RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW265 2222638-1 Spruch, W265 2222638-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er gab dabei an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Muslim und stamme aus der Provinz Daikundi. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und als Tischler gearbeitet. Seine Eltern und seine zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Ein Onkel wohne in Österreich und hätte einen Asylstatus (IFA Zahl XXXX ). Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er hätte aufgrund der Taliban und des IS Afghanistan verlassen. In seinem Wohngebiet herrsche Bürgerkrieg. Er habe Angst um sein Leben. Wenn er in sein Wohngebiet zurückkehren müsste, wisse er nicht, wie lange er noch leben würde.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er gab dabei an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Muslim und stamme aus der Provinz Daikundi. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und als Tischler gearbeitet. Seine Eltern und seine zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Ein Onkel wohne in Österreich und hätte einen Asylstatus (IFA Zahl römisch 40 ). Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er hätte aufgrund der Taliban und des IS Afghanistan verlassen. In seinem Wohngebiet herrsche Bürgerkrieg. Er habe Angst um sein Leben. Wenn er in sein Wohngebiet zurückkehren müsste, wisse er nicht, wie lange er noch leben würde.
- Am 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Ergänzend gab er an, dass er im Ort XXXX geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater habe dort eine Landwirtschaft, wo er mitgeholfen habe. Im Alter von 15 Jahren sei er in den Iran gegangen und habe dort drei Jahre als Tischler gearbeitet.
- Am 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Ergänzend gab er an, dass er im Ort römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater habe dort eine Landwirtschaft, wo er mitgeholfen habe. Im Alter von 15 Jahren sei er in den Iran gegangen und habe dort drei Jahre als Tischler gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von einer Person verfolgt worden sei, die zu einer Gruppe unter der Führung des Generals namens XXXX gehöre. Der General stamme aus Daikundi, aus dem Distrikt XXXX . Er sei überall in der Provinz aktiv. Sein Vater habe schon vor der Geburt des Beschwerdeführers Probleme mit dieser Gruppe gehabt. Die Person habe von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen und mit dieser in den Krieg ziehen solle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, da er noch in die Schule gegangen sei. Daraufhin hätten diese gemeint, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich weigern würde. Der Ehemann und Bruder seiner Tante mütterlicherseits seien beide von diesen getötet worden, da sie sich geweigert hätten. Alle, die sich weigern würden, würden von der Gruppe getötet werden. Der Beschwerdeführer habe auch persönlich mit dem General gesprochen und dieser sagte, dass er keine Wahl habe. Daraufhin habe er diesem gesagt, dass er sich anschließen würde, er vorher aber noch etwas zu erledigen habe. Am nächsten Tag sei er in den Iran geflüchtet, wo er illegal drei Jahre gelebt habe. Er sei in keine andere Stadt in Afghanistan geflüchtet, weil sie herausfinden würden, wo er sich befinde und außerdem hätte er von den Taliban oder IS getötet werden können. Außerdem kenne er niemanden in den anderen Städten. In Kabul gäbe es keine Sicherheit, es sei sehr gefährlich dort. Auch nach seiner Flucht sei jemand von der Gruppe zu seinem Vater gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Derjenige hätte angedroht, dass sie den Beschwerdeführer töten würden. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von einer Person verfolgt worden sei, die zu einer Gruppe unter der Führung des Generals namens römisch 40 gehöre. Der General stamme aus Daikundi, aus dem Distrikt römisch 40 . Er sei überall in der Provinz aktiv. Sein Vater habe schon vor der Geburt des Beschwerdeführers Probleme mit dieser Gruppe gehabt. Die Person habe von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen und mit dieser in den Krieg ziehen solle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, da er noch in die Schule gegangen sei. Daraufhin hätten diese gemeint, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich weigern würde. Der Ehemann und Bruder seiner Tante mütterlicherseits seien beide von diesen getötet worden, da sie sich geweigert hätten. Alle, die sich weigern würden, würden von der Gruppe getötet werden. Der Beschwerdeführer habe auch persönlich mit dem General gesprochen und dieser sagte, dass er keine Wahl habe. Daraufhin habe er diesem gesagt, dass er sich anschließen würde, er vorher aber noch etwas zu erledigen habe. Am nächsten Tag sei er in den Iran geflüchtet, wo er illegal drei Jahre gelebt habe. Er sei in keine andere Stadt in Afghanistan geflüchtet, weil sie herausfinden würden, wo er sich befinde und außerdem hätte er von den Taliban oder IS getötet werden können. Außerdem kenne er niemanden in den anderen Städten. In Kabul gäbe es keine Sicherheit, es sei sehr gefährlich dort. Auch nach seiner Flucht sei jemand von der Gruppe zu seinem Vater gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Derjenige hätte angedroht, dass sie den Beschwerdeführer töten würden.
- Am 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser wies das Bundesamt darauf hin, dass es den General XXXX tatsächlich gebe. Er sei ein Mitglied der Hazarapartei „ XXXX “ und für einige Entführungen verantwortlich. Seine Aktivitäten seien jedoch auf die Provinz Daikundi beschränkt. Es gäbe keine landesweiten kriminellen Aktivitäten dieser Person. Dazu legte das Bundesamt zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 21.10.2016 und vom 29.09.2014 vor. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass dieserr immer noch mit den Taliban arbeite und seine Anhänger überall in Afghanistan seien, auch in Kabul und Herat. Sowohl die Anhänger des Generals als auch die Taliban würden ihn finden und töten.
- Am 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser wies das Bundesamt darauf hin, dass es den General römisch 40 tatsächlich gebe. Er sei ein Mitglied der Hazarapartei „ römisch 40 “ und für einige Entführungen verantwortlich. Seine Aktivitäten seien jedoch auf die Provinz Daikundi beschränkt. Es gäbe keine landesweiten kriminellen Aktivitäten dieser Person. Dazu legte das Bundesamt zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 21.10.2016 und vom 29.09.2014 vor. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass dieserr immer noch mit den Taliban arbeite und seine Anhänger überall in Afghanistan seien, auch in Kabul und Herat. Sowohl die Anhänger des Generals als auch die Taliban würden ihn finden und töten.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung drohe. Er sei in seinem Heimatstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es würden auch keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen und er sei auch weder politisch tätig, noch Mitglied einer Partei. Auch aus sonstigen Gründen könne keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden. Aufgrund der Sicherheitslage sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi nicht möglich. Mazar- e Sharif sei relativ stabil und sicher über den Flughafen zu erreichen. Er hätte Verwandte in seiner Heimatprovinz und Kontakt zu diesen. Seine Familie könne ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen. Er verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler und Feldarbeiter, daher könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre oder sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 2019 in Österreich, ihm sei der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst gewesen und sein Privat- und Familienleben sei auch in diesem Zeitraum entstanden. Ein Onkel lebe in Österreich, zu welchem er nur telefonischen Kontakt habe, weitere Verwandte habe er nicht in Österreich und auch keine engen Kontakte zu anderen Personen, die ihn an Österreich binden würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Eingabe vom 19.08.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde auf unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen gestützt habe. Diese würden sich zwar mit den allgemeinen Aussagen über Afghanistan befassen, jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den aktuellen Berichten betreffend die Versorgungslage in Afghanistan, speziell in Mazar-e Sharif auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem nicht über die finanziellen Mittel, sich selbstständig eine neue Existenz aufzubauen. Weiters hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Des Weiteren sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, da die Verbindung derzeit gestört sei und nur, weil die Berichtslage zu wenig detailreich über Zwangsrekrutierungen in Daikundi sei, beweise dies nicht, dass Zwangsrekrutierungen nicht vorkommen würden. Der General XXXX hätte ein sehr gutes Netzwerk und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei daher nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, da dieser keine nennenswerte Unterstützung in Afghanistan durch seine Familie bekäme und auch sonst kein soziales Netzwerk dort habe. Zumindest wäre ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu gewähren gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Eingabe vom 19.08.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde auf unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen gestützt habe. Diese würden sich zwar mit den allgemeinen Aussagen über Afghanistan befassen, jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den aktuellen Berichten betreffend die Versorgungslage in Afghanistan, speziell in Mazar-e Sharif auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem nicht über die finanziellen Mittel, sich selbstständig eine neue Existenz aufzubauen. Weiters hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Des Weiteren sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, da die Verbindung derzeit gestört sei und nur, weil die Berichtslage zu wenig detailreich über Zwangsrekrutierungen in Daikundi sei, beweise dies nicht, dass Zwangsrekrutierungen nicht vorkommen würden. Der General römisch 40 hätte ein sehr gutes Netzwerk und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei daher nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, da dieser keine nennenswerte Unterstützung in Afghanistan durch seine Familie bekäme und auch sonst kein soziales Netzwerk dort habe. Zumindest wäre ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu gewähren gewesen. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 21.08.2019 einlangten (vgl. OZ 1).
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 21.08.2019 einlangten vergleiche OZ 1).
- Mit Eingabe vom 11.11.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen vor (vgl. OZ 5).
- Mit Eingabe vom 11.11.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen vor vergleiche OZ 5).
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W178 abgenommen und der Gerichtsabteilung W265 neu zugewiesen, wo diese am 03.02.2021 einlangte (vgl. OZ 6).
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W178 abgenommen und der Gerichtsabteilung W265 neu zugewiesen, wo diese am 03.02.2021 einlangte vergleiche OZ 6).
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ihre Vollmacht mit 31.12.2020 zurück (vgl. OZ 7).
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ihre Vollmacht mit 31.12.2020 zurück vergleiche OZ 7).
- Mit Eingabe vom 11.03.2021 gab der Beschwerdeführer seine neue bevollmächtigte Vertretung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, bekannt (vgl. OZ 8).
- Mit Eingabe vom 11.03.2021 gab der Beschwerdeführer seine neue bevollmächtigte Vertretung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, bekannt vergleiche OZ 8).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt und ein Zeuge einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Dauer seines Aufenthaltes bereits beachtliche Integrationsschritte in Österreich gesetzt habe. Er habe bereits den Kurs sowie die Prüfungen zum Pflichtschulabschluss absolviert. Für die Zukunft würde er gerne selbsterhaltungsfähig sein und habe bereits erste Schritte dazu gesetzt. In Österreich lebe seine Tante, zu welcher er ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben aufgebaut habe. Eine Rückkehrentscheidung könne in diesem Fall nicht verhältnismäßig sein. Zum Fluchtvorbringen sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer der Aufforderung des Generals XXXX widersetzt habe und deshalb seine Familie in der Zwischenzeit gezwungen gewesen sei, Afghanistan in Richtung Iran zu verlassen. Aufgrund des großen Einflusses des Generals sei dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi nicht zumutbar, da ihm, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, Zwangsrekrutierung oder der Tod drohe. Der General habe durch den intensiven Kontakt zu den Taliban seither sehr wohl Einfluss in ganz Afghanistan, deshalb sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer relevant. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine Verwandten in Afghanistan, zu denen er Kontakt hätte. Er würde bei einer Rückkehr jedenfalls in eine existenzbedrohende Situation geraten. (vgl. OZ 12)
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt und ein Zeuge einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Dauer seines Aufenthaltes bereits beachtliche Integrationsschritte in Österreich gesetzt habe. Er habe bereits den Kurs sowie die Prüfungen zum Pflichtschulabschluss absolviert. Für die Zukunft würde er gerne selbsterhaltungsfähig sein und habe bereits erste Schritte dazu gesetzt. In Österreich lebe seine Tante, zu welcher er ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben aufgebaut habe. Eine Rückkehrentscheidung könne in diesem Fall nicht verhältnismäßig sein. Zum Fluchtvorbringen sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer der Aufforderung des Generals römisch 40 widersetzt habe und deshalb seine Familie in der Zwischenzeit gezwungen gewesen sei, Afghanistan in Richtung Iran zu verlassen. Aufgrund des großen Einflusses des Generals sei dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi nicht zumutbar, da ihm, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, Zwangsrekrutierung oder der Tod drohe. Der General habe durch den intensiven Kontakt zu den Taliban seither sehr wohl Einfluss in ganz Afghanistan, deshalb sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer relevant. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine Verwandten in Afghanistan, zu denen er Kontakt hätte. Er würde bei einer Rückkehr jedenfalls in eine existenzbedrohende Situation geraten. vergleiche OZ 12) Er legte weitere Integrationsunterlagen, Unterstützungserklärungen und Berichte zu Afghanistan vor.
- Am 26.07.2021 legte das Bundesverwaltungsgericht die „Kurzinformation der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan“ vom 19.07.2021 vor (vgl. OZ 13).
- Am 26.07.2021 legte das Bundesverwaltungsgericht die „Kurzinformation der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan“ vom 19.07.2021 vor vergleiche OZ 13).
- Mit Eingabe vom 28.07.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass laut „UNHCR Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative“ vom November 2018 auch längerfristige Folgen der Gewalt berücksichtigt werden müssten. Es müsse gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Gebiet auf Dauer sicher leben könne. Sei diese auf Dauer nicht gesichert, bestehe dort keine relevante innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund des Abzugs der internationalen Truppen in Afghanistan sei die Instabilität des bewaffneten Konflikts wesentlich erhöht. Das Land drohe, vollständig unter die Kontrolle der Taliban zu fallen. Der Beschwerdeführer müsste dann unter ihrer Herrschaft leben und hätte mit noch stärkerer Verfolgung als jetzt schon zu rechnen. Der General XXXX habe intensiven Kontakt zu den Taliban, der Beschwerdeführer würde an keinem Ort mehr Schutz finden. Laut „Kurzinformation der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan“ vom 19.07.2021 seien weitere Distrikte in den Provinzen Herat und Balkh durch die Taliban erobert worden. Dies bedeute, dass die Taliban in den Distrikten erstarkt seien, die sich in räumlicher Nähe zu den Städten befinden würden, die als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommen würden (Herat und Mazar-e Sharif). Aus Medienberichten ginge hervor, dass die Taliban bereits 85 % des Landes kontrollieren würden. Mittlerweile seien die Taliban, laut Artikel von Bloomberg „Taliban besiege key afghan city with US troops set to exit“ vom 23.06.2021, militärisch bis nach Mazar-e Sharif vorgestoßen. Zudem würden die territorialen Gewinne der Taliban vielmehr in Richtung einer gewaltsamen Machtübernahme deuten. Laut Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 würden die Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen stark zunehmen. Außerdem sei die Versorgungssituation der neuen Flüchtlinge katastrophal und die Zahl der zivilen Opfer sei angestiegen. Das Land sei zunehmend bedroht, in einen offenen Bürgerkrieg zu schlittern. Auch nach der neuen Studie der länderkundigen Sachverständigen Friederike STAHLMANN seien exakte Vorhersagen zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht möglich. Magdalena KIRCHNER von der „Friedrich Ebert Stiftung“ habe im Interview in der „Zeit im Bild“ am 18.07.2021 gesagt, dass die humanitäre Lage und die Sicherheitslage in Afghanistan aktuell dramatisch seien und es aktuell keine langfristig sicheren Orte gebe. Ebenso fordere Amnesty International und die Regierung in Afghanistan einen Abschiebestopp nach Afghanistan. Finnland und Schweden hätten bereits die Abschiebungen nach Afghanistan gestoppt. (vgl. OZ 14)
- Mit Eingabe vom 28.07.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass laut „UNHCR Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative“ vom November 2018 auch längerfristige Folgen der Gewalt berücksichtigt werden müssten. Es müsse gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Gebiet auf Dauer sicher leben könne. Sei diese auf Dauer nicht gesichert, bestehe dort keine relevante innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund des Abzugs der internationalen Truppen in Afghanistan sei die Instabilität des bewaffneten Konflikts wesentlich erhöht. Das Land drohe, vollständig unter die Kontrolle der Taliban zu fallen. Der Beschwerdeführer müsste dann unter ihrer Herrschaft leben und hätte mit noch stärkerer Verfolgung als jetzt schon zu rechnen. Der General römisch 40 habe intensiven Kontakt zu den Taliban, der Beschwerdeführer würde an keinem Ort mehr Schutz finden. Laut „Kurzinformation der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan“ vom 19.07.2021 seien weitere Distrikte in den Provinzen Herat und Balkh durch die Taliban erobert worden. Dies bedeute, dass die Taliban in den Distrikten erstarkt seien, die sich in räumlicher Nähe zu den Städten befinden würden, die als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommen würden (Herat und Mazar-e Sharif). Aus Medienberichten ginge hervor, dass die Taliban bereits 85 % des Landes kontrollieren würden. Mittlerweile seien die Taliban, laut Artikel von Bloomberg „Taliban besiege key afghan city with US troops set to exit“ vom 23.06.2021, militärisch bis nach Mazar-e Sharif vorgestoßen. Zudem würden die territorialen Gewinne der Taliban vielmehr in Richtung einer gewaltsamen Machtübernahme deuten. Laut Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 würden die Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen stark zunehmen. Außerdem sei die Versorgungssituation der neuen Flüchtlinge katastrophal und die Zahl der zivilen Opfer sei angestiegen. Das Land sei zunehmend bedroht, in einen offenen Bürgerkrieg zu schlittern. Auch nach der neuen Studie der länderkundigen Sachverständigen Friederike STAHLMANN seien exakte Vorhersagen zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht möglich. Magdalena KIRCHNER von der „Friedrich Ebert Stiftung“ habe im Interview in der „Zeit im Bild“ am 18.07.2021 gesagt, dass die humanitäre Lage und die Sicherheitslage in Afghanistan aktuell dramatisch seien und es aktuell keine langfristig sicheren Orte gebe. Ebenso fordere Amnesty International und die Regierung in Afghanistan einen Abschiebestopp nach Afghanistan. Finnland und Schweden hätten bereits die Abschiebungen nach Afghanistan gestoppt. vergleiche OZ 14)
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (vgl. OZ 15).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen vergleiche OZ 15).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2021 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Verfassunggerichtshof. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgewährleisteten Recht, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, gemäß Art 3 EMRK verletzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, der Entscheidung hinreichend aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Darüber hinaus fehle auch eine ausreichende Beschäftigung mit dem der innerstaatlichen Fluchalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül. Zum Entscheidungszeitpunkt seien die Taliban bereits bis zur Stadt Mazar-e-Sharif militärisch vorgedrungen, es sei damals bereits absehbar gewesen, dass Mazar-e-Sharif mittelfristig keine sichere Fluchtalternative sein könne. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht noch zusätzliche Berichte, allenfalls durch Sachverständige, einholen müssen, wenn es die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig ansehe. Ebenso bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK aufgrund der außergwöhnlichen Integration des Beschwerdeführers. (vgl. OZ 21)
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2021 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Verfassunggerichtshof. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgewährleisteten Recht, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, gemäß Artikel 3, EMRK verletzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, der Entscheidung hinreichend aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Darüber hinaus fehle auch eine ausreichende Beschäftigung mit dem der innerstaatlichen Fluchalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül. Zum Entscheidungszeitpunkt seien die Taliban bereits bis zur Stadt Mazar-e-Sharif militärisch vorgedrungen, es sei damals bereits absehbar gewesen, dass Mazar-e-Sharif mittelfristig keine sichere Fluchtalternative sein könne. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht noch zusätzliche Berichte, allenfalls durch Sachverständige, einholen müssen, wenn es die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig ansehe. Ebenso bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK aufgrund der außergwöhnlichen Integration des Beschwerdeführers. vergleiche OZ 21)
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021 ( XXXX ) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berüchsichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan und Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie im Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. (vgl. OZ 23).
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021 ( römisch 40 ) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berüchsichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan und Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgewährleisteten Recht auf Leben gemäß Artikel 2, EMRK sowie im Recht gemäß Artikel 3, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. vergleiche OZ 23). Es wurde festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sei, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber aufgrund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 (und der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20.07.2021 und daher auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).Es wurde festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sei, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber aufgrund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 (und der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20.07.2021 und daher auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aussetzen würde (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,). Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl. VfSlg. 19.867/2014). Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg. 19.867 aus 2014,). Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Eingabe vom 19.01.2022 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten ab. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage eine Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde. Dazu verwies er auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH zur aktuellen Situation in Afghanistan. Des Weiteren sei die erforderliche Hilfe zur Abwendung der Hungersnot bis jetzt nicht aufgestellt worden, der Arbeits- und Wohnungsmarkt sei praktisch zusammengebrochen und eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung sei aufgrund der COVID-19 Pandemie noch schwieriger geworden. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durch die Taliban besonders gefährdet. (vgl. OZ 25)
- Mit Eingabe vom 19.01.2022 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten ab. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage eine Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde. Dazu verwies er auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH zur aktuellen Situation in Afghanistan. Des Weiteren sei die erforderliche Hilfe zur Abwendung der Hungersnot bis jetzt nicht aufgestellt worden, der Arbeits- und Wohnungsmarkt sei praktisch zusammengebrochen und eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung sei aufgrund der COVID-19 Pandemie noch schwieriger geworden. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durch die Taliban besonders gefährdet. vergleiche OZ 25) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen in Afghanistan, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem gesundheitlichen Zustand: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran lebte. Er besuchte dort acht Jahre lange die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft seines Vaters. Mit ca. 15 Jahren reiste er in den Iran, lebte dort illegal für drei Jahre, bis zu seiner Reise nach Europa, und arbeitete in einer Tischlerei.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Daikundi, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran lebte. Er besuchte dort acht Jahre lange die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft seines Vaters. Mit ca. 15 Jahren reiste er in den Iran, lebte dort illegal für drei Jahre, bis zu seiner Reise nach Europa, und arbeitete in einer Tischlerei. Sein Vater heißt XXXX und seine Mutter heißt XXXX Das Alter der Eltern ist unbekannt. Er hat zwei Schwestern, XXXX (ca. 18 Jahre) und XXXX (ca. 11 Jahre). Sein Vater heißt römisch 40 und seine Mutter heißt römisch 40 Das Alter der Eltern ist unbekannt. Er hat zwei Schwestern, römisch 40 (ca. 18 Jahre) und römisch 40 (ca. 11 Jahre). Seine Eltern und Schwestern leben im Iran. Sein Vater arbeitet in einem Obstgarten. Er hat Kontakt zu seiner Familie. Er hat sieben Onkel väterlicherseits und acht Tanten mütterlicherseits in Afghanistan, in seinem Heimatdistrikt, zu welchen er aber keinen Kontakt hat. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit seiner Antragstellung am 26.06.2019 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs und den Pflichtschulabschluss am 28.05.2021 absolviert. Er verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A1, die entsprechende Prüfung bestand er am 29.09.
- Im Jahr 2019 wirkte er ehrenamtlich bei Aktivitäten des Vereins „ XXXX “ in XXXX mit. Er half beim Kulturfest im Küchenteam mit, nahm am Workshop „Seilteppich knüpfen“ im „ XXXX “ teil und arbeitete beim Weihnachtsmarkt im Küchenteam und beim Essensstand mit. Er half auch ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe im Rahmen der „Team Österreich Tafel“ der Rotkreuz-Bezirksstelle XXXX mit.Im Jahr 2019 wirkte er ehrenamtlich bei Aktivitäten des Vereins „ römisch 40 “ in römisch 40 mit. Er half beim Kulturfest im Küchenteam mit, nahm am Workshop „Seilteppich knüpfen“ im „ römisch 40 “ teil und arbeitete beim Weihnachtsmarkt im Küchenteam und beim Essensstand mit. Er half auch ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe im Rahmen der „Team Österreich Tafel“ der Rotkreuz-Bezirksstelle römisch 40 mit. Im Juni 2021 erhielt er die Bestätigung, dass er ab 07.09.2021 die dreijährige, berufsbegleitende Ausbildung als Fachsozialbetreuer-Altenarbeit beginnen kann. Er wird von Bekannten und Betreuern als strebsam, geradlinig, freundlich, selbstständig, geschickt, willig, nett, vorbildlich, pflichtbewusst, ruhig, brav, hilfsbereit, zuvorkommend, intelligent, lernwillig und sozial beschrieben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Onkel namens XXXX , der mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in XXXX lebt. Sein Onkel hat einen Asylstatus (IFA: XXXX ). Er hat nur gelegentlich Kontakt mit ihnen und es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Des Weiteren hat er Freunde und Bekannte in Österreich, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Mit XXXX trifft er sich des Öfteren, er hat ein sehr gutes Verhältnis mit diesem. In seiner Freizeit macht er gerne Sport und spielt Fußball.Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Onkel namens römisch 40 , der mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in römisch 40 lebt. Sein Onkel hat einen Asylstatus (IFA: römisch 40 ). Er hat nur gelegentlich Kontakt mit ihnen und es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Des Weiteren hat er Freunde und Bekannte in Österreich, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Mit römisch 40 trifft er sich des Öfteren, er hat ein sehr gutes Verhältnis mit diesem. In seiner Freizeit macht er gerne Sport und spielt Fußball. Nach der Ankunft in Europa hat er damals unter sehr viel Stress gelitten und dagegen Medikamente eingenommen. Ab dem Schulbesuch ging es ihm besser. Aktuell geht es ihm psychisch und physisch gut. Der Beschwerdeführer ist gesund. Bei ihm handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zuzumuten ist. Er wuchs mit seiner afghanischen Familie im Familienverband auf und wurde damit in Afghanistan sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und über Berufserfahrung in der Landwirtschaft in Afghanistan und als Tischler im Iran. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er könnte seine Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, ihm sind die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und er spricht einer der in Afghanistan gesprochenen Sprachen (Dari) als Muttersprache. Die COVID-19-Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein Hindernis dar. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat keine spezifischen Vorerkrankungen, zählt deshalb nicht zu den spezifischen Risikogruppen betreffend COVID-
- Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch hat sich die Lage in Afghanistan im August 2021 maßgeblich verändert, die afghanische Regierung ist nicht mehr im Amt und die Taliban haben die Macht übernommen. Laut dem EASO Country Guidance Afghanistan vom November 2021 ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Teil von Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Ebenso hält es UNHCR derzeit aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der Machtübernahme der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Herat, Kabul und Mazar-e Sharif von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit dieser Städte nicht mehr gegeben ist. In Folge der Machtübernahme der Taliban wurden internationale Gelder eingefroren, wodurch es zu einem Bargeldmangel und dem Stopp von Hilfsprojekten kam. Hierdurch droht Afghanistan eine Finanzkrise. Aus der daraus entstandenen Inflation stiegen die Lebensmittelpreise für Grundnahrungsmittel seit der Machtübernahme der Taliban, während der durchschnittliche Haushalt über weniger Geld verfügt, wodurch es für immer mehr Menschen nicht mehr möglich sein wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu erfüllen. Folglich droht in Afghanistan also eine humanitäre Krise, ausgelöst durch nationale Instabilität, Lebensmittelmangel, hoher Arbeitslosigkeit, einer Wirtschaftskrise und Inflation. Aufgrund seiner individuellen Situation und der nach der Machtübernahme der Taliban massiv schlechteren Wirtschafts-, Versorgungs- und Arbeitsmarktsituation, die sich, ausgehend von der aktuellen Berichtssituation in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessern wird, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten, in der er nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 16.09.2021 (LIB) - UNHCR Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - EASO Country Guidance: Afghanistan vom November 2021 (EASO) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 02.09.2016: Lage der Hazara 1.4.
- Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). 1.4.
- Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen Letzte Änderung: 16.09.2021 1.4.2.
- Friedensverhandlungen 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (LIB). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (LIB). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB). 1.4.2.
- Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500 - 3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB). 1.4.
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB). 1.4.
- Erreichbarkeit Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB). 1.4.4.
- Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gab es [vor der Machtübernahme der Taliban] insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnete die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, wurden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (LIB). 1.4.4.1.
- Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul] Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (LIB). Die Taliban haben Katar um technische Hilfe bei der Wiederaufnahme des Flughafenbetriebs auf dem Hamid-Karzai-Flughafen gebeten, der bei der überstürzten Evakuierung von mehr als 120.000 Menschen nach dem Abzug der amerikanischen Truppen am
- August schwer beschädigt worden war. Vertreter aus Katar erklärten Anfang September, der Flughafen von Kabul sei zu 90 % wieder betriebsbereit (LIB). Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) boten [vor der Machtübernahme der Taliban] internationale Flüge von der Türkei, China, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Tarinkot, Faizabad, Zaranj, Kunduz, Farah, Herat und Mazar-e Sharif (LIB). 1.4.4.1.2 Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) boten [vor der Machtübernahme der Taliban] internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-e Sharif an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen von Kabul (LIB). 1.4.4.1.3 Internationaler Flughafen Herat Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Vor der Machtübernahme der Taliban wurden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes wurden [vor ihrem Abzug] von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) flogen Herat international aus Saudi-Arabien an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen von Kabul (LIB). 1.4.4.
- Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB) 1.4.
- Zentrale Akteure Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). 1.4.5.
- Taliban Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). 1.4.5.
- Struktur und Führung der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). 1.4.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 16.09.2021 Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). 1.4.
- Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auchstrafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB). [Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt] 1.4.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.09.2021 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
- Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (LIB). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.4.7.
- Schiiten Letzte Änderung: 14.09.2021 Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (LIB). [Anmerkung: Zur Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die schiitische Minderheit sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.4.
- Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (LIB). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.4.8.
- Hazara Letzte Änderung: 16.09.2021 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch. Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (LIB). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB). Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6.3.2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24.10.2021 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB). In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (LIB). 1.4.8.1.
- Lage der Hazara (ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.09.2016) In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt: „Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äussert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.“ (SFH,
- September 2015, S. 18) Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen: Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen
- Jänner und
- Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am
- Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am
- Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von
- bis
- November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten.Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anmerkung ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am
- November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. Die Nachrichtenargentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Enführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am
- November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen. Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am
- November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien. Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pul 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pul, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert. In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban- Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert. In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien: „Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen‘, hieß es weiter. […] Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hasara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück.” (Taz,
- Juli 2016) In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein: „Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit. Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige‘ Muslime angesehen werden.“ (Taz,
- Juli 2016) Regionale Aspekte zur Sicherheitslage der Hazara In einer E-Mail-Auskunft vom
- August 2016 teilt Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, mit, dass es unterschiedlich gefährliche Gegenden überall in Afghanistan gebe. Berichten zufolge werde zwischen "sehr gefährlich", "mittel-gefährlich" und "niedrig-gefährlich" unterschieden, nicht gefährlich würde nicht vorkommen. Das würde daran liegen, dass vereinzelte Kampfhandlungen, Terroranschläge oder Entführungen jederzeit und überall möglich seien und diese seien in letzter Zeit besonders gegen Hazara gerichtet. Weiters würde er nicht zwischen städtischen und ländlichen Gebieten unterscheiden, die Sicherheitslage und die Kampfsituation seien sehr fließend, dem asymmetrischen Charakter des Krieges entsprechend, und es gebe kaum feste Frontverläufe (Ruttig,
- August 2016). Melissa Chiovenda Kerr, eine in der USA und Afghanistan tätige Anthropologin, die sich mit Hazara beschäftigt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom
- August 2016 folgendes auf die Frage, ob es bestimmte Regionen gebe, in denen die Sicherheit von Hazara besonders gefährdet sei, oder ob es möglich sei, zwischen gefährlichen und weniger gefährlichen Regionen für Hazara zu unterscheiden („Are there specific regions (provinces, districts etc.) where the security of Hazara is particularly threatened? Or is it possible to localize security threats, saying that some regions are more dangerous and other regions are less dangerous?”). Auch wenn dies definitiv der Fall sei, gebe es große Vorbehalte gegen eine solche Unterteilung in sichere und nicht-sichere Regionen, da grundsätzlich jeder, der in Mehrheitsgebieten der Hazara ansässig sei, aufgrund von Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung in größere Städte reisen müsse. Fast alle Hazara würden durch unsichere Regionen reisen müssen, wo sie aufgrund ihrer Ethnizität und Religionszugehörigkeit gefährdet seien. Grundsätzlich seien homogene Gebiete, in denen hauptsächlich Hazara wohnen würden, sicher, die Provinzen Bamiyan und Daikondi seien Großteils sicher. Es gebe instabile Gebiete im nördlichen Teil Bamiyans, der an Regionen grenze, in denen es Aktivitäten aufständischer Kämpfer gebe. Die Provinz Daikondi sei auch zu großen Teilen sicher, mit Ausnahme der Gebiete, die an die Provinz Urusgan grenzen würden, wo es Aktivitäten aufständischer Kämpfer gebe. Nötige Reisen aus diesen sicheren Gebieten und Provinzen nach Kabul oder Kandahar seien aber extrem heimtückisch. In der Provinz Wardak gebe es zwei Distrikte mit Hazara-Mehrheiten namens Behsud, die zu großen Teilen sicher seien, außer wenn jährlich Konflikte mit paschtunischen Kuchi-Nomaden, die in die Region ziehen würden, aufgrund von Landstreitigkeiten ausbrechen würden. In der Provinz Ghazni würden viele Hazara und Paschtunen wohnen und Hazara seien dort sehr gefährdet. Auch dort gebe es Distrikte wie Jaghori mit Hazara-Mehrheiten, in denen es grundsätzlich sicher sei, aber die dortigen Bewohner müssten in die Stadt Ghazi reisen, was gefährlich sei. Es gebe Gebiete wie Karabogh, in denen Hazara und Paschtunen in gemischten Gemeinschaften zusammenleben würden, die extrem gefährlich seien. Dieses Muster lasse sich überall wiederfinden, im Norden sowie im Westen. Die Antwort sei deshalb grundsätzlich, dass es zwar Gebiete gebe die sicher seien, wenn es möglich wäre einen bestimmten Distrikt niemals zu verlassen. Da Menschen aber medizinische Versorgung bräuchten und arbeiten müssten, seien alle Hazara, ohne Ausnahme, einem Risiko ausgesetzt, wenn sie längere Strecken („travelling“) zurücklegen würden. Nach dem Anschlag am
- Juli 2016 (Selbstmordanschlag in Kabul auf eine Demonstration von Hazara, bei dem 80 Menschen getötet und rund 230 verletzt wurden, Anmerkung ACCORD), gebe es Berichte von Quellen, die nicht genannt werden können, dass weitere Anschläge geplant seien, Kabul selbst sei für Hazara daher unsicher. Die internationale Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2015, dass es westlich der Stadt Maidan Shahr einen 40 Kilometer langen Abschnitt einer Schnellstraße gebe, der als „Todesstraße“ bekannt sei, da dort Mitglieder der Hazara-Minderheit von Aufständischen getötet würden. Ein Busfahrer berichtet davon, dass er über die Jahre zahlreiche Leichen ohne Kopf an der Straße gesehen habe. Die Menschen seien von den Taliban getötet worden. Die Straße führe durch die Provinz Wardak, in der es viele Taliban gebe, und sei eine von nur zwei Möglichkeiten um nach Bamyan, eine der wichtigsten Städte des Hazarajat, zu gelangen. Nach einer Reihe von Enthauptungen und Entführungen und Furcht vor einem Wiederaufleben der Taliban und dem Aufstieg der Gruppe Islamischer Staat hätten Tausende in Kabul gegen die unsichere Lage der Hazara demonstriert. Laut dem Menschenrechtsaktivist Aziz Royesh sei es den Hazara nicht möglich ihre Heimat zu verlassen, da sie auf den Straßen ihr Leben riskieren würden. Statistiken, die die genaue Anzahl der Tötungen auf der „Todestsraße“ verzeichnen, würden nicht zur Verfügung stehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), beschreibt in seinem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016, ebenfalls von einer „Todesstraße“, die durch Wardak nach Bamyan führe. Straßensicherheit habe sich nicht verbessert. Aufgrund verstärkter Kontrolle ländlicher Gebiete durch die Taliban seien die Straßen unsicherer geworden und manche Distrikte seien von den Städten abgeschnitten. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet im November 2015 von Protesten in Kabul. Laut den DemonstrantInnen würden Hazara jeden Tag auf den Straßen zwischen den Provinzen Ghazni, Bamyan and Wardak im Westen von Kabul, in denen die Taliban weite Landstriche kontrollieren würden, getötet. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), beschreibt in seinem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016, dass Bamyan, in der viele Angehörige der Hazara Minderheit leben würden, als die sicherste Region des Landes bekannt sei und wenige Vorfälle verzeichnet worden seien. Trotzdem sei die Region, durch steigende Unsicherheit gefährdet, da sie an manche der am unbeständigsten Regionengrenze. Die wöchentliche Dokumentationsreihe Foreign Correspondent des australischen Fernsehsenders ABC berichtet im April 2016 über die Provinz Bamiyan, in der viele Hazara leben würden. Hazara seien stark besorgt, dass die Taliban in die Region kommen würden. In einer Schnellrecherche zur Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan vom
- Juni 2016 geht die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) auf die Situation der Zivilbevölkerung und besonders der Hazara im Distrikt Khas Uruzgan ein und beschreibt die Lage wie folgt: „Taliban setzten Hazara unter Druck. Durch ihre starke Präsenz im Distrikt Khas Uruzgan setzten die Taliban laut AAN (
- September 2015) die lokalen Hazara vermehrt unter Druck, sich von ihnen rekrutieren zu lassen oder sie zu unterstützen, und dies besonders in den von Hazara bewohnten Gebieten Palan und Shashpar. Kämpfe im Distrikt Khas Uruzgan im Jahr 2015 sind vom ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen beeinflusst. Laut AAN (
- September 2015) findet sich die Zivilbevölkerung – Hazaras und Paschtunen– im Distrikt Khas Uruzgan oft auf entgegengesetzten Seiten eines grösseren Konflikts wieder. Wegen der strategischen Lage des Distrikts sind die Distrikthauptstadt und die Standorte der Sicherheitskräfte seit Jahren immer wieder umkämpft. […] Konflikt zwischen Kuchis und Hazara. Während der Belagerung Samads [Afghan Local Police (ALP) commander Abdul Samad] durch die Taliban griff laut AAN [Afghanistan Analysts Network] (
- September 2015) Abdul Hakim Shujai, ein der Hazara-Ethnie angehörender, wegen Menschenrechtsverletzungen umstrittener ehemaliger ALP-Kommandeur, die Taliban an. Er gerierte sich als Verteidiger der im Distrikt Khas Uruzgan ansässigen Hazara, denen als «taleban» bezeichnete Kuchis (paschtunischen Nomaden) aus dem Distrikt Ajiristan in der Provinz Ghazni bis zu 200 Schafe gestohlen hatten.“ (SFH,
- Juni 2016, S. 5-6) 1.4.
- Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten