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{'item': 'W126 2245971-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 67§ 15§ 17§ 14§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2022 GeschäftszahlW126 2245971-1 Spruch, W126 2245971-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Sa

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) vom 16.02.2017, XXXX , wurde Herr XXXX als Geschäftsführer der XXXX ,

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG verpflichtet, die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2011, Dezember 2012 und Mai 2013 von € 15.544,45 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zahlungsfolgen zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) vom 16.02.2017, römisch 40 , wurde Herr römisch 40 als Geschäftsführer der römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2011, Dezember 2012 und Mai 2013 von € 15.544,45 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zahlungsfolgen zu bezahlen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach einer Vorsprache bei der ÖGK mit Schreiben vom 19.04.2021 Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Firma habe keine Schulden bei der ÖGK.
  2. Mit Schreiben der ÖGK vom 30.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Vorverfahren über die Bescheidbeschwerde mitgeteilt. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid an die Adresse des Beschwerdeführers adressiert gewesen sei. Am 20.02.2017 sei laut Rückschein die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides zurückgelassen worden. Beginn der Abholfrist des Bescheides sei laut Rückschein der 21.02.
  3. Der Bescheid sei demgemäß am 21.02.2017 rechtswirksam zugestellt worden. Am 19.04.2021 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen und eine Bescheidausfertigung erhalten. Ihm sei bei Übergabe der Bescheidausfertigung seitens der belangten Behörde angeboten worden, ihn über seine Rechte zu informieren und bei der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid anzuleiten. Dies habe der Beschwerdeführer nicht angenommen. In der nunmehrigen Beschwerde sei kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit erstattet worden. Die Beschwerde vom 19.04.2021 sei als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  4. Am 25.06.2021 langten ein mit 24.06.2021 datiertes Schreiben und ein mit 25.06.2021 datiertes Schreiben bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, früher auf den aus seiner Sicht nicht rechtskonformen Bescheid zu reagieren. Einen Dolmetscher könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten. Dem Schreiben wurden Unterlagen, darunter Korrespondenz und medizinische Befunde beigelegt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 30.06.2021 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  6. Mit Schreiben der ÖGK vom 07.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine weitere Begleitung und Hilfestellung durch die Ombudsstelle der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht mehr möglich sei, da bereits der Rechtsweg beschritten worden sei. Gemeinsam mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2021 übermittelt, mit welchem ergänzend zum bisherigen Verfahrenslauf dargelegt wurde, dass sich die Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.06.2021 (als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnet) und vom 25.06.2021 mit der Beschwerdevorentscheidung überschnitten hätten und als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung zu werten seien, weshalb die beiden Schreiben des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen seien.
  7. Am 22.07.2021 und 28.08.2021 langten weitere Schreiben des Beschwerdeführers bei der Behörde ein, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut darlegte, dass sein Unternehmen keine Schulden gehabt habe.
  8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.08.2021 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung in eventu die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
  9. Am 04.11.2021 nahm der Beschwerdeführer mit Unterstützung eines Dolmetschers Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht und legte weitere Unterlagen, unter anderem ein Schreiben, in welchem er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, vor.
  10. Zwischen 08.11.2021 und 20.01.2022 legte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Unterlagen, darunter ein ärztlicher Befund, eine Bestätigung über den Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers sowie Gerichtsunterlagen über weitere Verfahren, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, vor und schilderte im Zuge von mehreren Telefonaten ausführlich seine Probleme mit Gerichten und Behörden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Mit Bescheid vom 16.02.2017 verpflichtete die (ehemals) Wiener Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG als Geschäftsführer zur Zahlung von Beiträgen. Der Bescheid wurde an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt und der Beschwerdeführer von der Hinterlegung verständigt. Die Abholfrist begann am 21.02.2017. Der Bescheid wurde als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert. Mit Bescheid vom 16.02.2017 verpflichtete die (ehemals) Wiener Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als Geschäftsführer zur Zahlung von Beiträgen. Der Bescheid wurde an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt und der Beschwerdeführer von der Hinterlegung verständigt. Die Abholfrist begann am 21.02.

  1. Der Bescheid wurde als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert. Am 20.04.2021 langte die gegenständliche Beschwerde vom 19.04.2021 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 30.04.2021 informierte die (nunmehr) ÖGK den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesem eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Am 25.06.2021 langten zwei Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in denen der Beschwerdeführer insbesondere seinen Gesundheitszustand und seine finanziellen Probleme darlegte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, sich keinen Dolmetscher leisten zu können, weshalb er die Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbokroatisch beantragte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2021 wurde die Beschwerde von der ÖGK als verspätet zurückgewiesen. Die ÖGK verfügte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mittels Rückschein an die Abgabestelle des Beschwerdeführers. Am 02.07.2021 erfolgte ein Zustellversuch, im Zuge dessen der Beschwerdeführer durch Einlage in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt wurde. Der Beginn der Abholfrist war der 02.07.
  2. Am 22.07.2021 und am 28.08.2021 langten bei der Behörde weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, in denen der Beschwerdeführer erneut unter anderem darlegte, dass sein Unternehmen keine Schulden gehabt hat.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags 3.
  5. Rechtsgrundlagen:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 2 Vw

GVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 17Abs. 1 Zustell

G ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 17Abs. 2 Zustell

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zustell

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 3.

  1. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 02.07.2021 erfolgt, da mit diesem Tag die Frist zur Abholung begann. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher am 16.07.
  2. Hinweise auf einen mangelhaften Zustellvorgang sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch der Beschwerdeführer hat kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Aus dem Schreiben der ÖGKK an das Bundesverwaltungsgericht vom 30.08.2021 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde an den Beschwerdeführer vom 30.04.2021 betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme, welches an die gleiche Abgabestelle wie die Beschwerdevorentscheidung versendet wurde, an dieser Adresse erhalten hat, da dieses nicht an die Behörde retourniert wurde. Die nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.07.2021 und vom 23.08.2021 wurden vom Beschwerdeführer nicht als Vorlageantrag bezeichnet. Im ersten Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer unter anderem auf ein Verfahren mit einer anderen als der gegenständlichen Aktenzahl, aus beiden Schreiben geht jedoch gesamthaft hervor, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung (auch) des gegenständlichen Verfahrens begehrt. Ein Vergreifen im Ausdruck durch unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels begründet zwar nicht dessen Unzulässigkeit, die Schreiben erfolgten jedoch jedenfalls nicht innerhalb der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis 16.07.2021 und sind daher als verspätet zurückzuweisen. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.06.2021 und vom 25.06.2021 erfolgten nach dem Schreiben der Behörde vom 30.04.2021 betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme, in welchem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben und einige Tage vor Erlass der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung. Es ist daher – entgegen der Annahme der belangten Behörde – davon auszugehen, dass es sich bei diesen allenfalls um (verspätete) Stellungnahmen zu dem Schreiben der Behörde vom 30.04.2021 handelt. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.06.2021 und vom 25.06.2021 werden nicht als Vorlageanträge gewertet, weil diese bereits vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2021 bei der Behörde eingelangt sind. Die unrichtige Bezeichnung ist zwar unerheblich, aber die Schreiben erfolgten nicht nur vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sondern auch einige Tage vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu mwN zB Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 15 Rz 2 sowie Raschauer/Wessely Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 15 Rz 2, andere Ansicht: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RN 772, wonach ein Vorlageantrag, der vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, zulässig sein könnte). Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.06.2021 und vom 25.06.2021 werden nicht als Vorlageanträge gewertet, weil diese bereits vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2021 bei der Behörde eingelangt sind. Die unrichtige Bezeichnung ist zwar unerheblich, aber die Schreiben erfolgten nicht nur vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sondern auch einige Tage vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu mwN zB Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 Paragraph 15, Rz 2 sowie Raschauer/Wessely Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 15, Rz 2, andere Ansicht: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RN 772, wonach ein Vorlageantrag, der vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, zulässig sein könnte). Ergänzend wird angemerkt, dass die

§ 14Abs. 1 Vw

GVG zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde gegenständlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdevorentscheidung verstrichen war. Die Beschwerde langte am 20.04.2021 bei der belangten Behörde ein, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2021 zu spät erfolgte. Ergänzend wird angemerkt, dass die

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde gegenständlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdevorentscheidung verstrichen war. Die Beschwerde langte am 20.04.2021 bei der belangten Behörde ein, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2021 zu spät erfolgte. Versäumt es die Behörde die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig. Da die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung dennoch rechtswirksam ist, kann diese durch das Verwaltungsgericht nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VwGVG behoben werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RN 768). Versäumt es die Behörde die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig. Da die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung dennoch rechtswirksam ist, kann diese durch das Verwaltungsgericht nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach Paragraph 15, VwGVG behoben werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RN 768). Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet durch keinen zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers angefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist und keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Fällung eines Erkenntnisses besteht. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W126.2245971.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.