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{'item': 'W126 2220931-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 42§ 44§ 49§ 68§ 14§ 13§ 2b§ 108§ 6§ 31c§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2022 GeschäftszahlW126 2220931-1 Spruch, W126 2220931-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 13.03.2019 sprach die damalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 23.795,25 an die belangte Behörde zu entrichten. Begründend wurde festgehalten, dass die belangte Behörde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über den Prüfzeitraum 2013 bis Mai 2017 durchgeführt habe. Aufgrund mangelhafter Übermittlung der nach dem betrieblichen Vorsorgegesetz sowie den Bestimmungen zur Abgabe der für die Festlegung der Sozialversicherungsabgaben erforderlichen Unterlagen (konkret: Lohnzettel und Nachweise für die Entrichtung der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge) seien im Rahmen einer Abgabenprüfung die fehlenden Informationen eingeholt bzw. an Hand des anzuwendenden Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger nach den vorhandenen und von den niederschriftlich befragten Dienstnehmern bestätigten Stundenaufstellungen zur Lohngruppe 4 des anzuwendenden Kollektivvertrages ermittelt worden. Die Entgelte seien den Beschäftigten, die unterschiedliche Wochenarbeitszeiten hätten, vielfach unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ausbezahlt bzw. die Sonderzahlungen und die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge teilweise nicht bezahlt worden. In einigen Fällen seien von den Dienstnehmern Lohnzettel übergeben und mit ihnen Niederschriften aufgenommen worden. Die nachverrechneten Entgelte, die Arbeitszeiten und die Angaben der Dienstnehmer zur Arbeitszeit sind dienstnehmerbezogen in einer dem Bescheid angeschlossenen Übersichtstabelle angeführt und erläutert worden. Da die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausgereicht hätten, seien zur Ermittlung der tatsächlichen Abgabenpflicht die Arbeitszeit- und Entgeltangaben der beschäftigten Personen sowie die kollektivvertraglichen Mindestbestimmungen herangezogen worden. Die Kasse schreibe dem beschwerdeführenden Unternehmen im Hinblick auf die unterlassene Auskunftspflicht bezüglich der tatsächlichen Einkünfte mit Vorschreibung vom 07.08.2017 nachzuentrichtende Beiträge in Höhe von EUR 26.439,17 vor. In diesem Betrag seien EUR 2.643,92 an Wohnbauförderungsbeitrag enthalten.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie zunächst Bedenken betreffend die Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde an. Zudem sei die GPLA über den Prüfungszeitraum 2013 bis Mai 2017 nie angekündigt worden, sodass sie auch nicht daran habe mitwirken können. Das Verfahren sei damit gänzlich mangelhaft. Da die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Ankündigung und Eröffnung einer GPLA unterlassen habe, falle die Grundlage für den angefochtenen Bescheid weg und werde dieser damit ungültig. Zwar habe vom Lagefinanzamt eine GPLA Prüfung im März 2017 stattgefunden, an der die Beschwerdeführerin mitgewirkt habe. Die Prüfung gleicher oder überschneidender Zeiträume auch durch die Gebietskrankenkasse mute jedoch seltsam an, weshalb von einer gesonderten GPLA durch die belangte Behörde nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei die Beitragsabrechnung vom 07.08.2017 nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin unmittelbar nach deren Zustellung die Ausfertigung einer etwaigen Nachforderung in Bescheidform verlangt habe. Die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid mitübersandte zweiseitige „Berechnung“ beinhalte zwar nunmehr auch Namen von Dienstnehmern, sei aber ebenso nicht nachvollziehbar, da auch diese nur eine Aneinanderreihung von Zahlen beinhalte und zwar ohne jeglichen Hinweis, wie diese zustande gekommen seien. Zudem sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, da in der Begründung kein Punkt II. angeführt werde, sodass davon auszugehen sei, dass ein erheblicher Teil des Bescheides fehle. Betreffend die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides führte die Beschwerdeführerin aus, dass insbesondere die Behauptung, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den wiederholten Aufforderungen zur Nachreichung von erforderlichen Belegen nicht gefolgt sei, unrichtig sei. Anlässlich von Einvernahmen von Dienstnehmern im Gebäude der belangten Behörde sei auch der Geschäftsführer – u.a. auch auf Wunsch von Dienstnehmern – anwesend gewesen. Die belangte Behörde habe ihm jedoch die Teilnahme an den Gesprächen untersagt. Im Übrigen sei zu diesem Zeitpunkt von einer Beitragsprüfung nicht die Rede gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Dienstnehmern bestritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen diverse Feststellungen der wöchentlichen Arbeitszeit sowie zum Teil die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags (Lohngruppe 4) und betonte, dass Bruttolöhne ordnungsgemäß zu Nettolöhnen umgerechnet und Sonderzahlungen ordnungsgemäß ausbezahlt worden seien. Eine Dienstnehmerin sei im Rahmen der Eingliederungsförderung des AMS eingestellt und entsprechend dieser Vorgaben entlohnt worden. Schließlich brachte die Beschwerdeführer vor, dass die in Rede stehenden nachgeforderten Beträge für den Zeitraum vom Jänner 2013 bis Mai 2017 schon verjährt seien und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit bzw. aus fehlender Nachvollziehbarkeit zur Gänze aufzuheben bzw. andernfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie zunächst Bedenken betreffend die Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde an. Zudem sei die GPLA über den Prüfungszeitraum 2013 bis Mai 2017 nie angekündigt worden, sodass sie auch nicht daran habe mitwirken können. Das Verfahren sei damit gänzlich mangelhaft. Da die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Ankündigung und Eröffnung einer GPLA unterlassen habe, falle die Grundlage für den angefochtenen Bescheid weg und werde dieser damit ungültig. Zwar habe vom Lagefinanzamt eine GPLA Prüfung im März 2017 stattgefunden, an der die Beschwerdeführerin mitgewirkt habe. Die Prüfung gleicher oder überschneidender Zeiträume auch durch die Gebietskrankenkasse mute jedoch seltsam an, weshalb von einer gesonderten GPLA durch die belangte Behörde nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei die Beitragsabrechnung vom 07.08.2017 nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin unmittelbar nach deren Zustellung die Ausfertigung einer etwaigen Nachforderung in Bescheidform verlangt habe. Die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid mitübersandte zweiseitige „Berechnung“ beinhalte zwar nunmehr auch Namen von Dienstnehmern, sei aber ebenso nicht nachvollziehbar, da auch diese nur eine Aneinanderreihung von Zahlen beinhalte und zwar ohne jeglichen Hinweis, wie diese zustande gekommen seien. Zudem sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, da in der Begründung kein Punkt römisch zwei. angeführt werde, sodass davon auszugehen sei, dass ein erheblicher Teil des Bescheides fehle. Betreffend die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides führte die Beschwerdeführerin aus, dass insbesondere die Behauptung, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den wiederholten Aufforderungen zur Nachreichung von erforderlichen Belegen nicht gefolgt sei, unrichtig sei. Anlässlich von Einvernahmen von Dienstnehmern im Gebäude der belangten Behörde sei auch der Geschäftsführer – u.a. auch auf Wunsch von Dienstnehmern – anwesend gewesen. Die belangte Behörde habe ihm jedoch die Teilnahme an den Gesprächen untersagt. Im Übrigen sei zu diesem Zeitpunkt von einer Beitragsprüfung nicht die Rede gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Dienstnehmern bestritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen diverse Feststellungen der wöchentlichen Arbeitszeit sowie zum Teil die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags (Lohngruppe 4) und betonte, dass Bruttolöhne ordnungsgemäß zu Nettolöhnen umgerechnet und Sonderzahlungen ordnungsgemäß ausbezahlt worden seien. Eine Dienstnehmerin sei im Rahmen der Eingliederungsförderung des AMS eingestellt und entsprechend dieser Vorgaben entlohnt worden. Schließlich brachte die Beschwerdeführer vor, dass die in Rede stehenden nachgeforderten Beträge für den Zeitraum vom Jänner 2013 bis Mai 2017 schon verjährt seien und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit bzw. aus fehlender Nachvollziehbarkeit zur Gänze aufzuheben bzw. andernfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die ÖGK aus, dass sie den Dienstgeber am 10.08.2016 im Rahmen der Einleitung eines neuerlichen Überprüfungs- und zeitlich ausgedehnten Verfahrens dazu aufgefordert habe, alle für die Überprüfung erforderlichen Informationen und Anbringen zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Über das in der Beschwerde vom 15.04.2019 enthaltene inhaltlich relevante Vorbringen sei bereits im Bescheid vom 13.03.2019 abgesprochen worden. Die vorgebrachte Mangelhaftigkeit bzw. Nichtigkeit des Bescheides im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG finde keine Referenz in der Prüfungsabwicklung und der auf einem Schreibfehler beruhende Punkt III. anstelle von II. sei hinsichtlich der erforderlichen und eingehaltenen Ermittlungen

des für die Bescheiderstellung relevanten § 39 AVG und hinsichtlich des nach § 60 AVG maßgeblichen Spruchs bedeutungslos. Die vermeintlich mangelnde Nachvollziehbarkeit des bekämpften Bescheides sei nicht erkennbar und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kasse habe den Kollektivvertrag zu beachten und Differenzen zu der jeweiligen Lohnauszahlung zu berichtigen. Diese Berichtigung sei in der Beitragsforderung berücksichtigt, im Rahmen der Schlussbesprechung erläutert worden und bedürfe mangels sozialversicherungsrechtlicher Rechtsquelle keiner detaillierten Begründung. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei nicht verletzt. Bezüglich der Auflösungsabgabe sei kein nachvollziehbares Vorbringen erstattet worden, bezüglich welcher Dienstnehmer und welchen Sachverhalts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sei. Begründend führte die ÖGK aus, dass sie den Dienstgeber am 10.08.2016 im Rahmen der Einleitung eines neuerlichen Überprüfungs- und zeitlich ausgedehnten Verfahrens dazu aufgefordert habe, alle für die Überprüfung erforderlichen Informationen und Anbringen zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Über das in der Beschwerde vom 15.04.2019 enthaltene inhaltlich relevante Vorbringen sei bereits im Bescheid vom 13.03.2019 abgesprochen worden. Die vorgebrachte Mangelhaftigkeit bzw. Nichtigkeit des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG finde keine Referenz in der Prüfungsabwicklung und der auf einem Schreibfehler beruhende Punkt römisch drei. anstelle von römisch zwei. sei hinsichtlich der erforderlichen und eingehaltenen Ermittlungen

des für die Bescheiderstellung relevanten Paragraph 39, AVG und hinsichtlich des nach Paragraph 60, AVG maßgeblichen Spruchs bedeutungslos. Die vermeintlich mangelnde Nachvollziehbarkeit des bekämpften Bescheides sei nicht erkennbar und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kasse habe den Kollektivvertrag zu beachten und Differenzen zu der jeweiligen Lohnauszahlung zu berichtigen. Diese Berichtigung sei in der Beitragsforderung berücksichtigt, im Rahmen der Schlussbesprechung erläutert worden und bedürfe mangels sozialversicherungsrechtlicher Rechtsquelle keiner detaillierten Begründung. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei nicht verletzt. Bezüglich der Auflösungsabgabe sei kein nachvollziehbares Vorbringen erstattet worden, bezüglich welcher Dienstnehmer und welchen Sachverhalts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sei.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin einen fristgerechten Vorlageantrag. Darin wird vorgebracht, dass die ÖGK nicht auf die in der Beschwerde dargebrachten Vorhalte eingegangen sei und das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Daraufhin legte die ÖGK die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  2. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die ÖGK am 22.04.2021 eine ausführliche Stellungnahme betreffend einzelne (dienstnehmerbezogene) Nachverrechnungspositionen, sowie betreffend die Verjährung des Rechts auf Feststellung und Einforderung der Beiträge.
  3. Diese Stellungnahme der ÖGK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben dazu ihrerseits eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Am 05.11.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten werde, und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Übermittlung der Beitragsabrechnung und der Beitragsvorschreibung im August 2017 zwei Anträge auf Ausfertigung in Bescheidform gestellt habe. Den nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde jedoch erst eineinhalb Jahre später erlassen und die Beschwerdeführerin habe nur äußerst grobe Auskunft darüber erhalten, wie sich die Beitragsabrechnung zusammensetze. Der Bescheid stütze sich auf unrichtige Angaben, die zum Teil erfunden seien und es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, wie sich der Betrag der Nachforderung überhaupt zusammensetze. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht habe die belangte Behörde nicht vorgelegt, sondern im Wege der Beschwerdevorentscheidung versucht, das Verfahren schlichtweg „zu erschlagen“. Betreffend die Stellungnahme der ÖGK vom 22.04.2021 wird angeführt, es werde vehement bestritten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Erhebungen verzögert habe. Vielmehr verschleppe die Behörde die Erledigung der Beitragsvorschreibung, wenn die Bescheidausfertigung eineinhalb Jahre benötigt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Beiträge (unter Vorbehalt) bereits bezahlt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die ÖGK selbst in ihrer Fragebeantwortung Fehler eingestanden habe. Bis heute habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar erklären können, wie sich die Beiträge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2017 errechnen würden. Das gesamte Verfahren sei daher einzustellen und der verfahrensgegenständliche Bescheid als nichtig zu betrachten bzw. ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Stellungnahme sind als Beilagen die Beitragsabrechnung und die Beitragsvorschreibung aus August 2017, sowie die Anträge auf bescheidmäßige Ausfertigung (vom
  5. und 17.08.2017) und die Antwort der belangten Behörde auf den Bescheidantrag vom 16.08.2017 angefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist als Unternehmen im Geschäftszweig Facility Management tätig. Feststellungen zum Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 09.01.2015 informierte das zuständige Finanzamt die Beschwerdeführerin über einen Prüfauftrag betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.
  7. Mit Schreiben vom 10.08.2016 forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung

§ 42ASVG und Unterlagenübermittlung betreffend die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer

Innen (mit Ausnahme zweier Personen, die damals noch nicht DienstnehmerInnen der Beschwerdeführerin waren) für den Zeitraum ab 01.01.2014 auf. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb am 12.08.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 10.08.2016 forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung

Paragraph 42, ASVG und Unterlagenübermittlung betreffend die verfahrensgegenständlichen DienstnehmerInnen (mit Ausnahme zweier Personen, die damals noch nicht DienstnehmerInnen der Beschwerdeführerin waren) für den Zeitraum ab 01.01.2014 auf. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb am 12.08.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 17.03.2017 informierte das zuständige Finanzamt die Beschwerdeführerin über einen Prüfauftrag betreffend den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.

  1. Unter der Überschrift „Gegenstand der Außenprüfung – Zeiträume“ ist unter anderem auch die „Sozialversicherungsprüfung (gem. § 41a ASVG)“ angeführt. Mit Bescheid vom 17.03.2017 informierte das zuständige Finanzamt die Beschwerdeführerin über einen Prüfauftrag betreffend den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.
  2. Unter der Überschrift „Gegenstand der Außenprüfung – Zeiträume“ ist unter anderem auch die „Sozialversicherungsprüfung (gem. Paragraph 41 a, ASVG)“ angeführt. Die ÖGK führte für den Zeitraum 2013 bis Mai 2017 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durch. Zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts führte die ÖGK Einvernahmen mit mehreren DienstnehmerInnen der Beschwerdeführerin durch. Mit Schreiben vom 07.07.2017 (einer Mitarbeiterin persönlich an der Firmenadresse übergeben am 12.07.2017) forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Auskunftserteilung

§ 42ASVG und Unterlagenübermittlung für den Zeitraum ab 01.01.2014 auf.

Mit Schreiben vom 07.07.2017 (einer Mitarbeiterin persönlich an der Firmenadresse übergeben am 12.07.2017) forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Auskunftserteilung

Paragraph 42, ASVG und Unterlagenübermittlung für den Zeitraum ab 01.01.2014 auf. Nach Übermittlung der Beitragsabrechnung für den oben angeführten Prüfungszeitraum beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über die Beitragsvorschreibung. Die ÖGK erließ auf Grund dieses Antrags den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Mit Erkenntnis vom 09.04.2019 des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-041/040/2988/2018-6, wurde die Beschwerde des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Magistrats vom 22.01.2018 wegen Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 07.11.2019, RA 2019/11/0170, zurückgewiesen. Feststellungen zu den einzelnen Dienstverhältnissen: Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: KB) war von 28.11.2016 bis zum Ende des Prüfzeitraums für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 1085,00 brutto tätig. Der ÖGK wurden keine Sonderzahlungen gemeldet. Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: KB) war von 28.11.2016 bis zum Ende des Prüfzeitraums für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 1085,00 brutto tätig. Der ÖGK wurden keine Sonderzahlungen gemeldet. Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: AC) war von 01.06.2012 bis 18.01.2016 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 800,00 brutto tätig (Anmeldung als „Reinigungskraft“). Ab November 2014 befand sich die Dienstnehmerin AC über längere Zeiträume im Krankenstand und bezog Krankengeld bzw. ein Teilentgelt (28.12.2014 bis 31.05.2015, 11.08.2015 bis 07.01.2016 und 14.07.2015 bis 10.08.2015). Der ÖGK wurden in den Jahren 2015 und 2016 keine Sonderzahlungen gemeldet. AC verstarb am 16.03.

  1. Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: AC) war von 01.06.2012 bis 18.01.2016 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 800,00 brutto tätig (Anmeldung als „Reinigungskraft“). Ab November 2014 befand sich die Dienstnehmerin AC über längere Zeiträume im Krankenstand und bezog Krankengeld bzw. ein Teilentgelt (28.12.2014 bis 31.05.2015, 11.08.2015 bis 07.01.2016 und 14.07.2015 bis 10.08.2015). Der ÖGK wurden in den Jahren 2015 und 2016 keine Sonderzahlungen gemeldet. AC verstarb am 16.03.
  2. Der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: PD) war von 01.08.2016 bis zum Ende des Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 650,00 brutto tätig (Anmeldung als „Arbeiter“). Der ÖGK wurden keine Sonderzahlungen gemeldet.Der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: PD) war von 01.08.2016 bis zum Ende des Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 650,00 brutto tätig (Anmeldung als „Arbeiter“). Der ÖGK wurden keine Sonderzahlungen gemeldet. Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: LJ) war von 01.10.2014 bis zum Ende des Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 600,00 brutto tätig. Die Dienstnehmerin LJ reinigte Stiegenhäuser, sowie das Firmenbüro und die Privatwohnung der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Der ÖGK wurden im Jahr 2015 keine Sonderzahlungen gemeldet, aber ausbezahlt.Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: LJ) war von 01.10.2014 bis zum Ende des Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von EUR 600,00 brutto tätig. Die Dienstnehmerin LJ reinigte Stiegenhäuser, sowie das Firmenbüro und die Privatwohnung der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Der ÖGK wurden im Jahr 2015 keine Sonderzahlungen gemeldet, aber ausbezahlt. Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: WJ) war während des gesamten Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Ihr wurde dafür ein Entgelt von EUR 1.195,07 netto bzw. ab Dezember 2016 EUR 1.198,90 netto ausbezahlt. Ab dem Jahr 2015 wurden der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet. Im Dezember 2015 wurde eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 1.205,29 netto und im Jahr 2016 zwei Sonderzahlungen in Höhe von EUR 2.390,14 und 1.219,91 netto ausbezahlt. Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: WJ) war während des gesamten Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Ihr wurde dafür ein Entgelt von EUR 1.195,07 netto bzw. ab Dezember 2016 EUR 1.198,90 netto ausbezahlt. Ab dem Jahr 2015 wurden der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet. Im Dezember 2015 wurde eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 1.205,29 netto und im Jahr 2016 zwei Sonderzahlungen in Höhe von EUR 2.390,14 und 1.219,91 netto ausbezahlt. Der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: DL) war während des gesamten Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Er reinigte ungefähr 15 Stiegenhäuser pro Woche. Ihm wurde dafür ein Entgelt von EUR 1.226,23 netto bzw. ab Dezember 2016 EUR 1.279,76 netto ausbezahlt. In den Jahren 2015 und 2016 wurden zwar Sonderzahlungen ausbezahlt (im Juli 2015 EUR 1.226,23; im Dezember 2015 EUR 1.379,43; im Juli 2016 EUR 1.226,23; im Dezember 2016 EUR 1.322,67; jeweils netto), aber der ÖGK keine Sonderzahlung gemeldet. Der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: DL) war während des gesamten Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Er reinigte ungefähr 15 Stiegenhäuser pro Woche. Ihm wurde dafür ein Entgelt von EUR 1.226,23 netto bzw. ab Dezember 2016 EUR 1.279,76 netto ausbezahlt. In den Jahren 2015 und 2016 wurden zwar Sonderzahlungen ausbezahlt (im Juli 2015 EUR 1.226,23; im Dezember 2015 EUR 1.379,43; im Juli 2016 EUR 1.226,23; im Dezember 2016 EUR 1.322,67; jeweils netto), aber der ÖGK keine Sonderzahlung gemeldet. Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: GN) war während des gesamten Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Ihr wurde dafür monatlich ein Entgelt von EUR 1.018,37 netto ausbezahlt. Ab 2015 wurden der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet, aber zweimal jährlich ausbezahlt (jeweils im Juli und Dezember EUR 1.018,37 netto). Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: GN) war während des gesamten Prüfzeitraumes für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Ihr wurde dafür monatlich ein Entgelt von EUR 1.018,37 netto ausbezahlt. Ab 2015 wurden der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet, aber zweimal jährlich ausbezahlt (jeweils im Juli und Dezember EUR 1.018,37 netto). Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: EN) war von 04.09.2014 bis 31.01.2015 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 8 Stunden gegen ein Entgelt von EUR 350,00 brutto tätig (Anmeldung als „Bürokraft“). Im Jahr 2015 wurde keine Sonderzahlung gemeldet. Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: EN) war von 04.09.2014 bis 31.01.2015 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 8 Stunden gegen ein Entgelt von EUR 350,00 brutto tätig (Anmeldung als „Bürokraft“). Im Jahr 2015 wurde keine Sonderzahlung gemeldet. Die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: MN) war von 01.07.2015 bis 11.10.2016 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden gegen ein Entgelt von EUR 660,00 brutto tätig. Der ÖGK wurden keine Sonderzahlungen gemeldet. Die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: MN) war von 01.07.2015 bis 11.10.2016 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden gegen ein Entgelt von EUR 660,00 brutto tätig. Der ÖGK wurden keine Sonderzahlungen gemeldet. Der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: K.Z.) war von 07.07.2011 bis 30.04.2014 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10 Stunden gegen ein Entgelt von EUR 450,00 brutto tätig (Anmeldung als „Außendienst“). Im Prüfzeitraum wurden der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet. Der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: K.Z.) war von 07.07.2011 bis 30.04.2014 für die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10 Stunden gegen ein Entgelt von EUR 450,00 brutto tätig (Anmeldung als „Außendienst“). Im Prüfzeitraum wurden der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet.
  3. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin im Bereich des Facility Management tätig ist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug vom 18.08.2017 und es ergaben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Die Feststellungen zum Ablauf des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie der damit zusammenhängenden Verfahren vor anderen Behörden ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt des Verfahrensaktes bzw. aus den von ÖGK nachgereichten Unterlagen. Das in der Beschwerde und Stellungnahme vom 05.11.2021 erstattete Vorbringen steht zu diesem unzweifelhaften Akteninhalt auch nicht im Widerspruch. Dass die Beschwerdeführerin zumindest zweimal schriftlich aufgefordert wurde, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und Unterlagen vorzulegen, geht aus den im Akt einliegenden Schreiben der ÖGK vom 10.08.2016 und 07.07.2017, die der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, hervor. Zu dem Schreiben vom 10.08.2016 ist ein Rückschein im Akt und die Aufforderung vom 07.07.2017 wurde laut Erhebungsbericht zur Prüfung am 12.07.2017 persönlich an eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin übergeben. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht von der Durchführung einer GPLA informiert worden sei, und es unrichtig sei, dass sie wiederholten Aufforderungen zur Nachreichungen nicht gefolgt sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unsubstantiiert und war zudem mangels konkreter Beweisanbote nicht näher zu überprüfen. Zudem ergibt sich aus den ebenfalls im Akt einliegenden Bescheiden des zuständigen Finanzamtes vom 09.01.2015 und 17.03.2017, deren Kenntnisnahme vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Unterschrift bestätigt wurden, dass die Beschwerdeführerin über die Prüfungsaufträge informiert wurde. Das mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.04.2019 (samt Verhandlungsprotokoll) übermittelte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 21.04.
  4. Zu den Feststellungen betreffend die einzelnen Dienstverhältnisse: Die festgestellten Beschäftigungszeiträume, Wochendienstzeiten, Entgelte und Tätigkeitsbereiche ergeben sich aus den unbedenklichen Anmeldungsunterlagen sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen mehrerer Dienstnehmer (LJ, WJ, DL, GN und EN) durch die ÖGK. Da keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt wurden und keine sonstigen konkreten Beweisangebote durch Beschwerdeführerin erfolgten, bestand für das erkennende Gericht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin erstattete diesbezüglich bloß unsubstantiierte Behauptungen. Demgegenüber dokumentierte die ÖGK ein in Anbetracht der durch die Beschwerdeführerin verursachten mangelhaften Verfügbarkeit von Aufzeichnungen ausführliches Ermittlungsverfahren (z.B. durch die Ladung der DienstnehmerInnen zu niederschriftlichen Einvernahmen), das bloß in einzelnen Punkten ergänzungs- bzw. erklärungsbedürftig war. Diese Erklärungen durch die ÖGK erfolgten schriftlich und wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin replizierte auf diese Ausführungen auf Tatsachenebene allerdings nicht, sondern beschränkte sich auf Ausführungen betreffend die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt weiterhin nur pauschal und ohne konkrete Beweisanbote. Bei mehreren DienstnehmerInnen (PD, LJ, GN, MN und K.Z.) behauptete die Beschwerdeführerin, dass diese weniger Wochenstunden gearbeitet hätten als in der Anmeldung zur Sozialversicherung angegeben. Es blieb diesbezüglich jedoch bei reinen Behauptungen, die durch die Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauert wurden und zudem teilweise selbst abgeschwächt wurden z.B. durch Formulierungen wie „im Schnitt“ oder „die Arbeitszeit betrug einvernehmlich 29 Stunden oder weniger“. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die DienstnehmerInnen (dauerhaft) für mehr Stunden anmelden hätte sollen, als diese tatsächlich arbeiten. Außerdem konnte sich die ÖGK bei der Feststellung der Wochendienstzeit auch auf entsprechende Angaben in den Einvernahmen der DienstnehmerInnen stützen. So gab beispielsweise die Dienstnehmerin LJ an, dass die für 20 Stunden pro Woche beschäftigt war, was sich auch mit den Angaben in der Anmeldung zur Sozialversicherung deckt. Zudem ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen gem. § 26 Abs. 1 AZG nicht nachgekommen ist und § 42 Abs. 3 ASVG es daher gestattet, dass der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhalts die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt (vgl. VwGH 12.05.1992, 89/08/0103, und die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.3.). Bei mehreren DienstnehmerInnen (PD, LJ, GN, MN und K.Z.) behauptete die Beschwerdeführerin, dass diese weniger Wochenstunden gearbeitet hätten als in der Anmeldung zur Sozialversicherung angegeben. Es blieb diesbezüglich jedoch bei reinen Behauptungen, die durch die Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauert wurden und zudem teilweise selbst abgeschwächt wurden z.B. durch Formulierungen wie „im Schnitt“ oder „die Arbeitszeit betrug einvernehmlich 29 Stunden oder weniger“. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die DienstnehmerInnen (dauerhaft) für mehr Stunden anmelden hätte sollen, als diese tatsächlich arbeiten. Außerdem konnte sich die ÖGK bei der Feststellung der Wochendienstzeit auch auf entsprechende Angaben in den Einvernahmen der DienstnehmerInnen stützen. So gab beispielsweise die Dienstnehmerin LJ an, dass die für 20 Stunden pro Woche beschäftigt war, was sich auch mit den Angaben in der Anmeldung zur Sozialversicherung deckt. Zudem ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen gem. Paragraph 26, Absatz eins, AZG nicht nachgekommen ist und Paragraph 42, Absatz 3, ASVG es daher gestattet, dass der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhalts die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt vergleiche VwGH 12.05.1992, 89/08/0103, und die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.3.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Frau KB im Rahmen der Eingliederungsförderung des Arbeitsmarktservice angestellt worden sei und damit das Entgelt vom Arbeitsmarktservice vorgegeben worden sei, konnte nicht glaubhaft gemacht und damit nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin legte im gegenständlichen Verfahren dazu keine Unterlagen vor. Abgesehen davon besteht auch bzw. gerade im Falle des Erhalts einer Eingliederungsbeihilfe die Verpflichtung zur Entlohnung nach dem Kollektivvertrag. Es kann daher nicht erkannt werden, inwieweit dieses Beschwerdevorbringen zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen hätte können. Die Nachverrechnung von Beiträgen betreffend Frau KB erfolgte nämlich wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung (s. dazu Punkt 3.3.2.). Zur Dienstnehmerin AC brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese im Jahr 2014 unheilbar schwer erkrankt sei und daraufhin dienstfrei gestellt worden sei. Der bisherige Lohn sei bis Jahresende 2014 und darüber hinaus freiwillig weiterbezahlt worden. Aus den unbedenklichen Unterlagen und der Stellungnahme der ÖGK vom 21.04.2021 geht hervor, dass die Dienstnehmerin zwar mit 31.12.2014 abgemeldet wurde, dass die Beschwerdeführerin diese Abmeldung aber am 20.01.2016 storniert hat und die Dienstnehmerin stattdessen mit 18.01.2016 abgemeldet wurde. Damit ist mangels anderer glaubhafter Unterlagen davon auszugehen, dass Frau AC bis 18.01.2016 Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war und in den Zeiträumen, in denen sie kein Krankengeld erhalten hat, einen Entgeltanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hatte. Die Zeiträume, in denen die Dienstnehmerin AC ab November 2014 Krankengeld bezogen hat, ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des PD ergeben sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerin bestritt das Ausmaß der wöchentlichen Normaldienstzeit – wie bereits oben ausgefühlt – lediglich unsubstantiiert, weshalb die Angaben in der Anmeldung nicht in Zweifel zu ziehen waren. Betreffend die Dienstnehmerin LJ ist anzuführen, dass diese bei der Einvernahme durch die belangte Behörde Lohnzettel, sowie einen Dienstvertrag vorgelegt hat, in dem festgehalten ist, dass für ihr Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zur Anwendung kommt, und dass sie als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt ist. Aus den Lohnzetteln geht hervor, dass ihr monatliches Bruttoentgelt EUR 600,00 beträgt. Dies deckt sich mit den Angaben in der Anmeldung zur Sozialversicherung. In ihrer Einvernahme gab LJ zudem nachvollziehbar an, dass sie Stiegenhäuser (auch als Vertretung für Kollegen), das Büro oder die Firma und auch die Privatwohnung des Geschäftsführers reinige. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der WJ (insb. die Höhe des ausbezahlten Entgelts, der Sonderzahlungen und die wöchentliche Arbeitszeit) gründen sich auf deren plausiblen Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde, die durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (insb. Aufstellung der Banküberweisungen des Dienstgebers ab 2014) belegt wurden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Meldungen zur Sozialversicherung ein niedrigeres Entgelt ausweisen als jenes, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach erhalten hat, wobei letzteres jedoch noch immer niedriger ist als das ihr laut Kollektivvertrag zustehende Entgelt. Die bereits im Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend WJ wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. DL und GN legten im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde ebenfalls Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen vor. Aus diesen Unterlagen ergeben sich insbesondere die Feststellungen zu den ausbezahlten Entgelten und Sonderzahlungen. Die Feststellungen zum Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und der Tätigkeit ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen (bzw. nicht hinreichend substantiiert bestrittenen) Angaben in der Einvernahme durch die ÖGK. Die Feststellungen zu EN ergeben sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung in Zusammenschau mit den Angaben der Dienstnehmerin in der Einvernahme. Dabei gab sie an, dass ihr wöchentliches Arbeitsausmaß 8 Stunden betrug, statt wie in der Anmeldung angegeben 12-15 Stunden. Die belangte Behörde legte dies auch ihrer Berechnung zugrunde und die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerde diese Wochenstunden („etwa 8 Stunden oder weniger“). Auch die Angabe in der Anmeldung zur Sozialversicherung, wonach sie als „Bürokraft“ tätig sei, erwies sich anhand der in der Einvernahme getätigten Aussagen als nicht zutreffend. Vielmehr war sie ebenfalls für die Reinigung von Stiegenhäusern zuständig und die Beschwerdeführerin bestritt dies nicht. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der MN ergeben sich aus den Angaben in der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerin bestritt das Ausmaß der wöchentlichen Normaldienstzeit – wie bereits oben ausgefühlt – lediglich unsubstantiiert, weshalb die Angaben in der Anmeldung nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die Dienstnehmerin wurde von der ÖGK zur Auskunftserteilung nachweislich geladen, erschien jedoch nicht zum Termin. Der Dienstnehmer K.Z. wurde ebenfalls nachweislich zur Auskunftserteilung geladen, erschien jedoch nicht zum Termin. Die Feststellungen zu seinem Dienstverhältnis basieren daher auf der Anmeldung zur Sozialversicherung. Dafür, dass die wöchentliche Arbeitszeit lediglich 5 Stunden (statt der in der Anmeldung angegebenen 10 Stunden) betragen habe, ergaben sich keine Hinweise, sodass dieser nicht näher ausgeführten Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden konnte. Da nämlich auch in der Abmeldung bei der Sozialversicherung im Jahr 2014 ein Entgelt von EUR 450,00 angeführt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich auch das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht verändert hat. Außerdem bleibt noch festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach Sonderzahlungen vereinbart und ordnungsgemäß ausbezahlt wurden, die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der ÖGK keine Sonderzahlungen gemeldet wurden und dementsprechend auch keine Beiträge entrichtet wurden, nicht zu entkräften vermag. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich diesbezüglich nämlich auf eine bloße Behauptung ohne nähere Begründung oder Beweisanbote.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 42Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

Paragraph 42, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger

§ 42Abs.

3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.

§ 44Abs.

1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. 3.2. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Verfahrensablauf Die Beschwerdeführerin erstattete sowohl in ihrer Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 05.11.2021 ein ausführliches Vorbringen hinsichtlich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Dazu ist anzuführen, dass es einen Bescheid über den Prüfauftrag vom 09.01.2015 gibt, in dem die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung betreffend das Kalenderjahr 2013 angeordnet wurde. Dieser Bescheid ist der Beschwerdeführerin am 10.02.2015 zur Kenntnis gebracht worden und die Kenntnisnahme wurde durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bestätigt. Dies gilt auch für den Bescheid vom 17.03.2017, mit dem die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 mitgeteilt wurde. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin die GPLA, die nunmehr Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, nicht angekündigt worden sei, kann daher nicht nachvollzogen werden. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe erst eineinhalb Jahre nach den Bescheidanträgen den gegenständlichen Bescheid erlassen, ist dies zwar nachvollziehbar. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass es ihr freigestanden wäre entsprechende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, um eine allfällige Säumnis der belangten Behörde aufzugreifen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes, dass auch die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat. Sie hat damit ihre Verpflichtungen nach § 42 ASVG nicht erfüllt und dadurch auch maßgeblich zur Verzögerung des Verfahrens insgesamt beigetragen. Aus dem Mangel an Unterlagen ergab sich für die belangte Behörde nämlich die Notwendigkeit die Dienstnehmer einzuvernehmen, um die nötigen Informationen zu erhalten. Das Beschwerdevorbringen, wonach dem Geschäftsführer die Teilnahme an diesen Gesprächen untersagt wurde, erscheint nicht problematisch, da diese zeugenschaftlichen Einvernahmen eben gerade ohne mögliche „Beeinflussung“ durch die Beschwerdeführerin stattfinden sollen. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe erst eineinhalb Jahre nach den Bescheidanträgen den gegenständlichen Bescheid erlassen, ist dies zwar nachvollziehbar. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass es ihr freigestanden wäre entsprechende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, um eine allfällige Säumnis der belangten Behörde aufzugreifen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes, dass auch die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat. Sie hat damit ihre Verpflichtungen nach Paragraph 42, ASVG nicht erfüllt und dadurch auch maßgeblich zur Verzögerung des Verfahrens insgesamt beigetragen. Aus dem Mangel an Unterlagen ergab sich für die belangte Behörde nämlich die Notwendigkeit die Dienstnehmer einzuvernehmen, um die nötigen Informationen zu erhalten. Das Beschwerdevorbringen, wonach dem Geschäftsführer die Teilnahme an diesen Gesprächen untersagt wurde, erscheint nicht problematisch, da diese zeugenschaftlichen Einvernahmen eben gerade ohne mögliche „Beeinflussung“ durch die Beschwerdeführerin stattfinden sollen. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde die Beschwerde nicht unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe, sondern zunächst eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, ist anzuführend, dass dies die gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise ist.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist also gesetzlich vorgesehen und die Entscheidung, ob eine solche erlassen wird oder die Beschwerde ohne weiteres dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, obliegt der belangten Behörde. Weiters ist festzuhalten, dass die ÖGK die Beschwerde nach Stellung des Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin zeitnah dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde die Beschwerde nicht unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe, sondern zunächst eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, ist anzuführend, dass dies die gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise ist.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist also gesetzlich vorgesehen und die Entscheidung, ob eine solche erlassen wird oder die Beschwerde ohne weiteres dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, obliegt der belangten Behörde. Weiters ist festzuhalten, dass die ÖGK die Beschwerde nach Stellung des Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin zeitnah dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Es ergaben sich somit keine Hinweise auf relevante Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei, erweist sich damit als nicht zutreffend. 3.

  1. Zur Höhe der nachverrechneten Beiträge Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 05.11.2021 die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Beitragsabrechnung vom 07.08.2017 und des gegenständlichen Bescheides. Nach der Judikatur des VwGH ist die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. (vgl. VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309)Nach der Judikatur des VwGH ist die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. vergleiche VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309) Dass der angefochtene Bescheid diesen Erfordernissen nicht genügt, ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu erkennen. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Tabelle angeschlossen, in der die einzelnen nachverrechneten Positionen aufgelistet sind und eine Summe von EUR 26.439,17 ergeben. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebene Betrag von EUR 23.795,25 ergibt sich durch den Abzug des in dieser Summe enthaltenen Wohnbauförderungsbeitrags von EUR 2.643,
  2. Wie es zu den einzelnen Nachverrechnungspositionen gekommen ist, ergibt sich wiederum nachvollziehbar aus den Berechnungsblättern betreffend die einzelnen DienstnehmerInnen, die im Verfahrensakt der ÖGK enthalten sind, in Zusammenschau mit den Feststellungen und der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich daher nicht wie in der Beschwerde moniert, um eine bloße „Aneinanderreihung von Zahlen ohne jeglichen Hinweis, wie diese Zahlen zustande gekommen sind“. Der Beschwerdeführerin (bzw. deren Geschäftsführer) wäre es zudem jederzeit freigestanden von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen und damit weitere Informationen über die Details der Berechnung zu bekommen. Zudem erstattete die ÖGK über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine ergänzende Stellungnahme, in der allfällige Unklarheiten ausführlich erörtert wurden. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.11.2021 lässt sich jedoch nicht erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin bestritt vielmehr ganz pauschal die getroffenen Feststellungen bzw. Berechnungen und beschränkte sich auf Vorbringen zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass die ÖGK in der Stellungnahme vom 21.04.2021 selbst Fehler eingestanden habe, bezieht sie sich damit wohl auf die Antwort zur Frage nach der wöchentlichen Arbeitszeit des Dienstnehmers K.Z. und der Auflösungsabgabe. Diesbezüglich lagen jedoch lediglich Schreibfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, die keinen Niederschlag in der Berechnung der Beiträge fanden. Auch wenn für das erkennende Gericht das Beschwerdevorbringen, wonach die Berechnung der nachgeforderten Summe nicht nachvollziehbar sei, nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt nicht zutreffend erscheint, wird im Folgenden (3.3.
  3. bis 3.3.6.) ein Überblick darüber gegeben, auf welche Feststellungen und Rechtsgrundlagen sich die nachverrechneten Beträge stützen. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ihrer Verpflichtung nach § 42 Abs. 1 ASVG, dem Versicherungsträger wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin stellte der belangten Behörde nämlich trotz Aufforderungen (insb. Schreiben vom 10.08.2016 und 07.07.2017) keine Unterlagen betreffend die Dienstverhältnisse (z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen gem. § 26 Abs. 1 AZG) zur Verfügung, sodass der Behörde keine ausreichenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände vorlagen. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ihrer Verpflichtung nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG, dem Versicherungsträger wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin stellte der belangten Behörde nämlich trotz Aufforderungen (insb. Schreiben vom 10.08.2016 und 07.07.2017) keine Unterlagen betreffend die Dienstverhältnisse (z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen gem. Paragraph 26, Absatz eins, AZG) zur Verfügung, sodass der Behörde keine ausreichenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände vorlagen. Für diesen Fall sieht § 42 Abs. 3 ASVG vor, dass dies die Behörde berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.Für diesen Fall sieht Paragraph 42, Absatz 3, ASVG vor, dass dies die Behörde berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Auch die Voraussetzung, dass feststeht, dass eine konkrete Person als DienstnehmerIn für den Dienstgeber tätig gewesen ist, ist im vorliegenden Fall gegeben. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum DienstnehmerInnen der Beschwerdeführerin waren, wurde nämlich von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Für alle DienstnehmerInnen liegen entsprechend auch Anmeldungen zur Sozialversicherung vor. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN). Im vorliegenden Fall hat die ÖGK dennoch ein Ermittlungsverfahren geführt und die DienstnehmerInnen zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Der Beschwerdeführerin wurde zu diesen Ergebnissen der Beweisaufnahme und der vorgenommenen Schätzung im Rahmen der Schlussbesprechung zur GPLA, sowie durch die Schreiben der ÖGK vom 23.01.2019 und 11.02.2019 vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides auch Parteiengehör gewährt. Zudem begründete die belangte Behörde die von ihr getroffenen Feststellungen und die konkrete Berechnung der Beiträge im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar. 3.3.
  4. Beitragsnachverrechnung wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung 3.3.2.
  5. Anwendung des Kollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Ein wesentlicher Teil der nachverrechneten Beiträge ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass mehrere DienstnehmerInnen ein Entgelt erhalten haben, das unter dem ihnen laut Kollektivvertrag zustehenden Anspruchslohns liegt. Dies betrifft die DienstnehmerInnen KB, PD, LJ, WJ, GN und MN.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. (vgl. VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309, mwN)Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. vergleiche VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309, mwN) Es ist daher für die Berechnung der Beiträge das den DienstnehmerInnen auf Basis des anzuwendenden Kollektivvertrags zustehende Entgelt maßgeblich. Die belangte Behörde zog zur Ermittlung des Anspruchslohns den Kollektivvertrag für ArbeiterInnen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung heran. In diesem ist in allen maßgeblichen Fassungen (2014 bis 2016) der fachliche und persönliche Geltungsbereich in § 2 wie folgt umschrieben: In diesem ist in allen maßgeblichen Fassungen (2014 bis 2016) der fachliche und persönliche Geltungsbereich in Paragraph 2, wie folgt umschrieben: „

(2)Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige:
  1. a)Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe;
  2. b)Hausbetreuungstätigkeiten.
(3)Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt“ Daraus ergibt sich, dass sämtliche DienstnehmerInnen der im Bereich der Hausbetreuung (Facility Management) tätigen Beschwerdeführerin vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags erfasst sind. Den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen, wonach auf einzelne Dienstverhältnisse kein Kollektivvertrag anzuwenden sei, konnte daher nicht gefolgt werden. 3.3.2.
  1. Lohngruppe 4 Das den DienstnehmerInnen konkret zustehende Entgelt ergibt sich aus den jeweiligen Lohntafeln. Die belangte Behörde ordnete sämtliche DienstnehmerInnen der Lohngruppe 4 zu. Diese umfasst laut Lohnvereinbarung 2014 ArbeitnehmerInnen, welche Hausbetreuungstätigkeiten verrichten, sowie laut Lohnvereinbarung 2015, 2016 und 2017 jene ArbeitnehmerInnen, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten. Die Beschwerdeführerin bestritt (neben der Anwendung des Kollektivvertrags) die Zuordnung zu dieser Lohngruppe bei den DienstnehmerInnen AC, PD, LJ, MN und K.Z.. Bei den DienstnehmerInnen LJ und MN führte sie diesbezüglich an, dass diese für die eigene Büroreinigung beschäftigt gewesen seien, die Dienstnehmer PD uns K.Z. seien als Hausarbeiter beschäftigt gewesen. Bezüglich der Dienstnehmerin AC begründete die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihrer Ansicht nach kein Kollektivvertag und damit auch die Lohngruppe 4 nicht maßgeblich sei. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin sind jedoch reine Behauptungen und blieben gänzlich unsubstantiiert. Demgegenüber ergab sich aus den Einvernahmen durch die ÖGK mit hinreichender Sicherheit schlüssig, dass sämtliche DienstnehmerInnen (jedenfalls unter anderem) für das Reinigen von Stiegenhäusern und damit im Bereich der Hausbetreuung eingesetzt wurden. Insbesondere gab die Dienstnehmerin LJ, die laut Beschwerdeführerin nur für die eigene Büroreinigung zuständig war, nachvollziehbar an, auch Stiegenhäuser und die Privatwohnung des Geschäftsführers geputzt zu haben. Zudem ist in ihrem Arbeitsvertrag und in der Anmeldung zur Sozialversicherung ganz allgemein „Reinigungskraft“ ohne eine Einschränkung angegeben. Auch in den Anmeldungen der Dienstnehmerin AC ist unter Tätigkeit „Reinigungskraft“, bei PD bloß allgemein „Arbeiter“ und bei K.Z. „als Außendienst“ angeführt. Bei der Dienstnehmerin NM wurden sowohl in der Anmeldung als auch in der Abmeldung keine Angaben zur Tätigkeit gemacht. Mangels gegenteiliger Beweismittel oder substantiiertem Vorbringen, ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass betreffend sämtliche DienstnehmerInnen die Anwendung der Lohngruppe 4 gerechtfertigt erscheint. In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zuordnung zur Lohngruppe 4 bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien thematisiert wurde und dieses im Erkenntnis vom 09.04.2019 die Zuordnung der im Straferkenntnis angeführten DienstnehmerInnen zur Lohngruppe 4 bestätigte. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH zurückgewiesen. Auch in diesem Verfahren vermochte die Beschwerdeführerin keine hinreichend konkreten Einwendungen gegen diese Zuordnung anzuführen. Die Anspruchslöhne der DienstnehmerInnen wurden daher mittels der festgestellten wöchentlichen Arbeitszeit und den jeweils geltenden Stundenlöhnen laut den Lohntafeln für die Jahre 2014 bis 2017 ermittelt. Aus der sich gegenüber dem gemeldeten Entgelt ergebenden Differenz wurden mit den entsprechenden Beitragssätzen die nachträglich zu entrichtenden Beiträge berechnet. 3.3.
  2. Beitragsnachverrechnung betreffend nicht gemeldete Sonderzahlungen Auch die Nachverrechnung von Beiträgen für nicht gemeldete Sonderzahlungen, die den DienstnehmerInnen aber tatsächlich ausbezahlt wurden bzw. die unter Umständen tatsächlich nicht bezahlt wurden, auf die die DienstnehmerInnen aber einen Anspruch gehabt hätten, bildet einen wesentlichen Teil des im Spruch des Bescheides angeführten Nachverrechnungsbetrags. Dazu ist anzuführen, dass das Anspruchslohnprinzip auch für die Sonderzahlungen des § 49 Abs. 2 ASVG gilt. Dazu ist anzuführen, dass das Anspruchslohnprinzip auch für die Sonderzahlungen des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gilt. Da § 49 Abs. 2 ASVG auf § 49 Abs 1 leg cit verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geldbezüge und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geldbezüge und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. (VwGH 24.11.1992, 91/08/0104) Da Paragraph 49, Absatz 2, ASVG auf Paragraph 49, Absatz eins, leg cit verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geldbezüge und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geldbezüge und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. (VwGH 24.11.1992, 91/08/0104) Auch hier ist also der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag maßgeblich (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG (Stand 1.3.2021, rdb.at) RZ 41). Auch hier ist also der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag maßgeblich vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG (Stand 1.3.2021, rdb.at) RZ 41). Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sieht solche Sonderzahlungen in § 13 vor.

§ 13Abs.

1 des Kollektivvertrags haben alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie eine Weihnachtsremuneration.

Abs. 2 beträgt die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration jeweils, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt.Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sieht solche Sonderzahlungen in Paragraph 13, vor.

Paragraph 13, Absatz eins, des Kollektivvertrags haben alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie eine Weihnachtsremuneration.

Absatz 2, beträgt die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration jeweils, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt. Die DienstnehmerInnen hatten daher Anspruch auf diese Sonderzahlungen. Allerdings wurden diese bei den DienstnehmerInnen in den Jahren 2015 und 2016 nicht ordnungsgemäß gemeldet (wenn auch teilweise tatsächlich ausbezahlt). Die dafür zu entrichtenden Beiträge waren daher nachzuverrechnen. Betreffend die Dienstnehmerin AC ist noch anzuführen, dass laut § 13 Abs. 8 des Kollektivvertrags in entgeltfreien Zeiten kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht. Die belangte Behörde ist jedoch auch in jenen Zeiträumen, in denen AC Krankengeld bezogen hat, davon ausgegangen, dass Sonderzahlungen erfolgt sind. Dass eine solche Überzahlung durchaus üblich ist und daher nicht ausgeschlossen werden könne, legte die ÖGK in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2021 nachvollziehbar dar. Insbesondere erscheint diese Annahme im Rahmen der Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG vor dem Hintergrund, dass auch andere Dienstnehmer überkolletivvertraglich entlohnt wurden, durchaus gerechtfertigt. Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 diese Vorgehensweise nicht. Betreffend die Dienstnehmerin AC ist noch anzuführen, dass laut Paragraph 13, Absatz 8, des Kollektivvertrags in entgeltfreien Zeiten kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht. Die belangte Behörde ist jedoch auch in jenen Zeiträumen, in denen AC Krankengeld bezogen hat, davon ausgegangen, dass Sonderzahlungen erfolgt sind. Dass eine solche Überzahlung durchaus üblich ist und daher nicht ausgeschlossen werden könne, legte die ÖGK in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2021 nachvollziehbar dar. Insbesondere erscheint diese Annahme im Rahmen der Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG vor dem Hintergrund, dass auch andere Dienstnehmer überkolletivvertraglich entlohnt wurden, durchaus gerechtfertigt. Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 diese Vorgehensweise nicht. 3.3.4. Nachverrechnung aufgrund sonstiger Abweichungen zum gemeldeten Entgelt Weitere nachträglich zu entrichtende Beiträge ergaben sich daraus, dass aus den von den DienstnehmerInnen WJ und DL vorgelegten Unterlagen hervorging, dass das ihnen tatsächlich ausbezahlte Entgelt nicht dem gemeldeten Entgelt entsprach und zum Teil auch ihren kollektivvertraglichen Anspruchslohn überstieg. Zudem traten Ungereimtheiten hervor, da trotz abgabenrechtlicher Änderungen ab dem Jahr 2015 das den beiden DienstnehmerInnen ausbezahlte Nettoentgelt in den Jahren 2014 bis November 2016 gleichbleibend war. Die sich daraus ergebenden Differenzen waren daher entsprechend nachzuverrechnen. Wie die konkrete Höhe der Beiträge ermittelt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen. Außerdem wurde die sich aus den gesetzlichen Änderungen mit dem Jahr 2015 ergebenden Anpassungen der Beitragssätze in der Stellungnahme vom 21.04.2021 noch detaillierter aufgeschlüsselt und es erfolgten diesbezüglich keine Einwendungen durch die Beschwerdeführerin. 3.3.5. Auflösungsabgabe Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, weshalb eine Auflösungsabgabe 2014 berechtigt erscheine.

§ 2bAbs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) (id

F BGBl. I Nr. 35/2012; aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2017; Außerkrafttreten mit 31.12.2019) hat der Dienstgeber zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl

§ 108Abs.

2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Paragraph 2 b, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,; aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,; Außerkrafttreten mit 31.12.2019) hat der Dienstgeber zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl

Paragraph 108, Absatz 2, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Auflösungsabgabe war für den Dienstnehmer K.Z., dessen Dienstverhältnis mit 30.04.2014 endete, in Höhe von EUR 115,00 zu entrichten. Zudem war für die Dienstnehmerinnen AC (Abmeldung mit 18.01.2016) und MN (Abmeldung mit 10.11.2016) die Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 in Höhe von jeweils EUR 121,00 zu entrichten. Der Satz in der Begründung des Bescheides, wonach eine „Auflösungsabgabe 2014 für drei Dienstnehmer“ zu entrichten sei, enthält somit zwar einen Schreibfehler, wie bereits von der ÖGK in der Stellungnahme vom 21.04.2021 eingeräumt, in der als Anlage zum Bescheid angefügten Berechnungstabelle sind jedoch die Auflösungsabgaben in der korrekten Höhe angeführt und im Gesamtbetrag der nachverrechneten Beträge berücksichtigt. Dass bezüglich dieser Dienstverhältnisse eine der Ausnahmen § 2b Abs. 2 AMPFG zutrifft, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ergaben sich keine Hinweise darauf aus dem Akt. Dass bezüglich dieser Dienstverhältnisse eine der Ausnahmen Paragraph 2 b, Absatz 2, AMPFG zutrifft, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ergaben sich keine Hinweise darauf aus dem Akt. Die Nachverrechnung von Auflösungsabgaben für die drei Dienstnehmer erfolgte daher zu Recht. 3.3.6. Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge und E-Card-Service-Entgelt Weitere nachzuverrechnende Beträge ergeben sich aus der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge

§ 6

BMSVG, wonach der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen hat, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Weitere nachzuverrechnende Beträge ergeben sich aus der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge

Paragraph 6, BMSVG, wonach der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen hat, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Dass diese Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge von der Beschwerdeführerin (teilweise) nicht entrichtet wurden, ergab sich im Zuge der GPLA. Die entsprechenden Beiträge waren daher nachzuverrechnen und sind im Einzelnen in der dem Bescheid angeschlossenen Tabelle angeführt. In der ersten Zeile ist die Summe der für das Jahr 2014 zu zahlenden Beiträge nach dem BMSVG angeführt, die sich daraus ergaben, dass die Beschwerdeführerin keine monatlichen Meldungen erstattete und die belangte Behörde daher keine Beiträge vorschreiben konnte. Die übrigen nachverrechneten Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge sind den einzelnen DienstnehmerInnen zugeordnet und an den entsprechenden Stellen in der Tabelle ausgewiesen. Ebenfalls nachzuverrechnnen war das E-Card-Service-Entgelt für jeweils 5 DienstnehmerInnen in den Jahren 2014, 2015 und 2016, das

§ 31cAbs.

2 ASVG vom Versicherten/von der Versicherten pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen ist. Dieses ist durch den Dienstgeber einzuheben. Ebenfalls nachzuverrechnnen war das E-Card-Service-Entgelt für jeweils 5 DienstnehmerInnen in den Jahren 2014, 2015 und 2016, das

Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG vom Versicherten/von der Versicherten pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen ist. Dieses ist durch den Dienstgeber einzuheben. Die entsprechenden Beträge ergeben sich somit nachvollziehbar aus der dem Bescheid angeschlossenen Tabelle und die Beschwerdeführerin erstattete weder betreffend die Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge noch betreffend das E-Card-Service-Entgelt ein konkretes Vorbringen. 3.4. Keine Verjährung des Rechts auf Feststellung und Einforderung der Beiträge Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass im angefochtenen Bescheid Beiträge für den Zeitraum 01/2013 bis 05/2017 verlangt würden, die ihr mit Beitragsabrechnung vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht worden seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien die nachgeforderten Beträge schon verjährt gewesen. Zudem habe es nach dem Bescheidantrag vom 16.08.2017 weitere 19 Monate gedauert bis sie einen Bescheid erhalten habe. Eine konkrete Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die vorgeschriebenen Beiträge bereits im August 2017 verjährt gewesen seien, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber erstattete die belangte Behörde eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass im angefochtenen Bescheid Beiträge für den Zeitraum 01 aus 2013, bis 05 aus 2017, verlangt würden, die ihr mit Beitragsabrechnung vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht worden seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien die nachgeforderten Beträge schon verjährt gewesen. Zudem habe es nach dem Bescheidantrag vom 16.08.2017 weitere 19 Monate gedauert bis sie einen Bescheid erhalten habe. Eine konkrete Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die vorgeschriebenen Beiträge bereits im August 2017 verjährt gewesen seien, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber erstattete die belangte Behörde eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Beschwerdevorbringen. Zunächst ist anzuführen, dass die Beiträge nur für den Zeitraum ab 2014 nachverrechnet wurden und nicht bereits ab Jänner 2013, wie von der Beschwerdeführerin angenommen. Zudem setzte die ÖGK rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen, indem sie bereits im Frühjahr 2016 Ermittlungen betreffend die Beiträge ab dem Jahr 2014 einleitete und mit der Beschwerdeführerin in Kontakt trat (s. OZ 22 des Verwaltungsaktes „Erhebungsauftrag“). Mit Schreiben vom 10.08.2016 forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin schließlich zur Auskunftserteilung

§ 42ASVG und Unterlagenübermittlung betreffend die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer

Innen für den Zeitraum ab 01.01.2014 auf. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG ist damit unterbrochen worden und die Feststellungsverjährung damit nicht eingetreten. Zunächst ist anzuführen, dass die Beiträge nur für den Zeitraum ab 2014 nachverrechnet wurden und nicht bereits ab Jänner 2013, wie von der Beschwerdeführerin angenommen. Zudem setzte die ÖGK rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen, indem sie bereits im Frühjahr 2016 Ermittlungen betreffend die Beiträge ab dem Jahr 2014 einleitete und mit der Beschwerdeführerin in Kontakt trat (s. OZ 22 des Verwaltungsaktes „Erhebungsauftrag“). Mit Schreiben vom 10.08.2016 forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin schließlich zur Auskunftserteilung

Paragraph 42, ASVG und Unterlagenübermittlung betreffend die verfahrensgegenständlichen DienstnehmerInnen für den Zeitraum ab 01.01.2014 auf. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG ist damit unterbrochen worden und die Feststellungsverjährung damit nicht eingetreten. Da somit auch dem Beschwerdevorbringen betreffend die Verjährung nicht gefolgt werden konnte und sich die im Spruch angeführte Gesamtsumme der nachzuentrichtenden Beiträge nachvollziehbar aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Akteninhalt ergibt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht aber, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Beschwerdeführerin beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht aber, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem mehrere DienstnehmerInnen als Zeugen einvernommen wurden, fest. Der Beschwerde war kein Vorbringen zu entnehmen, dass eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen war sehr allgemein gehalten und vermochte keine konkreten Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt zu begründen (s. dazu die ausführlichen Erwägungen unter Punkt II.2. Beweiswürdigung).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Mangels entsprechendem Tatsachenvorbringen ist das vorliegende Verfahren auch nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des EGMR vom 22.06.2021, 56387/17, 69808/17, Pagitsch GmbH und Comino Unternehmensberatung Erwachsenenbildung GmbH v. Austria, zugrundeliegenden Verfahren. Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem mehrere DienstnehmerInnen als Zeugen einvernommen wurden, fest. Der Beschwerde war kein Vorbringen zu entnehmen, dass eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen war sehr allgemein gehalten und vermochte keine konkreten Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt zu begründen (s. dazu die ausführlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.2. Beweiswürdigung).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Mangels entsprechendem Tatsachenvorbringen ist das vorliegende Verfahren auch nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des EGMR vom 22.06.2021, 56387/17, 69808/17, Pagitsch GmbH und Comino Unternehmensberatung Erwachsenenbildung GmbH v. Austria, zugrundeliegenden Verfahren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung erging in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) dargelegte (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 ASVG und § 49 ASVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung erging in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) dargelegte (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 42, ASVG und Paragraph 49, ASVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W126.2220931.1.00

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