Obsah (9)
§ 30§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 30aArt 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlL515 2113550-2 SpruchL515 2113550-2/62E, L515 2113550-2/62E L515 2113551-2/34E L515 2113549-2/42EL515 2113547-2/4
§ 30Abs. 2 i
Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbenden Parteien stellten erstmals am 1.9.2014 und nach rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens am 6.4.2016 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein. Die erst- und zweitrevisionserbende Partei brachten im Wesentlichen vor, seit 2010 einen Obst- und Gemüsehandel betrieben zu haben. Im Jahr 2012 sei die Mafia auf das Geschäft aufmerksam geworden. Zudem hätten die Verfolger herausgefunden, dass die zweitrevisionswerbende Partei aus Aserbaidschan stamme bzw. einer gemischtethnischen Beziehung entstamme. Es wäre zu verschiedenen Gewaltexzessen gekommen und schließlich wäre am 25.2.2014 sei das Geschäft niedergebrannt worden. Die Polizei habe folglich der Familie graten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Die zweitrevisionswerbende Partei leidet an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Laufe des Verfahrens legten die revisionswerbende Parteien verschiedene ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich bescheinigenden Anknüpfungspunkte vor. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen die oa. Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde mit ho., im Spruch ersichtlichen Erkenntnis in allen Spruchpunkten in Bezug auf die erst- und zweitrevisionswerbende Partei als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Monaten festgelegt wurde. In Bezug auf die dritt- und viertrevisionswerbende Partei wurde die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gem. §§ 10 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF und § 52 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF gem. § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF vorübergehend unzulässig ist. In Bezug auf die dritt- und viertrevisionswerbende Partei wurde die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF und Paragraph 52, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF gem. Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF vorübergehend unzulässig ist. Die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgte, um der dritt- und viertrevisionswerbenden Partei die Beendigung der schulischen Ausbildung in Österreich zu ermöglichen. In Bezug auf die erst- und zweitrevisionswerbende Partei wurde die Revision nicht zugelassen. In Bezug auf die dritt- und viertrevisionswerbende Partei wurde die Revision zugelassen. Mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3082-3086/2021-14 lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde gegen das im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab. Mit Schriftsatz vom 21.1.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien in weiterer Folge eine Revision gegen das im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Ebenso wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „ … Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW1 und die RW2 vollzogen werden können, was eine Trennung des erst seit kurzem volljährigen RW3 und der noch minderjährigen RW4 von ihren Eltern zur Folge hätte. Für den RW1 und die RW2 wäre der Vollzug überdies mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da sie in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnten und den Ausgang des Verfahrens in Armenien abwarten müssten. Durch die Abschiebung nach Armenien droht dem RW1 und der RW2 gerade eine Verletzung jener Rechte, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahren ist. In Armenien drohen den RW erhebliche Eingriffe in die ihnen durch Art 3 EMRK zukommenden Rechte. Der RW1 und die RW2 müssten, wie in dieser Revision ausführlich dargelegt, weiterhin damit rechnen, im Fall einer Rückkehr nach Armenien in eine umenschliche Lage iSd Art 3 EMRK zu geraten, wären sie dort doch Gewaltakten von Seiten Krimineller ausgesetzt, ohne dass ihnen wirksamer Schutz von staatlicher Seite offensteht. Durch die Abschiebung nach Armenien droht dem RW1 und der RW2 gerade eine Verletzung jener Rechte, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahren ist. In Armenien drohen den RW erhebliche Eingriffe in die ihnen durch Artikel 3, EMRK zukommenden Rechte. Der RW1 und die RW2 müssten, wie in dieser Revision ausführlich dargelegt, weiterhin damit rechnen, im Fall einer Rückkehr nach Armenien in eine umenschliche Lage iSd Artikel 3, EMRK zu geraten, wären sie dort doch Gewaltakten von Seiten Krimineller ausgesetzt, ohne dass ihnen wirksamer Schutz von staatlicher Seite offensteht. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in die den RW durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte verbunden, da die RW, wie in der Revision ausführlich dargelegt wurde, über besonders intensive Bindungen zu Österreich in privater Hinsicht verfügen. Insbesondere haben die RW ein maßgebliches Interesse daran, als Familie nicht getrennt zu werden und ihr Leben in intakter Familieneinheit gemeinsam in Österreich fortzusetzen. Der RW3 und die RW4 verlieren durch die hier angefochtene Entscheidung zudem ihre Rechtsstellung als Asylwerber, sodass der Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ebenfalls mit erheblichen Nachteilen (etwa hinsichtlich der Grundversorgung) verbunden ist, welche die minderjährige RW4 und den gerade erst volljährig gewordenen RW3 schwer in ihrem Fortkommen beeinträchtigen würden. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in die den RW durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verbunden, da die RW, wie in der Revision ausführlich dargelegt wurde, über besonders intensive Bindungen zu Österreich in privater Hinsicht verfügen. Insbesondere haben die RW ein maßgebliches Interesse daran, als Familie nicht getrennt zu werden und ihr Leben in intakter Familieneinheit gemeinsam in Österreich fortzusetzen. Der RW3 und die RW4 verlieren durch die hier angefochtene Entscheidung zudem ihre Rechtsstellung als Asylwerber, sodass der Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ebenfalls mit erheblichen Nachteilen (etwa hinsichtlich der Grundversorgung) verbunden ist, welche die minderjährige RW4 und den gerade erst volljährig gewordenen RW3 schwer in ihrem Fortkommen beeinträchtigen würden. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, liegen nicht vor. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat
§ 30Abs 1 Satz 1 Vw
GG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat
Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
§ 30aAbs. 3 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
Art 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 Vw
GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, Vw
GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
- In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7). Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, soweit sie allgemein gehalten wurden und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. sich in einem Verweis auf die Revisionsgründe erschöpften. Soweit die revisionswerbenden Parteien auf eine temporäre Trennung verweisen, indem den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre schulische Ausbildung in Österreich abzuschließen, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, wo ausführlich ausgeführt wurde, dass den revisionswerbenden Parteien diese vorübergehende Trennung zumutbar ist, und der VfGH diese Ausführungen nicht beanstandete. Ebenso wurde nicht ausgeführt, welche konkreten Folgen eine temporäre Trennung –welche im Rahmen eines Schulbesuches außerhalb des engeren Lebensbereichs der Eltern, wie sie auch in anderen Fällen nicht unüblich ist- hätte. Wenn die bP behaupten, die dritt- und vierrevisionswerbenden Parteien würden ihre Stellung als Asylwerber und somit die Leistungen aus der GVS verlieren, wird auf die entsprechende Rechtslage verwiesen, wonach den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien in der gegenständlichen Fallkonstellation als gem. § 46a Abs. 1c FPG als geduldet gelten und im Falle der Bedürftigkeit der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien im Lichte der geltenden nicht zwangsweise von einem Verlust der Grundversorgung auszugehen ist. Darüber hinaus wird auf die bereits in den getroffenen Ausführungen in den angefochtenen Erkenntnissen in Bezug auf die aktenmäßig gesicherte Existenz von unterstützungswilligen Menschen im Bundesgebiet und den Umstand, dass auch dieser Umstand allgemein gehalten wurde und die konkreten Folgen für die dritt- und viertrevisionswerbende Partei nicht genannt werden, verwiesen.Wenn die bP behaupten, die dritt- und vierrevisionswerbenden Parteien würden ihre Stellung als Asylwerber und somit die Leistungen aus der GVS verlieren, wird auf die entsprechende Rechtslage verwiesen, wonach den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien in der gegenständlichen Fallkonstellation als gem. Paragraph 46 a, Absatz eins c, FPG als geduldet gelten und im Falle der Bedürftigkeit der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien im Lichte der geltenden nicht zwangsweise von einem Verlust der Grundversorgung auszugehen ist. Darüber hinaus wird auf die bereits in den getroffenen Ausführungen in den angefochtenen Erkenntnissen in Bezug auf die aktenmäßig gesicherte Existenz von unterstützungswilligen Menschen im Bundesgebiet und den Umstand, dass auch dieser Umstand allgemein gehalten wurde und die konkreten Folgen für die dritt- und viertrevisionswerbende Partei nicht genannt werden, verwiesen. Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu, vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionswerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (vgl auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7).Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu, vergleiche abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die dortige Revisionswerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt vergleiche auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7). Im gegenständlichen Fall stammen die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einem verwaltungsbehördlichen bzw. einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall stammen die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einem verwaltungsbehördlichen bzw. einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 40, sowie Art. 31 Abs. 8, 36f und 46 Abs. 6 und leg. cit) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Umsetzung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über eingebrachte außer-ordentliche Revision (vgl. zum Zeitpunkt der Zulässigkeit der Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen in Bezug auf sichere Herkunftsstaaten aus europarechtlicher Sicht auch VwGH 20.2.2019, Ro2019/20/0001). Aus dem im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien ergibt sich im gegenständlichen Einzelfall auch ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis.Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 40, sowie Artikel 31, Absatz 8, 36 f und 46 Absatz 6 und leg. cit) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Umsetzung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über eingebrachte außer-ordentliche Revision vergleiche zum Zeitpunkt der Zulässigkeit der Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen in Bezug auf sichere Herkunftsstaaten aus europarechtlicher Sicht auch VwGH 20.2.2019, Ro2019/20/0001). Aus dem im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien ergibt sich im gegenständlichen Einzelfall auch ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis. Im Lichte des § 30 Abs. 2 VwGG erscheint es auch nicht unbeachtlich, dass die revisionswerbenden Parteien wiederholt Anträge auf internationalen Schutz stellten, erstmals bereits mit ho. Erkenntnis 15.12.2015 eine rechtskräftig negative Entscheidung und die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet vorlag, die revisionserbenden Parteien ihrer gesetzlichen Pflicht, das Bundesgebiet innerhalb der ihnen eingeräumten Frist zu verlassen, nicht nachkamen, sondern weiterhin rechtswidrig in diesem verharrten und eine Umsetzung dieses Erkenntnisses durch die unbegründete und nach ho. Ansicht rechtsmissbräuchliche Stellung eines Folgeantrages am 6.4.2016 vereitelten. Auch wenn den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien dieses Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar sein mag, wird auf die Ausführungen im angefochtenen ho. Erkenntnis mwN verwiesen, wonach ihnen dieses jedenfalls in einem gewissen Grad objektiv zurechenbar ist.Im Lichte des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erscheint es auch nicht unbeachtlich, dass die revisionswerbenden Parteien wiederholt Anträge auf internationalen Schutz stellten, erstmals bereits mit ho. Erkenntnis 15.12.2015 eine rechtskräftig negative Entscheidung und die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet vorlag, die revisionserbenden Parteien ihrer gesetzlichen Pflicht, das Bundesgebiet innerhalb der ihnen eingeräumten Frist zu verlassen, nicht nachkamen, sondern weiterhin rechtswidrig in diesem verharrten und eine Umsetzung dieses Erkenntnisses durch die unbegründete und nach ho. Ansicht rechtsmissbräuchliche Stellung eines Folgeantrages am 6.4.2016 vereitelten. Auch wenn den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien dieses Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar sein mag, wird auf die Ausführungen im angefochtenen ho. Erkenntnis mwN verwiesen, wonach ihnen dieses jedenfalls in einem gewissen Grad objektiv zurechenbar ist. Letztlich sei im gegenständlichen Fall nochmals auf den Beschluss vom 29.11.2021, E 3082-3086/2021-14 hingewiesen und im gegenständlichen Fall bereits eine höchstgerichtliche Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte und der VfGH sichtlich davon ausgeht, dass die Umsetzung dieser Erkenntnisse sichtlich zu keiner Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK führt und ist dieser Umstand nach Sicht des ho. Gerichts im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG relevant.Letztlich sei im gegenständlichen Fall nochmals auf den Beschluss vom 29.11.2021, E 3082-3086/2021-14 hingewiesen und im gegenständlichen Fall bereits eine höchstgerichtliche Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte und der VfGH sichtlich davon ausgeht, dass die Umsetzung dieser Erkenntnisse sichtlich zu keiner Verletzung der durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK führt und ist dieser Umstand nach Sicht des ho. Gerichts im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevant. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 30Abs. 2 Vw
GG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2113550.2.00