Obsah (16)
Art 133§ 7§ 31§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 4§ 5§ 12§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlG305 2223468-1 Spruch, G305 2223468-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 10.01.2022 mündlich verkündeten erkenn
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2019 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
§ 7i
Vm. §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG keine Folge gegeben werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2019 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in den Nachrichten über das eAMS-Konto vom XXXX . und XXXX .2019 mitgeteilt hätte, dass er mehr als 40 Stunden in der Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag für seine XXXX und die Betreuung von drei XXXX aufwende. Auf Grund seiner übermittelten Angaben sei das AMS zur Auffassung gelangt, dass er für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung nicht verfügbar sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in den Nachrichten über das eAMS-Konto vom römisch 40 . und römisch 40 .2019 mitgeteilt hätte, dass er mehr als 40 Stunden in der Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag für seine römisch 40 und die Betreuung von drei römisch 40 aufwende. Auf Grund seiner übermittelten Angaben sei das AMS zur Auffassung gelangt, dass er für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung nicht verfügbar sei. 2. In seiner gegen diesen Bescheid am XXXX .2019 (innerhalb offener Frist) erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er seit Anfang XXXX 2019 beim AMS gemeldet sei und seitdem Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. „Notstandsgeld“ habe, da er während der gesamten Zeit seiner Anmeldung beim AMS
§ 7Al
VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft auf Bezüge vom AMS erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe. Auch stelle er fest, dass er während der gesamten Zeit, während der er beim AMS gemeldet ist, eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe und dass er arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Auch gebe es keinerlei Pflichtverletzungen, die ihm vom AMS zur Last gelegt werden könnten, noch gebe es eine Evidenz bzw. einen Beweis einer gegebenen Nichtverfügbarkeit seinerseits für die Stellenvermittlung. Der Bescheid erweise sich daher als „unzulässig“. 2. In seiner gegen diesen Bescheid am römisch 40 .2019 (innerhalb offener Frist) erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er seit Anfang römisch 40 2019 beim AMS gemeldet sei und seitdem Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. „Notstandsgeld“ habe, da er während der gesamten Zeit seiner Anmeldung beim AMS
Paragraph 7, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft auf Bezüge vom AMS erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe. Auch stelle er fest, dass er während der gesamten Zeit, während der er beim AMS gemeldet ist, eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe und dass er arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Auch gebe es keinerlei Pflichtverletzungen, die ihm vom AMS zur Last gelegt werden könnten, noch gebe es eine Evidenz bzw. einen Beweis einer gegebenen Nichtverfügbarkeit seinerseits für die Stellenvermittlung. Der Bescheid erweise sich daher als „unzulässig“. In der Folge gab er weiter an, dass das Verfassen von XXXX äquivalent zum Verfassen einer Bewerbung um einen Job in anderen Branchen sei. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass ein XXXX nicht direkt – aber indirekt – beim späteren Arbeitgeber (etwa einer XXXX ), sondern bei einer XXXX einzubringen sei; jedoch sei im XXXX bereits a priori eine spezifische XXXX festzulegen, die später, nach erfolgreicher Projektbewilligung (äquivalent zu einer Jobzusage) den Wissenschaftler anstellt und ihm die Bezüge auszahlt. Damit sei ein XXXX eine Bewerbung (wenn auch eine recht aufwändige und umfangreiche) zur Wiederbeschäftigung in der XXXX . Da die wenigsten Stellen an XXXX sog. XXXX seien, die durch ein XXXX ausfinanziert sind, und solche praktisch nicht zu bekommen seien, sei eine Bewerbung in Form von XXXX die einzige Möglichkeit auf eine Beschäftigung in der Forschung. Die Verfassung von solchen XXXX sei eine von mehreren Bemühungen seinerseits um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Ab dem Zeitpunkt der Vermittlung einer adäquaten Stelle sei eine Fortführung der Arbeit an den Projektanträgen nicht mehr nötig bzw. von ihm angedacht. In der Folge gab er weiter an, dass das Verfassen von römisch 40 äquivalent zum Verfassen einer Bewerbung um einen Job in anderen Branchen sei. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass ein römisch 40 nicht direkt – aber indirekt – beim späteren Arbeitgeber (etwa einer römisch 40 ), sondern bei einer römisch 40 einzubringen sei; jedoch sei im römisch 40 bereits a priori eine spezifische römisch 40 festzulegen, die später, nach erfolgreicher Projektbewilligung (äquivalent zu einer Jobzusage) den Wissenschaftler anstellt und ihm die Bezüge auszahlt. Damit sei ein römisch 40 eine Bewerbung (wenn auch eine recht aufwändige und umfangreiche) zur Wiederbeschäftigung in der römisch 40 . Da die wenigsten Stellen an römisch 40 sog. römisch 40 seien, die durch ein römisch 40 ausfinanziert sind, und solche praktisch nicht zu bekommen seien, sei eine Bewerbung in Form von römisch 40 die einzige Möglichkeit auf eine Beschäftigung in der Forschung. Die Verfassung von solchen römisch 40 sei eine von mehreren Bemühungen seinerseits um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Ab dem Zeitpunkt der Vermittlung einer adäquaten Stelle sei eine Fortführung der Arbeit an den Projektanträgen nicht mehr nötig bzw. von ihm angedacht. Wesentlich sei die Tatsache, dass eine adäquate Stelle am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe bzw. stehe. Eine adäquate Stelle am Arbeitsmarkt hätten ihm weder die Experten vom AMS vermitteln können, noch sei ihm eine solche bekannt. In dieser Situation stelle sich einem rationalen Menschen die Frage, wie man die Zeit, die einem, neben erwähnten Bemühungen um eine Stelle bleibt, am besten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nutzen könne. Um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am Besten zu nutzen, habe er sich 1.) dazu entschieden XXXX (= Bewerbungen) zu verfassen und sich 2.) engagiert darum zu bemühen, ein möglichst attraktiver Jobanwärter für potentielle, zukünftig verfügbare Stellen zu sein. Er merke an, dass die reine Bewerbung um eine Stelle noch lange keine Anstellung bedeuten muss und dass man durch einschlägige Bemühungen die Chancen auf eine tatsächliche Anstellung signifikant erhöhen könne; ferner sei sein Bemühen, ein attraktiver Jobanwärter zu sein/werden,
§ 31Abs.
8 AMSG durch Maßnahmen des AMS zu fördern; dazu zähle zumindest die Gewährung von Arbeitslosen- bzw. Notstandsgeld.Um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am Besten zu nutzen, habe er sich 1.) dazu entschieden römisch 40 (= Bewerbungen) zu verfassen und sich 2.) engagiert darum zu bemühen, ein möglichst attraktiver Jobanwärter für potentielle, zukünftig verfügbare Stellen zu sein. Er merke an, dass die reine Bewerbung um eine Stelle noch lange keine Anstellung bedeuten muss und dass man durch einschlägige Bemühungen die Chancen auf eine tatsächliche Anstellung signifikant erhöhen könne; ferner sei sein Bemühen, ein attraktiver Jobanwärter zu sein/werden,
Paragraph 31, Absatz 8, AMSG durch Maßnahmen des AMS zu fördern; dazu zähle zumindest die Gewährung von Arbeitslosen- bzw. Notstandsgeld.
- Mit Erkenntnis vom 05.06.2020 wurde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des AMS vom XXXX .2019, VSNR: XXXX erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 05.06.2020 wurde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des AMS vom römisch 40 .2019, VSNR: römisch 40 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
- Über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .2021, XXXX dahingehend ab, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde.
- Über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 .2021, römisch 40 dahingehend ab, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde.
- Im fortgesetzten Rechtsgang wurde am 10.01.2022 eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei durchgeführt und das vom Senat nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung beschlossene Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 gab die ausgewiesene Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht das zum BF bestehende Vollmachtsverhältnis bekannt und verband die Vollmachtsbekanntgabe mit dem Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des am XXXX .2022 mündlich verkündeten Erkenntnis.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 gab die ausgewiesene Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht das zum BF bestehende Vollmachtsverhältnis bekannt und verband die Vollmachtsbekanntgabe mit dem Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des am römisch 40 .2022 mündlich verkündeten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet XXXX . 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet römisch 40 . Er war zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld ledig und für ein nicht in seinem Haushalt lebendes, am XXXX geborenes (minderjähriges) Kind unterhaltspflichtig.Er war zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld ledig und für ein nicht in seinem Haushalt lebendes, am römisch 40 geborenes (minderjähriges) Kind unterhaltspflichtig. Nach Absolvierung des Gymnasiums von XXXX 2003 bis XXXX 2007 belegte er ein XXXX , von 10/2007 bis 01/2012 ein XXXX , von 02/2008 bis 10/2009 ein XXXX , von 04/2011 bis 12/2015 ein XXXX XXXX und von 04/2012 bis 01/2016 ein XXXX XXXX jeweils an der XXXX .Nach Absolvierung des Gymnasiums von römisch 40 2003 bis römisch 40 2007 belegte er ein römisch 40 , von 10 aus 2007, bis 01 aus 2012, ein römisch 40 , von 02 aus 2008, bis 10 aus 2009, ein römisch 40 , von 04 aus 2011, bis 12 aus 2015, ein römisch 40 römisch 40 und von 04 aus 2012, bis 01 aus 2016, ein römisch 40 römisch 40 jeweils an der römisch 40 . Von XXXX 2010 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 fungierte er als XXXX . Von XXXX 2008 bis XXXX 2008 absolvierte er ein Praxissemester bei der Dienstgeberin XXXX . Von XXXX 2005 bis XXXX 2005 arbeitete er an den Projekten XXXX und XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: XXXX Gebietskrankenkasse) mit. Von XXXX 2003 bis XXXX 2003 arbeitete er in der Produktion von XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit. Von römisch 40 2010 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 fungierte er als römisch 40 . Von römisch 40 2008 bis römisch 40 2008 absolvierte er ein Praxissemester bei der Dienstgeberin römisch 40 . Von römisch 40 2005 bis römisch 40 2005 arbeitete er an den Projekten römisch 40 und römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: römisch 40 Gebietskrankenkasse) mit. Von römisch 40 2003 bis römisch 40 2003 arbeitete er in der Produktion von römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit. Darüber hinaus veröffentlichte er allein oder gemeinsam mit anderen Co-Autoren XXXX bzw. arbeitete er an solchen mit (Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers).Darüber hinaus veröffentlichte er allein oder gemeinsam mit anderen Co-Autoren römisch 40 bzw. arbeitete er an solchen mit (Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers). 1.
- Ausgehend vom XXXX 2015 bis laufend scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 2015 bis laufend scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: XXXX .2015 bis XXXX .2018 XXXX Angestellter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Angestellter XXXX .2020 bis laufend XXXX Angestellter römisch 40 .2020 bis laufend römisch 40 Angestellter 1.
- Am XXXX .2019 übermittelte er der belangten Behörde im elektronischen Weg einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab er an, dass er von XXXX .2010 bis XXXX .2018 an der XXXX als XXXX und XXXX gearbeitet hätte (Pkt. 12 des Antragsformulars).1.
- Am römisch 40 .2019 übermittelte er der belangten Behörde im elektronischen Weg einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab er an, dass er von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2018 an der römisch 40 als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet hätte (Pkt. 12 des Antragsformulars). 1.
- Am XXXX .2019 schloss die belangte Behörde eine bis XXXX .2019 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihm ab, worin sie mit dem Beschwerdeführer übereinkam, ihn bei seiner Suche nach einer Stelle als XXXX mit gewünschtem Arbeitsort in XXXX im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit zu unter unterstützen.1.
- Am römisch 40 .2019 schloss die belangte Behörde eine bis römisch 40 .2019 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihm ab, worin sie mit dem Beschwerdeführer übereinkam, ihn bei seiner Suche nach einer Stelle als römisch 40 mit gewünschtem Arbeitsort in römisch 40 im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit zu unter unterstützen. Auf der Grundlage dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten zu reagieren. Eine zeitliche Beschränkung oder einen faktischen Endigungspunkt sieht diese Betreuungsvereinbarung nicht vor. 1.
- Am XXXX .2019 gab der BF anlässlich einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er mehr als 40 Stunden pro Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag für seine XXXX aufwende und während seiner Arbeitslosigkeit auch mehrere XXXX (= XXXX ) verfasst und veröffentlicht habe. 1.
- Am römisch 40 .2019 gab der BF anlässlich einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er mehr als 40 Stunden pro Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag für seine römisch 40 aufwende und während seiner Arbeitslosigkeit auch mehrere römisch 40 (= römisch 40 ) verfasst und veröffentlicht habe. Anlässlich dieser niederschriftlich dokumentierten Einvernahme hielt er fest, dass er, wenn er vom AMS vermittelt werde, sich nicht mehr auf die XXXX konzentrieren und sich intensiv damit beschäftigen könne [Niederschrift des AMS vom 09.05.2019].Anlässlich dieser niederschriftlich dokumentierten Einvernahme hielt er fest, dass er, wenn er vom AMS vermittelt werde, sich nicht mehr auf die römisch 40 konzentrieren und sich intensiv damit beschäftigen könne [Niederschrift des AMS vom 09.05.2019]. 1.
- Am XXXX .2019 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot für einen XXXX an der XXXX für den profilbildenden Bereich XXXX im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, wobei die angebotene Stelle vorerst auf drei Jahre befristet, verbunden mit der Option auf eine Dauerstelle, ausgeschrieben wurde. 1.
- Am römisch 40 .2019 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot für einen römisch 40 an der römisch 40 für den profilbildenden Bereich römisch 40 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, wobei die angebotene Stelle vorerst auf drei Jahre befristet, verbunden mit der Option auf eine Dauerstelle, ausgeschrieben wurde. , Das Anforderungsprofil wurde im Stellenangebot mit einem abgeschlossenen XXXX in einem für den profilbildenden Bereich einschlägigen Fach und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, sowie dem Engagement bei der Entwicklung innovativer XXXX , Kenntnissen in der Konzeption und Durchführung von interdisziplinären XXXX , sehr guten Kenntnissen der XXXX etc. definiert.Das Anforderungsprofil wurde im Stellenangebot mit einem abgeschlossenen römisch 40 in einem für den profilbildenden Bereich einschlägigen Fach und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, sowie dem Engagement bei der Entwicklung innovativer römisch 40 , Kenntnissen in der Konzeption und Durchführung von interdisziplinären römisch 40 , sehr guten Kenntnissen der römisch 40 etc. definiert. 1.
- Am XXXX .2019 wurden ihm zwei weitere Stellenangebote zugewiesen, und zwar eine Arbeitsstelle als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in XXXX und eine weitere, bei der Dienstgeberin Fa. XXXX am Standort XXXX , jeweils auf Basis Vollzeitbeschäftigung und einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag.1.
- Am römisch 40 .2019 wurden ihm zwei weitere Stellenangebote zugewiesen, und zwar eine Arbeitsstelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 in römisch 40 und eine weitere, bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 am Standort römisch 40 , jeweils auf Basis Vollzeitbeschäftigung und einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag. Bei der Dienstgeberin Fa. XXXX mit Standort in XXXX wurde eine Vollzeitarbeitsstelle als internationaler Projektleiter für die fachliche Leitung des globalen XXXX inkl. aller XXXX und Key User ausgelobt und umfasste der ausgelobte Aufgabenbereich die Konzipierung und Entwicklung internationaler ERP-Landschaften im Bereich Anforderungsentwicklung, die kontinuierliche Weiterentwicklung der XXXX hinsichtlich Digitalisierung, Performance und Notfallwiederherstellung, die Sicherstellung des IT-Betriebes im Umfeld direkter Produktions-IT sowie die Verantwortung für das Tagesgeschäft der Dienstgeberin, die Erstellung von Berichten für Managemententscheidungen, die Steuerung und Verfolgung des XXXX sowie -budgets und die Schulung und Förderung der Mitarbeiter innerhalb des globalen Teams.Bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 mit Standort in römisch 40 wurde eine Vollzeitarbeitsstelle als internationaler Projektleiter für die fachliche Leitung des globalen römisch 40 inkl. aller römisch 40 und Key User ausgelobt und umfasste der ausgelobte Aufgabenbereich die Konzipierung und Entwicklung internationaler ERP-Landschaften im Bereich Anforderungsentwicklung, die kontinuierliche Weiterentwicklung der römisch 40 hinsichtlich Digitalisierung, Performance und Notfallwiederherstellung, die Sicherstellung des IT-Betriebes im Umfeld direkter Produktions-IT sowie die Verantwortung für das Tagesgeschäft der Dienstgeberin, die Erstellung von Berichten für Managemententscheidungen, die Steuerung und Verfolgung des römisch 40 sowie -budgets und die Schulung und Förderung der Mitarbeiter innerhalb des globalen Teams. Die Profilanforderungen für diese Stelle bezogen sich insbesondere auf ein abgeschlossenes Studium im Bereich XXXX oder einer vergleichbaren Studienrichtung, eine mehrjährige Berufserfahrung in der Projektleitung von XXXX , Erfahrung in der Anforderungsentwicklung und Umsetzung von Lösungen in den Bereichen Infrastruktur, Server und Applikation.Die Profilanforderungen für diese Stelle bezogen sich insbesondere auf ein abgeschlossenes Studium im Bereich römisch 40 oder einer vergleichbaren Studienrichtung, eine mehrjährige Berufserfahrung in der Projektleitung von römisch 40 , Erfahrung in der Anforderungsentwicklung und Umsetzung von Lösungen in den Bereichen Infrastruktur, Server und Applikation. Bei der Dienstgeberin XXXX wurde eine Vollzeitarbeitsstelle auf Basis Entlohnung nach Kollektivvertrag als XXXX ausgelobt, deren Aufgabenbereich die selbständige Konzeption der XXXX , die Modellierung und das Re-Design von bestehenden Softwarekomponenten, die technische Hilfestellung für das Entwicklungsteam und die Implementierung architekturkritischer Komponenten in XXXX umfasste. Bei der Dienstgeberin römisch 40 wurde eine Vollzeitarbeitsstelle auf Basis Entlohnung nach Kollektivvertrag als römisch 40 ausgelobt, deren Aufgabenbereich die selbständige Konzeption der römisch 40 , die Modellierung und das Re-Design von bestehenden Softwarekomponenten, die technische Hilfestellung für das Entwicklungsteam und die Implementierung architekturkritischer Komponenten in römisch 40 umfasste. Das Anforderungsprofil für diese Vollzeitarbeitsstelle umfasste eine abgeschlossene IT Ausbildung (HTL, FH/Uni), eine mehrjährige Berufserfahrung in XXXX , Erfahrung mit XXXX , Datenbanktechnologien sowie Web-Technologien und Kenntnisse in Architektur- und Design Patterns.Das Anforderungsprofil für diese Vollzeitarbeitsstelle umfasste eine abgeschlossene IT Ausbildung (HTL, FH/Uni), eine mehrjährige Berufserfahrung in römisch 40 , Erfahrung mit römisch 40 , Datenbanktechnologien sowie Web-Technologien und Kenntnisse in Architektur- und Design Patterns. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX .2019 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass keines der ihm übermittelten Angebote seinem Qualifikationsprofil entspreche. Eine Angabe von Gründen, die die ihm angebotenen Stellen eventuell unzulässig erscheinen ließen, legte der BF zu keinem Zeitpunkt dar.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass keines der ihm übermittelten Angebote seinem Qualifikationsprofil entspreche. Eine Angabe von Gründen, die die ihm angebotenen Stellen eventuell unzulässig erscheinen ließen, legte der BF zu keinem Zeitpunkt dar. 1.
- Am XXXX .2019 schloss die belangte Behörde mit ihm eine bis XXXX .2019 gültige Betreuungsvereinbarung ab, in dem diese festhielt, dass der BF bisher Eigenbewerbungen getätigt hätte, um eine Beschäftigung zu finden. Auch habe er eine Berufserfahrung als Naturwissenschaftler und verfüge er darüber hinaus über eine im Juni 2002 abgelegte AHS-Matura. Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung gab die belangte Behörde die Erklärung ab, den BF bei seiner Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle als wissenschaftlicher Assistent mit gewünschtem Arbeitsort in XXXX zu unterstützen (Betreuungsvereinbarung vom XXXX .05.2019).1.
- Am römisch 40 .2019 schloss die belangte Behörde mit ihm eine bis römisch 40 .2019 gültige Betreuungsvereinbarung ab, in dem diese festhielt, dass der BF bisher Eigenbewerbungen getätigt hätte, um eine Beschäftigung zu finden. Auch habe er eine Berufserfahrung als Naturwissenschaftler und verfüge er darüber hinaus über eine im Juni 2002 abgelegte AHS-Matura. Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung gab die belangte Behörde die Erklärung ab, den BF bei seiner Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle als wissenschaftlicher Assistent mit gewünschtem Arbeitsort in römisch 40 zu unterstützen (Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .05.2019). 1.
- Am XXXX .2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass der XXXX bei der XXXX im Laufen sei und dieser von einem Professor gegengelesen werde. Anschließend sollte der Projektantrag an der XXXX bzw. der XXXX eingereicht werden.1.
- Am römisch 40 .2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass der römisch 40 bei der römisch 40 im Laufen sei und dieser von einem Professor gegengelesen werde. Anschließend sollte der Projektantrag an der römisch 40 bzw. der römisch 40 eingereicht werden. 1.
- Am XXXX .2019 übermittelte der Beschwerdeführer im elektronischen Weg einen Antrag auf Notstandshilfe, worin er insbesondere ausführte, dass er von XXXX .2010 bis XXXX .2018 als XXXX und XXXX an der XXXX tätig gewesen sei.1.
- Am römisch 40 .2019 übermittelte der Beschwerdeführer im elektronischen Weg einen Antrag auf Notstandshilfe, worin er insbesondere ausführte, dass er von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2018 als römisch 40 und römisch 40 an der römisch 40 tätig gewesen sei. 1.
- Mit E-Mail vom XXXX .2019 teilte der BF der belangten Behörde mmit, dass er auf Grund seiner fortwährenden Bemühungen um eine Anstellung und im Rahmen eines seiner regelmäßig durchgeführten Besprechungen mit XXXX eine Einstellzusage ab dem XXXX .2020 in seinem „einschlägigen Bereich“ erhalten hätte.1.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2019 teilte der BF der belangten Behörde mmit, dass er auf Grund seiner fortwährenden Bemühungen um eine Anstellung und im Rahmen eines seiner regelmäßig durchgeführten Besprechungen mit römisch 40 eine Einstellzusage ab dem römisch 40 .2020 in seinem „einschlägigen Bereich“ erhalten hätte. 1.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2019 sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass dessen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2019
§ 7i
Vm. §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde.1.13. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2019 sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass dessen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2019
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. 1.
- Abgesehen von seiner bis XXXX .2018 stattgehabten Beschäftigung an der XXXX scheinen beim Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Notstandshilfeantrag keine weiteren Beschäftigungszeiten bei ihm auf.1.
- Abgesehen von seiner bis römisch 40 .2018 stattgehabten Beschäftigung an der römisch 40 scheinen beim Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Notstandshilfeantrag keine weiteren Beschäftigungszeiten bei ihm auf. Bis einschließlich XXXX .2019 bezog er Arbeitslosengeld.Bis einschließlich römisch 40 .2019 bezog er Arbeitslosengeld. 1.
- Es steht somit fest, dass der BF seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit (sohin seit dem XXXX .2019) mehr als 40 Wochenstunden, manchmal sogar bis zu 16 Stunden am Tag, für seine XXXX verwendete und mehrmals XXXX besuchte, um im XXXX , so etwa an der XXXX , eine Anstellung zu erlangen.1.
- Es steht somit fest, dass der BF seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit (sohin seit dem römisch 40 .2019) mehr als 40 Wochenstunden, manchmal sogar bis zu 16 Stunden am Tag, für seine römisch 40 verwendete und mehrmals römisch 40 besuchte, um im römisch 40 , so etwa an der römisch 40 , eine Anstellung zu erlangen. Darüber hinaus war er seit dem XXXX .2019 intensiv und federführend damit beschäftigt, mehrere XXXX zu verfassen und zu veröffentlichen. Darüber hinaus war er seit dem römisch 40 .2019 intensiv und federführend damit beschäftigt, mehrere römisch 40 zu verfassen und zu veröffentlichen. Auch erbat er sich vom AMS, in Ruhe gelassen zu werden, um in Ruhe an den Projektanträgen, die ihm eine Anstellung als XXXX an einer XXXX ermöglichen sollten, zu arbeiten. Die Erstellung der XXXX war jedoch notwendig, um Förderungsgelder zur Fortsetzung seiner eigenen XXXX an einer österreichischen XXXX (hier konkret: insb. der XXXX ) zu lukrieren und in der Folge wieder als XXXX eingestellt zu werden. Auch erbat er sich vom AMS, in Ruhe gelassen zu werden, um in Ruhe an den Projektanträgen, die ihm eine Anstellung als römisch 40 an einer römisch 40 ermöglichen sollten, zu arbeiten. Die Erstellung der römisch 40 war jedoch notwendig, um Förderungsgelder zur Fortsetzung seiner eigenen römisch 40 an einer österreichischen römisch 40 (hier konkret: insb. der römisch 40 ) zu lukrieren und in der Folge wieder als römisch 40 eingestellt zu werden. Der BF hat sich um drei ihm zumutbare Stellenzuteilungen, die ihm vom AMS übermittelt wurden, nicht beworben. Der BF vermochte es nicht, glaubhaft zu machen, dass seine intensive Arbeit an XXXX bzw. der Verfassung von XXXX , die nach eigenen Angaben 40 Stunden pro Woche und teils sogar bis zu 16 Stunden pro Tag in Anspruch nahmen, mit dem Ende seiner Arbeitslosigkeit und dem Zeitpunkt der Einreichung seines Notstandshilfeantrages vom XXXX .2019 auch tatsächlich beendet waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese intensive, die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließende Tätigkeit des BF über den XXXX .2019 angedauert hat.Der BF vermochte es nicht, glaubhaft zu machen, dass seine intensive Arbeit an römisch 40 bzw. der Verfassung von römisch 40 , die nach eigenen Angaben 40 Stunden pro Woche und teils sogar bis zu 16 Stunden pro Tag in Anspruch nahmen, mit dem Ende seiner Arbeitslosigkeit und dem Zeitpunkt der Einreichung seines Notstandshilfeantrages vom römisch 40 .2019 auch tatsächlich beendet waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese intensive, die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließende Tätigkeit des BF über den römisch 40 .2019 angedauert hat.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und die mit diesem zur Vorlage gebrachten Unterlagen. Auf den angeführten Grundlagen, die in sich unstrittig geblieben sind, wund auf der Grundlage der Angaben des BF anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 waren die Feststellungen zu treffen. In der mündlichen Verhandlung hat der BF eingeräumt, dass die Dokumentation des AMS über den zeitlichen Anspruch durch seine XXXX mehr als 40 Stunden in der Woche bzw. sogar 16 Stunden am Tag gedauert habe und dass er überdies XXXX bei Abschlussarbeiten betreut habe bzw. während seiner Arbeitslosigkeit XXXX verfasst habe, richtig sei. Dies ergibt sich auch aus seinem Schreiben an das AMS, worin er auf seine XXXX bzw. seine XXXX hingewiesen hat (siehe dazu das E-Mail des BF an das AMS vom XXXX .2019).In der mündlichen Verhandlung hat der BF eingeräumt, dass die Dokumentation des AMS über den zeitlichen Anspruch durch seine römisch 40 mehr als 40 Stunden in der Woche bzw. sogar 16 Stunden am Tag gedauert habe und dass er überdies römisch 40 bei Abschlussarbeiten betreut habe bzw. während seiner Arbeitslosigkeit römisch 40 verfasst habe, richtig sei. Dies ergibt sich auch aus seinem Schreiben an das AMS, worin er auf seine römisch 40 bzw. seine römisch 40 hingewiesen hat (siehe dazu das E-Mail des BF an das AMS vom römisch 40 .2019). Zwar hat der BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 angegeben, dass die XXXX in Hinblick auf seine Einstellungszusage per XXXX .2020 mit Anfang XXXX 2019 beendet gewesen sei. Glaubhaft zu machen vermochte er dies jedoch nicht, zumal sowohl im Verwaltungsakt der belangten Behörde, als auch im Gerichtsakt keine Urkunden bzw. Schriftstücke des BF einliegen, worin er auf das Ende der XXXX bzw. auf das Ende seiner umfassenden zeitlichen Inanspruchnahme während seiner Arbeitslosigkeit hingewiesen hätte. Das ist mit dem Verhalten des BF nicht vereinbar, hatte er dem AMS im Rahmen seiner zahlreichen Eingaben stets sehr ausführlich über seine Tätigkeiten auf der XXXX berichtet. Dass er dem AMS ausgerechnet über das Ende seiner Tätigkeit (konkret: seine XXXX ) nichts berichtet hat, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und erscheint das diesbezügliche Vorbringen dem Gericht als nicht glaubwürdig.Zwar hat der BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 angegeben, dass die römisch 40 in Hinblick auf seine Einstellungszusage per römisch 40 .2020 mit Anfang römisch 40 2019 beendet gewesen sei. Glaubhaft zu machen vermochte er dies jedoch nicht, zumal sowohl im Verwaltungsakt der belangten Behörde, als auch im Gerichtsakt keine Urkunden bzw. Schriftstücke des BF einliegen, worin er auf das Ende der römisch 40 bzw. auf das Ende seiner umfassenden zeitlichen Inanspruchnahme während seiner Arbeitslosigkeit hingewiesen hätte. Das ist mit dem Verhalten des BF nicht vereinbar, hatte er dem AMS im Rahmen seiner zahlreichen Eingaben stets sehr ausführlich über seine Tätigkeiten auf der römisch 40 berichtet. Dass er dem AMS ausgerechnet über das Ende seiner Tätigkeit (konkret: seine römisch 40 ) nichts berichtet hat, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und erscheint das diesbezügliche Vorbringen dem Gericht als nicht glaubwürdig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.4.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum XXXX .2019 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2019 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde, weil dieser nach eigenen Angaben mehr als 40 Stunden in der Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag, für seine XXXX und die Betreuung von drei XXXX aufwende. Auf Grund seiner Angaben sei das AMS zur Auffassung gelangt, dass er für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechend zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung nicht verfügbar sei.3.4.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum römisch 40 .2019 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2019 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde, weil dieser nach eigenen Angaben mehr als 40 Stunden in der Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag, für seine römisch 40 und die Betreuung von drei römisch 40 aufwende. Auf Grund seiner Angaben sei das AMS zur Auffassung gelangt, dass er für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechend zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung nicht verfügbar sei. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der BF im Kern ein, dass er seit Anfang XXXX 2019 beim AMS gemeldet sei und seitdem Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. „Notstandsgeld“ habe, da er während der gesamten Zeit seiner Anmeldung beim AMS
§ 7Al
VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft auf Bezüge vom AMS erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe. Auch könne und dürfe er eine Beschäftigung aufnehmen und sei er arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos. Auch gebe es keinerlei Pflichtverletzungen, die ihm vom AMS zur Last gelegt werden könnten, noch gebe es eine Evidenz bzw. einen Beweis einer gegebenen Nichtverfügbarkeit seinerseits für die Stellenvermittlung. Das Verfassen von XXXX eines XXXX sei äquivalent zum Verfassen einer Bewerbung um einen Job in anderen Branchen. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass ein XXXX nicht direkt - aber indirekt - beim späteren Arbeitgeber (etwa einer XXXX ), sondern bei einer XXXX einzubringen sei; jedoch sei im XXXX bereits a priori eine spezifische XXXX festzulegen, die später, nach erfolgreicher XXXX (äquivalent zu einer Jobzusage) den XXXX anstellt und ihm die Bezüge auszahlt. Damit sei ein XXXX eine Bewerbung (wenn auch eine recht aufwändige und umfangreiche) zur Wiederbeschäftigung in der XXXX . In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der BF im Kern ein, dass er seit Anfang römisch 40 2019 beim AMS gemeldet sei und seitdem Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. „Notstandsgeld“ habe, da er während der gesamten Zeit seiner Anmeldung beim AMS
Paragraph 7, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft auf Bezüge vom AMS erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe. Auch könne und dürfe er eine Beschäftigung aufnehmen und sei er arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos. Auch gebe es keinerlei Pflichtverletzungen, die ihm vom AMS zur Last gelegt werden könnten, noch gebe es eine Evidenz bzw. einen Beweis einer gegebenen Nichtverfügbarkeit seinerseits für die Stellenvermittlung. Das Verfassen von römisch 40 eines römisch 40 sei äquivalent zum Verfassen einer Bewerbung um einen Job in anderen Branchen. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass ein römisch 40 nicht direkt - aber indirekt - beim späteren Arbeitgeber (etwa einer römisch 40 ), sondern bei einer römisch 40 einzubringen sei; jedoch sei im römisch 40 bereits a priori eine spezifische römisch 40 festzulegen, die später, nach erfolgreicher römisch 40 (äquivalent zu einer Jobzusage) den römisch 40 anstellt und ihm die Bezüge auszahlt. Damit sei ein römisch 40 eine Bewerbung (wenn auch eine recht aufwändige und umfangreiche) zur Wiederbeschäftigung in der römisch 40 . Wesentlich sei die Tatsache, dass eine adäquate Stelle am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe bzw. stehe. Eine adäquate Stelle am Arbeitsmarkt hätten ihm weder die Experten vom AMS vermitteln können, noch sei ihm eine solche bekannt. Anlassbezogen ist prüfungsgegenständlich, ob und inwieweit in seinem Fall - wie es die belangte Behörde vermeint - Verfügbarkeit tatsächlich nicht besteht und ob die Nichtzuerkennung der Notstandshilfe zu Recht erfolgte. 3.4.2. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmungen des § 7 AlVG hat nachstehenden Wortlaut: 3.4.2. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmungen des Paragraph 7, AlVG hat nachstehenden Wortlaut: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die
§ 5Ausl
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
§ 12Abs.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
§ 12Abs.
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
§ 33Abs. 2 Al
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Abs. 3 leg. cit. liegt eine Notlage dann vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Absatz 3, leg. cit. liegt eine Notlage dann vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe des § 18 zeitlich begrenzt ist, kann die arbeitslose Person
§ 33Al
VG nach Erschöpfung der in § 18 normierten Fristen Notstandshilfe in Anspruch nehmen; allerdings gelten für diese auch strengere Vorschriften, wie etwa der Wegfall des beim Arbeitslosengeld (zumindest teilweise) bestehenden Berufs- bzw. Entgeltschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG und das (tatsächliche) Vorliegen einer Notlage (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 6 zu § 33 AlVG).Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe des Paragraph 18, zeitlich begrenzt ist, kann die arbeitslose Person
Paragraph 33, AlVG nach Erschöpfung der in Paragraph 18, normierten Fristen Notstandshilfe in Anspruch nehmen; allerdings gelten für diese auch strengere Vorschriften, wie etwa der Wegfall des beim Arbeitslosengeld (zumindest teilweise) bestehenden Berufs- bzw. Entgeltschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG und das (tatsächliche) Vorliegen einer Notlage (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 6 zu Paragraph 33, AlVG).
§ 33Abs.
2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hierzu verweist diese Bestimmung auch auf § 7 Abs. 2 und 3 AlVG, womit zu Tage tritt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe - wie schon der auf Arbeitslosengeld - (unter Beachtung der zuvor andeutungsweise angerissenen Einschränkungen) Arbeitsfähigkeit iSd § 8, Arbeitswilligkeit iSd § 9 und Arbeitslosigkeit iSd § 12 voraussetzt.
Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hierzu verweist diese Bestimmung auch auf Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG, womit zu Tage tritt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe - wie schon der auf Arbeitslosengeld - (unter Beachtung der zuvor andeutungsweise angerissenen Einschränkungen) Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8,, Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9 und Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, voraussetzt. Allerdings ist der Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 auf Grund der dort ausdrücklich vorgenommenen Beschränkung auf (bestimmte) Zeiten des AlG-Bezuges beschränkt. Allerdings ist der Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, auf Grund der dort ausdrücklich vorgenommenen Beschränkung auf (bestimmte) Zeiten des AlG-Bezuges beschränkt. Für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 bzw. 8 erforderlich (Pfeil, a.a.O, Rz 11 zu § 33 AlVG). Für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, bzw. 8 erforderlich (Pfeil, a.a.O, Rz 11 zu Paragraph 33, AlVG).
§ 7Abs.
3 Z 1 leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Die Arbeitsbereitschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegeben, wenn „keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art“ vorliegt, „die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen“ (siehe VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird das Vorliegen von Umständen, bei denen „die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung […], sondern an anderen Zielen interessiert ist“ (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210).
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Die Arbeitsbereitschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegeben, wenn „keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art“ vorliegt, „die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen“ (siehe VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird das Vorliegen von Umständen, bei denen „die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung […], sondern an anderen Zielen interessiert ist“ (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210).
§ 7Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 Al
VG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld (unter anderem) die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben. Der Wegfall der Verfügbarkeit stellt einen amtswegig wahrzunehmenden Einstellungs- bzw. Unterbrechungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 1 AlVG dar (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwH in Rz 8.1.).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, AlVG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld (unter anderem) die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben. Der Wegfall der Verfügbarkeit stellt einen amtswegig wahrzunehmenden Einstellungs- bzw. Unterbrechungsgrund im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG dar vergleiche VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwH in Rz 8.1.). 3.4.
- Die belangte Behörde gründet den hier in Beschwerde gezogenen Bescheid erkennbar auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem mit der belangten Behörde geführten E-Mail-Schriftverkehr, dass er mehr als 40 Stunden pro Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag für seine XXXX und das Verfassen und die Veröffentlichung von XXXX , worunter das Verfassen bzw. die Veröffentlichung von XXXX zu subsumieren sind, aufwende und schloss die belangte Behörde daraus, dass der BF durch seine Inanspruchnahme für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften (sohin der Arbeitsvermittlung) nicht zur Verfügung stehe. 3.4.
- Die belangte Behörde gründet den hier in Beschwerde gezogenen Bescheid erkennbar auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem mit der belangten Behörde geführten E-Mail-Schriftverkehr, dass er mehr als 40 Stunden pro Woche, manchmal sogar 16 Stunden am Tag für seine römisch 40 und das Verfassen und die Veröffentlichung von römisch 40 , worunter das Verfassen bzw. die Veröffentlichung von römisch 40 zu subsumieren sind, aufwende und schloss die belangte Behörde daraus, dass der BF durch seine Inanspruchnahme für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften (sohin der Arbeitsvermittlung) nicht zur Verfügung stehe. Der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2019 trat der BF in seiner Beschwerdeschrift nicht entgegen; im Gegenteil, führte er darin noch aus, dass er während seiner Arbeitslosigkeit die im Bescheid erwähnten XXXX und XXXX verfasst habe bzw. verfasse und veröffentliche. Aus der Beschwerde geht weiter hervor, dass er sich mit demselben Elan, wie schon in seinen E-Mails vom XXXX und XXXX .2019 dargestellt, der von ihm beschriebenen Tätigkeit zur Erlangung einer Anstellung als XXXX an einer XXXX gewidmet hätte.Der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 .2019 trat der BF in seiner Beschwerdeschrift nicht entgegen; im Gegenteil, führte er darin noch aus, dass er während seiner Arbeitslosigkeit die im Bescheid erwähnten römisch 40 und römisch 40 verfasst habe bzw. verfasse und veröffentliche. Aus der Beschwerde geht weiter hervor, dass er sich mit demselben Elan, wie schon in seinen E-Mails vom römisch 40 und römisch 40 .2019 dargestellt, der von ihm beschriebenen Tätigkeit zur Erlangung einer Anstellung als römisch 40 an einer römisch 40 gewidmet hätte. Seine bisherigen Angaben und das Beschwerdevorbringen, das diese Angaben bestätigt, lassen in Verbindung mit seiner Ablehnung, sich um die ihm zugewiesenen zumutbaren Stellenzuweisungen bei den potentiellen Dienstgebern XXXX am Standort XXXX am Standort XXXX und XXXX als XXXX für den profilbildenden Bereich, die Schlussfolgerung zu, dass er weder bereit noch in der Lage war, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben. Seine bisherigen Angaben und das Beschwerdevorbringen, das diese Angaben bestätigt, lassen in Verbindung mit seiner Ablehnung, sich um die ihm zugewiesenen zumutbaren Stellenzuweisungen bei den potentiellen Dienstgebern römisch 40 am Standort römisch 40 am Standort römisch 40 und römisch 40 als römisch 40 für den profilbildenden Bereich, die Schlussfolgerung zu, dass er weder bereit noch in der Lage war, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner gegen den Bescheid vom XXXX .2019 erhobenen Beschwerde angegeben hat, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Diese Angaben relativierte er mit seinen, in der Beschwerde enthaltenen Angaben, die überaus zeitaufwändigen XXXX sowie die Zeit seiner Arbeitslosigkeit dazu zu benützen, eine Stelle in der XXXX an einer XXXX zu erlangen. Damit brachte er zum Ausdruck, sein Bestreben zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nur auf einen sehr schmalen, in XXXX überaus schwer realisierbaren Bereich in der XXXX an der XXXX ausgerichtet zu haben. Für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Arbeitsstelle stand er erklärtermaßen nicht zur Verfügung, wie sich dies an der Nichtbewerbung um die ihm angebotenen zumutbaren Stellen und an seinem E-Mail vom XXXX .2019 zeigt. Diese Umstände stützen die Annahme der belangten Behörde, dass der BF seit der Beantragung der Notstandshilfe (sohin seit dem XXXX .2019) der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner gegen den Bescheid vom römisch 40 .2019 erhobenen Beschwerde angegeben hat, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Diese Angaben relativierte er mit seinen, in der Beschwerde enthaltenen Angaben, die überaus zeitaufwändigen römisch 40 sowie die Zeit seiner Arbeitslosigkeit dazu zu benützen, eine Stelle in der römisch 40 an einer römisch 40 zu erlangen. Damit brachte er zum Ausdruck, sein Bestreben zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nur auf einen sehr schmalen, in römisch 40 überaus schwer realisierbaren Bereich in der römisch 40 an der römisch 40 ausgerichtet zu haben. Für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Arbeitsstelle stand er erklärtermaßen nicht zur Verfügung, wie sich dies an der Nichtbewerbung um die ihm angebotenen zumutbaren Stellen und an seinem E-Mail vom römisch 40 .2019 zeigt. Diese Umstände stützen die Annahme der belangten Behörde, dass der BF seit der Beantragung der Notstandshilfe (sohin seit dem römisch 40 .2019) der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. So ergibt sich aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom XXXX .2019, dass sein im zeitaufwendigen Verfassen von XXXX und von XXXX gelegenes Bemühen ausschließlich auf das Erlangen einer Stelle in seinem einschlägigen Bereich gelegen war und er dadurch eine Einstellzusage zum XXXX .2020 erlangt hätte. So ergibt sich aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2019, dass sein im zeitaufwendigen Verfassen von römisch 40 und von römisch 40 gelegenes Bemühen ausschließlich auf das Erlangen einer Stelle in seinem einschlägigen Bereich gelegen war und er dadurch eine Einstellzusage zum römisch 40 .2020 erlangt hätte. Auch hat er damit bewiesen, dass er für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende Beschäftigung nicht zur Verfügung steht. Hinzu kommt auch, dass mit dem Wegfall des Bezuges des Arbeitslosengeldes gem. § 33 Abs. 2 AlVG der sich aus § 9 Abs. 3 AlVG ableitbare Entgelt- und Berufsschutz weggefallen ist (Pfeil, a.a.O., Rz 6 zu § 33 AlVG). Wenn der BF, wie er in der Beschwerde wiederholt und seinen Rechtsstandpunkt bekräftigend ausführt, trotz seiner Konzentration auf eine in der ferneren Zukunft liegende Stelle als XXXX an einer XXXX einen Anspruch auf Notstandshilfe besitzt, übersieht er damit, dass er mit dieser Konzentration auf eine bestimmte (in der fernen Zukunft möglicherweise antretbare, sohin erst mit diesem momentum die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung an einer XXXX als XXXX einerseits eine Vermittlung auf eine am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Arbeitsstelle kategorisch ausschließt und damit seine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die eine der Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe ist, in Frage stellt. Hinzu kommt auch, dass mit dem Wegfall des Bezuges des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 33, Absatz 2, AlVG der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ableitbare Entgelt- und Berufsschutz weggefallen ist (Pfeil, a.a.O., Rz 6 zu Paragraph 33, AlVG). Wenn der BF, wie er in der Beschwerde wiederholt und seinen Rechtsstandpunkt bekräftigend ausführt, trotz seiner Konzentration auf eine in der ferneren Zukunft liegende Stelle als römisch 40 an einer römisch 40 einen Anspruch auf Notstandshilfe besitzt, übersieht er damit, dass er mit dieser Konzentration auf eine bestimmte (in der fernen Zukunft möglicherweise antretbare, sohin erst mit diesem momentum die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung an einer römisch 40 als römisch 40 einerseits eine Vermittlung auf eine am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Arbeitsstelle kategorisch ausschließt und damit seine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die eine der Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe ist, in Frage stellt. Auch übersieht er damit, dass andererseits der Berufsschutz bei Beanspruchung der Notstandshilfe (in seinem Fall sohin ab dem XXXX .2019) weggefallen ist.Auch übersieht er damit, dass andererseits der Berufsschutz bei Beanspruchung der Notstandshilfe (in seinem Fall sohin ab dem römisch 40 .2019) weggefallen ist. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer ab dem XXXX .2019 jede Beschäftigung (und nicht nur die vom ihm angestrebte) zumutbar ist, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 AlVG erfüllt. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer ab dem römisch 40 .2019 jede Beschäftigung (und nicht nur die vom ihm angestrebte) zumutbar ist, die die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erfüllt. Der mit der Beantragung der Notstandshilfe bewirkte Wegfall des Entgelt- und Berufsschutzes unterscheidet sich im gegenständlichen Fall auch von jener Fallkonstellation, die der Beurteilung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2019 (siehe dazu GZ: G305 2223221-1) zu Grunde lag, insofern, als er hier noch dem Berufsschutz unterlag.Der mit der Beantragung der Notstandshilfe bewirkte Wegfall des Entgelt- und Berufsschutzes unterscheidet sich im gegenständlichen Fall auch von jener Fallkonstellation, die der Beurteilung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2019 (siehe dazu GZ: G305 2223221-1) zu Grunde lag, insofern, als er hier noch dem Berufsschutz unterlag. Selbst in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er seine XXXX , die Betreuung von XXXX und das Verfassen XXXX , die seine Zeit so sehr in Anspruch nahmen, dass er für eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar war, mit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe ( XXXX .2019) aufgegeben hätte.Selbst in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er seine römisch 40 , die Betreuung von römisch 40 und das Verfassen römisch 40 , die seine Zeit so sehr in Anspruch nahmen, dass er für eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar war, mit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe ( römisch 40 .2019) aufgegeben hätte. 3.4.
- Die mit Bescheid vom XXXX .2019 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Anspruchs auf Notstandshilfe erweist sich damit als gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.4.
- Die mit Bescheid vom römisch 40 .2019 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Anspruchs auf Notstandshilfe erweist sich damit als gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. , Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2223468.1.00