RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW215 2162061-1 Spruch, W215 2162063-1/22EW215 2162061-1/22EW215 2162058-1/22EW215 2162063-1/22E, W215 2162061-1/2
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahlen , 1) 1087377507-151362752, 2) 1087377801-151362779 und 3) 1087377703-151362795, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.05.2017 wurde P1 bis P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.05.2017 wurde P1 bis P3 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 30.05.2017, Zahlen 1) 1087377507-151362752, 2) 1087377801-151362779 und 3) 1087377703-151362795, zugestellt am 01.06.2017, erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 13.06.2017 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern Verfolgung im Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe all jener Personen, welche häuslicher Gewalt schutzlos ausgeliefert seien, Verfolgung durch den Ehemann bzw. Vater der Familie drohe. Eine Schutzfähigkeit des armenischen Staates sei ausgeschlossen. Alle Beschwerdeführer seien vom Gatten/Vater jahrelang schwer misshandelt worden, P1 sei 2007 mit einem Messer in der Bauchgegend schwer verletzt und schließlich im Jahr 2012, weil sie sich weigerte, ebenfalls zum Islam zu konvertieren, mit einem Spray im Gesicht schwer verletzt worden. P2 sei als Baby (ca. 20 Tage alt) von ihrem Vater auf den Boden geschleudert worden, wobei sie einen XXXX davontrug. P3 habe ebenfalls über Jahre hinweg schwere Misshandlungen durch den spielsüchtigen, drogenabhängigen und alkoholkranken Vater ertragen müssen. Der Gatte/Vater sei 2012 untergetaucht. Nach dessen verschwinden seien zwischen 2012 und 2014 zwei bis drei Mal ein paar Leute mitten in der Nacht aufgetaucht, welche die die Schulden des Vaters (18.000 USD) nachdrücklich einforderten. Im Jahr 2014 habe sich der Vater wieder vier bis fünf Mal telefonisch gemeldet, sollte die Familie seine Schulden nicht bezahlen, werde nicht nur er sterben, sondern werde auch der Rest der Familie getötet. Im Jahr 2015 sei P3 auf offener Straße zusammengeschlagen und dabei schwer verletzt worden; es sei damit gedroht worden P2 zu vergewaltigen, sollte die Familie nicht endlich die Schulden des Vaters bezahlen; auch sei der Vater von P1 in diesem Zeitraum mit einem Messer bedroht worden. Hinsichtlich des bemängelten Ermittlungsverfahrens habe es die belangte Behörde unterlassen tiefergehende Fragen zu stellen; die Länderberichte seien trotz der Aktualität nur ausgesprochen unzureichend und sehr allgemein gehalten; außerdem liege eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund sozialer Anknüpfungen vor. Hinsichtlich der mangelhaften Beweiswürdigung werde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ein sehr detailreiches, ausführliches und vor allem stringentes bzw. miteinander übereinstimmendes Vorbringen zu ihren Fluchtgründen erstattet, das durchaus Deckung in aktuellen, unter anderem auch von der belangten Behörde angeführten Länderberichten finde. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, den Beschwerdeführern drohe im Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ durch die Gläubiger des Vaters bzw. Ehemannes Verfolgung; eine Schutzfähigkeit des armenischen Staates sei ausgeschlossen; eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die Beschwerdeführer nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würden die Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten; ihnen drohe eine Verletzung in den von Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Alle Beschwerdeführer seien unbescholten, besuchen Deutschkurse seien im sozialen Umfeld sehr engagiert und hätten bereits eine Vielzahl von Unterstützern und österreichischen Freunden; so singe P2 im Gemeindechor und die Familie besuche regelmäßig den Gottesdienst, P3 sei immer wieder freiwillig als Unterstützer in der Gemeinde tätig.Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 30.05.2017, Zahlen , 1) 1087377507-151362752, 2) 1087377801-151362779 und 3) 1087377703-151362795, zugestellt am 01.06.2017, erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 13.06.2017 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern Verfolgung im Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe all jener Personen, welche häuslicher Gewalt schutzlos ausgeliefert seien, Verfolgung durch den Ehemann bzw. Vater der Familie drohe. Eine Schutzfähigkeit des armenischen Staates sei ausgeschlossen. Alle Beschwerdeführer seien vom Gatten/Vater jahrelang schwer misshandelt worden, P1 sei 2007 mit einem Messer in der Bauchgegend schwer verletzt und schließlich im Jahr 2012, weil sie sich weigerte, ebenfalls zum Islam zu konvertieren, mit einem Spray im Gesicht schwer verletzt worden. P2 sei als Baby (ca. 20 Tage alt) von ihrem Vater auf den Boden geschleudert worden, wobei sie einen römisch 40 davontrug. P3 habe ebenfalls über Jahre hinweg schwere Misshandlungen durch den spielsüchtigen, drogenabhängigen und alkoholkranken Vater ertragen müssen. Der Gatte/Vater sei 2012 untergetaucht. Nach dessen verschwinden seien zwischen 2012 und 2014 zwei bis drei Mal ein paar Leute mitten in der Nacht aufgetaucht, welche die die Schulden des Vaters (18.000 USD) nachdrücklich einforderten. Im Jahr 2014 habe sich der Vater wieder vier bis fünf Mal telefonisch gemeldet, sollte die Familie seine Schulden nicht bezahlen, werde nicht nur er sterben, sondern werde auch der Rest der Familie getötet. Im Jahr 2015 sei P3 auf offener Straße zusammengeschlagen und dabei schwer verletzt worden; es sei damit gedroht worden P2 zu vergewaltigen, sollte die Familie nicht endlich die Schulden des Vaters bezahlen; auch sei der Vater von P1 in diesem Zeitraum mit einem Messer bedroht worden. Hinsichtlich des bemängelten Ermittlungsverfahrens habe es die belangte Behörde unterlassen tiefergehende Fragen zu stellen; die Länderberichte seien trotz der Aktualität nur ausgesprochen unzureichend und sehr allgemein gehalten; außerdem liege eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund sozialer Anknüpfungen vor. Hinsichtlich der mangelhaften Beweiswürdigung werde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ein sehr detailreiches, ausführliches und vor allem stringentes bzw. miteinander übereinstimmendes Vorbringen zu ihren Fluchtgründen erstattet, das durchaus Deckung in aktuellen, unter anderem auch von der belangten Behörde angeführten Länderberichten finde. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, den Beschwerdeführern drohe im Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ durch die Gläubiger des Vaters bzw. Ehemannes Verfolgung; eine Schutzfähigkeit des armenischen Staates sei ausgeschlossen; eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die Beschwerdeführer nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würden die Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten; ihnen drohe eine Verletzung in den von Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Alle Beschwerdeführer seien unbescholten, besuchen Deutschkurse seien im sozialen Umfeld sehr engagiert und hätten bereits eine Vielzahl von Unterstützern und österreichischen Freunden; so singe P2 im Gemeindechor und die Familie besuche regelmäßig den Gottesdienst, P3 sei immer wieder freiwillig als Unterstützer in der Gemeinde tätig. Die Beschwerdevorlagen vom 14.06.2017 langten am 21.07.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Am 29.06.2017 wurden folgende Kopien in Vorlage gebracht: ein Schreiben eines katholischen Kirchenchorleiters vom XXXX , wonach die drei Beschwerdeführer integriert und „in der deutschen Sprache fortgebildet“ sind.Am 29.06.2017 wurden folgende Kopien in Vorlage gebracht: ein Schreiben eines katholischen Kirchenchorleiters vom römisch 40 , wonach die drei Beschwerdeführer integriert und „in der deutschen Sprache fortgebildet“ sind. Ein Schreiben des örtlichen Gemeindebürgermeisters vom XXXX wonach P1 bis P3 seit XXXX in der Gemeinde leben, Hilfsdienste verrichten und sich in die Gemeinde integrieren.Ein Schreiben des örtlichen Gemeindebürgermeisters vom römisch 40 wonach P1 bis P3 seit römisch 40 in der Gemeinde leben, Hilfsdienste verrichten und sich in die Gemeinde integrieren. Es wurden am 01.08.2017 folgende Kopien in Vorlage gebracht: eine Teilnahmebestätigung vom XXXX wonach alle drei Beschwerdeführer Deutschförderkurse A2 besuchen.Es wurden am 01.08.2017 folgende Kopien in Vorlage gebracht: eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 wonach alle drei Beschwerdeführer Deutschförderkurse A2 besuchen. Ein halbseitiger psychiatrischer Befund für P1 vom XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung.Ein halbseitiger psychiatrischer Befund für P1 vom römisch 40 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung. Am 20.09.2019 wurden folgende Kopien in Vorlage gebracht: ad P1: Zertifikat vom XXXX bezüglich einer von P1 bestandenen Deutschprüfung A2Zertifikat vom römisch 40 bezüglich einer von P1 bestandenen Deutschprüfung A2 Scheiben vom XXXX , wonach P1 regelmäßig an Deutschkursen teilnimmt und seit einem halben Jahr bei älteren Personen ehrenamtlich Besuchsdienste machtScheiben vom römisch 40 , wonach P1 regelmäßig an Deutschkursen teilnimmt und seit einem halben Jahr bei älteren Personen ehrenamtlich Besuchsdienste macht Befundbericht vom XXXX eines Facharztes für Innere Medizin mit der Diagnose XXXX Befundbericht vom römisch 40 eines Facharztes für Innere Medizin mit der Diagnose römisch 40 Schreiben unterschiedlicher Personen vom XXXX , die P1 danken, weil sie aufopfernd geholfen hat einen Patienten bis zu dessen Tod am XXXX zu pflegenSchreiben unterschiedlicher Personen vom römisch 40 , die P1 danken, weil sie aufopfernd geholfen hat einen Patienten bis zu dessen Tod am römisch 40 zu pflegen Patenzettel des am XXXX Verstorbenen Patenzettel des am römisch 40 Verstorbenen Ärztliche Bestätigung vom XXXX eines Facharztes für Allgemein Medizin, wonach P1 bei der Pflege eines an XXXX erkrankten Patienten bis zu dessen Ableben am XXXX mitgeholfen hatÄrztliche Bestätigung vom römisch 40 eines Facharztes für Allgemein Medizin, wonach P1 bei der Pflege eines an römisch 40 erkrankten Patienten bis zu dessen Ableben am römisch 40 mitgeholfen hat Vereinbarung mit der örtlichen Gemeinde vom XXXX wonach P1 ab XXXX an fünf Tagen jeweils 1,5 Stunden (=7,5 Stunden pro Woche) Reinigungsarbeiten durchführen und dafür pro Stunde drei Euro erhalten sollVereinbarung mit der örtlichen Gemeinde vom römisch 40 wonach P1 ab römisch 40 an fünf Tagen jeweils 1,5 Stunden (=7,5 Stunden pro Woche) Reinigungsarbeiten durchführen und dafür pro Stunde drei Euro erhalten soll ad P2: Zertifikat vom XXXX bezüglich einer von P2 mit gut bestandenen Deutschprüfung A2Zertifikat vom römisch 40 bezüglich einer von P2 mit gut bestandenen Deutschprüfung A2 Bestätigung vom XXXX um 14.00 Uhr bezüglich der Vorbesprechung der Teilnahme an einem Lehrgang sowie vom XXXX bezüglich der Aufnahme von P2 im Lehrgang eines XXXX Bestätigung vom römisch 40 um 14.00 Uhr bezüglich der Vorbesprechung der Teilnahme an einem Lehrgang sowie vom römisch 40 bezüglich der Aufnahme von P2 im Lehrgang eines römisch 40 Bestätigung vom XXXX eines XXXX bezüglich der aktuellen Teilnahme von P2 am Lehrgang „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ sowie Bestätigung vom XXXX über die Absolvierung des
- Teils dieses Lehrgangs Bestätigung vom römisch 40 eines römisch 40 bezüglich der aktuellen Teilnahme von P2 am Lehrgang „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ sowie Bestätigung vom römisch 40 über die Absolvierung des
- Teils dieses Lehrgangs Bestätigung vom XXXX eines XXXX bezüglich des aktuellen Besuchs des Lehrgangs „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ sowie Bestätigung vom XXXX bezüglich Absolvierung des
- Teils dieses Lehrgangs Bestätigung vom römisch 40 eines römisch 40 bezüglich des aktuellen Besuchs des Lehrgangs „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ sowie Bestätigung vom römisch 40 bezüglich Absolvierung des
- Teils dieses Lehrgangs Schulbestätigung vom XXXX , wonach P2 sich am XXXX angemeldet und eine Anzahl von 24 Wochenstunden gebucht hatSchulbestätigung vom römisch 40 , wonach P2 sich am römisch 40 angemeldet und eine Anzahl von 24 Wochenstunden gebucht hat ad P3: Zertifikat vom XXXX bezüglich einer von P3 mit gut bestandenen Deutschprüfung A2Zertifikat vom römisch 40 bezüglich einer von P3 mit gut bestandenen Deutschprüfung A2 XXXX römisch 40 Zertifikat vom XXXX bezüglich einer von P3 mit befriedigend bestandenen Deutschprüfung B1Zertifikat vom römisch 40 bezüglich einer von P3 mit befriedigend bestandenen Deutschprüfung B1 Schreiben seines örtlichen Fußballvereinsobmanns vom XXXX Schreiben seines örtlichen Fußballvereinsobmanns vom römisch 40 Nachdem die Beschwerdeverfahren in mehreren Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig waren, wurden sie schließlich am 01.02.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Am 18.02.2021 langte eine Vollmachtbekanntgabe samt Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem auf die Integration von P1 bis P3 hingewiesen und dazu ein Konvolut von Unterlage in Kopie vorgelegt wurde, die jedoch hauptsächlich aus dem Jahr 2017 stammen und zum Großteil bereit vorgelegt worden waren, weshalb - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die bereits weiter oben zitierten Unterlagen verwiesen wird bzw. hier nur die neu hinzugekommenen Kopien angeführt werden: ad P1 bis P3: Schreiben vom XXXX eines Herrn und einer Dame zur Pflege von P1 bis zum Tod des (weiter oben genannten) Patienten am XXXX sowie Erklärung, dass P1 bis P3 laut eigner Meinung perfekt Deutsch sprechen und bestens integriert seien Schreiben vom römisch 40 eines Herrn und einer Dame zur Pflege von P1 bis zum Tod des (weiter oben genannten) Patienten am römisch 40 sowie Erklärung, dass P1 bis P3 laut eigner Meinung perfekt Deutsch sprechen und bestens integriert seien Schreiben vom XXXX wonach P1 bis P3 von 2016 bis 2019 beim örtlichen Fußballklub in der Kantine und bei Hilfstätigkeiten ausgeholfen haben Schreiben vom römisch 40 wonach P1 bis P3 von 2016 bis 2019 beim örtlichen Fußballklub in der Kantine und bei Hilfstätigkeiten ausgeholfen haben ad P1: Einseitiger psychiatrischer Befund für P1 vom XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Einseitiger psychiatrischer Befund für P1 vom römisch 40 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Zwei Dienstleistungsschecks vom XXXX Zwei Dienstleistungsschecks vom römisch 40 Bestätigung einer Privatperson vom XXXX , wonach P1 von XXXX an Deutsch-Sprachförderkursen A2/B1 teilgenommen hatBestätigung einer Privatperson vom römisch 40 , wonach P1 von römisch 40 an Deutsch-Sprachförderkursen A2/B1 teilgenommen hat Scheiben vom XXXX einer XXXX wonach P1 geringfügig angestellt ist, sehr gut Deutsch spricht, im Betrieb integriert und höflich gegenüber Kunden ist samt Dienstvertrag mit Beginn XXXX über 2,5 Stunden pro Woche aus dem hervorgeht, dass P1 pro Monat Euro 105,06 brutto verdientScheiben vom römisch 40 einer römisch 40 wonach P1 geringfügig angestellt ist, sehr gut Deutsch spricht, im Betrieb integriert und höflich gegenüber Kunden ist samt Dienstvertrag mit Beginn römisch 40 über 2,5 Stunden pro Woche aus dem hervorgeht, dass P1 pro Monat Euro 105,06 brutto verdient Lohn-Gehaltsabrechnungen von XXXX mit Lohn 101,56 Euro + Urlaubszuschuss Euro 61,31 (= Auszahlung Euro 162,87) Lohn-Gehaltsabrechnungen von römisch 40 mit Lohn 101,56 Euro + Urlaubszuschuss Euro 61,31 (= Auszahlung Euro 162,87) Lohn-Gehaltsabrechnungen von XXXX Lohn jeweils Euro 105,06 Lohn-Gehaltsabrechnungen von römisch 40 Lohn jeweils Euro 105,06 Lohn-Gehaltsabrechnungen von XXXX mit Lohn 105,06 Euro + Urlaubszuschuss Euro 61,31 (= Auszahlung Euro 166,37)Lohn-Gehaltsabrechnungen von römisch 40 mit Lohn 105,06 Euro + Urlaubszuschuss Euro 61,31 (= Auszahlung Euro 166,37) Lohn-Gehaltsabrechnungen von XXXX Lohn jeweils Euro 105,06 Lohn-Gehaltsabrechnungen von römisch 40 Lohn jeweils Euro 105,06 Empfehlungsschreiben, ohne Datum, wonach P1 seit XXXX ehrenamtlich tätig ist, indem sie Lehrer in einem A1.2 Kurs unterstützt und manche Schüler von ihren „Dolmetschkünsten“ profitieren und eine Bereicherung für die österreichische Gesellschaft darstelltEmpfehlungsschreiben, ohne Datum, wonach P1 seit römisch 40 ehrenamtlich tätig ist, indem sie Lehrer in einem A1.2 Kurs unterstützt und manche Schüler von ihren „Dolmetschkünsten“ profitieren und eine Bereicherung für die österreichische Gesellschaft darstellt P2: ein Dienstleistungsscheck für P2 vom XXXX ein Dienstleistungsscheck für P2 vom römisch 40 ad P3: Eine Bestätigung einer Privatperson vom XXXX , wonach P3 XXXX Deutsch-Sprachförderkursen A2/B1 teilgenommen hatEine Bestätigung einer Privatperson vom römisch 40 , wonach P3 römisch 40 Deutsch-Sprachförderkursen A2/B1 teilgenommen hat Eine An- und Abmeldebestätigung von P3 wonach dieser von XXXX beschäftig war samt Lohn-Gehaltsabrechnungen für XXXX in der Höhe von Euro 267,06 brutto und XXXX in der Höhe von Euro 366,50 bruttoEine An- und Abmeldebestätigung von P3 wonach dieser von römisch 40 beschäftig war samt Lohn-Gehaltsabrechnungen für römisch 40 in der Höhe von Euro 267,06 brutto und römisch 40 in der Höhe von Euro 366,50 brutto Am 08.04.2021 wurden weiter Kopien von Unterlagen vorgelegt, wobei - zwecks Vermeidung von (mehrfachen) Wiederholungen - auf die bereits weiter oben zitierten Unterlagen verwiesen wird bzw. an dieser Stelle nur die neu hinzugekommenen Kopien angeführt werden: ad P1: Ein Scheiben der XXXX vom XXXX wonach man P1 im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen würde, sobald sie von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhältEin Scheiben der römisch 40 vom römisch 40 wonach man P1 im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen würde, sobald sie von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält ad P2: Ein Scheiben der XXXX vom XXXX wonach man P2 im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen würde, sobald sie von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhältEin Scheiben der römisch 40 vom römisch 40 wonach man P2 im Unternehmen als Mitarbeiterin beschäftigen würde, sobald sie von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält ad P3: Ein undatiertes Schreiben eines XXXX , wonach P3 als Zusteller beschäftig wird, sobald er von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhältEin undatiertes Schreiben eines römisch 40 , wonach P3 als Zusteller beschäftig wird, sobald er von der Landesregierung eine positive Aufenthaltsbewilligung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhält Aufnahmebestätigung vom XXXX wonach P3 als Versicherungsvermittler im Außendienst ab XXXX eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass er bis XXXX selbständig und auf eigene Kosten die Befähigungsprüfung „Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent“ erlangt bzw. sollte er die Prüfung bis dahin nicht erlangen, das Angebot erlischtAufnahmebestätigung vom römisch 40 wonach P3 als Versicherungsvermittler im Außendienst ab römisch 40 eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass er bis römisch 40 selbständig und auf eigene Kosten die Befähigungsprüfung „Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent“ erlangt bzw. sollte er die Prüfung bis dahin nicht erlangen, das Angebot erlischt Einstellungszusage für P3 vom XXXX , für eine Arbeitsstelle in der KFZ-Aufbereitung, wobei die Konditionen der Anstellung allerdings noch einer weiteren detaillierten Absprache bedürfen Einstellungszusage für P3 vom römisch 40 , für eine Arbeitsstelle in der KFZ-Aufbereitung, wobei die Konditionen der Anstellung allerdings noch einer weiteren detaillierten Absprache bedürfen Mit Ladungen vom 20.10.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 06.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am 22.11.2021 wurden weitere Kopien von Unterlagen vorgelegt, darauf verwiesen, dass einige davon bereits am 08.04.2021 vorgelegt wurden, weshalb an dieser Stelle nur die neu hinzugekommenen Kopien angeführt werde: ad P1: drei Lohn-Gehaltsabrechnung für P1 für XXXX Lohn jeweils Euro 106,62 brutto drei Lohn-Gehaltsabrechnung für P1 für römisch 40 Lohn jeweils Euro 106,62 brutto ad P3: Lohn-Gehaltsabrechnungen für XXXX in der Höhe von Euro 110,-, für XXXX in der Höhe von Euro 110,- brutto und XXXX in der Höhe von Euro 89,89 brutto Lohn-Gehaltsabrechnungen für römisch 40 in der Höhe von Euro 110,-, für römisch 40 in der Höhe von Euro 110,- brutto und römisch 40 in der Höhe von Euro 89,89 brutto Zur Beschwerdeverhandlung am 06.12.2021 erschienen die geladenen P1 bis P3 sowie ihr Rechtsanwalt. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 29.11.2021 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 20.12.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen ein: ad P1: Kopie eines Befundberichts vom XXXX , eines Facharztes für Innere Medizin, mit bereits bekannter Diagnose XXXX Kopie eines Befundberichts vom römisch 40 , eines Facharztes für Innere Medizin, mit bereits bekannter Diagnose römisch 40 ad P2: die Kopie eines zweiseitigen Diploms vom XXXX in XXXX des XXXX die Kopie eines zweiseitigen Diploms vom römisch 40 in römisch 40 des römisch 40 einseitige Kopie eines XXXX der „ XXXX “, vom XXXX wonach P2 von XXXX einen Kurs XXXX absolviert und damit die Qualifikation XXXX erlangt hat einseitige Kopie eines römisch 40 der „ römisch 40 “, vom römisch 40 wonach P2 von römisch 40 einen Kurs römisch 40 absolviert und damit die Qualifikation römisch 40 erlangt hat Die Kopie von nur einer Seite des armenischen Auslandsreisepasses von P2 mit der Nummer XXXX Die Kopie von nur einer Seite des armenischen Auslandsreisepasses von P2 mit der Nummer römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen nicht fest. P1 ist die Mutter der volljährigen P2 und P3, alle sind Staatsangehörige der Republik Armenien, gehören der Volksgruppe der Armenier an, sind christlichen Glaubens und ihre Muttersprache ist Armenisch. Mittlerweile sprechen P1 und P2 zwar verständlich Deutsch, verstehen jedoch nicht alles; P3 spricht fließend, verständlich Deutsch, die Grammatik ist nicht perfekt. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellten am 16.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahlen 1) 1087377507-151362752, 2) 1087377801-151362779 und 3) 1087377703-151362795, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahlen 1) 1087377507-151362752, 2) 1087377801-151362779 und 3) 1087377703-151362795, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den , Spruchpunkten römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 13.06.2017 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 06.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P3 wegen Problemen mit armenischen Behörden ihren Herkunftsstaat verlassen mussten. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Angst vor dem gewalttätigen Ehegatten von P1 bzw. Vater von P2 und P3 – der zum letzten Mal im Dezember 2012 im Haus der Beschwerdeführer war und den sie danach nie wieder persönlich getroffen haben - im September 2015 aus der Republik Armenien fliehen mussten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ausreisen mussten, weil der Ehegatte von P1 alle drei Beschwerdeführer in der Republik Armenien zwingen wollte zum Islam zu konvertieren, oder die Beschwerdeführer fliehen mussten, weil P3 wegen Schulden seines Vaters einmal im Juli 2015 zusammengeschlagen, dabei gedroht wurde P2 in Zukunft zu vergewaltigen und im August 2015 der Vater von P1 einmal mit einem Messer bedroht wurde.
- d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführer haben fast ihr ganzes Leben in XXXX gelebt. Nur während ihrer Berufsausbildungen lebten sie zeitweise auch in XXXX Die letzten Monate vor ihrer Ausreise lebten sie, gemeinsam mit den Eltern von P1, in deren eigenem Haus in XXXX , davor in einer Mietwohnung in XXXX . P1 und P2 konnten bis zur Ausreise ihren eigenen Lebensunterhalt durch ihr Arbeit als XXXX bestreiten, P3 schoss im XXXX eine armenische XXXX ab und die Familie konnte es sich sogar leisten, dass P3 danach bis zur Ausreise im September 2015 nicht arbeiten musste. Die Beschwerdeführer haben fast ihr ganzes Leben in römisch 40 gelebt. Nur während ihrer Berufsausbildungen lebten sie zeitweise auch in römisch 40 Die letzten Monate vor ihrer Ausreise lebten sie, gemeinsam mit den Eltern von P1, in deren eigenem Haus in römisch 40 , davor in einer Mietwohnung in römisch 40 . P1 und P2 konnten bis zur Ausreise ihren eigenen Lebensunterhalt durch ihr Arbeit als römisch 40 bestreiten, P3 schoss im römisch 40 eine armenische römisch 40 ab und die Familie konnte es sich sogar leisten, dass P3 danach bis zur Ausreise im September 2015 nicht arbeiten musste. P1 bis P3 leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. P1 bis P3 waren bis zur Beschwerdeverhandlung bereits gegen COVID-19 geimpft. Derzeit ist keiner der Beschwerdeführer an COVID-19 erkrankt. P1 bis P3 sind nach wie vor arbeitsfähig und im arbeitsfähigen Alter. Sie haben nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Sie haben nicht angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Rückkehr können P1 bis P3, welche vor ihrer Reise nach Österreich XXXX Jahre in der Republik Armenien lebten, wo P1 und P2 bis zur Ausreise jahrelang als XXXX arbeiteten bzw. P3 im XXXX abschloss wieder in XXXX im Haus der Eltern von P1 unterkommen, oder P1 bis P3 können sich wieder eine eigene Wohnung in XXXX mieten. Zudem lebt und arbeitete auch der Bruder von P1 XXXX . Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P2 unbehelligt in der Republik Armenien leben und arbeiten können. P1 bis P3 könnten aber auch, sollten sie das wünschen, ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben in anderen Landesteilen der Republik Armenien aufbauen. Durch ihre Ausbildung und ausgeübten Berufe als XXXX bzw. abgeschlossener XXXX können P1 und P2 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Armenien wieder problemlos die bereits bis zur Ausreise ausgeübten Berufe bzw. P3 erstmals seinen erlernten Beruf erwerbsmäßig ausüben. P1 und P2 können ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens nach ihrer Rückkehr wieder bzw. P3 erstmals durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlage der Familie ist damit gesichert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.Im Falle einer Rückkehr können P1 bis P3, welche vor ihrer Reise nach Österreich römisch 40 Jahre in der Republik Armenien lebten, wo P1 und P2 bis zur Ausreise jahrelang als römisch 40 arbeiteten bzw. P3 im römisch 40 abschloss wieder in römisch 40 im Haus der Eltern von P1 unterkommen, oder P1 bis P3 können sich wieder eine eigene Wohnung in römisch 40 mieten. Zudem lebt und arbeitete auch der Bruder von P1 römisch 40 . Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P2 unbehelligt in der Republik Armenien leben und arbeiten können. P1 bis P3 könnten aber auch, sollten sie das wünschen, ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben in anderen Landesteilen der Republik Armenien aufbauen. Durch ihre Ausbildung und ausgeübten Berufe als römisch 40 bzw. abgeschlossener römisch 40 können P1 und P2 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Armenien wieder problemlos die bereits bis zur Ausreise ausgeübten Berufe bzw. P3 erstmals seinen erlernten Beruf erwerbsmäßig ausüben. P1 und P2 können ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens nach ihrer Rückkehr wieder bzw. P3 erstmals durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlage der Familie ist damit gesichert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.
- e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: Die in Österreich unbescholtenen P1 bis P3 reisten im September 2015 problemlos, legal mit ihren armenischen Auslandsreisepässen aus der Republik Armenien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Armenisch, mittlerweile sprechen P1 und P2 zwar verständlich Deutsch, verstehen jedoch nicht alles; P3 hingegen spricht fließend, verständlich Deutsch, die Grammatik ist nicht perfekt. Nur P1 geht derzeit einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiterin nach; P1 bis P3 leben seit sechs Jahren durchgehend von den Leistungen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 bis P3 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet kann bei P1 bis P3 nicht festgestellt werden. Es bestehen keinerlei familiäre Anbindungen in Österreich; sämtliche Verwandten leben nach wie vor in der Republik Armenien.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Die Republik Armenien hat mit Juli 2021 ca. 3.011.609 Einwohner (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 12.01.2022, abgefragt am 20.01.2022). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021, AA 20.06.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.06.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.03.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 03.03.2021). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (27. September bis 09. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den 20. Juni 2021 angekündigt und am 25. April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.06.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.06.2021, EurasiaNet 21.06.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.06.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.2021 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen (BAMF 16.08.2021). Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 03.03.2021). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 03.03.2021). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.06.2021). (CIA, The World Factbook, Armenien, letzte Aktualisierung am 12.01.2022 abgefragt am 20.01.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 EN, EurasiaNet, Armenia's Pashinyan wins reelection in landslide, 21.06.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff des BFA 02.07.2021 FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff des BFA 13.04.2021 RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, 14.01.2019, Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff des BFA 21.03.2019 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Sicherheitslage Es bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes. Im Nordosten Armeniens verläuft die Nationalstraße M16 (über Noyemberyan in Richtung des armenisch-georgischen Grenzübergangs Bagratashen/Sadakhlo) in der Nähe der Landesgrenze Armeniens zu Aserbaidschan. An diesem Teil der Landesgrenze ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Schusswechseln gekommen, zuletzt Mitte Juli 2020 in der Gegend von Tavush/Tovuz mit Toten und Verwundeten auf beiden Seiten, darunter auch Zivilisten. Im Südosten des Landes verläuft die Nationalstraße M2 von Goris über Shurnukh nach Kapan teilweise über aserbaidschanisches Gebiet bzw. über Gebiete mit noch nicht geklärtem Grenzverlauf. Der Besuch sogenannter „grenznaher Regionen“ (militärisches Sperrgebiet) unterliegt Einschränkungen (u.a. Film- und Fotografierverbot) und ist genehmigungspflichtig. Seit 01.12.2020 wurde mit der Rückgabe der besetzten Gebiete an Aserbaidschan die gesamte Ostgrenze Armeniens Grenzgebiet zu Aserbaidschan. Armenien zeichnet sich als ein Land mit gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen insbesondere aus Fahrzeugen und Häusern kommen vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022). Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) gilt bis vorerst 20.12.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“. Weiterhin gilt die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen für Personen ab sechs Jahren, inklusive öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Ausnahme gilt für Gäste in Cafés und Restaurants. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen ist einzuhalten (BMEIA Stand 20.01.2022). Der Ausnahmezustand wurde wegen COVID-19 seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom 11. September 2020 bis 11. Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.07.2021). Aufgrund von Spannungen wird bis auf weiteres von Reisen in die Provinzen Gegharkunik und Syunik sowie in die Grenzgebiete zu Aserbaidschan abgeraten (BMEIA Stand 20.01.2022). Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.2021 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.01.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.01.2021, DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020, ZeitOnline 11.11.2020). Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen "Angriff" eine "bewaffnete Aktion" eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.07.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 DerStandard, Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, 28.07.2021, https://www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenstoessen-getoetet, Zugriff des BFA 28.07.2021 DerStandard, Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, 10.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff des BFA 12.11.2020 DerStandard, Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, 11.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff des BFA 12.11.2020 HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html IFK, Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich], 11.2020, Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff des BFA 27.11.2020 Krone, 10.11.2020, Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff des BFA 12.11.2020 WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Armenien, 14.07.2021, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html, Zugriff des BFA 01.10.2021 ZeitOnline, 11.11.2020 Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff des BFA 12.11.2020 BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Armenien, unverändert gültig seit 11.10.2021, Stand 20.01.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien/) Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Von Ende September bis Anfang November 2020 ist es zu Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach gekommen, die zahlreiche Opfer gefordert und auch außerhalb dieser Gebiete Schäden verursacht haben. Seit 09.11.2020 sind die Kampfhandlungen eingestellt. An der Waffenstillstandslinie kann es immer wieder zu Schusswechseln kommen, außerdem besteht Minengefahr. Die Einreise nach Bergkarabach ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellt nach aserbaidschanischem Recht einen Straftatbestand dar. Reisenden, deren Pässe Visa und/oder Einreisestempel der sogenannten „Republik Bergkarabach“ enthalten, wird kein Visum für die Einreise nach Aserbaidschan erteilt. Diese Regelung wird grundsätzlich auch angewandt, wenn aserbaidschanische Behörden auf anderen Wegen Kenntnis von Reisen nach Bergkarabach oder in die umliegenden von armenischen Streitkräften besetzten aserbaidschanischen Gebiete erhalten. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einreise nach Bergkarabach drohen außerdem Geld- und Haftstrafen, die unter Umständen von den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden auch im Wege von an dritte Staaten gerichteten Auslieferungsersuchen durchgesetzt werden können (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.01.2022). Am 11. und 12.01.2022 tauschten Armenien und Aserbaidschan Vorwürfe wegen kriegerischer Handlungen in der Nähe der Grenze aus, bei denen Menschen verletzt wurden. Am 11.01.2022 gab das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan den Tod eines Soldaten im Bezirk Kelbadjar, nach einem Granatenangriff aus Armenien, bekannt. Das armenische Verteidigungsministerium beschuldigte Aserbaidschan des Angriffs und berichtete am 11.01.2022 über den Tod von zwei sowie die Verwundung von zwei weiteren Soldaten. Danach beschuldigte das Verteidigungsministerium von Aserbaidschan die Republik Armenien, die Situation an der Grenze zu destabilisieren. Am 12.01.2022 wurde die Leiche eines dritten toten armenischen Soldaten gefunden. Beamte aus Baku gaben an, dass armenische Streitkräfte Kleinwaffen und Maschinengewehre einsetzten, um die Stellungen der aserbaidschanischen Armee in den Bezirken Kelbadjar und Tovuz zu beschießen. Die neue Runde bewaffneter Konflikte an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan begann während der Einreise von Friedenstruppen in die Republik Kasachstan. Laut politischen Analysten in Aserbaidschan suchen armenische Behörden nach einem Vorwand, um Streitkräfte der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit in der Konfliktzone zu stationieren. Die aserbaidschanischen Analysten gaben zu bedenken, dass diese Truppen eine Woche lang in der Republik Kasachstan blieben und die armenischen Friedenstruppen das Land am 13.01.2022 verließen (Caucasian Knot 17.01.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Berg-Karabach beendete, hielt weitgehend an, aber periodische Scharmützel sorgten für eine fragile Situation an den Nachkriegsfrontlinien (HRW 13.01.2022). Armenien und Aserbaidschan haben sich in der umstrittenen Grenzregion von Berg-Karabach vom 15.11.2021 bis 17.11.2021 schwere Gefechte geliefert. Dabei sind mindestens acht Soldaten auf beiden Seiten getötet worden. Es gab etliche Verletzte und einige Soldaten wurden gefangen genommen. Nach Angaben des armenischen Verteidigungsministeriums hätten aserbaidschanische Soldaten das Feuer auf die armenischen Grenzposten im Nordosten des Landes eröffnet. Daraufhin sei zurückgeschossen worden. Aserbaidschan wiederum machte Armenien für den Beschuss mehrerer Dörfer auf aserbaidschanischem Gebiet verantwortlich. Trotz eines bestehenden Waffenstillstands kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Grenzgebiet um Berg-Karabach. Der vielerorts umstrittene Grenzverlauf sorgt immer wieder für Spannungen. Nach russischer Vermittlung hat sich nun die Lage im Grenzgebiet vorerst wieder beruhigt (BAMF 22.11.2021). Das Gebiet von Bergkarabach (russisch: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armeniern bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Jerewan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.06.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 04.06.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 04.03.2020k). Am 31.03.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 02.04.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.04.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 01.04.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 02.04.2020, EN 01.04.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.04.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.03.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 01.04.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 04.03.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördliche' Unterstützung (AA 20.06.2021). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.01.2021). Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.08.2021, USDOS 30.03.2021, AI 07.04.2021, ICG 09.06.2021). Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.09.2021). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unter dem gemeinsamen Vorsitz der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Russlands nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzubringen, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in Konfliktregionen erforderlich sind“ und „Beschränkungen des Zugangs zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“, aufzuheben; Erhaltung und Schutz des religiösen und kulturellen Erbes und „direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen konfliktbetroffenen Gemeinschaften" zu fördern. Nach einer langen Pause trafen sich die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe während der UN-Generalversammlung in New York. Die Europäische Union forderte die Parteien außerdem auf, von militärischen Aktionen Absehen zu nehmen, und forderte Aserbaidschan auf, alle Kriegsgefangenen und Gefangenen freizulassen (HRW 13.01.2022). (AA, Auswärtiges Amt, Armenien, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 14.12.2021, Stand 20.01.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 10. bis 17.01.2022, 17.01.2022, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/57949/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage, Aserbaidschan, Berichtzeitraum 2020, 07.04.2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/azerbaijan/report-azerbaijan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ChH, Chatham House, 04.06.2020, South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff des BFA 05.06.2020 CoE-PACE, Council of Europe - Parliamentary Assembly, Humanitarian consequences of the conflict between Armenia and Azerbaijan [Doc. 15363], 13.09.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060650/doc.+15363.pdf, Zugriff des BFA 01.10.2021 CW, Caucasus Watch, 16.04.2020, Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff des BFA 23.04.2020 EN, Eurasianet, Karabakh elections to go to a second round, 01.04.2020, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff des BFA 23.04.2020 FH, Freedom House 04.03.2020k, Freedom in the World 2020, Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff des BFA 05.06.2020 FH, Freedom House Freedom in the World 2020, Armenia, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff des BFA 24.04.2020 HBS, Heinrich-Böll-Stiftung/Stefan Meister, 02.04.2020, Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff des BFA 23.04.2020 ICG, International Crisis Group, Post-war Prospects for Nagorno-Karabakh, 09.06.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053478/264-nagorno-karabakh.pdf, Zugriff des BFA 22.06.2021 RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, 30.01.2021, Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html, Zugriff des BFA 15.02.2021 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Armenien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/armenia) Rechtsschutz/Justizwesen Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.06.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.03.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.03.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.03.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 03.03.2021). Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.03.2021). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff des BFA 13.04.2021 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Das Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.03.2021, AA 27.04.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.06.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-2022. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.01.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne dass das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html SIS, Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.), History, http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff des BFA 24.06.2020 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.03.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.06.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.03.2021, AA 20.06.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.03.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 23.12.2019 auf vier (HCA 25.02.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand Februar 2020, 27.04.2020, https://www.ecoi.net HCA, Helsinki Committee of Armenia, 25.02.2020, Human Rights in Armenia 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff des BFA 24.06.2020 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.03.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 03.03.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.03.2021). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.06.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net FH, Freedom House Freedom in the World 2021, Armenia, 03.03.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff des BFA 13.04.2021 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Armenien, https://www.transparency.org/en/countries/armenia USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) NGOs und Menschrechtsaktivisten Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von "Beleidigungen" gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.03.2021). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.06.2021). Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 04.03.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 04.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net FH, Freedom House Freedom in the World 2020, Armenia, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff des BFA 24.04.2020 OHCHR, UN Office of the High Commissioner for Human Rights, 16.11.2018, Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia,https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff des BFA 27.03.2019 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.06.2021). Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/) Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 20.06.2021). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Nach dem verlorenen Krieg von 2020 werden sie auch an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 20.06.2021). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 20.06.2021). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 06.02.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.04.2018). Es gab keine Berichte über das Ausmaß der militärischen Schikanen in der Armee und darüber, ob es sich dabei um Folter handelt. Laut der NGO Peace Dialogue ermöglichte die fehlende gesetzliche Klarheit bezüglich der Funktionen und Befugnisse der Militärpolizei sowie das Fehlen ziviler Aufsichtsmechanismen der Militärpolizei, Folter und andere Formen der Misshandlung sowohl gegen Zeugen als auch gegen Verdächtige in Strafverfahren anzuwenden (USDOS 30.03.2021). Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (AA 20.06.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net OSCE, Organization for Security and Co-operation in Europe, 15.04.2019, Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true, Zugriff des BFA 07.05.2019 USDOS, US Department of State, Armenien, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/armenia/ VP, Vertrauensperson des BFA in Armenien. 06.02.2020, Auskunft an BFA per E-Mail) Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 20.06.2021). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 20.06.2021, USDOS 12.05.2021). Das armenische Parlament beschloss am 28. Oktober 2020 eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren (Connection e.V. 01.11.2020). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 20.06.2021). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.01.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand April 2021, 20.06.2021, https://www.ecoi.net Connection e.V. - Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, 01.11.2020, Armenien, Aserbaidschan und Nagorny-Karabach, Zu Kriegsdienstverweigerung und Desertion, https://de.connection-ev.org/article:armenien-aserbaidschan-und-nagorny-karabach-zu-kriegsdienstverweigerung-und-desertion, Zugriff des BFA 25.05.2021 HRW, Human Rights Watch, 13.01.2021, World Report 2021, Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html USDOS, US Department of State, Armenien, Religionsfreiheit, Jahresbericht 2020, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/armenia) Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte miteinschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.06.2021, USDOS 30.03.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.06.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.03.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.03.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Verä