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{'item': 'W237 2165753-1'}

Obsah (22)§ 17Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 278b§ 278a§ 246Art. 1§ 9§ 12aArt. 130§ 38§ 6§ 1§ 32§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW237 2165753-1 SpruchW237 2165753-1/27E, W237 2165753-1/27E W237 2165751-1/8E W237 2165758-1/5E W237 2165762-1/5E

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des zur Geschäftszahl XXXX geführten Strafverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz StPO ausgesetzt.Die Beschwerdeverfahren werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung des zur Geschäftszahl römisch 40 geführten Strafverfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz StPO ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen stellten nach Einreise ins Bundesgebiet über den Luftweg am 10.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 13.07.2015 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerde-führerin statt. In weiterer Folge wurden die beiden erwachsenen Beschwerdeführer am 01.06.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und dabei näher zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats gefragt. 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 07.07.2017 den Antrag des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den genannten Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 07.07.2017 den Antrag des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den genannten Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diese Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 21.07.2017 über ihren zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten (damaligen) Rechtsberater vollinhaltlich Beschwerde. 2.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2017 vor. 2.
  3. Am 11.03.2019 leitete das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz weiter, wonach der Erstbeschwerdeführer am XXXX in Auslieferungshaft genommen worden sei. Einige Wochen später teilte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 2019 im Stande der Untersuchungshaft befinde. Mit Mitteilung des Landesgerichts vom XXXX 2019 erfuhr das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2019 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.2.
  4. Am 11.03.2019 leitete das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz weiter, wonach der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 in Auslieferungshaft genommen worden sei. Einige Wochen später teilte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 2019 im Stande der Untersuchungshaft befinde. Mit Mitteilung des Landesgerichts vom römisch 40 2019 erfuhr das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge im Jahr 2020 mehrfach telefonischen Kontakt mit dem im Strafverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie dem das Ermittlungsverfahren leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graz auf, um nähere für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren relevante Informationen über das laufende Ermittlungsverfahren zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurden wiederholt Aktenvermerke über die Gespräche angelegt. Am 30.09.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft Graz eine Kopie des bisherigen Ermittlungsakts betreffend den Erstbeschwerdeführer an, die daraufhin am 14.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. In der Folge fanden weitere Telefonate mit dem zuständigen Staatsanwalt zum jeweils aktuellen Stand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens statt, deren Inhalte bzw. Ergebnisse in Aktenvermerken festgehalten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte schließlich am 27.07.2021 von der Staatsanwaltschaft Graz eine Kopie des Ermittlungsakts an, soweit dieser bis dahin noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden war. Diese Kopie langte aufgrund einer Urgenz (erst) am 12.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.12.2021 fand ein neuerliches Telefonat mit dem verfahrensleitenden Staatsanwalt statt, in dem dieser angab, dass derzeit noch eine nähere Anfrage bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation anhängig sei, deren Beantwortung vor weiteren Schritten abgewartet werden müsse; der Ermittlungsakt sei derzeit kalendiert.
  6. Für die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin wurde – nach ihrer Geburt – am 15.05.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11.07.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11.07.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Fünftbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.08.2018 über ihren zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten (damaligen) Rechtsberater vollinhaltlich Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt zugehörigem Verwaltungsakt am 07.08.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Mit Ausnahme der in Österreich am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführerin reisten die übrigen Beschwerdeführer am 10.07.2015 mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet. Alle Beschwerdeführer stellten Anträge auf internationalen Schutz, die mit den unter Pkt. I.1.
  3. und I.
  4. dargestellten Bescheiden jeweils vollinhaltlich abgewiesen wurden, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils eine Rückkehrentscheidung erließ, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation feststellte und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festlegte. Sämtliche Beschwerdeführer erhoben gegen die sie betreffenden Bescheide eine Beschwerde; das Beschwerdeverfahren ist betreffend alle Beschwerdeführer derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.1.
  5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Mit Ausnahme der in Österreich am römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführerin reisten die übrigen Beschwerdeführer am 10.07.2015 mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet. Alle Beschwerdeführer stellten Anträge auf internationalen Schutz, die mit den unter Pkt. römisch eins.1.
  6. und römisch eins.
  7. dargestellten Bescheiden jeweils vollinhaltlich abgewiesen wurden, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils eine Rückkehrentscheidung erließ, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation feststellte und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festlegte. Sämtliche Beschwerdeführer erhoben gegen die sie betreffenden Bescheide eine Beschwerde; das Beschwerdeverfahren ist betreffend alle Beschwerdeführer derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Erstbeschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er und seine Frau sich in den Jahren 2010 und 2011 stärker dem Islam zugewandt hätten. Er sei wiederholt von der russischen Polizei und dem FSB vorgeladen, verhört und bedroht worden, um ihn zur Aufgabe seines Glaubens bzw. Ausreise aus Russland zu zwingen. Im Dezember 2011 sei er schließlich von unbekannten Männern überfallen und zusammengeschlagen worden. Ihm sei dabei auch mit einem Messer in die Brust gestochen worden, weshalb er ein paar Tage auf der Intensivstation gelegen sei; von dem Überfall habe er eine deutlich sichtbare Narbe davongetragen. Im April 2012 sei er nach Ägypten gezogen und habe dort zwei Jahre gelebt. Im Frühjahr 2014 seien er, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die in Ägypten geborene Drittbeschwerdeführerin in die Türkei verzogen, wo die Familie eineinhalb Jahre in Istanbul gelebt habe. Von dort hätten sie im Sommer 2015 ihre Reise nach Mitteleuropa angetreten. Die übrigen Beschwerdeführerinnen erstatteten kein davon abweichendes Vorbringen bzw. schlossen sich den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers an. 1.
  8. Am 22.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer durch die Russische Föderation zur Fahndung über Interpol ausgeschrieben, weil er sich im September 2013 von Ägypten aus nach Syrien begeben und sich dort einer näher genannten bewaffneten islamistischen Gruppierung angeschlossen habe; er habe Ausbildung in militärischen Angelegenheiten erhalten und an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen. Er sei sohin dringend verdächtig, das mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedrohte Verbrechen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Verbindung nach dem zweiten Abschnitt des Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches begangen zu haben. 1.
  9. Am 22.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer durch die Russische Föderation zur Fahndung über Interpol ausgeschrieben, weil er sich im September 2013 von Ägypten aus nach Syrien begeben und sich dort einer näher genannten bewaffneten islamistischen Gruppierung angeschlossen habe; er habe Ausbildung in militärischen Angelegenheiten erhalten und an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen. Er sei sohin dringend verdächtig, das mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedrohte Verbrechen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Verbindung nach dem zweiten Abschnitt des Artikel 208, des russischen Strafgesetzbuches begangen zu haben. 1.2.
  10. Auf Basis dessen ordnete die Staatsanwaltschaft Graz am XXXX 2019 (mündlich) die Festnahme des Erstbeschwerdeführers an, worauf dieser am selben Tag in Haft genommen wurde. Mit Beschluss vom XXXX verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr. 1.2.
  11. Auf Basis dessen ordnete die Staatsanwaltschaft Graz am römisch 40 2019 (mündlich) die Festnahme des Erstbeschwerdeführers an, worauf dieser am selben Tag in Haft genommen wurde. Mit Beschluss vom römisch 40 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr. 1.2.
  12. Die Staatsanwaltschaft Graz leitete in weiterer Folge aufgrund der in der internationalen Fahndungsausschreibung umschriebenen Vorwürfe gegen den Erstbeschwerdeführer unter der Geschäftszahl XXXX Ermittlungen ein und ordnete im April 2019 wegen des dringenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs. 2 St

GB, der kriminellen Organisation

§ 278aSt

GB und der staatsfeindlichen Verbindungen

§ 246Abs. 1 und 2 St

GB begangen habe, nähere polizeiliche Erhebungen an.1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Graz leitete in weiterer Folge aufgrund der in der internationalen Fahndungsausschreibung umschriebenen Vorwürfe gegen den Erstbeschwerdeführer unter der Geschäftszahl römisch 40 Ermittlungen ein und ordnete im April 2019 wegen des dringenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation

Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen

Paragraph 246, Absatz eins und 2 StGB begangen habe, nähere polizeiliche Erhebungen an. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschuldigter einvernommen; am selben Tag verhängte es über den (damals im Stande der Auslieferungshaft befindlichen) Erstbeschwerdeführer mit Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Mit Beschluss vom XXXX 2019 hob das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Straftatbestände sowie der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 173 Abs. 5 StPO – unter anderem der Weisung, sich einmal pro Woche bei der Polizei persönlich zu melden – auf.Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschuldigter einvernommen; am selben Tag verhängte es über den (damals im Stande der Auslieferungshaft befindlichen) Erstbeschwerdeführer mit Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Mit Beschluss vom römisch 40 2019 hob das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Straftatbestände sowie der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 173, Absatz 5, StPO – unter anderem der Weisung, sich einmal pro Woche bei der Polizei persönlich zu melden – auf. Die Staatsanwaltschaft Graz führte ihr Ermittlungsverfahren weiter und ordnete (nebst sonstiger Ermittlungsschritte) nähere Erhebungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Steiermark – unter anderem wiederholte Befragungen des Erstbeschwerdeführers – an. Mit Schreiben vom 06.05.2019 und 14.02.2020 richtete die Staatsanwaltschaft Graz jeweils ein Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau und ersuchte dabei um Übersendung der zum Erstbeschwerdeführer von den russischen Strafverfolgungsbehörden erzielten Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die gegenständlichen Tatvorwürfe; in diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft Graz der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nähere Fragen in Hinblick auf sich aus den bisherigen Verfahrensakten ergebende Umstände. Diese Anfragen wurden von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation unter anderem mit der Übermittlung der Protokolle zweier in der Russischen Föderation in Bundesgefängnissen eine Haftstrafe verbüßenden Zeugen beantwortet, die angeben, den Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 persönlich in Syrien getroffen zu haben. Dem Erstbeschwerdeführer – der die wider ihn erhobenen Beschuldigungen seit Beginn des Ermittlungsverfahrens nachdrücklich bestreitet – wurden in weiterer Folge die Aussagen der beiden Zeugen im Zuge einer Einvernahme am 11.02.2021 vorgehalten; der Erstbeschwerdeführer bestritt dabei, die Zeugen zu kennen, und bezichtigte den russischen FSB der Fälschung der Ermittlungsergebnisse bzw. der Erfindung der Zeugenaussagen. Am 14.06.2021 richtete die Staatsanwaltschaft Graz ein erneutes Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, in dem sie nähere Fragen dazu stellte, inwieweit eine Befragung der beiden in der Russischen Föderation in Strafhaft befindlichen Zeugen für das in Österreich geführte Strafverfahren möglich sei. Die Staatsanwaltschaft Graz wartet derzeit auf die Beantwortung dieser Frage durch die angeführte russische Behörde. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten; aus diesen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte sich aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Mitteilungen betreffend das gegen den Erstbeschwerdeführer laufende Strafverfahren den vollständigen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz in Kopie bei. Aus diesem ist das unter Pkt. I.1.2. im Groben festgestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft Graz derzeit auf eine Antwort durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wartet, ergibt sich nicht nur aus dem Ermittlungsakt, sondern auch aus einer telefonischen Auskunft des verfahrensführenden Staatsanwalts, der den Akt vorerst bis Ende März 2022 kalendierte.Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten; aus diesen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte sich aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Mitteilungen betreffend das gegen den Erstbeschwerdeführer laufende Strafverfahren den vollständigen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz in Kopie bei. Aus diesem ist das unter Pkt. römisch eins.1.2. im Groben festgestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft Graz derzeit auf eine Antwort durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wartet, ergibt sich nicht nur aus dem Ermittlungsakt, sondern auch aus einer telefonischen Auskunft des verfahrensführenden Staatsanwalts, der den Akt vorerst bis Ende März 2022 kalendierte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Für den vorliegenden Beschluss sind folgende Rechtsvorschriften zu beachten: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten auszugsweise: „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

  1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 6,

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;,

  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;,
  2. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder,
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. […] Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)
(3)[…]
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)
(7)[…] Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)[…]Paragraph 9,
(1)[…]
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn,
  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)
(4)[…] […] Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)
(6)[…]“ 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 lauten: „Das Strafverfahren § 1.
(1)Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.Paragraph eins,
(1)Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2)Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(2)Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3)Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. […] Definitionen § 48.
(1)Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 48,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. „Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,
  2. „Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) ermittelt wird,
  3. „Beschuldigter“ jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem
  4. oder
  5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
  6. „Angeklagter“ jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
  7. […]
  8. […]
(2)[…] […] Zweck des Ermittlungsverfahrens § 91.
(1)Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.Paragraph 91,
(1)Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
(2)Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.“
(2)Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.“ 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. 3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a.

die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38

letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig; diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde – wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist – die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009).Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig; diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde – wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist – die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009). 3.3. Im Lichte dessen ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 21.07.2017 bzw. 02.08.2018 auszusetzen: 3.3.1. Der Erstbeschwerdeführer wird seitens der Staatsanwaltschaft Graz aufgrund mehrerer Indizien und (bisheriger) Ermittlungsergebnisse verdächtigt, sich im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 für zumindest mehrere Monate im Bürgerkriegsland Syrien aufgehalten zu haben und dort für eine bewaffnete, islamistische Gruppierung tätig gewesen zu sein. Gegen ihn wird als Beschuldigter (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) ein – derzeit im Stande des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindliches – Strafverfahren geführt, weil er der Begehung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs. 2 St

GB, der kriminellen Organisation

§ 278aSt

GB und der staatsfeindlichen Verbindungen

§ 246Abs. 1 und 2 St

GB dringend verdächtig ist.3.3.1. Der Erstbeschwerdeführer wird seitens der Staatsanwaltschaft Graz aufgrund mehrerer Indizien und (bisheriger) Ermittlungsergebnisse verdächtigt, sich im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 für zumindest mehrere Monate im Bürgerkriegsland Syrien aufgehalten zu haben und dort für eine bewaffnete, islamistische Gruppierung tätig gewesen zu sein. Gegen ihn wird als Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ein – derzeit im Stande des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindliches – Strafverfahren geführt, weil er der Begehung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation

Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen

Paragraph 246, Absatz eins und 2 StGB dringend verdächtig ist. Ob der Erstbeschwerdeführer diese Delikte verwirklicht hat, ist in gleich mehrfacher Hinsicht eine Vorfrage für die Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz, weil damit (unter Umständen) ein Asylausschlussgrund

§ 6Abs. 1 Z 3 und/oder 4 Asyl

G 2005 bzw. ein Ausschlussgrund für subsidiären Schutz

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorläge. Wie aufgezeigt, wäre das Bundesverwaltungsgericht an die tatbezogenen Feststellungen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers gebunden. Die Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Strafhandlungen gesetzt hat, kann für das vorliegende Asylverfahren auch nicht schlechterdings dahinstehen, weil angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den Bemühungen der russischen Behörden um seine Verhaftung und Auslieferung seine Schutzstatusbedürftigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Ob der Erstbeschwerdeführer diese Delikte verwirklicht hat, ist in gleich mehrfacher Hinsicht eine Vorfrage für die Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz, weil damit (unter Umständen) ein Asylausschlussgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und/oder 4 AsylG 2005 bzw. ein Ausschlussgrund für subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorläge. Wie aufgezeigt, wäre das Bundesverwaltungsgericht an die tatbezogenen Feststellungen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers gebunden. Die Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Strafhandlungen gesetzt hat, kann für das vorliegende Asylverfahren auch nicht schlechterdings dahinstehen, weil angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den Bemühungen der russischen Behörden um seine Verhaftung und Auslieferung seine Schutzstatusbedürftigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Schon deshalb ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführers bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens, das

§ 1Abs. 2 letzter Satz St

PO entweder durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung enden wird, auszusetzen. Dies liegt auch im Sinne der Verfahrensökonomie, weil es unzweckmäßig wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf mögliche Statusausschlussgründe ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zum gerichtlichen Strafverfahren führen würde; auch kann durch die Aussetzung eine allfällige spätere Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 3 Vw

GVG vermieden werden (vgl. VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074 mwN). Schon deshalb ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführers bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens, das

Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz StPO entweder durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung enden wird, auszusetzen. Dies liegt auch im Sinne der Verfahrensökonomie, weil es unzweckmäßig wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf mögliche Statusausschlussgründe ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zum gerichtlichen Strafverfahren führen würde; auch kann durch die Aussetzung eine allfällige spätere Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vermieden werden vergleiche VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074 mwN). 3.3.2. Damit sind auch die Beschwerdeverfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auszusetzen, weil die Entscheidung in ihren Rechtssachen infolge der Bestimmungen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 (auch) von der Entscheidung über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abhängt.3.3.2. Damit sind auch die Beschwerdeverfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auszusetzen, weil die Entscheidung in ihren Rechtssachen infolge der Bestimmungen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 (auch) von der Entscheidung über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abhängt. 3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 25.05.2016, Fr 2015/11/0007). 3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 25.05.2016, Fr 2015/11/0007). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aussetzungsentscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aussetzungsentscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2165753.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.