4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht des gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers von einer von seiner Person ausgehenden aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig angesehen werden könne.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht des gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers von einer von seiner Person ausgehenden aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig angesehen werden könne. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.01.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die von diesem ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen und (sofern für notwendig erachtet) eine mündliche Verhandlung anberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. So hatte er bereits von Februar 2016 bis Mai 2016, ohne Wohnsitzmeldung oder ersichtliche Anknüpfungspunkte in Österreich gemeinsam mit zwei Mittätern und teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt neun Ladendiebstähle in diversen Lebensmittel- und Drogeriegeschäften als auch in einem Baumarkt und in einer Pfarrkirche begangen, in der Absicht sich durch die wiederkehrende Tatbegehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei das seitens des Beschwerdeführers hierbei erbeutete Diebesgut (Lebensmittel, Getränke, Parfums, jedoch auch einen Akkuschrauber in dem Baumarkt sowie Bargeld in der Pfarrkirche) einen Gesamtwert von 2.030,36 Euro aufwies. Nach Ablauf des gegen ihn bereits im Jahr 2016 verhängten, für die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes kehrte der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2021 nach Österreich zurück und wurde kurze Zeit später sogleich erneut straffällig. So versuchte er sich im März und April 2021, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern, durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über einen längeren Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und verschaffte sich ein solches zum Teil auch, indem er im Rahmen von insgesamt fünfzehn Angriffen, mit teils bis zu drei Angriffen pro Nacht, durch das Aufzwängen von Fenstern oder Türen, sowie einmalig durch das Einschlagen einer Glastüre, in diverse Geschäftslokale sowie Wohnhäuser einbrach und hierbei fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert erbeutete. Insbesondere hatte er hierbei etwa am 23.03.2021 im Zuge eines Einbruchs in eine Drogerie durch Aufzwängen der Eingangstüre 51 Parfumflaschen im Wert von 4.389,47 Euro und auch im Zuge eines Ladendiebstahls am 29.04.2021 gemeinsam mit einer Mittäterin Waren, insbesondere Alkoholika, im Wert von 804,88 Euro erbeutet. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte beide Male als erschwerend die Begehung der Straftaten in Gemeinschaft/Gesellschaft sowie die bereits einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers gewertet wurden, während seine geständige Verantwortung sowie im Rahmen seiner zweiten Verurteilung der Umstand, dass seine strafbaren Handlungen teils beim Versuch geblieben waren, als mildernd berücksichtigt wurden. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der beiden Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer beide Male geständig zeigte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er kurz nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet sogleich abermals im Bereich der Eigentumskriminalität straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte beide Male als erschwerend die Begehung der Straftaten in Gemeinschaft/Gesellschaft sowie die bereits einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers gewertet wurden, während seine geständige Verantwortung sowie im Rahmen seiner zweiten Verurteilung der Umstand, dass seine strafbaren Handlungen teils beim Versuch geblieben waren, als mildernd berücksichtigt wurden. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der beiden Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer beide Male geständig zeigte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er kurz nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet sogleich abermals im Bereich der Eigentumskriminalität straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass nicht nur die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche dem Beschwerdeführer in beiden seiner Verurteilungen in Österreich zur Last gelegt wurde, sondern auch der Umstand, dass er bereits insgesamt neun Mal im EU-Ausland, und zwar in Deutschland, Frankreich, Ungarn und Rumänien, aufgrund von Eigentumskriminalität rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und dies einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung darstellt, wobei auch die Chronologie seiner strafbaren Handlungen in Österreich letztlich sogar auf das Bild einer sich bei ihm steigernden kriminellen Energie hindeutet, sofern man berücksichtigt, dass er mit seiner zweiten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte als noch bei seiner ersten Verurteilung im Jahr 2016, was nicht zuletzt auch in der nunmehrigen Strafbemessung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren seinen Niederschlag fand. Auch legt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ohne Wohnsitzmeldung oder ersichtliche Anknüpfungspunkte in Österreich bereits über einen Zeitraum von annähernd drei Monaten Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität im Bundesgebiet verübte und ihm auch im Rahmen seiner zweiten Verurteilung in Österreich ein erster Einbruchsdiebstahl (sowie zwei weitere versuchte Einbruchsdiebstähle) bereits am 23.03.2021 – und somit lediglich etwa eineinhalb Monate nach seiner neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung am 09.02.2021 – zu Last gelegt wurde, den Schluss nahe, dass er beide Male wohl bereits zu dem alleinigen oder zumindest primären Zweck, sich durch die Begehung von Straftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist. Ein ernstliches Bemühen seitens des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt auf legalem Weg zu bestreiten, ist in Anbetracht des Umstandes, dass seine nunmehrige Arbeitstätigkeit als Essenslieferant lediglich etwa drei Wochen - von 01.03.2021 bis 24.03.2021 – überdauerte, jedenfalls nicht erkenntlich. Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität, resultierend in seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich sowie insgesamt neun weiteren im EU-Ausland, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten zu betonen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und zudem – im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 1 FPG - ausdrücklich betont hat, dass "schwere Eigentumskriminalität" eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/21/0032, in Bezug auf die Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 29/2009, welche die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum heutigen § 67 Abs. 1 FPG darstellte).Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität, resultierend in seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich sowie insgesamt neun weiteren im EU-Ausland, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten zu betonen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und zudem – im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des Paragraph 67, Absatz eins, FPG - ausdrücklich betont hat, dass "schwere Eigentumskriminalität" eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 19.05.2011, 2008/21/0032, in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, welche die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum heutigen Paragraph 67, Absatz eins, FPG darstellte). Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er im Verfahren vorbrachte, er habe bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Lebensgefährtin in Österreich in deren Eigentumswohnung gelebt, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 11.05.2021 an besagter Wohnadresse in einem gemeinsamen Haushalt mit einer rumänischen Staatsangehörigen gemeldet war und bereits drei Tage später – am 14.05.2021 – wieder festgenommen wurde und sich seitdem durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Ein maßgeblich schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, welche sich bereits seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhält, kann in Anbetracht der hervorgekommenen Umstände ausgeschlossen werden, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich, gültig bis zum 20.10.2020, erlassen worden war und wurde auch das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt des Administrativ- oder Beschwerdeverfahrens auch nur ansatzweise behauptet.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er im Verfahren vorbrachte, er habe bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Lebensgefährtin in Österreich in deren Eigentumswohnung gelebt, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 11.05.2021 an besagter Wohnadresse in einem gemeinsamen Haushalt mit einer rumänischen Staatsangehörigen gemeldet war und bereits drei Tage später – am 14.05.2021 – wieder festgenommen wurde und sich seitdem durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Ein maßgeblich schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, welche sich bereits seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhält, kann in Anbetracht der hervorgekommenen Umstände ausgeschlossen werden, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich, gültig bis zum 20.10.2020, erlassen worden war und wurde auch das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt des Administrativ- oder Beschwerdeverfahrens auch nur ansatzweise behauptet. Auch sonstige private Anknüpfungspunkte oder eine wie auch immer geartete integrative Verfestigung des Beschwerdeführers von maßgeblicher Intensität kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von diesem weder substantiiert dargelegt, noch formell nachgewiesen (vgl. Punkt II.2.), während sein einziges in Österreich je legal ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis als Essenslieferant – wie bereits zuvor erwähnt – lediglich in etwa drei Wochen überdauerte, ehe der Beschwerdeführer erneut im Bereich der schweren Eigentumskriminalität straffällig wurde. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Auch sonstige private Anknüpfungspunkte oder eine wie auch immer geartete integrative Verfestigung des Beschwerdeführers von maßgeblicher Intensität kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von diesem weder substantiiert dargelegt, noch formell nachgewiesen vergleiche Punkt römisch zwei.2.), während sein einziges in Österreich je legal ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis als Essenslieferant – wie bereits zuvor erwähnt – lediglich in etwa drei Wochen überdauerte, ehe der Beschwerdeführer erneut im Bereich der schweren Eigentumskriminalität straffällig wurde. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die von der belangten Behörde ausgeschöpfte Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren erweist sich im Hinblick auf die Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und sein sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild als angemessen. In Anbetracht seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Delinquenz im Bereich der Eigentumskriminalität, welche insgesamt bereits zu elf strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich sowie im EU-Ausland geführt hat, zuletzt im Oktober 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, steht fest, dass er aus seinem Fehlverhalten augenscheinlich nicht gelernt hat und ihm die österreichische Rechtsordnung offenkundig gleichgültig ist, wobei ihn weder das bereits verspürte Haftübel, noch ein bereits im Jahr 2016 gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren von der Begehung weiterer, schwerwiegender Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität in Österreich abhalten konnten. Eine von ihm ausgehende Gefährdung für die österreichische Gesellschaft ist daher für die nächsten zehn Jahre durchaus anzunehmen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt und wurde auch in der Beschwerde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, zumal er in Anbetracht des erhobenen Sachverhaltes ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, etwa, dass er gesund ist, keine Sorgepflichten hat und keine nachhaltige integrative Verfestigung in Österreich aufweist, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, etwa, dass er gesund ist, keine Sorgepflichten hat und keine nachhaltige integrative Verfestigung in Österreich aufweist, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2250751.1.00
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