Vm § 76 Abs 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.
GVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 8 a, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 3 FPG und § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.3. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 12.01.2022 ordnete das Bundesamt
, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits in mehreren Ländern, in denen er Anträge auf internationalen Schutz stellte, sich den Verfahren entzogen habe und davon auszugehen sei, dass er sich auch in Österreich wieder dem Verfahren entziehen würde. Er sei in Österreich nicht sozial verankert, habe lediglich eine kleine Menge Bargeld bei sich und somit nicht die erforderlichen Existenzmittel, um sich einen gesicherten Unterhalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Es liege eine ultima ratio Situation vor, die die Anordung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Gelindere Mittel wären nicht dienlich. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht und mit einer periodischen Meldeverpflichtung und mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne in diesem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.01.2022
BFA-VG, in welcher unter anderem die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr
GVG, der Ersatz von Aufwendungen
Vm Abs 4 Z 1 VwGVG und die Durchführung einer Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose sowie auf das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr beantragt wurde.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.01.2022
Paragraph 22 a, BFA-VG, in welcher unter anderem die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr
Paragraph 8 a, VwGVG, der Ersatz von Aufwendungen
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG und die Durchführung einer Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose sowie auf das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr beantragt wurde. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 67 FPG darstelle. Überdies seien Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus sei die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit noch länger dauern werde. Im Fall des Beschwerdeführers wären gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung zur Wohnsitznahme, möglich. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, FPG darstelle. Überdies seien Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus sei die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit noch länger dauern werde. Im Fall des Beschwerdeführers wären gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung zur Wohnsitznahme, möglich. Das Bundesamt habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, warum die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und sich ein Leben aufbauen möge. Zudem möge er den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten. In seiner Heimat drohe ihm Lebensgefahr. Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die Entscheidung des Bundesamtes bestehe aus Textbausteinen und befasse sich nicht inhaltlich mit dem Fall des Beschwerdeführers. Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat begründe noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß. Der Beschwerdeführer möge in Österreich bleiben und habe gar keinen Wunsch, unterzutauchen. Beim Stellen des Asylantrags in Österreich sei es ihm geradezu darum gegangen, hier bleiben zu können. Die Begründung der Behörde lege nahe, dass sie von einem falschen Maßstab ausgehe. In Dublin Fällen sei nämlich das Bestehen einfacher Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr sei eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich „erhebliche Fluchtgefahr“ erforderlich. Da die Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheids auch aus diesem Grund als mangelhaft. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Fremden oder Asylwerbern angewendet werden. Weder eine illegale Einreise noch das Fehlen berufliche Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Die Verhältnismäßigkeit begründe die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge. Dieses Argument gehe ins Leere, zumal die Schubhaft des Beschwerdeführers noch länger dauern werde, weil eine Einvernahme noch nicht stattgefunden habe und somit noch keine Entscheidung ergangen sei. Es sei noch nicht festgestellt worden, dass die Abschiebung rechtmäßig sei, da noch nicht einmal eine Entscheidung zur Außerlandesbringung vorliege. Die Schubhaft müsse so kurz wie möglich gehalten werden. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Des Weiteren würden die Begründungsmängel auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zutreffen. Warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Begründung zum Ausschluss gelinderer Mittel beschränke sich auf allgemein gehaltene textbausteinartige Formulierungen. Im Fall des Beschwerdeführers komme sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt und jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung, weshalb er selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft unterkommen und sich in dieser dann anmelden würde. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Ferner sei Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft bei Asylwerbern auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Abs 2 Z 1 FPG dürfe die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig sei, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Ferner sei Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft bei Asylwerbern auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dürfe die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsberechtigten Maßnahme notwendig sei, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, gefährde, Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei. Eine solche Prüfung habe die Behörde nicht vorgenommen. Doch auch bei Vornahme dieser Prüfung hätte diese ergeben, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im geforderten Ausmaß vorliege. Der Beschwerdeführer sie nie straffällig gewesen und habe sich stets an die Gesetze gehalten. Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß könne daher auch nicht
Eine solche Prüfung habe die Behörde nicht vorgenommen. Doch auch bei Vornahme dieser Prüfung hätte diese ergeben, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im geforderten Ausmaß vorliege. Der Beschwerdeführer sie nie straffällig gewesen und habe sich stets an die Gesetze gehalten. Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß könne daher auch nicht
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt werden.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet: „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in die Schweiz war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da er bereits in mehreren Ländern einen Asylantrag stellte, bevor er nach Österreich einreiste. Das Bundesamt geht daher berechtigt davon aus, dass der Beschwerdeführer in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann und Österreich für die Behandlung seines im Bundesgebiet gestellten Asylantrags nicht zuständig ist. Darüber hinaus liegt, wie das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig darlegte, im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor. Aus der zeitlichen Abfolge der EURODAC Treffer bzw. der gestellten Anträge auf internationalen Schutz in anderen Dublin Staaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jeweils kurze Zeit nach Stellung eines Asylantrages diese Staaten wieder verlassen hat. Überdies tauchte er – nach derzeitigem Stand – jedenfalls schon zweimal in die Niederlande unter. Damit entzog er sich laufenden Asylverfahren und vereitelte geplante Rückübernahmen. Die belangte Behörde wies somit zu Recht darauf hin, dass ein beträchtliches Risiko für ein erneutes Untertauchen besteht und der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich beabsichtigt, Österreich im derzeitigen Verfahrensstadium wieder zu verlassen, um einer Überstellung zu entgehen. Mit seinem Verhalten (Untertauchen, obwohl er in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet, und mehrmalige illegale Auslandsreisen) bekundete er seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden und schuf damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft. Zudem liegt weder eine soziale noch eine berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Er hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen sohin keine Bindungen, die den Beschwerdeführer allenfalls davon abhalten würden, das Bundesgebiet zu verlassen. Unter Berücksichtigung der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann. Gleichzeitig kommt im vorliegenden Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Sowohl eine angeordneten Unterkunftnahme als auch eine periodische Meldeverpflichtung würden den Beschwerdeführer nicht daran hindern, sich durch sofortiges Untertauchen dem Überstellungsverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer würde eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen bzw. zur Weiterreise in ein anderes Land nutzen. Er verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte. Der Ansicht des Bundesamtes, dass sich beim Beschwerdeführer weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen, ist deshalb beizupflichten. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Des Weiteren ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung zu dem Dublinstaat, der für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Die Schubhaft stellt keine „Standardmaßnahme“, sondern eine „ultima ratio“ dar, weil sich im Verfahren keine andere Möglichkeit ergeben hat, um eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Überstellung des Beschwerdeführers in jenen Staat, der für sein Asylverfahren zuständig ist. Dem Beschwerdevorbringen, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und noch keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Dauer der nunmehrigen Schubhaft
Abs 3 der Dublin VO beschränkt ist und die Verordnung unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vorsieht. Das Bundesamt führt bereits mit den Staaten, in denen der Beschwerdeführer bereits um Asyl ansuchte, Konsultationen durch. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der für seinen Asylantrag zuständige Mitgliedstaat demnächst feststeht und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind im Übrigen auch keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bekannt, welche Rücküberstellungen praktisch nicht durchführbar machen würden. Dem Beschwerdevorbringen, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und noch keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Dauer der nunmehrigen Schubhaft
, Absatz 3, der Dublin VO beschränkt ist und die Verordnung unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vorsieht. Das Bundesamt führt bereits mit den Staaten, in denen der Beschwerdeführer bereits um Asyl ansuchte, Konsultationen durch. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der für seinen Asylantrag zuständige Mitgliedstaat demnächst feststeht und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind im Übrigen auch keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bekannt, welche Rücküberstellungen praktisch nicht durchführbar machen würden. Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. Rechtslage
Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Paragraph 8 a, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der Verfahrenshilfe
GVG im Umfang der Eingabengebühr. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos erscheint, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (Untertauchen, obwohl er in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet, und mehrmalige illegale Auslandsreisen) seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden bekundete und damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft schuf. Der gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde werden keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen aufgeworfen und es wird kein Vorbringen erstattet, welches eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zulässt. Soweit in der Beschwerde auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG und die Vornahme einer Gefährdungsprognose Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG stützt.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde werden keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen aufgeworfen und es wird kein Vorbringen erstattet, welches eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zulässt. Soweit in der Beschwerde auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und die Vornahme einer Gefährdungsprognose Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft. Das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich bereits aus der Aktenlage, da der Beschwerdeführer schon zweimal in die Niederlande untergetaucht ist und sich laufenden Verfahren entzogen hat. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen, um eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat zu verhindern. Zudem verpflichtet § 22a Abs 2 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 7 Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, es sei denn die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zudem verpflichtet Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 7 Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, es sei denn die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2250738.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.