GVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des zur Geschäftszahl XXXX geführten Strafverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz StPO ausgesetzt.Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung des zur Geschäftszahl römisch 40 geführten Strafverfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz StPO ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den genannten Beschwerdeführern
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 07.07.2017 den Antrag des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den genannten Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11.07.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Fünftbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.08.2018 über ihren zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten (damaligen) Rechtsberater vollinhaltlich Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt zugehörigem Verwaltungsakt am 07.08.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB, der kriminellen Organisation
GB und der staatsfeindlichen Verbindungen
GB begangen habe, nähere polizeiliche Erhebungen an.1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Graz leitete in weiterer Folge aufgrund der in der internationalen Fahndungsausschreibung umschriebenen Vorwürfe gegen den Erstbeschwerdeführer unter der Geschäftszahl römisch 40 Ermittlungen ein und ordnete im April 2019 wegen des dringenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen
Paragraph 246, Absatz eins und 2 StGB begangen habe, nähere polizeiliche Erhebungen an. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschuldigter einvernommen; am selben Tag verhängte es über den (damals im Stande der Auslieferungshaft befindlichen) Erstbeschwerdeführer mit Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Mit Beschluss vom XXXX 2019 hob das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Straftatbestände sowie der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 173 Abs. 5 StPO – unter anderem der Weisung, sich einmal pro Woche bei der Polizei persönlich zu melden – auf.Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschuldigter einvernommen; am selben Tag verhängte es über den (damals im Stande der Auslieferungshaft befindlichen) Erstbeschwerdeführer mit Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Mit Beschluss vom römisch 40 2019 hob das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Straftatbestände sowie der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 173, Absatz 5, StPO – unter anderem der Weisung, sich einmal pro Woche bei der Polizei persönlich zu melden – auf. Die Staatsanwaltschaft Graz führte ihr Ermittlungsverfahren weiter und ordnete (nebst sonstiger Ermittlungsschritte) nähere Erhebungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Steiermark – unter anderem wiederholte Befragungen des Erstbeschwerdeführers – an. Mit Schreiben vom 06.05.2019 und 14.02.2020 richtete die Staatsanwaltschaft Graz jeweils ein Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau und ersuchte dabei um Übersendung der zum Erstbeschwerdeführer von den russischen Strafverfolgungsbehörden erzielten Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die gegenständlichen Tatvorwürfe; in diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft Graz der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nähere Fragen in Hinblick auf sich aus den bisherigen Verfahrensakten ergebende Umstände. Diese Anfragen wurden von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation unter anderem mit der Übermittlung der Protokolle zweier in der Russischen Föderation in Bundesgefängnissen eine Haftstrafe verbüßenden Zeugen beantwortet, die angeben, den Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 persönlich in Syrien getroffen zu haben. Dem Erstbeschwerdeführer – der die wider ihn erhobenen Beschuldigungen seit Beginn des Ermittlungsverfahrens nachdrücklich bestreitet – wurden in weiterer Folge die Aussagen der beiden Zeugen im Zuge einer Einvernahme am 11.02.2021 vorgehalten; der Erstbeschwerdeführer bestritt dabei, die Zeugen zu kennen, und bezichtigte den russischen FSB der Fälschung der Ermittlungsergebnisse bzw. der Erfindung der Zeugenaussagen. Am 14.06.2021 richtete die Staatsanwaltschaft Graz ein erneutes Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, in dem sie nähere Fragen dazu stellte, inwieweit eine Befragung der beiden in der Russischen Föderation in Strafhaft befindlichen Zeugen für das in Österreich geführte Strafverfahren möglich sei. Die Staatsanwaltschaft Graz wartet derzeit auf die Beantwortung dieser Frage durch die angeführte russische Behörde. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten; aus diesen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte sich aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Mitteilungen betreffend das gegen den Erstbeschwerdeführer laufende Strafverfahren den vollständigen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz in Kopie bei. Aus diesem ist das unter Pkt. I.1.2. im Groben festgestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft Graz derzeit auf eine Antwort durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wartet, ergibt sich nicht nur aus dem Ermittlungsakt, sondern auch aus einer telefonischen Auskunft des verfahrensführenden Staatsanwalts, der den Akt vorerst bis Ende März 2022 kalendierte.Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten; aus diesen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte sich aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Mitteilungen betreffend das gegen den Erstbeschwerdeführer laufende Strafverfahren den vollständigen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz in Kopie bei. Aus diesem ist das unter Pkt. römisch eins.1.2. im Groben festgestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft Graz derzeit auf eine Antwort durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wartet, ergibt sich nicht nur aus dem Ermittlungsakt, sondern auch aus einer telefonischen Auskunft des verfahrensführenden Staatsanwalts, der den Akt vorerst bis Ende März 2022 kalendierte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Für den vorliegenden Beschluss sind folgende Rechtsvorschriften zu beachten: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten auszugsweise: „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;,
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. 3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig; diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde – wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist – die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009).Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ist damit nicht mehr zulässig; diese sind verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid bzw. ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde – wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist – die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes festzustellenden maßgebenden Sachverhalts besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009). 3.3. Im Lichte dessen ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 21.07.2017 bzw. 02.08.2018 auszusetzen: 3.3.1. Der Erstbeschwerdeführer wird seitens der Staatsanwaltschaft Graz aufgrund mehrerer Indizien und (bisheriger) Ermittlungsergebnisse verdächtigt, sich im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 für zumindest mehrere Monate im Bürgerkriegsland Syrien aufgehalten zu haben und dort für eine bewaffnete, islamistische Gruppierung tätig gewesen zu sein. Gegen ihn wird als Beschuldigter (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) ein – derzeit im Stande des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindliches – Strafverfahren geführt, weil er der Begehung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung
GB, der kriminellen Organisation
GB und der staatsfeindlichen Verbindungen
GB dringend verdächtig ist.3.3.1. Der Erstbeschwerdeführer wird seitens der Staatsanwaltschaft Graz aufgrund mehrerer Indizien und (bisheriger) Ermittlungsergebnisse verdächtigt, sich im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 für zumindest mehrere Monate im Bürgerkriegsland Syrien aufgehalten zu haben und dort für eine bewaffnete, islamistische Gruppierung tätig gewesen zu sein. Gegen ihn wird als Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ein – derzeit im Stande des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindliches – Strafverfahren geführt, weil er der Begehung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation
Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen
Paragraph 246, Absatz eins und 2 StGB dringend verdächtig ist. Ob der Erstbeschwerdeführer diese Delikte verwirklicht hat, ist in gleich mehrfacher Hinsicht eine Vorfrage für die Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz, weil damit (unter Umständen) ein Asylausschlussgrund
G 2005 bzw. ein Ausschlussgrund für subsidiären Schutz
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorläge. Wie aufgezeigt, wäre das Bundesverwaltungsgericht an die tatbezogenen Feststellungen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers gebunden. Die Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Strafhandlungen gesetzt hat, kann für das vorliegende Asylverfahren auch nicht schlechterdings dahinstehen, weil angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den Bemühungen der russischen Behörden um seine Verhaftung und Auslieferung seine Schutzstatusbedürftigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Ob der Erstbeschwerdeführer diese Delikte verwirklicht hat, ist in gleich mehrfacher Hinsicht eine Vorfrage für die Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz, weil damit (unter Umständen) ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und/oder 4 AsylG 2005 bzw. ein Ausschlussgrund für subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorläge. Wie aufgezeigt, wäre das Bundesverwaltungsgericht an die tatbezogenen Feststellungen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers gebunden. Die Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Strafhandlungen gesetzt hat, kann für das vorliegende Asylverfahren auch nicht schlechterdings dahinstehen, weil angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den Bemühungen der russischen Behörden um seine Verhaftung und Auslieferung seine Schutzstatusbedürftigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Schon deshalb ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführers bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens, das
PO entweder durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung enden wird, auszusetzen. Dies liegt auch im Sinne der Verfahrensökonomie, weil es unzweckmäßig wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf mögliche Statusausschlussgründe ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zum gerichtlichen Strafverfahren führen würde; auch kann durch die Aussetzung eine allfällige spätere Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG vermieden werden (vgl. VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074 mwN). Schon deshalb ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführers bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens, das
Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz StPO entweder durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung enden wird, auszusetzen. Dies liegt auch im Sinne der Verfahrensökonomie, weil es unzweckmäßig wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf mögliche Statusausschlussgründe ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zum gerichtlichen Strafverfahren führen würde; auch kann durch die Aussetzung eine allfällige spätere Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vermieden werden vergleiche VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074 mwN). 3.3.2. Damit sind auch die Beschwerdeverfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auszusetzen, weil die Entscheidung in ihren Rechtssachen infolge der Bestimmungen des Familienverfahrens
G 2005 (auch) von der Entscheidung über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abhängt.3.3.2. Damit sind auch die Beschwerdeverfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auszusetzen, weil die Entscheidung in ihren Rechtssachen infolge der Bestimmungen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 (auch) von der Entscheidung über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abhängt. 3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 25.05.2016, Fr 2015/11/0007). 3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 25.05.2016, Fr 2015/11/0007). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aussetzungsentscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aussetzungsentscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2165762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.