Obsah (14)
Art. 133§ 120§§ 128§§ 31§ 39§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8§ 28Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlI416 2250754-1 Spruch, I416 2250754-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.04.2013, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die zweifache Qualifikation gewertet, mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis. Mit Schriftsatz vom 24.04.2013, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.05.2013, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieser Bescheid nachweislich am 16.05.2013 zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.04.2013, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die zweifache Qualifikation gewertet, mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis. Mit Schriftsatz vom 24.04.2013, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.05.2013, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieser Bescheid nachweislich am 16.05.2013 zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser in Rechtskraft.
- Am 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet angehalten und festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er den Bescheid mit dem Aufenthaltsverbot an seine Heimatadresse zugestellt bekommen habe, diesen aber aufgrund der Abfassung in deutscher Sprache nicht habe lesen können. Er sei ohne besonderen Grund mit dem Lenker mitgefahren, der in Österreich seine Tochter habe besuchen wollen. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.11.2013 wurde über den Beschwerdeführer
§ 120Abs.
1a FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.012,88 verhängt.2. Am 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet angehalten und festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er den Bescheid mit dem Aufenthaltsverbot an seine Heimatadresse zugestellt bekommen habe, diesen aber aufgrund der Abfassung in deutscher Sprache nicht habe lesen können. Er sei ohne besonderen Grund mit dem Lenker mitgefahren, der in Österreich seine Tochter habe besuchen wollen. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.11.2013 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.012,88 verhängt. 3. Am 06.11.2016 wurde der Beschwerdeführer, im Rahmen einer Einreisekontrolle aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB (Tathandlung im September 2014) und einer aufrechten Festnahmeanordnung, festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2016, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 05.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§§ 128Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1 und 127 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 6 Monate und 20 Tage bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das Gericht XXXX (HU) XXXX vom 10.11.2014, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer reiste aufgrund eines bestehenden Abschiebeauftrages am 17.02.2017 am ungarisch/österreichischen Grenzübergang XXXX nach Ungarn aus. 3. Am 06.11.2016 wurde der Beschwerdeführer, im Rahmen einer Einreisekontrolle aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB (Tathandlung im September 2014) und einer aufrechten Festnahmeanordnung, festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 05.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 6 Monate und 20 Tage bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Gericht römisch 40 (HU) römisch 40 vom 10.11.2014, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer reiste aufgrund eines bestehenden Abschiebeauftrages am 17.02.2017 am ungarisch/österreichischen Grenzübergang römisch 40 nach Ungarn aus.
- Am 16.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wiederum im Bundesgebiet, wegen des Verdachtes auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zum Nachteil der Firma XXXX , wegen des Verdachtes auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zum Nachteil von XXXX , der Firma XXXX , der Firma XXXX und des Verdachtes auf Hehlerei festgenommen.
- Am 16.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wiederum im Bundesgebiet, wegen des Verdachtes auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zum Nachteil der Firma römisch 40 , wegen des Verdachtes auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zum Nachteil von römisch 40 , der Firma römisch 40 , der Firma römisch 40 und des Verdachtes auf Hehlerei festgenommen.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2021, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2, und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX jeweils im Bereich der Autobahnbaustellen auf der A2 Südautobahn, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch 50.000,00 und 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude (Baucontainer) und durch Aufbrechen versperrter Behältnisse (Tankbehälter), mit dem Vorsatz weggenommen hat sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfach einschlägigen Vorverurteilungen und die Strafschärfung bei Rückfall
§ 39Abs. 1 St
GB (auszugehen war von einem Strafrahmen von 4,5 Jahren) gewertet, mildernd sein reumütiges umfassendes zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2,, und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 jeweils im Bereich der Autobahnbaustellen auf der A2 Südautobahn, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch 50.000,00 und 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude (Baucontainer) und durch Aufbrechen versperrter Behältnisse (Tankbehälter), mit dem Vorsatz weggenommen hat sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfach einschlägigen Vorverurteilungen und die Strafschärfung bei Rückfall
Paragraph 39, Absatz eins, StGB (auszugehen war von einem Strafrahmen von 4,5 Jahren) gewertet, mildernd sein reumütiges umfassendes zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner massiven Vorstrafenbelastung und seiner wiederholt rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Dies insbesondere, da er trotz seiner rechtskräftigen Verurteilungen und dem bestehenden Aufenthaltsverbot wiederholt ins Bundesgebiet eingereist sei, um Straftaten zu begehen. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nie melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 16.12.2021 persönlich ausgehändigt. Im Rahmen der Rückkehrberatung erklärte sich der Beschwerdeführer für rückkehrwillig. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner massiven Vorstrafenbelastung und seiner wiederholt rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Dies insbesondere, da er trotz seiner rechtskräftigen Verurteilungen und dem bestehenden Aufenthaltsverbot wiederholt ins Bundesgebiet eingereist sei, um Straftaten zu begehen. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nie melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 16.12.2021 persönlich ausgehändigt. Im Rahmen der Rückkehrberatung erklärte sich der Beschwerdeführer für rückkehrwillig.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unschlüssige Beweiswürdigung/rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe, dieser hätte sich im Rahmen des Strafverfahrens äußerst reumütig gezeigt, sei sich der Notwendigkeit eines Aufenthaltsverbotes durchwegs bewusst, jedoch sei die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei und habe sich diese nicht mit seinem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - sofern für notwendig erachtet - eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unschlüssige Beweiswürdigung/rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe, dieser hätte sich im Rahmen des Strafverfahrens äußerst reumütig gezeigt, sei sich der Notwendigkeit eines Aufenthaltsverbotes durchwegs bewusst, jedoch sei die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei und habe sich diese nicht mit seinem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - sofern für notwendig erachtet - eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse, der Beschwerdeführer war zudem im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, nie melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war vom 12.03.2013 bis 10.05.2013 in der JA XXXX , vom 07.11.2016 bis 16.02.2017 in der JA XXXX in Strafhaft und befindet sich seit 17.09.2021 wieder in der JA XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse, der Beschwerdeführer war zudem im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, nie melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war vom 12.03.2013 bis 10.05.2013 in der JA römisch 40 , vom 07.11.2016 bis 16.02.2017 in der JA römisch 40 in Strafhaft und befindet sich seit 17.09.2021 wieder in der JA römisch 40 in Strafhaft. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nur in Verbindung mit Straftaten in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist mehrere einschlägige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer weist in Ungarn eine Vorstrafe wegen Erpressung und bandenmäßigen Raub auf. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.04.2013, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.04.2013, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.05.2013, Zl. XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und verlies der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.05.2013, Zl. römisch 40 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und verlies der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2013 trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet betreten und zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2016, im Rahmen einer Einreisekontrolle erneut festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 05.12.2016, Zl. XXXX ,
§§ 128Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1 und 127 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 6 Monate und 20 Tage bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das Gericht XXXX (HU) XXXX vom 10.11.2014, rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2016, im Rahmen einer Einreisekontrolle erneut festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 05.12.2016, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 6 Monate und 20 Tage bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Gericht römisch 40 (HU) römisch 40 vom 10.11.2014, rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2021, wegen eines dringenden Tatverdachtes festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2, und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom
- auf
- September 2021 Berechtigten der XXXX hochwertiges Werkzeug, Arbeitskleidung, Bargeld, Getränke und eine Kaffeemaschine im Gesamtwert von EUR 26.770,96, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, in dem er zwei Baucontainer mit einem nicht näher bekannten Gegenstand aufschnitt und bei einem weiteren Container die Türe aufbrach und ein Fenster aushebelte. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am
- September 2021, Berechtigten der XXXX hochwertiges Werkzeug, Arbeitsbekleidung, eine Kupferrolle, eine Kaffeemaschine, einen Wasserbehälter und sonstige Gegenstände im Gesamtwert von EUR 15.900,00 mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegnahm indem er einen Baucontainer mit einem nicht näher bekannten Gegenstand aufschnitt, und bei einem weiteren Container die Türe aufbrach und ein Fenster aushebelte, sowie Berechtigten der XXXX , der XXXX und der Firma XXXX sowie Gabriele Oswald insgesamt 260 l Dieseltreibstoff, 10 l Benzintreibstoff und 60 l „ADBlue“ in einem nicht näher bekannten Gesamtwert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, indem er teils versperrte Tankdeckel mehrerer Baustellenfahrzeuge teils gewaltsam öffnete und den Treibstoff abzapfte. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
- September 2021 ein Fahrzeug, einen Lkw der Marke VW der XXXX , ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er sich Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in dem §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschaffte, indem er den Lkw mit einem im Zuge des vorherigen Einbruchs in einen Baucontainer an sich genommenen sohin widerrechtlich erlangten Schlüssel in Betrieb genommen hat, um das darin verladene Diebesgut nach XXXX zu führen und den Lkw anschließend wieder zurückgestellt hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige, umfassende, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt, erschwerend die mehrfach einschlägigen Vorverurteilungen und die Strafschärfung bei Rückfall
§ 39Abs. 1 St
GB (auszugehen war von einem Strafrahmen von 4,5 Jahren).Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2021, wegen eines dringenden Tatverdachtes festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.12.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2,, und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom
- auf
- September 2021 Berechtigten der römisch 40 hochwertiges Werkzeug, Arbeitskleidung, Bargeld, Getränke und eine Kaffeemaschine im Gesamtwert von EUR 26.770,96, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, in dem er zwei Baucontainer mit einem nicht näher bekannten Gegenstand aufschnitt und bei einem weiteren Container die Türe aufbrach und ein Fenster aushebelte. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am
- September 2021, Berechtigten der römisch 40 hochwertiges Werkzeug, Arbeitsbekleidung, eine Kupferrolle, eine Kaffeemaschine, einen Wasserbehälter und sonstige Gegenstände im Gesamtwert von EUR 15.900,00 mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegnahm indem er einen Baucontainer mit einem nicht näher bekannten Gegenstand aufschnitt, und bei einem weiteren Container die Türe aufbrach und ein Fenster aushebelte, sowie Berechtigten der römisch 40 , der römisch 40 und der Firma römisch 40 sowie Gabriele Oswald insgesamt 260 l Dieseltreibstoff, 10 l Benzintreibstoff und 60 l „ADBlue“ in einem nicht näher bekannten Gesamtwert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, indem er teils versperrte Tankdeckel mehrerer Baustellenfahrzeuge teils gewaltsam öffnete und den Treibstoff abzapfte. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
- September 2021 ein Fahrzeug, einen Lkw der Marke VW der römisch 40 , ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er sich Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in dem Paragraphen 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschaffte, indem er den Lkw mit einem im Zuge des vorherigen Einbruchs in einen Baucontainer an sich genommenen sohin widerrechtlich erlangten Schlüssel in Betrieb genommen hat, um das darin verladene Diebesgut nach römisch 40 zu führen und den Lkw anschließend wieder zurückgestellt hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige, umfassende, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt, erschwerend die mehrfach einschlägigen Vorverurteilungen und die Strafschärfung bei Rückfall
Paragraph 39, Absatz eins, StGB (auszugehen war von einem Strafrahmen von 4,5 Jahren). Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten ungarischen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Person, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer außer in Haftanstalten zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtliche erfasst war, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, die die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet, sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den Urteilsbegründungen vom 08.04.2013, 05.12.2016 und 01.12.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 81ff), ebenso wie die Feststellungen zu seinen wiederholten unrechtmäßigen Einreisen ins Bundesgebiet (AS 127ff).Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 81ff), ebenso wie die Feststellungen zu seinen wiederholten unrechtmäßigen Einreisen ins Bundesgebiet (AS 127ff).,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
- Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
§ 67Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67Abs.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
- Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Da es sich beim Beschwerdeführer augenscheinlich um einen Kriminaltouristen handelt zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Dies zeigt sich auch darin, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Mai 2013 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und dies den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte bereits im November 2013 wieder ins Bundesgebiet einzureisen, sowie nach neuerlicher Ausreise sodann im Jahr 2014 - wobei die Verurteilung erst im Anschluss an seine Festnahme im Jahr 2016 erfolgte – und im Jahr 2021 wiederum ins Bundesgebiet, zur Begehung von weiteren Straftaten desselben schädlichen Neigung, einzureisen. Da der Beschwerdeführer, wie bereits im Rahmen der Strafverfahren festgestellt, versucht hat, sich durch seine Tathandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei ihn selbst seine erste rechtskräftige Verurteilung und das Verspüren des Haftübels nicht davon abhalten konnte, wieder auf Grund der gleichen schädlichen Neigung straffällig zu werden, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Aufgrund der in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Tatbegehungen, sowie seinen mehrfach einschlägigen Vorverurteilungen, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Aufgrund der in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Tatbegehungen, sowie seinen mehrfach einschlägigen Vorverurteilungen, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie, wie auch der Schöffensenat im Rahmen seiner schlüssigen Beweiswürdigung umfassend dargestellt hat. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.20121 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 17.09.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.20121 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 17.09.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen, seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Taten relativierend zu beurteilen. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen, seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Taten relativierend zu beurteilen. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich derzeit in Haft befindet.Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich derzeit in Haft befindet. Die belangte Behörde ging aufgrund der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Die belangte Behörde ging aufgrund der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, hatte er doch noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten) und reiste er augenscheinlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet ein. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, hatte er doch noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten) und reiste er augenscheinlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet ein. Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid folglich unterlassen habe sich mit der Frage auseinanderzusetzen wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Wenn ihnen der Beschwerde zudem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten. Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten. Seine persönliche Einvernahme war nicht zwingend geboten. Selbst eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde jedenfalls durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Dem Beschwerdeführer wurde sohin durch die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, den Beschwerdeführer anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 08.11.2021 entsprochen. Sogar eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus unbestritten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sich nach seinen Tatbegehungen in Österreich aufgehalten hat. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zehn Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorlebens, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich wie aus den Strafurteilen ersichtlich ist auch durch das wiederholte Verspüren eines Haftübel nicht von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen der gleichen schädlichen Neigung abhalten ließ und wiederholt allein zum Zweck der Verübung weitere Straftaten wiederholt ins Bundesgebiet, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot, eingereist ist Wenn in der Beschwerde dazu unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren zu lang sei, ist auszuführen, dass bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht nur die letzte Verurteilung zu berücksichtigen ist, sondern das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren - rechnet man seine Verurteilungen in Ungarn dazu - regelmäßig mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und sich weder durch die Erfahrung des Haftübels noch durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von der Begehung weiterer Straftaten der gleichen schädlichen Neigung abhalten ließ. Die belangte Behörde ging daher berechtigt davon aus, dass es eines längeren Zeitraumes bedarf, um beim Beschwerdeführer ein Umdenken herbeizuführen und dass daher nicht mit einem raschen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung zu rechnen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Ungarn derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
§ 18Abs.
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Vorausgeschickt wird, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt I. – Verhängung eines Aufenthaltsverbotes richtet. Der Vollständigkeithalber wird dahingehend jedoch, wie im Folgenden dargelegt, ausgeführt: Vorausgeschickt wird, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch eins. – Verhängung eines Aufenthaltsverbotes richtet. Der Vollständigkeithalber wird dahingehend jedoch, wie im Folgenden dargelegt, ausgeführt:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der bestehenden Strafhaft der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer seines Freiheitsentzuges zudem aufgeschoben.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 21.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 24.01.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 21.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 24.01.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten und seinen privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten und seinen privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250754.1.00