RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW200 2242784-1 Spruch, W200 2242784-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 05.05.2021, OB: 70467859500039, über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 05.05.2021, OB: 70467859500039, über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (vH). Am 02.09.2020 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neusetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Das vom SMS eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2021, basierend auf einer Begutachtung am 23.12.2020, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Die wesentlichen Inhalte gestalteten sich wie folgt: „Anamnese: Letzte Begutachtung 9.3.2016 1 Kniegelenksabnützung beidseits 40 % 2 degenerative Wirbelsäulenveränderung 30 % 3 Abnützungen beide Handgelenke 20 % 4 Depression 20 % 5 mäßiger Bluthochdruck 20 % 6 Bewegungsstörung beide Schultergelenke 20 % 7 Zustand nach Gallenblasenentfernung 10 % Gesamt-GdB 50 % Zwischenanamnese seit 2016: Vorhofflimmern, 12/2020 Spontankonversion Varus- und Femoropatellararthrose beidseitsVorhofflimmern, 12 aus 2020, Spontankonversion Varus- und Femoropatellararthrose beidseits Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, geringgradige Obstruktion, Therapie mit Relvar […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;, Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Kniegelenksarthrosse beidseits Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung. 02.05.21 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Handgelenke und Schultergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 4 Bluthochdruck, rezidivierendes Vorhofflimmern 05.01.02 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da geringgradig obstruktiv. 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 und 6 des Vorgutachtens werden zusammengefasst, keine maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung feststellbar. Besserung von Leiden 4 des Vorgutachtens, keine aktuellen Befunde vorliegend, entfällt. Besserung von Leiden 7 des Vorgutachtens, keine funktionellen Einschränkungen dokumentiert. Hinzukommen von Leiden 5 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung Dauerzustand“ Im gewährten Parteiengehör zum oben zitierten Gutachten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 10.02.2021 wies das SMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde angeschlossen waren weitere medizinische Unterlagen. Das SMS holte aufgrund der Beschwerde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf einer Begutachtung am 23.03.2021, ein. Dieses Gutachten vom 24.03.2021 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 23.12.2020: GdB 50 vH wegen Kniegelenksarthrose beidseits, deg WS Veränderungen, Abnützung des Bewegungsapparates, RR und VHF, COPD Berufung vom 17.2.2021: wegen Herz und Vorhofflimmern Derzeitige Beschwerden: „Das Rytmonorma nehme ich jetzt seit 9.3.2021 regelmäßig 3x täglich. Aber mein Kardiologe sagt, das ist sehr gefährlich, wegen der Leberzirrhose. Wenn ich Vorhofflimmern habe, kann ich nicht atmen, muss andere Leute rufen und ihnen sagen, sie sollen die Rettung rufen. Lixiana wurde wegen Nasenbluten reduziert. Mein Internist ist der Dr. XXXX , von ihm habe ich keinen Befund, auch Blutbefund habe ich keinen. Ich bin der Meinung mir stehen 100% zu. Wem geht es schlechter als mir?“„Das Rytmonorma nehme ich jetzt seit 9.3.2021 regelmäßig 3x täglich. Aber mein Kardiologe sagt, das ist sehr gefährlich, wegen der Leberzirrhose. Wenn ich Vorhofflimmern habe, kann ich nicht atmen, muss andere Leute rufen und ihnen sagen, sie sollen die Rettung rufen. Lixiana wurde wegen Nasenbluten reduziert. Mein Internist ist der Dr. römisch 40 , von ihm habe ich keinen Befund, auch Blutbefund habe ich keinen. Ich bin der Meinung mir stehen 100% zu. Wem geht es schlechter als mir?“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Rytmonorma, Zanidip, Pantoprazol, Blopress, Ascalan, Concor, Spirobene, Lixiana 30mg, Sertalin, Seroquel Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): soweit das Fachgebiet Innere Medizin betreffend: Befund Rudolfstiftung vom 10.2.2021: VHF, Druck auf der Brust, Dyspnoe, ACS ausgeschlossen, Spontankonversion in SR, Besserung, idem seit 2019, Coro: 11/2019: keine Stenosen, Echo 11/2019: gute LVF; neuerlich Echo wegen VH Größe, und Evaluierung bzgl Ablation, Wiedervorstellung mit Befunden Befund Klinik Landstrasse vom 9.3.2021: jeden 2. Tag VHF, pill in the pocket mit Rytmonorma, dieses aber noch nie genommen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipositas permagna Größe: 187,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: V.a. Lipome in der Bauchdecke, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaftAbdomen: römisch fünf.a. Lipome in der Bauchdecke, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: n.f., FBA: bis Knie Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen, insgesamt eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bei Schmerzäußerungen schon im Wartezimmer Gesamtmobilität – Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;, Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützung der Kniegelenke beidseits Wahl dieser Positionsnummer, da mittelgradig funktionelle Einschränkung 02.05.21 40 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Handgelenke und Schultergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 4 arterielle Hypertonie paroxysmales Vorhofflimmern mitberücksichtigt 05.01.02 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterer Rahmensatz, da auch ohne Therapie klinisch unauffälliger Befund 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: neurologisch/psychiatrische Leiden: siehe fachärztliches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aus internistischer Sicht keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 20 v. H. […]“ Des Weiteren holte das SMS ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie, basierend auf einer Begutachtung am 23.04.2021, ein. Dieses Gutachten vom 04.05.2021 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Vorgutachten 23.12.2020 Berufung vom 17.2.2021 und daraufhin internistisches Gutachten erstellt, dort wurde eine weitere Begutachtung neurologisch/psychiatrisch angeregt Derzeitige Beschwerden: der AW schildert diverse orthopädisch und internistische Beschwerden, auf Schmerzen befragt berichtet er, dass beide Knie schmerzen, die können jedoch aufgrund seiner Herz- und Nierensituation nicht operiert werden, weiters hätte er Schmerzen im Bereich des Herzens und in beiden Arme, vor allem in Oberarme ausstrahlend. Schlafen könne er trotz aller Medikamentenversuche schlecht, er kommt auf eine Gesamtschlafzeit von 2 Stunden, er sei depressiv, Angst hätte er wenig, am Abend würde seine depressive Symptomatik deutlich zunehmen im Sinne von Verzweiflung Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente lt. Arztbrief Dr. XXXX :Medikamente lt. Arztbrief Dr. römisch 40 : - Sertralin 50 mg 1-0-0 - Saroten 25 mg 0-0-2 - Seroquel 25 mg 0-0-1/2 bei Bedarf - Ivadal Pause Kontrolle in 4 Wochen betreuender Psychiater Dr. XXXX seit 15 Jahrenbetreuender Psychiater Dr. römisch 40 seit 15 Jahren Sozialanamnese: - Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX :Befundbericht Dr. römisch 40 : 17.3.2021: Diagnose: somatoforme Störung F45, Insomnie, Dysthymie F34.1, cervikale Diskusprotrusionen C3-C7 und Osteochondrose paroxysmales VH-Flimmern, renale Insuffizienz Beschwerden: Stimmungswandel, Schlafstörung, Herzprobleme, Angst 22.5.2015: Beschwerden: Stimmung weiterhin reduziert, Antrieb reduziert Ängste, Ein- und Durchschlafstörung, Tag und Nachtumkehr Psych.Status: wach, orientiert, Duktus geordnet, Antriebsarmut, subjektiv Befinden: Stimmung reduziert, Affizierbarkeit eher im negativen Skalenbereich, Mnestik intakt, müde, halluzinative Symptome nicht explorierbar, Ein- und Durchschlafstörung, vermehrte Tagesmüdigkeit, diffuse Ängste Untersuchungsbefund: […] Klinischer Status – Fachstatus: HN: Bulbusmotilität bei reduzierter Compliance schwer beurteilbar, Lichtreaktion bds. unauffällig, ansonsten HN unauffällig HWS in alle Richtungen frei beweglich OE: Linkshändigkeit, MER stgl. schwach, FNV bds. danebenzeigen, Feinmotorik reduziert, grobe Kraft: 5/5, Faustschluss wird mit 4-5 dargeboten, Trophik, Tonus o.B. UE: MER nicht auslösbar, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5 soweit bei Schmerzüberlagerung prüfbar, Lasegue negativ jedoch Knieschmerzen bds. werden angegeben, KHV nicht leistbar (wegen Knieschmerz) Sensibilität: der AW gibt an, dass er spitz/stumpf am ganzen Körper nicht fühlt, mühsames Aufrichten von der Liege Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: etwas breitbeinig jedoch ausreichend sicher, keine Veränderung bei Augenschluss oder Parallelstand Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch von Klage erfüllt, wirkt insgesamt dysthym, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch Somatisierungstendenz, Stimmung depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Angabe von Dyssomnie, Bewegungen werden von Stöhnen begleitet (Schmerzangabe), Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;, Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 somatoforme Störung mit depressiver Symptomatik und Insomnie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhaft affektive Störung jedoch ohne kognitive Defizite 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe GA Interne Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten meiner Fachrichtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand […]“ Die Gesamtbeurteilung dieser Sachverständigengutachten ergab zusammengefasst einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und gestaltete sich wie folgt: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;, Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützung der Kniegelenke beidseits Wahl dieser Positionsnummer, da mittelgradig funktionelle Einschränkung 02.05.21 40 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Handgelenke und Schultergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 4 arterielle Hypertonie paroxysmales Vorhofflimmern mitberücksichtigt 05.01.02 20 5 somatoforme Störung mit depressiver Symptomatik und Insomnie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhaft affektive Störung jedoch ohne kognitive Defizite 03.05.01 20 6 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterer Rahmensatz, da auch ohne Therapie klinisch unauffälliger Befund 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führendem Leiden 1 besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: insgesamt keine Änderung Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung- liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 20 v.H. […]“ Mit Bescheid vom 05.05.2021 wies das SMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Begründend wurde auf die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung und den festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH verwiesen. Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ein Patientenbrief der Klinik Landstraße über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 05.05. bis 12.05.2021 vorgelegt. Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die bisher mit dem Verfahren befasste Fachärztin für Innere Medizin, die das Gutachten vom 24.03.2021 und die Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 04.05.2021 erstellt hatte, um Stellungnahme, ob der vom Beschwerdeführer vorgelegte Patientenbrief geeignet ist, die von ihr getroffene Einschätzung zu ändern. Die nunmehr eingeholte Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin vom 10.12.2021 gestaltete sich wie folgt: „Betreff: Stellungnahme XXXX „Betreff: Stellungnahme römisch 40 Gutachten (Orthopädie) vom 23.12.2020: GdB 50vH wegen Abnützung der Kniegelenke bds.
(40), deg. Veränderungen der Wirbelsäule
(30), Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
(20), arterielle Hypertonie mit paroxysmalem VHF
(20), COPD
(10)Gutachten (Innere Medizin) vom 23.3.2021: GdB 50vH wegen Abnützung der Kniegelenke bds.
(40), deg. Veränderungen der Wirbelsäule
(30), Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
(20), arterielle Hypertonie mit paroxysmalem VHF
(20), COPD
(10)Gesamtgutachten (Innere Medizin, Psychiatrie) vom 4.5.2021: GdB 50vH wegen Abnützung der Kniegelenke bds.
(40), deg. Veränderungen der Wirbelsäule
(30), Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
(20), arterielle Hypertonie mit paroxysmalem VHF
(20), somatoforme Störung
(20), COPD
(10)Beschwerde vom 14.5.2021: Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig, Befundnachreichung Arztbrief Klinik Landstraße vom 5.5.2021-12.5.2021: Aufnahmegrund: Thoraxschmerz; Koronarangiographie vom 11.5.2021: geringgradige Coronarsklerose ohne wirksame Stenose, keine Progression gegenüber 2019, keine Intervention, Linksventrikelfunktion im Normbereich; chronische Niereninsuffizienz. Kreatinin bei 1,6mg/dl (Nb bis 1,2mg/dl); Gastroskopie: normaler Befund; Coloskopie: N. hämorrhoidales, vereinzelt Angiektasien Der nachgereichte Befund würde auf Grund des nun vorliegenden Blutbefundes (Kreatinin mit ca 1,6mg/dl leicht erhöht) eine Änderung der Positionsnummer Leiden 4 bewirken, jedoch wäre die Einstufung (GdB 20vH) gleich. Auch würde die Zusatzeintragung D3 auf D2 wechseln. Eine behinderungsrelevante CHK ist nicht vorliegend, daher auch kein GdB. Ebenso belegen die Befunde der Gastroskopie und Coloskopie kein behinderungsrelevantes Leiden. Zusammenfassend kommt es nach Durchsicht der vorliegenden Befunde zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung […]“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Ausführung der Internistin, konkret die Einstufung des Leidens 4 nicht mehr unter „arterielle Hypertonie, Pos.Nr. 05.01.02“ mit 20%, sondern unter „Funktionseinschränkungen leichten Grades der Niere, Pos.Nr. 05.04.01,“ weiterhin mit 20% und einem Gleichbleiben des Gesamtgrades der Behinderung bei 50% eingeräumt Er gab jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. Am 02.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neusetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen waren medizinische Unterlagen. 1.
- Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status –internistischer Status: Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: V.a. Lipome in der Bauchdecke, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaftAbdomen: römisch fünf.a. Lipome in der Bauchdecke, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: n.f., FBA: bis Knie Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen, insgesamt eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bei Schmerzäußerungen schon im Wartezimmer Gesamtmobilität – Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Hilfsmittel Kreatinin bei 1,6 mg/dl (Nb bis 1,2mg/dl) Psychiatrischer Status: HWS in alle Richtungen frei beweglich OE: Linkshändigkeit, MER stgl. schwach, FNV bds. danebenzeigen, Feinmotorik reduziert, grobe Kraft: 5/5, Faustschluss wird mit 4-5 dargeboten, Trophik, Tonus o.B. UE: MER nicht auslösbar, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5 soweit bei Schmerzüberlagerung prüfbar, Lasegue negativ jedoch Knieschmerzen bds. werden angegeben, KHV nicht leistbar (wegen Knieschmerz) Sensibilität: der AW gibt an, dass er spitz/stumpf am ganzen Körper nicht fühlt, mühsames Aufrichten von der Liege Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch von Klage erfüllt, wirkt insgesamt dysthym, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch Somatisierungstendenz, Stimmung depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Angabe von Dyssomnie, Bewegungen werden von Stöhnen begleitet (Schmerzangabe), Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden;, Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützung der Kniegelenke beidseits Wahl dieser Positionsnummer, da mittelgradig funktionelle Einschränkung 02.05.21 40 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Handgelenke und Schultergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 4 Funktionseinschränkungen der Niere leichten Grades 05.04.01 20 5 somatoforme Störung mit depressiver Symptomatik und Insomnie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhaft affektive Störung jedoch ohne kognitive Defizite 03.05.01 20 6 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterer Rahmensatz, da auch ohne Therapie klinisch unauffälliger Befund 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor: Gallen-, Leber oder Nierenkrankheit (GdB: 20 vH).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Im Gutachten des Vorverfahrens vom 09.03.2016, basierend auf einer Begutachtung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, wurden die Leiden 1 bis 7 (Kniegelenksabnützung beidseits, Pos.Nr. 02.05.21, GdB 40 Prozent; degenerative Wirbelsäulenveränderung, Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30 Prozent; Abnützungen beider Handgelenke, Pos.Nr. 02.06.21, GdB 20 Prozent; Depression, Pos.Nr. 03.06.01, GdB 20 Prozent; mäßiger Bluthochdruck, Pos.Nr. 05.01.02, GdB 20 Prozent; Bewegungsstörung beider Schultergelenke, Pos.Nr. 02.06.02, GdB 20 Prozent; Zustand nach Gallenblasenentfernung, Pos.Nr. 07.06.01, GdB 10 Prozent) und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.09.2020 holte das SMS ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer Untersuchung, ein. In ihrem Gutachten stellte sie nachvollziehbar die folgenden Leiden 1-5 fest: 1 Kniegelenksarthrose beidseits, Pos.Nr. 02.05.21, GdB 40 Prozent 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30 Prozent 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Pos.Nr. 02.02.01, GdB 20 Prozent 4 Bluthochdruck, rezidivierendes Vorhofflimmern, Pos.Nr. 05.01.02, GdB 20 Prozent 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Pos.Nr. 06.06.01, GdB 10 Prozent Des Weiteren wurde von ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Diesen begründete sie nachvollziehbar damit, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen laut ihren Ausführungen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Zu den Leiden 3 und 6 („Abnützungen beide Handgelenke“ und „Bewegungsstörung beide Schultergelenke“) des Vorgutachtens, das auf einer Untersuchung am 09.03.2016 basierte, führte sie nachvollziehbar aus, dass keine maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung feststellbar ist und die Leiden 3 und 6 zusammengefasst werden. Zudem liege eine Besserung von Leiden 4 (Depression) des Vorgutachtens vor und dieses entfalle, da keine aktuellen Befunde vorliegen würden. Ebenso liege eine Besserung von Leiden 7 (Zustand nach Gallenblasenentfernung) des Vorgutachtens vor, es wären keine funktionellen Einschränkungen dokumentiert. Hinzukomme das Leiden 5 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Dieses schlüssige Gutachten vom 08.01.2021 wurde dem abweisenden Bescheid des SMS vom 10.02.2021 zugrunde gelegt. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere auf seine Herzbeschwerden und das Vorhofflimmern verwies und neue medizinische Unterlagen vorlegte, holte das SMS zur Klärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf einer Untersuchung am 23.03.2021, ein. In diesem Gutachten führt die Fachärztin für Innere Medizin unter Zugrundelegung der durchgeführten Untersuchung und insbesondere des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundes der Klinik Landstraße vom 10.02.2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer aus internistischer Sicht keine gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.01.2021 vorliegen. Die bereits im Vorgutachten vom 08.01.2021 eingestuften Leiden 1, 2, 3 und 5 wurden im Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin jeweils unter der gleichen Positionsnummer mit dem gleichen Grad der Behinderung eingestuft. Das Leiden 4 wurde nunmehr nachvollziehbar als „arterielle Hypertonie“, bei der das paroxysmale Vorhofflimmern mitberücksichtigt ist, erneut unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft. Die Fachärztin für Innere Medizin regte in ihrem Gutachten zudem an, ein fachärztliches Gutachten zu den neurologischen/psychiatrischen Leiden einzuholen. Aus dem daraufhin eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie geht nachvollziehbar hervor, dass beim Beschwerdeführer eine „somatoforme Störung mit depressiver Symptomatik und Insomnie“ vorliegt, die unter der Pos.Nr. 03.05.01 mit einem GdB von 20 Prozent eine Stufe über dem unteren Rahmensatz einzustufen ist, da eine dauerhaft affektive Störung ohne kognitive Defizite vorliegt. In der Zusammenfassung beider Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass das vom Facharzt für Psychiatrie festgestellte Leiden erstmals als Leiden 5 berücksichtigt wird. Dies führt dazu, dass die „chronisch obstruktive Lungenerkrankung“ nunmehr nachvollziehbar als Leiden 6 angeführt wird. Die Zusammenfassung der Gutachten führt schlüssig zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent, weil Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Ebenso nachvollziehbar geht aus der Zusammenfassung hervor, dass beim Beschwerdeführer Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung, und zwar „Erkrankungen des Verdauungssystems“ (GdB: 20 vH), vorliegen. Die soeben angeführten aufgrund der Beschwerde eingeholten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten wurden der Beschwerdevorentscheidung des SMS vom 05.05.2021 zugrunde gelegt. Da der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag neue medizinische Unterlagen vorlegte, holte das BVwG eine Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin, die bereits im Beschwerdevorverfahren mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst war, ein. In ihrer Stellungnahme vom 10.12.2021 unterzieht die Fachärztin für Innere Medizin die mit dem Vorlageantrag vorgelegten medizinischen Unterlagen einer Beurteilung und führt nachvollziehbar aus, dass aufgrund des nun vorliegenden Blutbefundes (Kreatinin mit ca. 1,6mg/dl leicht erhöht) eine Änderung der Positionsnummer des Leidens 4 (nunmehr „Funktionseinschränkungen der Niere leichten Grades“, Pos.Nr. 05.04.01) bewirkt wird, jedoch die Einstufung (GdB 20vH) gleich ist. Die Zusatzeintragung D3 wechsle auf D
- Eine behinderungsrelevante chronische Herzkrankheit ist laut Stellungnahme nicht vorliegend, daher auch kein GdB. Ebenso plausibel ist die Ausführung der Internistin, dass die Befunde der Gastroskopie und Koloskopie kein behinderungsrelevantes Leiden belegen. Zusammenfassend kommt es laut den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachärztin für Innere Medizin nach Durchsicht der vorliegenden Befunde zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten sowie die vom BVwG eingeholte Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin sind befundbelegt, schlüssig und nachvollziehbar, es gibt für den erkennenden Senat keinen Grund an den plausiblen befundbelegten Ausführungen der befassten Fachärzte zu zweifeln. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie der vom BVwG eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zudem ist festzuhalten, dass der Inhalt der vom BVwG eingeholten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Höhe des festgestellten Grades der Behinderung im Behindertenpass: Der Grad der Behinderung (50 Prozent) ergibt sich aus der Zusammenfassung der vom SMS eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und eines Facharztes für Psychiatrie, worin erneut ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent festgestellt wurde, in Zusammenschau mit der vom BVwG eingeholten Stellungnahme der bereits im Beschwerdevorverfahren mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Fachärztin für Innere Medizin. In ihrer Stellungnahme hält sie nachvollziehbar fest, dass die mit dem Vorlageantrag neu vorgelegten Befunde zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Die eingeholten Gutachten des SMS und die vom BVwG eingeholte Stellungnahme sind – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar. Die vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs gewährte Möglichkeit, zur Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin vom 10.12.2021 eine Stellungnahme abzugeben, ließ der Beschwerdeführer ungenützt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung D2 (Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung) beim Beschwerdeführer – wie festgestellt – vorliegen. Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, diese Zusatzeintragung (gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. h VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu beantragen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung D2 (Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung) beim Beschwerdeführer – wie festgestellt – vorliegen. Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, diese Zusatzeintragung (gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera h, VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu beantragen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Aufgrund der Beschwerde (inklusive neuer Befunde) waren von der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie eines Facharztes für Psychiatrie und eine Zusammenfassung dieser Gutachten eingeholt worden. Darin wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und der Gesamtgrad der Behinderung festgestellt. In der aufgrund neuer Befunde, die der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag vorlegte, vom BVwG eingeholten Stellungnahme der bereits im Beschwerdevorverfahren mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Internistin wird nachvollziehbar festgehalten, dass es nach Durchsicht der vorliegenden Befunde zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt wurde, wurden die vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten inklusive der vom BVwG eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt wurde, wurden die vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten inklusive der vom BVwG eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2242784.1.00