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{'item': 'L507 2164968-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 58Art. 8§ 28Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlL507 2164968-2 Spruch, L507 2164968-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2017, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2017, , römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs mit der mündlichen Verkündung am 12.04.2021 in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs mit der mündlichen Verkündung am 12.04.2021 in Rechtskraft. 2. Am 21.04.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus infolge der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit beim BFA ein.2. Am 21.04.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus infolge der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit beim BFA ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 20.04.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 20.04.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 zugrunde gelegten Sachverhalt keine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft lebe und als Hausbetreuer selbständig erwerbstätig sei, sei bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 zugrunde gelegen und stelle nunmehr die Berufung darauf keinen geänderten Sachverhalt im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG dar, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich mache.Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 zugrunde gelegten Sachverhalt keine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft lebe und als Hausbetreuer selbständig erwerbstätig sei, sei bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 zugrunde gelegen und stelle nunmehr die Berufung darauf keinen geänderten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG dar, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache.

  1. Gegen diesen, dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 31.08.2021 zugestellten Bescheid, wurde mit Schriftsatz vom 28.09.2021 Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich zwischen dem 12.04.2021 und dem 26.08.2021 der Sachverhalt maßgeblich geändert habe, zumal in diesen viereinhalb Monaten die den Aufenthalt des Beschwerdeführers hinderliche schädliche Straftat nunmehr mehr als vier Jahre zurückliege, ohne dass es auf Seiten des Beschwerdeführers zu einem Rückfall in die Gewaltkriminalität gekommen sei, weshalb dieser längere Beobachtungszeitraum zu einer positiven Zukunftsprognose in Verbindung mit einem Beziehungsleben des Beschwerdeführers zu einer Österreicherin, von der man nicht gut erwarten können, dass diese in den Irak übersiedeln würde, um sich dort eine Zukunft aufzubauen, führen würde. Das Hindernis einer Straftat aus 2017 werde von Monat zu Monat aufgrund des straffreien Verhaltens des Beschwerdeführers unbedeutender. Da eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Mitte April 2021 vorliege und die Aufenthaltsdauer bald sechs Jahre betrage, sei eine Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG zu gewähren.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich zwischen dem 12.04.2021 und dem 26.08.2021 der Sachverhalt maßgeblich geändert habe, zumal in diesen viereinhalb Monaten die den Aufenthalt des Beschwerdeführers hinderliche schädliche Straftat nunmehr mehr als vier Jahre zurückliege, ohne dass es auf Seiten des Beschwerdeführers zu einem Rückfall in die Gewaltkriminalität gekommen sei, weshalb dieser längere Beobachtungszeitraum zu einer positiven Zukunftsprognose in Verbindung mit einem Beziehungsleben des Beschwerdeführers zu einer Österreicherin, von der man nicht gut erwarten können, dass diese in den Irak übersiedeln würde, um sich dort eine Zukunft aufzubauen, führen würde. Das Hindernis einer Straftat aus 2017 werde von Monat zu Monat aufgrund des straffreien Verhaltens des Beschwerdeführers unbedeutender. Da eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Mitte April 2021 vorliege und die Aufenthaltsdauer bald sechs Jahre betrage, sei eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 19.06.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Schließlich wurde ihm für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.04.2021 als unbegründet abgewiesen. Diesem Erkenntnis wurde unter anderem der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft gelebt und als Hausbetreuer selbst ständig erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.10.2021 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet und ist in Österreich nicht mehr aufhältig.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest 31.10.2015 bis längstens 28.10.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich einerseits aus einer Abfrage des Zentralen Melderegister sowie aus der Auskunft des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 18.01.
  4. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen würde, sind weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgekommen. Soweit in gegenständlicher Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führt, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28.10.2021 nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet ist und er laut Auskunft seines vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters Österreich verlassen habe, weshalb vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht mehr ausgegangen werden kann. Von einer allfälligen Intensivierung der Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – die angesichts des erst vergleichsweise kurzen Zeitraumes seit Ausspruch der vorangegangenen Rückkehrentscheidung ohnedies nur im geringen Ausmaß angenommen werden könnte – kann somit vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat, nicht ausgegangen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

§ 55Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 55, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

§ 58Abs. 10 Asyl

G sind Anträge

§ 55Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr)

§ 58Abs. 10 Asyl

G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr)

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/

  1. mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/
  2. mwN). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.3.
  4. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  5. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  6. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  7. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  8. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 rechtskräftig seit 12.04.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 12.04.2021 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Art. 8Abs.

1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen war und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 12.04.2021 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab.

Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen war und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. 3.3. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags

§ 58Abs. 10 Asyl

G entgegenstünde. Dieser hat im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und der Beurteilung zugrunde gelegten Umstände verwiesen, jedoch keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht. Der Beschwerdeführer lebte schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft und war bereits damals selbstständig erwerbstätig. Ein geänderter Sachverhalt liegt demnach nicht vor.3.3. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegenstünde. Dieser hat im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und der Beurteilung zugrunde gelegten Umstände verwiesen, jedoch keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht. Der Beschwerdeführer lebte schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft und war bereits damals selbstständig erwerbstätig. Ein geänderter Sachverhalt liegt demnach nicht vor. Auch der Zeitablauf von rund viereinhalb Monaten seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen – vor dem Hintergrund des Vorbringens in gegenständlicher Beschwerde, dass es auf Seiten des Beschwerdeführers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung zu keinem Rückfall in die Gewaltkriminalität gekommen sei, weshalb dies vor dem Hintergrund des längeren Beobachtungszeitpunktes zu einer positiven Zukunftsprognose führen müsse – zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen.Auch der Zeitablauf von rund viereinhalb Monaten seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen – vor dem Hintergrund des Vorbringens in gegenständlicher Beschwerde, dass es auf Seiten des Beschwerdeführers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung zu keinem Rückfall in die Gewaltkriminalität gekommen sei, weshalb dies vor dem Hintergrund des längeren Beobachtungszeitpunktes zu einer positiven Zukunftsprognose führen müsse – zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. 3.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen war, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.3.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen war, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückzuweisen war, weshalb demnach auch gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war, weshalb demnach auch gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.2164968.2.00

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