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{'item': 'W151 2248530-1'}

Obsah (13)Art 133Art. 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 28§ 31§ 77§ 21§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW151 2248530-1 Spruch, W151 2248530-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 20.10.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden „BF“) fest, dass dieser im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
  2. Mit Bescheid vom 20.10.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden „BF“) fest, dass dieser im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.
  3. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde als RSb-Brief ausschließlich an den BF versandt, und wurde diesem am 25.10.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht der seit 20.11.2014 zustellbevollmächtigten steuerlichen Rechtsvertretung des BF, der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren auftrags des BF mit Schreiben vom 15.06.2021 und 29.06.2021 (Aktenummer 38 und 47) an die SVS eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung nach § 77 Abs. 11 WTBG 2017 ausgehen musste. Der BF leitete den Bescheid per E-Mail, somit nicht im Original, am 25.10.2021 an die TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH weiter.
  4. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde als RSb-Brief ausschließlich an den BF versandt, und wurde diesem am 25.10.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht der seit 20.11.2014 zustellbevollmächtigten steuerlichen Rechtsvertretung des BF, der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren auftrags des BF mit Schreiben vom 15.06.2021 und 29.06.2021 (Aktenummer 38 und 47) an die SVS eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung nach Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 ausgehen musste. Der BF leitete den Bescheid per E-Mail, somit nicht im Original, am 25.10.2021 an die TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH weiter.
  5. Gegen den Bescheid vom 20.10.2021 erhob der BF, hierbei vertreten durch die TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH unter Berufung auf die erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Senatsentscheidung.
  6. Die belangte Behörde legte den Akt am 22.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Mit hg. Schreiben vom 24.11.2021 wurde der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH aufgetragen, da ausweislich des Behördenakts die Zustellung des Bescheides direkt an den BF erfolgte, über Bestand einer Zustellvollmacht aufzuklären und den Nachweis über die Übermittlung des Bescheides an die Rechtsvertretung zu erbringen.
  8. Die Rechtsvertretung kam dem Auftrag mit Schreiben vom 02.12.2021 nach und teilte mit, dass die vom BF erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasst und der Bescheid am 25.10.2021 an die Rechtsvertretung per Mail übermittelt wurde. Unter einem wurde eine Vollmacht vom 20.11.2014 sowie am 07.12.2021 auch die betreffende E-Mail vorgelegt.
  9. Mit hg. Schreiben vom 09.12.2022 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass ausweislich der Aktenlage der Bescheid nicht an den bevollmächtigten Beschwerdeführervertreter zugestellt worden sei, somit ein unheilbarer Zustellungsmangel vorliege und der Bescheid folglich nicht rechtswirksam erlassen wurde. Der Behörde wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 10.01.2022 eingeräumt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Mit Bescheid vom 20.10.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag des BF fest, dass dieser im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.Mit Bescheid vom 20.10.2021 stellte die belangte Behörde über Antrag des BF fest, dass dieser im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde als RSb-Brief ausschließlich an den BF versandt, und wurde diesem am 25.10.2021 durch Übernahme durch einen Mitbewohner/in zugestellt. Der Bescheid wurde nicht der seit 20.11.2014 zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung des BF, der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren auftrags des BF mit Schreiben vom 15.06.2021 und 29.06.2021 an die SVS eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung nach § 77 Abs. 11 WTBG 2017 ausgehen musste.Der Bescheid wurde durch die belangte Behörde als RSb-Brief ausschließlich an den BF versandt, und wurde diesem am 25.10.2021 durch Übernahme durch einen Mitbewohner/in zugestellt. Der Bescheid wurde nicht der seit 20.11.2014 zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung des BF, der TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren auftrags des BF mit Schreiben vom 15.06.2021 und 29.06.2021 an die SVS eingeschritten ist und die belangte Behörde von einer Bevollmächtigung nach Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 ausgehen musste. Der BF leitete den Bescheid per E-Mail am 25.10.2021 an die TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH weiter. Die Vertretung erhielt den Bescheid somit nicht im Original. Da der Bescheid nicht der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung des BF zugestellt wurde, liegt ein Zustellungsmangel vor. Es konnte keine Heilung des Zustellmangels eintreten, da der Bescheid der Rechtsvertretung nur als E-Mail und nicht im Original und damit nicht in der rechtlich gebotenen Weise dem richtigen Empfänger zugekommen ist. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen, weshalb die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen ist.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Rückschein des Bescheides vom 25.10.
  12. Die Feststellungen zum Einschreiten der Rechtsvertretung des BF im behördliche Verfahren ergibt sich aus den aktenkundigen Schreiben vom 15.06.2021 und 29.06.2021 (Aktenummer 38 und 47). Im ergänzend durch das erkennende Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahren legte die Rechtsvertretung eine Vollmacht vom 20.11.2014 vor, die eine Zustellvollmacht umfasst. Weiters wurde der Nachweis erbracht, dass der Bescheid per E-Mail vom BF an dessen Rechtsvertretung übermittelt wurde und dieser der Rechtsvertretung somit nicht im Original zugekommen ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch die Einzelrichterin zu erfolgen hatte. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 77Abs.

11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ersetzt die Berufung eines Berufsberechtigten im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, den urkundlichen Nachweis.

Paragraph 77, Absatz 11, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ersetzt die Berufung eines Berufsberechtigten im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, den urkundlichen Nachweis.

§ 21AVG und § 1 Zustellgesetz (Zust

G), StF: BGBl. Nr. 200/1982, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

§ 5Zust

G hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG).

Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013) (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013) (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2018/08/0004). Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid nur dem BF, und nicht an die zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung zugestellt. Der BF leitete den Bescheid per E-Mail am 25.10.2021 an seine Rechtsvertretung weiter. Damit ist der Bescheid der Rechtsvertretung jedoch nicht tatsächlich zugekommen, die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Es konnte daher eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Mangels Erlassung des Bescheides vom 20.10.2021 ist die Beschwerde dagegen also zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2248530.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.