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{'item': 'W247 2225365-1'}

Obsah (15)§ 9§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28Artikel 16Artikel 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW247 2225365-1 Spruch, W247 2225365-1/14E W247 2225363-1/12E W247 2225368-1/12E W247 2225367-1/11E W247 2225369-1

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G stattgegeben und die Spruchpunkte I. und III. bis VI. werden ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben. II. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, dass den BF1-BF5 in Stattgabe ihrer Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2019

§ 8Abs. 4 Asyl

G jeweils eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert, dass den BF1-BF5 in Stattgabe ihrer Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2019

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5), deren gesetzliche Vertreterin die BF2 ist. Die Beschwerdeführer (BF1-BF5) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) reisten spätestens am 21.12.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die BF1-BF2 für sich und als gesetzliche Vertreter für die BF3-BF4 am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Nach Erstbefragung der BF1-BF2 wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt, das der Übernahme der BF1-BF4 mit Schreiben vom 03.01.2013 auch zustimmte.
  3. Am 23.01.2013 wurden die BF1-BF2 im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen und wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheiden des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 16.03.2013, Zlen. XXXX , ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ausgesprochen. Die BF1-BF4 wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF4 nach Polen zulässig ist.
  4. Am 23.01.2013 wurden die BF1-BF2 im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen und wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheiden des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 16.03.2013, Zlen. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ausgesprochen. Die BF1-BF4 wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF4 nach Polen zulässig ist.
  5. Mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.04.2013, Zlen. XXXX , wurde den erhobenen Beschwerden vom 26.03.2013 gegen die antragszurückweisenden Bescheide vom 16.03.2013, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF1-BF4 einerseits trotz der schweren Grunderkrankung des BF3 aus eigenem möglich war die Reise aus ihrem Heimatland über Belarus und Polen nach Österreich zu organisieren und tatsächlich zu bewerkstelligen, ohne, dass dabei eine begleitende, fachliche medizinische Versorgung des BF3 vorhanden gewesen sei, was indiziere, dass eine grundsätzliche Reisefähigkeit des BF3 gegeben sei. Andererseits sei im jüngsten Arztbrief betreffend den BF3 festgehalten worden, dass von einem Abtransport oder einer längeren Reise derzeit aus kinderärztlicher Sicht dringend abzuraten sei. Ob das bedeute, dass es für den BF3 „lediglich besser“ wäre derzeit in Österreich zu bleiben, oder ob eine längere Reise schwerwiegende gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen würde, die von ihrer Gravität die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen oder überschreiten könnten, sei nicht ersichtlich. Bei einer Abwägung der Beweismittel bedeute dies, dass der Gesundheitszustand des BF3 im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit nach Polen im Lichte des Art. 3 EMRK letztlich nicht hinreichend geklärt sei, weshalb im fortgesetzten Verfahren die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig sein werde.
  6. Mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.04.2013, Zlen. römisch 40 , wurde den erhobenen Beschwerden vom 26.03.2013 gegen die antragszurückweisenden Bescheide vom 16.03.2013, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF1-BF4 einerseits trotz der schweren Grunderkrankung des BF3 aus eigenem möglich war die Reise aus ihrem Heimatland über Belarus und Polen nach Österreich zu organisieren und tatsächlich zu bewerkstelligen, ohne, dass dabei eine begleitende, fachliche medizinische Versorgung des BF3 vorhanden gewesen sei, was indiziere, dass eine grundsätzliche Reisefähigkeit des BF3 gegeben sei. Andererseits sei im jüngsten Arztbrief betreffend den BF3 festgehalten worden, dass von einem Abtransport oder einer längeren Reise derzeit aus kinderärztlicher Sicht dringend abzuraten sei. Ob das bedeute, dass es für den BF3 „lediglich besser“ wäre derzeit in Österreich zu bleiben, oder ob eine längere Reise schwerwiegende gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen würde, die von ihrer Gravität die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen oder überschreiten könnten, sei nicht ersichtlich. Bei einer Abwägung der Beweismittel bedeute dies, dass der Gesundheitszustand des BF3 im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit nach Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK letztlich nicht hinreichend geklärt sei, weshalb im fortgesetzten Verfahren die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig sein werde.
  7. Die Verfahren der BF1-BF4 auf internationalen Schutz wurden in der Folge am 09.04.2013 im Bundesgebiet zugelassen und die BF1-BF2 am 29.07.2013 neuerlich niederschriftlich einvernommen, wo sie zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihren Fluchtgründen befragt wurden.
  8. Am 14.10.2013 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt betreffend den BF3 eine medizinische Anfrage an die Abteilung für Kinder und Jugendliche des Krankenhauses XXXX gestellt, dessen Beantwortung am 16.10.2013 einlangte. In der Folge wurde vom ehemaligen Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, wobei die konkreten Fragen lauteten, ob es in Tschetschenien die Möglichkeit einer Behandlung von spastischer Tetraplegie und symptomatischer Epilepsie gäbe, ob Hüft- und Wirbelsäulenoperationen durchgeführt würden, ob PEG Sonden mit entsprechender Nahrung zur Verfügung stünden, ob es physiotherapeutische, logopädische und ergotherapeutische Therapien gäbe, ob die Bevölkerung Zugang zu Medikamenten habe, welche zum Zweck einer Behandlung verschrieben würden und ob die Medikamente Tegretol, sowie Diazepam bzw. vergleichbare Medikamente mit denselben Wirkstoffen erhältlich seien (Anfragebeantwortung vom 27.11.2013).
  9. Am 14.10.2013 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt betreffend den BF3 eine medizinische Anfrage an die Abteilung für Kinder und Jugendliche des Krankenhauses römisch 40 gestellt, dessen Beantwortung am 16.10.2013 einlangte. In der Folge wurde vom ehemaligen Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, wobei die konkreten Fragen lauteten, ob es in Tschetschenien die Möglichkeit einer Behandlung von spastischer Tetraplegie und symptomatischer Epilepsie gäbe, ob Hüft- und Wirbelsäulenoperationen durchgeführt würden, ob PEG Sonden mit entsprechender Nahrung zur Verfügung stünden, ob es physiotherapeutische, logopädische und ergotherapeutische Therapien gäbe, ob die Bevölkerung Zugang zu Medikamenten habe, welche zum Zweck einer Behandlung verschrieben würden und ob die Medikamente Tegretol, sowie Diazepam bzw. vergleichbare Medikamente mit denselben Wirkstoffen erhältlich seien (Anfragebeantwortung vom 27.11.2013).
  10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2014, Zlen. XXXX wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den BF1-BF4 wurde jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 03.04.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass der BF3 an einer spastischen Tetralegie schweren Behinderungsgrades und einer symptomatischen Epilepsie leide und Sondennahrung erhalte. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, davon ausgehe, dass sich der BF3 in einer aussichtslosen Lage im Herkunftsstaat befände. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde rechtlich damit begründet, dass eine exzeptionelle Situation vorliege und aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome zu rechnen sei. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde, Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten, weshalb aufgrund der besonderen persönlichen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2014, Zlen. römisch 40 wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF1-BF4 wurde jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 03.04.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass der BF3 an einer spastischen Tetralegie schweren Behinderungsgrades und einer symptomatischen Epilepsie leide und Sondennahrung erhalte. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, davon ausgehe, dass sich der BF3 in einer aussichtslosen Lage im Herkunftsstaat befände. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde rechtlich damit begründet, dass eine exzeptionelle Situation vorliege und aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome zu rechnen sei. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde, Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten, weshalb aufgrund der besonderen persönlichen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 8. Am 24.08.2015 wurde die BF5 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin für diese mit Schriftsatz vom 09.09.2015, eingelangt am 11.09.2015, einen Antrag auf internationalem Schutz im Familienverfahren, welchem mit Bescheid vom 23.06.2016 XXXX , insofern stattgegeben wurde, als der BF5 ebenfalls

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt wurde. 8. Am 24.08.2015 wurde die BF5 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin für diese mit Schriftsatz vom 09.09.2015, eingelangt am 11.09.2015, einen Antrag auf internationalem Schutz im Familienverfahren, welchem mit Bescheid vom 23.06.2016 römisch 40 , insofern stattgegeben wurde, als der BF5 ebenfalls

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde.

  1. Die Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 wurden mehrfach (BF1-BF4) bzw. einmalig (BF5) verlängert. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2017 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 zuletzt bis zum 03.04.2019 verlängert.
  2. Die BF1-BF5 brachten am 05.03.2019 jeweils Anträge auf erneute Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein und wurde in Folge vom BFA ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. 11.
  3. Im Rahmen ihrer Aberkennungsverfahren wurden die BF1-BF2 vor dem BFA am 24.04.2019 im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, niederschriftlich einvernommen, wobei der BF1 zusammenfassend ausführte, dass er an Hepatitis B leide, bis dato jedoch keine Arzneimittel genommen habe. Er sei erst untersucht worden und müsse zur Kontrolle. Der BF1 habe im Bundesgebiet einen A1 Sprachkurs besucht und hielt die belangte Behörde in Folge der auf Deutsch gestellten Fragen fest, dass sich der BF1 auf Deutsch nicht über Grundlegendes unterhalten könne. Der BF1 gab an, er spreche fließend Russisch, seine Muttersprache sei allerdings Tschetschenisch. Zu Hause sprächen sie beide Sprachen, überwiegend jedoch Tschetschenisch. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF1 an, dass man ihn finden und ihm etwas anhängen würde, sollte er zurückkommen. Davor habe er Angst, man würde ihn dort nicht normal leben lassen. Der BF1 sei bereits einmal verfolgt und verletzt worden. Er könne dort nicht mehr leben und werde die Beleidigungen, sowie die Misshandlungen nicht mehr aushalten, wobei er über das beim ehemaligen Bundesasylamt angegebene spreche. Der BF1 könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in der Russischen Föderation gewesen sei. Er sei nach Österreich gekommen, habe sich den Pass aus Polen organisiert und sei dann nach XXXX gefahren. Von dort sei er zurück nach Österreich gefahren. Seine Schwester lebe in XXXX und habe er diese im Krankenhaus besucht, doch könne sich der BF1 nicht daran erinnern, wann das gewesen sei. Seinen Verwandten in der Russischen Föderation gehe es gut, einer seiner Brüder arbeite als Taxifahrer in Tschetschenien, doch seien diesem vor kurzem Drogen untergeschoben worden und dieser verhaftet worden. Die anderen (Anm.: Verwandten) hätten gesagt, der BF1 solle nicht zurückkommen, solange man ihn hier (Anm.: in Österreich) leben lasse. Wenn seine Verwandten ausreisen könnten, würden sie es tun. Das Kommando XXXX müsste verschwinden, damit man dort in Ruhe leben könne. Der BF1 habe in einem Haus im Dorf gelebt, wobei das Haus noch stehe. Er wisse nicht, ob das Haus auf seine Mutter oder seinen Vater registriert worden sei, weil sein Vater verstorben sei. Der BF1 habe in seiner Heimat als Straßenarbeiter gearbeitet und asphaltiert. Er habe auch als Lastenträger gearbeitet und sei manchmal Taxi gefahren. Pro Tag habe der BF1 ca. 800 Rubel als Straßenarbeiter verdient. Diese Arbeit habe es jedoch nicht täglich gegeben. Sonst habe er nur wenig Geld dazuverdienen können. Im Herkunftsstaat habe der BF1 noch vier Brüder und eine Schwester, welch ein XXXX lebe und mit einem Tschetschenen verheiratet sei. Zwei Brüder würden zu Hause (Anm.: in Tschetschenien) leben, einer sei in XXXX und einer glaublich in XXXX . Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF1 an, dass man ihn finden und ihm etwas anhängen würde, sollte er zurückkommen. Davor habe er Angst, man würde ihn dort nicht normal leben lassen. Der BF1 sei bereits einmal verfolgt und verletzt worden. Er könne dort nicht mehr leben und werde die Beleidigungen, sowie die Misshandlungen nicht mehr aushalten, wobei er über das beim ehemaligen Bundesasylamt angegebene spreche. Der BF1 könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in der Russischen Föderation gewesen sei. Er sei nach Österreich gekommen, habe sich den Pass aus Polen organisiert und sei dann nach römisch 40 gefahren. Von dort sei er zurück nach Österreich gefahren. Seine Schwester lebe in römisch 40 und habe er diese im Krankenhaus besucht, doch könne sich der BF1 nicht daran erinnern, wann das gewesen sei. Seinen Verwandten in der Russischen Föderation gehe es gut, einer seiner Brüder arbeite als Taxifahrer in Tschetschenien, doch seien diesem vor kurzem Drogen untergeschoben worden und dieser verhaftet worden. Die anderen Anmerkung, Verwandten) hätten gesagt, der BF1 solle nicht zurückkommen, solange man ihn hier Anmerkung, in Österreich) leben lasse. Wenn seine Verwandten ausreisen könnten, würden sie es tun. Das Kommando römisch 40 müsste verschwinden, damit man dort in Ruhe leben könne. Der BF1 habe in einem Haus im Dorf gelebt, wobei das Haus noch stehe. Er wisse nicht, ob das Haus auf seine Mutter oder seinen Vater registriert worden sei, weil sein Vater verstorben sei. Der BF1 habe in seiner Heimat als Straßenarbeiter gearbeitet und asphaltiert. Er habe auch als Lastenträger gearbeitet und sei manchmal Taxi gefahren. Pro Tag habe der BF1 ca. 800 Rubel als Straßenarbeiter verdient. Diese Arbeit habe es jedoch nicht täglich gegeben. Sonst habe er nur wenig Geld dazuverdienen können. Im Herkunftsstaat habe der BF1 noch vier Brüder und eine Schwester, welch ein römisch 40 lebe und mit einem Tschetschenen verheiratet sei. Zwei Brüder würden zu Hause Anmerkung, in Tschetschenien) leben, einer sei in römisch 40 und einer glaublich in römisch 40 . Geheiratet habe der BF1 in Tschetschenien und sei er mit der BF2 nach islamischen Ritus verheiratet, wobei sie die Ehe auch standesamtlich registrieren haben lassen. Der BF1 wisse nicht wo die Urkunde sei, weshalb er keinen Beweis vorlegen könne. Warum seine Frau einen anderen Familiennamen trage wisse er nicht. Der BF1 habe hin und wieder Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, nicht jedoch mit allen. Er verstehe sich gut mit ihnen und würden sie ihm erzählen, wie die Lage zu Hause sei, und ihn fragen wie es ihm gehe. Der BF1 habe Sehnsucht nach seinen Brüdern. Als er weggefahren sei, seien seine Verwandten verfolgt und nach dem Verbleib des BF1 befragt worden. Er habe im Herkunftsstaat im Dorf XXXX gelebt, im Bezirk XXXX , an der ul. XXXX , wo er mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Frau und zwei Kindern gelebt habe. Der Bruder des BF1 lebe noch an ebendieser Adresse. Seine Schwester sei verheiratet, arbeite jedoch nicht. Seine Brüder, welche in XXXX und XXXX leben, würden auf Baustellen arbeiten. Zumindest hätten sie sich dort aufgehalten, als der BF1 zuletzt mit ihnen Kontakt gehabt habe. Er habe seine Brüder zuletzt vor zwei oder drei Tagen kontaktiert, seine Schwester habe er gestern kontaktiert. Geheiratet habe der BF1 in Tschetschenien und sei er mit der BF2 nach islamischen Ritus verheiratet, wobei sie die Ehe auch standesamtlich registrieren haben lassen. Der BF1 wisse nicht wo die Urkunde sei, weshalb er keinen Beweis vorlegen könne. Warum seine Frau einen anderen Familiennamen trage wisse er nicht. Der BF1 habe hin und wieder Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, nicht jedoch mit allen. Er verstehe sich gut mit ihnen und würden sie ihm erzählen, wie die Lage zu Hause sei, und ihn fragen wie es ihm gehe. Der BF1 habe Sehnsucht nach seinen Brüdern. Als er weggefahren sei, seien seine Verwandten verfolgt und nach dem Verbleib des BF1 befragt worden. Er habe im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 gelebt, im Bezirk römisch 40 , an der ul. römisch 40 , wo er mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Frau und zwei Kindern gelebt habe. Der Bruder des BF1 lebe noch an ebendieser Adresse. Seine Schwester sei verheiratet, arbeite jedoch nicht. Seine Brüder, welche in römisch 40 und römisch 40 leben, würden auf Baustellen arbeiten. Zumindest hätten sie sich dort aufgehalten, als der BF1 zuletzt mit ihnen Kontakt gehabt habe. Er habe seine Brüder zuletzt vor zwei oder drei Tagen kontaktiert, seine Schwester habe er gestern kontaktiert. Hinsichtlich des Gesundheitszustands seines Sohnes habe der BF1 weitere medizinische Unterlagen. Der Zustand des BF3 sei schlecht und seien viele Operationen notwendig. Eine weitere Operation sei bereits geplant. Auf Vorhalt gab der BF1 an, nicht zu bezweifeln, dass in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation Behandlungen des BF3 möglich seien, man könnte den BF1 dort jedoch mitnehmen und verhaften. Er könne sich mit einem kranken Kind nicht verstecken oder flüchten. Es gäbe dort auch sehr gute private Kliniken, welche jedoch sehr viel Geld kosten würden. Der BF1 sei mit dem BF3 bereits in XXXX und XXXX gewesen, wo man ihnen gesagt habe, welche Behandlung notwendig sei. Man hätte die Behandlung weiter in Tschetschenien führen sollen, man habe ihnen aber nicht immer die notwendigen Medikamente gegeben und der BF3 sei dort sehr schwach gewesen. Es gehe ihm jetzt besser und habe er zugenommen. Der BF3 wachse auch normal und stehe alle zwei Wochen bzw. jeden Monat unter Kontrolle, wo es um seine Epilepsie gehe. Der BF1 wisse, dass man den BF3 im Herkunftsstaat umbringen würde, weil man dort keine richtige Diagnose stellen könne. Als er den BF3 nach Österreich gebracht habe, sei er nicht einmal 9 Kilo schwer gewesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands seines Sohnes habe der BF1 weitere medizinische Unterlagen. Der Zustand des BF3 sei schlecht und seien viele Operationen notwendig. Eine weitere Operation sei bereits geplant. Auf Vorhalt gab der BF1 an, nicht zu bezweifeln, dass in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation Behandlungen des BF3 möglich seien, man könnte den BF1 dort jedoch mitnehmen und verhaften. Er könne sich mit einem kranken Kind nicht verstecken oder flüchten. Es gäbe dort auch sehr gute private Kliniken, welche jedoch sehr viel Geld kosten würden. Der BF1 sei mit dem BF3 bereits in römisch 40 und römisch 40 gewesen, wo man ihnen gesagt habe, welche Behandlung notwendig sei. Man hätte die Behandlung weiter in Tschetschenien führen sollen, man habe ihnen aber nicht immer die notwendigen Medikamente gegeben und der BF3 sei dort sehr schwach gewesen. Es gehe ihm jetzt besser und habe er zugenommen. Der BF3 wachse auch normal und stehe alle zwei Wochen bzw. jeden Monat unter Kontrolle, wo es um seine Epilepsie gehe. Der BF1 wisse, dass man den BF3 im Herkunftsstaat umbringen würde, weil man dort keine richtige Diagnose stellen könne. Als er den BF3 nach Österreich gebracht habe, sei er nicht einmal 9 Kilo schwer gewesen. Zu seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF1 aus, dass man nicht in Ruhe gelassen werde, wenn man einmal ins Blickfeld falle. Es sei kein Unterschied, wo man lebe, solange man in Russland sei. Man würde aufgefordert zurück in die Heimat zu kommen und würde dort befragt werden. Wenn man nicht selbst hinkomme, würde man geholt. Die Lage sei nicht so, wie es im Fernsehen gezeigt würde. Der BF1 habe nie über ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Seine Tochter sei in Österreich geboren, zwei seiner Kinder würden in die Schule, eines in den Kindergarten gehen. Seine Tochter gehe in einen glaublich von einem Tschetschenen geführten privaten Kindergarten im XXXX . Der BF1 wisse nicht, ob es ein privater Kindergarten sei, der Direktor sei Tschetschene. Es seien dort unterschiedliche Kinder und Pädagogen, es gäbe Araber, Österreicher und Tschetschenen. Der BF3 besuche eine Sonderschule für behinderte Kinder im XXXX . Er würde in der Früh in die Schule gebracht und zu Mittag abgeholt. Die BF4-BF5 seien gesund. Der BF1 habe in Österreich weder legal noch illegal gearbeitet, weil er viele Termine wegen des Kindes habe und im
  4. Stock ohne Aufzug wohne. Der BF1 habe Arbeit gesucht, könne jedoch nur in der Nacht arbeiten wegen des BF
  5. In der Früh um 07:30 müsse der BF1 den BF3 hinuntertragen und um 13:30 wieder hinauftragen. Seine Frau könne das nicht, weil der BF3 fast 30 Kilo wiege. Deswegen komme der BF1 auch mit den Kursen nicht zurecht und brauche viele Zeitbestätigungen, weil er oft zu spät sei. Sie würden EUR 1.200,- Sozialhilfe und EUR 1.300,- von der Caritas bekommen. Als subsidiär Schutzberechtigte bekomme man kein Kindergeld, deswegen würden sie Hilfe von der Caritas bekommen. Ihre Wohnung habe 42 m² und bezahle der BF1 dafür EUR 700,-. Hätte er eine andere Wohnung, würde er gerne arbeiten und seien ihm schon viele Jobs vorgeschlagen worden. Wenn er ein Visum für 5 Jahre hätte, dann könnte der BF1 eine Gemeindewohnung bekommen, als subsidiär Schutzberechtigter gehe das jedoch nicht. Private behindertengerechte Wohnungen würden viel Geld kosten, man müsse auch noch Provision und Kaution bezahlen. Ohne Lohnzettel bekomme man eine solche Wohnung gar nicht. Die Mutter des BF1 wohne auch bei ihnen. Sonstige Verwandte habe der BF1 in Österreich nicht. Er habe viele Bekannte und gäbe es hier viele Tschetschenen, man kenne sich untereinander. Der BF1 verstehe sich gut mit den Leuten und habe jeder ein eigenes Umfeld, Bekannte und Freunde. Mit einigen sei der BF1 auch auf Distanz, er habe diese Leute erst hier kennengelernt. Manche würden dem BF1 beim Dolmetschen helfen. Andere Tschetschenen würden dem BF1 helfen. Der BF1 habe nie über ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Seine Tochter sei in Österreich geboren, zwei seiner Kinder würden in die Schule, eines in den Kindergarten gehen. Seine Tochter gehe in einen glaublich von einem Tschetschenen geführten privaten Kindergarten im römisch 40 . Der BF1 wisse nicht, ob es ein privater Kindergarten sei, der Direktor sei Tschetschene. Es seien dort unterschiedliche Kinder und Pädagogen, es gäbe Araber, Österreicher und Tschetschenen. Der BF3 besuche eine Sonderschule für behinderte Kinder im römisch 40 . Er würde in der Früh in die Schule gebracht und zu Mittag abgeholt. Die BF4-BF5 seien gesund. Der BF1 habe in Österreich weder legal noch illegal gearbeitet, weil er viele Termine wegen des Kindes habe und im
  6. Stock ohne Aufzug wohne. Der BF1 habe Arbeit gesucht, könne jedoch nur in der Nacht arbeiten wegen des BF
  7. In der Früh um 07:30 müsse der BF1 den BF3 hinuntertragen und um 13:30 wieder hinauftragen. Seine Frau könne das nicht, weil der BF3 fast 30 Kilo wiege. Deswegen komme der BF1 auch mit den Kursen nicht zurecht und brauche viele Zeitbestätigungen, weil er oft zu spät sei. Sie würden EUR 1.200,- Sozialhilfe und EUR 1.300,- von der Caritas bekommen. Als subsidiär Schutzberechtigte bekomme man kein Kindergeld, deswegen würden sie Hilfe von der Caritas bekommen. Ihre Wohnung habe 42 m² und bezahle der BF1 dafür EUR 700,-. Hätte er eine andere Wohnung, würde er gerne arbeiten und seien ihm schon viele Jobs vorgeschlagen worden. Wenn er ein Visum für 5 Jahre hätte, dann könnte der BF1 eine Gemeindewohnung bekommen, als subsidiär Schutzberechtigter gehe das jedoch nicht. Private behindertengerechte Wohnungen würden viel Geld kosten, man müsse auch noch Provision und Kaution bezahlen. Ohne Lohnzettel bekomme man eine solche Wohnung gar nicht. Die Mutter des BF1 wohne auch bei ihnen. Sonstige Verwandte habe der BF1 in Österreich nicht. Er habe viele Bekannte und gäbe es hier viele Tschetschenen, man kenne sich untereinander. Der BF1 verstehe sich gut mit den Leuten und habe jeder ein eigenes Umfeld, Bekannte und Freunde. Mit einigen sei der BF1 auch auf Distanz, er habe diese Leute erst hier kennengelernt. Manche würden dem BF1 beim Dolmetschen helfen. Andere Tschetschenen würden dem BF1 helfen. Befragt dazu, was der BF1 für seine Integration getan habe, führte er aus, dass er bereits erklärt habe, ein Problem zu haben, weil sich seine Wohnung im
  8. Stock befinde. Aus diesem Grund müsse er wegen seines Kindes immer dort sein. Wenn er einen Aufzug hätte, könnte die BF2 die Termine mit dem BF3 alleine wahrnehmen. Der BF1 sei erst für einen Sprachkurs auf Sprachniveau A2 angemeldet worden. Er verfüge über keinen Schulabschluss, weil er im Krieg aufgewachsen sei. Sonstige Kurse habe der BF1 in Österreich nicht besucht, lediglich einen Deutschkurs. Wenn er hierbleiben dürfe, würde er lernen und arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Der BF1 sei ein sehr gläubiger Mensch und gehe in verschiedene Moscheen. Er besuche die Moschee bei der XXXX , beim XXXX und im XXXX , sowie im XXXX . Der BF1 gehe mit Freunden in die Moschee und würden sie sich immer eine aussuchen. Er habe am Telefon ein Programm, wo die Zeitpunkte stünden, wann das Gebet beginne. Er wisse, dass ein Gebet zu Mittag um 13:30 plus minus einer halben Stunde stattfinde. Ein früheres Gebet sei nicht möglich, nur ein späteres. Täglich müsse man 5 Mal beten, was der BF1 auch mache. Sein Alltag sehe so aus, dass er Termine wahrnehme, wenn er welche habe. Der BF1 versuche mit dem Handy Deutsch zu lernen. So würden die Tage vergehen und habe er viele Termine. Befragt dazu, ob er sich in Österreich gut integriert fühle, gab der BF1 an, das glaublich nicht zu tun, aber hier in Ruhe gelassen zu werden und ein gesetzestreuer Mensch zu sein. Er mache nichts Falsches und werde er sich integrieren, arbeiten und Deutsch lernen, wenn er die Möglichkeit dazu bekomme. Der BF1 könnte sich in Zukunft integrieren, wenn er eine andere Wohnung bekomme. Das werde aber nicht so schnell gehen. Zuerst habe der BF1 sich mit der Ordnung und den Gesetzen nicht ausgekannt. Er wisse, dass die deutsche Sprache das Wichtigste sei, deshalb versuche er zu lesen und zu schreiben, vergesse aber sehr schnell. Zu Hause würden Kinderfilme aus dem russischen Fernsehen laufen. Manchmal sehe sich der BF1 auch etwas Anderes an. Er lese sehr selten Zeitung, schaue sich „die Sachen“ jedoch am Telefon an. Befragt dazu, ob er österreichische Nachrichten lese, gab der BF1 an, diese ja nicht zu verstehen. Gebeten ein paar Dinge zu nennen, die der BF1 mit Österreich verbinde, führte er aus dazu eine Lernstunde gehabt zu haben, sich das allerdings nicht gemerkt zu haben. Befragt dazu, was der BF1 für seine Integration getan habe, führte er aus, dass er bereits erklärt habe, ein Problem zu haben, weil sich seine Wohnung im
  9. Stock befinde. Aus diesem Grund müsse er wegen seines Kindes immer dort sein. Wenn er einen Aufzug hätte, könnte die BF2 die Termine mit dem BF3 alleine wahrnehmen. Der BF1 sei erst für einen Sprachkurs auf Sprachniveau A2 angemeldet worden. Er verfüge über keinen Schulabschluss, weil er im Krieg aufgewachsen sei. Sonstige Kurse habe der BF1 in Österreich nicht besucht, lediglich einen Deutschkurs. Wenn er hierbleiben dürfe, würde er lernen und arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Der BF1 sei ein sehr gläubiger Mensch und gehe in verschiedene Moscheen. Er besuche die Moschee bei der römisch 40 , beim römisch 40 und im römisch 40 , sowie im römisch 40 . Der BF1 gehe mit Freunden in die Moschee und würden sie sich immer eine aussuchen. Er habe am Telefon ein Programm, wo die Zeitpunkte stünden, wann das Gebet beginne. Er wisse, dass ein Gebet zu Mittag um 13:30 plus minus einer halben Stunde stattfinde. Ein früheres Gebet sei nicht möglich, nur ein späteres. Täglich müsse man 5 Mal beten, was der BF1 auch mache. Sein Alltag sehe so aus, dass er Termine wahrnehme, wenn er welche habe. Der BF1 versuche mit dem Handy Deutsch zu lernen. So würden die Tage vergehen und habe er viele Termine. Befragt dazu, ob er sich in Österreich gut integriert fühle, gab der BF1 an, das glaublich nicht zu tun, aber hier in Ruhe gelassen zu werden und ein gesetzestreuer Mensch zu sein. Er mache nichts Falsches und werde er sich integrieren, arbeiten und Deutsch lernen, wenn er die Möglichkeit dazu bekomme. Der BF1 könnte sich in Zukunft integrieren, wenn er eine andere Wohnung bekomme. Das werde aber nicht so schnell gehen. Zuerst habe der BF1 sich mit der Ordnung und den Gesetzen nicht ausgekannt. Er wisse, dass die deutsche Sprache das Wichtigste sei, deshalb versuche er zu lesen und zu schreiben, vergesse aber sehr schnell. Zu Hause würden Kinderfilme aus dem russischen Fernsehen laufen. Manchmal sehe sich der BF1 auch etwas Anderes an. Er lese sehr selten Zeitung, schaue sich „die Sachen“ jedoch am Telefon an. Befragt dazu, ob er österreichische Nachrichten lese, gab der BF1 an, diese ja nicht zu verstehen. Gebeten ein paar Dinge zu nennen, die der BF1 mit Österreich verbinde, führte er aus dazu eine Lernstunde gehabt zu haben, sich das allerdings nicht gemerkt zu haben. Befragt dazu, warum die belangte Behörde ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen sollte, gab der BF1 an, den Status wegen des Kindes erhalten zu haben, weil der BF3 krank sei. Sein Gesundheitszustand sei unverändert. Er erbreche nicht mehr, das sei die einzige Verbesserung nach der Operation. Andere Veränderungen gäbe es nicht. 11.
  10. Die BF2 führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2019 im Wesentlichen aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Behördenseitig wurde festgehalten, dass die BF2 die auf Deutsch gestellte Frage nicht verstehe. Die BF2 gab dann auf Russisch an, zu verstehen, was im Krankenhaus gesagt werde. Sie verstehe nicht alles, aber sprechen könne sie gar nicht. Sie habe keinen Kopf fürs lernen, sie habe drei Kinder, darunter ein behindertes. Die BF2 spreche fließend Russisch und muttersprachlich Tschetschenisch. Zu Hause würden sie Tschetschenisch sprechen. Die BF2 trage immer einen Schleier. In der Russischen Föderation sei die BF2 zuletzt im Jahr 2012 vor ihrer Einreise nach Österreich gewesen. Ihren dortigen Verwandten gehe es gut, sie würden normal leben und hätten keine Probleme. Im Herkunftsstaat hätte sie vor der Heirat mit ihrem Mann mit ihrer Familie zusammen in einem Haus gelebt. Beide ihre Familien hätten ein Haus. In der Heimat sei die BF2 Hausfrau gewesen. Es habe Krieg gegeben, deshalb habe sie nicht arbeiten können. Die Mutter der BF2, ihr Bruder und ihre Schwester würden jeweils mit ihren Familien im Heimatdorf leben. Sonst habe die BF2 noch weitschichtige Verwandte. Zweimal pro Woche habe die BF2 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern telefonischen Kontakt. Der Bruder der BF2 sei behindert und bekomme eine sehr kleine Behindertenpension. Manchmal bekomme man in der Russischen Föderation sogar keinen Lohn, obwohl man gearbeitet habe. Der Bruder der BF2 bekomme nicht einmal EUR 200,-. Ihre Schwester handle mit Kleidung. Zum Gesundheitszustand des BF3 befragt, gab die BF2 an, dass ja sichtbar sei, dass er sich nicht bewegen könne. Er könne den Kopf nicht selbständig halten und könne er nicht alleine gelassen werden. Der BF3 besuche eine Schule. Eine Behandlung des BF3 in Tschetschenien sei nicht möglich, sie sei dort gewesen. In XXXX sei ein Medikament verschrieben worden, dort und in XXXX wäre eine Behandlung möglich. Die BF2 könne jedoch nicht ständig dort leben. In Tschetschenien habe man sich nicht ausgekannt, der BF3 habe wegen der nicht passenden Medikamente erbrochen. Es gäbe Krankenhäuser in Tschetschenien, aber die Ärzte würden fehlen bzw. seien nicht gut. Die BF2 sei wegen ihres Mannes gekommen und jetzt wolle sie wegen ihres Kindes nicht zurück. Dem BF3 sei ein „Pekzon“ (Anm.: PEG-Sonde) eingesetzt worden und habe der behandelnde Arzt gesagt, der BF3 dürfe Österreich nicht verlassen, solange er diese Sonde habe. Zum Gesundheitszustand des BF3 befragt, gab die BF2 an, dass ja sichtbar sei, dass er sich nicht bewegen könne. Er könne den Kopf nicht selbständig halten und könne er nicht alleine gelassen werden. Der BF3 besuche eine Schule. Eine Behandlung des BF3 in Tschetschenien sei nicht möglich, sie sei dort gewesen. In römisch 40 sei ein Medikament verschrieben worden, dort und in römisch 40 wäre eine Behandlung möglich. Die BF2 könne jedoch nicht ständig dort leben. In Tschetschenien habe man sich nicht ausgekannt, der BF3 habe wegen der nicht passenden Medikamente erbrochen. Es gäbe Krankenhäuser in Tschetschenien, aber die Ärzte würden fehlen bzw. seien nicht gut. Die BF2 sei wegen ihres Mannes gekommen und jetzt wolle sie wegen ihres Kindes nicht zurück. Dem BF3 sei ein „Pekzon“ Anmerkung, PEG-Sonde) eingesetzt worden und habe der behandelnde Arzt gesagt, der BF3 dürfe Österreich nicht verlassen, solange er diese Sonde habe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die BF2 aus, persönlich dort keine Befürchtungen zu haben. Ihr drohe dort nichts. Sie habe Angst um ihr Kind und um ihren Mann. Wenn dort jemand mitgenommen würde, würde er nicht freigelassen, sondern gefoltert. Der BF1 sei kein Bandit und trotzdem zweimal mitgenommen, sowie geschlagen worden. Ohne Geld könne man in einem anderen Teil der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, nicht leben. Die BF2 arbeite ja nicht und müsse man dort alles bezahlen. Nach XXXX seien sie alle 6 Monate aufgrund von Kontrollen gefahren. Die Behandlung sollte jedoch in Tschetschenien stattfinden. Der BF3 bekomme in Österreich alles was er brauche im Krankenhaus. Dort (Anm.: im Heimatland) müsse man alles zahlen und das Niveau der medizinischen Versorgung sei mit jenem in Österreich nicht vergleichbar. Am 29.04.2019 würde der BF3 am Bein operiert. Zu Hause würde die OP sehr viel kosten und müssten sie dafür sparen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die BF2 aus, persönlich dort keine Befürchtungen zu haben. Ihr drohe dort nichts. Sie habe Angst um ihr Kind und um ihren Mann. Wenn dort jemand mitgenommen würde, würde er nicht freigelassen, sondern gefoltert. Der BF1 sei kein Bandit und trotzdem zweimal mitgenommen, sowie geschlagen worden. Ohne Geld könne man in einem anderen Teil der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, nicht leben. Die BF2 arbeite ja nicht und müsse man dort alles bezahlen. Nach römisch 40 seien sie alle 6 Monate aufgrund von Kontrollen gefahren. Die Behandlung sollte jedoch in Tschetschenien stattfinden. Der BF3 bekomme in Österreich alles was er brauche im Krankenhaus. Dort Anmerkung, im Heimatland) müsse man alles zahlen und das Niveau der medizinischen Versorgung sei mit jenem in Österreich nicht vergleichbar. Am 29.04.2019 würde der BF3 am Bein operiert. Zu Hause würde die OP sehr viel kosten und müssten sie dafür sparen. Die BF2 habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Ihre Tochter gehe in einen Kindergarten, zwei Kinder seien in der Schule. Es sei ein tschetschenischer Kindergarten, wo Tschetschenisch und Deutsch mit den Kindern gesprochen werde. Die BF2 habe in Österreich nie gearbeitet. Der BF1 habe arbeiten wollen, doch sei das wegen des BF3 nicht möglich gewesen. Die BF2 habe keine Zeit zu arbeiten, weil sie sich um die Kinder kümmern müsse. Der BF3 sei schwer, sie könne diesen nicht tragen, weshalb die BF2 den BF1 brauche. Wenn sie eine andere Wohnung bekommen würden, würde der BF1 arbeiten. Insgesamt würden sie monatlich EUR 2.500,- erhalten. Die BF2 habe eine Tante und einen Onkel in Österreich, Freunde habe sie keine, weil sie keine Zeit habe. Sie müsse kochen, sich um den Haushalt kümmern und mit den Kindern in den Park gehen. Für ihre Integration habe sie nur anfänglich in der Pension Kurse besucht. Einen Deutschkurs habe sie niemals besucht. Die BF2 schaue am Telefon, wenn sie etwas brauche. Sonstige Aus- und Fortbildungen habe sie ebenso wenig absolviert. Natürlich brauche die BF2 Deutsch, aber sie habe keine Zeit um Kurse zu besuchen und lerne am Handy. Die anderen Tschetschenen aus der Nachbarschaft hätten als Dolmetscher fungiert. Ohne diese Nachbarn, müsste die BF2 Deutsch lernen. Frauen könnten in Österreich die Moschee besuchen, beten aber zu Hause. Am Freitag würden sich nur die Männer in der Moschee versammeln. Die BF2 sei nicht Mitglied in einem Verein. Die BF2 wohne im XXXX in der XXXX und sei ein sehr gläubiger Mensch. Die BF2 habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Ihre Tochter gehe in einen Kindergarten, zwei Kinder seien in der Schule. Es sei ein tschetschenischer Kindergarten, wo Tschetschenisch und Deutsch mit den Kindern gesprochen werde. Die BF2 habe in Österreich nie gearbeitet. Der BF1 habe arbeiten wollen, doch sei das wegen des BF3 nicht möglich gewesen. Die BF2 habe keine Zeit zu arbeiten, weil sie sich um die Kinder kümmern müsse. Der BF3 sei schwer, sie könne diesen nicht tragen, weshalb die BF2 den BF1 brauche. Wenn sie eine andere Wohnung bekommen würden, würde der BF1 arbeiten. Insgesamt würden sie monatlich EUR 2.500,- erhalten. Die BF2 habe eine Tante und einen Onkel in Österreich, Freunde habe sie keine, weil sie keine Zeit habe. Sie müsse kochen, sich um den Haushalt kümmern und mit den Kindern in den Park gehen. Für ihre Integration habe sie nur anfänglich in der Pension Kurse besucht. Einen Deutschkurs habe sie niemals besucht. Die BF2 schaue am Telefon, wenn sie etwas brauche. Sonstige Aus- und Fortbildungen habe sie ebenso wenig absolviert. Natürlich brauche die BF2 Deutsch, aber sie habe keine Zeit um Kurse zu besuchen und lerne am Handy. Die anderen Tschetschenen aus der Nachbarschaft hätten als Dolmetscher fungiert. Ohne diese Nachbarn, müsste die BF2 Deutsch lernen. Frauen könnten in Österreich die Moschee besuchen, beten aber zu Hause. Am Freitag würden sich nur die Männer in der Moschee versammeln. Die BF2 sei nicht Mitglied in einem Verein. Die BF2 wohne im römisch 40 in der römisch 40 und sei ein sehr gläubiger Mensch. Befragt dazu, was sie vom Christentum halte, führte die BF2 aus es nicht zu wissen, es habe sie nicht interessiert. Jeder habe seine eigene Religion und sie kenne sich nur mit ihrer eigenen aus, andere Religionen würden sie nicht interessieren. Die BF2 habe nichts gegen Personen, andere Personen (Anm.: mit einer anderen Religion) hätten nichts gegen sie. Jedes Volk habe eine eigene Meinung. Befragt dazu, was die BF2 vom Islamischen Staat halte, gab sie an, dass das eine schwierige Frage sei und sie nicht wisse, wie sie das erklären solle. Auf Tschetschenisch könne sie es leichter erklären, auf Russisch falle es ihr schwer. Wenn man Moslem sei, sei „das“ natürlich eine gute Idee. Alle Moslems würden ja an Allah glauben. Es wäre gut, wenn überall der Islamische Staat wäre. Die BF2 sei hier so angezogen, aber in Tschetschenien könnte sie so eine Kleidung leider nicht tragen. Frauen, die so eine Kleidung tragen, würden mitgenommen. Der BF2 gefalle es hier so eine Kleidung zu tragen. In Österreich seien die hier geltenden Gesetze für die BF2 wichtiger als die Scharia. Befragt dazu, was sie vom Christentum halte, führte die BF2 aus es nicht zu wissen, es habe sie nicht interessiert. Jeder habe seine eigene Religion und sie kenne sich nur mit ihrer eigenen aus, andere Religionen würden sie nicht interessieren. Die BF2 habe nichts gegen Personen, andere Personen Anmerkung, mit einer anderen Religion) hätten nichts gegen sie. Jedes Volk habe eine eigene Meinung. Befragt dazu, was die BF2 vom Islamischen Staat halte, gab sie an, dass das eine schwierige Frage sei und sie nicht wisse, wie sie das erklären solle. Auf Tschetschenisch könne sie es leichter erklären, auf Russisch falle es ihr schwer. Wenn man Moslem sei, sei „das“ natürlich eine gute Idee. Alle Moslems würden ja an Allah glauben. Es wäre gut, wenn überall der Islamische Staat wäre. Die BF2 sei hier so angezogen, aber in Tschetschenien könnte sie so eine Kleidung leider nicht tragen. Frauen, die so eine Kleidung tragen, würden mitgenommen. Der BF2 gefalle es hier so eine Kleidung zu tragen. In Österreich seien die hier geltenden Gesetze für die BF2 wichtiger als die Scharia. Ihre Tage würden immer gleich aussehen. Die BF2 schicke die Kinder in die Schule und in den Kindergarten. Wenn sie nach Hause komme, dann koche sie. Dann komme der BF3 zurück von der Schule, sie oder der BF1 würden die BF5 vom Kindergarten abholen und in den Park gehen. Die BF2 müsse Kleidung für ihre Kinder schnell einkaufen, weil sie so wenig Zeit habe. Befragt dazu, ob sie sich gut integriert fühle, gab die BF2 an, ein Teil der Gesellschaft zu sein, weil sie einen Aufenthaltstitel habe. Ob sie sich persönlich als Teil der Gesellschaft fühle, könne sie nicht beantworten. Gebeten ein paar Dinge zu nennen, die sie mit Österreich verbinde, gab die BF2 an, nicht einmal etwas über ihre eigene Geschichte oder Politik zu wissen. Die Geschichte Österreichs kenne sie auch nicht. Die BF2 könne auch nichts über die tschetschenische Kultur sagen, über die österreichische schon gar nicht. Befragt dazu, warum ihnen subsidiärer Schutz nicht aberkannt werden sollte, führte die BF2 aus, dass ihnen der Status wegen des BF3 nicht aberkannt werden sollte. Zuerst hätten sie nicht gewollt, dass dem BF3 das „Pekzon“ eingesetzt werde, aber der Arzt habe gesagt, dass das für ihn gut wäre. Er habe auch gesagt, dass man das Kind nicht abschieben dürfe, solange es dieses „Pekzon“ habe. Nur deshalb seien sie einverstanden gewesen. In Tschetschenien hätte die BF2 das nicht erlaubt, weil weder sie, noch die Ärzte damit zurechtgekommen wären. Ein „Pekzon“ sei wie ein Magen, dort werde das Essen hineingespritzt. Der BF3 nehme oral keine Nahrung zu sich, sondern würde diese über das „Pekzon“ zugeführt. Der BF3 habe es im Jahr 2013 bekommen, weshalb sie subsidiären Schutz erhalten hätten. Sie wüssten nicht, wie lange das „Pekzon“ beibehalten werden müsse. Solange ihr Sohn oral keine Nahrung aufnehmen könne, würde das so bleiben.
  11. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2019 wurde behördenseitig festgehalten, dass sich im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich die persönlichen Umstände der Familie, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, geändert hätten. 12. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2019 wurde behördenseitig festgehalten, dass sich im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich die persönlichen Umstände der Familie, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, geändert hätten. 13.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 02.10.2019 wurde den BF1-BF5 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-BF5 jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).13.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 02.10.2019 wurde den BF1-BF5 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-BF5 jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 13.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF5, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte zunächst beweiswürdigend aus, dass für den BF3 im Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Laut chefärztlichem Gutachten sei eine Rückkehr des BF3 in die Russische Föderation möglich, sofern die neuropädiatrische Behandlung fortgeführt werden könne. Nach der Anfragebeantwortung vom 07.12.2018 könne eine solche Behandlung im Herkunftsstaat in Anspruch genommen werden. Aus dieser Anfragebeantwortung gehe auch hervor, dass spastische Tetraplegie in stationären Einrichtungen in Grosny und Krasnodar behandelt werden könnten. Die gesetzliche Krankenversicherung übernehme alle Kosten, bis auf einzelne Medikamente, welche vom Patienten selbst zu übernehmen seien. Aus ebendieser Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die benötigte Medikation im Heimatland verfügbar sei. Beiliegend befinde sich eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.11.2013 im Akt, welche bestätige, dass spastische Tetraplegie in Tschetschenien behandelt werden könne. Insgesamt hätten sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergäben, dass die BF1-BF5 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung iSd Art. 4 EMRK ausgesetzt wären. Bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hätten die BF1-BF2 ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder selbst bestritten und müssten sie im Falle einer Rückkehr nicht um ihr Leben fürchten. Da die BF1-BF5 nach wie vor über ein soziales Netz in der Russischen Föderation verfügen würden und ihnen im Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung drohe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihnen in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, welche eine Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen rechtfertigen würden. Eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat liege nicht vor. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der in der Russischen Föderation bestehenden Behandlungsmöglichkeiten bezüglich der Erkrankung des BF3, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten, eine nachhaltige Änderung der Lage vorliege. 13.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF5, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte zunächst beweiswürdigend aus, dass für den BF3 im Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Laut chefärztlichem Gutachten sei eine Rückkehr des BF3 in die Russische Föderation möglich, sofern die neuropädiatrische Behandlung fortgeführt werden könne. Nach der Anfragebeantwortung vom 07.12.2018 könne eine solche Behandlung im Herkunftsstaat in Anspruch genommen werden. Aus dieser Anfragebeantwortung gehe auch hervor, dass spastische Tetraplegie in stationären Einrichtungen in Grosny und Krasnodar behandelt werden könnten. Die gesetzliche Krankenversicherung übernehme alle Kosten, bis auf einzelne Medikamente, welche vom Patienten selbst zu übernehmen seien. Aus ebendieser Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die benötigte Medikation im Heimatland verfügbar sei. Beiliegend befinde sich eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.11.2013 im Akt, welche bestätige, dass spastische Tetraplegie in Tschetschenien behandelt werden könne. Insgesamt hätten sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergäben, dass die BF1-BF5 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung iSd Artikel 4, EMRK ausgesetzt wären. Bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hätten die BF1-BF2 ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder selbst bestritten und müssten sie im Falle einer Rückkehr nicht um ihr Leben fürchten. Da die BF1-BF5 nach wie vor über ein soziales Netz in der Russischen Föderation verfügen würden und ihnen im Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung drohe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihnen in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, welche eine Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen rechtfertigen würden. Eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat liege nicht vor. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der in der Russischen Föderation bestehenden Behandlungsmöglichkeiten bezüglich der Erkrankung des BF3, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten, eine nachhaltige Änderung der Lage vorliege.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF5 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden in vollem Umfang gegen die Bescheide des BFA, zugestellt am 15.10.2019, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei. Auch wenn die belangte Behörde es nicht ausdrücklich konkretisiere, ergäbe sich aus der rechtlichen Beurteilung, dass diese sich auf die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stütze. Die belangte Behörde habe jedoch eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, wozu höchstgerichtliche Judikatur zitiert wurde, nicht dargelegt, weil die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene, sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt hatte, getroffen habe. Wie dargelegt habe sich der Gesundheitszustand des BF1 (Anm.: gemeint des BF3) seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nichts geändert. Die erstinstanzliche Behörde belege die vermeintliche Behandelbarkeit einer spastischen Tetraplegie mit einer Anfragebeantwortung vom 27.11.2013, welche der belangten Behörde bei Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten am 04.04.2014 bereits vorgelegen habe und kein Hindernis für die ursprüngliche Zuerkennung dargestellt habe, weshalb dadurch auch zum aktuellen Zeitpunkt kein geänderter Sachverhalt bzw. Wissensstand der Behörde vorliege. Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, welche zur Entscheidungsfindung herangezogen worden seien, müsse festgehalten werden, dass das russische Gesundheitswesen an eklatanten Mängeln leide. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für eine medizinische Behandlung seien meist nur in Großstädten vorhanden und liege ein gravierender Ärztemangel vor. Der BF3 sei ständig auf medizinische Behandlung angewiesen, weshalb die Inanspruchnahme der Behandlung in den Großstädten unzumutbar sei. Eine Behandlung in XXXX sei auch weiterhin nicht in einem adäquaten Ausmaß vorhanden und würde von Korruption im Gesundheitssystem berichtet. Abgesehen von allgemeinen Informationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation fänden sich keine konkreten Informationen zur Behandelbarkeit des BF3 in Zusammenhang mit seinen spezifischen gesundheitlichen Problemen in den angefochtenen Bescheiden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass sich die Sachlage seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert habe. Der Gesundheitszustand des BF3 habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich stabilisiert und wäre eine Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin lebensbedrohlich. Beweiswürdigend wurden medizinischen Unterlagen betreffend den BF3 vorgelegt. In der Folge wurde beschwerdeseitig ausführlich die Rechtslage und die Judikatur zur Gewährung von subsidiärem Schutz aus medizinischen Gründen dargelegt.
  4. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF5 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden in vollem Umfang gegen die Bescheide des BFA, zugestellt am 15.10.2019, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei. Auch wenn die belangte Behörde es nicht ausdrücklich konkretisiere, ergäbe sich aus der rechtlichen Beurteilung, dass diese sich auf die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stütze. Die belangte Behörde habe jedoch eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, wozu höchstgerichtliche Judikatur zitiert wurde, nicht dargelegt, weil die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene, sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt hatte, getroffen habe. Wie dargelegt habe sich der Gesundheitszustand des BF1 Anmerkung, gemeint des BF3) seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nichts geändert. Die erstinstanzliche Behörde belege die vermeintliche Behandelbarkeit einer spastischen Tetraplegie mit einer Anfragebeantwortung vom 27.11.2013, welche der belangten Behörde bei Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten am 04.04.2014 bereits vorgelegen habe und kein Hindernis für die ursprüngliche Zuerkennung dargestellt habe, weshalb dadurch auch zum aktuellen Zeitpunkt kein geänderter Sachverhalt bzw. Wissensstand der Behörde vorliege. Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, welche zur Entscheidungsfindung herangezogen worden seien, müsse festgehalten werden, dass das russische Gesundheitswesen an eklatanten Mängeln leide. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für eine medizinische Behandlung seien meist nur in Großstädten vorhanden und liege ein gravierender Ärztemangel vor. Der BF3 sei ständig auf medizinische Behandlung angewiesen, weshalb die Inanspruchnahme der Behandlung in den Großstädten unzumutbar sei. Eine Behandlung in römisch 40 sei auch weiterhin nicht in einem adäquaten Ausmaß vorhanden und würde von Korruption im Gesundheitssystem berichtet. Abgesehen von allgemeinen Informationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation fänden sich keine konkreten Informationen zur Behandelbarkeit des BF3 in Zusammenhang mit seinen spezifischen gesundheitlichen Problemen in den angefochtenen Bescheiden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass sich die Sachlage seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert habe. Der Gesundheitszustand des BF3 habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich stabilisiert und wäre eine Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin lebensbedrohlich. Beweiswürdigend wurden medizinischen Unterlagen betreffend den BF3 vorgelegt. In der Folge wurde beschwerdeseitig ausführlich die Rechtslage und die Judikatur zur Gewährung von subsidiärem Schutz aus medizinischen Gründen dargelegt. Insgesamt liege keine wesentliche Änderung des individuellen Gefährdungsprofils des BF3 vor und dürfe ein im Wesentlichen unveränderter rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht neuerlich untersucht und anders entschieden werden. Insgesamt würden sohin keine Aberkennungsgründe vorliegen. Im Falle einer Aberkennung wäre den BF1-BF5 jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren. Sie befänden sich seit dem Jahr 2012 in Österreich, die mj. Kinder würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen und die BF1-BF2 würden sich bemühen Deutsch zu lernen, wobei das mit dem schwer behinderten BF3 sehr schwierig sei. Die BF1-BF2 seien unbescholten, weshalb ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Insgesamt liege keine wesentliche Änderung des individuellen Gefährdungsprofils des BF3 vor und dürfe ein im Wesentlichen unveränderter rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht neuerlich untersucht und anders entschieden werden. Insgesamt würden sohin keine Aberkennungsgründe vorliegen. Im Falle einer Aberkennung wäre den BF1-BF5 jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren. Sie befänden sich seit dem Jahr 2012 in Österreich, die mj. Kinder würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen und die BF1-BF2 würden sich bemühen Deutsch zu lernen, wobei das mit dem schwer behinderten BF3 sehr schwierig sei. Die BF1-BF2 seien unbescholten, weshalb ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben; 2.) den BF1-BF5 jeweils eine Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G für zwei weitere Jahre erteilen; 3.) feststellen, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gegeben seien und diese den BF1-BF5 jeweils von Amts wegen erteilen; 4.) in eventu die ordentliche Revision zulassen und 5.) in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben; 2.) den BF1-BF5 jeweils eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei weitere Jahre erteilen; 3.) feststellen, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gegeben seien und diese den BF1-BF5 jeweils von Amts wegen erteilen; 4.) in eventu die ordentliche Revision zulassen und 5.) in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

  1. Die Beschwerdevorlagen vom 11.11.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.11.2019 ein.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 legte die BBU GmbH für die BF1-BF5 Vollmacht und brachte einen medizinischen Befund für den BF3 vor.
  3. Am 30.11.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, wobei um möglichst konkrete Informationen darüber ersucht wurden, ob die in den Anfragebeantwortungen vom 07.12.2018 und vom 20.08.2018 beschriebenen Behandlungsmöglichkeiten/Medikationen auch bereits vor dem 30.03.2017 in der beschriebenen Form im Herkunftsstaat möglich gewesen seien.
  4. Die entsprechende Anfragebeantwortung vom 10.12.2021 langte beim BVwG am 14.12.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 (BF1-BF4) bzw. vom 09.09.2015 (BF5), der Zuerkennungsbescheide der BF1-BF4 vom 04.04.2014, XXXX und der BF5 vom 23.06.2016, XXXX ; der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 vor dem BFA in ihrem Aberkennungsverfahren jeweils am 24.04.2019, der Beschwerden vom 04.11.2019 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 02.10.2019, sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, sowie nach Sichtung der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, insbesondere der medizinischen Unterlagen hinsichtlich des BF3 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 (BF1-BF4) bzw. vom 09.09.2015 (BF5), der Zuerkennungsbescheide der BF1-BF4 vom 04.04.2014, römisch 40 und der BF5 vom 23.06.2016, römisch 40 ; der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 vor dem BFA in ihrem Aberkennungsverfahren jeweils am 24.04.2019, der Beschwerden vom 04.11.2019 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 02.10.2019, sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, sowie nach Sichtung der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, insbesondere der medizinischen Unterlagen hinsichtlich des BF3 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF5): Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der mj. BF3-BF
  7. Die BF1-BF5 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Die BF1-BF5 sprechen miteinander überwiegend Tschetschenisch, aber auch Russisch. Die BF1-BF4 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.12.2012, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die BF5 wurde am 24.08.2015 im Bundesgebiet nachgeboren und für sie durch ihre gesetzliche Vertretung mit Schriftsatz vom 09.09.2015 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2014 XXXX ; wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, den BF1-BF4 jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2015 erteilt. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Erkrankung des BF3 begründet. Dieser leide an einer spastischen Tetralegie schweren Behinderungsgrades und einer symptomatischen Epilepsie und erhalte Sondennahrung. Mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, sei davon ausgehen, dass sich der BF3 im Herkunftsstaat in einer aussichtslosen Lage befände. Insgesamt liege eine exzeptionelle Situation vor und sei aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome des BF3 zu rechnen. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten, weshalb aufgrund der besonderen persönlichen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2014 römisch 40 ; wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, den BF1-BF4 jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2015 erteilt. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Erkrankung des BF3 begründet. Dieser leide an einer spastischen Tetralegie schweren Behinderungsgrades und einer symptomatischen Epilepsie und erhalte Sondennahrung. Mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, sei davon ausgehen, dass sich der BF3 im Herkunftsstaat in einer aussichtslosen Lage befände. Insgesamt liege eine exzeptionelle Situation vor und sei aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome des BF3 zu rechnen. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten, weshalb aufgrund der besonderen persönlichen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der BF5 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 23.06.2016, XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 wurden mehrfach (BF1-BF4) bzw. einmalig (BF5) verlängert. Mit Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 zuletzt bis zum 03.04.2019 verlängert. Der BF5 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 23.06.2016, römisch 40 , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 wurden mehrfach (BF1-BF4) bzw. einmalig (BF5) verlängert. Mit Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 zuletzt bis zum 03.04.2019 verlängert. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 02.10.2019 wurde den BF1-BF5 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt, die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen und kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-BF5 jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen mit der Behandlungsmöglichkeit des BF3 und der vorhandenen Medikation im Herkunftsstaat begründet, wobei sich die belangte Behörde auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.12.2018, vom 20.08.2018 und vom 27.11.2013 stützte. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 02.10.2019 wurde den BF1-BF5 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-BF5 jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen mit der Behandlungsmöglichkeit des BF3 und der vorhandenen Medikation im Herkunftsstaat begründet, wobei sich die belangte Behörde auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.12.2018, vom 20.08.2018 und vom 27.11.2013 stützte. Der BF1 hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht, jedoch keinen Schulabschluss. Er hat in der Russischen Föderation als Straßenarbeiter, Lastenträger und Taxifahrer gearbeitet. Die BF2 hat im Herkunftsstaat ebenfalls die Grundschule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Sie war in der Russischen Föderation Hausfrau. Die BF1-BF5 verfügen nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation in den Personen von vier Brüdern und einer Schwester des BF1, sowie der Mutter, eines Bruders und einer Schwester der BF

  1. Die BF1-BF2 sind in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügen allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF3 besucht eine Sonderschule im Bundesgebiet und der BF4 besucht die Schule, die BF5 besucht einen Kindergarten. In Österreich leben eine Tante und ein Onkel der BF2, sowie die Mutter des BF
  2. Die BF1-BF5 leben mit der Mutter des BF1 in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Der BF1 leidet an Hepatitis B und einer posttraumatischen Belastungsstörung, woraus sich noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ergibt, welche ein Rückkehrhindernis in den Herkunftsstaat darstellen würde. Außerdem hat er sich im Bundesgebiet einer funktionellen Septumkorrektur (Nasenscheidewandkorrektur) unterzogen. Die BF2 und die BF4-BF4 sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF3 leidet infolge eines Geburtstraumas mit Hirnschaden unter spastischer Tetraplegie und symptomatischer Epilepsie, weshalb ihm im Bundesgebiet im Jahr 2013 eine PEG-Sonde gelegt wurde, durch welche ihm Nahrung zugeführt wird. Der BF3 ist nicht in der Lage oral Nahrung aufzunehmen. Aufgrund mehrfacher Gelenksfehlstellungen sind immer wieder Operation der Extremitäten des BF3 notwendig und ist er auf eine Sitzschale angewiesen. Insgesamt ist der BF3 auf eine engmaschige medizinische Behandlung angewiesen und sind regelmäßige zweiwöchige Kontrollen notwendig. Der BF3 benötigt verschiedene Therapien wie Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Er nimmt regelmäßig die Medikamente Convulex (Antiepileptikum), Frebini (Sondennahrung), Levebon (Antiepileptikum) und ist auf die Pflege durch die BF1-BF2 angewiesen. Die BF1-BF2 sind arbeitsfähig. Die BF1-BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur einer möglichen Rückkehr der BF1-BF5 in den Herkunftsstaat: Der Gesundheitszustand des BF3 hat sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 04.04.2014 bzw. seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 30.03.2017 nicht entscheidungswesentlich geändert oder verbessert. Die Behandlung von spastischer Tetraplegie und systematischer Epilepsie war bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 04.04.2014 bzw. zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung mit Bescheid vom 30.03.2017 grundsätzlich möglich und waren auch die vom BF3 benötigten Medikamente vor dem 30.03.2017 im Herkunftsstaat verfügbar. 1.
  4. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation: 1.3.
  5. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF5 wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich entscheidungsrelevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. 1.3.
  6. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.12.2021
  7. Es wird um möglichst konkrete Information darüber ersucht, ob die in den Anfragebeantwortungen vom 07.12.2018 und 20.08.2018 (RUSS_RF_MEV_ASD, spastische Tetrapare-se_2018_12_07_K und RUSS_RF_MEV_Epilepsie Medikamente Depakine und Sabril_2018_08_20_K) beschriebenen Behandlungsmöglichkeiten/Medikationen auch bereits vor dem 30.03.2017 in der darin beschriebenen Form im Herkunftsstaat möglich und zugäng-lich gewesen sind? […] Fragestellung: Verfügbarkeit von DEPAKINE (Wirkstoff: Valproinsäure), SABRIL (Wirkstoff: Vigabatrin) und der alternative Wirkstoff Levetiracetam vor 30.3.
  8. Laut der im Originalzitat angeführten Screenshots des Archivs der Datenbank von MedCOI ist ersichtlich, dass Valproinsäure (DEPAKINE) und der alternative Wirkstoff Levetiracetam 2017 (und früher) verfügbar waren. Der Wirkstoff Vigabatrin (SABRIL) hatte auch schon 2017 Lieferschwierigkeiten (ersichtlich ab BMA 9437 auf Seite 5). Die Screenshots sind chronologisch geordnet. MedCOI berichtet diesbez. folgendes: Ein Blick in unsere Datenbank bezüglich der Verfügbarkeit dieser Medikamente vor dem 23.02.2018 zeigt die unten aufgeführten Fälle. Die Verfügbarkeit dieser Wirkstoffe ist im Laufe der Zeit stabil geblieben. Vor dem 18.03.2015 liegen für Russland keine Informationen zu den angeforderten Wirkstoffe vor. Für die Einordnung dieser Informationen sind einige Dinge zu beachten: • BMA 9772 gilt nur für Wolgograd • In BMA 9578, BMA 9577 und BMA 7751 wurde der Wirkstoff Valproinsäure als psychiatrisches Medikament angefragt und nicht als Antiepileptikum. Es handelt sich um denselben Wirkstoff, manchmal werden jedoch Wirkstoffe für unterschiedliche medizinische Indikationen verwendet • Valproinsäure und Levetiracetam gibt es auch als Injektionen. Die Fragen bezogen sich jedoch nicht speziell auf Injektionen, deshalb wird dies in der folgenden Übersicht nicht berücksichtigt […]
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der Einsicht in die Erkenntnisse des BFA vom 04.04.2014, XXXX sowie vom 23.06.2016, XXXX .2.
  11. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der Einsicht in die Erkenntnisse des BFA vom 04.04.2014, römisch 40 sowie vom 23.06.2016, römisch 40 . 2.
  12. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  13. Die Feststellungen zur Einreise der BF1-BF4, zur Geburt der BF5 im Bundesgebiet, zu den ursprünglich im Familienverfahren geführten Verfahren der BF1-BF5 auf internationalen Schutz und dem diesen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben sich aus den bereits obgenannten Zuerkennungsbescheiden des BFA vom 04.04.2014 (BF1-BF4), dem Zuerkennungsbescheid vom 23.06.2016 (BF5), sowie den niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 vom 29.07.
  14. 2.
  15. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, ihrer beruflichen Laufbahn, ihren Sprachkenntnissen und den sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen der BF1-BF5 im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA und den in der Beschwerde gemachten Angaben. Die BF1-BF5 legten im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu deren Identität vor, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Verfahren gelten. 2.
  16. Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen, beruht auf dem Umstand, dass diese jene auf Deutsch gestellten Fragen bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2019 weder verstehen, noch beantworten konnten und selbst vorbrachten im Bundesgebiet lediglich einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 (BF1; S. 3 des BFA-Prot.) bzw. keinen Deutschkurs (BF2; S. 9 des BFA-Prot.) besucht zu haben. 2.
  17. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, wonach er an Hepatitis B leide, und eine Nasenoperation (funktionelle Nasenscheidewandkorrektur) gehabt habe (S. 3 des BFA-Prot.). Aus dem der Beschwerde beigelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom 05.11.2019 ergibt sich außerdem, dass der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Anpassungsstörung leidet. Die BF2 und die BF4-BF5 sind nach eigenen Angaben und aufgrund der der Tatsache, dass sie keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt haben, gesund (S. 3 des BFA-Prot der BF2). Die vorliegenden Erkrankungen beim BF3 ergeben sich aus den zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Beantwortung der Anfrage des Dr. XXXX vom 15.10.2013 und den zuletzt mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand im Zuerkennungsbescheid vom 04.04.
  18. Die Arbeitsfähigkeit der BF1-BF2 ergibt sich aus der Tatsache, dass sie jung und im Wesentlichen gesund sind. 2.
  19. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, wonach er an Hepatitis B leide, und eine Nasenoperation (funktionelle Nasenscheidewandkorrektur) gehabt habe (S. 3 des BFA-Prot.). Aus dem der Beschwerde beigelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom 05.11.2019 ergibt sich außerdem, dass der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Anpassungsstörung leidet. Die BF2 und die BF4-BF5 sind nach eigenen Angaben und aufgrund der der Tatsache, dass sie keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt haben, gesund (S. 3 des BFA-Prot der BF2). Die vorliegenden Erkrankungen beim BF3 ergeben sich aus den zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Beantwortung der Anfrage des Dr. römisch 40 vom 15.10.2013 und den zuletzt mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand im Zuerkennungsbescheid vom 04.04.
  20. Die Arbeitsfähigkeit der BF1-BF2 ergibt sich aus der Tatsache, dass sie jung und im Wesentlichen gesund sind. 2.
  21. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF2 beruhen auf aktuellen Auszügen des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  22. Zu einer möglichen Rückkehr der BF1-BF5 in den Herkunftsstaat: 2.8.
  23. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF1-BF5 ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über ihre im Jahr 2012 (BF1-BF4) bzw. 2015 (BF5) initiierten Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere aus der Einsicht in die Zuerkennungsbescheide des BFA vom 04.04.2014 (BF1-BF4) und vom 23.06.2016 (Bf5) bzw. den letzten Verlängerungsbescheiden vom 30.03.2017, den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur Russischen Föderation, den Anfragebeantwortungen vom 27.11.2013, vom 20.08.2018, vom 07.12.2018 und der vom erkennenden Gericht aktuell eingeholten Anfragebeantwortung vom 10.12.2021, sowie den in der Beschwerde gemachten Angaben. 2.8.
  24. Zunächst ist neuerlich auszuführen, dass die seinerzeitige Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Erkrankung des BF3 begründet wurde. Den Zuerkennungsbescheiden vom 04.04.2014 (BF1-BF4) bzw. vom 23.06.2016 (BF5) zu Folge sei mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, davon ausgehen, dass sich der BF3 im Herkunftsstaat in einer aussichtslosen Lage befände. Insgesamt liege eine exzeptionelle Situation vor und sei aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome des BF3 zu rechnen. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten, körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten.2.8.
  25. Zunächst ist neuerlich auszuführen, dass die seinerzeitige Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Erkrankung des BF3 begründet wurde. Den Zuerkennungsbescheiden vom 04.04.2014 (BF1-BF4) bzw. vom 23.06.2016 (BF5) zu Folge sei mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, davon ausgehen, dass sich der BF3 im Herkunftsstaat in einer aussichtslosen Lage befände. Insgesamt liege eine exzeptionelle Situation vor und sei aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome des BF3 zu rechnen. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten, körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 wurden zuletzt mit Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 bis zum 03.04.2019 verlängert. Gegenständlich wird die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Behandlungsmöglichkeit des BF3 und der vorhandenen Medikation im Herkunftsstaat begründet, wobei sich die belangte Behörde auf Anfragebeantwortungen vom 07.12.2018, vom 20.08.2018 und vom 27.11.2013 stützte. 2.8.
  26. Der Anfragebeantwortung vom 07.12.2018 ist zu entnehmen, dass sämtliche vom BF3 benötigten Behandlungen und Medikamente, sowie medizinische Spezialisten überwiegend kostenlos in der Russischen Föderation verfügbar seien. Aus der Anfragebeantwortung vom 20.08.2018 ergibt sich, dass Epilepsie und Medikamente dagegen ebenfalls in der Russischen Föderation verfügbar sind. Daraus ergeben sich seit Statuszuerkennung jedoch keine neuen Erkenntnisse, zumal diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF5 am 30.03.2017 vorlagen (siehe 2.8.4). Wenn sich die belangte Behörde nunmehr zusätzlich auf eine Anfragebeantwortung vom 27.11.2013 stützt, ist auszuführen, dass selbige der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bekannt war und auch berücksichtigt wurde. Der belangten Behörde war somit zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt, dass eine grundsätzliche Behandlung des BF3 im Herkunftsstaat möglich ist und die erforderlichen Medikamente des BF3 ebendort verfügbar sind. Nichtsdestotrotz erteilte die belangte Behörde dem BF3 und in der Folge seiner Kernfamilie den Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil sie dennoch in einer Gesamtbetrachtung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der BF1-BF5 in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erkannte. Eine nunmehrige Änderung der persönlichen Umstände der BFs (BF1-BF5) seit der letzten Verlängerung des Schutzstatus mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 kann daher in keinster Weise erkannt werden, zumal Behandlungsmöglichkeiten des BF3 in der Russischen Föderation, sogar bereits vor der Statuszuerkennung grundsätzlich bestanden haben.Wenn sich die belangte Behörde nunmehr zusätzlich auf eine Anfragebeantwortung vom 27.11.2013 stützt, ist auszuführen, dass selbige der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bekannt war und auch berücksichtigt wurde. Der belangten Behörde war somit zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt, dass eine grundsätzliche Behandlung des BF3 im Herkunftsstaat möglich ist und die erforderlichen Medikamente des BF3 ebendort verfügbar sind. Nichtsdestotrotz erteilte die belangte Behörde dem BF3 und in der Folge seiner Kernfamilie den Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil sie dennoch in einer Gesamtbetrachtung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der BF1-BF5 in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkannte. Eine nunmehrige Änderung der persönlichen Umstände der BFs (BF1-BF5) seit der letzten Verlängerung des Schutzstatus mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 kann daher in keinster Weise erkannt werden, zumal Behandlungsmöglichkeiten des BF3 in der Russischen Föderation, sogar bereits vor der Statuszuerkennung grundsätzlich bestanden haben. 2.8.
  27. Das erkennende Gericht hat dennoch eine neuerliche Anfrage durchgeführt, wobei aus der Anfragebeantwortung vom 10.12.2021 kein anderes Ergebnis ersichtlich ist. Aus ebendieser Anfragebeantwortung ergibt sich neuerlich eindeutig, dass die vom BF3 benötigte Medikation gegen Epilepsie bereits vor der letzten Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheiden vom 30.03.2017 in der Russischen Föderation verfügbar war. Insofern ist eine Änderung der Sachlage, welche zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in casu führen könnte, seit der letzten Verlängerung nicht erkennbar. 2.
  28. Zu den Länderinformationen: 2.9.
  29. Die zur Lage im der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF1-BF5 dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.9.
  30. Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Einvernahme der BF1-BF2 vor dem BFA am 24.04.2019 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei gilt festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.9.
  31. Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Einvernahme der BF1-BF2 vor dem BFA am 24.04.2019 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei gilt festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.5. Zur Stattgabe der gegenständlichen Beschwerden: 3.5.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.5.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)[…]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)-
(7)[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung - betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH vom 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung - betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH vom 12.6.2018, Ra 2018/20/0250). § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.5.
  1. Zur richtlinienkonformen Interpretation: Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: „
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person

Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,

Artikel 4

Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person

den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.5.

  1. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung erkennbar auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AslyG 2005.3.5.
  2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung erkennbar auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AslyG
  3. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.

Art. 16Abs. 1 Status

RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Art. 16Abs. 2 Status

RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.

Artikel 16, Absatz eins, Status

RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Artikel 16, Absatz 2, Status

RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). 3.5.

  1. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2014 (BF1-BF4) bzw. vom 23.06.2016 (BF5) kam den BF1-BF5 im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der BF3 an einer spastischen Tetralegie schweren Behinderungsgrades und einer symptomatischen Epilepsie leide und Sondennahrung erhalte. Mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, sei davon ausgehen, dass sich der BF3 im Herkunftsstaat in einer aussichtslosen Lage befände. Insgesamt liege eine exzeptionelle Situation vor und sei aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome des BF3 zu rechnen. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne ein Transport nur unter der Gefahr einer weiteren Schädigung durchgeführt werden. Außerdem sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF1-BF2 nicht leicht gelingen würde Arbeit zu finden und würde Sozialhilfe als einzige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen des BF3 kaum zum Leben ausreichen. Angesichts der stark eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit und der besonderen Pflegebedürftigkeit des BF3 sei es der BF2 auch schwer möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände würde eine Rückkehr der BF1-BF4 (später auch der BF5) sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten, weshalb aufgrund der besonderen persönlichen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 3.5.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2014 (BF1-BF4) bzw. vom 23.06.2016 (BF5) kam den BF1-BF5 im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der BF3 an einer spastischen Tetralegie schweren Behinderungsgrades und einer symptomatischen Epilepsie leide und Sondennahrung erhalte. Mangels möglicher Behandlung des BF3 in Bezug auf die erhaltene Sondennahrung in Tschetschenien, sei davon ausgehen, dass sich der BF3 im Herkunftsstaat in einer aussichtslosen Lage befände. Insgesamt liege eine exzeptionelle Situation vor und sei aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation mit einer wesentlichen Zunahme der Krankheitssymptome des BF3 zu rechnen. Aus neuropädiatrischer Sicht sei der BF3 schwer krank und könne

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.