RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlI406 2174871-1 Spruch, I406 2174871-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 26.10.2015 stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er zu seinen Fluchtgründen, dass er in Mossul aufgewachsen sei. Der Islamische Staat (IS) sei in Mossul stark präsent. Die Männer hätten sich den Bart wachsen lassen müssen und keine Jeans tragen dürfen. Dafür sei er sogar ausgepeitscht worden. Im Falle einer Rückkehr gelte er als Ungläubiger und habe mit dem Tod zu rechnen. Vor dem Regime habe er keine Angst, aber er fürchte sich vor dem IS.
- In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 11.08.2017 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Lage in seiner Heimat schon vor der Eroberung Mossuls durch den IS nicht gut gewesen sei, danach habe sie sich noch weiter verschlechtert. Der IS habe sie willkürlich in der Moschee aufgefordert, Mitglieder zu werden und Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben. Sie hätten gewollt, dass sie die Leute schlachten und köpfen, deswegen habe sich der Beschwerdeführer sofort für die Ausreise entschieden. In der Türkei habe man ihm mitgeteilt, dass Unterlagen vom IS an seine Familie übermittelt worden seien. Er stehe auf einer Fahndungsliste des IS und solle aufgehängt werden. Außerdem sei er als Sunnit von der schiitischen Regierung unterdrückt worden. Immer, wenn es einen Vorfall oder eine Explosion gegeben habe, seien alle Einwohner des Gebietes aufgefordert worden, sich zu sammeln, damit sich der Täter bekanntgebe. Öfters seien Personen willkürlich festgenommen worden, so auch der Beschwerdeführer. 2011 sei er für rund einen Monat inhaftiert gewesen. Im Jahr 2014 habe man ihn neuerlich für mehrere Tage festgehalten und auf die schlimmste Weise geschlagen. Seine Geschwister hätten 500 US-Dollar bezahlen müssen, damit er wieder freikomme.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm subsidiären Schutz zu und erteilte ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine bis zum 25.09.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm subsidiären Schutz zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine bis zum 25.09.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 24.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 24.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Spruchpunkte II. und III. erwuchsen unangefochten am 03.10.2017 in Rechtskraft.Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen unangefochten am 03.10.2017 in Rechtskraft.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2017 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I406 zugewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2020 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte ein weiteres Mal bis zum 25.09.2022 verlängert.
- Am 28.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer erschien nicht.
- Am 28.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer erschien nicht.
- Mit Erkenntnis vom 28.07.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
- Mit Beschluss 13.12.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
- Am 20.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsbürger des Irak, der seinen Herkunftsstaat Ende September 2014 verlassen hatte. Seine Identität steht fest. Er stellte am 25.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, und er ist seit dem 26.09.2017 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich anerkannt. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Stadtteil XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus dem Stadtteil römisch 40 . 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2022 vor dem BVwG zurückgegriffen werden. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Gewährung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage mehrfach, seine einzige Befürchtung im Falle einer Rückkehr in den Irak sei eine Verfolgung durch die „Volksmobilisierungsgruppe“, da dieser seine unter Zwang unterschriebene Beitrittserklärung zum IS vorliege. Dabei ist vorerst zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers festzuhalten: Der Beschwerdeführer versuchte mit einer Reihe von Strategien, widersprüchliches sowie spät getätigtes Vorbringen zu rechtfertigen. So brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Erstbefragung müde von der Reise gewesen zu sein. Dies ist zum einen schon deshalb unglaubhaft, da die Asylantragstellung am 25.10.2015 um 11.30 erfolgte und die Erstbefragung am 26.10.2015 um 14.28 begann, somit einen guten Tag später. Zum anderen würde es auch Müdigkeit nicht erklären, dass der Beschwerdeführer wiederholt als Reisedauer ab Irak 25 Tage angab - obwohl er sich auf dem Weg ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat - oder wesentliche Elemente des Fluchtvorbringens nicht einmal ansatzweise erwähnt. Der Beschwerdeführer versuchte vor allem jedoch konsequent, beinahe alle Widersprüche zwischen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und jenem vor dem BFA mit seiner, wie er vorbrachte, seit überaus langer Zeit, sehr geringen Merkfähigkeit zu erklären, so auch damit, dass ihn im Jahr 2006, bevor er „überhaupt in die Schule gegangen“ sei, „ein Projektil der US-Armee“ am Hinterkopf getroffen habe; insbesondere letzteres ist schon deshalb unglaubwürdig, wäre der Beschwerdeführer doch angesichts des von ihm angegebenen Geburtsjahres 2006 damals 13 Jahre alt gewesen; auszuschließen ist dabei eine Verwechslung von 2006 mit 1996, da die US-Streitkräfte zu dieser Zeit noch nicht in den Irak einmarschiert waren. Zum Vorbringen der überaus geringen Merkfähigkeit ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beim Beantworten der an ihn gestellten Fragen einen vollkommen normalen, unauffälligen Eindruck machte. War es einmal nicht die mangelhafte Fähigkeit, sich Dinge zu merken, schob der Beschwerdeführer als Erklärung für widersprüchliche Angaben, vor, nun hier zu leben und sich nicht mehr mit diesen Dingen zu beschäftigen, letztlich war es in einem anderen Zusammenhang der für das BFA tätige Dolmetscher, von dem er am Schluß der Einvernahme durch das BFA noch angegeben hatte, er habe alles verstanden, was er gefragt worden sei und habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden, und von dem er auch am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, ihn bei der Einvernahme durch das BFA verstanden zu haben; später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei Auftauchen eines Widerspruchs, soll derselbe Dolmetscher auf einmal nicht in der Lage gewesen sein soll, korrekt zu übersetzen, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer von einer Moschee gesprochen hatte, dies begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Dolmetscher aus Algerien gestammt habe. In inhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliche Nachfrage mehrfach erklärte, seine einzige Befürchtung im Falle einer Rückkehr in den Irak sei eine Verfolgung durch die „Volksmobilisierungsgruppe“, da dieser seine unter Zwang unterschriebene Beitrittserklärung zum IS vorliege. Unglaubhaft ist das Vorhandensein einer derartigen Beitrittserklärung schon deshalb, da der Beschwerdeführer eingestandenermaßen keinerlei Bemühungen unternahm, dieses Dokument vorzulegen, obwohl ihm bewußt sein mußte und muß, dass ein solches von hoher Bedeutung für seinen Asylstatus wäre. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht vor, dass er eine Vorlage des Dokumentes für unmöglich halte sondern erklärte vielmehr beiläufig, sich bei seinem Onkel im Irak darum bemühen zu können. Dass dies jedoch nur als ausweichende Entgegnung auf den Vorhalt erfolgte, wieso er das Dokument nicht vorgelegt habe, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diese Argumentation nicht weiter betrieb, insbesondere nicht, als ihm eine Reihe weiterer Widersprüche betreffend die Beitrittserklärung vorgehalten worden waren und ihm die Wichtigkeit der Vorlage des Dokumentes umso mehr bewußt sein hatte müssen. Schwer erschüttert wird die Glaubhaftigkeit der Existenz der Beitrittserklärung, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt erklärt, keine Angaben dazu machen zu können, was auf diesem Dokument gestanden habe - und dies ausschließlich damit begründet, nicht lesen zu können - und weiters angibt, dass niemand ihm dies mitgeteilt habe. Im Gegensatz dazu hatte er in der Einvernahme durch das BFA zum einen erklärt, im Dokument sei „ein Vers des Koran gestanden „Sie kämpfen für das Gute und sind gegen das Böse“ und damals zum anderen - auf den Vorhalt, den „Zettel des IS“ beschrieben zu haben, obwohl er nicht lesen und schreiben könne - erklärt „Sie haben es vorgelesen“. Dass die Erklärung, das Dokument sei ihm vorgelesen worden, nicht beiläufig oder irrtümlich erfolgte, ergibt sich aus deren Einbettung in den dazugehörigen Dialog, in dem der Beschwerdeführer das Ziel verfolgte, den vorangeführten, ihm vom BFA vorgehaltenen Widerspruch aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer weiters auf mehrfache Nachfrage, die Beitrittserklärung in einem „normalen Haus“ unterschrieben zu haben, es sei die einzige gewesen, die er unterschrieben habe. Bei der Einvernahme durch das BFA hingegen hatte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, er habe die in einer Moschee unterschrieben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer zur Beitrittserklärung schließlich, als die Volksmobilisierungseinheit Mosul eingenommen hätte, seien alle Dokumente des IS beschlagnahmt worden, das „Papier“ befinde sich bei der Volksmobilisierungsgruppe. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Frage, ob der IS die Beitrittserklärung an seine Familie übermittelt habe, ebenso die Frage, ob er jemals davon gehört habe, dass seine Familie diese Unterlagen habe. In der Einvernahme durch das BFA jedoch hatte der Beschwerdeführer noch erklärt „Als ich in der Türkei war, wurde mir mitgeteilt, dass Unterlagen des IS an meine Familie übermittelt worden sind, dass ich auf der Fahndungsliste des IS stehe“. Dass auch diese Erklärung nicht beiläufig erfolgte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA im Anschluß daran angab, die Unterlagen seien bei ihm zuhause gewesen und er habe einen Freund gebeten, sie zu finden. Zusammenfassend ist festzuhalten: Angesichts der zahlreichen, grundlegenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, ob er eine Beitrittserklärung zum IS unterschrieben hat, kann diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Dazu, dass der Beschwerdeführer seit früher Zeit überaus vergesslich sein will, ist auszuführen: Auch wenn dies in dem vom Beschwerdeführer angeführten Ausmaß zutrifft, könnte dies nicht plausibel machen, dass der Beschwerdeführer sowohl vergessen haben soll, dass erstens eine Erklärung - die er unter vorgehaltener Waffe unterfertigt haben will, die für ihn in weiterer Folge fatale Bedeutung zukam und derentwegen er die Heimat verlassen haben will – ihm vorgelesen worden sein soll, dass er zweitens vergessen haben soll, ob dieses einschneidende Erlebnis in einem normalen Haus oder im eindrücklichen Rahmen einer Moschee stattgefunden haben soll und er drittens schließlich vergessen haben soll, dass die Beitrittserklärung seinen Eltern übermittelt worden ist oder ihm dies zumindest mitgeteilt wurde. Die laut Beschwerdeführer nunmehr einzige Befürchtung im Falle einer Rückkehr in den Irak, eine Verfolgung durch die „Volksmobilisierungsgruppe“ gründet sich seinem Vorbringen nach ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer eine Beitrittserklärung zum IS unterschrieben hat. Da dem Vorbringen betreffend die Beitrittserklärung zum IS jedoch kein Glauben geschenkt werden kann, kann auch der laut Beschwerdeführer einzigen Befürchtung im Falle einer Rückkehr in den Irak, einer Verfolgung durch die „Volksmobilisierungsgruppe“, kein Glauben geschenkt werden. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1 Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. im konkreten Fall VwGH, 29.04.2019, Ra 2019/20/0152); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche im konkreten Fall VwGH, 29.04.2019, Ra 2019/20/0152); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2174871.1.00