Obsah (10)
Art. 133§ 4§ 2§ 28Art. 130§ 6§ 194§ 414§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlI404 2245083-1 Spruch, I404 2245083-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 29.09.2017 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; in Folge: belangte Behörde) die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG. 1. Am 29.09.2017 beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; in Folge: belangte Behörde) die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG.
- Mit Schreiben vom 15.12.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung ihres Antrages ergeben habe, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung erfülle. Sie sei daher ab 01.10.2017 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
- Am 06.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Ausnahme von der Pflichtversicherung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, woraufhin ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.03.2018 mitteilte, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung weggefallen wären, da der Bezug von Kinderbetreuungsgeld geendet habe. Die Beschwerdeführerin sei daher ab 01.12.2017 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
- Mit E-Mail vom 04.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuberechnung der Pflichtversicherung für die Jahre 2017 und 2018, da die Ausnahmen für die Kinderbetreuungszeiten nicht berücksichtigt worden wären.
- Mit Schreiben vom 08.01.2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage ihres Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr 2017 auf. Die Beschwerdeführerin legte diesen der belangten Behörde am 22.01.2019 vor.
- Mit Schreiben vom 14.01.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund ihres Antrages vom 11.03.2018 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.08.2018 ausgenommen sei.
- Mit Schreiben vom 11.02.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass auch im aktuellen Kontoauszug ihre fristgerecht eingebrachten Anträge zur Ausnahme nicht berücksichtigt worden wären und erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 04.01.2019 auf Neuberechnung der Pflichtversicherung für die Jahre 2017 und
- Mit Schreiben vom 04.03.2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer schriftlichen Aufteilung ihrer Einkünfte im Jahr 2017 für den Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auf.
- Mit Schreiben vom 11.05.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Aufteilung ihrer Einkünfte im Jahr 2018 für den Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auf.
- Mit E-Mail vom 13.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Auflistung ihrer Einkünfte im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.11.2017, welche einen Verlust von EUR 8.531,12 aufweist.
- Mit Schreiben vom 19.11.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich um Vorlage einer Aufteilung ihrer Einkünfte im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.08.
- Dem kam die Beschwerdeführerin am 28.11.2020 nach und legte eine Auflistung vor, welche im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.08.2018 einen Verlust in Höhe von EUR 18.037,79 aufweist.
- Mit Schreiben vom 09.12.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung der nun vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Jahr 2018 erfüllt wären und die Beschwerdeführerin daher von der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.08.2018 ausgenommen sei. Durch diese Berichtigung bestünde auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin nun ein Rückstand von EUR 3.626,
- Am 16.02.2021 erbat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch eine Erklärung, wie sich die Nachbelastung 2018 berechnet. Mit Schreiben vom selben Tag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin laut den übermittelten Unterlagen im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.08.2018 einen Verlust von EUR 18.037,79 erwirtschaftet habe. Es wäre daher antragsgemäß die Ausnahme von der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum festzustellen und die Beitragsbemessung anhand der eingereichten Unterlagen zu korrigieren gewesen. Ein auf den Zeitraum der Ausnahme entfallender Gewinn dürfe bei der Beitragsgrundlagenbildung nicht berücksichtigt werden, leider gelte dies auch für Verluste. Da somit der Verlust von EUR 18.037,79 im Zeitraum der Ausnahme nicht berücksichtigt werden dürfe, würden sich die versicherungspflichtigen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid um eben diesen Betrag erhöhen.
- Mit Schreiben vom 23.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen „Widerspruch (in eventu Antrag auf Bescheiderstellung)“ gegen den Kontoauszug vom 23.01.2021 bei der belangten Behörde ein und stellte jeweils einen Antrag auf Neuberechnung der Vorschreibungen für die Kalenderjahre 2017, 2018 und
- Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass während der Kinderbetreuungszeit der Betrieb aufrecht gewesen wäre und es zweifelhaft sei, dass es im Sinne des Gesetzgebers wäre, dass Eltern, die Kinderbetreuungszeit in Anspruch nehmen würden, schlechter aussteigen. Letztendlich gäbe es keine Kostenersparnis, sondern eine Mehrbelastung für die Beschwerdeführerin und wäre der Sachverhalt auch im Sinne des Günstigkeitsprinzips zu ihren Gunsten auszulegen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.05.2021, GZ: XXXX , entschied die belangte Behörde, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG im Kalenderjahr 2017 in der Krankenversicherung EUR 425,70 und in der Pensionsversicherung EUR 2.390,43 beträgt (Spruchpunkt I.). Sie stellte weiter fest, dass die monatlichen Beiträge in den Kalendermonaten Jänner bis September sowie im Dezember 2017 in der Krankenversicherung EUR 32,57, in der Pensionsversicherung EUR 442,23 sowie für die Selbständigenvorsorge EUR 6,51 und in der Unfallversicherung im Kalenderjahr 2017 EUR 9,33 betragen (Spruchpunkt II.). Weiters betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr 2018 EUR 2.872,34 (Spruchpunkt III.). Die monatlichen Beiträge in den Kalendermonaten Jänner bis Mai sowie von September bis Dezember 2018 würden in der Krankenversicherung EUR 219,73, in der Pensionsversicherung EUR 531,38, für die Selbständigenvorsorge EUR 6,70 und in der Unfallversicherung im Kalenderjahr 2018 EUR 9,60 (Spruchpunkt IV.) betragen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen neuerlich aus, dass Verluste (wie auch Gewinne) im Zeitraum der Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nicht bei der Beitragsgrundlagenbildung berücksichtigt werden dürfen. Die in den Zeiträumen der Ausnahme in den Jahren 2017 und 2018 erwirtschafteten Verluste von EUR 8.531,12
(2017)bzw. EUR 18.037,79
(2018)wären den Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid hinzuzurechnen und auf dieser Basis die neuen Beitragsgrundlagen zu berechnen. 15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.05.2021, GZ: römisch 40 , entschied die belangte Behörde, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG im Kalenderjahr 2017 in der Krankenversicherung EUR 425,70 und in der Pensionsversicherung EUR 2.390,43 beträgt (Spruchpunkt römisch eins.). Sie stellte weiter fest, dass die monatlichen Beiträge in den Kalendermonaten Jänner bis September sowie im Dezember 2017 in der Krankenversicherung EUR 32,57, in der Pensionsversicherung EUR 442,23 sowie für die Selbständigenvorsorge EUR 6,51 und in der Unfallversicherung im Kalenderjahr 2017 EUR 9,33 betragen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr 2018 EUR 2.872,34 (Spruchpunkt römisch drei.). Die monatlichen Beiträge in den Kalendermonaten Jänner bis Mai sowie von September bis Dezember 2018 würden in der Krankenversicherung EUR 219,73, in der Pensionsversicherung EUR 531,38, für die Selbständigenvorsorge EUR 6,70 und in der Unfallversicherung im Kalenderjahr 2018 EUR 9,60 (Spruchpunkt römisch vier.) betragen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen neuerlich aus, dass Verluste (wie auch Gewinne) im Zeitraum der Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nicht bei der Beitragsgrundlagenbildung berücksichtigt werden dürfen. Die in den Zeiträumen der Ausnahme in den Jahren 2017 und 2018 erwirtschafteten Verluste von EUR 8.531,12
(2017)bzw. EUR 18.037,79
(2018)wären den Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid hinzuzurechnen und auf dieser Basis die neuen Beitragsgrundlagen zu berechnen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2021 fristgerecht Beschwerde und verwies darin im Wesentlichen erneut darauf, dass sie bei Inanspruchnahme der Ausnahme aufgrund der Kinderbetreuungszeit finanziell massiv mehrbelastet sei, als ohne diese Ausnahme. Sie beantrage daher, dass die Verluste, die während der Ausnahme der Pflichtversicherung entstanden seien, nicht zu ihrem Nachteil herausgerechnet werden dürften, sodass sich die Beitragsgrundlage erhöht, bzw. allenfalls die Berechnung so durchzuführen seien, dass die Beschwerdeführerin finanziell nicht schlechter gestellt werde, als ohne Antrag auf Ausnahme aus der Pflichtversicherung. Gleichzeitig stellte sie den Antrag „Verzicht auf die Ausnahme der Monate während der Kinderbetreuungszeit, um die massive Erhöhung der BG, aufgrund der Nichtanerkennung der Ausgaben während dieser Zeit, zu verhindern“.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 05.08.2021 vor. In der angeschlossenen Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nicht nach Gutdünken der belangten Behörde erfolge, sondern sich diese aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergebe. Ein Günstigkeitsprinzip, wie es von der Beschwerdeführerin formuliert worden sei, wäre keiner der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. Im Gegenteil würde § 25 Abs. 1 GSVG ausdrücklich regeln, dass für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage Einkünfte jener Zeiträume heranzuziehen wären, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Hinsichtlich eines nachträglichen Verzichts auf die Ausnahmen merkte die belangte Behörde abschließend an, dass die Beschwerdeführerin diese selbst beantragt habe und sie ihr antragsgemäß zuerkannt worden wären. Ein nachträglicher Verzicht sei daher mangels Beschwer nicht möglich.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 05.08.2021 vor. In der angeschlossenen Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nicht nach Gutdünken der belangten Behörde erfolge, sondern sich diese aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergebe. Ein Günstigkeitsprinzip, wie es von der Beschwerdeführerin formuliert worden sei, wäre keiner der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. Im Gegenteil würde Paragraph 25, Absatz eins, GSVG ausdrücklich regeln, dass für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage Einkünfte jener Zeiträume heranzuziehen wären, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Hinsichtlich eines nachträglichen Verzichts auf die Ausnahmen merkte die belangte Behörde abschließend an, dass die Beschwerdeführerin diese selbst beantragt habe und sie ihr antragsgemäß zuerkannt worden wären. Ein nachträglicher Verzicht sei daher mangels Beschwer nicht möglich.
- Diese Stellungnahme brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 11.08.2021 zu Kenntnis und bot ihr die Möglichkeit, dazu binnen zweiwöchiger Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, oder ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 24.09.2021 wurden die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich nach Ansicht der erkennenden Richterin die Beitragsgrundlage unter Heranziehung der (gesamten) Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheide 2017 und 2018 geteilt auf die Monate der Erwerbstätigkeit – somit unter Abzug der Monate, in welchen eine Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z. 7 GSVG vorliege – berechne. Weiters wurden die konkreten Beitragsgrundlagen und die Beiträge entsprechend dieser Rechtsansicht neu berechnet und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.19. Mit Schreiben vom 24.09.2021 wurden die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich nach Ansicht der erkennenden Richterin die Beitragsgrundlage unter Heranziehung der (gesamten) Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheide 2017 und 2018 geteilt auf die Monate der Erwerbstätigkeit – somit unter Abzug der Monate, in welchen eine Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorliege – berechne. Weiters wurden die konkreten Beitragsgrundlagen und die Beiträge entsprechend dieser Rechtsansicht neu berechnet und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 06.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass keine Einwände gegen die Berechnung bestünden.
- Nach gewährter Fristerstreckung brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 17.11.2021 ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Verzichtsantrag der Beschwerdeführerin formal noch nicht zurückgezogen sei und legte in der Folge die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen im Falle des Verzichts auf die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG dar. Zu der Stellungnahme des BVwG vom 17.11.2021 wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 7 und § 25 GSVG nicht isoliert voneinander zu betrachten seien. In § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG habe der Gesetzgeber eindeutig nominiert, dass die belangte Behörde die Einkünfte und Umsätze des Ausnahmezeitraumes für die Prüfung zu erheben habe. Weiters ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG, dass nur die Einkünfte aus pflichtversicherten Tätigkeiten relevant seien, wobei normiert sei, dass nur die Einkünfte im Rahmen einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z. 5 GSVG erzielt würden, auch heranzuziehen seien. Dies bedeute, dass positive Einkünfte, welchen auf den Ausnahmezeitraum
§ 4Abs.
1 Z. 7 GSVG entfallen, herauszurechnen seien, negative Einkünfte aber hinzuzurechnen seien. In der Folge sei auf alle Monate der Erwerbstätigkeit abzustellen, dies seien 12 Monate, da die Erwerbstätigkeit – wenn auch mit Verlusten – im gesamten Jahr ausgeübt worden sei.21. Nach gewährter Fristerstreckung brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 17.11.2021 ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Verzichtsantrag der Beschwerdeführerin formal noch nicht zurückgezogen sei und legte in der Folge die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen im Falle des Verzichts auf die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG dar. Zu der Stellungnahme des BVwG vom 17.11.2021 wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 25, GSVG nicht isoliert voneinander zu betrachten seien. In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG habe der Gesetzgeber eindeutig nominiert, dass die belangte Behörde die Einkünfte und Umsätze des Ausnahmezeitraumes für die Prüfung zu erheben habe. Weiters ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, dass nur die Einkünfte aus pflichtversicherten Tätigkeiten relevant seien, wobei normiert sei, dass nur die Einkünfte im Rahmen einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG erzielt würden, auch heranzuziehen seien. Dies bedeute, dass positive Einkünfte, welchen auf den Ausnahmezeitraum
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG entfallen, herauszurechnen seien, negative Einkünfte aber hinzuzurechnen seien. In der Folge sei auf alle Monate der Erwerbstätigkeit abzustellen, dies seien 12 Monate, da die Erwerbstätigkeit – wenn auch mit Verlusten – im gesamten Jahr ausgeübt worden sei.
- Am 21.12.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügte ab 01.11.2014 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und unterlag seit 01.04.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 2Abs.
1 Z. 1 GSVG.1.1. Die Beschwerdeführerin verfügte ab 01.11.2014 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und unterlag seit 01.04.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. 1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Formularvordrucken vom 29.09.2017 und vom 06.03.2018 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG in den Jahren 2017 und
- 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Formularvordrucken vom 29.09.2017 und vom 06.03.2018 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG in den Jahren 2017 und
- 1.
- Vom 06.09.2017 bis 30.11.2017 sowie vom 01.06.2018 bis 11.09.2018 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. 1.
- Im Jahr 2017 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 17.165,
- In den Zeiträumen von 01.10.2017 bis 30.11.2017 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin Verluste iHv EUR 8.531,
- Im Jahr 2018 erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.715,
- Auf den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.08.2018 entfiel ein Verlust in der Höhe von EUR 18.037,
- 1.
- Für das Jahr 2017 wurden Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in der Höhe von EUR 2.998,63 und im Jahr 2018 in der Höhe von EUR 1.714,77 vorgeschrieben. 1.
- In den Jahren 2017, 2018 und 2019 beantragte die Beschwerdeführerin keinen Widerruf ihrer Anträge auf Ausnahme. Am 23.06.2021 stellte sie einen Antrag auf „Verzicht von der Ausnahme“.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, weshalb sie
§ 2Abs.
1 Z. 1 GSVG der Versicherungspflicht unterliegt, wurde dem Akt entnommen und ist unstrittig.2.1. Dass die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, weshalb sie
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Versicherungspflicht unterliegt, wurde dem Akt entnommen und ist unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin basieren auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Kopien. 2.
- Die Zeiträume des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld wurde einem Auszug der Daten des Hauptverbandes vom 21.09.2021 entnommen und sind unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu den Einkünften der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 wurden den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheiden entnommen. Die Höhe der Verluste hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben. 2.
- Die von der SVA in den Jahren 2017 und 2018 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wurden den Aufstellungen im vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen. 2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf Verzicht wurden ebenfalls dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194
GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Gesetzliche Grundlagen im Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Ausnahmen von der Pflichtversicherung § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:…Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:, … 7. auf Antrag Personen
§ 2Abs.
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
- a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
- b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
- c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; Beitragsgrundlage § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 2) Beitragsgrundlage ist der
Abs. 1 ermittelte Betrag,(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)2) Beitragsgrundlage ist der
Absatz eins, ermittelte Betrag,, Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) 2.zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2.zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; …
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). 6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Vorläufige Beitragsgrundlage § 25a.
(1)…Paragraph 25 a,
(1)…
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. Beiträge zur Pflichtversicherung § 27.
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
- als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65 %,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %, der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; … Der mit „Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung“ bezeichnete § 74 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung“ bezeichnete Paragraph 74, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: § 74.
(1)Der Beitrag beläuft sich für den KalendermonatParagraph 74,
(1)Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
- bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 EUR (Wert 20217: 9,33, Wert 2018: 9,60);…
- bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 EUR (Wert 20217: 9,33, Wert 2018: 9,60);… § 64 Abs. 1 BMSVG lautet wie folgt:Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG lautet wie folgt: Beitragsleistung § 64.
(1)Der Selbständige (§ 62) kann sich bis zum
- Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (§ 65) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 6) oder der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem
- Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des
- Satzes verpflichten.Paragraph 64,
(1)Der Selbständige (Paragraph 62,) kann sich bis zum
- Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (Paragraph 65,) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 6) oder der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem
- Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des
- Satzes verpflichten. 3.
- Anwendung auf den Beschwerdefall: 3.3.
- Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich seit 01.04.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt und dass sie am 29.09.2017 und am 06.03.2018 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG beantragt hat. 3.3.1. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich seit 01.04.2016 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt und dass sie am 29.09.2017 und am 06.03.2018 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt hat. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.09.2017 und vom 06.03.2018 auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung wegen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen Oktober und November 2017 sowie Juni, Juli und August 2018 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und sie in diesen Monaten lediglich Verluste erwirtschaftet hat, liegen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z. 7 GSVG in den Zeiträumen Oktober und November 2017 sowie Juni, Juli und August 2018 vor.Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.09.2017 und vom 06.03.2018 auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung wegen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen Oktober und November 2017 sowie Juni, Juli und August 2018 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und sie in diesen Monaten lediglich Verluste erwirtschaftet hat, liegen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG in den Zeiträumen Oktober und November 2017 sowie Juni, Juli und August 2018 vor. Im bekämpften Bescheid wurden die Beitragsgrundlagen der Jahre 2017 und 2018 sowie die monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum Jänner bis September sowie Dezember 2017 und Jänner bis Mai sowie September bis Dezember 2018 festgestellt. Die (endgültige) Beitragsgrundlage für die Monate der Pflichtversicherung der Jahre 2017 und 2018 ist anhand § 25 GSVG (mit Ausnahme der Pflichtversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für das Jahr 2017, für welche § 25a Abs. 4 GSVG anzuwenden ist) zu ermitteln.Die (endgültige) Beitragsgrundlage für die Monate der Pflichtversicherung der Jahre 2017 und 2018 ist anhand Paragraph 25, GSVG (mit Ausnahme der Pflichtversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für das Jahr 2017, für welche Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG anzuwenden ist) zu ermitteln. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die (negativen) Einkünfte jener Monate der Jahre 2017 und 2018, in welchen die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht
§ 4Abs.
1 Z. 7 GSVG ausgenommen ist, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Außerdem ging die belangte Behörde bei ihrer Berechnung von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten Jahr aus, und berechnete die monatliche Beitragsgrundlage mit einem Zwölftel ihrer Einnahmen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die (negativen) Einkünfte jener Monate der Jahre 2017 und 2018, in welchen die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen ist, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Außerdem ging die belangte Behörde bei ihrer Berechnung von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten Jahr aus, und berechnete die monatliche Beitragsgrundlage mit einem Zwölftel ihrer Einnahmen. Die erkennende Richterin teilt diese Ansicht jedoch nicht: 3.3.2. Zur Frage, welche Einkünfte heranzuziehen sind:
§ 25Abs.
1 GSVG sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, einzubeziehen.
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, einzubeziehen. Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt Entscheidung vom 27.01.2020, Ra 2019/08/0120) kommt es nicht darauf an, ob es sich „um real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN).Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt Entscheidung vom 27.01.2020, Ra 2019/08/0120) kommt es nicht darauf an, ob es sich „um real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN). Dafür, dass von den jährlichen Einkünften der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb, welche zu einer Versicherungspflicht
§ 2Abs.
1 Z. 1 GSVG in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2017 und 2018 führen, jene Einnahmen und Ausgaben in Abzug zu bringen sind, die in die Zeiträume der Ausnahme fallen, gibt es nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Grundlage. Dies würde nämlich dazu führen, dass in diesen Zeiträumen monatlich anfallende Ausgaben, die trotz nur geringer bis keiner Einnahmen entstehen, bei der Berechnung der Beitragsrundlagen nicht geltend gemacht werden können. Allein der Umstand, dass eine Zuordnung der Einkünfte aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 drittletzter Satz GSVG für die Berechnung der Voraussetzungen der Ausnahme ohnehin erfolgen muss, rechtfertigt nicht eine Aufsplittung der Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG in Zeiträume, die versicherungspflichtig sind und jene, für welche eine Ausnahme vorliegt.Dafür, dass von den jährlichen Einkünften der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb, welche zu einer Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2017 und 2018 führen, jene Einnahmen und Ausgaben in Abzug zu bringen sind, die in die Zeiträume der Ausnahme fallen, gibt es nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Grundlage. Dies würde nämlich dazu führen, dass in diesen Zeiträumen monatlich anfallende Ausgaben, die trotz nur geringer bis keiner Einnahmen entstehen, bei der Berechnung der Beitragsrundlagen nicht geltend gemacht werden können. Allein der Umstand, dass eine Zuordnung der Einkünfte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, drittletzter Satz GSVG für die Berechnung der Voraussetzungen der Ausnahme ohnehin erfolgen muss, rechtfertigt nicht eine Aufsplittung der Einkünfte im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in Zeiträume, die versicherungspflichtig sind und jene, für welche eine Ausnahme vorliegt. 3.3.3. Berechnung der monatlichen Beitragsrundlage: In weiterer Folge war zu prüfen, wie sich die monatliche Beitragsrundgrundlage berechnet. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin von 12 Monaten Erwerbstätigkeit auszugehen ist, weil sie ihr Gewerbe jeweils im ganzen Jahr ausgeübt hat. Nach Ansicht der erkennenden Richterin führt das Vorliegen eines Ausnahmegrundes
§ 4
GSVG dazu, dass in diesen Zeiträumen keine Erwerbstätigkeit vorliegt, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (vgl. dazu GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf, § 25 GSVG). In weiterer Folge war zu prüfen, wie sich die monatliche Beitragsrundgrundlage berechnet. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin von 12 Monaten Erwerbstätigkeit auszugehen ist, weil sie ihr Gewerbe jeweils im ganzen Jahr ausgeübt hat. Nach Ansicht der erkennenden Richterin führt das Vorliegen eines Ausnahmegrundes
Paragraph 4, GSVG dazu, dass in diesen Zeiträumen keine Erwerbstätigkeit vorliegt, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt vergleiche dazu GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf, Paragraph 25, GSVG). Daher sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die Jahreseinkünfte durch die Anzahl der Monate unter Abzug jener Monate, für welche eine Ausnahme vorliegt, zu dividieren. 3.3.
- Konkrete Anwendung auf die Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin erzielte laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 17.165,
- Hinzuzurechnen sind die für das Jahr 2017 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in der Höhe von EUR 2.998,
- Das ergibt EUR 20.
- Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 2 Monate von der Versicherungspflicht ausgenommen war, ist daher von nur 10 Monaten der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG auszugehen, weshalb die monatliche Beitragsgrundlage ein Zehntel von EUR 20.164 beträgt, sohin EUR 2.0616,
- Für das Jahr 2017 war hinsichtlich der Beitragsgrundlage für die Beiträge in der Krankenversicherung zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin noch § 25a Abs. 4 GSVG zur Anwendung kam. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 2 Monate von der Versicherungspflicht ausgenommen war, ist daher von nur 10 Monaten der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG auszugehen, weshalb die monatliche Beitragsgrundlage ein Zehntel von EUR 20.164 beträgt, sohin EUR 2.0616,
- Für das Jahr 2017 war hinsichtlich der Beitragsgrundlage für die Beiträge in der Krankenversicherung zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin noch Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG zur Anwendung kam. Das bedeutet, dass die monatlichen Beiträge im Jahr 2017 in der Krankenversicherung EUR 32,57, in der Pensionsversicherung EUR 373,03, für die Selbständigenvorsorge EUR 6,51 und in der Unfallversicherung EUR 9,33 betragen. Laut Einkommensteuerbescheid für das 2018 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.715,
- Hinzuzurechnen sind die für das Jahr 2018 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in der Höhe von EUR 1.714,
- Das ergibt EUR 16.430,
- Im Jahr 2018 war die Beschwerdeführerin 3 Monate von der Versicherungspflicht ausgenommen, weshalb daher von nur 9 Monaten der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG auszugehen ist, weshalb die monatliche Beitragsgrundlage daher ein Neuntel von EUR 16.430,24 beträgt, sohin EUR 1.825,58.Im Jahr 2018 war die Beschwerdeführerin 3 Monate von der Versicherungspflicht ausgenommen, weshalb daher von nur 9 Monaten der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG auszugehen ist, weshalb die monatliche Beitragsgrundlage daher ein Neuntel von EUR 16.430,24 beträgt, sohin EUR 1.825,
- Für das Jahr 2018 betragen die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung EUR 139,66, in der Pensionsversicherung EUR 337,73, für die Selbständigenvorsorge EUR 27,93 (=1,53% der Beitragsgrundlage in der KV) und in der Unfallversicherung EUR 9,
- 3.3.
- Schließlich ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin ein Widerruf der Anträge auf Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG möglich gewesen wäre, um in weiterer Folge eine Berücksichtigung der Verluste in den Zeiträumen 01.10.2017 bis 30.11.2017 und von 01.06.2018 bis 31.08.2018 bei der Bemessung der Beitragsgrundlage zu erreichen. 3.3.
- Schließlich ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin ein Widerruf der Anträge auf Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG möglich gewesen wäre, um in weiterer Folge eine Berücksichtigung der Verluste in den Zeiträumen 01.10.2017 bis 30.11.2017 und von 01.06.2018 bis 31.08.2018 bei der Bemessung der Beitragsgrundlage zu erreichen. Nachdem die Ausnahme antragsabhängig ist und weitere Regelungen bezüglich Beginn und Ende der Pflichtversicherung weder im § 4 Abs. 1 Z 7 noch in den §§ 6 oder 7 vorhanden sind, kann auch das Ende der Ausnahme bei Vorliegen eines entsprechenden Widerrufantrags durch den Versicherten unterjährig festgestellt werden. Nachdem die Ausnahme antragsabhängig ist und weitere Regelungen bezüglich Beginn und Ende der Pflichtversicherung weder im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, noch in den Paragraphen 6, oder 7 vorhanden sind, kann auch das Ende der Ausnahme bei Vorliegen eines entsprechenden Widerrufantrags durch den Versicherten unterjährig festgestellt werden. Zwar fehlt eine gesetzliche Regelung über die Möglichkeit eines Widerrufs einer beantragten Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG, jedoch ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Ausnahme frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, eintritt. Zwar fehlt eine gesetzliche Regelung über die Möglichkeit eines Widerrufs einer beantragten Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, jedoch ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Ausnahme frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, eintritt. Wenn also eine Antragstellung rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr möglich ist, müsste dies nach Ansicht der erkennenden Richterin grundsätzlich auch für einen Widerruf eines solchen Antrages gelten. Allerdings hat die Beschwerdeführerin einen solchen Widerruf nicht in den Jahren der Ausnahme 2017 bzw. 2018 bekannt gegeben. Erst in ihrem Schreiben vom 22.02.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin erstmalig dahingehend, dass sie nicht mehr mit der Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG einverstanden sei. Analog zur Antragstellung kann ein Widerruf jedoch nicht unbegrenzt möglich sein und erweist sich der vier Jahre nach erstmaliger Antragstellung geltend gemachte Widerruf jedenfalls als zu spät und war daher unbeachtlich. Wenn also eine Antragstellung rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr möglich ist, müsste dies nach Ansicht der erkennenden Richterin grundsätzlich auch für einen Widerruf eines solchen Antrages gelten. Allerdings hat die Beschwerdeführerin einen solchen Widerruf nicht in den Jahren der Ausnahme 2017 bzw. 2018 bekannt gegeben. Erst in ihrem Schreiben vom 22.02.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin erstmalig dahingehend, dass sie nicht mehr mit der Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG einverstanden sei. Analog zur Antragstellung kann ein Widerruf jedoch nicht unbegrenzt möglich sein und erweist sich der vier Jahre nach erstmaliger Antragstellung geltend gemachte Widerruf jedenfalls als zu spät und war daher unbeachtlich. Da aber ohnehin bei der Berechnung der Beitragsgrundlage dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Berücksichtigung der Verluste entsprochen wurde, war eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik nicht notwendig. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die Berechnung der Beitragsgrundlage bei Vorliegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 7 GSVG für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld erfolgt, insbesondere dazu, ob jene Gewinne oder Verluste, die in den Zeiträumen erwirtschaftet wurden, in welchem die Ausnahme vorliegt, von den im jeweiligen Kalenderjahr entfallenden Einkünften herauszurechnen sind und ob die Monate der Ausnahme bei der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage in Abzug zu bringen sind.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die Berechnung der Beitragsgrundlage bei Vorliegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld erfolgt, insbesondere dazu, ob jene Gewinne oder Verluste, die in den Zeiträumen erwirtschaftet wurden, in welchem die Ausnahme vorliegt, von den im jeweiligen Kalenderjahr entfallenden Einkünften herauszurechnen sind und ob die Monate der Ausnahme bei der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage in Abzug zu bringen sind. Falls die Verluste jener Monate, für welche eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt, bei der Berechnung der Beitragsrundlage nicht berücksichtigt werden dürfen, stellt sich die Frage, wie lange ein Antrag auf Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z. 7 GSVG wieder zurückgezogen werden kann. Auch dazu fehlt es an Rechtsprechung.Falls die Verluste jener Monate, für welche eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt, bei der Berechnung der Beitragsrundlage nicht berücksichtigt werden dürfen, stellt sich die Frage, wie lange ein Antrag auf Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG wieder zurückgezogen werden kann. Auch dazu fehlt es an Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2245083.1.00