4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. nicht zulässig.römisch drei. Die Revisionen sind
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gesellschaftsvertrag kommen Rechte und Pflichten allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu. Betriebliche Entscheidung sind einstimmig zu treffen, Gewinn und Verlust werden zur Hälfte aufgeteilt. Aufgrund des Gesellschaftsbeschlusses vom 28.06.2021 sind sowohl BF 1, als auch BF 2 ab 01.04.2021 jeweils alleinvertretungsbefugte Gesellschafter der GesbR. Es wurden Lieferscheine und Rechnungen über Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebs lautend auf den Namen der Gesellschaft vorgelegt. Nicht nachgewiesen wurde ein Betriebskonto, vielmehr wurde nur ein XXXX der XXXX lautend auf den BF 1 und XXXX mit Zeichnungsberechtigung des BF 2 vorgelegt.Es wurden Lieferscheine und Rechnungen über Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebs lautend auf den Namen der Gesellschaft vorgelegt. Nicht nachgewiesen wurde ein Betriebskonto, vielmehr wurde nur ein römisch 40 der römisch 40 lautend auf den BF 1 und römisch 40 mit Zeichnungsberechtigung des BF 2 vorgelegt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, der von der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen ist. Sie ist als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind. Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu betrachten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, der von der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen ist. Sie ist als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind. Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu betrachten. Somit ist auch der BF 1 als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ XXXX “ jedenfalls als Betriebsführer seit 01.04.2021 zu betrachten. Somit ist auch der BF 1 als außenvertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ römisch 40 “ jedenfalls als Betriebsführer seit 01.04.2021 zu betrachten. Aufgrund des Überschreitens der Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG, ist der BF 1 damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.Aufgrund des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG, ist der BF 1 damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die SVS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu I. Zurückweisung der Beschwerde des BF 2:Zu römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde des BF 2: 3.
1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131). Personengesellschaften (z.B. GesbR), denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht verliehen wird, sind als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind (vgl. Pacic, BSVG, 101. Ergänzungslieferung, I. Teil, Anm. 2 zu § 2; Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft
Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2021 ab 01.04.2021 Rechte und Pflichten dem BF 1 und dem BF 2 zu gleichen Teilen zu. Betriebliche Entscheidung sind einstimmig zu treffen, Gewinn und Verlust werden zur Hälfte aufgeteilt. Aufgrund des Gesellschaftsbeschlusses vom 28.06.2021 sind sowohl BF 1, als auch BF 2 ab 01.04.2021 jeweils alleinvertretungsbefugte Gesellschafter der GesbR. Der BF 1 wird somit als nach außen vertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ XXXX “ berechtigt und verpflichtet und ist daher als Betriebsführer zu betrachten. Da der BF 1 somit einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, sind die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllt.Der BF 1 wird somit als nach außen vertretungsbefugter Gesellschafter der GesbR „ römisch 40 “ berechtigt und verpflichtet und ist daher als Betriebsführer zu betrachten. Da der BF 1 somit einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, sind die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfüllt. Somit war für den BF 1 mit dem Vorbringen der Betriebsführung im Außenverhältnis durch die GesbR nichts zu gewinnen, da im Fall einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, jeder Gesellschafter, der im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird, als Betriebsführer zu betrachten ist. Darüber hinaus ist jedoch auch die Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG zu beachten. Demnach besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,- erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden.Darüber hinaus ist jedoch auch die Wertgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG zu beachten. Demnach besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,- erreicht oder übersteigt. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Da der BF 1 die Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG übersteigt, ist er damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.Da der BF 1 die Wertgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG übersteigt, ist er damit ab 01.04.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. , 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu III. Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch drei. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2250180.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.