Obsah (13)
§ 53Art. 133§ 55§ 52§ 10§ 57§ 9Art. 8§ 46§ 50§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW153 2231624-2 Spruch, W153 2231624-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist thailändische Staatsangehörige und verfügt seit dem Ablauf ihres Visum C, im September 2014, in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Die BF reiste erstmals 1989 ins Bundesgebiet und hielt sich hierorts vorerst bis 1996 rechtmäßig auf. Im März 1997 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Familieneigenschaft mit Österreichern“ erteilt. Im Zeitraum von 07.09.1997 bis 07.09.1999 hatte die BF dann eine Aufenthaltsbewilligung „unselbstständige Erwerbstätigkeit“. Von 25.08.1999 bis 25.08.2001 verfügte sie dann über eine Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt. Die Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ wurde zwei weitere Male bis zum 02.01.2006 verlängert. Aus dem Akt geht hervor, dass sich die BF zwischen 2004 und 2006 immer wieder längere Zeit in Thailand aufhielt und sie auch ihre Niederlassungsbewilligung nicht rechtzeitig verlängert hat. Am 15.07.2006 reiste die BF neuerlich mit einem Visum C, gültig von 14.07.2006 bis 16.10.2006, nach Österreich und ihr wurde 2007 von der zuständigen Magistratsabteilung (MA) in Wien eine quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung „beschränkt“ (humanitär, gültig bis 18.09.2008, erteilt. Am 19.09.2008 wurde ihr ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, gültig bis 19.09.2009, erteilt. Im Jahr 2009 verließ die BF Österreich und kehrte nach Thailand zurück. Im Jahr 2013 wurde ihr ein Visum für Österreich erteilt und sie hielt sich zwei Wochen im Bundesgebiet auf. Die BF reiste am 06.05.2014 erneut mit einem Visum ins Bundesgebiet ein und verblieb hier trotz Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer. Am 12.09.2014 stellte die BF bei der zuständigen MA in Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach dem NAG. Mit Bescheid der zuständigen MA vom 20.03.2019 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2019 rechtskräftig abgewiesen. Am XXXX .2019 wurde die BF wegen des dringenden Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen und am 15.06.2019 die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 .2019 wurde die BF wegen des dringenden Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen und am 15.06.2019 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 22.08.2019 (zugestellt am 27.08.2019) wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und die Möglichkeit gewährt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam die BF am 25.09.2019 durch Abgabe einer Stellungnahme nach.Mit Schreiben vom 22.08.2019 (zugestellt am 27.08.2019) wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und die Möglichkeit gewährt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam die BF am 25.09.2019 durch Abgabe einer Stellungnahme nach. Mit Urteil eines Straflandesgerichts vom 05.09.2019 wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt. Mit Urteil eines Straflandesgerichts vom 05.09.2019 wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt. Die BF wurde am 16.10.2019 aus der Strafhaft entlassen. Am 16.10.2019 wurde die BF vor dem BFA zu ihren persönlichen Verhältnissen und hinsichtlich der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Sie gab an, dass sie drei Kinder habe. Ihre jüngste Tochter wohne, ebenso wie sie selbst, bei deren Vater, ihrem Lebensgefährten. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weitere Ermittlungsschritte der Behörde vor allem in Hinblick auf Art. 8 EMRK und die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet unabdingbar sind.Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weitere Ermittlungsschritte der Behörde vor allem in Hinblick auf Artikel 8, EMRK und die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet unabdingbar sind. Am 29.08.2020 wurde gegen die BF neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. Am 17.11.2020 wurde die BF vom zuständigen Straflandesgericht wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt.Am 17.11.2020 wurde die BF vom zuständigen Straflandesgericht wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. Am 25.02.2021 wurde die BF aus der Strafhaft entlassen. Am 19.05.2021 erfolgte neuerlich eine Einvernahme durch das BFA. Am 02.11.2021 wurde der einstige Lebensgefährte als Zeuge zur Intensität des Privat- und Familienlebens betreffend die BF einvernommen. Mit Bescheid vom 12.11.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 12.11.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2021 wurde der BF ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2021 wurde der BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist thailändische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Ein diesbezüglicher Antrag wurde 2019 angewiesen. Die BF kam 1989 erstmals nach Österreich und verfügte von 1989 bis 1996 über Sichtvermerke und von 1996 bis 2006 und 2007 bis 2009 über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Aus der Aktenlage geht auch hervor, dass die BF von 2002 bis 2004 regelmäßig und von 2004 bis 2006 durchgehend in Thailand war. Von 2009 bis 2014 war die BF (mit einer kurzen Unterbrechung) durchgehend in Thailand aufhältig. In Thailand lebt noch ihre Mutter und ein Onkel väterlicherseits, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Die BF wurde seit 2019 im österreichischen Bundesgebiet zweimal Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. So wurde sie am 05.09.2019 vom zuständigen Straflandesgericht wegen § 15 StGB § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass die BF in Wien am XXXX .2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht habe und zwar insgesamt 2.660 Gramm netto Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 197 Gramm THCA und 15,03 Gramm Delta-9-THC) sowie 292,1 Gramm netto Cannabisharz (beinhaltend zumindest 4,29 Gramm THCA und 0,33 Gramm Delta-9-THC). Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, dass es beim Versuch blieb und den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurde das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge gewertet.So wurde sie am 05.09.2019 vom zuständigen Straflandesgericht wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass die BF in Wien am römisch 40 .2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht habe und zwar insgesamt 2.660 Gramm netto Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 197 Gramm THCA und 15,03 Gramm Delta-9-THC) sowie 292,1 Gramm netto Cannabisharz (beinhaltend zumindest 4,29 Gramm THCA und 0,33 Gramm Delta-9-THC). Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, dass es beim Versuch blieb und den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurde das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Am 17.11.2020 wurde die BF vom zuständigen Straflandesgericht wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. Im Urteil steht, dass die BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain I./ seit zumindest XXXX bis XXXX anderen überlassen habe, a./und zwar an einen Abnehmer 25 Gramm; b./ an einen nicht mehr auszuforschenden Abnehmer und andere nicht mehr auszuforschende Abnehmer 25 Gramm zu einem Preis von EUR 1.500,-, wobei der Betrag nicht übergeben wurde; c./ an einen weiteren Abnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen habe und zwar zumindest 125,1 Gramm. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.Am 17.11.2020 wurde die BF vom zuständigen Straflandesgericht wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. Im Urteil steht, dass die BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain römisch eins./ seit zumindest römisch 40 bis römisch 40 anderen überlassen habe, a./und zwar an einen Abnehmer 25 Gramm; b./ an einen nicht mehr auszuforschenden Abnehmer und andere nicht mehr auszuforschende Abnehmer 25 Gramm zu einem Preis von EUR 1.500,-, wobei der Betrag nicht übergeben wurde; c./ an einen weiteren Abnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen habe und zwar zumindest 125,1 Gramm. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Die BF wurde am 25.02.2021 aus der Strafhaft entlassen. Die BF hat in Österreich familiäre Bindungen. Sie war von 1989 bis 1997 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Der Ehe bzw. Beziehung entstammen zwei Kinder, die bereits volljährig sind. Eine nunmehr auch volljährige Tochter entstammt einer unehelichen Beziehung mit einem anderen österreichischen Staatsbürger, bei dem die Tochter lebt. Mit den beiden besteht zwar seit dem 21.10.2019 eine gemeinsame Meldeadresse, sie teilen aber weder einen gemeinsamen Haushalt noch führen die BF und der Vater der Tochter aktuell eine Lebenspartnerschaft. Die geschiedene BF lebt großteils bei einer Freundin. Sie hat jedoch regelmäßigen Kontakt zur Tochter. Ein besonderes Beziehungsverhältnis, das eine Rückkehr nach Thailand ausschließen würde, liegt nicht vor. Von 2014 bis 2019 lebte die BF bei einem anderen österreichischen Staatsbürger. Diese Lebensgemeinschaft besteht auch nicht mehr. Die BF spricht deutsch und hat bei der Einvernahme vor dem BFA keinen Dolmetscher benötigt. Sie hat jedoch 2017 nur die A1-Prüfung absolviert. Die BF ist nicht sozialversichert, ist beschäftigungslos und wird vom Vater der jüngsten Tochter und vom Sohn finanziell unterstützt. Alle Kinder der BF sind volljährig und es kann keine maßgebliche Abhängigkeit konstatiert werden. Aktuell besteht keine Beziehung oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF war zwischen 1989 und 2009 berechtigt, sich legal in Österreich aufzuhalten, und lebte auch großteils im Bundesgebiet, wobei sie immer wieder für längere Zeit in ihren Heimatstaat reiste. Seit 2009 verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel in Österreich mehr und hatte von 2009 bis 2014 nachweislich ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Heimatstaat. 2014 reiste sie wieder legal mit einem Visum nach Österreich ein und hält sich nach Ablauf des Visums am 12.09.2014 nunmehr ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Es wird festgestellt, dass die BF nie den Kontakt zu ihrem Heimatstaat abgebrochen hat und insbesondere durch ihre dauerhafte Rückkehr nach Thailand zwischen 2009 bis 2014 ihr erster Aufenthalt in Österreich als beendet zu betrachten ist. Ihr zweiter Aufenthalt in Österreich besteht nunmehr seit
- In diesem Zeitraum war sie zu einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt und ist bis dato illegal aufhältig. Zudem wurde sie seit 2019 zweimal wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich mehrere Monate in Strafhaft. Sie wurde erst im Februar 2021 aus der Haft entlassen und eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund der kurzen Zeit seit der Entlassung, wegen der in einem kurzen Zeitraum hintereinander verübten Straftaten und wegen des weiteren illegalen Aufenthalts in Österreich nicht abgegeben werden. Daher ist auch die Erlassung eines zeitweiligen Einreiseverbotes dem Grunde nach gerechtfertigt. Die BF leidet auch an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie. Zur Lage im Herkunftsstaat Hinsichtlich der Situation in Thailand hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (November 2021) nichts Wesentliches geändert. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. In Thailand wurden bisher 2,23 Mio von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher über 21.700 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.01.2022). Zur Situation in Thailand werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert: „Politische Lage Thailand hat eine Fläche von ca. 513.000 km² und die Bevölkerung umfasst ca. 68,5 Millionen Einwohner, von denen ca. 10,2 Millionen in der Hauptstadt Bangkok leben (CIA 28.10.2018). Thailand ist seit 1932 eine konstitutionelle Monarchie. Mit dem Ableben von König Bhumibol Adulyadej (Rama IX) am 13.10.2016 ging eine Ära in Thailand zu Ende. König Bhumibol Adulyadej war in allen politischen Lagern hoch verehrt und hat während seiner 70-jährigen Regentschaft das Land entscheidend geprägt. Am 01.12.2016 wurde sein Sohn, Kronprinz Maha Vajiralongkorn Bodindradebayavarangkun, zum neuen König (Rama X) proklamiert (AA 3.2018a).Thailand ist seit 1932 eine konstitutionelle Monarchie. Mit dem Ableben von König Bhumibol Adulyadej (Rama römisch neun) am 13.10.2016 ging eine Ära in Thailand zu Ende. König Bhumibol Adulyadej war in allen politischen Lagern hoch verehrt und hat während seiner 70-jährigen Regentschaft das Land entscheidend geprägt. Am 01.12.2016 wurde sein Sohn, Kronprinz Maha Vajiralongkorn Bodindradebayavarangkun, zum neuen König (Rama römisch zehn) proklamiert (AA 3.2018a). Seit dem Militärputsch am 22.05.2014 ist die Regierung von Ministerpräsident Prayut (ehemaliger Oberbefehlshaber des Heeres) an der Macht. Dem Putsch war ein halbjähriger Machtkampf zwischen der im Juli 2011 demokratisch gewählten Pheu-Thai-Regierung von Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra und der konservativen Opposition innerhalb (Democrat Party) sowie außerhalb des Parlaments („People´s Democratic Reform Council“) vorausgegangen. Das Militär ist sowohl in der Regierung als auch in der „National Legislative Assembly“ stark vertreten. Die neue Verfassung vom
- April 2017 schreibt eine starke Rolle des Militärs für eine längere Zeit – auch nach künftigen Parlamentswahlen und Regierungsneubildung - fort. Bis zum Amtsantritt einer gewählten Regierung verleiht Art. 44 der Übergangsverfassung von 2014 dem Vorsitzenden des bis dahin fortbestehenden „National Council for Peace and Order“ (NCPO), der zugleich Ministerpräsident ist, größtmögliche Macht (AA 3.2018a). Seit dem Militärputsch am 22.05.2014 ist die Regierung von Ministerpräsident Prayut (ehemaliger Oberbefehlshaber des Heeres) an der Macht. Dem Putsch war ein halbjähriger Machtkampf zwischen der im Juli 2011 demokratisch gewählten Pheu-Thai-Regierung von Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra und der konservativen Opposition innerhalb (Democrat Party) sowie außerhalb des Parlaments („People´s Democratic Reform Council“) vorausgegangen. Das Militär ist sowohl in der Regierung als auch in der „National Legislative Assembly“ stark vertreten. Die neue Verfassung vom
- April 2017 schreibt eine starke Rolle des Militärs für eine längere Zeit – auch nach künftigen Parlamentswahlen und Regierungsneubildung - fort. Bis zum Amtsantritt einer gewählten Regierung verleiht Artikel 44, der Übergangsverfassung von 2014 dem Vorsitzenden des bis dahin fortbestehenden „National Council for Peace and Order“ (NCPO), der zugleich Ministerpräsident ist, größtmögliche Macht (AA 3.2018a). Von der Militärführung wurde nach dem Putsch eine interimistische „National Legislative Assembly“ (Sapha Nitibanyat Haeng Chat) mit nicht mehr als 220 Mitgliedern eingeführt, die im September 2016 durch eine Nationalversammlung mit zwei Kammern abgelöst wurde. Die Verfassung aus dem Jahr 2017 sieht einen Senat mit 250 Mitgliedern und einer fünfährigen Amtszeit vor, der vom Militär ernannt wird. Ein Repräsentantenhaus mit 500 Abgeordneten und vierjähriger Amtszeit wird hingegen gewählt (CIA 29.10.2018). Der Militärrat hatte nach dem Putsch in einer sogenannten „roadmap to democracy“ einen Fahrplan vorgelegt, der ursprünglich für Ende 2015 Wahlen in Aussicht stellte. Dieser Zeitplan wurde jedoch mehrfach geändert (AA 3.2018a). Die Wahlen werden voraussichtlich am
- Februar 2019 stattfinden (Reuters 3.10.2018) Die EU-Außenminister haben in den Ratsschlussfolgerungen vom 11.12.2017 die Wiederaufnahme der nach dem Putsch von 2014 ausgesetzten politischen Begegnungen auch auf höchster Ebene beschlossen, um noch wirkungsvoller die Rückkehr Thailands zur Demokratie und die Achtung der Menschenrechte ansprechen zu können. Schwerpunktthemen der Regierung sind insbesondere die Überwindung der gesellschaftlichen Gegensätze, die Korruptionsbekämpfung, Maßnahmen zur Ankurbelung der thailändischen Wirtschaft sowie Reformen des Bildungssystems und des Energiesektors (AA 3.2018a). Sicherheitslage Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage in Thailand nach dem Militärputsch im Mai 2014 stabilisiert (AA 31.10.2018b). Der Großteil des Landes ist frei von Terrorismus oder Aufständischenaktivitäten (FH 1.2018). Das Kriegsrecht wurde im März 2015 aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Das öffentliche Leben verläuft weitgehend normal. Thailand verzeichnet zunehmende Kriminalität (auch Diebstahl, Vergewaltigung, Raubüberfall, teilweise mit Todesfolge). Im Mai 2017 gab es einen Bombenanschlag in einem Militärkrankenhaus in Bangkok (AA 31.10.2018b) … Grundversorgung Die traditionell exportorientierte Wirtschaft hat sich von den negativen Einflüssen der Wirtschaftskrise erholen können, doch die politische Krise des Landes hat nach wie vor einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung Thailands. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestoßenen Maßnahmen führen nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Erholung. Nachdem Thailand im Jahr 2014 ein Wirtschaftswachstum von nur 0,8 Prozent verzeichnen konnte, blieb das Wachstum auch noch im Jahr 2015 mit 2,8 Prozent hinter den Erwartungen zurück. 2016 und 2017 wuchs das BIP [Bruttoinlandsprodukt, Anm.] deutlich mehr als drei Prozent, auch die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Ursächlich dafür sind sowohl eine positive Entwicklung in der Tourismusbranche, eine sehr aktive Anreizgestaltung für Neuinvestitionen, kurzfristige Fördermaßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen sowie umfangreiche staatliche Infrastrukturvorhaben (AA 3.2018c). Die Weltbank hat Thailand 2011 offiziell zum Land mit “gehobenem mittleren Einkommen” erklärt. Mit zweistelligen Wachstumsraten in den Boomjahren der 1990er Jahre gilt das Land als “eine Erfolgsgeschichte von Entwicklung” (GIZ 8.2018c). Das Sozialprodukt entsteht in Thailand zu jeweils ca. 45 Prozent im Dienstleistungsbereich und in der Industrie (einschließlich Bau- und Bergbauindustrie) sowie zu rund 10 Prozent in der Landwirtschaft. Der Tourismus spielt mit gut 17,7 Prozent Anteil am Sozialprodukt eine zunehmend bedeutende Rolle. Der Agrarsektor ist unter arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten mit rund 40 Prozent Anteil der Arbeitskräfte bedeutender, als es der Anteil am Sozialprodukt vermuten lässt (AA 3.2018c). Erfolgreiche, exportorientierte Industrialisierung hat die Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes grundlegend verändert. Wichtige industrielle Sektoren sind die Automobilindustrie, die Elektronikindustrie, die Textilindustrie und die Bauwirtschaft. Bei den Dienstleistungen dominieren Tourismus, Telekommunikation und Finanzen. Die Landwirtschaft (Reis, Kautschuk, Fisch und Geflügel) ist inzwischen auch in globale Wertschöpfungsketten eingebettet (GIZ 8.2018c). Thailands Boom hatte auch seine Schattenseiten. Eine große Zahl der Bauern und Arbeiter profitierte kaum vom Wirtschaftswachstum, das auf Niedriglöhne aufgebaut war. Gleichzeitig wurden Stimmen lauter, die vor den ökologischen Konsequenzen des unbegrenzten Wirtschaftswachstums warnten. Thailand konnte vor 2015 die meisten Millennium Development Goals (MDG) erreichen. Es sind vor allem Erfolge bei der Bekämpfung der absoluten Armut sowie im Gesundheitsbereich festzustellen, sodass Thailand sich eigene „MDGs Plus“ Ziele gesetzt hat. Ziele, die dem Wirtschaftswachstum eher widersprechen, wie ökologische Nachhaltigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit, die die lukrative Sexindustrie bedrohen könnte, werden –
GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vgl. HBS o.D.).Thailands Boom hatte auch seine Schattenseiten. Eine große Zahl der Bauern und Arbeiter profitierte kaum vom Wirtschaftswachstum, das auf Niedriglöhne aufgebaut war. Gleichzeitig wurden Stimmen lauter, die vor den ökologischen Konsequenzen des unbegrenzten Wirtschaftswachstums warnten. Thailand konnte vor 2015 die meisten Millennium Development Goals (MDG) erreichen. Es sind vor allem Erfolge bei der Bekämpfung der absoluten Armut sowie im Gesundheitsbereich festzustellen, sodass Thailand sich eigene „MDGs Plus“ Ziele gesetzt hat. Ziele, die dem Wirtschaftswachstum eher widersprechen, wie ökologische Nachhaltigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit, die die lukrative Sexindustrie bedrohen könnte, werden –
GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vergleiche HBS o.D.). Nach moderaten Steigerungen der letzten Jahre betrug die Inflationsrate 2017 0,7 Prozent. Die Staatsverschuldung lag 2017 bei rund 165 Milliarden Euro und damit bei 39,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für das Jahr 2018 wurde eine deutliche Erhöhung der Neuverschuldung angekündigt. Die Währungsreserven lagen 2017 bei 179,3 Milliarden Euro. Die Leistungsbilanz Thailands ist – vor allem bedingt durch Exportorientierung – traditionell positiv (AA 3.2018c). Thailand ist angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung zwar kein Schwerpunktland der Entwicklungszusammenarbeit mehr, doch fungiert es als regionales Zentrum für die Region, in der viele staatliche und nicht-staatliche entwicklungspolitische Organisationen tätig sind. Projekte internationaler Organisationen wie die Weltbank oder die UNDP fokussieren heute weniger auf wirtschaftliche Entwicklung, sondern zunehmend auf "good governance" oder auf umweltpolitische Themen. Thailand hat schon längst die Rolle als Tür zur Mekongregion und zu Asien eingenommen (GIZ 8.2018c). Es gibt in Thailand ein Sozialversicherungssystem, das Alters-, Behinderten-, Witwen- und Waisenpensionen sowie Unterstützungen bei Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfällen vorsieht (USSSA 3.2017). Rückkehr Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung eines thailändischen Staatsangehörigen im Ausland ist in Thailand gesetzlich strafbar (VB 22.6.2015). Die interimistische Verfassung von 2014 garantierte ebenso wie die aktuelle Verfassung von 2017 Bewegungsfreiheit, freie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). …“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurden bereits vom BFA festgestellt und diesen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum Leben und Aufenthalt der BF in Thailand und dem Aufenthaltsort ihrer Angehörigen ergeben sich aus ihren Angaben, insbesondere auch vor der MA
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben BF in Österreich ergeben sich insbesondere aus den Angaben der BF und der Zeugeneinvernahme des Vaters der gemeinsamen Tochter vom 02.11.
- Dem Zentralen Melderegister lässt sich entnehmen, dass die BF bei der jüngsten Tochter und deren Vater, ihrem ehemaligen Lebenspartner, gemeldet ist. Aufgrund der Aussagen des ehemaligen Lebenspartners ergibt sich, dass die BF dort grundsätzlich nicht wohnhaft ist. Dass die BF seit September 2014 nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, welcher sie zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigte, lässt sich einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister entnehmen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Urteilen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides der Sache nach an. So hat das BFA zu Recht Folgendes festgestellt: „… - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben: Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer familiären und privaten Verhältnisse wurden aufgrund der Angaben in Ihren niederschriftlichen Einvernahmen vom 16.10.2019 und 19.05.2021, der Zeugeneinvernahme vom 02.11.2021 und der getätigten im Akt beiliegenden Abfragen und der Einsichtnahme in den Akt getroffen. - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Mit Urteil des XXXX vom 05.09.2019, rechtskräftig am selben Tag, wurden Sie wegen § 15 StGB § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 05.09.2019, rechtskräftig am selben Tag, wurden Sie wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. … Am 17.11.2020, rechtskräftig am selben Tag, wurden Sie vom LG XXXX wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt.Am 17.11.2020, rechtskräftig am selben Tag, wurden Sie vom LG römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. … Sie haben durch Ihr fortgesetztes negatives Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sie mussten sich über Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein. Zudem musste Ihnen bewusst sein, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen kann, zumal Sie auch weder sozial oder beruflich maßgeblich integriert sind. Ihr Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Aufrechterhaltung der Volksgesundheit, Ordnung und Sicherheit dar. Sie haben durch Ihr Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und des sozialen Friedens massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren scheint aufgrund Ihres Gesamtfehlverhaltens angemessen, zumal Sie die erste Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz nicht von der Begehung einer neuerlichen Straftat abgehalten hat. Zudem wurden Sie seit 2014 von Ihrem ehemaligen Lebensgefährten Herr XXXX finanziell unterstützt.Sie haben durch Ihr Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und des sozialen Friedens massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren scheint aufgrund Ihres Gesamtfehlverhaltens angemessen, zumal Sie die erste Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz nicht von der Begehung einer neuerlichen Straftat abgehalten hat. Zudem wurden Sie seit 2014 von Ihrem ehemaligen Lebensgefährten Herr römisch 40 finanziell unterstützt. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. … Trotz langjährigem Aufenthalt der BF im Bundesgebiet vor 2009 und einem, wenn auch nicht entscheidungsrelevanten, Familien- und Privatleben in Österreich sind die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der kurz zurückliegenden schweren strafbaren Handlungen gerechtfertigt. Aufgrund der negativen Zukunftsprognose ist auch das Einreiseverbot dem Grunde nach gerechtfertigt. Aktuell besteht weder eine Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis, die Kinder sind volljährig und die BF ist weder sozialversichert noch selbsterhaltungsfähig. Eine zeitweilige Trennung von den volljährigen Kindern und Freunden ist zumutbar, zumal ein Besuch der Angehörigen in Thailand möglich ist. Im Gegensatz zum BFA wird jedoch befunden, dass aufgrund des bestehenden Familien- und Privatlebens mit einem Einreiseverbot von drei Jahren das Auslangen gefunden werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Das BFA erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Das BFA erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG
- Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung, und Zulässigkeit der AbschiebungZu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung, und Zulässigkeit der Abschiebung
§ 10Abs. 2 Asyl
G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im gegenständlichen Verfahren besteht grundsätzlich ein Familien- und Privatleben. In Österreich leben drei erwachsene Kinder der BF, zwei davon stammen aus einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger. Diese Ehe wurde 1997 geschieden. Die jüngste Tochter entstammt einer unehelichen Beziehung mit einem anderen österreichischen Staatsbürger, mit dem jedoch keine Lebenspartnerschaft mehr besteht. Es besteht aber mit diesem und dieser Tochter seit dem 21.10.2019 eine gemeinsame Meldeadresse, sie teilen aber weder einen gemeinsamen Haushalt noch führen die BF und der Vater der Tochter aktuell eine Lebenspartnerschaft. Die geschiedene BF lebt großteils bei einer Freundin. Sie hat jedoch regelmäßigen Kontakt zur Tochter. Eine hohe Beziehungsintensität, die eine Rückkehr nach Thailand ausschließen würde, liegt jedoch nicht vor. Von 2014 bis 2019 lebte die BF bei einem anderen österreichischen Staatsbürger. Diese Lebensgemeinschaft besteht auch nicht mehr. Die BF spricht deutsch, sie hat jedoch 2017 nur die A1-Prüfung absolviert. Die BF ist nicht sozialversichert, ist beschäftigungslos und wird vom Vater der jüngsten Tochter und vom Sohn finanziell unterstützt. Alle Kinder der BF sind volljährig und es kann keine maßgebliche Abhängigkeit konstatiert werden. Aktuell besteht keine Beziehung oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Folglich liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben nicht vor. Wie bereits vom BFA festgestellt, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die BF bereits von 1989 bis 2009, legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht des langen Aufenthalts wird aber dadurch wesentlich relativiert, dass die BF von 2009 bis 2014 ihren Lebensmittelpunkt wieder in Thailand hatte und nunmehr seit September 2014 ohne Aufenthaltstitel in Österreich lebt. Neben dem illegalen Aufenthalt und der Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen kommt hinzu, dass die BF seit 2019 zweimal Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, die ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, die ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Die BF hält sich seit ihrer Rückreise nach Österreich nunmehr seit rund sieben Jahren wieder im Bundesgebiet auf. Wie oben angeführt verfügt die BF in Österreich über familiäre und private Bindungen. Allfälligen privaten Interessen der BF an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen jedoch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).Allfälligen privaten Interessen der BF an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen jedoch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der BF im Heimatstaat auszugehen, zumal dort auch noch ihre Mutter lebt. Sie ist in Thailand aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Zuletzt hat sie von 2009 bis 2014 im Heimatstaat gelebt und ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie hat weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird, zumal sie mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Es gibt keine Hinweise, dass es für die BF nicht möglich sein wird, im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Es kam kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.Es kam kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Thailand besteht.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Thailand besteht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. als unbegründet und war folglich zur Gänze abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet und war folglich zur Gänze abzuweisen. Zu den Spruchpunkten VI. und V. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.“
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
§ 18Abs.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten der BF und die auch zur Begründung des gegen ihre Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Auf Grund des Verhaltens der BF ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete, weshalb die sofortige Außerlandesschaffung der BF erforderlich sei. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Somit war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das BFA nicht zu beanstanden. Folglich hat das BFA
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat das BFA
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Sohin war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Ausgehend davon kam der BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag war daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – EinreiseverbotZu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. So wurde die BF am 05.09.2019 vom zuständigen Straflandesgericht wegen § 15 StGB § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, dass es beim Versuch blieb und den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurde das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Noch in der offenen Probezeit wurde die BF am 17.11.2020 vom zuständigen Straflandesgericht wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. So wurde die BF am 05.09.2019 vom zuständigen Straflandesgericht wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, dass es beim Versuch blieb und den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurde das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Noch in der offenen Probezeit wurde die BF am 17.11.2020 vom zuständigen Straflandesgericht wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Das BFA hat im Bescheid zum Einreiseverbot wie folgt ausgeführt: „Von den gesetzten Sanktionen im Jahr 2019 zeigten Sie sich völlig unbeeindruckt. Ihre einschlägige Vorstrafe zeigte keine Wirkung. Sie haben keinen Respekt vor den österreichischen Gesetzen, dies wird durch den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit manifestiert. Dem Gerichtsurteil XXXX vom 17.11.2020 ist zu entnehmen, dass Sie zwar reumütig waren, gleichzeitig wird als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen herangezogen. Dem Gerichtsurteil römisch 40 vom 17.11.2020 ist zu entnehmen, dass Sie zwar reumütig waren, gleichzeitig wird als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen herangezogen. In der Einvernahme am 19.05.2021 gaben Sie an, dass Ihre Zweitverurteilung nach dem Suchtmittelgesetz den Eigenkonsum von Suchtgift zur Grundlage hat. Aus dem Gerichtsurteil geht aber hervor, dass Sie das Suchtgift Kokain anderen Personen überlassen haben und zwar an einen Abnehmer 25 Gramm Kokain und an einen nicht mehr auszuforschenden Abnehmer und andere nicht mehr auszuforschende Abnehmer 25 Gramm zu einem Preis von EUR 1.
- Auch haben sie dies über einen längeren Zeitraum gemacht, nämlich zumindest von XXXX . In der Einvernahme am 19.05.2021 gaben Sie an, dass Ihre Zweitverurteilung nach dem Suchtmittelgesetz den Eigenkonsum von Suchtgift zur Grundlage hat. Aus dem Gerichtsurteil geht aber hervor, dass Sie das Suchtgift Kokain anderen Personen überlassen haben und zwar an einen Abnehmer 25 Gramm Kokain und an einen nicht mehr auszuforschenden Abnehmer und andere nicht mehr auszuforschende Abnehmer 25 Gramm zu einem Preis von EUR 1.
- Auch haben sie dies über einen längeren Zeitraum gemacht, nämlich zumindest von römisch 40 . Sie wollten das Suchtgift gewinnbringend verkaufen, wie Sie in der Einvernahme beim BFA am 16.10.2019 ausführten. Das Verbrechen des Suchtgifthandels ist als besonders verwerflich zu bewerten, da Sie die mit Ihren Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter, sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Sie haben durch Ihr Verhalten folgende Grundinteressen der Gesellschaft wiederholt massiv verletzt: - Aufrechterhaltung der Volksgesundheit - Aufrechterhaltung des sozialen Friedens Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt worden. Auch dürfen allfällige durch den Drogenkonsum und Suchtgifthandel beförderte Begleiterscheinungen wie die Beschaffungskriminalität bei der Beurteilung des Verhaltens nicht außer Acht gelassen werden. So stellt Suchtgifthandel nicht nur eine Gefahr für die Volksgesundheit, sondern allenfalls auch für die Sicherheit Dritter dar. Auffallend scharf bewertet der EGMR den illegalen Handel mit Suchtmitteln (vgl. EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57).Auffallend scharf bewertet der EGMR den illegalen Handel mit Suchtmitteln vergleiche EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57,). Es kann somit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Ihre gegenwärtige private, vor allem ökonomische wie familiäre Situation unterscheidet sich nicht von jenem Zeitraum als Sie zuletzt zumindest vom
- April 2020 bis
- August 2020 das Suchtgift Kokain an andere Personen überlassen haben. Sie haben trotz aufrechter familiärer Verhältnisse und finanzieller Unterstützung durch Ihre Familienangehörigen Straftaten begangen, welche gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Herr XXXX . unterstützt Sie seit dem Jahr 2014 monatlich mit 700 Euro. Sie haben trotz aufrechter familiärer Verhältnisse und finanzieller Unterstützung durch Ihre Familienangehörigen Straftaten begangen, welche gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Herr römisch 40 . unterstützt Sie seit dem Jahr 2014 monatlich mit 700 Euro. Aus dem Gerichtsurteil vom 17.11.2020 geht auch hervor, dass Sie die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen haben und ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gerechnet haben. Sie haben zwar eine Zeitbestätigung von der Einrichtung „ XXXX “ der ha. Behörde per E-Mail vorgelegt, dass Sie am vom 10.06.2021 das Ambulante Beratungszentrum besucht haben. Angesichts Ihres Gesamtverhaltens kann eine Wiederholungstat von der ho. Behörde nicht ausgeschlossen werden.Sie haben zwar eine Zeitbestätigung von der Einrichtung „ römisch 40 “ der ha. Behörde per E-Mail vorgelegt, dass Sie am vom 10.06.2021 das Ambulante Beratungszentrum besucht haben. Angesichts Ihres Gesamtverhaltens kann eine Wiederholungstat von der ho. Behörde nicht ausgeschlossen werden. … Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Das gegenständliche Einreiseverbot wird auf die Dauer von sieben Jahren festgelegt. Bei der Dauer des Einreiseverbotes wurden Ihre familiären Bindungen berücksichtigt. Vor allem wenn man bedenkt, dass die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie die zweimalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren gem. § 53 Abs. 1 FPG ermöglichen würden.Das gegenständliche Einreiseverbot wird auf die Dauer von sieben Jahren festgelegt. Bei der Dauer des Einreiseverbotes wurden Ihre familiären Bindungen berücksichtigt. Vor allem wenn man bedenkt, dass die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie die zweimalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG ermöglichen würden. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Bei der Dauer des Einreiseverbotes wurden Ihre familiären Bindungen in das Bundesgebiet ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, dass Sie erstmals straffällig wurden. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Bei der Dauer des Einreiseverbotes wurden Ihre familiären Bindungen in das Bundesgebiet ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, dass Sie erstmals straffällig wurden. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Insbesondere befindet die Behörde die Dauer als angemessen und notwendig, zumal, wie bereits ausgeführt, es sich jedoch bei Suchtgifthandel um ein besonders schwerwiegendes strafrechtliches Delikt handelt. Sie haben versucht Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge zu überlassen und zudem mehrere Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift begangen.“ Diesen Ausführungen des BFA wurde in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der BF. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der BF. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Wie im Bescheid ausgeführt, liegen die Straftaten noch nicht lange zurück und die BF wurde erst am 25.02.2021 aus der Strafhaft entlassen. Eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund der kurzen Zeit seit der Entlassung und wegen - trotz familiärer Bindungen und sozialer Absicherung - in einem kurzen Zeitraum hintereinander verübten Straftaten nicht abgegeben werden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Die familiären Bindungen in Österreich wurden auch entsprechend berücksichtigt, jedoch hat die BF die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftmissbrauch in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Für die BF besteht jedenfalls die Möglichkeit, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen offen, die BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Die familiären Bindungen in Österreich wurden auch entsprechend berücksichtigt, jedoch hat die BF die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftmissbrauch in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Für die BF besteht jedenfalls die Möglichkeit, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen offen, die BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen. Es erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom BFA verhängte siebenjährige Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Das dargestellte Verhalten der BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man die von der BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die sie verurteilt wurde, so sehen die für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen Bestimmungen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren und bei der weiteren Straftat von einem Jahr vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern es hat die BF einmal zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und dann zu 6 Monaten verurteilt. Des Weiteren ist zu bedenken, dass das Strafgericht auch nach der zweiten Straftat die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, aber das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet hat. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der getroffenen Gefährlichkeitsprognose der BF eine Dauer des Einreiseverbots für drei Jahre ausreichend und war unter diesen Prämissen die vom BFA verhängte siebenjährige Dauer des Einreiseverbotes, um einen Gesinnungswandel bei der BF herbeizuführen im Hinblick eines bestehenden Familienlebens in Österreich, zu hoch angesetzt. Ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF als nicht angemessen. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2231624.2.00