RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW151 2199840-1 Spruch, W151 2199840-1/74E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.05.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX geb XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr ab Datum dieser Entscheidung erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 geb römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr ab Datum dieser Entscheidung erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF oder Beschwerdeführer) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organwalter der Landespolizeidirektion Oberösterreich. 2. Am 26.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde). Im Zuge dieser legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Am selben Tag langte beim BFA die nachgereichte Kopie der Tazkira des BF ein. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit der Beschwerde legte er weitere Unterlagen vor. 5. Am 03.07.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG oder erkennendes Gericht) zur Entscheidung vorgelegt. 6. Am 28.01.2021 langte beim BVwG ein Konvolut an Unterlagen des BF sowie ein Antrag auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der Salem International Church ein. 7. Am 08.02.2021 wurde vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die mündliche Verhandlung wurde erstreckt, um diese nach Vorlage eines Gutachtens zur Tazkira des Vaters des BF fortzusetzen. Der als Zeuge geladene Pastor erschien, wurde jedoch aufgrund der Erstreckung der Verhandlung nicht vernommen. 12. Am 11.02.2021 langte die vom BFA übermittelte „Originaltazkira“ des Vaters des BF beim BVwG ein. 13. Am 19.02.2021 stellte das BVwG einen Prüfungsauftrag an einen Sachverständigen zur Überprüfung und Übersetzung der Tazkira des Vaters des BF sowie zur Nachforschung, ob der Dokumenteninhaber der Vater des BF ist. Am 24.02.2021 nahm der Sachverständige den Prüfungsantrag an. 14. Am 29.04.2021 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ein, in dem der BF als Beschuldigter in einem Diebstahl geführt wird. 15. Am 10.5.2021 übergab der Sachverständige die „Orginaltazkira“ sowie Vergleichsmaterial gemeinsam mit der Übersetzung der Tazkira und dem Befund dazu dem BVwG. Am selben Tag wurde Parteiengehör gewährt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. 16. Am 11.05.2021 langte ein Antrag des BF beim BVwG ein. Diesem entsprechend übermittelte das BVwG eine Kopie der Tazkira sowie des vom Sachverständigen bereitgestellten Vergleichsmaterial. Am 21.05.2021 nahm die Rechtsvertretung des BF Akteneinsicht. 17. Am 27.05.2021 langte beim BVwG eine Stellungnahme samt Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist um sechs Wochen. Diesem Antrag gab das BVwG am selben Tag statt. 18. Mit einem am 08.07.2021 beim BVwG eingelangten Schreiben erstattet der BF Stellungnahme zum Befund des Sachverständigen und beantragte die Übermittlung der „Originaltazkira“ an die afghanische Botschaft Wien zur Bestätigung der Echtheit. Auch wird auf die aktuelle Lage in Afghanistan hingewiesen. 19. Mit Schreiben vom 24.08.2021 teilte das BVwG dem BFA mit, dass es davon ausgehe, dem BF sei aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan ohne weitere mündliche Verhandlung subsidiärer Schutz zu gewähren. Im Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme wurde dem BFA diesbezüglich Parteiengehör gewährt. 20. Am 25.08.2021 teilte der Sachverständige mit, aufgrund der veränderten Situation in Afghanistan dort keine Nachforschungen mehr anstellen zu können und folglich dem Prüfungsauftrag nicht mehr nachkommen zu können. Dementsprechend wurde er durch das Gericht vom Prüfungsauftrag entbunden. Mit Schreiben vom 26.08.2021 wurden die Parteien vom Gericht darüber in Kenntnis gesetzt. 21. Am 10.12.2021 wurde vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung wurde der als Zeuge geladene Pastor vernommen und übergab die erkennende Richterin Unterlagen zur aktuellen Situation in Afghanistan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er kam in Afghanistan zur Welt und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und wuchs als schiitischer Moslem auf. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi sowie ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers stammte aus der Provinz Baghlan.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er kam in Afghanistan zur Welt und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und wuchs als schiitischer Moslem auf. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi sowie ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers stammte aus der Provinz Baghlan. Im ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers verließen seine Eltern mit ihm Afghanistan, um in den Iran zu gehen. Seitdem war der BF nicht mehr in Afghanistan. Im Iran lebte er in der Stadt Pakdasht, Stadteil XXXX . Im Jahr bevor er den Iran verließ, war er in die Stadt Ghiymdasht gezogen. Im Iran besuchte er etwa acht Jahre lang eine Schule für afghanische Kinder. Im ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers verließen seine Eltern mit ihm Afghanistan, um in den Iran zu gehen. Seitdem war der BF nicht mehr in Afghanistan. Im Iran lebte er in der Stadt Pakdasht, Stadteil römisch 40 . Im Jahr bevor er den Iran verließ, war er in die Stadt Ghiymdasht gezogen. Im Iran besuchte er etwa acht Jahre lang eine Schule für afghanische Kinder. Nach dem Tod seines Vaters arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Betrieb seines Schwagers als Schweißer. Auch die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers sind verstorben. Abgesehen von seinem Schwager hat der BF keine Verwandten in Afghanistan. Zu diesem besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Seit Jänner 2019 befindet er sich in aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung. Auch wurde ihm im Jahr 2018 Trambene Ret 100 mg zweimal täglich aufgrund einer Trigeminusneuralgie rechts verschrieben. Zusätzlich nimmt er Pantobrazol als Magenschutz ein. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und gehört nicht zur COVID-Risikogruppe. Im Jahr 2018 begann der Beschwerdeführer an Sitzungen der Anonymen Alkoholiker sowie der Narcotics Anonymous teilzunehmen, da er offensichtlich suchtabhängig war. 1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubwürdig dargetan. Beim BFA sowie in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Iran verlassen müssen, da es im Zuge eines Besuches der Schwester seines Schwagers zwischen ihm und dem Schwager zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Daher drohe ihm eine Verfolgung durch den Schwager. Dieses Vorbringen bezieht sich gänzlich auf den Iran und nicht auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, und stellt somit keinen herkunftsbezogenen Fluchtgrund dar. Im Herbst 2017, nämlich am 22.09.2017, am 23.09.2017 und am 24.09.2017 nahm der BF an der Veranstaltung „Christ4Afghans“ der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX teil.Im Herbst 2017, nämlich am 22.09.2017, am 23.09.2017 und am 24.09.2017 nahm der BF an der Veranstaltung „Christ4Afghans“ der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 teil. Im Jahr 2018 begann der Beschwerdeführer an Sitzungen der Anonymen Alkoholiker sowie der Narcotics Anonymous teilzunehmen und begann dann auch im Jahr 2018 die Gottesdienste der „Salem International Church Linz“ zu besuchen. Dort nahm er auch an Bibelstunden teil. Die Teilnehmer der vom BF besuchten Bibelstunden waren farsi-sprachig, sie unterhielten sich untereinander auf Farsi, wurden jedoch vom Pastor auf Deutsch unterrichtet. Für die Teilnehmer, die Deutsch nicht ausreichend verstanden – zu diesen gehörte auch der BF – übersetzten die Teilnehmer mit ausreichenden Deutschkenntnissen das vom Pastor Gesagte. Auch wurden die Gottesdienste auf Deutsch abgehalten und dem BF von anderen Teilnehmern übersetzt, die sowohl Farsi als auch Deutsch sprachen. Am 05.05.2019 wurde der BF getauft zum Christentum. Mit 04.09.2019 wurde der Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft wirksam. Wie beweiswürdigend dargelegt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er aus religiösen Gründen konvertiert ist und der Glaubenswechsel aus innerer verfestigter Überzeugung zum Christentum erfolgte, sondern geht das Gericht vielmehr davon aus, dass ihn einerseits asyltaktische Überlegungen zu diesem Schritt bewogen und andererseits die für ihn gewonnene emotionalen und psychische Unterstützung durch die Glaubensgemeinschaft ausschlaggebend war. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt ist, da nicht glaubhaft war, dass er im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den christlichen Glauben weiter ausüben würde, dies mangels seiner nicht vorliegenden inneren Verfestigung seiner Konvertierung zum Christentum (siehe dazu die Erwägungen in der Beweiswürdigung). Dem Beschwerdeführer droht daher in Afghanistan weder aus Gründen der Religion noch aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung eine Verfolgung in Afghanistan. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan droht ihm aufgrund der nunmehr herrschenden Situation in sämtlichen Teilen des Staates - auch in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif sowie auch in seiner Herkunftsprovinz Baghlan - ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan droht ihm aufgrund der nunmehr herrschenden Situation in sämtlichen Teilen des Staates - auch in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif sowie auch in seiner Herkunftsprovinz Baghlan - ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt am 15.08.2021 haben die Taliban den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. Die Taliban haben inzwischen sämtliche afghanische Provinzen, somit auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, eingenommen und eine Übergangsregierung gebildet. Ihrer Ankündigung, eine „inklusive Regierung“ bilden zu wollen, wurden sie dabei nicht gerecht. So sind sämtliche 33 Regierungsmitglieder den Taliban sowie, abgesehen von zwei Tadschiken und einem Usbeken, der Volksgruppe der Paschtunen angehörig. Im Zuge der Machtübernahme kündigten die Taliban an, Menschenrechte wahren zu wollen und gaben zudem an, nicht so regieren zu wollen, wie in den Jahren 1996 bis 2001. Inwiefern diesen Ankündigungen geglaubt werden kann und ob Menschenrechte von den Taliban respektiert werden und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist derzeit nicht absehbar. Auch ist nicht vorhersehbar, mit welchen Mitteln die Taliban die von ihnen eingeführten Regeln durchsetzen werden. So erklärten die Taliban anfangs unter anderem, Frauenrechte gewähren zu wollen, soweit dies im Rahmen der Scharia möglich ist. In der Folge verkündete die Regierung der Taliban jedoch, Frauen und Männer würden an den Universitäten nur noch getrennt voneinander unterrichtet werden, um den Grundsätzen des Islams zu entsprechen. Studentinnen haben sich des Weiteren nun entsprechend den islamischen Kleidungsvorschriften zu kleiden. Mittlerweile wurden Frauen, sowohl Studentinnen als auch weibliche Lehrkräfte, von der Universität Kabul ausgeschlossen. Auch ist es Mädchen nur noch gestattet bis zum Ende der 6. Klasse die Schule zu besuchen. Zudem verbieten die Taliban es nunmehr, Frauen in Filmen und Fernsehserien zu zeigen. Nachdem es zu mehreren Protesten, die sich indirekt gegen die Regierung der Taliban richtete, gekommen war, wurden diese untersagt und Bedingungen für zukünftige Proteste verkündet. Zuvor wurden Proteste mit Gewalt unterdrückt sowie den Medien die Berichterstattung über diese verboten. Auch soll Berichten zufolge die von den Taliban angekündigte Amnestie für Beamte sowie Mitarbeiter von Botschaften und ausländischen Truppen nicht eingehalten worden sein und soll es im Zusammenhang damit zu Hausdurchsuchungen durch die Taliban gekommen sein. Weiters wurde berichtet, dass es an der Spitze der Taliban zu Machtkämpfen gekommen sei. Zuletzt lösten die Taliban die unabhängige Wahlkommission sowie die Kommission für Wahlbeschwerden Afghanistans auf, da diese überflüssig seien. Auch wurden Autofahrer von den Taliban angewiesen, keine Musik im Fahrzeug abzuspielen. Des Weiteren sollen Frauen ohne islamische Hijab nicht mehr mitgenommen werden. Somit ist die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan derzeit als volatil und gänzlich instabil anzusehen und es ist nicht abschätzbar, ob die Sicherheit gewährleistet ist und die Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit von den Taliban gewahrt werden, wie dies von ihnen angekündigt wurde. Insbesondere aufgrund der aktuellen, oben festgestellten Entwicklungen, bleibt die Situation in Afghanistan weiter unvorhersehbar und ist in der Folge willkürliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung nicht auszuschließen. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass sich eine täglich ansteigende Zahl von Menschen als Vertriebene innerhalb von Afghanistan auf der Flucht befinden und der anhaltenden einschneidenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Zudem ist von einer aktuell extrem angespannten Wirtschafts- und Versorgungslage in ganz Afghanistan auszugehen. So sind Millionen von Afghanen akut auf Unterstützung angewiesen sowie von Nahrungsunsicherheit betroffen. Neben dem Wegfall der internationalen Unterstützung mit der Machtübernahme der Taliban ist dafür auch die Dürre im Jahr 2021, die zu 20 bis 30 Prozent weniger Ernte als im Jahr zuvor führte, verantwortlich. IOM musste die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration bis auf Widerruf mit sofortiger Wirkung aussetzen. Aktuell steht ganz Afghanistan, dementsprechend auch die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, unter Kontrolle der Taliban. Dem Beschwerdeführer ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans wie Herat-Stadt, Kabul und Mazar-e Sharif niederzulassen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz kommt ebenfalls aufgrund der Machtübernahme der Taliban sowie der derzeitigen dortigen Sicherheitslage bzw. mangels sicherer Erreichbarkeit derzeit nicht in Betracht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). 1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig gewesen. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Österreich, er steht jedoch nicht mit ihr im Kontakt. Er verfügt über keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2017 die Bildungsveranstaltung „Deutsch A1 Teil 2 für AsylwerberInnen“ der Volkshochschule Oberösterreich. Am 13.02.2018 bestand er die Prüfung „A1 – Fit für Österreich“ des ÖIF. Am 06.07.2019 bestand er die Integrationsprüfung des ÖIF, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen. Vom 11.06.2018 bis zum 19.06.2018 sowie vom 02.07.2018 bis zum 05.07.2018 und vom 07.08.2018 bis zum 10.08.2018 war der Beschwerdeführer jeweils beim Bauhof der Markgemeinde XXXX tätig. Weiters war er vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 als Landarbeiter bei der XXXX KG beschäftigt.Vom 11.06.2018 bis zum 19.06.2018 sowie vom 02.07.2018 bis zum 05.07.2018 und vom 07.08.2018 bis zum 10.08.2018 war der Beschwerdeführer jeweils beim Bauhof der Markgemeinde römisch 40 tätig. Weiters war er vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 als Landarbeiter bei der römisch 40 KG beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Betreffend seines Konversionsprozesses in Österreich: siehe oben unter 1.2. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
- a)UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand August 2021 (Siehe unten II.1.5.1.);
- a)UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand August 2021 (Siehe unten römisch zwei.1.5.1.);
- b)Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand 20.08.2021;
- c)ACCORD: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22. Dezember 2021 (siehe unten II.1.5.2.);
- c)ACCORD: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22. Dezember 2021 (siehe unten römisch zwei.1.5.2.);
- d)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (im Folgenden „LIB“), Stand 16.09.2021 (siehe unten II.1.5.3.);
- d)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (im Folgenden „LIB“), Stand 16.09.2021 (siehe unten römisch zwei.1.5.3.);
- e)UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief;
- f)EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO);
- g)EASO Afghanistan Security situation update vom September 2021 (siehe unten II.1.5.4.);
- g)EASO Afghanistan Security situation update vom September 2021 (siehe unten römisch zwei.1.5.4.);
- h)EASO Situational Update, Issue No 7, 1 December 2021;
- i)Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31.Oktober 2021;
- j)Human Rights Watch, Executions and Enforced Disappearances under the Taliban in Afghanistan, Dezember 2021;
- k)Zu den aktuellen Zahlen zu COVID-19 (siehe unten II.1.6.):
- k)Zu den aktuellen Zahlen zu COVID-19 (siehe unten römisch zwei.1.6.): https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [10.01.2022]; https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [10.01.2022]. 1.5.1. UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand August 2021 „Einleitung 1. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. 2. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz 3. Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der NonRefoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. 4. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. 5. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind. 6. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Empfehlung eines Abschiebestopps 7. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. 8. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. 9. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. […]” 1.5.2. ACCORD: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22. Dezember 2021:1. Entwicklungen 20211.5.2. ACCORD: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22. Dezember 2021:, 1. Entwicklungen 2021 [...] Am 14. April kündigte US-Präsident Joe Biden den Truppenabzug der USA wie auch der NATO-Verbündeten bis 11. September 2021 an. Zwar kam diese Ankündigung aufgrund des im Februar 2020 in Doha unterzeichneten Abkommens zwischen den USA und den Taliban nicht ganz unerwartet, allerdings doch mit deutlichen Abweichungen von dem, was ursprünglich erwartet wurde. Auf der Grundlage des Doha-Abkommens zwischen den USA und den Taliban wurde davon ausgegangen, dass die Bedingungen für einen vollständigen Abzug ausländischer Streitkräfte ein deutlicher Rückgang der Gewalt und zumindest die Schaffung eines Rahmens für die politische Einigung zwischen der Regierung und den Taliban wären. Biden stellte jedoch klar, dass dies nicht der Fall sei, indem er darauf verwies, dass amerikanische Truppen nicht als Druckmittel zwischen Kriegsparteien in anderen Ländern benutzt werden sollten (AAN, 10. Juni 2021)[i]. ICG berichtete, dass die Taliban am 15. August ihren Kampf um die Macht in Afghanistan abschlossen, indem sie Kabul, die Hauptstadt des Landes, zum ersten Mal seit sie von 1996 bis 2001 den größten Teil des Landes beherrschten, einnahmen. Nach dem Zusammenbruch der vorangegangenen Regierung ist die Gruppe nun de facto die herrschende Macht im ganzen Land (ICG, 26. August 2021, S. 1)[ii]. Am 7. September kündigten die Taliban ein „Interimskabinett“ an, so ICG. Dies war ihr erster Schritt seit der Machtübernahme am 15. August in Richtung Regierungsbildung und der von ihnen geplanten Art der Regierungsumsetzung. Das Kabinett wurde mit langjährigen Schlüsselfiguren aus der Zeit der Taliban-Regierung und des späteren Taliban-Aufstandes besetzt. Es ähnelt stark dem früheren Regime der Taliban aus den 1990er-Jahren (ICG, 9. September 2021). Die Vereinten Nationen berichteten, dass Tausende von afghanischen Bürger·innen aus Angst um ihr Leben, ihre Rechte und ihre Sicherheit in dem Versuch das Land zu verlassen zum internationalen Flughafen Hamid Karzai in Kabul strömten, wo die USA ihre Militärpräsenz verstärkten, um die Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger, einschließlich Diplomat·innen und gefährdeter Afghan·innen zu leiten. Alle kommerziellen Flüge wurden indessen ausgesetzt. Aus von den Taliban kontrollierten Gebieten sei berichtet worden, dass die persönlichen und sozialen Freiheiten eingeschränkt und die Rechte der Frauen sowie ihr Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich zu Bildung, beschnitten worden seien (UNGA, 2. September 2021, S. 1)[iii]. Des Weiteren berichteten die Vereinten Nationen, dass es vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban im ganzen Land zu aufsehenerregenden Anschlägen durch regierungsfeindliche Kräfte gekommen ist. Zwischen dem 16. Mai und dem 31. Juli dokumentierten die Vereinten Nationen 18 Selbstmordanschläge – verglichen mit 11 solchen Anschlägen im vorangegangenen Berichtszeitraum – darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen, die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte abzielten. Darüber hinaus wurden 68 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) verübt, darunter 14 in Kabul (UNGA, 2. September 2021, S. 6). Die ICG konstatierte, dass in den ersten Monaten des Jahres 2021 eine noch nie dagewesene Zahl an Zivilist·innen getötet und verletzt wurde und mindestens 560.000 Menschen vertrieben wurden. Die Zahl enthält etwa 120.000 Personen, die vor dem Vormarsch der Taliban auf der Suche nach Zuflucht nach Kabul geflohen sind. Diese Zahlen machen diesen Zeitraum zum schlimmsten dieses Konflikts, der seit Jahren der weltweit tödlichste ist. Die Zahl der Vertriebenen in Afghanistan ist in den letzten sieben Monaten doppelt so hoch wie der monatliche Durchschnitt der letzten fünf Jahre gewesen, und es wird mit einem weiteren Anstieg gerechnet. Frauen und Kinder machen etwa 80 Prozent der Menschen aus, die seit Ende Mai vor der Gewalt geflohen sind. Tausende von Vertriebenen schlafen in Kabul im Freien und nur ein winziger Teil ist über die internationale Luftbrücke entkommen, welche am 30. August ihren Abschluss gefunden hat (ICG, 2. September 2021). Zwischen dem 16. Mai und dem 31. Juli verzeichneten die Vereinten Nationen 6.302 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg um 25,6 Prozent gegenüber den 5.016 Vorfällen im gleichen Zeitraum des Jahres 2020 darstellt. Bewaffnete Zusammenstöße haben mit einem Anstieg von 2.931 auf 4.039 Vorfällen um 37,8 Prozent zugenommen und Luftangriffe sind von 136 auf 457 gestiegen, was einem Anstieg um 236 Prozent entspricht. Die Anzahl der Attentate hat um 6 Prozent zugenommen, was einen Anstieg von 235 auf 250 bedeutet. Dagegen sind die durch improvisierte Sprengsätze verursachten Detonationen um 15 Prozent zurückgegangen, und zwar von 635 auf 538. 60,4 Prozent aller erfassten Vorfälle entfallen auf die südlichen, östlichen und nördlichen Regionen, wobei die Provinzen Helmand, Kandahar und Nangarhar durchweg am stärksten von den Konflikten betroffen waren. Da die Taliban ihre territoriale Kontrolle seit Anfang August zunehmend gefestigt haben, sind die konfliktbezogenen Sicherheitsvorfälle, wie Luftangriffe, bewaffnete Zusammenstöße und Vorfälle im Zusammenhang mit improvisierten Sprengsätzen, deutlich zurückgegangen (UNGA, 2. September 2021, S. 5-6). Laut den Vereinten Nationen haben Angriffe, die die Gruppe Islamischer Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) für sich beansprucht oder die ihr zugeschrieben werden, zugenommen. Zwischen dem 16. Mai und dem 18. August verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 Angriffen im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Der ISKP hat in städtischen Gegenden mit Angriffen, die keinem bestimmten Muster folgten, auf Zivilist·innen abgezielt. Die Gruppierung hat sich zu schätzungsweise sieben Raketenangriffen auf den Präsidentenpalast in Kabul während der offiziellen Eid-Feierlichkeiten am 20. Juli sowie zu einer Reihe von Angriffen mit improvisierten Sprengsätzen auf religiöse Minderheiten bekannt, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13. Mai und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14. Mai sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder Hazara-Schiit·innen beförderten oder zwischen dem 1. und 12. Juni durch überwiegend von Hazara-Schiit·innen bewohnte Gebiete in den Provinzen Parwan und Kabul gefahren sind. Die Gruppierung hat sich auch zu einem Angriff auf Minenräumer der amerikanisch-britischen NGO HALO Trust am 8. Juni in der Provinz Baghlan bekannt, bei dem 10 Minenräumer getötet wurden. Weiters hat sie einige Angriffe auf wirtschaftsrelevante Infrastrukturen und Posten für sich beansprucht. Es herrsche jedoch Uneinigkeit darüber, inwieweit der ISKP Angriffe für sich beansprucht, die von anderen Gruppierungen oder gemeinsam mit anderen Gruppierungen durchgeführt wurden. In einer Kundmachung vom 17. Juni hat die Bewegung außerdem angekündigt, ihre Angriffe zu verstärken und sie hat zudem in den letzten Wochen zunehmend versucht, die Taliban, die dabei waren, die Kontrolle über ganz Afghanistan zu erlangen, herauszufordern (UNGA, 2. September 2021, S. 6). Am 26. August führte der ISKP zwei Autobombenangriffe am Eingang des Internationalen Flughafens Hamid Karzai in Kabul durch, bei dem 170 Zivilist·innen und 13 Angehörige der US-Streitkräfte umgekommen sind, so das DIS (DIS, September 2021, S. 14)[iv]. Laut einem Bericht von HRW vom 25. Oktober bekannte sich der ISKP zu einer Reihe von Angriffen auf die schiitische Hazara-Minderheit. Dazu zählt ein Selbstmordanschlag am 8. Oktober in der Sayed Abad Moschee in Kunduz, bei dem mindestens 72 Menschen umgekommen sind, sowie ein Anschlag am 15. Oktober in der Bibi Fatima Moschee in Kandahar, bei dem mindestens 63 Menschen getötet wurden (HRW, 25. Oktober 2021)[v]. ACLED berichtete von auf die Taliban gerichteten Angriffen des ISKP und unbekannter Gruppen Ende November 2021. Derartige Vorfälle wurden in Kabul und den Provinzen Kandahar, Tachar und Helmand dokumentiert (ACLED, 2. Dezember 2021)[vi]. Am 2. November beschrieb UNHCR die Sicherheitslage in Afghanistan als höchst volatil (UNHCR, 2. November 2021, S. 1)[vii]. Am 2. November fand ein Angriff auf das Sardar-Daud-Khan-Krankenhaus in Kabul statt, dem größten Militärkrankenhaus Afghanistans. Zunächst kam es zu zwei massiven Explosionen außerhalb des Gebäudes, bevor sich bewaffnete Männer Zugang in das Krankenhaus verschafften. Der ISKP bekannte sich in späterer Folge zu dem Anschlag. Die Opferzahlen liegen unterschiedlichen Quellen zufolge bei 20 bzw. mehr als 25 getöteten Personen und mindestens 16 bzw. mehr als 50 Verletzten (UNHCR, 2. November 2021, S. 1; BBC, 2. November 2021[viii]). Einem BBC-Artikel vom 29. Oktober zufolge sind die Taliban-Kräfte in Dschalalabad fast täglich ISKP-Angriffen ausgesetzt. Der ISKP setzt dabei dieselben überfallartigen Methoden, etwa Straßenbomben oder unangekündigte Anschläge, ein, wie die Taliban sie einst gegen die vergangene Regierung eingesetzt haben. Derselbe Bericht bezeichnet die Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban zum Zeitpunkt der Berichterstattung insgesamt als friedlicher (BBC, 29. Oktober 2021). Zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni 2021 dokumentierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). Die Gesamtzahl der getöteten und verletzten Zivilist·innen stieg im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2020 um 47 Prozent und drehte damit den Trend der letzten vier Jahre um, wonach die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres kontinuierlich zurückging. Die Zahl der zivilen Opfer stieg wieder auf das Rekordniveau der ersten sechs Monate der Jahre 2014 bis 2018. Steigerungen ziviler Opfer gab es bei Frauen, Mädchen, Buben und Männern. Besonders besorgniserregend ist, dass die UNAMA eine Rekordzahl von getöteten und verletzten Mädchen und Frauen sowie eine Rekordzahl von Opfern bei Kindern insgesamt verzeichnete (UNAMA, Juli 2021, S. 1)[ix]. Der UNAMA-Bericht über zivile Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 enthält das folgende Diagramm zu zivilen Opferzahlen: (UNAMA, Juli 2021, S. 1) In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dokumentierte die UNAMA einen durch improvisierte Sprengsätze (IEDs), die keine Selbstmordattentate darstellten, verursachten Anstieg der zivilen Opfer um fast das Dreifache. Dies waren die meisten zivilen Opfer, die durch derartige Sprengsätze in den ersten sechs Monaten eines Jahres verursacht wurden, seit die UNAMA im Jahr 2009 mit der systematischen Dokumentation ziviler Opfer in Afghanistan begann. Die Zahl der zivilen Opfer bei Bodenkämpfen, die hauptsächlich den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften zugeschrieben werden, stieg ebenfalls erheblich. Gezielte Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte blieben auf ähnlich hohem Niveau. Luftangriffe von regierungsfreundlichen Kräften führten zu einem Anstieg der Zahl der zivilen Opfer, der hauptsächlich der afghanischen Luftwaffe zugeschrieben wird (UNAMA, Juli 2021, S. 1). Regierungsfeindliche Kräfte waren für fast 64 Prozent der gesamten zivilen Opfer verantwortlich: 39 Prozent entfielen auf die Taliban, fast neun Prozent auf den ISKP und 16 Prozent auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Kräfte. Regierungsnahe Kräfte waren für 25 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich: 23 Prozent durch nationale afghanische Sicherheitskräfte und fast zwei Prozent durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen und nicht näher definierte regierungsnahe Kräfte. Die verbleibenden 11 Prozent der zivilen Opfer führte die UNAMA auf „Kreuzfeuer“ bei Bodenkämpfen zurück, hauptsächlich zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Taliban, bei denen die genaue verantwortliche Partei nicht ermittelt werden konnte (9 Prozent), sowie auf andere, hauptsächlich explosive Kampfmittelrückstände, bei denen die verantwortliche Partei nicht ermittelt werden konnte (2 Prozent). Die Zahl der zivilen Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben wurden, stieg im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 um 63 Prozent, während die Zahl der zivilen Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, um 30 Prozent zunahm (UNAMA, Juli 2021, S. 3-4). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) zeigte sich in einem Bericht vom September 2021 um die Einhaltung der Menschenrechte in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban besorgt. Während die Taliban in der Öffentlichkeit versprochen haben, die Menschenrechte - im Rahmen der Scharia - zu achten, widerspricht die Realität vor Ort diesen Aussagen, wie die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen und Medien berichten. Als besonders gefährdete Gruppen gelten dem Bericht zufolge vor allem Personen, die für ausländische Truppen und diplomatische Vertretungen gearbeitet haben, Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder Afghan·innen, die politische oder administrative Verantwortung trugen, Frauen und Mädchen in Bezug auf ihr Recht auf Bildung, Freizügigkeit, Zugang zur Arbeit, zur Gesundheitsversorgung und das Recht auf Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben, Kinder, denen eine Rekrutierung als Kindersoldaten drohen kann, Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten sowie Journalist·innen und Menschenrechtsverteidiger·innen (CoE-PACE, 28. September 2021, S. 12)[x]. Weitere Informationen zur Lage dieser Personengruppen unter der Herrschaft der Taliban finden sich in Abschnitt 2. Mit Stand vom 15. November 2021 schätzte UNHCR die Zahl der in Afghanistan konfliktbedingt Binnenvertriebenen auf 3,4 Millionen. Die Zahl der allein seit dem 1. Jänner 2021 konfliktbedingt Binnenvertriebenen belief sich schätzungsweise auf 667.903 Menschen (UNHCR, 15. November 2021, S. 1). 2. Die Taliban In einem Bericht vom Mai 2016 beschrieb das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo beschreibt die Taliban als eine Dachorganisation verschiedener, miteinander lose verbundener aufständischer Gruppen. Unter diesen befinden sich mehr oder weniger autonome Gruppen mit unterschiedlichen Graden von Loyalität zu der Taliban-Führung und zur Idee des sogenannten Islamischen Emirats Afghanistan. Die Taliban haben eine hierarchische Organisationsstruktur, an deren Spitze ein Amir ul-Muminin (Commander of the Faithful) steht. Dieser gibt moralische, religiöse und politische Erklärungen ab, hat die Aufsicht über Richter, Gerichte und politische Ausschüsse der Taliban, ernennt Schattengouverneure und hat das Kommando über die militärische Organisation inne (Landinfo, 13. Mai 2016, S. 4)[xi]. Über die Herrschaft der Taliban in den 1990er-Jahren berichtete BBC im September 2021, dass die Taliban Strafen gemäß ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts einführten und diese auch durchsetzten: Mörder und Ehebrecher wurden öffentlich hingerichtet, Dieben die Gliedmaßen amputiert. Unter der Führung des zurückgezogen lebenden Mullah Mohammed Omar verboten die Taliban auch Fernsehen, Musik, Filme und Make-up und untersagten Mädchen ab 10 Jahren den Schulbesuch (BBC, 7. September 2021). Laut dem US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) verlautbarten die Taliban im Juli 2015, dass der ursprüngliche Anführer der Bewegung, Mullah Omar, bereits 2013 verstorben war. Aus einem umstrittenen Auswahlprozess ging Akhtar Mohammad Mansour als Nachfolger Omars hervor. Mansour wurde seinerseits am 21. Mai 2016 durch einen US-Drohnenangriff getötet. Wenige Tage später erklärten die Taliban, dass einer von Mansours Stellvertretern, Hibatullah Achundsada, zum neuen Anführer der Taliban bestimmt worden war. Seine beiden Stellvertreter sind Mullah Yaqub (Sohn von Mullah Omar) und Siradschuddin Haqqani (operativer Befehlshaber des Haqqani-Netzwerks) (CRS, 19. Mai 2017, S. 16)[xii]. BBC berichtete, dass Hibatullah Achundsada im Mai 2016 zum Oberbefehlshaber der Taliban ernannt wurde und nun Führer des sogenannten Islamischen Emirats Afghanistan ist. In den 1980er Jahren beteiligte er sich am islamistischen Widerstand gegen die sowjetische Militäroffensive in Afghanistan, er gilt jedoch eher als religiöser Führer denn als militärischer Befehlshaber. In den 1990er-Jahren leitete Achundsada die Scharia-Gerichte (BBC, 7. September 2021). Im September 2021 schrieb BBC, dass Siradschuddin Haqqani, der Anführer der als Haqqani-Netzwerk bekannten militanten Gruppe, die mit den Taliban verbunden ist und für einige der tödlichsten Anschläge in dem seit zwei Jahrzehnten andauernden Krieg im Land verantwortlich ist, zum amtierenden Innenminister ernannt wurde. Anders als die Taliban wurde das Haqqani-Netzwerk von den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft. Außerdem unterhält es enge Verbindungen zu Al-Qaida (BBC, 8. September 2021). Detailliertere Informationen über mit den Taliban assoziierte Gruppierungen finden sich im gleichnamigen Abschnitt weiter unten. Laut einem BBC-Bericht vom Juli 2021 scheinen die Taliban im Jahr nach dem Friedensabkommen mit den USA im Februar 2020 ihre Taktik von komplexen Anschlägen in Städten und auf militärische Außenposten auf eine Welle gezielter Attentate, die die afghanische Zivilbevölkerung in Angst versetzten, verlagert zu haben. Die Ziele, Journalist·innen, Richter·innen, Friedensaktivist·innen, Frauen in Machtpositionen, schienen darauf hinzudeuten, dass die Taliban nicht ihre extremistische Ideologie, sondern nur ihre Strategie geändert hatten. Man geht davon aus, dass die Gruppe derzeit, mit bis zu 85.000 Vollzeitkämpfern, zahlenmäßig stärker ist als jemals zuvor seit ihrem Sturz im Jahr 2001, so die jüngsten Schätzungen der NATO (BBC, 3. Juli 2021). In einem Positionspapier vom September 2021 erläuterte das Forschungsinstitut swisspeace die jüngsten Veränderungen im (medialen) Auftreten der „neuen“ Taliban (Swisspeace, September 2021)[xiii]. Das Afghanistan Analyst Network berichtete, dass sich die am 7. September 2021 vorgestellte Übergangsregierung der Taliban beinahe ausschließlich aus einer sehr homogenen Gruppe (beinahe ausschließlich Taliban, Kleriker, Paschtunen) zusammensetzte. Dies würde verdeutlichen, dass die Taliban vor allem um internen Zusammenhalt, ihr Machtmonopol sowie die Unterdrückung offener Meinungsverschiedenheiten bemüht sind (AAN, 15. September 2021). Ein Bericht der International Crisis Group erläutert, dass die am 22. September vorgestellte Liste der zusätzlich ernannten Regierungsmitglieder die Heterogenität der Regierung nur geringfügig verbessert. Mit den Neuzugängen gehören der neuen 53-köpfigen Regierung nun vier Tadschiken, zwei Usbeken, ein Turkmene, ein Hazara, ein Nuristani und ein Khwaja an. Trotz des anhaltenden internationalen Drucks haben die Taliban keine Frauen und keine Personen aus dem früheren, vom Westen unterstützten politischen Establishment in ihr Kabinett berufen (ICG, 28. September 2021). Interne Spannungen zwischen hochrangigen Taliban-Führern, namentlich zwischen Baradar und Khalil al-Rahman Haqqani, führten am 11. September zu Zusammenstößen zwischen den Leibwächtern der beiden. Inhalt der Streitigkeiten war die Struktur der Übergangsregierung, ausgelöst durch Meinungsverschiedenheiten zwischen moderaten und streng-konservativen Köpfen der Taliban-Führungsriege, so Insecurity Insight unter Berufung auf Medienberichte (Insecurity Insight, 12. Oktober 2021, S. 1)[xiv]. UNHCR berichtete am 2. November, dass die Taliban die USA und andere Länder dazu aufgerufen haben, ihre Regierung anzuerkennen. Bei einem regionalen Treffen zu Afghanistan am 27. Oktober in Teheran hoben die Außenminister von China, Pakistan, Tadschikistan, Usbekistan, Turkmenistan, Russland und vom Iran in einer gemeinsamen Stellungnahme hervor, dass eine politische Struktur, die auf einer breiten Basis beruhe, die einzige Lösung für die Probleme in dem Land sei. Die Außenminister betonten die Bedeutung des Schutzes der Grundrechte aller Afghan·innen, während sie sich gleichzeitig für den Ansatz der Nicht-Einmischung aussprachen. Zwar erkannte bisher noch kein Land die Taliban-Regierung an, jedoch hatten hochrangige Politiker einiger Länder, darunter der Iran, sich mit der De-Facto-Regierung in Kabul und außerhalb des Landes getroffen. UNHCR zufolge traten Diplomaten der Taliban-Regierung den Dienst in der afghanischen Vertretung in Pakistan an. Zudem plant die EU laut UNHCR, ihre diplomatische Vertretung in Afghanistan im nächsten Monat wiederzueröffnen (UNHCR, 2. November 2021, S. 1-2). 2.1. Erste Berichte nach der neuerlichen Machtergreifung der Taliban In einem gemeinsamen Bericht vom September 2021, führten Menschenrechtsorganisationen, darunter Amnesty International (AI) an, dass obwohl die Taliban versucht haben, der Welt zu vermitteln, die Menschenrechte zu achten, die Realität weit davon entfernt sei. Die Organisationen verwiesen insbesondere auf Verletzungen der Rechte von Frauen und Mädchen, Einschüchterungen von Menschenrechtsverteidiger·innen, die Unterdrückung der freien Meinungsäußerung, Repressalien gegen ehemalige Regierungsmitarbeiter·innen sowie die Schwierigkeiten, denen Geflüchtete und Menschen, die Afghanistan verlassen wollen, ausgesetzt sind (AI et al., September 2021, S. 1)[xv]. In einem Bericht der UNO-Generalversammlung wurde erwähnt, dass Taliban-Kämpfer nach der Eroberung Kabuls in der gesamten Hauptstadt Kontrollpunkte errichteten und ihre Patrouillen intensivierten. Berichten zufolge wurden auch einige Personen erschossen, nachdem sie die Kontrollpunkte ohne Genehmigung passiert hatten. Während die Taliban in ihren Erklärungen unter anderem anordneten, ohne Erlaubnis keine Häuser zu betreten und „Leben, Eigentum und Ehre“ zu schützen, tauchten zahlreiche Berichte auf, wonach die Taliban von Haus zu Haus gingen, um nach Regierungsmitarbeiter·innen, Waffen und Eigentum zu suchen und teilweise zu beschlagnahmen. Aus einigen Berichten ging hervor, dass die Taliban auch Personen suchten, die „mit Ausländern zusammengearbeitet“ hatten, und diese mitunter auch misshandelten (UNGA, 2. September 2021, S. 5). Human Rights Watch (HRW) berichtete Anfang August, dass die Taliban, die in Ghazni, Kandahar und andere afghanische Provinzen vorrückten, inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilist·innen mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Regierung summarisch hinrichteten (HRW, 3. August 2021). Auch die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) berichtete Ende Juli von Beweisen, die darauf hindeuten, dass die Taliban unter Verletzung des humanitären Völkerrechts Vergeltungstötungen an Zivilist·innen begangen und das Eigentum mehrerer Anwohner·innen geplündert haben, darunter auch das Eigentum ehemaliger und amtierender Regierungsvertreter·innen (AIHRC, 31. Juli 2021)[xvi]. Mehrere Quellen berichteten, dass die Taliban friedliche Demonstrationen in verschiedenen Provinzen Afghanistans zunehmend gewaltsamen niederschlugen (UNGA, 2. September 2021, S. 2; AAN, 19. August 2021; AI, 8. September 2021), unter anderem durch den Einsatz von scharfer Munition, Schlagstöcken und Peitschen (OHCHR, 10. September 2021)[xvii]. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verletzt (OHCHR, 10. September 2021; UNGA, 2 .September 2021, S. 2; AAN, 19. August 2021; AI, 8. September 2021). Das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtete, dass auch in Kabul Demonstrierende, darunter Frauen und bis zu 15 Journalist·innen, von den Taliban geschlagen und festgenommen wurden. Anfang September 2021 erließen die Taliban ein Verbot nicht genehmigter Versammlungen und wiesen Telekommunikationsunternehmen an, das Internet für Mobiltelefone in bestimmten Gebieten Kabuls zu sperren (OHCHR, 10. September 2021). ACLED berichtete, dass die Anzahl der dokumentierten Protestveranstaltungen Ende November leicht zunahm. Kleine Gruppen von Frauen protestierten in den Bezirken Kabul und Rukha gegen die Gesetze der Taliban, die Frauenrechte verletzten. Die meisten Demonstrationen fanden am Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25. November statt. Auch in der Stadt Chost versammelten sich Hunderte von Demonstranten und forderten die internationale Gemeinschaft auf, die Wirtschaftssanktionen gegen die Taliban-Regierung aufzuheben. Die Demonstranten forderten die Taliban-Regierung außerdem auf, die Entwicklungsprojekte wieder aufzunehmen (ACLED, 2. Dezember 2021). Laut einem Bericht von FIDH vom November 2021, ist die Rechtsordnung in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban völlig zusammengebrochen, was zu einer Situation geführt hat, in der es keine Verantwortungspflicht für Fehlverhalten gibt. Die nationalen Gerichte funktionieren nicht mehr, während die Taliban-Gewohnheitsgerichte im ganzen Land ihre Arbeit fortsetzen. Die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden nehmen ihre Aufgaben nicht wahr. Richter und Staatsanwälte leben in Angst vor Racheakten ehemaliger Taliban-Gefangener. Es gibt, so FIDH, keine Anzeichen dafür, dass die Taliban vorhaben, den bestehenden Rechtsrahmen und die juristischen Prozesse zu respektieren (FIDH, 23. November 2021)[xviii]. Ende September 2021 schrieb die BBC, dass die Taliban vier mutmaßliche Entführer erschossen und ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat aufhängten. Der grausame Akt fand einen Tag nach der Warnung eines berüchtigten Taliban-Beamten statt, dass extreme Strafen wie Hinrichtungen und Amputationen wieder eingeführt werden würden (BBC, 25. September 2021). In einem weiteren BBC-Artikel vom September 2021 hieß es, dass die Taliban Friseuren in der afghanischen Provinz Helmand verbieten, Bärte zu rasieren oder zu kürzen, da dies gegen ihre Auslegung des islamischen Rechts verstoße. Einige Friseure in der Hauptstadt Kabul haben nach eigenen Angaben ebenfalls ähnliche Anweisungen erhalten. Die Anweisungen deuten darauf hin, dass die Taliban trotz gegenteiliger Versprechungen zu den strengen Regeln ihrer früheren Herrschaft zurückkehren, so die BBC (BBC, 26. September 2021). UNHCR berichtete von einem Angriff durch bewaffnete Männer, die sich selbst als Taliban bezeichneten, auf eine Hochzeitsfeier in der östlichen Provinz Nangarhar am 30. Oktober, bei dem mindestens drei Personen getötet wurden. Laut Taliban-Sprecher Zabiullah Mudschahid hätten diese Personen nicht im Auftrag der Taliban-Regierung gehandelt (UNHCR, 2. November 2021, S. 1). Im November berichtete FIDH, dass die afghanische Zivilgesellschaft hundert Tage nach der gewaltsamen und rechtswidrigen Machtübernahme der Taliban unter Beschuss steht. Für Frauen und Mädchen, Menschenrechtsverteidiger·innen, Journalist·innen und alle, die es wagen, für ihre Rechte einzutreten, ist Afghanistan nicht sicher, so FIDH. In dem Versuch, die Zivilgesellschaft und jede Form von Dissens gewaltsam zu unterdrücken, haben die Taliban und ihre Verbündeten schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen bis hin zu Folter, brutalen Schlägen und Hausdurchsuchungen. Darüber hinaus bedeute das Fehlen geeigneter Mechanismen zur Untersuchung von Verstößen, dass die Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (FIDH, 23. November 2021). UNHCR äußerte sich im November besorgt über das Risiko von Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilist·innen, einschließlich Frauen und Mädchen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (UNHCR, 19. November 2021). 2.2. Gefährdete Gruppen [...] Schiitische Minderheit und Hazara Amnesty International (AI) berichtete Mitte August 2021 von der brutalen Ermordung von neun Hazara im Distrikt Malistan Anfang Juli durch die Taliban, nachdem diese die Kontrolle über die Provinz Ghazni übernommen hatten (AI, 19. August 2021). Hunderte Hazara-Familien wurden seit der Taliban-Machtübernahme aufgefordert, ihre Häuser und Ackerböden zu verlassen. Viele von ihnen leben nun in Zelten oder unter Bäumen. Die meisten Vertreibungen erfolgten in ländlichen Gebieten (ABC, 15. Oktober 2021)[xxii]. Nach erfolgten Zwangsdelogierungen in den Provinzen Daikondi, Uruzgan und Kandahar wurden Anfang Oktober laut HRW hunderte Familien in der südlichen Provinz Helmand und in der nördlichen Provinz Balkh vertrieben. Am stärksten betroffen sind 15 Dörfer in Daikondi und Uruzgan, wo im September mindestens 2.800 Hazara vertrieben wurden. In vielen Fällen wurden den Betroffenen nur einige Tage Zeit eingeräumt, um die Orte zu verlassen und es wurde ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, bestehende rechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Delogierungen erfolgten unter Androhung von Konsequenzen und ohne rechtliche Grundlage (HRW, 22 Oktober 2021). Das DIS führte im Dezember 2021 unter Bezugnahme auf zwei Expertengespräche an, dass die Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und bei den Ressourcen diskriminiert werden (DIS, Dezember 2021, S. 28). In einem Bericht vom November 2021 wies Amnesty International darauf hin, dass schon mit dem Abzug der ersten amerikanischen Soldat·innen Anfang Mai 2021 die Angst, in Zukunft noch ungeschützter dem Terror ausgeliefert zu sein, unter den Hazara wuchs. Durch den Rückzug der US- und NATO-Truppen würden Terroristen des ISKP Raum und Möglichkeiten zur Entfaltung erhalten, so die Befürchtung (AI, 15. November 2021). […]“ 1.5.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021 auszugsweise wiedergegeben: „COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www. who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.Letzte Änderung: 16.09.2021, Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www. who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und ArbeitsmarktDie ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020).Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt, Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während derAussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene [...] Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihrenAufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). [...] Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021).Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021).Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). [...] Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolgekann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolgekann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF