RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW233 2243066-1 SpruchW233 2243066-1/2E, W233 2243066-1/2E W233 2243067-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den beiden Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen beide Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Philippen gemäß § 46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde den beiden Beschwerdeführen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den beiden Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen beide Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Philippen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Schließlich wurde den beiden Beschwerdeführen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom 25.05.2021 wurden diese Bescheide von den beiden Beschwerdeführern im Wege ihrer gewillkürten Vertretung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
- Die Beschwerden langte am 04.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere durch Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
- Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Den beiden minderjährigen Beschwerdeführern wurde von der Niederlassungsbehörde jeweils ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen erteilt.
- Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Besitz eines von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Aufenthaltstitels sind, kann anhand einer Nachschau in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Gemäß der über Veranlassung des BVwG eingeholten Auskünfte aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister wurde dem Erstbeschwerdeführer von der MA 35 als Familienangehörigen eines in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen am 05.11.2020 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis 05.11.2026 erteilt. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde zufolge dieser Auskunft am 11.11.2019 ebenso von der MA 35 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gültig bis 11.11.2025 erteilt. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Zu A)
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt: § 60 […]Paragraph 60, […]
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
- ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
- Geht man davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger -, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche (vgl. VwGH am 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rz 14f; mwN; siehe auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 60 FPG, K 16, letzter Absatz).
- Geht man davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger -, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche vergleiche VwGH am 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rz 14f; mwN; siehe auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 60, FPG, K 16, letzter Absatz). Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind – wie bereits ausgeführt – Familienangehörige eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. Folglich stehen der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines begünstigen Drittstaatsangehörigen (Zusammenführender iSv § 2 Abs 1 Z 10 NAG) entgegen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind die Rückkehrentscheidungen sowie die mit ihr in Zusammenhang stehenden Aussprüche gegenstandslos und waren daher ersatzlos zu beheben. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind – wie bereits ausgeführt – Familienangehörige eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. Folglich stehen der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines begünstigen Drittstaatsangehörigen (Zusammenführender iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG) entgegen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind die Rückkehrentscheidungen sowie die mit ihr in Zusammenhang stehenden Aussprüche gegenstandslos und waren daher ersatzlos zu beheben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.
- und II.3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2243066.1.00