Obsah (8)
Art. 133§ 13§ 17Art. 130§ 7§ 90§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW128 2245666-1 Spruch, W128 2245666-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 21.10.2020 die Anerkennung seines an der Kabul Medical University /Afghanistan erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) an der Medizinischen Universität Wien (Nostrifizierung).
- Mit Schreiben vom 03.12.2020 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag
§ 13
AVG und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen 2 Monaten Angaben zu den Studieninhalten (Curriculum/Studienplan, Lehrveranstaltungsinhalte) vorzulegen um die Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen zu können.2. Mit Schreiben vom 03.12.2020 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, AVG und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen 2 Monaten Angaben zu den Studieninhalten (Curriculum/Studienplan, Lehrveranstaltungsinhalte) vorzulegen um die Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen zu können.
- Mit E-Mail vom 21.01.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er sich trotz seiner Kontaktaufnahme mit der Kabul Medical University außer Stande sehe, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizuschaffen. Er ersuche daher um Erstreckung der Frist bis 11.04.
- Mit E-Mail vom 29.01.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass die Frist bis zum 09.04.2021 erstreckt werde. Einem weiteren Antrag auf Fristerstreckung vom 06.04.2021 wurde seitens der belangten Behörde nicht entsprochen.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung zurück. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführertrotz Aufforderung zwingend erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Beibringung der Unterlagen innerhalb der Frist nicht möglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden sei.
- In seiner Beschwerde vom 09.06.2021 führte der Beschwerdeführer begründend aus, er sei 2016 aus Afghanistan geflüchtet und sei seit 2019 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er habe den Antrag ordnungsgemäß mit ausgefülltem Antragsformular eingebracht und folgende Dokumente vorgelegt: Diplom, Auflistung der der absolvierten Fächer, Bestätigung über Pflichtpraktika, Meldezettel, Konventionspass, Lebenslauf, die Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe sowie eine Bestätigung über die zwingende Notwendigkeit der Nostrifizierung der österreichischen Ärztekammer. Er habe mit der Universität Kabul Kontakt aufgenommen, jedoch keine Antwort erhalten. Die Behörde habe die Bestimmungen des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht beachtet, welcher Sonderbestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beinhalte. Der von ihm absolvierte Studienabschluss sei grundsätzlich mit einem österreichischen gleichwertig.
- In seiner Beschwerde vom 09.06.2021 führte der Beschwerdeführer begründend aus, er sei 2016 aus Afghanistan geflüchtet und sei seit 2019 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er habe den Antrag ordnungsgemäß mit ausgefülltem Antragsformular eingebracht und folgende Dokumente vorgelegt: Diplom, Auflistung der der absolvierten Fächer, Bestätigung über Pflichtpraktika, Meldezettel, Konventionspass, Lebenslauf, die Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe sowie eine Bestätigung über die zwingende Notwendigkeit der Nostrifizierung der österreichischen Ärztekammer. Er habe mit der Universität Kabul Kontakt aufgenommen, jedoch keine Antwort erhalten. Die Behörde habe die Bestimmungen des Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht beachtet, welcher Sonderbestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beinhalte. Der von ihm absolvierte Studienabschluss sei grundsätzlich mit einem österreichischen gleichwertig.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wird ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid am 27.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist sei dementsprechend am 25.05.2021 abgelaufen und die am 15.06.2021 eingelangte Beschwerde somit verspätet.
- Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag und führte darin aus, dass er den Bescheid von der Post erst verspätet erhalten habe und sich die Fristen daher verändert hätten. Dem Vorlageantrag legte er eine Bestätigung der Post bei, aus der hervorgeht, dass der am 26.04.2021 hinterlegte RSb-Brief do. nicht auffindbar sei.
- Mit Schreiben vom 17.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 17.11.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt mit, dass die Post ihm den RSb-Brief erst am 19.05.2021 aushändigen konnte. Dies obwohl er im Zeitraum
- bis 18.05.2021 täglich bei der Poststelle nachgefragt habe. Dass der Brief nicht auffindbar sei, sei auch von der Post auf der Hinterlegungsanzeige mit Stempel vom 14.05.2021 vermerkt worden. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer die entsprechenden Dokumente der Post in Kopie.
- Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Österreichischen Post AG wurde, auf Vorhalt der bezughabenden Dokumente, mit E-Mail vom 03.01.2022 von dieser mitgeteilt, dass „die tatsächliche Übernahme des gegenständlichen Schriftstückes“ nicht festgestellt werde habe können. RSa und RSb-Briefe seien nichtbescheinigte Sendungen, welche in den Systemen der Österreichischen Post AG nicht erfasst seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ad Spruchpunkt A) 1: Der bekämpfte Bescheid wurde mit RSB-Brief an den Beschwerdeführer mit der Post versendet und wurde am 26.04.2021 eine Verständigung mit dem Code SEVFTQ an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlassen. In der Folge ist die Sendung in der Post Geschäftsstelle 1213 Wien, Trillergasse 4 vorrübergehend in Verstoß geraten. Der Bescheid vom 20.04.2021, Zl. 27-H-1085-2020 ist dem Beschwerdeführer am 19.05.2021 tatsächlich zugekommen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 14.06.2021 eingebracht. 1.
- Ad Spruchpunkt A) 2: Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf Anerkennung seines an der Kabul Medical University /Afghanistan erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) an der Medizinischen Universität Wien. Dem Antragsformular legte er sein Diplom, eine Auflistung der der absolvierten Fächer, eine Bestätigung über Pflichtpraktika, Meldezettel, Konventionspass, Lebenslauf, die Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe sowie eine Bestätigung über die zwingende Notwendigkeit der Nostrifizierung der österreichischen Ärztekammer bei. Die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Kabul Medical University/Afghanistan, blieb erfolglos. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2019, W232 2207624-1/12E der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Fluchtsituation und damit von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Einsicht genommen wurde in den hg. Akt W232 2207624-
- Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Situation in Afghanistan ist notorisch. Die Feststellungen zur Zustellung des bekämpften Bescheides (siehe 1.1.) ergeben sich aus den eingeholten Stellungnahmen der Österreichischen Post AG, sowie dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zu A) 1 (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)
§ 7Zust
G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Tatsächliches Zukommen bedeutet, dass das Dokument in die Verfügungsgewalt des Empfängers entsprechend der Zustellverfügung gelangt. Diesen trifft keine Erkundungspflicht bzw. keine Pflicht zur Suche nach einem für ihn bestimmten Dokument. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens ist der Zeitpunkt der Zustellung. Mit diesem Zeitpunkt beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist zu laufen. (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 [Stand 1.1.2018, rdb.at])Tatsächliches Zukommen bedeutet, dass das Dokument in die Verfügungsgewalt des Empfängers entsprechend der Zustellverfügung gelangt. Diesen trifft keine Erkundungspflicht bzw. keine Pflicht zur Suche nach einem für ihn bestimmten Dokument. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens ist der Zeitpunkt der Zustellung. Mit diesem Zeitpunkt beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist zu laufen. (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 7, [Stand 1.1.2018, rdb.at]) Gegenständlich ist der Bescheid bei der Post vorübergehend in Verstoß geraten und dem Beschwerdeführer erst am 19.05.2021 tatsächlich zugekommen. Mit diesem Datum begann die Rechtsmittel Frist zu laufen und endete mit Ablauf des 23.06.2021. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 14.06.2021 eingebracht und erweist sich somit als rechtzeitig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2021, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, ist daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.2.2. Zu A) 2 (Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides) 3.2.2.1. § 19 Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet (auszugsweise):3.2.2.1. Paragraph 19, Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF lautet (auszugsweise): „Satzung § 19.
(1)Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.Paragraph 19,
(1)Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2)In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln: [...]
- studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
- studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch zwei. Teils dieses Bundesgesetzes; [...]“
§ 90Abs.
3 UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
Paragraph 90, Absatz 3, UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden. § 18 des II. Abschnittes – Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien (Satzung MedUni), Mitteilungsblatt Studienjahr 2003/2004, Nr. 22, 9. Stück in der anzuwendenden Fassung, Mitteilungsblatt Studienjahr 2015/2016, Nr. 30, 26. Stück, lautet:Paragraph 18, des römisch zwei. Abschnittes – Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien (Satzung MedUni), Mitteilungsblatt Studienjahr 2003 aus 2004,, Nr. 22, 9. Stück in der anzuwendenden Fassung, Mitteilungsblatt Studienjahr 2015 aus 2016,, Nr. 30, 26. Stück, lautet: „Antragstellung § 21.
(1)Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.Paragraph 21,
(1)Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2)Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
(3)Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen inländischen Universität einzubringen.
(4)Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.
(5)Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:
- Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;
- Original des Reisepasses;
- Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Studienplan, Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl / ECTS;
- Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit). Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbstverfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusammenfassung;
- Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind; .
- Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich erforderlich ist;
- Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines Zustellbevollmächtigten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels notariell beglaubigter Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung;
- Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers, dass sie oder er über die für die Ablegung des Stichprobentests ausreichenden Deutschkenntnisse (zumindest Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass sie oder er zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests bewirkt;
- Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe; 10.unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der persönlichen Daten für die gemeinsame Abwicklung des Nostrifizierungsverfahrens durch die Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien; 11.unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls notwendigen Dokumentenüberprüfung an der ausländischen Universität 12.Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt Übersetzung und Beglaubigung sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am Stichprobentest.
(6)Sämtliche Unterlagen sind mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im Original oder – sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird – in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind – unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.
(7)Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(
- en)kann abgesehen werden, wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(
- en)auch ohne Übersetzung festgestellt werden kann.
(8)Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.“ § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG), BGBl. I Nr. 55/2016, idgF lautet:Paragraph 8, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, idgF lautet: „Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte § 8. Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.“Paragraph 8, Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von Paragraph 19, GewO 1991 gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.“
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags
§ 13Abs.
3 AVG durch die belangte Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (siehe VwGH vom 03.04.2019, Ro 2017/15/0046). Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0043, mwN).Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0043, mwN). 3.2.2.
- Gegenständlich existiert mit § 21 des II. Abschnittes Satzung MedUni eine entsprechende Verordnung, die den Anschluss von Unterlagen vorschreibt. Die belangte Behörde war dennoch nicht berechtigt den Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat alle ihm zugänglichen Unterlagen dem Antrag beigelegt und dazu glaubhaft ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme mit der Kabul Medical University erfolglos blieb. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fluchtsituation aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, die für die Anerkennung und Bewertung seines ausländischen Bildungsabschlusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen.3.2.2.
- Gegenständlich existiert mit Paragraph 21, des römisch zwei. Abschnittes Satzung MedUni eine entsprechende Verordnung, die den Anschluss von Unterlagen vorschreibt. Die belangte Behörde war dennoch nicht berechtigt den Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat alle ihm zugänglichen Unterlagen dem Antrag beigelegt und dazu glaubhaft ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme mit der Kabul Medical University erfolglos blieb. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fluchtsituation aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, die für die Anerkennung und Bewertung seines ausländischen Bildungsabschlusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Insofern ist auch zu beachten, dass bei dem in Österreich asylberechtigten Beschwerdeführer die Verfahrensbestimmungen des § 8 AuBG vorrangig zur Anwendung kommen und folglich die diesen entgegenstehenden Bestimmungen der Satzung MedUni verdrängen. Dementsprechend hätte die belangte Behörde von Amts wegen in geeigneter Weise zu ermitteln und den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu erledigen gehabt.Insofern ist auch zu beachten, dass bei dem in Österreich asylberechtigten Beschwerdeführer die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 8, AuBG vorrangig zur Anwendung kommen und folglich die diesen entgegenstehenden Bestimmungen der Satzung MedUni verdrängen. Dementsprechend hätte die belangte Behörde von Amts wegen in geeigneter Weise zu ermitteln und den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu erledigen gehabt. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung vom 21.10.2020 somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2020 zu befassen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen. 3.2.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2245666.1.00