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{'item': 'W151 2246794-1'}

Obsah (10)Art 133Art 130§ 6§ 182§ 58§ 17§ 31§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW151 2246794-1 Spruch, W151 2246794-1/7E W151 2250180-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. nicht zulässig.römisch drei. Die Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 17.03.2021 übermittelte XXXX geb. am XXXX (in der Folge „BF 1“) der belangten Behörde einen Gesellschaftsvertrag für die Betriebsnummer XXXX beginnend ab 01.04.2021, wonach unter anderem der BF 1 als alleinvertretungsbefugter Gesellschafter der XXXX aufscheint. Weiters übermittelte er am 08.04.2021 einen diesbezüglichen ausgefüllten Fragebogen mit identen Angaben zur Vertretungsbefugnis. Nach Erhebungen zur Betriebsführung teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.05.2021 mit, dass die „Anmeldung der GesbR nicht genehmigt“ werde, da von einer alleinigen Betriebsführung des BF 1 ausgegangen werde. In der Folge ersuchte der BF 1 um Ausstellung eines Bescheides.
  2. Mit Schreiben vom 17.03.2021 übermittelte römisch 40 geb. am römisch 40 (in der Folge „BF 1“) der belangten Behörde einen Gesellschaftsvertrag für die Betriebsnummer römisch 40 beginnend ab 01.04.2021, wonach unter anderem der BF 1 als alleinvertretungsbefugter Gesellschafter der römisch 40 aufscheint. Weiters übermittelte er am 08.04.2021 einen diesbezüglichen ausgefüllten Fragebogen mit identen Angaben zur Vertretungsbefugnis. Nach Erhebungen zur Betriebsführung teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.05.2021 mit, dass die „Anmeldung der GesbR nicht genehmigt“ werde, da von einer alleinigen Betriebsführung des BF 1 ausgegangen werde. In der Folge ersuchte der BF 1 um Ausstellung eines Bescheides.
  3. Mit Bescheid vom 15.06.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF 1 seit 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Der BF 1 führe auf alleinige Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschafte eine Fläche von insgesamt 7,2169 ha mit einem Einheitswert von EUR 1.789,
  4. Der BF 1 habe im Zuge von Erhebungen erklärt, geschäftsführungsbefugt zu seien und über betriebliche Zukäufe und Verkäufe zu entscheiden. Er würde auch über wesentliche Wirtschaftsmaßnahmen alleine entscheiden. Geschäftsvorgänge würde vom Konto des BF 1 durchgeführt werden, ein Betriebskonto gäbe es nicht. Die Gesellschaft trete daher nicht nach außen in Erscheinung, weshalb es sich um eine reine Innengesellschaft handle, die nichts daran zu ändern vermag, dass der BF 1 Betriebsführer sei und aufgrund der Höhe des Einheitswertes der Sozialversicherungspflicht unterliege.
  5. Am 22.06.2021 legte der BF 1 eine Korrektur des Fragebogens vom 08.04.2021 der belangten Behörde vor, in dem nun angegeben wurde, dass sowohl der BF 1 als auch der BF 2 jeweils außenvertretungsbefugte Gesellschafter der GesbR seien.
  6. In den dagegen vom BF1 und dessen Sohn, XXXX geb. am XXXX (in der Folge „BF 2“) erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF 1 und der BF 2 seien beide aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 28.06.2021 rückwirkend ab 01.04.2021 selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter der Gesellschaft „ XXXX “ und würden gemeinsam die eingebrachten Flächen bewirtschaften, wobei der BF 1 eine Eigenfläche von 3,0996 ha, der BF 2 eine gepachtete Fläche von 4,1173 ha einbringe. Sämtliche Zu- und Verkäufe würden durch die Gesellschaft erfolgen. Diesbezüglich würden Entscheidungen im Innenverhältnis gemeinsam getroffen werden. Alle vorhandenen Betriebsmittel würden im Eigentum der Gesellschaft stehen. Es sei ein gemeinsames Konto vorhanden, auf welchem beide Gesellschafter zeichnungsberechtigt seien. Dazu wurde der Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2021 vorgelegt, sowie Rechnungen an die GesbR und ein Kontoblatt der XXXX lautend auf den BF 1 und XXXX mit Zeichnungsberechtigung des BF 2.
  7. In den dagegen vom BF1 und dessen Sohn, römisch 40 geb. am römisch 40 (in der Folge „BF 2“) erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF 1 und der BF 2 seien beide aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 28.06.2021 rückwirkend ab 01.04.2021 selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter der Gesellschaft „ römisch 40 “ und würden gemeinsam die eingebrachten Flächen bewirtschaften, wobei der BF 1 eine Eigenfläche von 3,0996 ha, der BF 2 eine gepachtete Fläche von 4,1173 ha einbringe. Sämtliche Zu- und Verkäufe würden durch die Gesellschaft erfolgen. Diesbezüglich würden Entscheidungen im Innenverhältnis gemeinsam getroffen werden. Alle vorhandenen Betriebsmittel würden im Eigentum der Gesellschaft stehen. Es sei ein gemeinsames Konto vorhanden, auf welchem beide Gesellschafter zeichnungsberechtigt seien. Dazu wurde der Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2021 vorgelegt, sowie Rechnungen an die GesbR und ein Kontoblatt der römisch 40 lautend auf den BF 1 und römisch 40 mit Zeichnungsberechtigung des BF
  8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 28.09.2021 vorgelegt. Begleitend erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, die dem BF 1 vom Gericht im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde.
  9. Nach hg. Auftrag gab die SVS mit Schreiben vom 04.11.2021 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe, dass der BF 2 eigene Flächen bewirtschafte bzw. solche in die GesbR eingebracht habe. Dies sei Indiz für das Bestehen der GesbR lediglich im Innenverhältnis. Der BF 1 sei daher alleiniger Betriebsführer und aufgrund seines Einheitswertes im Höhe von EUR 1.789,23 sozialversicherungspflichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF 1 ist seit 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. Die Feststellung dieser Versicherungspflicht durch die belangte Behörde erfolgte rechtlich korrekt: BF 1 und BF 2 führen aufgrund eines am 17.03.2021 geschlossenen und mit Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2021 adaptierten Gesellschaftsvertrages beginnend ab 01.04.2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Sitz in XXXX in Form eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts lautend auf „ XXXX “. Sie bewirtschaften eine Fläche von insgesamt 7,2169 ha mit einem Einheitswert von EUR 1.789,23.BF 1 und BF 2 führen aufgrund eines am 17.03.2021 geschlossenen und mit Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2021 adaptierten Gesellschaftsvertrages beginnend ab 01.04.2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Sitz in römisch 40 in Form eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts lautend auf „ römisch 40 “. Sie bewirtschaften eine Fläche von insgesamt 7,2169 ha mit einem Einheitswert von EUR 1.789,23.

Gesellschaftsvertrag kommen Rechte und Pflichten allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu. Betriebliche Entscheidung sind einstimmig zu treffen, Gewinn und Verlust werden zur Hälfte aufgeteilt. Aufgrund des Gesellschaftsbeschlusses vom 28.06.2021 sind sowohl BF 1, als auch BF 2 ab 01.04.2021 jeweils alleinvertretungsbefugte Gesellschafter der GesbR. Es wurden Lieferscheine und Rechnungen über Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebs lautend auf den Namen der Gesellschaft vorgelegt. Nicht nachgewiesen wurde ein Betriebskonto, vielmehr wurde nur ein XXXX der XXXX lautend auf den BF 1 und XXXX mit Zeichnungsberechtigung des BF 2 vorgelegt.Es wurden Lieferscheine und Rechnungen über Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebs lautend auf den Namen der Gesellschaft vorgelegt. Nicht nachgewiesen wurde ein Betriebskonto, vielmehr wurde nur ein römisch 40 der römisch 40 lautend auf den BF 1 und römisch 40 mit Zeichnungsberechtigung des BF 2 vorgelegt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, der von der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen ist. Sie ist als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind. Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu betrachten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, der von der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen ist. Sie ist als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind. Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu betrachten. Somit ist auch der BF 1 als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ XXXX “ jedenfalls als Betriebsführer seit 01.04.2021 zu betrachten. Somit ist auch der BF 1 als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ römisch 40 “ jedenfalls als Betriebsführer seit 01.04.2021 zu betrachten. Aufgrund des Überschreitens der Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG, ist der BF 1 damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.Aufgrund des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG, ist der BF 1 damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den ergänzenden Ermittlungen des erkennenden Gerichts im Beschwerdeverfahren. Der im bekämpften Bescheid festgestellte Einheitswert wurde in der Beschwerde nicht bestritten und konnte damit dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zum Gesellschaftsvertrag ergeben sich aus dem aktenkundigen Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2021 und dem Gesellschaftsbeschluss vom 28.06.
  2. Die Feststellung, dass der BF 1 als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ XXXX “ seit 01.04.2021 fungiert, beruht auf dem Gesellschaftsvertrag, dem Gesellschafterbeschluss vom 28.06,2021 und dem ausgefüllten Fragebogen vom 08.04.2021 in der ursprünglichen und geänderten Fassung, da in allen Dokumenten der BF1 jedenfalls als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR aufscheint.Die Feststellung, dass der BF 1 als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ römisch 40 “ seit 01.04.2021 fungiert, beruht auf dem Gesellschaftsvertrag, dem Gesellschafterbeschluss vom 28.06,2021 und dem ausgefüllten Fragebogen vom 08.04.2021 in der ursprünglichen und geänderten Fassung, da in allen Dokumenten der BF1 jedenfalls als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR aufscheint. Die Feststellungen zu den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Anmeldeformular des BF 1 vom 08.04.2015, Pachtverhältnis zwischen XXXX und BF 1 vom 09.03.2015, Anmeldeformular von Herrn XXXX vom 27.01.2020, Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.10.2016, Schreiben von XXXX vom 11.10.2016). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer jedenfalls eine Fläche im Ausmaß von 3,67 ha aufgrund eines unentgeltlichen Pachtvertrages des BF 1 mit XXXX bzw. XXXX sowie eine weitere Fläche im Ausmaß von 0,4473 ha von XXXX bewirtschaften. Aus der Beschwerde in Zusammenschau mit dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich ferner, dass der BF 1 darüber hinaus eine Fläche von 3,0996 ha bewirtschaftet. Die Feststellungen zu den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Anmeldeformular des BF 1 vom 08.04.2015, Pachtverhältnis zwischen römisch 40 und BF 1 vom 09.03.2015, Anmeldeformular von Herrn römisch 40 vom 27.01.2020, Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.10.2016, Schreiben von römisch 40 vom 11.10.2016). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer jedenfalls eine Fläche im Ausmaß von 3,67 ha aufgrund eines unentgeltlichen Pachtvertrages des BF 1 mit römisch 40 bzw. römisch 40 sowie eine weitere Fläche im Ausmaß von 0,4473 ha von römisch 40 bewirtschaften. Aus der Beschwerde in Zusammenschau mit dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich ferner, dass der BF 1 darüber hinaus eine Fläche von 3,0996 ha bewirtschaftet.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu I. Zurückweisung der Beschwerde des BF 2:Zu römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde des BF 2: 3.

  1. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. etwa die in Mayer/Muzak, B-VG5, unter Anmerkung I.
  2. zu Art. 132 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132).3.
  3. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen vergleiche etwa die in Mayer/Muzak, B-VG5, unter Anmerkung römisch eins.
  4. zu Artikel 132, B-VG wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132). Zur Beschwerdeerhebung ist nur derjenige legitimiert, an den der Bescheid ergangen ist und demgegenüber er wirkt (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2004/16/0164).Zur Beschwerdeerhebung ist nur derjenige legitimiert, an den der Bescheid ergangen ist und demgegenüber er wirkt vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2004/16/0164). Der angefochtene Bescheid wurde dem BF 1 gegenüber erlassen und richtet sich, zumal er nur die Sozialversicherungspflicht des BF 1 betrifft, auch dem Inhalt nach ausschließlich an diesen. Hingegen ist der Bescheid nicht an den BF 2 ergangen, dem somit mangels Beschwer keine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahrens zukommt. Somit war die Beschwerde des BF 2 gegen den angefochtenen Bescheid mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Zu II. Abweisung der Beschwerde des BF 1:Zu römisch zwei. Abweisung der Beschwerde des BF 1: 3.
  5. Die Bestimmungen des BSVG sind jeweils zeitraumbezogen anzuwenden (VwGH 16.05.1995, 94/08/0295) und lauten in den maßgeblichen Fassungen wie folgt:

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

§ 2Abs.

2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131). Personengesellschaften (z.B. GesbR), denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht verliehen wird, sind als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind (vgl. Pacic, BSVG, 101. Ergänzungslieferung, I. Teil, Anm. 2 zu § 2; Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft

(2014)S. 172). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird vergleiche VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131). Personengesellschaften (z.B. GesbR), denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht verliehen wird, sind als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind vergleiche Pacic, BSVG, 101. Ergänzungslieferung, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 2,; Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft
(2014)S. 172). Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu betrachten (Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft
(2014)S. 172). Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu betrachten (Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft
(2014)S. 172). Wie festgestellt kommen

Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2021 ab 01.04.2021 Rechte und Pflichten dem BF 1 und dem BF 2 zu gleichen Teilen zu. Betriebliche Entscheidung sind einstimmig zu treffen, Gewinn und Verlust werden zur Hälfte aufgeteilt. Aufgrund des Gesellschaftsbeschlusses vom 28.06.2021 sind sowohl BF 1, als auch BF 2 ab 01.04.2021 jeweils alleinvertretungsbefugte Gesellschafter der GesbR. Der BF 1 wird somit als nach außen vertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ XXXX “ berechtigt und verpflichtet und ist daher als Betriebsführer zu betrachten. Da der BF 1 somit einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, sind die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllt.Der BF 1 wird somit als nach außen vertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ römisch 40 “ berechtigt und verpflichtet und ist daher als Betriebsführer zu betrachten. Da der BF 1 somit einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, sind die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfüllt. Somit war für den BF 1 mit dem Vorbringen der Betriebsführung im Außenverhältnis durch die GesbR nichts zu gewinnen, da im Fall einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, jeder Gesellschafter, der im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird, als Betriebsführer zu betrachten ist. Darüber hinaus ist jedoch auch die Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG zu beachten. Demnach besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,- erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden.Darüber hinaus ist jedoch auch die Wertgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG zu beachten. Demnach besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,- erreicht oder übersteigt. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Da der BF 1 die Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG übersteigt, ist er damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.Da der BF 1 die Wertgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG übersteigt, ist er damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. , 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu III. Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch drei. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2246794.1.00

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