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{'item': 'I411 2250738-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35§ 8aArt 133Art 28§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27Art 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlI411 2250738-1 SpruchI411 2250738-1/7E, I411 2250738-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV.

§ 35Abs 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.

§ 8aVw

GVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.römisch fünf.

Paragraph 8 a, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, der angibt XXXX zu heißen sowie am XXXX geboren zu sein und dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2022 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, der angibt römisch 40 zu heißen sowie am römisch 40 geboren zu sein und dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2022 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine anschließende Abfrage aus der Eurodac-Datenbank (zentrales, automatisiertes europäisches Fingerabdruckidentifizierungssystem) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits insgesamt 7 Asylanträge in anderen europäischen Ländern stellte.
  3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, um abzuklären, ob die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen geboten ist. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nach Österreich gewollt zu haben. Er verstehe ein bisschen Deutsch und habe deshalb hier in Österreich auch arbeiten wollen. Er wolle sich irgendwo in Österreich niederlassen. Er habe Schmerzen in der rechten Hand nach einer OP und seine Leber sei leicht entzündet. Er nehme keine Medikamente. Freunde und Verwandte habe er in Österreich nicht. Derzeit sei er im Besitz von CHF 84,80, englische Pfund 5,00 und EUR 65,
  4. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 12.01.2022 ordnete das Bundesamt

Art 28

Abs 1 und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 3 FPG und § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.3. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 12.01.2022 ordnete das Bundesamt

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits in mehreren Ländern, in denen er Anträge auf internationalen Schutz stellte, sich den Verfahren entzogen habe und davon auszugehen sei, dass er sich auch in Österreich wieder dem Verfahren entziehen würde. Er sei in Österreich nicht sozial verankert, habe lediglich eine kleine Menge Bargeld bei sich und somit nicht die erforderlichen Existenzmittel, um sich einen gesicherten Unterhalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Es liege eine ultima ratio Situation vor, die die Anordung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Gelindere Mittel wären nicht dienlich. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht und mit einer periodischen Meldeverpflichtung und mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne in diesem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.01.2022

§ 22a

BFA-VG, in welcher unter anderem die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr

§ 8aVw

GVG, der Ersatz von Aufwendungen

§ 35Abs 1 i

Vm Abs 4 Z 1 VwGVG und die Durchführung einer Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose sowie auf das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr beantragt wurde.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.01.2022

Paragraph 22 a, BFA-VG, in welcher unter anderem die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr

Paragraph 8 a, VwGVG, der Ersatz von Aufwendungen

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG und die Durchführung einer Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose sowie auf das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr beantragt wurde. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 67 FPG darstelle. Überdies seien Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus sei die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit noch länger dauern werde. Im Fall des Beschwerdeführers wären gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung zur Wohnsitznahme, möglich. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, FPG darstelle. Überdies seien Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus sei die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit noch länger dauern werde. Im Fall des Beschwerdeführers wären gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung zur Wohnsitznahme, möglich. Das Bundesamt habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, warum die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und sich ein Leben aufbauen möge. Zudem möge er den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten. In seiner Heimat drohe ihm Lebensgefahr. Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die Entscheidung des Bundesamtes bestehe aus Textbausteinen und befasse sich nicht inhaltlich mit dem Fall des Beschwerdeführers. Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat begründe noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß. Der Beschwerdeführer möge in Österreich bleiben und habe gar keinen Wunsch, unterzutauchen. Beim Stellen des Asylantrags in Österreich sei es ihm geradezu darum gegangen, hier bleiben zu können. Die Begründung der Behörde lege nahe, dass sie von einem falschen Maßstab ausgehe. In Dublin Fällen sei nämlich das Bestehen einfacher Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr sei eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich „erhebliche Fluchtgefahr“ erforderlich. Da die Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheids auch aus diesem Grund als mangelhaft. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Fremden oder Asylwerbern angewendet werden. Weder eine illegale Einreise noch das Fehlen berufliche Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Die Verhältnismäßigkeit begründe die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Dieses Argument gehe ins Leere, zumal die Schubhaft des Beschwerdeführers noch länger dauern werde, weil eine Einvernahme noch nicht stattgefunden habe und somit noch keine Entscheidung ergangen sei. Es sei noch nicht festgestellt worden, dass die Abschiebung rechtmäßig sei, da noch nicht einmal eine Entscheidung zur Außerlandesbringung vorliege. Die Schubhaft müsse so kurz wie möglich gehalten werden. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Des Weiteren würden die Begründungsmängel auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zutreffen. Warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Begründung zum Ausschluss gelinderer Mittel beschränke sich auf allgemein gehaltene textbausteinartige Formulierungen. Im Fall des Beschwerdeführers komme sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt und jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung, weshalb er selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft unterkommen und sich in dieser dann anmelden würde. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Ferner sei Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft bei Asylwerbern auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

§ 76

Abs 2 Z 1 FPG dürfe die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig sei, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 67gefährde, Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei.

Ferner sei Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft bei Asylwerbern auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dürfe die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig sei, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, gefährde, Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei. Eine solche Prüfung habe die Behörde nicht vorgenommen. Doch auch bei Vornahme dieser Prüfung hätte diese ergeben, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im geforderten Ausmaß vorliege. Der Beschwerdeführer sie nie straffällig gewesen und habe sich stets an die Gesetze gehalten. Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß könne daher auch nicht

§ 76Abs 2 Z 1 FPG Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt werden.

Eine solche Prüfung habe die Behörde nicht vorgenommen. Doch auch bei Vornahme dieser Prüfung hätte diese ergeben, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im geforderten Ausmaß vorliege. Der Beschwerdeführer sie nie straffällig gewesen und habe sich stets an die Gesetze gehalten. Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß könne daher auch nicht

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt werden.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme. Darüber hinaus stellte das Bundesamt den Antrag, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Gesamtgebühren (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) von insgesamt EUR 426,20 zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er illegal ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2022 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und anschließend stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren über seinen Asylantrag befindet sich derzeit im Stadium des Zulassungsverfahrens. Die belangte Behörde geht davon, dass Österreich nicht für die inhaltliche Prüfung seines Antrags zuständig ist, weil der Beschwerdeführer bereits in anderen Dublinstaaten um Asyl angesucht hat, und beabsichtigt, den Asylantrag zurückzuweisen und ihn nach Zustimmung des zuständigen Staates zu überstellen. Derzeit führt das Bundesamt Konsultationen mit Italien, die Niederlande, Deutschland, Frankreich und der Schweiz. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, stellte er in diesen Ländern Anträge auf internationalen Schutz; - am 13.10.2021 in der Schweiz - am 02.12.2020 in Frankreich - am 13.06.2020 und 03.01.2018 in die Niederlande - am 29.11.2018 und 24.04.2018 in Deutschland - am 18.08.2017 in Italien Bisher ist der Beschwerdeführer in die Niederlande zweimal untergetaucht und hat dadurch geplante Überstellungen von die Niederlande nach Italien und Deutschland vereitelt und hat sich laufenden Asylverfahren entzogen. Nachdem der Beschwerdeführer in die Niederlande am 03.01.2018 um Asyl ansuchte, stellten die Niederlande ein Rückübernahmegesuch an Italien. Italien akzeptierte diese Anfrage, ein Transfer konnte innerhalb des Zeitlimits von 18 Monaten aber nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer am oder um den
  4. April 2018 untergetaucht ist. Am
  5. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer in die Niederlande einen Folgeantrag auf Asyl. Die Niederlande erachteten Deutschland als zuständig für die Prüfung des Asylantrags und ersuchten das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Im weiteren Verlauf stimmte Deutschland einer Übernahme zu, bevor der Transfer allerdings durchgeführt werden konnte, war der Beschwerdeführer untergetaucht. Seit 12.01.2022 wird der Beschwerdeführer in Österreich in Schubhaft angehalten. Bislang hatte er im Bundesgebiet keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und privaten Beziehungen. Weiters verfügt er über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich seinen Aufenthalt in Österreich selbständig finanzieren zu können. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.
  6. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht fest. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Schreiben der niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde vom 19.01.2022, dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2022, den Angaben des Beschwerdeführers in er niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2022 und den EURODAC Treffern im Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 11.01.
  9. Die Feststellungen, dass er bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und keinen gemeldet Wohnsitz hatte, ergeben sich aus den jeweils am 21.01.2022 abgefragten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem, dem Sozialversicherungssystem und dem zentralen Melderegister. Eine soziale Verankerung oder integrative Verfestigung im Bundesgebiet war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hält sich auch erst seit kurzem in Österreich auf. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.01.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Zur Schubhaft: 3.1.
  12. Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604 aus 2013,) lauten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet: „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in die Schweiz war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da er bereits in mehreren Ländern einen Asylantrag stellte, bevor er nach Österreich einreiste. Das Bundesamt geht daher berechtigt davon aus, dass der Beschwerdeführer in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann und Österreich für die Behandlung seines im Bundesgebiet gestellten Asylantrags nicht zuständig ist. Darüber hinaus liegt, wie das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig darlegte, im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor. Aus der zeitlichen Abfolge der EURODAC Treffer bzw. der gestellten Anträge auf internationalen Schutz in anderen Dublin Staaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jeweils kurze Zeit nach Stellung eines Asylantrages diese Staaten wieder verlassen hat. Überdies tauchte er – nach derzeitigem Stand – jedenfalls schon zweimal in die Niederlande unter. Damit entzog er sich laufenden Asylverfahren und vereitelte geplante Rückübernahmen. Die belangte Behörde wies somit zu Recht darauf hin, dass ein beträchtliches Risiko für ein erneutes Untertauchen besteht und der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich beabsichtigt, Österreich im derzeitigen Verfahrensstadium wieder zu verlassen, um einer Überstellung zu entgehen. Mit seinem Verhalten (Untertauchen, obwohl er in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet, und mehrmalige illegale Auslandsreisen) bekundete er seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden und schuf damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft. Zudem liegt weder eine soziale noch eine berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Er hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen sohin keine Bindungen, die den Beschwerdeführer allenfalls davon abhalten würden, das Bundesgebiet zu verlassen. Unter Berücksichtigung der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann. Gleichzeitig kommt im vorliegenden Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Sowohl eine angeordneten Unterkunftnahme als auch eine periodische Meldeverpflichtung würden den Beschwerdeführer nicht daran hindern, sich durch sofortiges Untertauchen dem Überstellungsverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer würde eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen bzw. zur Weiterreise in ein anderes Land nutzen. Er verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte. Der Ansicht des Bundesamtes, dass sich beim Beschwerdeführer weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen, ist deshalb beizupflichten. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Des Weiteren ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung zu dem Dublinstaat, der für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Die Schubhaft stellt keine „Standardmaßnahme“, sondern eine „ultima ratio“ dar, weil sich im Verfahren keine andere Möglichkeit ergeben hat, um eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Überstellung des Beschwerdeführers in jenen Staat, der für sein Asylverfahren zuständig ist. Dem Beschwerdevorbringen, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und noch keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Dauer der nunmehrigen Schubhaft

Art 28

Abs 3 der Dublin VO beschränkt ist und die Verordnung unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vorsieht. Das Bundesamt führt bereits mit den Staaten, in denen der Beschwerdeführer bereits um Asyl ansuchte, Konsultationen durch. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der für seinen Asylantrag zuständige Mitgliedstaat demnächst feststeht und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind im Übrigen auch keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bekannt, welche Rücküberstellungen praktisch nicht durchführbar machen würden. Dem Beschwerdevorbringen, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und noch keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Dauer der nunmehrigen Schubhaft

Artikel 28

, Absatz 3, der Dublin VO beschränkt ist und die Verordnung unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vorsieht. Das Bundesamt führt bereits mit den Staaten, in denen der Beschwerdeführer bereits um Asyl ansuchte, Konsultationen durch. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der für seinen Asylantrag zuständige Mitgliedstaat demnächst feststeht und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind im Übrigen auch keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bekannt, welche Rücküberstellungen praktisch nicht durchführbar machen würden. Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

§ 22a

Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. Rechtslage

§ 22a

Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
  8. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 426,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80) hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  9. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

§ 8aVw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Paragraph 8 a, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG im Umfang der Eingabengebühr. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos erscheint, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (Untertauchen, obwohl er in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet, und mehrmalige illegale Auslandsreisen) seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden bekundete und damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft schuf. Der gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde werden keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen aufgeworfen und es wird kein Vorbringen erstattet, welches eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zulässt. Soweit in der Beschwerde auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG und die Vornahme einer Gefährdungsprognose Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG stützt.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde werden keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen aufgeworfen und es wird kein Vorbringen erstattet, welches eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zulässt. Soweit in der Beschwerde auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und die Vornahme einer Gefährdungsprognose Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft. Das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich bereits aus der Aktenlage, da der Beschwerdeführer schon zweimal in die Niederlande untergetaucht ist und sich laufenden Verfahren entzogen hat. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen, um eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat zu verhindern. Zudem verpflichtet § 22a Abs 2 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 7 Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, es sei denn die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zudem verpflichtet Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 7 Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, es sei denn die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2250738.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.