RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW257 2230325-1 SpruchW257 2230325-1/8E, W257 2230325-1/8E, Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 31.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Präsenz- und Zivildienstzeiten gemäß §§ 12 Abs 2 Z 4 iVm 175 Abs 98 Z 2 GehG. Die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen wurde ebenfalls beantragt. Mit Schreiben vom 31.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Präsenz- und Zivildienstzeiten gemäß Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 175 Absatz 98, Ziffer 2, GehG. Die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen wurde ebenfalls beantragt. Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 über den erhobenen Sachverhalt in Kenntnis. Er wurde insbesondere darüber informiert, dass von anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwendungen. Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 über den erhobenen Sachverhalt in Kenntnis. Er wurde insbesondere darüber informiert, dass von anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwendungen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen für die Verwendungsgruppe E2b festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 über den erhobenen Sachverhalt informiert worden sei. Da dagegen keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, war der gegenständliche Bescheid zu erlassen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten im Ausmaß von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen für die Verwendungsgruppe E2b festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 über den erhobenen Sachverhalt informiert worden sei. Da dagegen keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, war der gegenständliche Bescheid zu erlassen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht mit am 05.03.2020 aufgegebenem Schriftsatz erhoben wurde und am 06.03.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird ausgeführt, dass die bereits erfolgte Anrechnung nicht bekämpft werde. Der Bescheid werde nur insoweit angefochten, als damit keine Anrechnung von Vordienstzeiten über XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tagen hinaus stattgefunden habe. Bei seinem Eintritt in das Dienstverhältnis seien ihm lediglich die Ausbildungszeit bei der belangten Behörde sowie sein Zivildienst im Ausmaß von XXXX Monaten angerechnet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid seien ihm zwar XXXX weitere Monate an Zivildienstzeiten angerechnet worden, seine Vordienstzeiten bei der Stadtgemeinde XXXX und der Feuerwehr XXXX seien jedoch erneut unberücksichtigt geblieben. Beide Tätigkeiten seien jedoch iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG als Vordienstzeiten seinem Besoldungsdienstalter anzurechnen gewesen. Bei gegenteiliger Ansicht stütze er sich auf den Standpunkt, dass diese Vordienstzeit gemäß § 12 Abs 3 GehG anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zusammenhang die Erstattung eines ausführlichen Vorbringens vor, sollte es zu einem gerichtlichen Ermittlungsverfahren kommen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tagen hinaus (konkret zusätzlich XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage) angerechnet werden. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht mit am 05.03.2020 aufgegebenem Schriftsatz erhoben wurde und am 06.03.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird ausgeführt, dass die bereits erfolgte Anrechnung nicht bekämpft werde. Der Bescheid werde nur insoweit angefochten, als damit keine Anrechnung von Vordienstzeiten über römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tagen hinaus stattgefunden habe. Bei seinem Eintritt in das Dienstverhältnis seien ihm lediglich die Ausbildungszeit bei der belangten Behörde sowie sein Zivildienst im Ausmaß von römisch 40 Monaten angerechnet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid seien ihm zwar römisch 40 weitere Monate an Zivildienstzeiten angerechnet worden, seine Vordienstzeiten bei der Stadtgemeinde römisch 40 und der Feuerwehr römisch 40 seien jedoch erneut unberücksichtigt geblieben. Beide Tätigkeiten seien jedoch iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG als Vordienstzeiten seinem Besoldungsdienstalter anzurechnen gewesen. Bei gegenteiliger Ansicht stütze er sich auf den Standpunkt, dass diese Vordienstzeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zusammenhang die Erstattung eines ausführlichen Vorbringens vor, sollte es zu einem gerichtlichen Ermittlungsverfahren kommen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tagen hinaus (konkret zusätzlich römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage) angerechnet werden. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 24.7.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund des eingeschränkten Anfechtungsumfanges zurück. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2020, Ra 2020/12/0057, wurde der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.7.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde – mit Verweis auf das gleich gelagerte Verfahren, mit dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Zl. Ra 2020/12/0058 der zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.7.2020, Zl. W 257 2225333-1 aufgehoben wurde - ua ausgeführt, dass ungeachtet eines in der Beschwerde eingeschränkt formulierten Anfechtungsgegenstandes sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten inhaltlich zu prüfen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde am 01.12.2015 zum eingeteilten Beamten des Exekutivdienstes (E2b) ernannt. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer nunmehr XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage auf sein Besoldungsdienstalter für die Verwendungsgruppe E2b angerechnet. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer nunmehr römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage auf sein Besoldungsdienstalter für die Verwendungsgruppe E2b angerechnet. Damit wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten angerechnet, die er ausdrücklich nicht in Beschwer ziehen will. Er begehrte ausschließlich eine Anrechnung über die erfolgte Anrechnung hinausgehende Zeiten und somit eine Verbesserung der ihm bereits angerechneten Vordienstzeiten. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht ausgeführt, warum die Behörde XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tage anrechnet. Sie vermeint lediglich, dass er gegen das Parteiengehör keine Einwendungen erhoben hätte. Damit wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten angerechnet, die er ausdrücklich nicht in Beschwer ziehen will. Er begehrte ausschließlich eine Anrechnung über die erfolgte Anrechnung hinausgehende Zeiten und somit eine Verbesserung der ihm bereits angerechneten Vordienstzeiten. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht ausgeführt, warum die Behörde römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tage anrechnet. Sie vermeint lediglich, dass er gegen das Parteiengehör keine Einwendungen erhoben hätte. Aus dem Parteiengehör (Erhebungsblatt am 16.11.2015) geht hervor, dass ihm die Zeiten vom XXXX bis XXXX , als er sich in Ausbildung für den exekutivdienstlichen Dienst befand im Ausmaß von XXXX Jahren angerechnet werden, sowie die Zeiten vom XXXX bis zum XXXX . In dieser Zeit befand er sich im Zivildienst und wurden diese Zeiten im Ausmaß von XXXX Monaten und XXXX Tagen angerechnet. Warum ihm die Zeiten, als er sich hauptberuflich bei der freiwilligen Feuerwehr in der Stadtgemeinde XXXX befand, sowie jene Zeiten in der er als Ferialangestellter bei der Stadtgemeinde XXXX tätig war, nicht angerechnet worden, blieb unbegründet. Aus dem Parteiengehör (Erhebungsblatt am 16.11.2015) geht hervor, dass ihm die Zeiten vom römisch 40 bis römisch 40 , als er sich in Ausbildung für den exekutivdienstlichen Dienst befand im Ausmaß von römisch 40 Jahren angerechnet werden, sowie die Zeiten vom römisch 40 bis zum römisch 40 . In dieser Zeit befand er sich im Zivildienst und wurden diese Zeiten im Ausmaß von römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen angerechnet. Warum ihm die Zeiten, als er sich hauptberuflich bei der freiwilligen Feuerwehr in der Stadtgemeinde römisch 40 befand, sowie jene Zeiten in der er als Ferialangestellter bei der Stadtgemeinde römisch 40 tätig war, nicht angerechnet worden, blieb unbegründet.
- Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und der Aktenlage (insb dem Versicherungsdatenauszug).
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) zur Zurückverweisung Grundsätzliches zur Zurückweisung: Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2020/119 (im Folgenden: „VwGVG“) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/119 (im Folgenden: „VwGVG“) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: § 12 Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/153 (im Folgenden: „GehG“) hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/54 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/153 (im Folgenden: „GehG“) hat nachstehenden Wortlaut: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
- die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ Im vorliegenden Fall geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm zurückgelegten Vordienstzeiten einerseits als Vordienstzeiten iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG und andererseits als einschlägige Vordienstzeiten iSd § 12 Abs 3 GehG begehrt. Konkret möchte er seine Zeiten bei der Stadtgemeinde XXXX (entweder in der Funktion eines Ferialpraktikanten oder bei der freiwilligen Feuerwehr) iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG, alternativ nach § 12 Abs 3 GehG angerechnet bekommen.Im vorliegenden Fall geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm zurückgelegten Vordienstzeiten einerseits als Vordienstzeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG und andererseits als einschlägige Vordienstzeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG begehrt. Konkret möchte er seine Zeiten bei der Stadtgemeinde römisch 40 (entweder in der Funktion eines Ferialpraktikanten oder bei der freiwilligen Feuerwehr) iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG, alternativ nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG angerechnet bekommen. Im Beschwerdevorbringen wurde hinsichtlich der Zeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr ausgeführt, dass es sich bei dieser gemäß § 33 Abs. 2 niederösterreichisches Feuerwehrgesetz um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt. Die Beschwerdeführer wäre bei der Stadtgemeinde XXXX angestellt gewesen und als „lebende Subvention“ der freiwilligen Feuerwehr zugeteilt worden. Auf sein Arbeitsverhältnis wären die Bestimmungen des niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes anzuwenden gewesen Sein Gehalt hätte er vom Stadtamt XXXX bekommen. Sowohl jene Zeiten als auch die Zeiten, in der Ferialangestellter zur Stadtgemeinde gewesen wäre, seien daher gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 Gehaltsgesetz voll anzurechnen. Im Beschwerdevorbringen wird zudem ausgeführt, falls das Bundesveraltungsgericht jene Ansicht nicht teile, die Einschlägigkeit gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz zu prüfen wäre. In weiterer Folge begründete er die „Einschlägigkeit“. Im Beschwerdevorbringen wurde hinsichtlich der Zeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr ausgeführt, dass es sich bei dieser gemäß Paragraph 33, Absatz 2, niederösterreichisches Feuerwehrgesetz um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt. Die Beschwerdeführer wäre bei der Stadtgemeinde römisch 40 angestellt gewesen und als „lebende Subvention“ der freiwilligen Feuerwehr zugeteilt worden. Auf sein Arbeitsverhältnis wären die Bestimmungen des niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes anzuwenden gewesen Sein Gehalt hätte er vom Stadtamt römisch 40 bekommen. Sowohl jene Zeiten als auch die Zeiten, in der Ferialangestellter zur Stadtgemeinde gewesen wäre, seien daher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Gehaltsgesetz voll anzurechnen. Im Beschwerdevorbringen wird zudem ausgeführt, falls das Bundesveraltungsgericht jene Ansicht nicht teile, die Einschlägigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Gehaltsgesetz zu prüfen wäre. In weiterer Folge begründete er die „Einschlägigkeit“. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 25.6.2008, 2005/12/0056, wie folgt aus: „Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2005, Zl. 2005/12/0046, und vom
- Oktober 2006, Zl. 2004/12/0021) - eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden; [...].“„Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2005, Zl. 2005/12/0046, und vom
- Oktober 2006, Zl. 2004/12/0021) - eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden; [...].“ Im vorliegenden Fall wäre es daher erforderlich gewesen, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs 2 GehG (insb Vordienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG) und nach § 12 Abs 3 GehG unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vorliegen. Im vorliegenden Fall wäre es daher erforderlich gewesen, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG (insb Vordienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) und nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vorliegen. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und vollendete am XXXX sein
- Lebensjahr. Sofern sich die zu anrechnenden Zeiten auf den Zeitraum vor seinem
- Lebensjahr beziehen (Anwendung des § 169g Abs. 4 GehG), bleibt jedenfalls das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl Ra 2020/12/0068 („leading case“) abzuwarten, weil der Ausgang dieses Verfahrens für das gegenständliche Verfahren relevant sein kann. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und vollendete am römisch 40 sein
- Lebensjahr. Sofern sich die zu anrechnenden Zeiten auf den Zeitraum vor seinem
- Lebensjahr beziehen (Anwendung des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG), bleibt jedenfalls das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl Ra 2020/12/0068 („leading case“) abzuwarten, weil der Ausgang dieses Verfahrens für das gegenständliche Verfahren relevant sein kann. Die Zurückweisung stützt sich jedoch nicht auf das anhängige Verfahren Ra 2020/12/0068, sondern darauf, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich jener Zeiten, die nicht angerechnet wurden unterlassen hat und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie bestimmte Zeiten angerechnet hat. Für ein ordentliches Ermittlungsverfahren reicht es nicht aus, sich auf die Angaben der Partei im Rahmen des Parteiengehörs zu stützten. Ein Versicherungsdatenauszug und der erste Erhebungsbogen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages, welches zum Erstbescheid führte liegt auch im Verfahrensakt ein. Die Behörde stützte sich offenbar lediglich auf das durchgeführte Parteiengehör. In dem Akt ist zwar auf einem „Post-it“ (sh AS 19) ein AV zu entnehmen, dass die Zeiten der Berufs-FFW nicht anrechenbar seien, im Bescheid ist allerdings nicht begründet warum diese Zeiten nicht angerechnet wurde. Das BvWG kann nur nur die Begründung im Bescheid, der in dieser Hinsicht mangelhaft und ergänzungsbedürftig ist, heranziehen. Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, sich eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (bzw hat dies nicht begründet) und hat somit iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, sich eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (bzw hat dies nicht begründet) und hat somit iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren dazu angehalten, sich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Vordienstzeiten eingehend auseinanderzusetzen und eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs 2 GehG und nach § 12 Abs 3 GehG zu prüfen (vgl VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059, wonach ungeachtet eines eingeschränkt formulierten Anfechtungsgegenstandes sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten inhaltlich zu prüfen sind). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren dazu angehalten, sich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Vordienstzeiten eingehend auseinanderzusetzen und eine Anrechenbarkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG und nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG zu prüfen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059, wonach ungeachtet eines eingeschränkt formulierten Anfechtungsgegenstandes sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten inhaltlich zu prüfen sind). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige bzw vollständige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2230325.1.00