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{'item': 'I403 2124065-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 1§ 12§ 2§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlI403 2124065-2 SpruchI403 2124065-2/13E, I403 2124065-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.03.2016, Zl: XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, Zl. I416 2124065-1, mündlich verkündet am 20.02.2018, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.03.2016, Zl: römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, Zl. I416 2124065-1, mündlich verkündet am 20.02.2018, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nach vier Verurteilungen wurde er am 04.08.2021 erneut verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
  4. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.08.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.
  5. Mit Schriftsatz vom 21.08.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Ausbildung an einer HTL nicht habe abschließen können, weil er drogensüchtig geworden sei und deswegen kriminelle Taten begangen habe. Er habe in Österreich keine Familie und sei nicht erwerbstätig, da er keinen Aufenthaltstitel habe. Er werde in Tunesien persönlich und strafrechtlich verfolgt; er habe 2012 eine außereheliche Beziehung gehabt und seine Partnerin sei schwanger geworden. Er werde in Tunesien von der Familie seiner früheren Partnerin verfolgt; seine Mutter und seine Schwester seien auch deswegen in die Türkei geflohen. Er wolle in Österreich bleiben und beweisen, dass er kein Krimineller sei.
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führe, einen beträchtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund seiner vier Verurteilungen in Haft verbracht habe und von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. 5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führe, einen beträchtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund seiner vier Verurteilungen in Haft verbracht habe und von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin und eines gemeinsamen Kindes ein schützenswertes Familienleben führe, die belangte Behörde aber entsprechende Ermittlungen unterlassen und vor allem keine Einvernahme durchgeführt habe. Aufgrund der aktuellen Gesundheits- und Versorgungslage in Tunesien sei eine Rückkehr nach Tunesien auch nicht zumutbar und habe es die belangte Behörde unterlassen, aktuelle Berichte zur Grundversorgung aufzunehmen. Außerdem bereue der Beschwerdeführer seine Straftaten sehr und sei aufgrund der Erfahrung des Haftübels nicht davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen werde.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.11.2021, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, Abs 4 dritter Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger Tunesiens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus Sousse, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Seine Mutter und seine Schwester leben nach seinen Angaben außerhalb Tunesiens, zu seinem Vater bestehe kein Kontakt. In Tunesien sind allerdings Onkel und Tanten wohnhaft. Seit (spätestens) Oktober 2013 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wo er am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte – zunächst unter Angabe einer falschen Identität und einer palästinensischen Herkunft. Im Laufe des Verfahrens gab er die im Spruch genannte Identität an und behauptete, aus Tunesien geflohen zu sein, weil sein Vater ihn zu einer Zusammenarbeit mit gewalttätigen Islamisten habe zwingen wollen. Das Vorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden und mit Bescheid vom 01.03.2016, bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, Zl. I416 2124065-1, abgewiesen. Der Beschwerdeführer verließ Österreich in der Folge trotz Ausreiseverpflichtung nicht. Eine für den 19.06.2018 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Ankunft in Österreich an, zehn Jahre jünger zu sein. Er machte einen Pflichtschulabschluss und besuchte danach eine Höhere Technische Lehranstalt, die er aber nicht abschloss. Er ging in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet und hat sich hier auch nicht nachhaltig integriert. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

§ 1Z 11 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Paragraph eins, Ziffer 11, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. 1.

  1. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt: Er wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.02.2014, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
  2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei dies als Jugendstraftat beurteilt wurde und mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Er hatte am 01.10.2013 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer die Ware abdeckte, zum Sichtschutz vor der Videoüberwachung und immer wieder Ausschau nach Mitarbeitern gehalten hat, während der unbekannte Täter Parfum im Wert von insgesamt € 224,90 samt Verpackung in seiner Jackeninnentasche versteckte und danach gemeinsam mit diesem ohne zu bezahlen das Geschäft verließ.Er wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.02.2014, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
  3. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei dies als Jugendstraftat beurteilt wurde und mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Er hatte am 01.10.2013 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer die Ware abdeckte, zum Sichtschutz vor der Videoüberwachung und immer wieder Ausschau nach Mitarbeitern gehalten hat, während der unbekannte Täter Parfum im Wert von insgesamt € 224,90 samt Verpackung in seiner Jackeninnentasche versteckte und danach gemeinsam mit diesem ohne zu bezahlen das Geschäft verließ. Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27

(1)Z 1
  1. Fall und 27
(2)SMG, des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG sowie des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27
(2a)SMG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Nachdem die Probezeit zunächst mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.04.2018, rechtskräftig am 24.04.2018, Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert wurde, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.10.2018, Zl. XXXX widerrufen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut am 03.05.2017 in einer Menge von 1,2 Gramm brutto für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte; am 23.06.2017 in einer Menge von 0,9 Gramm einem anderen zu überlassen versucht hatte; anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gegen Entgelt und für mehr als 10 Personen wahrnehmbar überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte und zwar am 17.09.2017 am Treppelweg des Donaukanals und am 23.06.2017 unbekannten Abnehmern am XXXX Kai nahe der Diskothek „ XXXX “, indem er fünf fertig portionierte Baggies zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten hatte.Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall und 27
(2)SMG, des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG sowie des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27,
(2a)SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Nachdem die Probezeit zunächst mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.04.2018, rechtskräftig am 24.04.2018, Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert wurde, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.10.2018, Zl. römisch 40 widerrufen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut am 03.05.2017 in einer Menge von 1,2 Gramm brutto für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte; am 23.06.2017 in einer Menge von 0,9 Gramm einem anderen zu überlassen versucht hatte; anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gegen Entgelt und für mehr als 10 Personen wahrnehmbar überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte und zwar am 17.09.2017 am Treppelweg des Donaukanals und am 23.06.2017 unbekannten Abnehmern am römisch 40 Kai nahe der Diskothek „ römisch 40 “, indem er fünf fertig portionierte Baggies zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde dann mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.04.2018, rechtskräftig am 24.04.2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens nach § 50
(1)Z 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (im Weiteren verlängert auf fünf Jahre) verurteilt. Er hatte am 19. Jänner 2018, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Waffe und Munition, nämlich eine Gaspistole der Marke Walther P99 mit der Nummer XXXX sowie eine Gasdruckpatrone besessen, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten war. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen das Handeln während offener Probezeit gewertet.Der Beschwerdeführer wurde dann mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.04.2018, rechtskräftig am 24.04.2018, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 50,

(1)Ziffer 3, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (im Weiteren verlängert auf fünf Jahre) verurteilt. Er hatte am 19. Jänner 2018, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Waffe und Munition, nämlich eine Gaspistole der Marke Walther P99 mit der Nummer römisch 40 sowie eine Gasdruckpatrone besessen, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten war. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen das Handeln während offener Probezeit gewertet. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.10.2018, rechtskräftig am 03.11.2018, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142

(1)StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e
(3)StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229
(1)StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet.Danach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.10.2018, rechtskräftig am 03.11.2018, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142,
(1)StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e,
(3)StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229,
(1)StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. Der Beschwerdeführer hatte am 21.4.2018 in XXXX gemeinsam mit einem Mittäter einen Mann und eine Frau überfallen, indem sie heftige Schläge und Tritte gegen den Körper- und Kopfbereich des Mannes versetzten und den Rucksack des Mannes sowie die Tasche der Frau an sich rissen, wobei der Mann durch die ausgeübte Gewalt eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Schädels, beider Knie, des Brustkorbs, beider Ellenbogen und des fünften Fingers der rechten Hand, sowie Schürfungen an beiden Ellenbogen leicht verletzt wurde; der Beschwerdeführer und sein Mittäter erbeuteten einen Rucksack mit einer Geldbörse der Marke LOUIS VUITTON im Wert von EUR 400,- samt Bargeld in Hohe von EUR 50,-, einem Mobiltelefon der Marke iPhone im Wert von EUR 1.400,-, einer Geldbörse im Wert von EUR 30,- samt Bargeld in Hohe von EUR 140,--, zwei Sonnenbrillen, und zwar der Marke Rayban im Wert von EUR 130,- sowie der Marke John Lennon im Wert von EUR 120,--, einem T-Shirt der Marke Bjorn Borg, einer Schirmkappe der Marke Huf, einer kurzen Hose der Marke Adidas, einem Paar Trainingshandschuhe der Marke Nike, einem Papierkalender und Wohnungsschlüssel samt Schlüsselanhänger sowie eine Tasche samt darin befindlicher Arbeitskleidung und Wohnungsschlüssel. Im Zuge der Tathandlung hatte der Beschwerdeführer unbare Zahlungsmittel und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Bankomatkarten, Führerschein, Personalausweis, etc. unterdrückt.Der Beschwerdeführer hatte am 21.4.2018 in römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter einen Mann und eine Frau überfallen, indem sie heftige Schläge und Tritte gegen den Körper- und Kopfbereich des Mannes versetzten und den Rucksack des Mannes sowie die Tasche der Frau an sich rissen, wobei der Mann durch die ausgeübte Gewalt eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Schädels, beider Knie, des Brustkorbs, beider Ellenbogen und des fünften Fingers der rechten Hand, sowie Schürfungen an beiden Ellenbogen leicht verletzt wurde; der Beschwerdeführer und sein Mittäter erbeuteten einen Rucksack mit einer Geldbörse der Marke LOUIS VUITTON im Wert von EUR 400,- samt Bargeld in Hohe von EUR 50,-, einem Mobiltelefon der Marke iPhone im Wert von EUR 1.400,-, einer Geldbörse im Wert von EUR 30,- samt Bargeld in Hohe von EUR 140,--, zwei Sonnenbrillen, und zwar der Marke Rayban im Wert von EUR 130,- sowie der Marke John Lennon im Wert von EUR 120,--, einem T-Shirt der Marke Bjorn Borg, einer Schirmkappe der Marke Huf, einer kurzen Hose der Marke Adidas, einem Paar Trainingshandschuhe der Marke Nike, einem Papierkalender und Wohnungsschlüssel samt Schlüsselanhänger sowie eine Tasche samt darin befindlicher Arbeitskleidung und Wohnungsschlüssel. Im Zuge der Tathandlung hatte der Beschwerdeführer unbare Zahlungsmittel und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Bankomatkarten, Führerschein, Personalausweis, etc. unterdrückt. Der Beschwerdeführer hatte zudem gewerbsmäßig in einem Gesamtwert von zumindest EUR 7.030,- Fahrgästen in Zügen der ÖBB Koffer, Mobiltelefone und Laptops gestohlen, und zwar am 29.5.2018 und am 30.05.2018 jeweils drei Fahrgästen. Von 17.09.2017 bis zum 19.09.2017 sowie vom 30.05.2018 bis zum 23.10.2020 befand sich der Beschwerdeführer in österreichischen Justizanstalten in Haft. Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen, diesmal wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz und das Waffengesetz, da er einen Sack Marihuana mit einem Gewicht von 535 Gramm und einen Elektroschocker bei sich hatte. Am 06.08.2021 wurde Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.11.2021, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, Abs 4 dritter Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das überschießende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie die Sicherstellung von Waffe und Personalausweis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Überschreitung der Grenzmenge an Suchtgift um das Mehrfache.Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das überschießende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie die Sicherstellung von Waffe und Personalausweis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Überschreitung der Grenzmenge an Suchtgift um das Mehrfache. Es wurde im Urteil vom 29.11.2021 festgestellt, dass er in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut enthaltend 10,2% THCA und 0,78% Delta-9-THC, im Zeitraum von 01.03.2021 bis zum 04.08.2021 und zwar zumindest 3.000 Gramm an nicht mehr auszuforschende Abnehmer in einer Vielzahl von Angriffen zu einem Grammpreis von EUR 5, überlassen hat; dass er von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 04.08.2021 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, 508,9 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen hat, wobei er an Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem besaß er von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 04.08.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Elektroschocker, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten ist. Außerdem benützte er von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem 23.10.2020 bis zum 10.11.2020 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die

§ 2

Abs 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nicht durch die belgischen Behörden ausgestellten Personalausweis, sohin eine besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde.Es wurde im Urteil vom 29.11.2021 festgestellt, dass er in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut enthaltend 10,2% THCA und 0,78% Delta-9-THC, im Zeitraum von 01.03.2021 bis zum 04.08.2021 und zwar zumindest 3.000 Gramm an nicht mehr auszuforschende Abnehmer in einer Vielzahl von Angriffen zu einem Grammpreis von EUR 5, überlassen hat; dass er von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 04.08.2021 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, 508,9 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen hat, wobei er an Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem besaß er von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 04.08.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Elektroschocker, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten ist. Außerdem benützte er von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem 23.10.2020 bis zum 10.11.2020 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nicht durch die belgischen Behörden ausgestellten Personalausweis, sohin eine besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde. 1.3. Feststellungen zur Lage in Tunesien Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I416 2124065-1 hinsichtlich des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Seine Identität steht aufgrund einer Identifizierung durch die tunesische Botschaft fest (AS 75). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in Algerien, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) Oktober 2013 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.02.2014, Zl. XXXX , wonach er am 01.10.2013 in XXXX mit einem Mittäter in einem Drogeriemarkt Parfums entwendete.Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) Oktober 2013 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.02.2014, Zl. römisch 40 , wonach er am 01.10.2013 in römisch 40 mit einem Mittäter in einem Drogeriemarkt Parfums entwendete. Dass der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich dadurch, dass er solche im Verfahren nicht darzulegen bzw. formell nachzuweisen vermochte. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er ein solches nicht substantiiert vorgebracht hat (vgl. dazu 2.3.).Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er ein solches nicht substantiiert vorgebracht hat vergleiche dazu 2.3.). 2.
  4. Zur behaupteten Vaterschaft des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.10.2020 erklärt, dass er die Möglichkeit habe, bei seiner Lebensgefährtin Ha XXXX M XXXX , XXXX mit ihrer Mutter wohne, unterzukommen. Außer seiner Lebensgefährtin habe er keine Familie in Österreich. Aufgrund der Möglichkeit, privat Unterkunft zu nehmen, wurde keine Schubhaft verhängt. Ein im Akt einliegender Vermerk über eine Nachschau am 10.11.2020 an der Adresse der angeblichen Lebensgefährtin ergab aber, dass der Beschwerdeführer nur am 23.10.2020 kurz anwesend war, dort aber nicht wohnte. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.10.2020 erklärt, dass er die Möglichkeit habe, bei seiner Lebensgefährtin Ha römisch 40 M römisch 40 , römisch 40 mit ihrer Mutter wohne, unterzukommen. Außer seiner Lebensgefährtin habe er keine Familie in Österreich. Aufgrund der Möglichkeit, privat Unterkunft zu nehmen, wurde keine Schubhaft verhängt. Ein im Akt einliegender Vermerk über eine Nachschau am 10.11.2020 an der Adresse der angeblichen Lebensgefährtin ergab aber, dass der Beschwerdeführer nur am 23.10.2020 kurz anwesend war, dort aber nicht wohnte. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2021 gab der Beschwerdeführer an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass er eine Beziehung führe und ein Kind habe, allerdings ohne deren Namen zu nennen oder ein Dokument vorzulegen. Am 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführer daher von der erkennenden Richterin aufgefordert, eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. des Vaterschaftsanerkenntnisses in Bezug auf das in der Beschwerde erstmals erwähnte Kind an das Bundesverwaltungsgericht zu schicken. Am 07.01.2022 wurde das Gericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seinem Kind besitze. Er gab an, dass der Name seiner Tochter L XXXX M XXXX sei und sie am XXXX .2018 geboren sei; der Name der Kindesmutter sei I XXXX M XXXX . In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass er eine Beziehung führe und ein Kind habe, allerdings ohne deren Namen zu nennen oder ein Dokument vorzulegen. Am 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführer daher von der erkennenden Richterin aufgefordert, eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. des Vaterschaftsanerkenntnisses in Bezug auf das in der Beschwerde erstmals erwähnte Kind an das Bundesverwaltungsgericht zu schicken. Am 07.01.2022 wurde das Gericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seinem Kind besitze. Er gab an, dass der Name seiner Tochter L römisch 40 M römisch 40 sei und sie am römisch 40 .2018 geboren sei; der Name der Kindesmutter sei römisch eins römisch 40 M römisch 40 . Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieses Vorbringen nur mutwillig erstattet, um das Verfahren zu verlängern, entbehrt aber jeder Grundlage. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme am 23.10.2020 noch in der Stellungnahme vom 27.08.2021 seine Tochter erwähnt hatte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon zwei Jahre alt gewesen wäre; stattdessen meinte er, keine Familie in Österreich zu haben. Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes ergaben zudem, dass unter dem Namen L XXXX M XXXX ebenso wie unter dem Namen I XXXX M XXXX kein Eintrag im Zentralen Melderegister zu finden ist. Am 23.10.2020 hatte der Beschwerdeführer allerdings erklärt, eine Freundin namens Ha XXXX M XXXX zu haben und bei ihr wohnen zu können – um so der Verhängung der Schubhaft zu entgehen. Eine vom Bundesverwaltungsgericht getätigte Rückfrage bei H XXXX M XXXX ergab, dass diese keine Kinder hat und nie eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt, sondern ihm nur während seiner Haft geholfen hatte.Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes ergaben zudem, dass unter dem Namen L römisch 40 M römisch 40 ebenso wie unter dem Namen römisch eins römisch 40 M römisch 40 kein Eintrag im Zentralen Melderegister zu finden ist. Am 23.10.2020 hatte der Beschwerdeführer allerdings erklärt, eine Freundin namens Ha römisch 40 M römisch 40 zu haben und bei ihr wohnen zu können – um so der Verhängung der Schubhaft zu entgehen. Eine vom Bundesverwaltungsgericht getätigte Rückfrage bei H römisch 40 M römisch 40 ergab, dass diese keine Kinder hat und nie eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt, sondern ihm nur während seiner Haft geholfen hatte. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer keine Tochter und auch keine sonstigen Verwandten im Bundesgebiet hat. 2.
  5. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes: Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zur jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen bzw. vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteilsausfertigungen des Bezirksgerichts XXXX und des Landesgerichts XXXX .Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zur jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen bzw. vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteilsausfertigungen des Bezirksgerichts römisch 40 und des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Justizanstalten ergeben sich aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung zu seiner Festnahme am 04.08.2021 ergibt sich aus einem Schreiben der Landespolizeidirektion vom 04.08.2021, Zl. PAD/21/ XXXX , die Verhängung der Untersuchungshaft aus einem Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 06.08.2021, Zl. XXXX . Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Justizanstalten ergeben sich aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung zu seiner Festnahme am 04.08.2021 ergibt sich aus einem Schreiben der Landespolizeidirektion vom 04.08.2021, Zl. PAD/21/ römisch 40 , die Verhängung der Untersuchungshaft aus einem Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 06.08.2021, Zl. römisch 40 . 2.
  6. Zu den Länderberichten und zur Grundversorgung in Tunesien Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, aktuelle Berichte zur Grundversorgung in Tunesien in den Bescheid aufzunehmen, ist festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt mit Stand vom 19.03.2021 finden. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass „aufgrund der generellen Armut und der durch die Covid-19 Pandemie zu erwartende Nahrungsmittelverknappung und –verteuerung“ die Versorgung des Beschwerdeführers mit lebenswichtigen Gütern bzw. die medizinische Versorgung nicht gesichert seien, wird dies durch keinerlei Quellen gestützt. Wiedergegeben wurde nur ein Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.02.2020 (welcher damit mehr als ein Jahr vor der Veröffentlichung des im Bescheid verwendeten Länderinformationsblattes publiziert wurde), wonach die Präventionsmaßnahmen gegen Covid-19 in ärmeren Ländern schwer umzusetzen seien. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde argumentiert, dass ihm aufgrund der Pandemie eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar sei, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, es nicht darauf ankommt, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/14/0553, mwN). Dass die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht gegeben wäre, wurde nicht näher begründet. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, aktuelle Berichte zur Grundversorgung in Tunesien in den Bescheid aufzunehmen, ist festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt mit Stand vom 19.03.2021 finden. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass „aufgrund der generellen Armut und der durch die Covid-19 Pandemie zu erwartende Nahrungsmittelverknappung und –verteuerung“ die Versorgung des Beschwerdeführers mit lebenswichtigen Gütern bzw. die medizinische Versorgung nicht gesichert seien, wird dies durch keinerlei Quellen gestützt. Wiedergegeben wurde nur ein Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.02.2020 (welcher damit mehr als ein Jahr vor der Veröffentlichung des im Bescheid verwendeten Länderinformationsblattes publiziert wurde), wonach die Präventionsmaßnahmen gegen Covid-19 in ärmeren Ländern schwer umzusetzen seien. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde argumentiert, dass ihm aufgrund der Pandemie eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar sei, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, es nicht darauf ankommt, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/14/0553, mwN). Dass die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht gegeben wäre, wurde nicht näher begründet. 2.
  7. Zu einer Verfolgung in Tunesien: Der Beschwerdeführer begründete seinen – als unbegründet abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sein Vater ihn zwingen habe wollen, einer islamistischen Bewegung beizutreten. Im gegenständlichen Verfahren schilderte er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2021 dagegen plötzlich, dass er Tunesien habe verlassen müssen, weil er eine außereheliche Beziehung zu einer Studienkollegin gehabt habe und deswegen von deren Familie verfolgt werde. Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Substanz, insbesondere ist vollkommen unklar, warum der Beschwerdeführer es erst zu diesem Zeitpunkt vorgebracht haben sollte. Auch in der Beschwerde wird eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht mehr behauptet.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben. Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben. Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit etwa acht Jahren in Österreich auf. Die Dauer seines Aufenthalts wird durch seine mehrfachen Aufenthalte in Justizanstalten und überdies dadurch relativiert, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Die bereits konkret geplante Abschiebung musste aufgrund seines Aufenthaltes in der Untersuchungshaft wieder storniert werden. Die bloße Aufenthaltsdauer ist zudem nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Er besuchte zwar einige Jahre die Schule (da er zum Zeitpunkt seiner Einreise ein zehn Jahre jüngeres Alter angegeben hatte, welches ihm auch zur Bewertung seiner ersten Straftaten als Jugendstraftaten verhalf), doch ging er – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten - zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die bloße Aufenthaltsdauer ist zudem nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Er besuchte zwar einige Jahre die Schule (da er zum Zeitpunkt seiner Einreise ein zehn Jahre jüngeres Alter angegeben hatte, welches ihm auch zur Bewertung seiner ersten Straftaten als Jugendstraftaten verhalf), doch ging er – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten - zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien verfügt, nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien verfügt, nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass aufgrund der generellen Armut in Tunesien und der durch die Covid-19-Pandemie zu erwartende Nahrungsmittelknappheit und –verteuerung die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern bzw. die medizinische Versorgung nicht gesichert sei, wurde es unterlassen, aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer einer medizinischen Versorgung bedarf bzw. dass er konkret in seiner Existenz bedroht wäre. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Tunesien

§ 1Z 11 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Tunesien

Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Zudem dient § 52 Abs. 9 FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; es ist somit nicht Aufgabe des BVwG im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt. Zudem dient Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; es ist somit nicht Aufgabe des BVwG im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist immer wieder innerhalb kürzester Zeit straffällig geworden, so etwa einmal zwei Tage nach seiner Verurteilung am 19.04.2018. Selbst ein kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt daher eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar und ist seine sofortige Ausreise dringend geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist immer wieder innerhalb kürzester Zeit straffällig geworden, so etwa einmal zwei Tage nach seiner Verurteilung am 19.04.2018. Selbst ein kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt daher eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar und ist seine sofortige Ausreise dringend geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. die Entscheidung

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [ ]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [ ]“ Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung vom 29.11.2021, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, Abs 4 dritter Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das überschießende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie die Sicherstellung von Waffe und Personalausweis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Überschreitung der Grenzmenge an Suchtgift um das Mehrfache.Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das überschießende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie die Sicherstellung von Waffe und Personalausweis gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Überschreitung der Grenzmenge an Suchtgift um das Mehrfache. Zudem zeigt der Beschwerdeführer bereits seit 2013 und damit seit seiner Ankunft im Bundesgebiet ein kriminelles Verhalten, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährdet: Bereits im Oktober 2013 beging er gemeinsam mit einem Mittäter einen gewerbsmäßigen Diebstahl, für den er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein falsches Datum (ebenso wie einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit) angegeben hatte, wurde dies fälschlich als Jugendstraftat gewertet. 2017 trat der Beschwerdeführer dann erstmals im Suchtgiftbereich in Erscheinung. Er hatte nicht nur für sich selbst Cannabiskraut erworben und besessen, sondern dieses auch an öffentlichen Orten weiterverkauft. Auch hier wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden, wobei wiederum mildernd das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt wurde, obwohl der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wesentlich älter gewesen war (später allerdings wurde die bedingte Nachsicht widerrufen). In offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer dann am 19.04.2018, rechtskräftig am 24.04.2018, ein weiteres Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, da er unbefugt eine Waffe und Munition besessen hatte. Nur zwei Tage nach der Hauptverhandlung, am 21.4.2018, überfiel der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter einen Mann und eine Frau, indem sie heftige Schläge und Tritte gegen den Körper- und Kopfbereich des Mannes versetzten und den Rucksack des Mannes sowie die Tasche der Frau an sich rissen, wobei der Mann durch die ausgeübte Gewalt eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Schädels, beider Knie, des Brustkorbs, beider Ellenbogen und des fünften Fingers der rechten Hand, sowie Schürfungen an beiden Ellenbogen leicht verletzt wurde. Im Mai 2018 stahl der Beschwerdeführer zudem gewerbsmäßig Fahrgästen in Zügen der ÖBB Koffer, Mobiltelefone und Laptops in einem Gesamtwert von zumindest EUR 7.030,-. Dafür wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.10.2018, rechtskräftig am 03.11.2018, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142

(1)StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e
(3)StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229
(1)StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. Auch hier wäre das Strafmaß bei einer Kenntnis des Strafgerichts über das reale Alter des Beschwerdeführers gegebenenfalls härter ausgefallen. Der Milderungsgrund des jugendlichen Alters wurde daher in allen vier Verurteilungen zu Unrecht verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in allen Verhandlungen geständig war, doch steht dem gegenüber, dass dies nicht mit einer echten Reue und einem Gesinnungswandel gleichzusetzen ist, wurde er doch immer wieder innerhalb kürzester Zeit straffällig und konnte ihn auch die Erfahrung des Haftübels nicht davon abhalten, erneut gegen die österreichischen Gesetze zu verstoßen. Nach seiner Haftentlassung am 23.10.2020 dauerte es auch wieder weniger als ein Jahr, bis er am 04.08.2021 festgenommen wurde, da er einen Sack Marihuana mit einem Gewicht von 535 Gramm und einen Elektroschocker bei sich hatte.Zudem zeigt der Beschwerdeführer bereits seit 2013 und damit seit seiner Ankunft im Bundesgebiet ein kriminelles Verhalten, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährdet: Bereits im Oktober 2013 beging er gemeinsam mit einem Mittäter einen gewerbsmäßigen Diebstahl, für den er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein falsches Datum (ebenso wie einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit) angegeben hatte, wurde dies fälschlich als Jugendstraftat gewertet. 2017 trat der Beschwerdeführer dann erstmals im Suchtgiftbereich in Erscheinung. Er hatte nicht nur für sich selbst Cannabiskraut erworben und besessen, sondern dieses auch an öffentlichen Orten weiterverkauft. Auch hier wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden, wobei wiederum mildernd das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt wurde, obwohl der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wesentlich älter gewesen war (später allerdings wurde die bedingte Nachsicht widerrufen). In offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer dann am 19.04.2018, rechtskräftig am 24.04.2018, ein weiteres Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, da er unbefugt eine Waffe und Munition besessen hatte. Nur zwei Tage nach der Hauptverhandlung, am 21.4.2018, überfiel der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter einen Mann und eine Frau, indem sie heftige Schläge und Tritte gegen den Körper- und Kopfbereich des Mannes versetzten und den Rucksack des Mannes sowie die Tasche der Frau an sich rissen, wobei der Mann durch die ausgeübte Gewalt eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Schädels, beider Knie, des Brustkorbs, beider Ellenbogen und des fünften Fingers der rechten Hand, sowie Schürfungen an beiden Ellenbogen leicht verletzt wurde. Im Mai 2018 stahl der Beschwerdeführer zudem gewerbsmäßig Fahrgästen in Zügen der ÖBB Koffer, Mobiltelefone und Laptops in einem Gesamtwert von zumindest EUR 7.030,-. Dafür wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.10.2018, rechtskräftig am 03.11.2018, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142,
(1)StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e,
(3)StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229,
(1)StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. Auch hier wäre das Strafmaß bei einer Kenntnis des Strafgerichts über das reale Alter des Beschwerdeführers gegebenenfalls härter ausgefallen. Der Milderungsgrund des jugendlichen Alters wurde daher in allen vier Verurteilungen zu Unrecht verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in allen Verhandlungen geständig war, doch steht dem gegenüber, dass dies nicht mit einer echten Reue und einem Gesinnungswandel gleichzusetzen ist, wurde er doch immer wieder innerhalb kürzester Zeit straffällig und konnte ihn auch die Erfahrung des Haftübels nicht davon abhalten, erneut gegen die österreichischen Gesetze zu verstoßen. Nach seiner Haftentlassung am 23.10.2020 dauerte es auch wieder weniger als ein Jahr, bis er am 04.08.2021 festgenommen wurde, da er einen Sack Marihuana mit einem Gewicht von 535 Gramm und einen Elektroschocker bei sich hatte. Insgesamt zeigt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass es ihm nie gelungen ist, in Österreich Fuß zu fassen, etwa indem er einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre. Stattdessen versuchte er sich ein Einkommen zu verschaffen, indem er Drogen verkaufte und gewerbsmäßig Diebstähle beging. Er schreckte auch nicht davor zurück, bei einem Raubüberfall Gewalt anzuwenden. Eine längere Phase des Wohlverhaltens kann jedenfalls seit 2017 nicht erblickt werden. Auch ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Sein wiederholt strafrechtswidriges Verhalten, auch innerhalb offener Probezeit, stellt zudem einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar und für den Umstand, dass auch das bereits verspürte Haftübel nicht die gewünschte Wirkung zeigte.Auch ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Sein wiederholt strafrechtswidriges Verhalten, auch innerhalb offener Probezeit, stellt zudem einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar und für den Umstand, dass auch das bereits verspürte Haftübel nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beteuerte, seine Taten zu bereuen und aufgrund der Erfahrung des Haftübels keine Straftaten mehr begehen zu wollen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beteuerte, seine Taten zu bereuen und aufgrund der Erfahrung des Haftübels keine Straftaten mehr begehen zu wollen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN). Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass er auch behördliche Anordnungen missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) und ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, insoweit nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) und ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, insoweit nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren als angemessen, da der Beschwerdeführer offenbar über eine hohe kriminelle Energie verfügt und sich auch durch das Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken ließ. Es ist daher davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bringen. Zudem führt der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben (sondern versuchte er nur mutwillig eines vorzutäuschen, offensichtlich um das Verfahren zu verlängern) und ist hier auch nicht nachhaltig integriert. Auch in der Beschwerde ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer „sprachunkundig“ sei. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthaltsverbot als gering anzusehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, das Beschwerdevorbringen erwies sich letztlich als unsubstantiiert. Soweit in der Beschwerde erstmals behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer ein Kind im Bundesgebiet habe, wurde dies nicht nachgewiesen bzw. ist dies nicht glaubhaft. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, Rn. 16, mwN). Von einem solchen eindeutigen Fall ist hier auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur nach seiner ersten Verurteilung neuerlich mehrfach straffällig geworden; er hat auch die Intensität seines strafbaren Verhaltens deutlich gesteigert und wurde er bereits zweimal zu zweijährigen Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211). Auch ein „positiver“ persönlicher Eindruck hätte am Ergebnis des Verfahrens unter diesen Umständen nichts zu ändern vermocht.In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, Rn. 16, mwN). Von einem solchen eindeutigen Fall ist hier auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur nach seiner ersten Verurteilung neuerlich mehrfach straffällig geworden; er hat auch die Intensität seines strafbaren Verhaltens deutlich gesteigert und wurde er bereits zweimal zu zweijährigen Freiheitsstrafen verurteilt vergleiche VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211). Auch ein „positiver“ persönlicher Eindruck hätte am Ergebnis des Verfahrens unter diesen Umständen nichts zu ändern vermocht. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2124065.2.00

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