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{'item': 'W257 2246144-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 169f§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24Art. 6§ 28§ 169c§ 169g§ 113§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW257 2246144-1 SpruchW257 2246144-1/9E, W257 2246144-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF) von Amts wegen

§ 169fAbs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) zum Ablauf des 28.02.2015 neu mit 8.534,8334 Tagen festgesetzt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der BF begehrte Anrechnung des Doktorratsstudiums nach der erfolgten Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zulässig sei, weil dieser Zeitraum bereits voll angerechnet werde und eine mehrfache Anrechnung nicht möglich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF) von Amts wegen

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ablauf des 28.02.2015 neu mit 8.534,8334 Tagen festgesetzt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der BF begehrte Anrechnung des Doktorratsstudiums nach der erfolgten Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zulässig sei, weil dieser Zeitraum bereits voll angerechnet werde und eine mehrfache Anrechnung nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen weiterhin begehrte, dass ihr das Doktorratsstudium, welches sie nach der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abschloss, im Ausmaß von einem Jahr zusätzlich anzurechnen sei. Mit Erledigung von Sept 2021 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Entsprechend der Geschäftsverteilung wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Mit Schreiben des BVwG vom 28.09.2021 wurde die belangte Behörde ersucht mitzuteilen, ob das abgeschlossene Doktorratsstudium ein Ernennungserfordernis darstellte und ob es zu einer Änderung bei Ihrer Ernennung anlässlich des Abschluss des Doktorratsstudiums gekommen war. Mit E-Mail vom 06.10.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass das Ernennungserfordernis das abgeschlossene Diplomstudium der XXXX war und nicht das Doktorratsstudium. Es wäre auch zu keiner Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gekommen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen zugesandt. Eine Stellungnahme langte am 27.12.2021 ein. Darin widerholte sie im Grunde ihr bisheriges Vorbringen und fügte die gesetzlichen Grundlagen in Kopie bei. Mit E-Mail vom 06.10.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass das Ernennungserfordernis das abgeschlossene Diplomstudium der römisch 40 war und nicht das Doktorratsstudium. Es wäre auch zu keiner Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gekommen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen zugesandt. Eine Stellungnahme langte am 27.12.2021 ein. Darin widerholte sie im Grunde ihr bisheriges Vorbringen und fügte die gesetzlichen Grundlagen in Kopie bei. Eine mündliche Verhandlung wurde von keinen Verfahrensparteien verlangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 1.
  2. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Dienstleistung zugewiesen. Sie trägt den Titel einer Ministerialrätin. Zum Zeitpunkt der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis trug sie den akademischen Titel einer Dipl.-Ing.in. Diese Vorbildung stellte hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes ein Ernennungserfordernis dar, welches am XXXX erfüllt hatte. Das
  3. Lebensjahr vollendete sie am XXXX .1.
  4. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Dienstleistung zugewiesen. Sie trägt den Titel einer Ministerialrätin. Zum Zeitpunkt der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis trug sie den akademischen Titel einer Dipl.-Ing.in. Diese Vorbildung stellte hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes ein Ernennungserfordernis dar, welches am römisch 40 erfüllt hatte. Das
  5. Lebensjahr vollendete sie am römisch 40 . 1.
  6. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Vorrückungsstichtag mit dem XXXX festgelegt. Sie wurde in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV in die Gehaltsstufe 7 mit der nächsten Vorrückung am XXXX eingereiht. Der letzte Tag welcher bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werde konnte war der XXXX
  7. Am XXXX 1992 trat sie in den öffentlich-rechtliches Dienst ein. 1.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Vorrückungsstichtag mit dem römisch 40 festgelegt. Sie wurde in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier in die Gehaltsstufe 7 mit der nächsten Vorrückung am römisch 40 eingereiht. Der letzte Tag welcher bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werde konnte war der römisch 40
  9. Am römisch 40 1992 trat sie in den öffentlich-rechtliches Dienst ein. 1.
  10. Während des Dienstverhältnis zum Bund studierte sie ein Doktoratsstudium und schloss dieses am XXXX 2004 ab. Das Doktorratsstudium war kein Ernennungserfordernis auf ihren jetzigen Arbeitsplatz. Bereits mit dem Titel „Dpil.-Ing.in“ hat sie dieses Erfordernis erfüllt. Die Zeiten die sie jetzt begehrte richten sich auf das Doktorratsstudium. In dieser Zeit war die Beschwerdeführerin bereits Beamtin. Eine doppelte Anrechnung dieser Zeiten ist ausgeschlossen. 1.
  11. Während des Dienstverhältnis zum Bund studierte sie ein Doktoratsstudium und schloss dieses am römisch 40 2004 ab. Das Doktorratsstudium war kein Ernennungserfordernis auf ihren jetzigen Arbeitsplatz. Bereits mit dem Titel „Dpil.-Ing.in“ hat sie dieses Erfordernis erfüllt. Die Zeiten die sie jetzt begehrte richten sich auf das Doktorratsstudium. In dieser Zeit war die Beschwerdeführerin bereits Beamtin. Eine doppelte Anrechnung dieser Zeiten ist ausgeschlossen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen unter Punkt 1.
  13. und Punkt 1.
  14. ergeben sich aus dem Bescheid und auch aus dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  15. ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, dem die Behörde inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Dass sie am XXXX 2004 das Studium abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Bescheid der Universität für Bodenkultur hstl der Verleihung des akademischen Grades mit der ihr der Titel „Doktorin der Bodenkultur“ verliehen wurde. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  16. ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, dem die Behörde inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Dass sie am römisch 40 2004 das Studium abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Bescheid der Universität für Bodenkultur hstl der Verleihung des akademischen Grades mit der ihr der Titel „Doktorin der Bodenkultur“ verliehen wurde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid. Das sie lediglich gegen die Nichtanrechnung ihres Doktorratsstudiums sich beschwert fühlt, ergibt sich aus der Beschwerde. Daraus folgt die
  17. Rechtliche Beurteilung 3.
  18. Anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu A) – Abweisung der Beschwerde: In beabsichtigter Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, beschlossen worden. In beabsichtigter Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, beschlossen worden.

§ 169cAbs. 1 Geh

G werden alle Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG werden alle Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs. 3 Geh

G wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Anm.: das ist der 08.07.2019) im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, Anmerkung, das ist der 08.07.2019) im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Auf den gegenständlichen Fall bezogen treffen bei der Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen unzweifelhaft zu und wurde die Neufestsetzung auch von Amts wegen vorgenommen.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die nach Vollendung des 14. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die nach Vollendung des 14. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der Fassung BGBI. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3.

  1. Zum Prüfungsumfang des BVwG: Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid nicht dem Grunde nach sondern schränkte die Beschwerde daraufhin ein, dass ihr das Studium, welches sie während des Dienstverhältnisses absolviert hat, nicht angerechnet wurde. Sie bezieht sich dabei in der Beschwerde auf § 169g Abs. 2 Zi. 1 GehG. Demnach wäre § 12 GehG in der Fassung der
  2. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBL. I Nr. 96/2007 auf sie anwendbar. § 12 Abs. 11 GehG besagt folgendes: Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid nicht dem Grunde nach sondern schränkte die Beschwerde daraufhin ein, dass ihr das Studium, welches sie während des Dienstverhältnisses absolviert hat, nicht angerechnet wurde. Sie bezieht sich dabei in der Beschwerde auf Paragraph 169 g, Absatz 2, Zi. 1 GehG. Demnach wäre Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  3. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBL. römisch eins Nr. 96 aus 2007, auf sie anwendbar. Paragraph 12, Absatz 11, GehG besagt folgendes: „

(11)Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,
  1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder 2.das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.“erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8, oder der Absatz 2 a bis 2 e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.“ Ihre Beschwerde richtet sich nicht gegen die Berechnung der Vordienstzeiten, sondern lediglich gegen die Nichtanrechnung ihres Doktorratsstudiums während dem aufrechten Dienstverhältnis. Insofern ist eine Trennung vorzunehmen zwischen der Berechnung der Vordienstzeiten, wie sie im Bescheid auf Seite 3 zum Ausdruck kam und der Nichtanrechnung ihres Doktorratsstudiums. Beide Teile können getrennt werden und bilden keine untrennbare Sache. § 27 VwGVG enthält keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. Der äußere Rahmen der „Sache“ ist dann eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird; die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dann auf die angefochtenen trennbaren Bestandteile einer Sache begrenzt, wie dies hier der Fall ist. Paragraph 27, VwGVG enthält keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. Der äußere Rahmen der „Sache“ ist dann eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird; die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dann auf die angefochtenen trennbaren Bestandteile einer Sache begrenzt, wie dies hier der Fall ist. Die äußere Grenze für die gegenständliche Erkenntnis ist somit durch das Beschwerdevorbringen eingegrenzt worden und es ist hier zu prüfen, ob ihr das Doktorratsstudium auf die Vordienstzeiten anzurechnen sind. Eine darüberhinausgehende Prüfung kann aufgrund der vorgenommenen Einschränkung nicht vorgenommen werden. 3.
  2. Zur Anrechnung: Es ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass § 12 GehG in der Fassung der
  3. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBL. I Nr. 96/2007 auf sie anzuwenden ist. Dies wird auch im Bescheid so ausgeführt (sh Seite 2 des Bescheides). Soweit die Beschwerdeführerin sich allerdings auf die Bestimmung des § 12 Abs. 11 GehG in der erwähnten Fassung stützt und vermeint, darin einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung ihres während eines Dienstverhältnis abgeschlossenen Doktoratsstudium zu erkennen, verkennt sie allerdings die Bestimmung, denn diese ist nur dann anzuwenden, wenn „für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis“ (Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 GehG in der Fassung der
  4. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. Nr. 96/2007) vorliegt. Das Ernennungserfordernis wurde bei der Beschwerdeführerin allerdings bereits mit dem Diplomstudium „Dipl.-Ing.in“ erfüllt und nicht erst durch das Doktorratsstudium. Dieses Doktorratsstudium hat sie während der Dienstzeit, welche ihr durch die Vorrückung angerechnet wurde, absolviert. Das Doktorratsstudium stellte bei der Beschwerdeführerin kein Ernennungserfordernis für die Einreihung in die Verwendungsgruppe A dar. Zudem bestimmt § 12 Abs. 8 GehG in der erwähnten Fassung, dass eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 – unzulässig ist. Es ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  5. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBL. römisch eins Nr. 96 aus 2007, auf sie anzuwenden ist. Dies wird auch im Bescheid so ausgeführt (sh Seite 2 des Bescheides). Soweit die Beschwerdeführerin sich allerdings auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 11, GehG in der erwähnten Fassung stützt und vermeint, darin einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung ihres während eines Dienstverhältnis abgeschlossenen Doktoratsstudium zu erkennen, verkennt sie allerdings die Bestimmung, denn diese ist nur dann anzuwenden, wenn „für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis“ (Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, GehG in der Fassung der
  6. Dienstrechtsnovelle 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 2007,) vorliegt. Das Ernennungserfordernis wurde bei der Beschwerdeführerin allerdings bereits mit dem Diplomstudium „Dipl.-Ing.in“ erfüllt und nicht erst durch das Doktorratsstudium. Dieses Doktorratsstudium hat sie während der Dienstzeit, welche ihr durch die Vorrückung angerechnet wurde, absolviert. Das Doktorratsstudium stellte bei der Beschwerdeführerin kein Ernennungserfordernis für die Einreihung in die Verwendungsgruppe A dar. Zudem bestimmt Paragraph 12, Absatz 8, GehG in der erwähnten Fassung, dass eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des Paragraph 114, Absatz eins, – unzulässig ist. Aus diesem Grund musste die Beschwerde abgewiesen werden. 3.
  7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2246144.1.00

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