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{'item': 'W195 2234528-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2022 GeschäftszahlW195 2234528-1 Spruch, W195 2234528-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den V

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II bis VII stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133

B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 11.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 11.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie von Myanmar nach Bangladesch geflohen sei. Sie seien Rohingyas und würden in Bangladesch diskriminiert werden. Sie würden keinen legalen Status erhalten. Er sei an einen Ziehvater verkauft worden und habe dort schwer gearbeitet. Er sei misshandelt worden. Er hätte auch Schutzgeld zahlen sollen an den Studentenflügel der regierenden Awami League. In sein Heimatland Myanmar könne er nicht zurück, weil man entführt, getötet und verachtet werde. Die Buddhisten würden die Muslime verachten. I.
  3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2018 legte der BF eine Kopie des Familienbuches vor. Weiters führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt näher aus, dass er, als er drei Jahre alt war, mit seiner Familie von Myanmar nach Bangladesch gezogen sei. römisch eins.
  4. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2018 legte der BF eine Kopie des Familienbuches vor. Weiters führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt näher aus, dass er, als er drei Jahre alt war, mit seiner Familie von Myanmar nach Bangladesch gezogen sei. Als er klein war hätten ihn seine Eltern verkauft. Er habe fünf Geschwister, er wisse aber nicht, wo sich seine Familienangehörigen befänden. Der BF ist nicht verheiratet, hat keine Kinder. Der BF war nie in der Schule. Von 2002 bis 2005 habe der BF in einem Restaurant gearbeitet, danach sei er bis 2009 Rikscha-Fahrer gewesen. Als er in späteren Jahren, von 2009 bis 2016, (illegal) ein kleines Lebensmittelgeschäft führte, wollten Mitglieder der Chattro-League, dem Studentenzweig der regierenden Awami League, immer bei ihm gratis essen und hätten auch Schutzgeld erpresst. Als die Schutzgelderpressungen begonnen haben, habe er sich entschlossen das Land zu verlassen. Andere Fluchtgründe habe der BF nicht. In Österreich habe er eine Bekannte, die sich um ihn kümmert, andere Personen kenne er nicht. Er besuche einen Deutschkurs und könne sich ein wenig verständigen. Er lebt von der Grundversorgung. I.
  5. Am 17.06.2020 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF. römisch eins.
  6. Am 17.06.2020 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der BF sein Vorbringen. Darüber hinaus gab der BF an, dass er auch der Polizei Bestechungsgeld zahlen musste, weil er als Rohingya kein Geschäft führen dürfe. Wenn er nicht zahlte, wurde er geschlagen. Hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse in Österreich haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der BF gab im Zuge der Einvernahme auch einen Patientenbrief des XXXX ab, mit der Diagnose bei Entlassung auf pulmonale Tuberkulose im rechten Oberlappen, Bronchialsekret, PCR positiv, Vitamin D Mangel. Eine Ansteckungsgefahr sei nicht gegeben.Der BF gab im Zuge der Einvernahme auch einen Patientenbrief des römisch 40 ab, mit der Diagnose bei Entlassung auf pulmonale Tuberkulose im rechten Oberlappen, Bronchialsekret, PCR positiv, Vitamin D Mangel. Eine Ansteckungsgefahr sei nicht gegeben. I.
  7. Das BFA führte weitere Recherchen im Rahmen der Staatendokumentation im Zusammenhang mit der Abstammung des BF durch, konnte jedoch zu keinen klaren Ergebnissen gelangen. Zwar existierte das ursprünglich genannte Camp zwischen 1993 und 1998, aber Namenslisten der Bewohnerinnen und Bewohner konnten nicht mehr erstellt werden. In weiterer Folge führte das BFA zusätzliche Erhebungen durch, denen Zufolge das UNHCR mitteilte, dass eine Familie mit den im Familienbuch genannten Personen nach Myanmar repatriiert worden sei. römisch eins.
  8. Das BFA führte weitere Recherchen im Rahmen der Staatendokumentation im Zusammenhang mit der Abstammung des BF durch, konnte jedoch zu keinen klaren Ergebnissen gelangen. Zwar existierte das ursprünglich genannte Camp zwischen 1993 und 1998, aber Namenslisten der Bewohnerinnen und Bewohner konnten nicht mehr erstellt werden. In weiterer Folge führte das BFA zusätzliche Erhebungen durch, denen Zufolge das UNHCR mitteilte, dass eine Familie mit den im Familienbuch genannten Personen nach Myanmar repatriiert worden sei. I.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde (Spruchpunkt VI.). Eine Frist

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingyas nicht ausreichend darlegen konnte. Der BF habe auch eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen habe können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.

  1. Am 06.08.2020 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Rechtsanwalt Beschwerde und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben.römisch eins.
  2. Am 06.08.2020 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Rechtsanwalt Beschwerde und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Begründend wurde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen. Im Gegensatz zur Ansicht des BFA habe der BF damit ein in sich geschlossenes, immer gleichbleibendes, nachvollziehbares Vorbringen erstattet, aus dem sich eine Verfolgung der Minderheit der Rohingyas, welche auch im Länderbericht einschlägig dokumentiert sei, ergebe. Neben den Anträgen auf Zuerkennung des Internationalen Schutzes stellte der BF auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerde. I.
  3. Mit Schreiben vom 26.08.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 26.08.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020, XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020, römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.9 Mit der Ladung zur Verhandlung des BVwG wurde dem BF der aktuelle Länderbericht (Stand Juni 2021) zur Stellungnahme übermittelt. römisch eins.9 Mit der Ladung zur Verhandlung des BVwG wurde dem BF der aktuelle Länderbericht (Stand Juni 2021) zur Stellungnahme übermittelt. I.
  7. Am 17.08.2021 fand im Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem BF, seinem Rechtsvertreter sowie dem Dolmetscher für die Sprache Bengali (und mit Kenntnissen der burmesischen Sprache) statt. römisch eins.
  8. Am 17.08.2021 fand im Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem BF, seinem Rechtsvertreter sowie dem Dolmetscher für die Sprache Bengali (und mit Kenntnissen der burmesischen Sprache) statt. Zusammengefasst gab der BF an, dass er derzeit gesund sei. Als er nach Österreich kam habe er Tuberkulose gehabt, nunmehr nehme er Medikamente und muss nicht mehr so oft zum Arzt gehen. Zu seiner Familie, Eltern, Bruder, vier Schwestern, habe er keinen Kontakt. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalten, wobei sich der BF bei der Antwort eines Schmunzelns nicht erwehren konnte. Der BF gab an, dass er mit seiner Familie, als er drei Jahre alt war, von Myanmar nach Bangladesch geflüchtet sei. Noch als kleiner Bub – ca. im Alter von fünf Jahren – sei er an einen Bengalen verkauft worden. Er habe in einer Moschee eine Koranausbildung erhalten und ein wenig Arabisch gelernt. Seine Geschwister seien nicht verkauft worden. Befragt, warum nicht sein um zwei Jahre älterer Bruder verkauft worden sei, meinte der BF, dass dieser als Riksha-Fahrer und Flaschensammler gearbeitet habe. Nachgefragt, meinte der BF, dass „in Bangladesch ja 3, 4 Jahre alte Kinder Riksha und Fahrrad“ fahren könnten. Seine Zieheltern hätten ihn mitgenommen und diese hätten jedoch nach einigen Jahren selber noch Kinder bekommen. Die Ziehmutter habe daraufhin den BF mehr von der Familie abgehalten. Er habe „dies und das“ machen müssen und sei immer aufgefordert worden, „Sachen zu erledigen“. Der BF sei bis 2002 bei der Ziehfamilie gewesen. Der Ziehvater habe ihn geliebt, die Ziehmutter hingegen nicht. Der BF habe keine Schul- oder Berufsausbildung erhalten; er sei dann

(2002)vom Ziehvater in ein Restaurant gebracht worden, wo er drei Jahre als Reinigungskraft arbeitete. Danach (von 2005 bis 2009) habe er als Riksha-Fahrer gearbeitet, danach „ein kleines Geschäft auf der Straße“ eröffnet und dieses bis 2016 betrieben. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt gab der BF u.a. an, dass er die Sprache der Rohingya zwar verstehe, aber er könne es nicht flüssig sprechen. Die Rohingyasprache sei der örtliche Dialekt in Chittagong und Bengali sei die Hochsprache. Er habe sich von 1992 bis 2016 mehr in Bengali unterhalten, weil er mit der bengalischen Sprache aufgewachsen sei. Zum Nachweis seiner Abstammung als Rohingya legte der BF das Original des „Familienbuches“ (im Administrativakt kopiert, AAS 41 bis AAS 69) vor. Als der BF verkauft worden sei habe man ihm das Buch mitgegeben „als ein Beweismittel für den Fall eines rechtlichen Schutzes“. Auf die Feststellung und Frage, dass das Familienbuch ja die Versorgung der gesamten Familie im Camp sichergestellt habe (zB Lebensmittelausgabe, Kleidung, medizinische Versorgung) und mit der Übergabe des Familienbuches an ihn ja die gesamte sonstige Familie (Eltern, Bruder, Schwestern) keinen Schutz und keine Versorgung gehabt hätten, meinte der BF, die anderen seien ja bei der Lagerleitung aufgeschrieben gewesen. Nachgefragt, dass ja auch die Geschwister keinen Nachweis ihrer Herkunft – und damit „rechtlichen Schutz“ gehabt hätten - verwies der BF auf einen eigenen „roten Zettel“, auf den sein Name stünde. Über Befragung des Rechtsanwaltes gab der BF an, die Familie hätte „eine Kopie“ des Familienbuches erhalten, er das Original (eine derartige Aussage machte der BF im Administrativverfahren nicht). Die Kopie hätte für die Familie „genügt“. Selbst eine „Kopie“ sei nicht erforderlich gewesen, oft habe es genügt, eine Nummer zu nennen oder sein Gesicht zu zeigen (was insoferne nicht glaubhaft ist, weil im Buch zahlreiche wöchentliche Eintragungen vorhanden sind). Konkret zum Ergebnis der Staatendokumentation vom 08.06.2018, Seite 4,
  1. Absatz, befragt (AAS 150), der zu Folge von repatriierten Rohingyas die Familienbücher durch Abschneiden eines Eckes gekennzeichnet wurden, und der BF ein derart markiertes Familienbuch vorgelegt habe, hatte der BF keine Erklärung dazu. Unter Hinweis und Nachfrage des eigenen Rechtsanwaltes des BF darüber, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das UNHCR am 02.06.2020 angab, dass eine Person mit dem vom BF angegebenen Namen am XXXX nach Myanmar repatriiert worden sei, meinte der BF lapidar, er wisse nichts davon (BVwG VS 11).Unter Hinweis und Nachfrage des eigenen Rechtsanwaltes des BF darüber, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das UNHCR am 02.06.2020 angab, dass eine Person mit dem vom BF angegebenen Namen am römisch 40 nach Myanmar repatriiert worden sei, meinte der BF lapidar, er wisse nichts davon (BVwG VS 11). Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er habe keine Kinder. Mühsam, und vom BF verschleiernd beantwortet, gestaltete sich die Befragung hinsichtlich einer Beziehung in Österreich, die der BF letztlich verneinte (VP: „Haben Sie eine Beziehung in Österreich?“; BF: „Es gibt eine Dame mit der ich mich treffe, ich gehe zu ihr und sie kommt zu mir“; VP: „Haben Sie mit ihr eine Liebesbeziehung?“; BF: „Sowas“; VP: „Ist diese Dame eine Österreicherin?“; BF: „Ja“; VP: „Wie heißt sie?“; BF: „Helga“; VP: „Wie noch?“; BF: „Helga, Nummer habe ich schon“; VP: „Wie oft sehen Sie Helga?“; BF: „In der Woche zwei bis drei Mal“; VP: „Was arbeitet Helga?“; BF: „Jetzt arbeitet sie nicht, sie ist Pensionistin“; VP: „Wie alt ist denn Helga?“; BF: „63“; VP: „Und Sie haben mit Helga eine Liebesbeziehung?“; BF: Eine Liebesbeziehung heißt nicht gleich sexuell. Es gibt viele Arten der Liebe“; VP: „Haben Sie mit Helga eine Liebesbeziehung im Sinne einer ehevergleichbaren Beziehung?“; BF: „Nein, nein. Solch eine nicht“). Die Deutschkenntnisse des BF, zertifiziert auf dem Niveau A2, stellten sich in der Verhandlung für eine Basisunterhaltung als ausreichend dar, wobei der Sprachwortschatz begrenzt ist und die Antwort nicht in vollen Sätzen erfolgten. Der BF habe bengalische Freunde, sonst noch einen Afrikaner. Darauf angesprochen, dass angeblich Bengali mit Rohingyas nichts zu tun haben wollen, meinte der BF, seine derzeitigen bengalischen Freunde, mit denen er auch zusammenwohne, wüssten nicht, dass er ein Rohingya sei. Die Miete betrage ca €
  2. Er mache seit einem Monat die „Zeitungsarbeit“, und erwarte dafür ca 800 bis 850 Euro monatlich. Er besitze ein Fahrrad. Der BF war bei keiner politischen Partei. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er, als er das Geschäft auf der Straße hatte, verschiedene politische Parteien Probleme gemacht hätten. Deshalb habe sein Vater (wohl: Ziehvater) gemeint, er könne hier nicht überleben. Wirtschaftlich gab es für den BF keine Zukunft. Er hätte von den Einnahmen nicht leben können. Er habe den Entschluss gefasst das Land zu verlassen, als „verschiedene Burschen von verschiedenen politischen Parteien“ (BVwG VS 15) Schutzgeld von ihm verlangt hätten, ihn beschimpften und ihm drohten, dass er dort nicht arbeiten dürfte, wenn er nicht zahle. Er sei dann mit Unterstützung des Vaters (wohl Ziehvaters) hierhergekommen. Sein Vater wisse nicht, dass er in Österreich sei, sie hätten nicht „so Kontakt“. Der BF sei Schutzgelderpressungen ausgesetzt gewesen. Er sei „nur von einer Partei“, von Mitgliedern der Chattro League, erpresst worden (BVwG Vs 16). Sie hätten jeden Monat „80.000 Taka“ (entspricht ca 780 Euro) Schutzgeld verlangt. Die Polizei habe wegen seiner Tätigkeiten 300 Taka verlangt. Diese Beträge seien „von zwei, drei Geschäften“ verlangt worden, „alle Geschäfte dort auf der Straße waren illegal“, auch die der „anderen Bengalen“. Nachgefragt gab der BF an, dass „von allen Geschäftsleuten Schutzgeld erpresst worden sei“. Gefragt, ob die 300 Taka, welche die Polizei verlangte, Strafen waren, meinte der BF „Die Polizei nahm immer 300 Taka und wir mussten das bezahlen“. Sie hätten die Geschäftsleute auch mit Polizeistöcken geschlagen, einen Knochenbruch habe der BF nicht gehabt, aber eine Fleischwunde. Gegen die Schutzgelderpressungen habe er sich nicht gewehrt, weder mit einem Anwalt oder mit Anzeigen, weil eine solche gar nicht aufgenommen werden würde.Der BF sei Schutzgelderpressungen ausgesetzt gewesen. Er sei „nur von einer Partei“, von Mitgliedern der Chattro League, erpresst worden (BVwG römisch fünf s 16). Sie hätten jeden Monat „80.000 Taka“ (entspricht ca 780 Euro) Schutzgeld verlangt. Die Polizei habe wegen seiner Tätigkeiten 300 Taka verlangt. Diese Beträge seien „von zwei, drei Geschäften“ verlangt worden, „alle Geschäfte dort auf der Straße waren illegal“, auch die der „anderen Bengalen“. Nachgefragt gab der BF an, dass „von allen Geschäftsleuten Schutzgeld erpresst worden sei“. Gefragt, ob die 300 Taka, welche die Polizei verlangte, Strafen waren, meinte der BF „Die Polizei nahm immer 300 Taka und wir mussten das bezahlen“. Sie hätten die Geschäftsleute auch mit Polizeistöcken geschlagen, einen Knochenbruch habe der BF nicht gehabt, aber eine Fleischwunde. Gegen die Schutzgelderpressungen habe er sich nicht gewehrt, weder mit einem Anwalt oder mit Anzeigen, weil eine solche gar nicht aufgenommen werden würde. Falls der BF nach Bangladesch zurückkehren müsste, müsste er in das Lager gehen mit dem Buch und man würde ihn registrieren. Er müsste sich „mit ihnen bekriegen und überleben“. Die Polizei würde ihn misshandeln und belästigen. Der engagierte Rechtsvertreter wies darauf hin, dass zwischen 2017 und 2020 mutmaßlich 100 Rohingyas außergerichtlich hingerichtet worden seien und die Fälle bis dato noch nicht untersucht wurden. Nochmals zu seinen Geburtsdaten nachgefragt – im Familienbuch ist lediglich „ XXXX “ vermerkt – gab der BF an, er habe den „ XXXX erfunden, weil sein Ziehvater ihm gesagt habe, dass er im Oktober geboren sei und „es das Geburtsdatum von XXXX “ ist (Anm: XXXX ).Nochmals zu seinen Geburtsdaten nachgefragt – im Familienbuch ist lediglich „ römisch 40 “ vermerkt – gab der BF an, er habe den „ römisch 40 erfunden, weil sein Ziehvater ihm gesagt habe, dass er im Oktober geboren sei und „es das Geburtsdatum von römisch 40 “ ist Anmerkung, römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge die Beschwerde mit Entscheidung vom 02.09.2021 ab. Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.11.2021, E 3695/2021-13, behoben. In der Begründung legte der Verfassungsgerichtshof – zusammengefasst – dar, dass die Entscheidung des BVwG in sich widersprüchlich und damit rechtswidrig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.1.
  5. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  6. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Festgestellt wird, dass die Identität des BF nicht geklärt ist. Festgestellt wird, dass der volljährige BF aus Myanmar stammt. Der BF legte zum Beweis seiner Abstammung ein Rohingya-Familienbuch vor, welches jedoch die Kennzeichnung einer repatriierten Familie aufweist (UNHCR; Staatendokumentation). Festgestellt wird, dass das UNHCR zu der Person, dessen Namen der BF vorgibt zu haben, ausführte, dass diese Person am XXXX nach Myanmar repatriiert wurde.Festgestellt wird, dass der volljährige BF aus Myanmar stammt. Der BF legte zum Beweis seiner Abstammung ein Rohingya-Familienbuch vor, welches jedoch die Kennzeichnung einer repatriierten Familie aufweist (UNHCR; Staatendokumentation). Festgestellt wird, dass das UNHCR zu der Person, dessen Namen der BF vorgibt zu haben, ausführte, dass diese Person am römisch 40 nach Myanmar repatriiert wurde. Festgestellt wird, dass der BF mit seiner Familie im Jahr 1993 nach Bangladesch in ein Camp gekommen ist. Festgestellt wird, dass die Angabe des konkreten Geburtsdatums ( XXXX ) vom BF frei erfunden wurde.Festgestellt wird, dass der BF mit seiner Familie im Jahr 1993 nach Bangladesch in ein Camp gekommen ist. Festgestellt wird, dass die Angabe des konkreten Geburtsdatums ( römisch 40 ) vom BF frei erfunden wurde. Festgestellt wird, dass der BF als Fünfjähriger von einem Bengalen gekauft wurde. Der BF arbeitete nach seinen Angaben ab 2002 in Bangladesch als Reinigungskraft in einem Restaurant, von 2005 bis 2009 als Riksha-Fahrer, danach betrieb er bis 2016 ein kleines Geschäft auf der Straße, welches illegal war. Der BF hat nach seinen Angaben keinen Kontakt zu seiner Familie oder zur Ziehfamilie. Der BF hat keine Verwandten in Österreich, er hat keine Kinder. Der BF hat keine Beziehung in Österreich. Der BF hat Freunde, darunter eine österreichische Pensionistin, einen Afrikaner und seine bengalischen Mitbewohner. Festgestellt wird, dass nach den Angaben des BF seine Mitbewohner bisher nicht bemerkt hätten, das der BF ein Rohingya sei. An Miete zahle er € 150,-. Der BF, der ein Fahrrad besitzt, arbeitet als Zeitungszusteller und verdient bis zu € 850,-. Die Deutschkenntnisse des BF (zertifiziert A2) sind für eine Basisverständigung ausreichend, aber der Sprachwortschatz ist begrenzt und die Antworten erfolgen nicht in vollen Sätzen. Der BF hatte Tuberkulose und ist – unter Einnahme von Medikamenten – soweit gesund; er ist arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. II.1.
  7. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
  8. Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF unter der Vorlage eines als „repatriiert“ gekennzeichneten Familienbuches (vgl. zur angegebenen Person konkrete Auskunft der UNHCR) eine Abstammung aus Myanmar angibt. Festgestellt wird somit, dass nur Personen, die in Myanmar geboren wurden, repatriiert werden können, weshalb das BVwG davon auszugeht, dass der BF ein Rohingya ist.Festgestellt wird, dass der BF unter der Vorlage eines als „repatriiert“ gekennzeichneten Familienbuches vergleiche zur angegebenen Person konkrete Auskunft der UNHCR) eine Abstammung aus Myanmar angibt. Festgestellt wird somit, dass nur Personen, die in Myanmar geboren wurden, repatriiert werden können, weshalb das BVwG davon auszugeht, dass der BF ein Rohingya ist. Festgestellt wird, dass der BF angibt, dass er sowohl von der „verschiedenste Burschen von verschiedenen politischen Parteien“ als auch der Mehrheitsbevölkerung belästigt wurde und auch staatliche Autoritäten in wiederholt geschlagen haben, nicht zuletzt wegen seiner illegalen Geschäfte auf der Straße. Festgestellt wird, dass der BF regelmäßig – genauso wie andere Bengalen – der Polizei 300 Taka bezahlen musste, wobei nicht feststellbar war, ob dies eine Strafe für den illegalen Straßenhandel war. Festgestellt wird, dass der BF nach seinen Aussagen auch mit Schlagstöcken vertrieben wurde und dabei eine Platzwunde erlitt. Festgestellt wird, dass der BF sich gegen Schutzgelderpressungen (wegen seiner illegalen Geschäftstätigkeiten) nicht mit einem Anwalt oder einer Anzeige gewehrt hat, welche – nach seinen Vorstellungen - nicht aufgenommen worden wäre, weil er der Volksgruppe der Rohingyas angehört. II.1.
  9. Zur maßgeblichen Lage der Rohingyas in Bangladesch:römisch zwei.1.
  10. Zur maßgeblichen Lage der Rohingyas in Bangladesch: IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Zahl der intern vertriebenen Personen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts (CHT) bleibt umtritten. Im Jahr 2000 schätzte eine Arbeitsgruppe der Regierung sie auf 500.000, was sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen einschloss. Die CHT-Kommission schätzte kürzlich, dass sich etwas mehr als 90.000 indigene IDPs in den CHT aufhalten. Durch die Regierung wurde versprochen, ausstehende Landstreitigkeiten in den CHT zu lösen, um die Rückkehr der IDPs zu erleichtern und die verbleibenden Militärlager zu schließen. Die Kommission berichtet, dass die Behörden mehrere indigene Familien vertrieben haben, um Grenzschutzlager und Erholungseinrichtungen der Armee zu errichten. Gemeindeführer behaupten, dass indigene Personen mit weit verbreiteten Verletzungen ihrer Rechte durch Siedler konfrontiert sind, die manchmal von Sicherheitskräften unterstützt werden. Auch bleibt die eingesetzte Taskforce für IDPs aufgrund eines Streits über die Klassifizierung von Siedlern als IDPs arbeitsunfähig. Im Laufe des Jahres 2020 wurden keine Landstreitigkeiten beigelegt (USDOS 30.3.2021). Intern vertriebenen Biharis leben immer noch in Lagern, in denen sie keinen Zugang zur Grundversorgung haben (IDMC 4.2020). Politische und religiöse Gewalt führt in mehreren Landesteilen Bangladeschs zu lokalen Vertreibungen (IDMC 4.2020). In Bangladesch halten sich 860.000 bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (ÖB 9.2020; vgl. EK 22.10.2020, HRW 13.1.2021). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet sind (FH 2020; vgl. ÖB 9.2020, AA 21.6.2020). Die Regierung gewährt den Rohingya mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte, offizielle Flüchtlinge (ÖB 9.2020).In Bangladesch halten sich 860.000 bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (ÖB 9.2020; vergleiche EK 22.10.2020, HRW 13.1.2021). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet sind (FH 2020; vergleiche ÖB 9.2020, AA 21.6.2020). Die Regierung gewährt den Rohingya mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte, offizielle Flüchtlinge (ÖB 9.2020). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya verfügt über keinen offiziellen Flüchtlingsstatus und leidet unter einem völligen Mangel an Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Bildung und ist erheblichen Schikanen ausgesetzt (FH 3.3.2021). Im Jahre 2017 setzte durch Unruhen in Myanmar eine neue Flüchtlingswelle Richtung Bangladesch ein (ÖB 9.2020). Bangladesch hat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, keine Rückführungen zu erzwingen, und ließ gestrandete Flüchtlinge, die von anderen Ländern zurückgewiesen wurden, an Land (HRW 13.1.2021). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich (ÖB 9.2020). Dennoch beharrt die Regierung von Bangladesch weiterhin darauf, dass die Lager nur vorübergehend seien und behinderte Verbesserungen der Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Unterkünfte und Bildung. Die Regierung kooperiert und unterstützt UNHCR und andere humanitäre Organisationen nur mangelhaft, nicht zu allen betroffenen, hilfesuchenden Personen wird der Zugang gestattet (ÖB 9.2020). UNHCR und das Welternährungsprogramm weisen weiters darauf hin, dass Unterernährung besonders bei Kindern in Flüchtlingslagern verbreitet ist (ÖB 9.2020). Die Grundversorgung wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 21.6.2020). Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch. Es gibt nur unzureichend Möglichkeiten im Bildungsbereich und die Menschen leben in einem quasi rechtsfreien Raum. Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, befinden sich in großer Gefahr, u.a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel zum Opfer zu fallen (AA 21.6.2020). Die bangladeschische Stammbevölkerung fühlt sich in den Kernflüchtlingszonen durch die große Zahl von Rohingyas zunehmend be- und verdrängt (u.a. Sinken des lokalen Lohnniveaus), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung – aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen – führt und das allgemeine Klima verschlechtert (ÖB 9.2020; vgl. IDMC 4.2020). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg und Druck auf die Löhne haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingyas im gesamten Land zur Folge. Islamismus breitet sich über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020).Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch. Es gibt nur unzureichend Möglichkeiten im Bildungsbereich und die Menschen leben in einem quasi rechtsfreien Raum. Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, befinden sich in großer Gefahr, u.a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel zum Opfer zu fallen (AA 21.6.2020). Die bangladeschische Stammbevölkerung fühlt sich in den Kernflüchtlingszonen durch die große Zahl von Rohingyas zunehmend be- und verdrängt (u.a. Sinken des lokalen Lohnniveaus), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung – aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen – führt und das allgemeine Klima verschlechtert (ÖB 9.2020; vergleiche IDMC 4.2020). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg und Druck auf die Löhne haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingyas im gesamten Land zur Folge. Islamismus breitet sich über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Durch die Behörden wurden unter Berufung auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April 2020 mehr als 300 gestrandete Flüchtlinge aus Myanmar auf der Insel Bhasan Char, einer Schlickinsel vor der Küste Bangladeschs verlegt und unter Quarantäne gestellt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021), obwohl die Bewohnbarkeit der Insel ernsthaft infrage gestellt wird (HRW 14.1.2020; vgl. FH 3.3.2021, TS 21.10.2019, HRW 14.3.2019). Internationale Medien berichten, dass die Behörden Anfang Dezember 2020 weitere rund 1.650 Rohingya-Flüchtlinge nach Bhasan Char umgesiedelt haben und die Umsiedlung weiterer 1.800 Flüchtlinge aus Myanmar geplant sind (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), obwohl Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen diese Entscheidung verurteilen (FH 3.3.2021). Menschenrechtsgruppen melden, dass die Rohingya-Flüchtlinge, die seit September auf die Insel Bhasan Char umgesiedelt wurden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessenen sanitären Einrichtungen haben. Von der Insel wird berichtet, dass den Flüchtlingen die Bewegungsfreiheit verweigert wird und sie keinen Zugang zu nachhaltigem Lebensunterhalt oder Bildung haben. Internationale Medien berichten über Fälle von sexuellem Missbrauch von Rohingya-Flüchtlingen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Durch die Behörden wurden unter Berufung auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April 2020 mehr als 300 gestrandete Flüchtlinge aus Myanmar auf der Insel Bhasan Char, einer Schlickinsel vor der Küste Bangladeschs verlegt und unter Quarantäne gestellt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021), obwohl die Bewohnbarkeit der Insel ernsthaft infrage gestellt wird (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 3.3.2021, TS 21.10.2019, HRW 14.3.2019). Internationale Medien berichten, dass die Behörden Anfang Dezember 2020 weitere rund 1.650 Rohingya-Flüchtlinge nach Bhasan Char umgesiedelt haben und die Umsiedlung weiterer 1.800 Flüchtlinge aus Myanmar geplant sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), obwohl Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen diese Entscheidung verurteilen (FH 3.3.2021). Menschenrechtsgruppen melden, dass die Rohingya-Flüchtlinge, die seit September auf die Insel Bhasan Char umgesiedelt wurden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessenen sanitären Einrichtungen haben. Von der Insel wird berichtet, dass den Flüchtlingen die Bewegungsfreiheit verweigert wird und sie keinen Zugang zu nachhaltigem Lebensunterhalt oder Bildung haben. Internationale Medien berichten über Fälle von sexuellem Missbrauch von Rohingya-Flüchtlingen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes. Laut Artikel 2 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium geboren wurde, oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am
  11. März 1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte. Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien ab Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 5.11.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 17.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 17.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.3.2019): For Rohingya, Bangladesh’s Bhasan Char "Will Be Like a Prison", https://www.hrw.org/news/2019/03/15/rohingya-bangladeshs-bhasan-char-will-be-prison, Zugriff 9.11.2020 ● IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (ehemals: Global IDP Project) (4.2020): Bangladesh; Displacement associated with Conflict and Violence; Figure Analysis – GRID 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028996/GRID+2020+%E2%80%93+Conflict+Figure+Analysis+%E2%80%93+BANGLADESH.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● EK – Europäische Kommission (Autor), UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (Autor), USDOS – US Department of State (Autor), Government of the United Kingdom (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (22.10.2020): Conference on Sustaining Support for the Rohingya Refugee Response; 22 October 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2039427/Rohingya_Conference_Background.pdf, Zugriff 15.6.2021 ● TS – Tagesschau.de (21.10.2019): Rohingya sollen umgesiedelt werden, https://www.tagesschau.de/ausland/rohingya-umsiedlung-insel-101.html, Zugriff 12.11.2020 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 17.5.2021 II.
  12. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  13. Beweiswürdigung: II.2.
  14. Beweis wurde erhoben durch den vorgelegten Administrativakt, insbesondere die Einvernahmeprotokolle des BFA, die Berichte der Staatendokumentation zum konkreten Fall, den angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurde eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt.römisch zwei.2.
  15. Beweis wurde erhoben durch den vorgelegten Administrativakt, insbesondere die Einvernahmeprotokolle des BFA, die Berichte der Staatendokumentation zum konkreten Fall, den angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurde eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF wird in Hinblick darauf, dass der BF versuchte seine Identität mit einem repatriierten Familienbuch von Rohingyas auszuweisen, festgehalten, dass diese Identität in Anbetracht der Mitteilung der UNHCR, dass eine Person mit dem vom BF genannten Namen am XXXX nach Myanmar repatriiert wurde, nicht von vornherein als gegeben angesehen werden konnte. Allerdings ist festzuhalten, dass nur Personen nach Myanmar repatriiert werden können, welche tatsächlich aus Myanmar stammen und daher davon auszugehen ist, dass eine Person namens XXXX tatsächlich aus Myanmar stammt. Es ist jedoch weder dem BFA noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der erforderlichen Sicherheit hervorgekommen, dass der BF nicht XXXX ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF, der sich als XXXX bezeichnet und ein Familienbuch der Rohingyas vorwies, somit auch der Volksgruppe der Rohingyas angehört.Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF wird in Hinblick darauf, dass der BF versuchte seine Identität mit einem repatriierten Familienbuch von Rohingyas auszuweisen, festgehalten, dass diese Identität in Anbetracht der Mitteilung der UNHCR, dass eine Person mit dem vom BF genannten Namen am römisch 40 nach Myanmar repatriiert wurde, nicht von vornherein als gegeben angesehen werden konnte. Allerdings ist festzuhalten, dass nur Personen nach Myanmar repatriiert werden können, welche tatsächlich aus Myanmar stammen und daher davon auszugehen ist, dass eine Person namens römisch 40 tatsächlich aus Myanmar stammt. Es ist jedoch weder dem BFA noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der erforderlichen Sicherheit hervorgekommen, dass der BF nicht römisch 40 ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF, der sich als römisch 40 bezeichnet und ein Familienbuch der Rohingyas vorwies, somit auch der Volksgruppe der Rohingyas angehört. Auch wenn die weiteren Erzählungen des BF hinsichtlich Schutzgelderpressungen und Belästigungen bis hin zu Schlägen durch die Polizei nicht verifizierbar sind, kann – in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten- nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Vorbringen tatsächlich stattgefunden hat. Auch diesbezüglich konnte das BFA und das Verwaltungsgericht I. Instanz keine gesicherten Beweise, die dem Vorbringen des BF in ausreichender Form entgegentreten, erheben, sodass, dem Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021 folgend, die Angaben des BF als tatsächlich vorliegend zu beurteilen waren.Auch wenn die weiteren Erzählungen des BF hinsichtlich Schutzgelderpressungen und Belästigungen bis hin zu Schlägen durch die Polizei nicht verifizierbar sind, kann – in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten- nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Vorbringen tatsächlich stattgefunden hat. Auch diesbezüglich konnte das BFA und das Verwaltungsgericht römisch eins. Instanz keine gesicherten Beweise, die dem Vorbringen des BF in ausreichender Form entgegentreten, erheben, sodass, dem Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021 folgend, die Angaben des BF als tatsächlich vorliegend zu beurteilen waren. Hinsichtlich des Familienstandes und seinen in Bangladesch aufhältigen (Zieh-)Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die im Februar 2017 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen war, nunmehr als Zeitungszusteller tätig ist und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, ist nicht ersichtlich. Der BF nannte als Freunde seine Mitbewohner aus Bangladesch, einen afrikanischen Freund sowie eine österreichische Pensionistin. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen; er beschränkt sich auf das (unzutreffende) Vorbringen, dass dem BF die Integration in den Arbeitsmarkt gelungen sei. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seinem Vorbringen iVm vorgelegten Urkunden.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seinem Vorbringen in Verbindung mit vorgelegten Urkunden. II.2.
  16. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Rohingyas und aus politischen Gründen in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E3695/2021-13 (sowie der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E3212/2020-24 und vom 16.12.2021, E1999/2021-19) differenziert zu beurteilen. römisch zwei.2.
  17. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Rohingyas und aus politischen Gründen in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E3695/2021-13 (sowie der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E3212/2020-24 und vom 16.12.2021, E1999/2021-19) differenziert zu beurteilen. II.2.2.
  18. Der BF war keiner politischen Partei zugehörig und war auch politisch nicht tätig. Eine konkrete Verfolgung aus politischen Gründen ist somit nicht plausibel oder glaubwürdig.römisch zwei.2.2.
  19. Der BF war keiner politischen Partei zugehörig und war auch politisch nicht tätig. Eine konkrete Verfolgung aus politischen Gründen ist somit nicht plausibel oder glaubwürdig. II.2.2.
  20. Der BF hat seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Bangladesch gehabt, wurde jedoch in Myanmar geboren und kam als Flüchtling mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch. Es ist deshalb als Herkunftsstaat nunmehr Bangladesch anzusehen; diesbezüglich wird auf die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA zurecht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/23/0093; VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535 mwN; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410).römisch zwei.2.2.
  21. Der BF hat seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Bangladesch gehabt, wurde jedoch in Myanmar geboren und kam als Flüchtling mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch. Es ist deshalb als Herkunftsstaat nunmehr Bangladesch anzusehen; diesbezüglich wird auf die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA zurecht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen vergleiche VwGH 26.05.2011, 2011/23/0093; VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535 mwN; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410). II.2.2.
  22. Unter Berücksichtigung der generellen Ergebnisse der Länderberichte hinsichtlich der Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas ist es dem BF gelungen, eine persönliche, individuelle Verfolgung auf Grund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Rohingyas zugehörig sei, glaubhaft zu machen. Es ist glaubhaft und als Tatsache anzunehmen, dass nur jemand, der aus Myanmar stammt, auch repatriiert werden kann. Da dem BVwG ein Familienbuch vorgelegt wurde, welches laut UNHCR tatsächlich existierte, ist davon auszugehen, dass XXXX aus Myanmar stammt.römisch zwei.2.2.
  23. Unter Berücksichtigung der generellen Ergebnisse der Länderberichte hinsichtlich der Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas ist es dem BF gelungen, eine persönliche, individuelle Verfolgung auf Grund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Rohingyas zugehörig sei, glaubhaft zu machen. Es ist glaubhaft und als Tatsache anzunehmen, dass nur jemand, der aus Myanmar stammt, auch repatriiert werden kann. Da dem BVwG ein Familienbuch vorgelegt wurde, welches laut UNHCR tatsächlich existierte, ist davon auszugehen, dass römisch 40 aus Myanmar stammt. Der BF, der sich als XXXX bezeichnet, stammt somit aus Myanmar. Die von ihm geschilderten Vorkommnisse (Schutzgelderpressung, Schläge durch die Polizei) sind unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Länderberichte ebenfalls nicht von vornherein als Vergehen der Mehrheitsbevölkerung oder staatlicher Autoritäten gegen einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas undenkbar. Der BF, der sich als römisch 40 bezeichnet, stammt somit aus Myanmar. Die von ihm geschilderten Vorkommnisse (Schutzgelderpressung, Schläge durch die Polizei) sind unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Länderberichte ebenfalls nicht von vornherein als Vergehen der Mehrheitsbevölkerung oder staatlicher Autoritäten gegen einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas undenkbar. Da den aktuellen Länderberichten entnommen werden kann, dass Personen, die der Volksgruppe der Rohingya einer unmittelbaren Bedrohung bzw. Belästigung durch staatliche Autoritäten ausgesetzt ist und der BF dies auch in seinem Vorbringen schilderte, ist davon auszugehen, dass der BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer – faktischen – Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung bzw. durch Ignoranz der inländischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt ist. Nach den Schilderungen des BF wurde er auch selbst von staatlichen Autoritäten belästigt und geschlagen. II.2.
  24. Die allgemeine Lage der Rohingyas im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin angeführten Quellen. römisch zwei.2.
  25. Die allgemeine Lage der Rohingyas im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuellsten Länderberichte herangezogen (Stand Juni 2021). Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In Folge der aktuellen politischen Spannungen sowohl in Myanmar als auch die Änderungen, welche sich im Laufe des Jahres 2021 für Angehörige der Volksgruppe der Rohingyas in Bangladesch ergeben haben, und die Lage nach aktuellen Medienberichten (aus 2021) offensichtlich sehr volatil ist, ist nachvollziehbar, dass sich derzeit die Situation für Rohingyas in Bangladesch verschlechtert haben. II.
  26. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.

  1. Zu A) I.: römisch zwei.3.
  2. Zu A) römisch eins.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der BF Belästigungen durch staatliche Autoritäten bzw. eine faktische Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung geschildert und vorgebracht. Diesem Vorbringen konnte letztlich im Beweisverfahren nicht entgegengetreten werden und ist dieses Vorbringen somit als Tatsache anzunehmen. Zwar ist – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen. Mittlerweile kann es aber auch auf Grund der Länderberichte und aktueller Medienberichte nicht ausgeschlossen werden, dass eine flächendeckende (zwangsweise) Umsiedelung von Rohingyas (zB hinsichtlich einer Umsiedelung auf eine Insel, vgl. deutsche Tagesschau, www.tagesschau.de, 29.01.2021) stattfindet und von einer Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe) auszugehen ist. Zwar ist – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen. Mittlerweile kann es aber auch auf Grund der Länderberichte und aktueller Medienberichte nicht ausgeschlossen werden, dass eine flächendeckende (zwangsweise) Umsiedelung von Rohingyas (zB hinsichtlich einer Umsiedelung auf eine Insel, vergleiche deutsche Tagesschau, www.tagesschau.de, 29.01.2021) stattfindet und von einer Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe) auszugehen ist. Auf der Grundlage dieser Tatsache ist daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte der BF, der nach seinen Angaben XXXX und Angehöriger der Volksgruppe der Rohingyas ist, auch einer Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt ist. Daher ist dem BF iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Auf der Grundlage dieser Tatsache ist daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte der BF, der nach seinen Angaben römisch 40 und Angehöriger der Volksgruppe der Rohingyas ist, auch einer Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt ist. Daher ist dem BF iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da dem BF somit der Status des Asylberechtigten zukommt waren die Spruchpunkte II bis VII des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da dem BF somit der Status des Asylberechtigten zukommt waren die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2234528.1.00

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