphics/2018/world/syria-bodies/?noredirect=on&utm_term=.6a8815bb3721, Zugriff 22.7.2020 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 22.7.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 01.10.2021 Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen (FCO 8.7.2021). In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vergleiche BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020). Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020). Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021).In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021). Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020). Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig größeren Gruppen von Menschen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen oder ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften, durch Assoziation eine politische Meinung zuschreiben. Als solche können Mitglieder einer größeren Einheit, ohne individuell herausgegriffen zu werden, zum Ziel von Repressalien durch verschiedene Akteure aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei werden. Die Wahrnehmung einer politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei basiert oft auf wenig mehr als der physischen Präsenz einer Person in einem bestimmten Gebiet (oder der Tatsache, dass sie aus einem bestimmten Gebiet stammt) oder ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund (UNHCR 3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 BBC - BBC News Russkaya Sluzhba [Russian Service] (12.7.2020): "Уступка давлению России": Вся гуманитарная помощь ООН в Сирию будет идти через Асада ["Dem russischen Druck nachgeben." Die gesamte humanitäre Hilfe der UNO für Syrien wird über Assad abgewickelt], https://www.bbc.com/russian/news-53353049, Zugriff 7.9.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 22.7.2020 FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (formerly FCO) (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 30.9.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2043510.html, Zugriff 26.1.2021 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2022683.html, Zugriff 22.7.2020 HRW - Human Rights Watch (10.9.2018): Syria: Kurdish-led Administration Jails Rivals, https://www.hrw.org/news/2018/09/10/syria-kurdish-led-administration-jails-rivals, Zugriff 7.9.2020 SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2021): The 19th Annual Report on Human Rights in Syria 2020, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2021/01/SHRC-English-report_20210112.pdf, Zugriff 29.1.2021 SHRC - Syrian Human Rights Committee (7.1.2020): The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2019, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2020/01/20200106-English_web.pdf, Zugriff 8.9.2020 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 3.2.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 14.6.2021UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update römisch sechs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 14.6.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.5.2020): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", https://www.ecoi.net/en/file/local/2030290/5ec4fcff4.pdf, Zugriff 7.9.2020 UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf, Zugriff 8.9.2020 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 22.7.2020 Welt (30.6.2020): Deutschland sagt Opfern des Syrienkrieges Milliarden-Hilfe zu, https://www.welt.de/politik/ausland/article210741853/Syrienkrieg-Deutschland-sagt-Opfern-Milliarden-Hilfe-zu.html, Zugriff 21.8.2020 Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 28.09.2021 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf, Zugriff 22.7.2020 FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 22.7.2020 Landinfo [Norwegen] (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf, Zugriff 7.9.2020 STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 Kurden Letzte Änderung: 01.10.2021 Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm. Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 "nicht registrierten" staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskrimin