← Österreich

{'item': 'W277 2158812-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2022 GeschäftszahlW277 2158812-1 Spruch, W277 2158812-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX alias XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 alias römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier. wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Erstes Asylverfahren im Bundesgebiet 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt (Akt I AS 33).1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt (Akt römisch eins AS 33). Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie von XXXX bis XXXX mit einem XXXX Mann befreundet gewesen wäre. Sie hätten heiraten wollen. Er hätte zu den XXXX gehört und sei XXXX gewesen. Im Jahre XXXX sei ihr Freund jedoch plötzlich spurlos verschwunden. Ein paar Tage später sei „ XXXX “ zu ihr nach Hause gekommen und hätte sich nach ihrem Freund erkundigt. Die BF hätte ihnen jedoch keine Auskunft geben können. Sie hätten die BF aufgefordert, auf die „Militärwache“ zu kommen. Die BF sei mit einer Freundin „dorthin gegangen“, wo sie nach „den Männern“ und auch nach zwei ihrer Onkel befragt worden wären. Eine Woche später seien abermals Soldaten zur BF gekommen und hätten sie mitgenommen. Ihr Neffe sei „verschreckt auf die Straße gelaufen“, von einem „Militärfahrzeug“ angefahren und schwer verletzt worden. Er habe Kopfverletzungen erlitten und hätte in einem Spital behandelt werden müssen. Er sei eine Woche lang im Koma gelegen und seither geistig behindert. Die BF sei auf der Militärwache die ganze Nacht geschlagen und gefoltert worden. Sie habe sich dazu entschlossen, XXXX zu verlassen und nach Österreich zu flüchten. Ihr Bruder habe ihr dabei geholfen. Weitere Fluchtgründe habe die BF nicht (Akt I AS 42).Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie von römisch 40 bis römisch 40 mit einem römisch 40 Mann befreundet gewesen wäre. Sie hätten heiraten wollen. Er hätte zu den römisch 40 gehört und sei römisch 40 gewesen. Im Jahre römisch 40 sei ihr Freund jedoch plötzlich spurlos verschwunden. Ein paar Tage später sei „ römisch 40 “ zu ihr nach Hause gekommen und hätte sich nach ihrem Freund erkundigt. Die BF hätte ihnen jedoch keine Auskunft geben können. Sie hätten die BF aufgefordert, auf die „Militärwache“ zu kommen. Die BF sei mit einer Freundin „dorthin gegangen“, wo sie nach „den Männern“ und auch nach zwei ihrer Onkel befragt worden wären. Eine Woche später seien abermals Soldaten zur BF gekommen und hätten sie mitgenommen. Ihr Neffe sei „verschreckt auf die Straße gelaufen“, von einem „Militärfahrzeug“ angefahren und schwer verletzt worden. Er habe Kopfverletzungen erlitten und hätte in einem Spital behandelt werden müssen. Er sei eine Woche lang im Koma gelegen und seither geistig behindert. Die BF sei auf der Militärwache die ganze Nacht geschlagen und gefoltert worden. Sie habe sich dazu entschlossen, römisch 40 zu verlassen und nach Österreich zu flüchten. Ihr Bruder habe ihr dabei geholfen. Weitere Fluchtgründe habe die BF nicht (Akt römisch eins AS 42). Weiters führte die BF an, dass ihr in XXXX die Obsorge ihres Neffen für XXXX Jahre übertragen worden sei. Für den Fall, dass ihr auch in Österreich die gesetzliche Vertretung ihres Neffen zugebilligt werde, stelle sie auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Neffe lebe seit XXXX bei ihr (Akt I AS 43). Weiters führte die BF an, dass ihr in römisch 40 die Obsorge ihres Neffen für römisch 40 Jahre übertragen worden sei. Für den Fall, dass ihr auch in Österreich die gesetzliche Vertretung ihres Neffen zugebilligt werde, stelle sie auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Neffe lebe seit römisch 40 bei ihr (Akt römisch eins AS 43). Die BF legte im Zuge ihrer Erstbefragung die Kopie eines russischen Inlandspasses, sowie einer russischen Vollmacht vor (Akt I AS 63).Die BF legte im Zuge ihrer Erstbefragung die Kopie eines russischen Inlandspasses, sowie einer russischen Vollmacht vor (Akt römisch eins AS 63). 1.
  4. Dem Bericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der fragliche Formaldruck nach tagesaktuellem Kenntnisstand authentisch sei. Zudem hätten sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (Akt I AS 65). 1.
  5. Dem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der fragliche Formaldruck nach tagesaktuellem Kenntnisstand authentisch sei. Zudem hätten sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (Akt römisch eins AS 65). 1.
  6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim (damaligen) Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am XXXX statt brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie am Bau einen Mann kennenlernt hätte, den sie heiraten hätte wollen. Nach einiger Zeit hätte dieser gesagt, dass er „wohin“ müsse. Kurze Zeit später seien Militärs auf die BF getroffen, als sie von der Arbeit nach Hause gekommen wäre. Diese hätten gefragt, wo „der Mann“ sei. Die BF habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er aufhältig sei. Sie wäre einige Zeit später vorgeladen worden. Sie sei mit einer Freundin hingegangen und es habe sich herausgestellt, dass der Mann ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Die BF sei verhört und dann freigelassen worden. 1.
  7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim (damaligen) Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am römisch 40 statt brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie am Bau einen Mann kennenlernt hätte, den sie heiraten hätte wollen. Nach einiger Zeit hätte dieser gesagt, dass er „wohin“ müsse. Kurze Zeit später seien Militärs auf die BF getroffen, als sie von der Arbeit nach Hause gekommen wäre. Diese hätten gefragt, wo „der Mann“ sei. Die BF habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er aufhältig sei. Sie wäre einige Zeit später vorgeladen worden. Sie sei mit einer Freundin hingegangen und es habe sich herausgestellt, dass der Mann ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Die BF sei verhört und dann freigelassen worden. Eine Woche später wäre sie mitgenommen worden. Ihr „Sohn“ habe geschlafen und sei aufgewacht, weil die Nachbarn geschrien hätten. Er sei hinausgelaufen und „das zweite Auto“ hätte ihn angefahren. Er sei daraufhin lange im Koma gelegen, hätte nicht gehen und nicht sprechen können. Die BF sei verhört worden und es sei ihr gesagt worden, dass einer ihrer Onkel verschwunden sei. Auch sei ihr gesagt worden, dass sie den Widerstandskämpfern helfe. „In dieser Nacht“ sei sie weiters einige Male geschlagen und befragt nach ihren Onkeln und dem Onkel im Ausland befragt worden. Ihr Neffe sei auf der Intensivstation gelegen und die BF vorgewarnt worden, dass sie wieder vorgeladen werden würde. Am nächsten Tag hätte ihr Bruder sie abgeholt. Ab diesem Zeitpunkt sei sie auf der Flucht gewesen und habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Ein Bekannter hätte zu ihrem Bruder gesagt, dass die BF im Falle einer weiteren Vorladung nicht mehr freigelassen werden würde. Ihr Bruder habe „Papiere“ machen lassen, damit die BF ausreisen könne. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie nicht gewusst, dass ihr Onkel in Österreich lebe. Als sie ihre Ausreise vorbereitet hätte, hätte ihr Neffe sie begleiten wollen (Akt I AS 88 und 89). Ein Bekannter hätte zu ihrem Bruder gesagt, dass die BF im Falle einer weiteren Vorladung nicht mehr freigelassen werden würde. Ihr Bruder habe „Papiere“ machen lassen, damit die BF ausreisen könne. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie nicht gewusst, dass ihr Onkel in Österreich lebe. Als sie ihre Ausreise vorbereitet hätte, hätte ihr Neffe sie begleiten wollen (Akt römisch eins AS 88 und 89). 1.
  8. Mit Bescheid des (damaligen) BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt I AS 105ff). 1.
  9. Mit Bescheid des (damaligen) BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt römisch eins AS 105ff). 1.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der BF gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen (Akt II AS 39).1.
  13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen (Akt römisch zwei AS 39). Zusammenfasst wurde im Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl. XXXX , festgehalten, dass die BF keinerlei Bescheinigungs- oder Beweismittel zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt habe. Zudem hätte sie ihr Fluchtvorbringen vor der Behörde und dem Gericht nicht widerspruchsfrei vortragen können. So habe die BF das erste Erscheinen des Militärs in ihrer Erstbefragung zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz und in ihrer Einvernahme beim BAA vom XXXX widersprüchlich geschildert. Laut Angaben der BF in ihrer Erstbefragung seien die Militärs vor der ersten Einvernahme der BF vor der XXXX nur ein einziges Mal bei der BF zu Hause erschienen. Ihren Angaben in der Einvernahme beim BAA sei jedoch zu entnehmen, dass „ XXXX “ insgesamt zwei Mal zu ihr gekommen seien, wobei ihr zwei Tage vor der Einvernahme auf der XXXX eine Vorladung ausgefolgt worden sei. Weiters führte der AsylGH an, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die BF detailliert von Militärs nach einem verschwundenen Rebellen und anderen Personen befragt worden sei, diese jedoch, obwohl sie insgesamt dreimal bei ihr zu Hause erschienen seien, keine einzige Hausdurchsuchung gemacht hätten, um nachzusehen, ob sich nicht eine der Personen bei ihr zu Hause aufhalte (Akt II AS 59). Unerklärlich wäre es für den AsylGH auch, dass die BF nach der zweiten Haftentlassung ein ganzes Jahr gewartet, sowie in einem Versteck gelebt hätte, bis sie sich dazu entschlossen hätte, die Russische Föderation zu verlassen. Dies habe gegen eine akute Bedrohung der BF gesprochen. Zusammenfasst wurde im Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , festgehalten, dass die BF keinerlei Bescheinigungs- oder Beweismittel zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt habe. Zudem hätte sie ihr Fluchtvorbringen vor der Behörde und dem Gericht nicht widerspruchsfrei vortragen können. So habe die BF das erste Erscheinen des Militärs in ihrer Erstbefragung zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz und in ihrer Einvernahme beim BAA vom römisch 40 widersprüchlich geschildert. Laut Angaben der BF in ihrer Erstbefragung seien die Militärs vor der ersten Einvernahme der BF vor der römisch 40 nur ein einziges Mal bei der BF zu Hause erschienen. Ihren Angaben in der Einvernahme beim BAA sei jedoch zu entnehmen, dass „ römisch 40 “ insgesamt zwei Mal zu ihr gekommen seien, wobei ihr zwei Tage vor der Einvernahme auf der römisch 40 eine Vorladung ausgefolgt worden sei. Weiters führte der AsylGH an, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die BF detailliert von Militärs nach einem verschwundenen Rebellen und anderen Personen befragt worden sei, diese jedoch, obwohl sie insgesamt dreimal bei ihr zu Hause erschienen seien, keine einzige Hausdurchsuchung gemacht hätten, um nachzusehen, ob sich nicht eine der Personen bei ihr zu Hause aufhalte (Akt römisch zwei AS 59). Unerklärlich wäre es für den AsylGH auch, dass die BF nach der zweiten Haftentlassung ein ganzes Jahr gewartet, sowie in einem Versteck gelebt hätte, bis sie sich dazu entschlossen hätte, die Russische Föderation zu verlassen. Dies habe gegen eine akute Bedrohung der BF gesprochen. Die Tatsache, dass die BF gemeinsam mit ihrem Neffen ausgereist wäre, sowie sich zuvor eine notariell bestätigte Beglaubigung der Eltern ihres Neffen ausstellen hätte lassen, welche beinhalte, dass der Neffe sie ins Ausland bzw. in Länder des Schengener Abkommens begleiten durfte, spreche zudem gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation. Die Ausstellung der notariell beglaubigten Bestätigung sei offensichtlich für Polizei- und Grenzkontrollen vorgesehen gewesen und habe eine legale Ausreise des Neffen der BF mit der BF bewirken sollen. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erklären können, weshalb sie ihren körperlich eingeschränkten Neffen auf diese gefährliche Flucht mitgenommen habe und dies sogar offensichtlich in der Absicht getan hätte, sich auf der Reise in die Europäische Union bzw. in „Länder des Schengener Abkommens“ der Grenzkontrolle zu stellen (Akt II AS 59). Die Tatsache, dass die BF gemeinsam mit ihrem Neffen ausgereist wäre, sowie sich zuvor eine notariell bestätigte Beglaubigung der Eltern ihres Neffen ausstellen hätte lassen, welche beinhalte, dass der Neffe sie ins Ausland bzw. in Länder des Schengener Abkommens begleiten durfte, spreche zudem gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation. Die Ausstellung der notariell beglaubigten Bestätigung sei offensichtlich für Polizei- und Grenzkontrollen vorgesehen gewesen und habe eine legale Ausreise des Neffen der BF mit der BF bewirken sollen. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erklären können, weshalb sie ihren körperlich eingeschränkten Neffen auf diese gefährliche Flucht mitgenommen habe und dies sogar offensichtlich in der Absicht getan hätte, sich auf der Reise in die Europäische Union bzw. in „Länder des Schengener Abkommens“ der Grenzkontrolle zu stellen (Akt römisch zwei AS 59). Weiters habe die BF gegenüber Ärzten einer XXXX geschildert, dass ihr Neffe absichtlich durch „maskierte Militärs“ verletzt worden wäre. Beim BAA habe die BF jedoch weder geschildert, dass die Militärs maskiert gewesen seien, noch, dass ihr Neffe absichtlich von dem Militärfahrzeug „angefahren“ worden wäre. Vielmehr sei der Neffe „versteckt auf die Straße“ gelaufen und dann von dem Fahrzeug angefahren worden (Akt II AS 61). Weiters habe die BF gegenüber Ärzten einer römisch 40 geschildert, dass ihr Neffe absichtlich durch „maskierte Militärs“ verletzt worden wäre. Beim BAA habe die BF jedoch weder geschildert, dass die Militärs maskiert gewesen seien, noch, dass ihr Neffe absichtlich von dem Militärfahrzeug „angefahren“ worden wäre. Vielmehr sei der Neffe „versteckt auf die Straße“ gelaufen und dann von dem Fahrzeug angefahren worden (Akt römisch zwei AS 61). Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sowohl die BF als auch ihre Familie davon ausgehen hätten könne, dass sie sich in XXXX in höchster Gefahr befunden habe, sowie die Eltern ihres Neffen eingewilligt hätten, das im August XXXX bei einem Verkehrsunfall schwer verletztes Kind gemeinsam mit der BF auf eine gefährliche Flucht aus XXXX mitreisen zu lassen.Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sowohl die BF als auch ihre Familie davon ausgehen hätten könne, dass sie sich in römisch 40 in höchster Gefahr befunden habe, sowie die Eltern ihres Neffen eingewilligt hätten, das im August römisch 40 bei einem Verkehrsunfall schwer verletztes Kind gemeinsam mit der BF auf eine gefährliche Flucht aus römisch 40 mitreisen zu lassen. 1.
  14. Am XXXX erging seitens XXXX eine Information an die BF betreffend die Verpflichtung zur Ausreise (Akt II AS 19).1.
  15. Am römisch 40 erging seitens römisch 40 eine Information an die BF betreffend die Verpflichtung zur Ausreise (Akt römisch zwei AS 19).
  16. Zweites (gegenständliches) Asylverfahren im Bundesgebiet 2.
  17. Am XXXX stellte die BF ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierbei gab sie an, dass ihr Asylverfahren mit XXXX eingestellt worden wäre und sie seit XXXX keine staatliche Unterstützung erhalte. Derzeit lebe sie in einer Wohnung der XXXX (Akt I AS 9).2.
  18. Am römisch 40 stellte die BF ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierbei gab sie an, dass ihr Asylverfahren mit römisch 40 eingestellt worden wäre und sie seit römisch 40 keine staatliche Unterstützung erhalte. Derzeit lebe sie in einer Wohnung der römisch 40 (Akt römisch eins AS 9). Weiters hätte sie mittlerweile einen Mann namens XXXX im Bundesgebiet nach traditionellem Ritus geehelicht. Dieser traditionellen Ehe würden noch keine Kinder entstammen, eine aktuelle Schwangerschaft der BF sei jedoch möglich. Weiters hätte sie mittlerweile einen Mann namens römisch 40 im Bundesgebiet nach traditionellem Ritus geehelicht. Dieser traditionellen Ehe würden noch keine Kinder entstammen, eine aktuelle Schwangerschaft der BF sei jedoch möglich. Befragt, ob sie neue Fluchtgründe habe, brachte sie vor, dass ihre alten Fluchtgründe aus dem XXXX nach wie vor aufrecht seien. Damals hätte sie keine Beweise für ihre Angaben vorlegen können. Nunmehr hätte sie jedoch Fotos, die ihre Verletzungen im Gesicht, welche ihr die russischen und XXXX Militärangehörigen zugefügt hätten, beweisen würden. Befragt, ob sie neue Fluchtgründe habe, brachte sie vor, dass ihre alten Fluchtgründe aus dem römisch 40 nach wie vor aufrecht seien. Damals hätte sie keine Beweise für ihre Angaben vorlegen können. Nunmehr hätte sie jedoch Fotos, die ihre Verletzungen im Gesicht, welche ihr die russischen und römisch 40 Militärangehörigen zugefügt hätten, beweisen würden. Weitere Fluchtgründe habe die BF nicht. Bei einer Rückkehr in ihre n Herkunftsstaat habe sie Angst um ihr Leben. 2.
  19. Am XXXX wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt und gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Hause zurückkehren könne, weil sie in der Russischen Föderation Probleme hätte. Im Herkunftsstaat habe sie Kontakt zu einem jungen Mann gehabt hätte, von dem sie später erfahren habe, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation hätte sie Angst um ihr Leben (Akt III AS 4). Zudem habe sie am XXXX im Bundesgebiet einen Mann namens XXXX nach muslimischen Ritus geheiratet (Akt III AS 3). 2.
  20. Am römisch 40 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt und gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Hause zurückkehren könne, weil sie in der Russischen Föderation Probleme hätte. Im Herkunftsstaat habe sie Kontakt zu einem jungen Mann gehabt hätte, von dem sie später erfahren habe, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation hätte sie Angst um ihr Leben (Akt römisch drei AS 4). Zudem habe sie am römisch 40 im Bundesgebiet einen Mann namens römisch 40 nach muslimischen Ritus geheiratet (Akt römisch drei AS 3). 2.2.
  21. Am XXXX reichte die BF legte fotografische Aufnahmen ihres Gesichts in Kopie als Beweismittel für ihr Fluchtvorbingen vor.2.2.
  22. Am römisch 40 reichte die BF legte fotografische Aufnahmen ihres Gesichts in Kopie als Beweismittel für ihr Fluchtvorbingen vor. 2.
  23. Am XXXX wurde die BF ein weiteres Mal beim BFA niederschriftlich befragt. 2.
  24. Am römisch 40 wurde die BF ein weiteres Mal beim BFA niederschriftlich befragt. Zu den unter I.2.2.
  25. vorgelegten Fotos führte sie hierbei aus, dass diese im XXXX nach ihrer Mitnahme und Misshandlung durch die Polizei von ihren Verwandten in XXXX aufgenommen worden seien. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei es der BF „bereits besser gegangen“. Das Datum der Aufnahme könne sie nicht angeben. Sie wisse nur, dass es „im Sommer aufgenommen und heiß gewesen“ sei. Sie sei bezüglich ihrer Wunden in einem Krankenhaus auf der XXXX behandelt worden. Diesbezügliche Unterlagen des Krankenhauses könne nicht vorlegen. Zu den unter römisch eins.2.2.
  26. vorgelegten Fotos führte sie hierbei aus, dass diese im römisch 40 nach ihrer Mitnahme und Misshandlung durch die Polizei von ihren Verwandten in römisch 40 aufgenommen worden seien. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei es der BF „bereits besser gegangen“. Das Datum der Aufnahme könne sie nicht angeben. Sie wisse nur, dass es „im Sommer aufgenommen und heiß gewesen“ sei. Sie sei bezüglich ihrer Wunden in einem Krankenhaus auf der römisch 40 behandelt worden. Diesbezügliche Unterlagen des Krankenhauses könne nicht vorlegen. Die BF wisse nicht, wer sie geschlagen habe, da die Männer maskiert gewesen wären. Der Vorfall habe sich „abends nach der Arbeit“ ereignet und sie sei einige Tage festgehalten worden. Sie könne nicht angeben, ob sie eine oder zwei Nächte angehalten worden wäre. Sie sei „an einem Nachmittag gegen Abend freigelassen“ worden. Die (sinngemäß: darauffolgende Nacht) habe sie bei Verwandten verbracht, etwas zugewartet und dann in ein Krankenhaus gegangen. Ihre Augen seien „ganz geschwollen“ gewesen. Weiters sei sie in der Früh, als es „noch finster gewesen“ wäre, in ein Krankenhaus gebracht worden (Akt III AS 16). Die BF wisse nicht, wer sie geschlagen habe, da die Männer maskiert gewesen wären. Der Vorfall habe sich „abends nach der Arbeit“ ereignet und sie sei einige Tage festgehalten worden. Sie könne nicht angeben, ob sie eine oder zwei Nächte angehalten worden wäre. Sie sei „an einem Nachmittag gegen Abend freigelassen“ worden. Die (sinngemäß: darauffolgende Nacht) habe sie bei Verwandten verbracht, etwas zugewartet und dann in ein Krankenhaus gegangen. Ihre Augen seien „ganz geschwollen“ gewesen. Weiters sei sie in der Früh, als es „noch finster gewesen“ wäre, in ein Krankenhaus gebracht worden (Akt römisch drei AS 16). 2.
  27. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die BF folgende Integrationsunterlagen vor (Akt III AS 43 ff): 2.
  28. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die BF folgende Integrationsunterlagen vor (Akt römisch drei AS 43 ff): - als „Persönlichkeitsbeurteilung bzw. Stellungnahme“ titulierter Schriftsatz der XXXX datiert mit XXXX (Akt III AS 47),- als „Persönlichkeitsbeurteilung bzw. Stellungnahme“ titulierter Schriftsatz der römisch 40 datiert mit römisch 40 (Akt römisch drei AS 47), - Auszug aus dem XXXX (Gewerbeart: freies Gewerbe, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) in XXXX - Auszug aus dem römisch 40 (Gewerbeart: freies Gewerbe, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) in römisch 40 - als „Empfehlungsschreiben“ tituliertes Schreiben von XXXX , vom XXXX (Akt III AS 51),- als „Empfehlungsschreiben“ tituliertes Schreiben von römisch 40 , vom römisch 40 (Akt römisch drei AS 51), - Dienstvertrag der Firma XXXX betreffend eine Beschäftigungsmöglichkeit der BF als Reinigungskraft (Akt III AS 53 und 55),- Dienstvertrag der Firma römisch 40 betreffend eine Beschäftigungsmöglichkeit der BF als Reinigungskraft (Akt römisch drei AS 53 und 55), - ein undatierter und als „Empfehlungsschreiben“ titulierter Schriftsatz von XXXX (Akt III AS 57),- ein undatierter und als „Empfehlungsschreiben“ titulierter Schriftsatz von römisch 40 (Akt römisch drei AS 57), XXXX (Akt III AS 59), römisch 40 (Akt römisch drei AS 59), XXXX (Akt III AS 61). römisch 40 (Akt römisch drei AS 61). 2.
  29. Am XXXX wurde die BF zum dritten Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF im Wesentlichen zur ihren Fluchtgründen an, dass „man in der Russischen Föderation zu allen Leuten gehe, die früher Probleme gemacht hätten“. Ihr Herkunftsstaat sehe „nur von außen gut aus“. „Einige“ seien „vor Kurzem mitgenommen und erschossen“ worden. Man würde immer einen „einen Anlass finden, um einen Menschen zu beseitigen“. Weiters hätte der BF „eine Freundin ausgerichtet, dass nach ihr gefragt worden“ sei. Sie hätte ihr Heimatland nie verlassen, wenn sie keine Probleme gehabt hätte (Akt III AS 77). Wenn man ein „falsches Wort sage, werde man mitgenommen und verschwinde spurlos“ (Akt III AS 79).2.
  30. Am römisch 40 wurde die BF zum dritten Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF im Wesentlichen zur ihren Fluchtgründen an, dass „man in der Russischen Föderation zu allen Leuten gehe, die früher Probleme gemacht hätten“. Ihr Herkunftsstaat sehe „nur von außen gut aus“. „Einige“ seien „vor Kurzem mitgenommen und erschossen“ worden. Man würde immer einen „einen Anlass finden, um einen Menschen zu beseitigen“. Weiters hätte der BF „eine Freundin ausgerichtet, dass nach ihr gefragt worden“ sei. Sie hätte ihr Heimatland nie verlassen, wenn sie keine Probleme gehabt hätte (Akt römisch drei AS 77). Wenn man ein „falsches Wort sage, werde man mitgenommen und verschwinde spurlos“ (Akt römisch drei AS 79). 2.
  31. Mit Bescheid des BFA vom XXXX (Akt III AS 83ff), Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag der BF im Bundesgebiet auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 2.
  32. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (Akt römisch drei AS 83ff), Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag der BF im Bundesgebiet auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
  33. Der BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 2.
  34. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, damals vertreten durch die XXXX mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass ihr Onkel und ihr Neffe während den XXXX die Rebellen und aufständischen Kämpfer unterstützt und für diese gekämpft hätten. Aus diesem Grund werde seither ihre gesamte Familie beschattet und verfolgt, da dem Familienverband eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der Onkel der BF sei vor XXXX Jahren verschwunden, sowie sein Sohn wäre vor etwa fünfeinhalb Jahren „von Russen getötet“ worden. Viele Mitglieder ihrer Familie hätten aufgrund der unerträglichen Situation in verschiedenen europäischen Staaten um Asyl angesucht. Auch die BF werde aufgrund der ihrer Familie unterstellten politischen Verfolgung verfolgt. 2.
  35. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, damals vertreten durch die römisch 40 mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass ihr Onkel und ihr Neffe während den römisch 40 die Rebellen und aufständischen Kämpfer unterstützt und für diese gekämpft hätten. Aus diesem Grund werde seither ihre gesamte Familie beschattet und verfolgt, da dem Familienverband eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der Onkel der BF sei vor römisch 40 Jahren verschwunden, sowie sein Sohn wäre vor etwa fünfeinhalb Jahren „von Russen getötet“ worden. Viele Mitglieder ihrer Familie hätten aufgrund der unerträglichen Situation in verschiedenen europäischen Staaten um Asyl angesucht. Auch die BF werde aufgrund der ihrer Familie unterstellten politischen Verfolgung verfolgt. Die BF habe zudem einen Mann kennengelernt, an dem sie „Interesse gezeigt“ hätte und von welchem sie erst später erfahren habe, dass er ebenfalls ein Rebellenkämpfer gewesen sei. Dieser Umstand sei der BF erst bewusst geworden, als sie von fremden Männern entführt, misshandelt und verhört worden wäre, da diese immer wieder Fragen zu diesem Mann gestellt und die BF nach dessen Aufenthalt und Aktivitäten befragt hätten. Weiters sei die BF von ihren Entführern brutal geschlagen und vergewaltigt worden und nach mehreren Tagen schließlich gegen Lösegeldzahlungen freigelassen worden. Die BF sei aus Furcht, nochmals mitgenommen zu werden aus XXXX geflüchtet (Akt III AS 206). Die BF sei aus Furcht, nochmals mitgenommen zu werden aus römisch 40 geflüchtet (Akt römisch drei AS 206). Der BF sei der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ und einer ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei (Akt III AS 239). Aus den Länderberichten ergebe sich zudem, dass der BF zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei (Akt III AS 240). Der BF sei der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ und einer ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei (Akt römisch drei AS 239). Aus den Länderberichten ergebe sich zudem, dass der BF zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei (Akt römisch drei AS 240). Die BF verfüge zudem über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Die BF habe ein existierendes Privat- und Familienleben in Österreich, da sie traditionell mit einem in Österreich anerkannten Asylberechtigten verheiratet sei, sowie ihre Cousinen, Cousins und ein Onkel samt Familien in Österreich leben würden. Die BF verfüge zudem über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Die BF habe ein existierendes Privat- und Familienleben in Österreich, da sie traditionell mit einem in Österreich anerkannten Asylberechtigten verheiratet sei, sowie ihre Cousinen, Cousins und ein Onkel samt Familien in Österreich leben würden. Die BF spreche Deutsch, habe zahlreiche Integrationsunterlagen, Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Aus diesen Gründen sei die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und der BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Akt III AS 237, AS 243). Die BF spreche Deutsch, habe zahlreiche Integrationsunterlagen, Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Aus diesen Gründen sei die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und der BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Akt römisch drei AS 237, AS 243). Die unter II.2.
  36. angeführten Schriftsätze wurden der Beschwerde erneut beigelegt (Akt III AS 247 und 257, sowie AS 258 und 259).Die unter römisch zwei.2.
  37. angeführten Schriftsätze wurden der Beschwerde erneut beigelegt (Akt römisch drei AS 247 und 257, sowie AS 258 und 259). 2.
  38. Mit Schriftsatz vom XXXX reichte die BF eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX , Zl. XXXX , nach (OZ 5), welcher zu entnehmen ist, dass XXXX und XXXX , geb. XXXX , am XXXX im Bundesgebiet geehelicht haben.2.
  39. Mit Schriftsatz vom römisch 40 reichte die BF eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach (OZ 5), welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 im Bundesgebiet geehelicht haben. 2.
  40. Am XXXX wurde die unter II.2.
  41. vorlegte Heiratsurkunde vom XXXX erneut vorgelegt (OZ 6). 2.
  42. Am römisch 40 wurde die unter römisch zwei.2.
  43. vorlegte Heiratsurkunde vom römisch 40 erneut vorgelegt (OZ 6). 2.
  44. Die BF wurde am XXXX unter Anführung des Grundes XXXX von der Grundversorgung abgemeldet (OZ 9).2.
  45. Die BF wurde am römisch 40 unter Anführung des Grundes römisch 40 von der Grundversorgung abgemeldet (OZ 9). 2.
  46. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF vor, dass ihre Aspekte des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet „stark ausgeprägt“ seien. 2.
  47. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die BF vor, dass ihre Aspekte des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet „stark ausgeprägt“ seien. Sie lebe mit ihrem Ehemann namens XXXX , mit welchem sie seit XXXX verheiratet sei, im gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann habe in Österreich Aufenthaltsberechtigung. Sie lebe mit ihrem Ehemann namens römisch 40 , mit welchem sie seit römisch 40 verheiratet sei, im gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann habe in Österreich Aufenthaltsberechtigung. Die BF unterhalte zu XXXX eine besondere Nahebeziehung, aus welcher sich eine starke Intensität des Familienlebens ableite. Die gegenseitige familiäre Unterstützung und Hilfe erstrecke sich auf alle Bereiche ihres Lebens. Ihr gemeinsames Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt. Sie bemühe sich hinsichtlich ihrer sprachlichen Integration um eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und habe zahlreiche Sprach- und Integrationskurse absolviert. Das Führen eines selbstbestimmten und selbstfinanzierten Lebens stelle für sie ein überaus dringliches Anliegen dar und sie möchte umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Ehemann unterstützen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr jedoch „aus gesetzlichen Gründen nicht möglich gewesen“. Weiters bemühe sie sich dahingehend beim AMS um eine Ausnahmegenehmigung zur Erwerbsaufnahme nach dem AuslBG. Sie habe bereits eine Zusage eines Arbeitgebers, der sie intensiv bei einer möglichen Erwerbsaufnahme unterstütze. Die BF unterhalte zu römisch 40 eine besondere Nahebeziehung, aus welcher sich eine starke Intensität des Familienlebens ableite. Die gegenseitige familiäre Unterstützung und Hilfe erstrecke sich auf alle Bereiche ihres Lebens. Ihr gemeinsames Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt. Sie bemühe sich hinsichtlich ihrer sprachlichen Integration um eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und habe zahlreiche Sprach- und Integrationskurse absolviert. Das Führen eines selbstbestimmten und selbstfinanzierten Lebens stelle für sie ein überaus dringliches Anliegen dar und sie möchte umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Ehemann unterstützen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr jedoch „aus gesetzlichen Gründen nicht möglich gewesen“. Weiters bemühe sie sich dahingehend beim AMS um eine Ausnahmegenehmigung zur Erwerbsaufnahme nach dem AuslBG. Sie habe bereits eine Zusage eines Arbeitgebers, der sie intensiv bei einer möglichen Erwerbsaufnahme unterstütze. XXXX römisch 40 2.12.
  48. Dem Schriftsatz wurde ein Antrag nach § 3 Abs. 8 AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) vom XXXX beigelegt (OZ 12).2.12.
  49. Dem Schriftsatz wurde ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) vom römisch 40 beigelegt (OZ 12). 2.
  50. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie ihre rechtsfreundliche Vertretung, die XXXX , teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. 2.
  51. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie ihre rechtsfreundliche Vertretung, die römisch 40 , teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Die BF wurde ausdrücklich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Zu ihren Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat befragt gab sie Folgendes an: „R: Weshalb sind Sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Weil mein Leben in Gefahr war. Ich wurde mitgenommen und zusammengeschlagen. Weil ich Probleme hatte. R: Was für ein Problem hatten Sie? BF: Ich wurde mitgenommen, es waren Militärangehörige. Wegen dem Onkel. Zuerst stand ich in Verbindung mit einem Mann. Es hat sich dann herausgestellt, dass da auch ein Kämpfer ist. So hat es begonnen. Dann hat man in Erfahrung gebracht, dass mein Onkel ein Kämpfer war. R: Wie heißt dieser Mann? BF: Ali. R: Wie noch? BF überlegt. BF: Ich glaube, dass er XXXX hieß. BF: Ich glaube, dass er römisch 40 hieß. R: Wo lebt er aktuell? BF: Das weiß ich nicht. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: Als wir damals in Kontakt standen. Dann ist er verschwunden. Ich weiß nicht, wo er jetzt ist. R: Sie haben angegeben, dass Sie vorgeladen worden wären. Von wem sind Sie vorgeladen worden? BF: Es sind Leute zu mir gekommen, die mich aufgefordert haben, dorthin zu kommen. Sie wollten mich wegen dem Mann befragen. R: Wer waren diese Leute? BF: Ich weiß es nicht, es waren XXXX . BF: Ich weiß es nicht, es waren römisch 40 . R: Und wohin wurden Sie vorgeladen? BF: Ich wurde dann zur Kommandantur in XXXX gebracht. BF: Ich wurde dann zur Kommandantur in römisch 40 gebracht. R: Können Sie mir die Adresse nennen? BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. R: Sie haben beim BFA angegeben, dass die Kommandantur sich in der Ul. XXXX befunden habe (AS 91). Ich habe diese Straße gesucht und konnte die Kommandantur und die Straße dort nicht finden. R: Sie haben beim BFA angegeben, dass die Kommandantur sich in der Ul. römisch 40 befunden habe (AS 91). Ich habe diese Straße gesucht und konnte die Kommandantur und die Straße dort nicht finden. BF: So eine Straße gibt es aber dort. Vielleicht wurde diese Straße umbenannt. R: Wie oft wurden Sie vorgeladen? BF: Ich wurde mehrmals mitgenommen. Es war 3-Mal, beim dritten Mal wurde ich mitgenommen und geschlagen. R: Wann wurden Sie befragt? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Wer hat Sie dort befragt? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, welche XXXX das waren? R: Wissen Sie, welche römisch 40 das waren? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: War das immer dieselbe Person oder haben Sie verschiedene Personen befragt? BF: Ich habe ihre Gesichter nicht gesehen und ich weiß es nicht. R: Sie wissen also nicht, wie diese Personen heißen, welche Sie befragt haben? BF: Natürlich nicht. R: Sie wissen auch nicht, wo diese Personen, welche Sie damals befragt haben, leben? BF: Nein. R: Wann war der letzte Kontakt zu diesen Personen? BF: XXXX , aber ich weiß nicht mehr genau wann. Als ich das letzte Mal zusammengeschlagen wurde. BF: römisch 40 , aber ich weiß nicht mehr genau wann. Als ich das letzte Mal zusammengeschlagen wurde. R: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? BF: 7 oder 8 Monate nachher, ich weiß es nicht. Genau kann ich es nicht mehr sagen. R: Was ist in diesen 7 oder 8 Monaten passiert? BF: Ich habe mich bei verschiedenen Verwandten versteckt. Ich konnte nicht mein ganzes Leben auf der Flucht sein. R: Wer hat Sie geschlagen? BF: Die XXXX , die mich mitgenommen haben. Beim letzten Mal als sie mich mitgenommen haben, wurde ich zusammengeschlagen. BF: Die römisch 40 , die mich mitgenommen haben. Beim letzten Mal als sie mich mitgenommen haben, wurde ich zusammengeschlagen. R: Wie viele Personen haben Sie geschlagen? BF: Ich weiß es nicht, ich hatte Angst. Ich weiß nicht, wer mir Schläge versetzt hat. R: Wurden Sie gefoltert? BF: Ja. R: Wie wurden Sie gefoltert? BF: Für mich war das Folter. Man hat mich an den Stuhl angebunden und geschlagen. R: Sie haben beim BFA angegeben, dass Sie Fotos von den Verletzungen haben. Können Sie mir diese Fotos zeigen? BF: Ich habe sie nicht. Die Kopien wurden meinem Akt beigelegt. Die Originale sind zuhause. R: Was wollte man von Ihnen wissen? BF: Wo der Mann ist und wo der Onkel ist. R: Was haben Sie gesagt? BF: Nichts. Ich wusste es ja nicht, aber man hat mir vorgeworfen, dass ich lüge. R: Ihre Angaben beim BFA sind widersprüchlich. XXXX haben Sie angegeben, dass Sie vorgeladen wurden und nach der Befragung freigelassen worden wären. Dann seien Sie erneut mitgenommen worden (AS 89). Bei der Befragung durch das BFA im Jahre XXXX haben Sie angegeben, dass Sie einige Tage festgehalten worden seien. Heute sagen Sie, dass Sie 3-Mal vorgeladen worden sind. Sind Sie einige Tage festgehalten worden (AS 16)? R: Ihre Angaben beim BFA sind widersprüchlich. römisch 40 haben Sie angegeben, dass Sie vorgeladen wurden und nach der Befragung freigelassen worden wären. Dann seien Sie erneut mitgenommen worden (AS 89). Bei der Befragung durch das BFA im Jahre römisch 40 haben Sie angegeben, dass Sie einige Tage festgehalten worden seien. Heute sagen Sie, dass Sie 3-Mal vorgeladen worden sind. Sind Sie einige Tage festgehalten worden (AS 16)? BF: Ich verstehe Sie schon, aber es ist schwer. Ich versuche es zu vergessen. Ja, ich wurde zusammengeschlagen und festgehalten. Es waren einige Tage. R: Wie viele Tage wurden Sie festgehalten? BF: Ich habe auch damals gesagt, dass ich mich nicht erinnere. Ich war ab und zu bewusstlos. Man hat mir auf die Nase geschlagen. R: Wurden Sie mehrere Tage dort festgehalten? BF: Ja. R: Wie viele Tage? BF: 2-3 Tage. R: Das ist widersprüchlich zu Ihren vorherigen Angaben beim BFA. R: Wo sind Sie festgehalten worden? BF: In der Kommandantur. R: Haben Sie in der Kommandantur übernachtet? BF: Ja. R: Erzählen Sie mir von dem Ort, an dem Sie dort übernachtet haben? BF: Es war eine Kellerräumlichkeit. R: Sie gaben an, dass Ihre Verwandten Sie freigekauft hätten (AS 16). Welche Verwandten waren das? BF: Mein Bruder, aber ich weiß nicht, wer sich noch beteiligt hat. Niemand hat mit etwas gesagt. R: Warum hat man Sie nach dieser Zeit freigelassen? BF: Bei uns bekommt man alles gegen Bezahlung. XXXX römisch 40 Betreffend eine aktuelle Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab sie Folgendes an: „R: Wer (würde) Sie über XXXX Jahre nach Ihrem Verlassen des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat der RF verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? „R: Wer (würde) Sie über römisch 40 Jahre nach Ihrem Verlassen des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat der RF verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Ich weiß es nicht. Es sind XXXX Jahre vergangen, aber ich habe Angst. Ich weiß nicht, wer dort noch am Leben ist oder nicht.BF: Ich weiß es nicht. Es sind römisch 40 Jahre vergangen, aber ich habe Angst. Ich weiß nicht, wer dort noch am Leben ist oder nicht. (…) R: Besteht im Herkunftsstaat ein Haftbefehl gegen Sie? BF: Ich weiß es nicht. R: Hat jemals einer bestanden? BF: Ich weiß es nicht. Bei uns gibt es sowas nicht. Es ist nicht so wie in Österreich.“ 2.13.
  52. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zur Vorlage von Integrationsunterlagen bis zum XXXX wurde stattgegeben. 2.13.
  53. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zur Vorlage von Integrationsunterlagen bis zum römisch 40 wurde stattgegeben. 2.
  54. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF vor, dass es ihr aufgrund „des anhaltenden Lockdowns derzeit nicht möglich“ sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei jedoch „fest entschlossen, die XXXX zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzuschließen“. Sie habe deswegen eine private Deutschlehrerin organisiert, mit welcher sie dreimal wöchentlich intensiv lerne. Sie bereite sich darüber hinaus „ XXXX “ vor. 2.
  55. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die BF vor, dass es ihr aufgrund „des anhaltenden Lockdowns derzeit nicht möglich“ sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei jedoch „fest entschlossen, die römisch 40 zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzuschließen“. Sie habe deswegen eine private Deutschlehrerin organisiert, mit welcher sie dreimal wöchentlich intensiv lerne. Sie bereite sich darüber hinaus „ römisch 40 “ vor. Der nächstmögliche Termin, an dem die BF zur A2 Prüfung antreten könne, sei XXXX , weshalb sie um eine Erstreckung der Vorlagefrist von Integrationsunterlagen ersuche (OZ 20).Der nächstmögliche Termin, an dem die BF zur A2 Prüfung antreten könne, sei römisch 40 , weshalb sie um eine Erstreckung der Vorlagefrist von Integrationsunterlagen ersuche (OZ 20). Die BF legte im Zuge ihrer Stellungnahme folgende Unterlagen vor: - ein als „Bestätigung“ titulierter Schriftsatz von XXXX betreffend die Teilnahme der BF an einem privat geführten Deutschunterricht,- ein als „Bestätigung“ titulierter Schriftsatz von römisch 40 betreffend die Teilnahme der BF an einem privat geführten Deutschunterricht, - Anmeldebestätigung zur XXXX für den Prüfungstermin XXXX - Anmeldebestätigung zur römisch 40 für den Prüfungstermin römisch 40 - Einstellungszusage der XXXX - Einstellungszusage der römisch 40 2.
  56. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem Ersuchen der BF auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Integrationsunterlagen vom XXXX bis zum XXXX zu (OZ 21). 2.
  57. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem Ersuchen der BF auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Integrationsunterlagen vom römisch 40 bis zum römisch 40 zu (OZ 21). 2.
  58. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die BF dem BVwG mit, dass sie die A2-Prüfung nicht bestanden hätte, jedoch „weiterhin fest entschlossen“ sei, die Prüfung so früh wie möglich positiv zu absolvieren. Der nächstmögliche Prüfungstermin sei der XXXX . Es werde eine Erstreckung der Frist zur Vorlage von Integrationsunterlagen bis zum XXXX (OZ 23).2.
  59. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die BF dem BVwG mit, dass sie die A2-Prüfung nicht bestanden hätte, jedoch „weiterhin fest entschlossen“ sei, die Prüfung so früh wie möglich positiv zu absolvieren. Der nächstmögliche Prüfungstermin sei der römisch 40 . Es werde eine Erstreckung der Frist zur Vorlage von Integrationsunterlagen bis zum römisch 40 (OZ 23). 2.17.
  60. Dem Schreiben wurde eine Rechnung einer XXXX im Bundesgebiet, sowie die Bestätigung betreffend eine „freiwillige Tätigkeit“ der BF bei der XXXX als Betreuerin eines Minderjährigen beigelegt.2.17.
  61. Dem Schreiben wurde eine Rechnung einer römisch 40 im Bundesgebiet, sowie die Bestätigung betreffend eine „freiwillige Tätigkeit“ der BF bei der römisch 40 als Betreuerin eines Minderjährigen beigelegt. 2.
  62. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem Ersuchen der BF auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Integrationsunterlagen bis zum XXXX zu (OZ 24).2.
  63. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem Ersuchen der BF auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Integrationsunterlagen bis zum römisch 40 zu (OZ 24). 2.
  64. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF sowie der belangten Behörde das aktualisierte Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation ( XXXX ) übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX gewährt (OZ 25).2.
  65. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF sowie der belangten Behörde das aktualisierte Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation ( römisch 40 ) übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum römisch 40 gewährt (OZ 25). 2.19.
  66. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens der Parteien nicht erfolgt. 2.
  67. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BVwG ein Kurzbrief der XXXX ) übermittelt, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Cousine der BF namens XXXX , bei der Sprachschule XXXX zu einer XXXX erschienen sei und versucht hätte mittels Ausweisung eines Personaldokuments der BF für diese eine Deutschprüfung abzulegen. XXXX habe angegeben, dass sie der BF habe „helfen“ wollen XXXX sowie die BF würden als Beschuldigte wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise geführt werden (AS 27).2.
  68. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BVwG ein Kurzbrief der römisch 40 ) übermittelt, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Cousine der BF namens römisch 40 , bei der Sprachschule römisch 40 zu einer römisch 40 erschienen sei und versucht hätte mittels Ausweisung eines Personaldokuments der BF für diese eine Deutschprüfung abzulegen. römisch 40 habe angegeben, dass sie der BF habe „helfen“ wollen römisch 40 sowie die BF würden als Beschuldigte wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise geführt werden (AS 27). 2.
  69. Nach diesbezüglichem Auskunftsersuchen des BVwG gab die XXXX (in der Folge: XXXX ) am XXXX bekannt, dass die BF diesbezüglich nicht einvernommen worden sei (OZ 29). 2.
  70. Nach diesbezüglichem Auskunftsersuchen des BVwG gab die römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) am römisch 40 bekannt, dass die BF diesbezüglich nicht einvernommen worden sei (OZ 29). 2.
  71. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF vor, dass ihr eine Absolvierung des XXXX aufgrund ihres dauerhaft schlechten, psychischen Gesundheitszustands nicht möglich sei. Beigelegt wurde ein psychiatrischer Befund eines XXXX .2.
  72. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die BF vor, dass ihr eine Absolvierung des römisch 40 aufgrund ihres dauerhaft schlechten, psychischen Gesundheitszustands nicht möglich sei. Beigelegt wurde ein psychiatrischer Befund eines römisch 40 . 2.
  73. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  74. Feststellungen 1.
  75. Zur Person der BF 1.1.
  76. Die BF ist eine volljährige, russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie wurde in der Teilrepublik XXXX geboren. Sie beherrscht die Sprachen XXXX und Russisch.1.1.
  77. Die BF ist eine volljährige, russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie wurde in der Teilrepublik römisch 40 geboren. Sie beherrscht die Sprachen römisch 40 und Russisch. 1.1.
  78. Im Herkunftsstaat hat sie XXXX lang eine Grundschule, sowie XXXX besucht. Sie arbeitete auf XXXX in den Tätigkeitsbereichen „ XXXX “.1.1.
  79. Im Herkunftsstaat hat sie römisch 40 lang eine Grundschule, sowie römisch 40 besucht. Sie arbeitete auf römisch 40 in den Tätigkeitsbereichen „ römisch 40 “. 1.1.
  80. Die BF reiste im Jahre XXXX gemeinsam mit ihrem Neffen, XXXX , in das Bundesgebiet ein. XXXX ist im Jahre XXXX freiwillig in die XXXX zurückgekehrt. Die BF steht gegenwärtig in Kontakt zu ihrem Neffen und seiner Mutter.1.1.
  81. Die BF reiste im Jahre römisch 40 gemeinsam mit ihrem Neffen, römisch 40 , in das Bundesgebiet ein. römisch 40 ist im Jahre römisch 40 freiwillig in die römisch 40 zurückgekehrt. Die BF steht gegenwärtig in Kontakt zu ihrem Neffen und seiner Mutter. 1.1.
  82. Der Bruder der BF namens XXXX lebt gemeinsam mit seiner Frau namens XXXX , seinen drei Töchtern und zwei Söhnen in XXXX in XXXX . Die BF steht zu ihrer in XXXX lebenden Schwägerin und ihrem Bruder in regelmäßigem Kontakt. 1.1.
  83. Der Bruder der BF namens römisch 40 lebt gemeinsam mit seiner Frau namens römisch 40 , seinen drei Töchtern und zwei Söhnen in römisch 40 in römisch 40 . Die BF steht zu ihrer in römisch 40 lebenden Schwägerin und ihrem Bruder in regelmäßigem Kontakt. Eine Tante väterlicherseits der BF namens XXXX sowie deren Sohn und dessen Familie leben in XXXX . Die BF stand zuletzt vor etwa einem Jahr mit diesen in Kontakt. Zudem leben Cousinen und Cousins der BF in XXXX , XXXX und XXXX . Die BF hat zu ihrer in der Ortschaft XXXX lebenden Cousine Kontakt.Eine Tante väterlicherseits der BF namens römisch 40 sowie deren Sohn und dessen Familie leben in römisch 40 . Die BF stand zuletzt vor etwa einem Jahr mit diesen in Kontakt. Zudem leben Cousinen und Cousins der BF in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die BF hat zu ihrer in der Ortschaft römisch 40 lebenden Cousine Kontakt. Weiter Cousins der BF leben in XXXX , in XXXX und in XXXX . Die BF hat zu ihren in XXXX lebenden Cousins in Kontakt. Weiter Cousins der BF leben in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 . Die BF hat zu ihren in römisch 40 lebenden Cousins in Kontakt. Ein Onkel der BF namens XXXX lebt mit seiner Ehefrau, den drei Söhnen und den zwei Töchtern als anerkannter Konventionsflüchtling im Bundesgebiet. Die BF steht zu diesen in regelmäßigem Kontakt.Ein Onkel der BF namens römisch 40 lebt mit seiner Ehefrau, den drei Söhnen und den zwei Töchtern als anerkannter Konventionsflüchtling im Bundesgebiet. Die BF steht zu diesen in regelmäßigem Kontakt. 1.1.
  84. Die BF ist seit dem XXXX nach traditionellem Ritus mit XXXX , einem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, russischen Staatsangehörigen XXXX Herkunft, verheiratet. Am XXXX schloss die BF die standesamtliche Ehe mit XXXX . 1.1.
  85. Die BF ist seit dem römisch 40 nach traditionellem Ritus mit römisch 40 , einem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, russischen Staatsangehörigen römisch 40 Herkunft, verheiratet. Am römisch 40 schloss die BF die standesamtliche Ehe mit römisch 40 . Die BF lebt mit ihrem Ehemann in gemeinsamen Haushalt. XXXX geht im Bundesgebiet einer beruflichen Beschäftigung nach und finanziert mit seinem Einkommen gegenwärtig die Lebenserhaltungskosten BF. Die BF lebt mit ihrem Ehemann in gemeinsamen Haushalt. römisch 40 geht im Bundesgebiet einer beruflichen Beschäftigung nach und finanziert mit seinem Einkommen gegenwärtig die Lebenserhaltungskosten BF. 1.1.
  86. Die BF ist gesund. 1.1.
  87. Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten. 1.
  88. Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. Von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen und ihrem Ehemann lässt sich keine konkrete, asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung der BF im Herkunftsstaat ableiten. 1.
  89. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) angeführten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  90. Sicherheitslage – Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). 1.3.
  91. Rechtschutz und Justizwesen – Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Die Teilrepublik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus). Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben (AA 2.2.2021). 1.3.
  92. Sicherheitsbehörden – Tschetschenien Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). 1.3.
  93. Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 6.2021)). Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Menschenrechtsaktivisten sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad). Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. 1.3.
  94. Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, sie passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei (EASO 9.2014). 1.3.
  95. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 3.3.2021).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 3.3.2021). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.2.2021; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.2.2021; vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 3.3.2021).Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021). 1.3.
  96. Grundversorgung – Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ 1.2021a): Russland, Geschichte und Staat). Die materiellen Lebensumstände haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert (AA 2.2.2021). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €] (Rosstat 19.11.2020). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2021), landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €] (GKS.ru 7.5.2020). Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €] (Chechenstat 2021). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (RIA Nowosti 9.1.2021). 1.3.
  97. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration

(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Der Sozialversicherungsfonds finanziert Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft). Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020). Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021).). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). 1.3.
  2. Rückkehr Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind (ÖB Moskau 6.2021). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). 1.3.
  3. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Russischen Föderation sind bislang 10,702,150 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 318,432 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 1,359,254 an Covid-19 erkrankt und 13,427 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.3.11.
  4. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist bei einem Vergleich der unter II.1.3.
  5. angeführten Zahlen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer relativen Betrachtung schlechter als in der Russischen Föderation.1.3.11.
  6. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist bei einem Vergleich der unter römisch zwei.1.3.
  7. angeführten Zahlen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer relativen Betrachtung schlechter als in der Russischen Föderation. 1.
  8. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr 1.4.
  9. Der BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere nach XXXX in der Republik XXXX , zumutbar, zumal sie ebendort familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Bruders sowie dessen Familie hat. Im Falle einer Rückkehr kann sie Unterstützung durch die Familie und Verwandten in der Russischen Föderation erfahren. Es ist auch von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit bei ihrem Bruder und dessen Familie auszugehen. 1.4.
  10. Der BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere nach römisch 40 in der Republik römisch 40 , zumutbar, zumal sie ebendort familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Bruders sowie dessen Familie hat. Im Falle einer Rückkehr kann sie Unterstützung durch die Familie und Verwandten in der Russischen Föderation erfahren. Es ist auch von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit bei ihrem Bruder und dessen Familie auszugehen. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen sowie von Reintegrationshilfen. Im Falle einer Rückkehr würde sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. sich in einer ausweglosen Situation zu wiederzufinden. 1.4.
  11. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.4.
  12. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, bestehen nicht. 1.
  13. Zur Situation der BF in Österreich 1.5.
  14. Die BF reiste im XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX in erster Instanz und mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl. XXXX negativ entschieden wurde. Die BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.5.
  15. Die BF reiste im römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in erster Instanz und mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 negativ entschieden wurde. Die BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.5.
  16. Die BF lebt gegenwärtig mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann XXXX Herkunft in gemeinsamen Haushalt. Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt finanziell von ihrem Ehemann abhängig. XXXX 1.5.
  17. Die BF lebt gegenwärtig mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann römisch 40 Herkunft in gemeinsamen Haushalt. Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt finanziell von ihrem Ehemann abhängig. römisch 40 Der Onkel der BF ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und lebt mit seiner Frau und seinen Kindern in XXXX . Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu diesen. Ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen besteht nicht.Der Onkel der BF ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und lebt mit seiner Frau und seinen Kindern in römisch 40 . Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu diesen. Ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen besteht nicht. Darüber hinaus bestehen keine sonstigen, familiären Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet. 1.5.
  18. XXXX 1.5.
  19. römisch 40 1.5.3.
  20. Sie hat im Jahre XXXX den Basisbildungskurs „ XXXX “ des Vereins XXXX regelmäßig besucht. 1.5.3.
  21. Sie hat im Jahre römisch 40 den Basisbildungskurs „ römisch 40 “ des Vereins römisch 40 regelmäßig besucht. Sie war zu einem Elementarkurs der XXXX auf dem XXXX bei einer Kursdauer vom XXXX bis zum XXXX angemeldet (Akt III AS 59). Vom XXXX bis zum XXXX einen Deutschkurs der XXXX auf dem Sprachniveau XXXX . Sie besuchte von XXXX bis XXXX im Rahmen des „ XXXX “ einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau XXXX in einem Gesamtausmaß von 50 Einheiten. Von XXXX bis XXXX einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau XXXX im Gesamtausmaß von 50 Einheiten. Sie war zu einem Elementarkurs der römisch 40 auf dem römisch 40 bei einer Kursdauer vom römisch 40 bis zum römisch 40 angemeldet (Akt römisch drei AS 59). Vom römisch 40 bis zum römisch 40 einen Deutschkurs der römisch 40 auf dem Sprachniveau römisch 40 . Sie besuchte von römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen des „ römisch 40 “ einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau römisch 40 in einem Gesamtausmaß von 50 Einheiten. Von römisch 40 bis römisch 40 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau römisch 40 im Gesamtausmaß von 50 Einheiten. 1.5.3.
  22. XXXX 1.5.3.
  23. römisch 40 Der BF wurde vom Magistrat der XXXX am XXXX eine Gewerbeberechtigung mit der Gewerbeart XXXX ausgestellt. Die BF führte im Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Geschäft für XXXX . Dieses Gewerbe wurde im XXXX stillgelegt. Der BF wurde vom Magistrat der römisch 40 am römisch 40 eine Gewerbeberechtigung mit der Gewerbeart römisch 40 ausgestellt. Die BF führte im Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Geschäft für römisch 40 . Dieses Gewerbe wurde im römisch 40 stillgelegt. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage betreffend eine Beschäftigungsmöglichkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von XXXX bei der XXXX . Die BF verfügt über eine Einstellungszusage betreffend eine Beschäftigungsmöglichkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von römisch 40 bei der römisch 40 . 1.5.
  24. Die BF übt eine „freiwillige Tätigkeit“ bei der XXXX als Betreuerin eines Minderjährigen aus.1.5.
  25. Die BF übt eine „freiwillige Tätigkeit“ bei der römisch 40 als Betreuerin eines Minderjährigen aus. 1.5.
  26. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein im Bundesgebiet. 1.5.
  27. Die BF pflegt einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
  28. Beweiswürdigung 2.
  29. Zur Person der BF 2.1.
  30. Die Identität der BF wurde im belangten Bescheid festgestellt (Akt II AS 95). Vor dem Hintergrund der im behördlichen Verfahren, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Identitätsurkunden haben sich keine Hinweise ergeben, hieran zu zweifeln (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 8, Beilage ./A). Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “ ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX , Zl. 005179/2018 (OZ 5).2.1.
  31. Die Identität der BF wurde im belangten Bescheid festgestellt (Akt römisch zwei AS 95). Vor dem Hintergrund der im behördlichen Verfahren, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Identitätsurkunden haben sich keine Hinweise ergeben, hieran zu zweifeln (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 8, Beilage ./A). Der im Spruch angeführte Aliasname „ römisch 40 “ ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. 005179 aus 2018, (OZ 5). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. den Kenntnissen der russischen und XXXX Sprache.Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. den Kenntnissen der russischen und römisch 40 Sprache. Es haben sich keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF in der Teilrepublik XXXX geboren wurde (Akt I AS 6, Akt I AS 33, NSV S. 7, NSV, S. 8, Beilage ./A). Auch haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben, vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX gelebt zu haben, zu zweifeln (Akt I AS 37, NSV S. 10 und 11). Es haben sich keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF in der Teilrepublik römisch 40 geboren wurde (Akt römisch eins AS 6, Akt römisch eins AS 33, NSV S. 7, NSV, S. 8, Beilage ./A). Auch haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben, vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in römisch 40 gelebt zu haben, zu zweifeln (Akt römisch eins AS 37, NSV S. 10 und 11). 2.1.
  32. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen sowie der Schulausbildung der BF ergeben sich aus deren stringenten Angaben im Verfahren (Akt I AS 6, Akt I AS 33, NSV S. 8). Glaubhaft sind ihre Angaben im Herkunftsstaat XXXX und auf XXXX gearbeitet zu haben (NSV S. 8).2.1.
  33. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen sowie der Schulausbildung der BF ergeben sich aus deren stringenten Angaben im Verfahren (Akt römisch eins AS 6, Akt römisch eins AS 33, NSV S. 8). Glaubhaft sind ihre Angaben im Herkunftsstaat römisch 40 und auf römisch 40 gearbeitet zu haben (NSV S. 8). 2.1.
  34. Dass ihr Neffe namens XXXX im Jahre XXXX freiwillig nach XXXX zurückkehrte, ist dem unbestrittenen Akteninhalt sowie den Angaben der BF zu entnehmen (Akt I AS 97 und 99, Akt III AS 4). Dass die BF aktuell Kontakt zu diesem Neffen pflegt ist glaubhaft.2.1.
  35. Dass ihr Neffe namens römisch 40 im Jahre römisch 40 freiwillig nach römisch 40 zurückkehrte, ist dem unbestrittenen Akteninhalt sowie den Angaben der BF zu entnehmen (Akt römisch eins AS 97 und 99, Akt römisch drei AS 4). Dass die BF aktuell Kontakt zu diesem Neffen pflegt ist glaubhaft. 2.1.
  36. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Herkunftsstaat und dem Kontakt der BF zu diesen, ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Akt III AS 77, NSV S. 9, 13 -16).2.1.
  37. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Herkunftsstaat und dem Kontakt der BF zu diesen, ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Akt römisch drei AS 77, NSV S. 9, 13 -16). Ihre Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort ihres Bruders sind nach einer Gesamtbetrachtung widersprüchlich. Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde diesbezüglich an, dass dieser mit seiner Familie in einem Dorf in XXXX lebe (Akt III AS 77). Sie führte jedoch auch aus, nicht zu wissen, wo sich ihr Bruder gegenwärtig aufhalte (Akt III AS 78). In der mündlichen Verhandlung schilderte sie, dass ihr Bruder in XXXX gemeldet, jedoch „auf der Flucht“ sei (NSV S. 8). Auf diesbezügliche Nachfrage konnte die BF nicht angeben, weshalb sich ihr Bruder „auf der Flucht“ befinde. Vor dem Hintergrund ihrer Angaben mit dessen Frau in regelmäßigem, fernmündlichen Kontakt zu stehen, konnte die BF nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb sie diese weder nach seinem Fluchtgrund, noch nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätte (NSV S. 9). Es ist daher davon auszugehen, dass der Bruder der BF weiterhin mit seiner Familie in XXXX lebt.Ihre Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort ihres Bruders sind nach einer Gesamtbetrachtung widersprüchlich. Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde diesbezüglich an, dass dieser mit seiner Familie in einem Dorf in römisch 40 lebe (Akt römisch drei AS 77). Sie führte jedoch auch aus, nicht zu wissen, wo sich ihr Bruder gegenwärtig aufhalte (Akt römisch drei AS 78). In der mündlichen Verhandlung schilderte sie, dass ihr Bruder in römisch 40 gemeldet, jedoch „auf der Flucht“ sei (NSV S. 8). Auf diesbezügliche Nachfrage konnte die BF nicht angeben, weshalb sich ihr Bruder „auf der Flucht“ befinde. Vor dem Hintergrund ihrer Angaben mit dessen Frau in regelmäßigem, fernmündlichen Kontakt zu stehen, konnte die BF nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb sie diese weder nach seinem Fluchtgrund, noch nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätte (NSV S. 9). Es ist daher davon auszugehen, dass der Bruder der BF weiterhin mit seiner Familie in römisch 40 lebt. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in XXXX sind den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (NSV S. 14).Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in römisch 40 sind den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (NSV S. 14). Es haben sich keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF zu dem in Österreich lebenden Onkel der BF und seiner Familie in regelmäßigen Kontakt steht (Akt III AS 3, NSV S. 12-14).Es haben sich keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF zu dem in Österreich lebenden Onkel der BF und seiner Familie in regelmäßigen Kontakt steht (Akt römisch drei AS 3, NSV S. 12-14). 2.1.
  38. Es haben sich weiters keine Hinweise ergeben an ihrer Eheschließung nach islamischen Ritus mit XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet zu zweifeln (Akt III AS 3, Akt III AS3). Die Feststellung zu ihrer standesamtlichen Eheschließung ist der vorgelegten Heiratsurkunde des XXXX , welche am XXXX ausgestellt wurde, zu entnehmen (OZ 12). Dass die BF mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus ihren stringenten Angaben im Verfahren (Akt III AS 3, NSV S. 23), XXXX . Zwar gab die BF bei der belangten Behörde und auch vor dem BVwG an aufgrund von XXXX Auseinandersetzungen für kurze Zeit XXXX zu haben, jedoch besteht kein Hinweis daran zweifeln, dass das Eheverhältnis gegenwärtig aufrecht ist und ein gemeinsamer Haushalt besteht (Akt I AS 75, NSV S. 23). Auch haben sich vor dem Hintergrund der vorgelegten Nachweise keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben betreffend eine berufliche Tätigkeit ihres Ehemanns im Bundesgebiet zu zweifeln (NSV S. 24).2.1.
  39. Es haben sich weiters keine Hinweise ergeben an ihrer Eheschließung nach islamischen Ritus mit römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet zu zweifeln (Akt römisch drei AS 3, Akt römisch drei AS3). Die Feststellung zu ihrer standesamtlichen Eheschließung ist der vorgelegten Heiratsurkunde des römisch 40 , welche am römisch 40 ausgestellt wurde, zu entnehmen (OZ 12). Dass die BF mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus ihren stringenten Angaben im Verfahren (Akt römisch drei AS 3, NSV S. 23), römisch 40 . Zwar gab die BF bei der belangten Behörde und auch vor dem BVwG an aufgrund von römisch 40 Auseinandersetzungen für kurze Zeit römisch 40 zu haben, jedoch besteht kein Hinweis daran zweifeln, dass das Eheverhältnis gegenwärtig aufrecht ist und ein gemeinsamer Haushalt besteht (Akt römisch eins AS 75, NSV S. 23). Auch haben sich vor dem Hintergrund der vorgelegten Nachweise keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben betreffend eine berufliche Tätigkeit ihres Ehemanns im Bundesgebiet zu zweifeln (NSV S. 24). Dass die BF von ihrem Ehemann finanziell abhängig ist, ergibt sich einerseits aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Ehemann „derzeit alles bezahle und für ihren Lebensunterhalt aufkomme“ (NSV S. 23). Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist darüber hinaus entnehmen, dass XXXX Dass die BF von ihrem Ehemann finanziell abhängig ist, ergibt sich einerseits aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Ehemann „derzeit alles bezahle und für ihren Lebensunterhalt aufkomme“ (NSV S. 23). Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist darüber hinaus entnehmen, dass römisch 40 2.1.
  40. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben der BF gesund zu sein, zu zweifeln (Akt III AS 1, AS 73; NSV S. 7). 2.1.
  41. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben der BF gesund zu sein, zu zweifeln (Akt römisch drei AS 1, AS 73; NSV S. 7). 2.1.
  42. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich zu entnehmen. 2.
  43. Zum Fluchtvorbringen der BF 2.2.
  44. Die vorgebrachten Fluchtgründe der BF wurden mit rechtskräftigem, abweisenden Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl. XXXX , als unglaubhaft erachtet. 2.2.
  45. Die vorgebrachten Fluchtgründe der BF wurden mit rechtskräftigem, abweisenden Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unglaubhaft erachtet. In ihrem ersten Asylverfahren im Bundesgebiet brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich in einen XXXX „verliebt“ hätte, welcher sich der BF gegenüber im Jahre XXXX als Widerstandskämpfer deklariert habe. Kurze Zeit später hätten „Probleme“ begonnen. XXXX seien „bei ihr zu Hause“ erschienen und hätten sich danach erkundigt, wo ihr „Verlobter“ aufhältig sei. Die BF sei in der Folge auf die „ XXXX “ vorgeladen worden. Eine Woche später sei sie „mitgenommen“ worden. Ihr Neffe sei ihr nachgelaufen und von einem XXXX „angefahren“ worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich bei Verwandten versteckt. Der Bruder der BF habe ihre Ausreise organisiert (Akt II AS 57). In ihrem ersten Asylverfahren im Bundesgebiet brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich in einen römisch 40 „verliebt“ hätte, welcher sich der BF gegenüber im Jahre römisch 40 als Widerstandskämpfer deklariert habe. Kurze Zeit später hätten „Probleme“ begonnen. römisch 40 seien „bei ihr zu Hause“ erschienen und hätten sich danach erkundigt, wo ihr „Verlobter“ aufhältig sei. Die BF sei in der Folge auf die „ römisch 40 “ vorgeladen worden. Eine Woche später sei sie „mitgenommen“ worden. Ihr Neffe sei ihr nachgelaufen und von einem römisch 40 „angefahren“ worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich bei Verwandten versteckt. Der Bruder der BF habe ihre Ausreise organisiert (Akt römisch zwei AS 57). Der AsylGH stellte mit Erkenntnis vom XXXX Zl. XXXX fest, dass die von der BF behaupteten Verfolgungsgründe unglaubhaft waren, ihre Ausreise von langer Hand geplant war und sie die Ausreise unternommen hat, um ihrem Neffen eine fachärztliche Behandlung im Bundesgebiet zukommen zu lassen (Akt II AS 63).Der AsylGH stellte mit Erkenntnis vom römisch 40 Zl. römisch 40 fest, dass die von der BF behaupteten Verfolgungsgründe unglaubhaft waren, ihre Ausreise von langer Hand geplant war und sie die Ausreise unternommen hat, um ihrem Neffen eine fachärztliche Behandlung im Bundesgebiet zukommen zu lassen (Akt römisch zwei AS 63). 2.2.
  46. Die BF brachte in Ihrer Erstbefragung zu ihrem zweiten Asylantrag am XXXX betreffend ihren Fluchtgrund vor, dass ihre alten Fluchtgründe aus dem Jahr XXXX nach wie vor aufrecht seien. Damals hätte sie keine Beweise für ihre Angaben vorlegen können. Nunmehr könne sie jedoch Fotos, welche ihre damaligen Verletzungen im Gesicht zeigen würden, vorlegen. Diese Verletzungen seien ihr durch XXXX zugefügt worden.2.2.
  47. Die BF brachte in Ihrer Erstbefragung zu ihrem zweiten Asylantrag am römisch 40 betreffend ihren Fluchtgrund vor, dass ihre alten Fluchtgründe aus dem Jahr römisch 40 nach wie vor aufrecht seien. Damals hätte sie keine Beweise für ihre Angaben vorlegen können. Nunmehr könne sie jedoch Fotos, welche ihre damaligen Verletzungen im Gesicht zeigen würden, vorlegen. Diese Verletzungen seien ihr durch römisch 40 zugefügt worden. In ihren niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA am XXXX und XXXX brachte sie zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie Kontakt zu einem jungen Mann gehabt hätte, von dem sie später erfahren habe, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei (Akt III AS 4). Als Beweismittel für das Fluchtvorbringen wurden Fotos vorgelegt, auf welchen die BF mit einer Nasenschiene abgelichtet ist. Hierzu gab die BF an, dass sie im XXXX von Verwandten der BF in XXXX gemacht worden seien, nachdem die BF „mitgenommen“ und geschlagen worden sei. Sie sei diesbezüglich im Krankenhaus auf der XXXX behandelt worden, könne jedoch keine Unterlagen des Krankenhauses vorlegen. Sie wisse nicht, wer sie geschlagen habe, da die Männer maskiert gewesen wären. Die BF sei einige Tage festgehalten worden und könne angeben, ob es sich um eine oder zwei Nächte gehandelt habe (Akt III AS 16). Die BF führte zudem aus, dass „man in der Russischen Föderation zu allen Leuten gehe, die früher Probleme gemacht hätten“. Einige seien vor Kurzem „mitgenommen und erschossen worden“. Man würde immer wieder „einen Anlass finden, um einen Menschen zu beseitigen“. Weiters hätte der BF eine Freundin ausgerichtet, dass nach ihr gefragt worden sei (Akt III AS 77). „Man“ werde im Herkunftsstaat bei einem falschen Wort „mitgenommen und verschwinde spurlos“ (Akt III AS 79).In ihren niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA am römisch 40 und römisch 40 brachte sie zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie Kontakt zu einem jungen Mann gehabt hätte, von dem sie später erfahren habe, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei (Akt römisch drei AS 4). Als Beweismittel für das Fluchtvorbringen wurden Fotos vorgelegt, auf welchen die BF mit einer Nasenschiene abgelichtet ist. Hierzu gab die BF an, dass sie im römisch 40 von Verwandten der BF in römisch 40 gemacht worden seien, nachdem die BF „mitgenommen“ und geschlagen worden sei. Sie sei diesbezüglich im Krankenhaus auf der römisch 40 behandelt worden, könne jedoch keine Unterlagen des Krankenhauses vorlegen. Sie wisse nicht, wer sie geschlagen habe, da die Männer maskiert gewesen wären. Die BF sei einige Tage festgehalten worden und könne angeben, ob es sich um eine oder zwei Nächte gehandelt habe (Akt römisch drei AS 16). Die BF führte zudem aus, dass „man in der Russischen Föderation zu allen Leuten gehe, die früher Probleme gemacht hätten“. Einige seien vor Kurzem „mitgenommen und erschossen worden“. Man würde immer wieder „einen Anlass finden, um einen Menschen zu beseitigen“. Weiters hätte der BF eine Freundin ausgerichtet, dass nach ihr gefragt worden sei (Akt römisch drei AS 77). „Man“ werde im Herkunftsstaat bei einem falschen Wort „mitgenommen und verschwinde spurlos“ (Akt römisch drei AS 79). In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass ihr Onkel und ihr Neffe während den XXXX die Rebellen und aufständischen Kämpfer unterstützt hätten und für diese gekämpft hätten. Aus diesem Grund werde die gesamte Familie der BF seither beschattet und verfolgt, da dem Familienverband eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der Onkel der BF sei vor XXXX verschwunden und gelte seitdem als vermisst, dessen Sohn sei vor etwa XXXX Jahren von „ XXXX “ getötet worden. Viele Familienmitglieder hätten daher in verschiedenen europäischen Staaten um Asyl angesucht. Auch die BF werde aufgrund der ihrer Familie unterstellten politischen Verfolgung verfolgt. Zudem widerholte die BF ihr Vorbringen, dass sie mit einem Rebellenkämpfer liiert gewesen sei. Weiters brachte sie vor, dass sie entführt, brutal geschlagen XXXX worden, sowie nach mehreren Tagen gegen Lösegeldzahlungen freigelassen worden (Akt III AS 206). In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass ihr Onkel und ihr Neffe während den römisch 40 die Rebellen und aufständischen Kämpfer unterstützt hätten und für diese gekämpft hätten. Aus diesem Grund werde die gesamte Familie der BF seither beschattet und verfolgt, da dem Familienverband eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der Onkel der BF sei vor römisch 40 verschwunden und gelte seitdem als vermisst, dessen Sohn sei vor etwa römisch 40 Jahren von „ römisch 40 “ getötet worden. Viele Familienmitglieder hätten daher in verschiedenen europäischen Staaten um Asyl angesucht. Auch die BF werde aufgrund der ihrer Familie unterstellten politischen Verfolgung verfolgt. Zudem widerholte die BF ihr Vorbringen, dass sie mit einem Rebellenkämpfer liiert gewesen sei. Weiters brachte sie vor, dass sie entführt, brutal geschlagen römisch 40 worden, sowie nach mehreren Tagen gegen Lösegeldzahlungen freigelassen worden (Akt römisch drei AS 206). 2.2.
  48. Bei den vorgelegten Fotos handelt sich um Ablichtungen, welche die BF und ihren Neffen mit Verletzungen zeigen. Die BF trägt auf diesen einen Nasengips, ihre Augenpartie ist stark gerötet und verfärbt (Akt III AS 258 und 259). Die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen alleine lassen keinerlei zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Verletzungen zu. Auch kann aus den Fotos geschlossen werden, wie die BF und ihr Neffe diese Verletzungen erlitten haben. Da die BF ihr Fluchtvorbringen weder im ersten rechtskräftigen Asylverfahren noch im gegenständlichen Asylverfahren glaubhaft schildern konnte, ist auszuschließen, dass die Verletzungen auf die von der BF geschilderte Art und Weise entstanden sind. Die auf Fotos abgebildeten Verletzungen allein sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen.2.2.
  49. Bei den vorgelegten Fotos handelt sich um Ablichtungen, welche die BF und ihren Neffen mit Verletzungen zeigen. Die BF trägt auf diesen einen Nasengips, ihre Augenpartie ist stark gerötet und verfärbt (Akt römisch drei AS 258 und 259). Die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen alleine lassen keinerlei zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Verletzungen zu. Auch kann aus den Fotos geschlossen werden, wie die BF und ihr Neffe diese Verletzungen erlitten haben. Da die BF ihr Fluchtvorbringen weder im ersten rechtskräftigen Asylverfahren noch im gegenständlichen Asylverfahren glaubhaft schildern konnte, ist auszuschließen, dass die Verletzungen auf die von der BF geschilderte Art und Weise entstanden sind. Die auf Fotos abgebildeten Verletzungen allein sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF die Fotos von ihren Verletzungen nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorlegen hat. Die BF schilderte im behördlichen Verfahren, dass die Fotos im Sommer des Jahres XXXX gemacht worden seien, nachdem sie „mitgenommen“ und geschlagen worden wäre. Sie seien von ihren Verwandten in XXXX aufgenommen, als es ihr „bereits besser gegangen“ sei (Akt III AS 15). Die BF konnte jedoch weder in ihren niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA, noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare Angaben dazu machen, weshalb sie die Fotos, die ihren eigenen Angaben zufolge aus dem Jahr XXXX stammen, erst im Jahr XXXX vorgelegt hat und nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF die Fotos von ihren Verletzungen nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorlegen hat. Die BF schilderte im behördlichen Verfahren, dass die Fotos im Sommer des Jahres römisch 40 gemacht worden seien, nachdem sie „mitgenommen“ und geschlagen worden wäre. Sie seien von ihren Verwandten in römisch 40 aufgenommen, als es ihr „bereits besser gegangen“ sei (Akt römisch drei AS 15). Die BF konnte jedoch weder in ihren niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA, noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare Angaben dazu machen, weshalb sie die Fotos, die ihren eigenen Angaben zufolge aus dem Jahr römisch 40 stammen, erst im Jahr römisch 40 vorgelegt hat und nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren. Auch gab die BF in ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme in ihrem zweiten Asylverfahren zudem erstmals an, dass nach der behaupteten Misshandlung ihre Augen geschwollen gewesen, sowie, dass sie im Krankenhaus einen Nasengips erhalten hätte (Akt III AS 16). Selbst wenn es der BF in ihrem ersten Asylverfahren nicht möglich gewesen sein hätte sollen, Fotos ihrer Verletzungen vorzulegen, ist es nicht ersichtlich, weshalb sie nicht zumindest detaillierte Angaben zu ihren Verletzungen machen hätte können. Auch gab die BF in ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme in ihrem zweiten Asylverfahren zudem erstmals an, dass nach der behaupteten Misshandlung ihre Augen geschwollen gewesen, sowie, dass sie im Krankenhaus einen Nasengips erhalten hätte (Akt römisch drei AS 16). Selbst wenn es der BF in ihrem ersten Asylverfahren nicht möglich gewesen sein hätte sollen, Fotos ihrer Verletzungen vorzulegen, ist es nicht ersichtlich, weshalb sie nicht zumindest detaillierte Angaben zu ihren Verletzungen machen hätte können. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF zwar Fotos, jedoch keine medizinischen Unterlagen betreffend die Behandlung dieser Verletzungen einem Krankenhaus vorlegen konnte (Akt III AS 16). Weiters ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF zwar Fotos, jedoch keine medizinischen Unterlagen betreffend die Behandlung dieser Verletzungen einem Krankenhaus vorlegen konnte (Akt römisch drei AS 16). Aus der Vorlage der Fotos der BF mit einem Nasengips lässt sich folglich nicht ableiten, dass ihr Fluchtvorbringen glaubhaft ist. 2.2.
  50. Die Angaben der BF betreffend das behauptete Verhör durch Militärangehörige im Herkunftsstaat sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. In ihrem ersten Asylverfahren gab sie beim damaligen BAA an, dass sie von Militärangehörigen verhört und wieder freigelassen worden wäre. Eine Woche später sei sie nach der Arbeit wieder „mitgenommen“, in dieser Nacht einige Male geschlagen und von ihrem Folgetag abgeholt worden (Akt I AS 89). In ihrem zweiten Asylverfahren gab die BF beim BFA an, dass sie nach dem Vorfall nach der Arbeit einige Tage festgehalten worden wäre. Sie könne nicht angeben, ob sie eine Nacht oder zwei Nächte festgehalten worden wäre (Akt III AS 16). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF an, dass sie dreimal vorgeladen und beim dritten Mal „mitgenommen“ und geschlagen worden sei (NSV S. 19). Auf diese widersprüchlichen Angaben hingewiesen schilderte die BF, dass sie zwei bis drei Tage bei der Militärbehörde festgehalten (NSV S. 21). In ihrem ersten Asylverfahren gab sie beim damaligen BAA an, dass sie von Militärangehörigen verhört und wieder freigelassen worden wäre. Eine Woche später sei sie nach der Arbeit wieder „mitgenommen“, in dieser Nacht einige Male geschlagen und von ihrem Folgetag abgeholt worden (Akt römisch eins AS 89). In ihrem zweiten Asylverfahren gab die BF beim BFA an, dass sie nach dem Vorfall nach der Arbeit einige Tage festgehalten worden wäre. Sie könne nicht angeben, ob sie eine Nacht oder zwei Nächte festgehalten worden wäre (Akt römisch drei AS 16). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF an, dass sie dreimal vorgeladen und beim dritten Mal „mitgenommen“ und geschlagen worden sei (NSV S. 19). Auf diese widersprüchlichen Angaben hingewiesen schilderte die BF, dass sie zwei bis drei Tage bei der Militärbehörde festgehalten (NSV S. 21). Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben kann keiner der geschilderten Version die Glaubhaftigkeit zugesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass die geschilderten Vorfälle sich nicht ereignet haben. 2.2.
  51. Darüber hinaus ist zu erkennen, dass die BF ihr Fluchtvorbringen im Laufe der Verfahren steigerte. So brachte sie in ihrer Erstbefragung zu ihrem ersten Asylantrag vor, dass sie vom XXXX verhört, sowie Fragen zu ihrem damaligen Freund sowie zu ihrem Onkel gestellt worden wären (Akt I AS 42). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BAA gab sie an, dass nicht nur verhört, sondern auch einige Male geschlagen worden sei (Akt I AS 89). In ihrem Beschwerdeschriftsatz brachte sie vor entführt XXXX worden zu sein (Akt III AS 206). In der mündlichen Verhandlung wollte die BF diesbezüglich keine näheren Angaben machen (NSV S. 22). XXXX Wie bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis betreffend ihr erstes Asylverfahren festgestellt, sind ihre Angaben betreffend eine XXXX im Herkunftsstaat jedoch nicht glaubhaft, weshalb ihren weiterführenden Angaben einer darauffolgenden XXXX durch XXXX die Grundlage entzogen ist.So brachte sie in ihrer Erstbefragung zu ihrem ersten Asylantrag vor, dass sie vom römisch 40 verhört, sowie Fragen zu ihrem damaligen Freund sowie zu ihrem Onkel gestellt worden wären (Akt römisch eins AS 42). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BAA gab sie an, dass nicht nur verhört, sondern auch einige Male geschlagen worden sei (Akt römisch eins AS 89). In ihrem Beschwerdeschriftsatz brachte sie vor entführt römisch 40 worden zu sein (Akt römisch drei AS 206). In der mündlichen Verhandlung wollte die BF diesbezüglich keine näheren Angaben machen (NSV S. 22). römisch 40 Wie bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis betreffend ihr erstes Asylverfahren festgestellt, sind ihre Angaben betreffend eine römisch 40 im Herkunftsstaat jedoch nicht glaubhaft, weshalb ihren weiterführenden Angaben einer darauffolgenden römisch 40 durch römisch 40 die Grundlage entzogen ist. 2.2.
  52. Die BF führte in ihrem Beschwerdeschriftsatz aus, dass ihr Onkel und ihr Neffe während der XXXX Rebellen und aufständische Kämpfer unterstützt bzw. für diese gekämpft hätten und seitdem die gesamte Familie der BF verfolgt werde. Der BF sowie ihrer Familie werde eine oppositionell - politische Gesinnung unterstellt. Zudem führte sie aus, dass ihr Onkel vor XXXX Jahren verschwunden und ihr Neffe vor XXXX Jahren getötet worden sei (Akt III AS 206). 2.2.
  53. Die BF führte in ihrem Beschwerdeschriftsatz aus, dass ihr Onkel und ihr Neffe während der römisch 40 Rebellen und aufständische Kämpfer unterstützt bzw. für diese gekämpft hätten und seitdem die gesamte Familie der BF verfolgt werde. Der BF sowie ihrer Familie werde eine oppositionell - politische Gesinnung unterstellt. Zudem führte sie aus, dass ihr Onkel vor römisch 40 Jahren verschwunden und ihr Neffe vor römisch 40 Jahren getötet worden sei (Akt römisch drei AS 206). Diesbezügliche Angaben hat sie weder in ihrem ersten rechtskräftigen Asylverfahren, noch in ihrer Erstbefragung, noch in ihren drei niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA, vorgebracht. Es kann einerseits nicht nachvollzogen werden, weshalb die BF dahingehende Schilderungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren erstattete. Andererseits folgt aus den unter II.1.3.
  54. zitierten Länderberichten, dass Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund der Teilnahme an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat nicht verfolgt werden. Diesbezügliche Angaben hat sie weder in ihrem ersten rechtskräftigen Asylverfahren, noch in ihrer Erstbefragung, noch in ihren drei niederschriftlichen Einvernahmen beim BFA, vorgebracht. Es kann einerseits nicht nachvollzogen werden, weshalb die BF dahingehende Schilderungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren erstattete. Andererseits folgt aus den unter römisch zwei.1.3.
  55. zitierten Länderberichten, dass Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund der Teilnahme an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat nicht verfolgt werden. Selbst bei Wahrunterstellung, dass Familienangehörige der BF in der Vergangenheit Rebellen und aufständische Kämpfer unterstützt bzw. für diese gekämpft hätten, wäre vor dem Hintergrund der obzitierten Länderberichte eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat nicht objektivierbar, weshalb sich für die BF hieraus auch keine diesbezügliche Gefahr von ihren Familienangehörigen ableiten lässt. Dass die BF eine oppositionell-politische Gesinnung hat die BF im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. 2.2.
  56. Zwar gab die BF beim BFA an, dass ihr eine Freundin erzählt hätte, dass in ihrem Herkunftsstaat nach ihr gefragt worden sei (Akt III AS 77). Die Angaben der BF ließen jedoch vermissen, wer wann nach ihr gefragt hätte und was gefragt worden sei. Auch die Angaben der BF beim BFA, dass man in der Russischen Föderation, wenn etwas passiere, zu allen Leuten gehe, die früher Probleme gemacht hätten, vor Kurzem jemand mitgenommen und erschossen worden sei, man immer einen Anlass finde, um einen Menschen zu beseitigen und man mitgenommen werde und spurlos verschwinde, wenn man ein falsches Wort sage (Akt III AS 77 und 79), waren unkonkret und ließen keinerlei Rückschlüsse auf die Person der BF und ihre Situation zu. Auch diesen Angaben konnte daher keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung der BF entnommen werden.2.2.
  57. Zwar gab die BF beim BFA an, dass ihr eine Freundin erzählt hätte, dass in ihrem Herkunftsstaat nach ihr gefragt worden sei (Akt römisch drei AS 77). Die Angaben der BF ließen jedoch vermissen, wer wann nach ihr gefragt hätte und was gefragt worden sei. Auch die Angaben der BF beim BFA, dass man in der Russischen Föderation, wenn etwas passiere, zu allen Leuten gehe, die früher Probleme gemacht hätten, vor Kurzem jemand mitgenommen und erschossen worden sei, man immer einen Anlass finde, um einen Menschen zu beseitigen und man mitgenommen werde und spurlos verschwinde, wenn man ein falsches Wort sage (Akt römisch drei AS 77 und 79), waren unkonkret und ließen keinerlei Rückschlüsse auf die Person der BF und ihre Situation zu. Auch diesen Angaben konnte daher keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung der BF entnommen werden. 2.2.
  58. Weiters gab die BF vor dem BVwG an, nicht zu wissen, wer sie über XXXX Jahre nach ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation verfolgen würde (NSV S. 22). Auch wisse sie nicht, ob die damaligen „ XXXX “ überhaupt noch am Leben seien. Es kann folglich selbst bei Wahrunterstellung nicht erkannt werden, von wem aktuell eine Gefahr gegen die BF ausgehen könnte.2.2.
  59. Weiters gab die BF vor dem BVwG an, nicht zu wissen, wer sie über römisch 40 Jahre nach ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation verfolgen würde (NSV S. 22). Auch wisse sie nicht, ob die damaligen „ römisch 40 “ überhaupt noch am Leben seien. Es kann folglich selbst bei Wahrunterstellung nicht erkannt werden, von wem aktuell eine Gefahr gegen die BF ausgehen könnte. 2.2.
  60. Letztlich wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl XXXX , festgestellt, dass die BF ihre Ausreise vorbereitet hat und im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war. Dass sie vor ihrer Ausreise Grundstücke verkauft und eine Einwilligung der Eltern des Neffen der BF betreffend die Begleitung in den Schengenraum eingeholt hat, ließ den Schluss nahe, dass die BF nicht spontan aus Furcht vor Bedrohung oder Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hat (Akt II AS 59, siehe auch NSV S. 17). Wie dem Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , Zl XXXX , zu entnehmen ist, gab der Neffe der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH zum Grund seiner Ausreise an: „Damit ich eine Behandlung bekomme. Ich bin mit der Tante hergekommen, weil (hier) Ärzte besser sind.“ (Akt II AS 47). Es wurde folglich festgestellt, dass die BF nicht aus Gründen einer Bedrohung bzw. Verfolgung in der Russischen Föderation nach Österreich eingereist ist, sondern um die medizinische Behandlung ihres Neffen sicherzustellen. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass der Neffe der BF nach der Behandlung freiwillig ausgereist und gegenwärtig mit seinen Eltern in der Russischen Föderation lebt, schlüssig.2.2.
  61. Letztlich wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , festgestellt, dass die BF ihre Ausreise vorbereitet hat und im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war. Dass sie vor ihrer Ausreise G

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.